Warenmuster und Geschenke von geringem Wert i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.12.2012, XI R 36/10

Leitsätze

1. Ein von einem Unternehmer einem Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels unentgeltlich zugewendetes Set –bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen–, das einen späteren Verkauf der Teststreifen fördern soll, ist kein Warenmuster i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

 

2. Ob das Set ein nicht umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist, hängt von der Einhaltung der Wertgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ab.

Tatbestand

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I. Streitig ist, ob die unentgeltliche Abgabe eines Sets, bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen, an Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzbesteuerung unterliegt.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin einer GmbH, die im Streitjahr 1999 über Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und bestimmte Laboreinrichtungen kostenlos Sets an interessierte Diabetiker überließ. Die Sets bestanden aus einem in einem Karton verpackten elektronischen Blutzuckermessgerät, einer Stechhilfe und einer geringen Anzahl von Teststreifen; regelmäßig handelte es sich um … Teststreifen. Zur Messung des Blutzuckerspiegels muss der Diabetiker nach der dem Set beigefügten Kurzanleitung einen Teststreifen in das Messgerät einführen, anschließend unter Verwendung der Stechhilfe aus der Fingerkuppe einen Tropfen Blut entnehmen und mit dem Tropfen den vorderen Rand des Teststreifens berühren; das Messgerät ermittelt sodann den Blutzuckerwert und zeigt ihn digital an. Die Diabetiker wurden von den Ärzten, Schulungszentren und Laboreinrichtungen jeweils in der Handhabung des Systems unterwiesen.
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Der Diabetiker durfte das als „unverkäufliches Testgerät“ bezeichnete (in der Regel von ihm im Rahmen einer Schulung benutzte) Set behalten. Er zahlte kein Entgelt und konnte über das Set nach Belieben verfügen. Das Blutzuckermessgerät konnte nur mit den in dem Set enthaltenen und von der GmbH auch separat vertriebenen Teststreifen genutzt werden, die jeweils zum einmaligen Gebrauch geeignet waren. Das Geschäftsmodell beruhte darauf, dass ein Diabetiker, der mehrmals am Tag misst, mit dem ihm vertrauten System weiter messen will und sich die für das geschlossene System benötigten Teststreifen selbst kauft oder vom Arzt verschreiben lässt, um sie zu erwerben. …
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Die Klägerin machte die Vorsteuern aus Aufwendungen für die Herstellung der Sets geltend, unterwarf die Abgabe der Sets in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1999 aber nicht der Umsatzbesteuerung.
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Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die Abgabe der Sets soweit sie nach dem 1. April 1999 erfolgt war als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 –StEntlG 1999/2000/ 2002– vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) qualifiziert; ein Warenmuster im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Dementsprechend bezog der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geändertem Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom … die Abgabe der Sets als unentgeltliche Wertabgabe in die Bemessungsgrundlage ein und erhöhte die Umsatzsteuer von … DM (… EUR) auf … DM (… EUR).
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In der Einspruchsentscheidung vom … kürzte das FA die Bemessungsgrundlage um den auf die unentgeltliche Abgabe der Teststreifen in den Sets entfallenden Teil der Bemessungsgrundlage in Höhe von … DM und setzte die Umsatzsteuer auf … EUR (= … DM) fest. Im Übrigen war der Einspruch erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Umsatzsteuer für 1999 auf … EUR fest. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Abgabe der Sets sei nicht nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbar. Die Sets, jeweils bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen, seien Warenmuster, die für Zwecke des Unternehmens, nämlich zu Werbezwecken, abgegeben würden. Ziel sei es, den Kaufentschluss für die ausschließlich zu den Blutzuckermessgeräten der GmbH passenden Teststreifen zu fördern. Dabei stellten Messgerät und Teststreifen eine technische Einheit dar; der Annahme eines Warenmusters stehe es daher nicht entgegen, dass mit der Abgabe der Messgeräte nicht ausschließlich der Kauf eines weiteren Messgeräts, sondern vor allem der Kauf der für dessen Betrieb erforderlichen Teststreifen angestrebt werde. Es handele sich um ein zusammengesetztes Warenmuster.
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Offen könne daher bleiben, ob es sich bei der Abgabe des Blutzuckermessgeräts auch um ein –die Besteuerung ebenfalls ausschließendes– Geschenk von geringem Wert i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG handele.
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Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. Es führt zur Begründung im Wesentlichen aus, in Bezug auf die Messgeräte finde ein unversteuerter Endverbrauch statt, der gesetzlich nicht gewollt sei.
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Zudem stünden die Ausführungen des FG im Widerspruch zu Verwaltungsanweisungen. Nach Abschn. 24b Abs. 12 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) lägen dann keine Warenmuster vor, wenn gleichartige Erzeugnisse in solchen Mengen an denselben Empfänger abgegeben würden, dass sie insgesamt gesehen kein Muster im handelsüblichen Sinne darstellten; die an die Empfänger der Sets –das seien nicht die einzelnen Diabetiker, sondern die Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und bestimmte Laboreinrichtungen– abgegebenen Mengen überschritten diese Stückzahl. Gemäß Abschn. 24b Abs. 12 Satz 5 UStR solle ein Warenmuster zum Kauf anregen und nicht diesen ersparen. Ärzte, Schulungszentren und Laboreinrichtungen würden jedoch nicht zum Kauf angeregt, da die Abgabe an diese unentgeltlich erfolge. Auch ein Diabetiker erhalte in der Regel unentgeltlich ein Ersatzgerät, wenn er dieses benötige. Zudem seien nach Abschn. 24b Abs. 10 UStR für die Prüfung, ob Geschenke von geringem Wert vorlägen, die einem Empfänger je Kalenderjahr zugewendeten Geschenke zusammenzurechnen.
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Die vom FG vorgenommene Definition eines Warenmusters entspreche nicht dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 30. September 2010 C-581/08 –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2010, 816). Dort habe der EuGH entschieden, dass ein Warenmuster ein Probeexemplar darstelle, durch das dessen Absatz gefördert werden solle. Mit der Überlassung der Blutzuckermessgeräte sei jedoch gerade nicht deren entgeltlicher Absatz am Markt beabsichtigt gewesen. Das Geschäftsmodell basiere vielmehr auf der Vermarktung der Teststreifen, deren Überlassung daher zutreffend als Überlassung von Warenmustern qualifiziert worden sei. Nach dem EuGH-Urteil sei entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Warenmusters, ob die Abgabe zu einem Endverbrauch führe. Das sei hier der Fall.
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Gegen die Qualifikation der Sets als Warenmuster spreche auch, dass neben diesen Sets auch weitere Test-Geräte als „klassische Vorführgeräte“ an Ärzte, Schulungszentren und Laboreinrichtungen unentgeltlich abgegeben worden seien.
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Zu Unrecht zweifle das FG daran, dass für das Vorliegen von Geschenken mit geringem Wert auf die von dem Empfänger im Kalenderjahr insgesamt erhaltenen Zuwendungen abzustellen sei. Der EuGH habe in der EMI Group-Entscheidung (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) festgestellt, dass der Begriff „Geschenke von geringem Wert“ i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, für alle Geschenke, die einer Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zugewendet werden, eine monetäre Obergrenze festzulegen.
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Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen,

hilfsweise das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

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Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Klägerin führt aus, es liege bereits keine unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vor. Vielmehr habe sie mit der Abgabe der Sets eine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht, weil ein innerer Zusammenhang mit dem anschließenden Verkauf der Teststreifen bestehe.
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Soweit man dagegen die Entgeltlichkeit verneine, stelle die Abgabe der Sets keine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG dar. Diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass lediglich eine unentgeltliche Zuwendung an das Personal den Steuertatbestand erfülle, nicht aber die hier vorliegende unentgeltliche Abgabe aus unternehmerischen Gründen an andere Personen.
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Jedenfalls erfülle das Set die Begriffsmerkmale eines Warenmusters i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Es handele sich nach den gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Tatsachenfeststellungen des FG insgesamt um ein zusammengesetztes Warenmuster. Das Messgerät könne nicht mit Teststreifen anderer Hersteller benutzt werden. Beide Teile des Sets seien untrennbar miteinander verbundene Komponenten für eine bestimmungsgemäße Benutzung, die einen steten Zukauf der jeweils nur einmal benutzbaren und sich damit verbrauchenden Teststreifen erfordere. Die Abgabe des zusammengesetzten Warenmusters erfolge also, um durch Einweisung und Erprobung, insbesondere auch in Alltagssituationen, des Blutzuckermesssystems zum Kauf der Teststreifen anzuregen. Bei einem geschlossenen System mache es keinen Sinn, allein die Teststreifen als eine Komponente abzugeben, die isoliert nur zweckentfremdet, z.B. als Lesezeichen, verwendet werden könnten.
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Ein Warenmuster liege unabhängig davon vor, ob ein Gegenstand an einen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder an Personen, bei denen es als Letztverbraucher zu einem Endverbrauch komme, abgegeben werde. Dies ergebe sich bereits aus dem ersten Entscheidungssatz des EuGH-Urteils –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816), wonach ein Warenmuster eine Bewertung der Merkmale und der Qualität des Produkts ermöglichen solle, „ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen“. Dies komme auch in Abschn. 24b Abs. 12 Satz 6 UStR (ebenso Abschn. 3.3. Abs. 13 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) zum Ausdruck: „Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einem anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Letztverbraucher zugewendet werden.“
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Aus diesem Grund gehe auch der Hinweis des FA ins Leere, es sei einerseits zwischen den „klassischen Vorführgeräten“, die an Ärzte, Schulungseinrichtungen und Laboreinrichtungen abgegeben werden und bei denen es sich mangels Weiterreichung an Patienten unstreitig um Warenmuster handele, und andererseits den weitergegebenen Sets zu unterscheiden. Denn auf die Weitergabe der Sets an Patienten und damit an Letztverbraucher komme es nicht an.
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Mit der Abgabe des Messgeräts solle zwar nicht der Verkauf von Messgeräten gefördert werden. Es gehe jedoch um die Werbung für den Kauf damit untrennbar verbundener, stetig neu zu besorgender, sich verbrauchender Produkte in Form der Teststreifen. Ebenso lasse sich von einer Gewohnheit sprechen, die beim Patienten entstehen solle. Denn aufgrund des bereits vorhandenen, erprobten und für gut befundenen Messgeräts solle es zur Gewohnheit des Patienten werden, zukünftig ausschließlich die dazu passenden Teststreifen zu verwenden.
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Die Abgabe des Sets befriedige nicht den Bedarf der Diabetiker an einem funktionierenden Messsystem. Der Bedarf eines Verbrauchers an einem Blutzuckermesssystem könne nur durch den Nachkauf von Teststreifen und später auch Ersatzgeräten gedeckt werden. Eine Bedarfsbefriedigung trete daher auch mit der Abgabe des Messgeräts nicht ein. Die Abgabe des Sets ermögliche nach der vom EuGH (Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) vorgenommenen Begriffsdefinition keinen anderen als den mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch.
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Im Übrigen stelle die Abgabe eines Sets ein „Geschenk von geringem Wert“ i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG dar. Nach dem Willen der Klägerin seien die Beschenkten ausschließlich die Diabetiker. Der Patient erhalte zunächst eine Einweisung in das Messsystem durch den Arzt, das Schulungszentrum oder den Apotheker. Durch das Ausprobieren des Messsystems werde es kontaminiert und dadurch wertlos. Der Wert eines Sets werde zu diesem Zeitpunkt bereits vor seiner Abgabe auf Null reduziert, da es von keiner anderen Person mehr verwendet werden könne, unverkäuflich geworden sei und kein Markt für derartig gebrauchte Produkte existiere.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
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Entgegen der Ansicht des FG stellt das hier zu beurteilende Set kein Warenmuster i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG für die beworbenen Teststreifen dar. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Überlassung eines Sets ein Geschenk von geringem Wert im Sinne dieser Vorschrift ist.
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1. Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG werden einer Lieferung gegen Entgelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
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a) In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/23, 196) wird zu der mit Wirkung ab 1. April 1999 durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführten Vorschrift ausgeführt:
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„Nach dem neuen § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG werden unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen besteuert, die aus unternehmerischen Gründen (z.B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege) erbracht werden. Hierunter fallen z.B. höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken. Ausgenommen von der Besteuerung werden lediglich Geschenke von geringem Wert oder die Abgabe von Warenmustern. Die Regelung entspricht Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie und dient der Vermeidung eines umsatzsteuerlich unbelasteten Letztverbrauchs. Geschenke und andere unternehmerisch veranlasste Warenabgaben werden nur besteuert, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abgegebenen Gegenstands oder seine Bestandteile mit Umsatzsteuer belastet waren und der Unternehmer hinsichtlich dieser Steuer entweder zum vollen oder zumindest teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.“
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b) Die Vorschrift entspricht Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14. Mai 2008 XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, unter II.1.; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61).
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Durch Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch fallen Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens nicht darunter (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG).
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c) Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG sicher, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand aus seinem Unternehmen entnimmt, und ein gewöhnlicher Verbraucher, der einen Gegenstand gleicher Art kauft, gleich behandelt werden. Diese Bestimmung lässt es daher nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und dass er so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil genießt. Die Besteuerung der in Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG erwähnten Entnahmen dient nämlich der Verhinderung von unversteuertem Endverbrauch (vgl. EuGH-Urteile vom 6. Mai 1992 C-20/91 –de Jong–, Slg. 1992, I-2847, Rz 15; vom 20. Januar 2005 C-412/03 –Hotel Scandic Gåsabäck–, Slg. 2005, I-743, UR 2005, 194, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 17; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61).
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Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, da er Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens gleichwohl von der Besteuerung ausnimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 27. April 1999 C-48/97 –Kuwait Petroleum–, Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 18 f.). Die Begriffe in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG sind daher eng auszulegen, damit die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht beeinträchtigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass der Ausnahme für Warenmuster und Geschenke von geringem Wert nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2004 C-284/03 –Temco Europe–, Slg. 2004, I-11237, UR 2005, 24, Rz 17; vom 14. Juni 2007 C-434/05 –Horizon College–, Slg. 2007, I-4793, UR 2007, 587, Rz 16; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 20).
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2. Das FG hat in der Überlassung eines Sets zu Recht eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG gesehen.
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a) Die GmbH als Zuwendende hat dem jeweiligen Diabetiker als Empfänger des Sets zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft.
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aa) Das FG hat insoweit festgestellt, dass die GmbH die Sets „über Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und bestimmte Laboreinrichtungen … an interessierte Diabetiker“ überlassen hat. Dies versteht der Senat als Feststellung dahingehend, dass entsprechend dem Zweck der kostenlosen Abgabe eine unentgeltliche Zuwendung des jeweiligen Sets an den Diabetiker und nicht an die Ärzte usw. vorliegt.
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Ohne Erfolg wendet das FA hiergegen ein, dass nach den Feststellungen des FG die Klägerin ihre Sets vor allem an Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und bestimmte Laboreinrichtungen abgegeben habe. Denn das FG hat den „gewöhnliche[n] Vertriebsweg“ dahingehend konkretisiert, dass nach der Vorstellung der zuwendenden GmbH im Streitfall letztlich die Diabetiker die Beschenkten sein sollten. Den Ärzten, Schulungszentren für Diabetiker und Laboreinrichtungen kam insoweit lediglich eine Botenfunktion zu. Die an die Diabetiker abgegebenen Sets ermöglichten ihnen die Beurteilung und Prüfung des Wesens, der Eigenschaften und der Qualität des Blutzuckermesssystems.
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bb) Die GmbH hat dem begünstigten Diabetiker unbeschränkte Verfügungsmacht an dem Set eingeräumt, ohne dass dieser eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Der spätere entgeltliche Erwerb der Teststreifen stellt kein „Entgelt“ i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG für den Erhalt des Sets dar. Es fehlt –entgegen der Auffassung der Klägerin– an einem unmittelbaren Leistungszusammenhang und dem Austausch gegenseitiger Leistungen (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 3. März 1994 C-16/93 –Tolsma–, Slg. 1994, I-743, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 357, Rz 14; in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 26; BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183, unter II.1. und 2.; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a, m.w.N.; vom 15. April 2010 V R 10/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879).
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Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Ablehnung einer entgeltlichen Leistung würde zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, nämlich zu einer zweimaligen Besteuerung der Abgabe der Sets führen, da sich die unentgeltliche Zuwendung des Sets über den Preis der Teststreifen amortisiere und die Klägerin diesen Verkauf der Teststreifen versteuert habe. Denn die unentgeltliche Zuwendung des Sets (vgl. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG) ist umsatzsteuerrechtlich von einem evtl. späteren Umsatz aus der Veräußerung der Teststreifen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) zu unterscheiden (vgl. auch EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 28).
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cc) Der Senat folgt nicht der Anregung der Klägerin, gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH zur Frage der (Un-)Entgeltlichkeit einzuholen.
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Die Klägerin hat insoweit die Frage aufgeworfen, ob Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen ist, „dass eine entgeltliche Zuwendung nicht vorliegt, wenn zwischen dem unentgeltlich zugewendeten Gegenstand und späteren entgeltlichen Umsätzen mit anderen Gegenständen ein innerer Zusammenhang dergestalt gegeben ist, dass die später gelieferten Gegenstände ohne den unentgeltlichen zugewendeten Gegenstand technisch nicht benutzt werden können“.
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Diese Frage stellt sich nicht, weil sie fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Teststreifen nur mit zuvor unentgeltlich zugewendeten Messgeräten benutzt werden können. Vielmehr können die Teststreifen auch mit gekauften Messgeräten der GmbH verwendet werden. Im Übrigen erachtet der Senat die Unionsrechtslage in Anbetracht des zwischenzeitlichen Stands der Rechtsprechung des EuGH als geklärt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 26, 28).
42
Unter diesen Umständen besteht für den Senat keine Vorlagepflicht (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile vom 6. Oktober 1982  283/81 –C.I.L.F.I.T. u.a.–, Slg. 1982, 3415, Rz 21; vom 6. Dezember 2005 C-461/03 –Gaston Schul–, Slg. 2005, I-10513, Rz 16; vom 15. September 2005 C-495/03 –Intermodal Transports–, Slg. 2005, I-8151, Rz 33).
43
dd) Ebenso wenig besteht ein Vorlagebedarf, soweit die Klägerin vorbringt, dass nach der Textfassung der Richtlinie 77/388/EWG eine Auslegung des Art. 5 Abs. 6 dahingehend möglich sei, dass die grammatikalisch mit einem „oder“ verbundene „unentgeltliche Zuwendung“ sich auf den in der Richtlinie 77/388/EWG vorher angeführten Bedarf seines Personals beziehe, so dass lediglich eine unentgeltliche Zuwendung an das Personal den Steuertatbestand erfülle, eine unentgeltliche Abgabe aus unternehmerischen Gründen an andere Personen hingegen nicht.
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Denn der EuGH hat mit Urteil –Kuwait Petroleum– (Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 22) entschieden, „bereits aus dem Wortlaut“ des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG gehe hervor, dass „die Sechste Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne daß es grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet. Denn Satz 2 dieser Bestimmung, der Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens von der Steuer ausnimmt, hätte keinen Sinn, wenn Satz 1 Entnahmen, die der Steuerpflichtige – für die Zwecke des Unternehmens – unentgeltlich weitergibt, nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen würde.“ Nach dem EuGH (Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 22; vgl. auch Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 8, 9, 11 und 46) ist Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG daher nicht lediglich dahin zu verstehen, dass alleine eine unentgeltliche Zuwendung für den Bedarf des Personals einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Die Auslegung des EuGH wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG bestätigt (dazu im Detail vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 23).
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b) Es liegt auch die Zuwendung eines Gegenstands i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vor. Überlassen wurde das Set, bestehend aus seinen in einem Karton verpackten und nur zusammen abgegebenen drei Bestandteilen. Dass ein Gegenstand auch aus mehreren Bestandteilen bestehen kann, ergibt sich aus § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG.
46
c) Das FG hat ferner festgestellt, dass die Klägerin –wie nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG erforderlich– die Vorsteuern aus den Aufwendungen für die Herstellung der Sets geltend gemacht hat, und dass die Abgabe der Sets für Zwecke des Unternehmens, nämlich zu Werbezwecken, erfolgte. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
47
3. Entgegen der Ansicht des FG ist das von der GmbH unentgeltlich an Diabetiker abgegebene Set kein Warenmuster i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG für die Teststreifen.
48
Das FG hat die Klagestattgabe darauf gestützt, dass ein Set ein Warenmuster der für den Betrieb des Messgeräts erforderlichen Teststreifen sei. Denn das Blutzuckermessgerät und die Teststreifen stellten eine technische Einheit dar. Die einzelnen Produkte könnten nicht unabhängig voneinander sinnvoll genutzt werden. Es handele sich daher um ein zusammengesetztes Warenmuster.
49
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Urteil des FG ist daher aufzuheben.
50
a) Der EuGH hat in dem Urteil –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 16) entschieden, dass die Richtlinie 77/388/EWG keine Definition des Warenmusterbegriffs enthält. Bei dessen Auslegung sind daher der Wortlaut, der Zusammenhang und die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. März 2008 C-98/07 –Nordania Finans und BG Factoring–, Slg. 2008, I-1281, UR 2008, 625, Rz 17, m.w.N.). Ein Warenmuster i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG ist danach ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen (EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 40 und 1. Leitsatz; vgl. auch Klenk in Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 380).
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b) Diese vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen eines Warenmusters sind im Streitfall nicht erfüllt.
52
aa) Das von der GmbH an Diabetiker unentgeltlich abgegebene Set, bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen, ist kein „Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll“ im Sinne der dargelegten Definition des EuGH eines Warenmusters.
53
Denn gefördert werden soll mit dieser unentgeltlichen Abgabe des Sets lediglich der Absatz von (nachzukaufenden) Teststreifen, nicht aber auch ein späterer entgeltlicher Erwerb eines weiteren Sets oder eines weiteren Blutzuckermessgeräts oder einer weiteren Stechhilfe.
54
bb) Die unentgeltliche Abgabe des Sets kann auch deshalb nicht als Warenmuster qualifiziert werden, weil sie im Sinne der dargelegten Definition des EuGH eines Warenmusters „zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch“ führt.
55
Denn die Diabetiker haben mit dem Set unentgeltlich und dauerhaft ein Blutzuckermessgerät und eine Stechhilfe erhalten.
56
Durch das von der GmbH durchgeführte Geschäftsmodell erspart sich der Diabetiker den Kauf des Blutzuckermessgeräts und der Stechhilfe. Diesen umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Letztverbrauch soll § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG –wie dargelegt– gerade verhindern. Die Abgabe eines Warenmusters soll dem Empfänger den Kauf nicht ersparen, sondern zum Kauf anregen (vgl. Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3 Rz 322.44; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 1290; Widmann, UR 2000, 19, 21).
57
Dabei ist es nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben, ob es Vorführgeräte gibt, die bei Ärzten oder in Schulungszentren aufgestellt sind und dort von Patienten ausprobiert werden können, oder ob aus hygienisch-medizinischen Gründen ein Messgerät nur von einem einzigen Diabetiker benutzt werden kann.
58
c) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Rz 20 des EuGH-Urteils –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) vorbringt, es sei darauf zu achten, dass dem Warenmuster nicht die „praktische Wirksamkeit“ genommen werde, kann dieser Einwand im Streitfall nicht durchdringen. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Ausnahme für Warenmuster nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird, weil es bei dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell hinsichtlich der Messgeräte und Stechhilfen an den Eigenschaften von Warenmustern fehlt.
59
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Annahme des FG, bei einem Set handele es sich um ein „zusammengesetztes Warenmuster“, keine den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung dar.
60
Der Begriff des Warenmusters ist ein umsatzsteuerrechtlicher Rechtsbegriff (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 16 bis 40). Im Streitfall geht es um die umsatzsteuerrechtliche Bewertung der Überlassung von Sets, bei der es sich um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt. Das FG, das die vom EuGH in der Rechtssache –EMI Group– nach Ergehen des FG-Urteils aufgestellten Rechtsgrundsätze und die in dieser Rechtssache erfolgte rechtliche Begriffsdefinition des Warenmusters nicht kennen konnte, ist bei der Anwendung seiner im vorinstanzlichen Urteil formulierten Rechtssätze auf den konkreten Sachverhalt von anderen Grundsätzen ausgegangen.
61
e) Eine abweichende rechtliche Beurteilung folgt –entgegen der Ansicht der Klägerin– auch nicht aus dem Beispiel im Schlussantrag des Generalanwalts Jääskinen vom 15. April 2010 in der Rechtssache –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607). Nach Ansicht des Generalanwalts könne ein Warenmuster auch dann vorliegen, wenn es einen Werbezweck dahingehend erfülle, dass es bei den Käufern eine neue Gewohnheit entstehen lasse. Auch könnten Einzelexemplare, etwa von Büchern, Zeitschriften oder CDs, Warenmuster sein, wenn mit der Abgabe das Ziel verfolgt werde, für eine Serie, Sammlung, Mitgliedschaft in einem Buchclub oder das Abonnement einer Zeitschrift zu werben.
62
Der EuGH hat in dem Urteil –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) diese Erwägung nicht übernommen und insbesondere den Begriff „Gewohnheit“ nicht benutzt. Im Übrigen ist der Streitfall auch nicht mit dem Beispielssachverhalt vergleichbar.
63
f) Ferner folgt der Senat nicht der Anregung der Klägerin, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH zu den Rechtsfragen einzuholen, ob auch zusammengesetzte Warenmuster unter den Begriff des „Warenmusters“ fallen, und wie die Voraussetzung „ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch“ für die Annahme eines Warenmusters zu verstehen ist. Die Vorlage kommt nicht in Betracht, weil die Fragen, die der EuGH nach Ansicht der Klägerin beantworten soll, von den konkreten, festgestellten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Darüber hinaus erachtet der Senat für den Streitfall die Definition eines Warenmusters in Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH als geklärt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 40 und 1. Leitsatz). Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb nicht.
64
4. Die Sache ist nicht spruchreif.
65
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG nimmt –neben der unentgeltlichen Zuwendung von Warenmustern– auch Geschenke von geringem Wert von einer Besteuerung aus. Die Feststellungen des FG –das ausgehend von seiner Rechtsauffassung diese Ausnahme nicht abschließend geprüft hat– reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Überlassung des jeweiligen Sets ein Geschenk von geringem Wert ist. Für diese Beurteilung hat das FG im zweiten Rechtsgang die im EuGH-Urteil –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) aufgestellten Grundsätze zu beachten.
66
Ausgehend von den Feststellungen des FG ist –wie unter II.2.a aa dargelegt– der Diabetiker für das jeweilige Set Geschenkempfänger, da die Beurteilung der Übergabe eines Gegenstands als „Geschenk von geringem Wert“ davon abhängt, wer nach der Vorstellung des Schenkers der letztlich Beschenkte sein sollte (EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 49).
67
Bei Geschenken von geringem Wert handelt es sich im Streitjahr um die Abgabe von Waren, deren individueller Nettowert ohne Umsatzsteuer den Betrag von 75 DM nicht übersteigt (vgl. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 1. April bis 31. Dezember 1999; Abschn. 24b Abs. 8 Satz 6 UStR 2000; Michl in Offerhaus/ Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 74d; Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3 Rz 322.42 f.). Diese auf das Streitjahr bezogene Wertgrenze liegt innerhalb des durch Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 44; Nieskens in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 3 Rz 1270 f.; Widmann, UR 2000, 19, 21). Auf die durchschnittlichen Aufwendungen der GmbH kommt es nicht an.
68
Soweit die Klägerin einwendet, dass das Set bereits vor der Zuwendung durch die im Rahmen des Ausprobierens erfolgte Kontamination wertlos wird, folgt der Senat dem im Ergebnis nicht. Die Zuwendung und Übergabe des Sets gehen dem Ausprobieren durch den Diabetiker voraus. Im Streitfall stand von vornherein fest, dass der Diabetiker das im Rahmen einer Schulung benutzte Set behalten und nach Belieben darüber verfügen durfte.

 

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Investitionszulage: BFH legt dem EuGH Fragen zur KMU-Empfehlung 2003 vor

BFH, Pressemitteilung vom 06.03.2013 zum Beschluss III R 30/11 vom 20.12.2012

Mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 III R 30/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens mehrere Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen zwei oder mehrere an sich unabhängige Unternehmen für die Beurteilung, ob es sich um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt, als Einheit zu betrachten sind.

Im Streitfall begehrt die Klägerin, eine GmbH, eine erhöhte Investitionszulage gemäß § 2 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2005. Dies setzt u.a. voraus, dass der Betrieb, in den investiert wird, die Merkmale für Kleinstunternehmen sowie für kleinere und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllt (sog. KMU-Empfehlung). Obwohl die Klägerin für sich betrachtet die in der KMU-Empfehlung enthaltenen Schwellenwerte einhält, hat ihr das Finanzamt die erhöhte Investitionszulage verwehrt, weil es davon ausgeht, die Klägerin bilde zusammen mit einer weiteren GmbH eine wirtschaftliche Einheit.

Der Entscheidung durch den EuGH bedarf es, da die Europäische Kommission im Anhang zu ihrer KMU-Empfehlung zwar einerseits detaillierte, an konzernrechtlichen Verflechtungen orientierte Anforderungen für die Annahme verbundener Unternehmen aufgestellt hat, in ihrer Spruchpraxis aber andererseits bei deren Nichtvorliegen im Einzelfall an der im Zusammenhang mit der nicht so präzisen Vorgängerempfehlung aus dem Jahr 1996 entwickelten wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung festhält. Rechtsprechung des EuGH (oder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften) existiert bislang nur zu der durch die KMU-Empfehlung 2003 abgelösten Vorgängerempfehlung.

Französisches Familiensplitting taugt nur bedingt als Vorbild

Das Familiensplitting ist zurück in der politischen Debatte. Hintergrund ist die Frage, ob das deutsche Ehegattensplitting auf eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften übertragen werden sollte. Das Familiensplitting nach französischem Vorbild ist nach Ansicht seiner Befürworter eine Möglichkeit, verstärkt Familien mit Kindern zu fördern. Dabei unterscheidet es sich kaum vom deutschen System des Ehegattensplittings mit Kinderfreibeträgen. Denn: Beim Familiensplitting wird lediglich der Kinderfreibetrag durch zusätzliche Splittingfaktoren für Kinder ersetzt. „Die Wirkungen des Ehegattensplittings bleiben somit erhalten: Negative Arbeitsanreize für verheiratete Frauen werden dadurch nicht verändert“, sagt Katharina Wrohlich vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin).

Das DIW Berlin hat die potentiellen Wirkungen eines  Familiensplittings in Deutschland mehrfach untersucht. Je nach konkreter Ausgestaltung des Modells betragen die fiskalischen Kosten einer solchen Reform zwischen 1,5 und 13 Milliarden Euro. Entscheidet man sich für die günstigste Variante – ein Modell nach französischem Vorbild – ändert sich kaum etwas im Vergleich zum bestehenden System des Ehegattensplittings mit Kinderfreibeträgen. Nur Familien mit drei oder mehr Kindern würden stärker entlastet, da in Frankreich die steuerliche Förderung des dritten Kindes doppelt so hoch ausfällt wie die für das zweite Kind. Die gleichen Wirkungen könnten in Deutschland jedoch mit einer Verdoppelung des Kinderfreibetrages für das dritte Kind erreicht werden.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen dem deutschen und dem französischen System betrifft den Familienstand: Französische Paare mit oder ohne Kinder müssen im Unterschied zu deutschen Paaren nicht verheiratet sein, um vom Familiensplitting zu profitieren – es reicht, wenn sie den PACS (pacte civil de solidarité) eingegangen sind. Dies ist in Frankreich auch für gleichgeschlechtliche Paare möglich.

Insofern, so Wrohlich, sei der Verweis auf Frankreich für die aktuelle Debatte nützlich, da das Land als Vorbild für die steuerliche Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften dienen könne. „Die Kinderkomponente des Familiensplittings hingegen hilft in der Debatte wenig weiter – erstens, weil die Wirkungen ähnlich sind wie die des derzeitigen Systems und zweitens, weil sie nichts zu tun hat mit der steuerlichen Behandlung der Unterhaltsansprüche erwachsener Lebenspartner.“

DIW Berlin Pressemitteilung vom 06.03.2013

Abgabe von Warenmustern und Geschenken von geringem Wert als nicht steuerbare Lieferungen

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.12.2012, XI R 36/10

Warenmuster und Geschenke von geringem Wert i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG

Leitsätze

1. Ein von einem Unternehmer einem Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels unentgeltlich zugewendetes Set –bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen–, das einen späteren Verkauf der Teststreifen fördern soll, ist kein Warenmuster i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

 

2. Ob das Set ein nicht umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist, hängt von der Einhaltung der Wertgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ab.

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob die unentgeltliche Abgabe eines Sets, bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen, an Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Umsatzbesteuerung unterliegt.
2
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin einer GmbH, die im Streitjahr 1999 über Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und bestimmte Laboreinrichtungen kostenlos Sets an interessierte Diabetiker überließ. Die Sets bestanden aus einem in einem Karton verpackten elektronischen Blutzuckermessgerät, einer Stechhilfe und einer geringen Anzahl von Teststreifen; regelmäßig handelte es sich um … Teststreifen. Zur Messung des Blutzuckerspiegels muss der Diabetiker nach der dem Set beigefügten Kurzanleitung einen Teststreifen in das Messgerät einführen, anschließend unter Verwendung der Stechhilfe aus der Fingerkuppe einen Tropfen Blut entnehmen und mit dem Tropfen den vorderen Rand des Teststreifens berühren; das Messgerät ermittelt sodann den Blutzuckerwert und zeigt ihn digital an. Die Diabetiker wurden von den Ärzten, Schulungszentren und Laboreinrichtungen jeweils in der Handhabung des Systems unterwiesen.
3
Der Diabetiker durfte das als „unverkäufliches Testgerät“ bezeichnete (in der Regel von ihm im Rahmen einer Schulung benutzte) Set behalten. Er zahlte kein Entgelt und konnte über das Set nach Belieben verfügen. Das Blutzuckermessgerät konnte nur mit den in dem Set enthaltenen und von der GmbH auch separat vertriebenen Teststreifen genutzt werden, die jeweils zum einmaligen Gebrauch geeignet waren. Das Geschäftsmodell beruhte darauf, dass ein Diabetiker, der mehrmals am Tag misst, mit dem ihm vertrauten System weiter messen will und sich die für das geschlossene System benötigten Teststreifen selbst kauft oder vom Arzt verschreiben lässt, um sie zu erwerben. …
4
Die Klägerin machte die Vorsteuern aus Aufwendungen für die Herstellung der Sets geltend, unterwarf die Abgabe der Sets in ihrer Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1999 aber nicht der Umsatzbesteuerung.
5
Im Rahmen einer Außenprüfung wurde die Abgabe der Sets soweit sie nach dem 1. April 1999 erfolgt war als unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 –StEntlG 1999/2000/ 2002– vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) qualifiziert; ein Warenmuster im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Dementsprechend bezog der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geändertem Umsatzsteuerbescheid für 1999 vom … die Abgabe der Sets als unentgeltliche Wertabgabe in die Bemessungsgrundlage ein und erhöhte die Umsatzsteuer von … DM (… EUR) auf … DM (… EUR).
6
In der Einspruchsentscheidung vom … kürzte das FA die Bemessungsgrundlage um den auf die unentgeltliche Abgabe der Teststreifen in den Sets entfallenden Teil der Bemessungsgrundlage in Höhe von … DM und setzte die Umsatzsteuer auf … EUR (= … DM) fest. Im Übrigen war der Einspruch erfolglos.
7
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und setzte die Umsatzsteuer für 1999 auf … EUR fest. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Abgabe der Sets sei nicht nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG steuerbar. Die Sets, jeweils bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen, seien Warenmuster, die für Zwecke des Unternehmens, nämlich zu Werbezwecken, abgegeben würden. Ziel sei es, den Kaufentschluss für die ausschließlich zu den Blutzuckermessgeräten der GmbH passenden Teststreifen zu fördern. Dabei stellten Messgerät und Teststreifen eine technische Einheit dar; der Annahme eines Warenmusters stehe es daher nicht entgegen, dass mit der Abgabe der Messgeräte nicht ausschließlich der Kauf eines weiteren Messgeräts, sondern vor allem der Kauf der für dessen Betrieb erforderlichen Teststreifen angestrebt werde. Es handele sich um ein zusammengesetztes Warenmuster.
8
Offen könne daher bleiben, ob es sich bei der Abgabe des Blutzuckermessgeräts auch um ein –die Besteuerung ebenfalls ausschließendes– Geschenk von geringem Wert i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG handele.
9
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG. Es führt zur Begründung im Wesentlichen aus, in Bezug auf die Messgeräte finde ein unversteuerter Endverbrauch statt, der gesetzlich nicht gewollt sei.
10
Zudem stünden die Ausführungen des FG im Widerspruch zu Verwaltungsanweisungen. Nach Abschn. 24b Abs. 12 Satz 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) lägen dann keine Warenmuster vor, wenn gleichartige Erzeugnisse in solchen Mengen an denselben Empfänger abgegeben würden, dass sie insgesamt gesehen kein Muster im handelsüblichen Sinne darstellten; die an die Empfänger der Sets –das seien nicht die einzelnen Diabetiker, sondern die Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und bestimmte Laboreinrichtungen– abgegebenen Mengen überschritten diese Stückzahl. Gemäß Abschn. 24b Abs. 12 Satz 5 UStR solle ein Warenmuster zum Kauf anregen und nicht diesen ersparen. Ärzte, Schulungszentren und Laboreinrichtungen würden jedoch nicht zum Kauf angeregt, da die Abgabe an diese unentgeltlich erfolge. Auch ein Diabetiker erhalte in der Regel unentgeltlich ein Ersatzgerät, wenn er dieses benötige. Zudem seien nach Abschn. 24b Abs. 10 UStR für die Prüfung, ob Geschenke von geringem Wert vorlägen, die einem Empfänger je Kalenderjahr zugewendeten Geschenke zusammenzurechnen.
11
Die vom FG vorgenommene Definition eines Warenmusters entspreche nicht dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 30. September 2010 C-581/08 –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2010, 816). Dort habe der EuGH entschieden, dass ein Warenmuster ein Probeexemplar darstelle, durch das dessen Absatz gefördert werden solle. Mit der Überlassung der Blutzuckermessgeräte sei jedoch gerade nicht deren entgeltlicher Absatz am Markt beabsichtigt gewesen. Das Geschäftsmodell basiere vielmehr auf der Vermarktung der Teststreifen, deren Überlassung daher zutreffend als Überlassung von Warenmustern qualifiziert worden sei. Nach dem EuGH-Urteil sei entscheidendes Kriterium für das Vorliegen eines Warenmusters, ob die Abgabe zu einem Endverbrauch führe. Das sei hier der Fall.
12
Gegen die Qualifikation der Sets als Warenmuster spreche auch, dass neben diesen Sets auch weitere Test-Geräte als „klassische Vorführgeräte“ an Ärzte, Schulungszentren und Laboreinrichtungen unentgeltlich abgegeben worden seien.
13
Zu Unrecht zweifle das FG daran, dass für das Vorliegen von Geschenken mit geringem Wert auf die von dem Empfänger im Kalenderjahr insgesamt erhaltenen Zuwendungen abzustellen sei. Der EuGH habe in der EMI Group-Entscheidung (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) festgestellt, dass der Begriff „Geschenke von geringem Wert“ i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) einer nationalen Regelung nicht entgegenstehe, für alle Geschenke, die einer Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten zugewendet werden, eine monetäre Obergrenze festzulegen.
14
Das FA beantragt,

das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen,

hilfsweise das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

15
Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

16
Die Klägerin führt aus, es liege bereits keine unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vor. Vielmehr habe sie mit der Abgabe der Sets eine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht, weil ein innerer Zusammenhang mit dem anschließenden Verkauf der Teststreifen bestehe.
17
Soweit man dagegen die Entgeltlichkeit verneine, stelle die Abgabe der Sets keine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG dar. Diese Bestimmung sei so zu verstehen, dass lediglich eine unentgeltliche Zuwendung an das Personal den Steuertatbestand erfülle, nicht aber die hier vorliegende unentgeltliche Abgabe aus unternehmerischen Gründen an andere Personen.
18
Jedenfalls erfülle das Set die Begriffsmerkmale eines Warenmusters i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Es handele sich nach den gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Tatsachenfeststellungen des FG insgesamt um ein zusammengesetztes Warenmuster. Das Messgerät könne nicht mit Teststreifen anderer Hersteller benutzt werden. Beide Teile des Sets seien untrennbar miteinander verbundene Komponenten für eine bestimmungsgemäße Benutzung, die einen steten Zukauf der jeweils nur einmal benutzbaren und sich damit verbrauchenden Teststreifen erfordere. Die Abgabe des zusammengesetzten Warenmusters erfolge also, um durch Einweisung und Erprobung, insbesondere auch in Alltagssituationen, des Blutzuckermesssystems zum Kauf der Teststreifen anzuregen. Bei einem geschlossenen System mache es keinen Sinn, allein die Teststreifen als eine Komponente abzugeben, die isoliert nur zweckentfremdet, z.B. als Lesezeichen, verwendet werden könnten.
19
Ein Warenmuster liege unabhängig davon vor, ob ein Gegenstand an einen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder an Personen, bei denen es als Letztverbraucher zu einem Endverbrauch komme, abgegeben werde. Dies ergebe sich bereits aus dem ersten Entscheidungssatz des EuGH-Urteils –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816), wonach ein Warenmuster eine Bewertung der Merkmale und der Qualität des Produkts ermöglichen solle, „ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen“. Dies komme auch in Abschn. 24b Abs. 12 Satz 6 UStR (ebenso Abschn. 3.3. Abs. 13 Satz 6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) zum Ausdruck: „Ohne Bedeutung ist, ob Warenmuster einem anderen Unternehmer für dessen unternehmerische Zwecke oder einem Letztverbraucher zugewendet werden.“
20
Aus diesem Grund gehe auch der Hinweis des FA ins Leere, es sei einerseits zwischen den „klassischen Vorführgeräten“, die an Ärzte, Schulungseinrichtungen und Laboreinrichtungen abgegeben werden und bei denen es sich mangels Weiterreichung an Patienten unstreitig um Warenmuster handele, und andererseits den weitergegebenen Sets zu unterscheiden. Denn auf die Weitergabe der Sets an Patienten und damit an Letztverbraucher komme es nicht an.
21
Mit der Abgabe des Messgeräts solle zwar nicht der Verkauf von Messgeräten gefördert werden. Es gehe jedoch um die Werbung für den Kauf damit untrennbar verbundener, stetig neu zu besorgender, sich verbrauchender Produkte in Form der Teststreifen. Ebenso lasse sich von einer Gewohnheit sprechen, die beim Patienten entstehen solle. Denn aufgrund des bereits vorhandenen, erprobten und für gut befundenen Messgeräts solle es zur Gewohnheit des Patienten werden, zukünftig ausschließlich die dazu passenden Teststreifen zu verwenden.
22
Die Abgabe des Sets befriedige nicht den Bedarf der Diabetiker an einem funktionierenden Messsystem. Der Bedarf eines Verbrauchers an einem Blutzuckermesssystem könne nur durch den Nachkauf von Teststreifen und später auch Ersatzgeräten gedeckt werden. Eine Bedarfsbefriedigung trete daher auch mit der Abgabe des Messgeräts nicht ein. Die Abgabe des Sets ermögliche nach der vom EuGH (Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) vorgenommenen Begriffsdefinition keinen anderen als den mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch.
23
Im Übrigen stelle die Abgabe eines Sets ein „Geschenk von geringem Wert“ i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG und Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG dar. Nach dem Willen der Klägerin seien die Beschenkten ausschließlich die Diabetiker. Der Patient erhalte zunächst eine Einweisung in das Messsystem durch den Arzt, das Schulungszentrum oder den Apotheker. Durch das Ausprobieren des Messsystems werde es kontaminiert und dadurch wertlos. Der Wert eines Sets werde zu diesem Zeitpunkt bereits vor seiner Abgabe auf Null reduziert, da es von keiner anderen Person mehr verwendet werden könne, unverkäuflich geworden sei und kein Markt für derartig gebrauchte Produkte existiere.

Entscheidungsgründe

24
II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
25
Entgegen der Ansicht des FG stellt das hier zu beurteilende Set kein Warenmuster i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG für die beworbenen Teststreifen dar. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Überlassung eines Sets ein Geschenk von geringem Wert im Sinne dieser Vorschrift ist.
26
1. Nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG werden einer Lieferung gegen Entgelt jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens, gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 2 UStG).
27
a) In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/23, 196) wird zu der mit Wirkung ab 1. April 1999 durch das StEntlG 1999/2000/2002 eingeführten Vorschrift ausgeführt:
28
„Nach dem neuen § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG werden unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen besteuert, die aus unternehmerischen Gründen (z.B. zu Werbezwecken, zur Verkaufsförderung oder zur Imagepflege) erbracht werden. Hierunter fallen z.B. höherwertige Geschenke an Geschäftsfreunde, Sachspenden an Vereine, Warenabgaben anlässlich von Preisausschreiben, Verlosungen usw. zu Werbezwecken. Ausgenommen von der Besteuerung werden lediglich Geschenke von geringem Wert oder die Abgabe von Warenmustern. Die Regelung entspricht Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie und dient der Vermeidung eines umsatzsteuerlich unbelasteten Letztverbrauchs. Geschenke und andere unternehmerisch veranlasste Warenabgaben werden nur besteuert, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des abgegebenen Gegenstands oder seine Bestandteile mit Umsatzsteuer belastet waren und der Unternehmer hinsichtlich dieser Steuer entweder zum vollen oder zumindest teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.“
29
b) Die Vorschrift entspricht Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 16 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14. Mai 2008 XI R 60/07, BFHE 221, 512, BStBl II 2008, 721, unter II.1.; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61).
30
Durch Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG wird einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder als unentgeltliche Zuwendung oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand oder seine Bestandteile zu einem vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt haben. Jedoch fallen Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens nicht darunter (Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG).
31
c) Nach der Rechtsprechung des EuGH stellt Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG sicher, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Gegenstand aus seinem Unternehmen entnimmt, und ein gewöhnlicher Verbraucher, der einen Gegenstand gleicher Art kauft, gleich behandelt werden. Diese Bestimmung lässt es daher nicht zu, dass ein Steuerpflichtiger, der beim Kauf eines seinem Unternehmen zugeordneten Gegenstands die Mehrwertsteuer abziehen konnte, der Zahlung der Mehrwertsteuer entgeht, wenn er diesen Gegenstand aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf entnimmt, und dass er so gegenüber einem gewöhnlichen Verbraucher, der beim Erwerb des Gegenstands Mehrwertsteuer zahlt, einen ungerechtfertigten Vorteil genießt. Die Besteuerung der in Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG erwähnten Entnahmen dient nämlich der Verhinderung von unversteuertem Endverbrauch (vgl. EuGH-Urteile vom 6. Mai 1992 C-20/91 –de Jong–, Slg. 1992, I-2847, Rz 15; vom 20. Januar 2005 C-412/03 –Hotel Scandic Gåsabäck–, Slg. 2005, I-743, UR 2005, 194, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 17; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61).
32
Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG stellt eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar, da er Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens gleichwohl von der Besteuerung ausnimmt (vgl. EuGH-Urteile vom 27. April 1999 C-48/97 –Kuwait Petroleum–, Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 23; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 18 f.). Die Begriffe in Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG sind daher eng auszulegen, damit die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG nicht beeinträchtigt werden, wobei darauf zu achten ist, dass der Ausnahme für Warenmuster und Geschenke von geringem Wert nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2004 C-284/03 –Temco Europe–, Slg. 2004, I-11237, UR 2005, 24, Rz 17; vom 14. Juni 2007 C-434/05 –Horizon College–, Slg. 2007, I-4793, UR 2007, 587, Rz 16; in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 20).
33
2. Das FG hat in der Überlassung eines Sets zu Recht eine unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG gesehen.
34
a) Die GmbH als Zuwendende hat dem jeweiligen Diabetiker als Empfänger des Sets zielgerichtet einen Vermögensvorteil verschafft.
35
aa) Das FG hat insoweit festgestellt, dass die GmbH die Sets „über Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und bestimmte Laboreinrichtungen … an interessierte Diabetiker“ überlassen hat. Dies versteht der Senat als Feststellung dahingehend, dass entsprechend dem Zweck der kostenlosen Abgabe eine unentgeltliche Zuwendung des jeweiligen Sets an den Diabetiker und nicht an die Ärzte usw. vorliegt.
36
Ohne Erfolg wendet das FA hiergegen ein, dass nach den Feststellungen des FG die Klägerin ihre Sets vor allem an Ärzte, Schulungszentren für Diabetiker und bestimmte Laboreinrichtungen abgegeben habe. Denn das FG hat den „gewöhnliche[n] Vertriebsweg“ dahingehend konkretisiert, dass nach der Vorstellung der zuwendenden GmbH im Streitfall letztlich die Diabetiker die Beschenkten sein sollten. Den Ärzten, Schulungszentren für Diabetiker und Laboreinrichtungen kam insoweit lediglich eine Botenfunktion zu. Die an die Diabetiker abgegebenen Sets ermöglichten ihnen die Beurteilung und Prüfung des Wesens, der Eigenschaften und der Qualität des Blutzuckermesssystems.
37
bb) Die GmbH hat dem begünstigten Diabetiker unbeschränkte Verfügungsmacht an dem Set eingeräumt, ohne dass dieser eine Gegenleistung zu erbringen hatte. Der spätere entgeltliche Erwerb der Teststreifen stellt kein „Entgelt“ i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG für den Erhalt des Sets dar. Es fehlt –entgegen der Auffassung der Klägerin– an einem unmittelbaren Leistungszusammenhang und dem Austausch gegenseitiger Leistungen (vgl. dazu z.B. EuGH-Urteile vom 3. März 1994 C-16/93 –Tolsma–, Slg. 1994, I-743, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1994, 357, Rz 14; in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 26; BFH-Urteile vom 18. August 2005 V R 31/04, BFHE 211, 551, BStBl II 2007, 183, unter II.1. und 2.; vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, unter II.1.a, m.w.N.; vom 15. April 2010 V R 10/08, BFHE 229, 406, BStBl II 2010, 879).
38
Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, die Ablehnung einer entgeltlichen Leistung würde zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, nämlich zu einer zweimaligen Besteuerung der Abgabe der Sets führen, da sich die unentgeltliche Zuwendung des Sets über den Preis der Teststreifen amortisiere und die Klägerin diesen Verkauf der Teststreifen versteuert habe. Denn die unentgeltliche Zuwendung des Sets (vgl. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG) ist umsatzsteuerrechtlich von einem evtl. späteren Umsatz aus der Veräußerung der Teststreifen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) zu unterscheiden (vgl. auch EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 28).
39
cc) Der Senat folgt nicht der Anregung der Klägerin, gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Vorabentscheidung des EuGH zur Frage der (Un-)Entgeltlichkeit einzuholen.
40
Die Klägerin hat insoweit die Frage aufgeworfen, ob Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen ist, „dass eine entgeltliche Zuwendung nicht vorliegt, wenn zwischen dem unentgeltlich zugewendeten Gegenstand und späteren entgeltlichen Umsätzen mit anderen Gegenständen ein innerer Zusammenhang dergestalt gegeben ist, dass die später gelieferten Gegenstände ohne den unentgeltlichen zugewendeten Gegenstand technisch nicht benutzt werden können“.
41
Diese Frage stellt sich nicht, weil sie fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Teststreifen nur mit zuvor unentgeltlich zugewendeten Messgeräten benutzt werden können. Vielmehr können die Teststreifen auch mit gekauften Messgeräten der GmbH verwendet werden. Im Übrigen erachtet der Senat die Unionsrechtslage in Anbetracht des zwischenzeitlichen Stands der Rechtsprechung des EuGH als geklärt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 26, 28).
42
Unter diesen Umständen besteht für den Senat keine Vorlagepflicht (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile vom 6. Oktober 1982  283/81 –C.I.L.F.I.T. u.a.–, Slg. 1982, 3415, Rz 21; vom 6. Dezember 2005 C-461/03 –Gaston Schul–, Slg. 2005, I-10513, Rz 16; vom 15. September 2005 C-495/03 –Intermodal Transports–, Slg. 2005, I-8151, Rz 33).
43
dd) Ebenso wenig besteht ein Vorlagebedarf, soweit die Klägerin vorbringt, dass nach der Textfassung der Richtlinie 77/388/EWG eine Auslegung des Art. 5 Abs. 6 dahingehend möglich sei, dass die grammatikalisch mit einem „oder“ verbundene „unentgeltliche Zuwendung“ sich auf den in der Richtlinie 77/388/EWG vorher angeführten Bedarf seines Personals beziehe, so dass lediglich eine unentgeltliche Zuwendung an das Personal den Steuertatbestand erfülle, eine unentgeltliche Abgabe aus unternehmerischen Gründen an andere Personen hingegen nicht.
44
Denn der EuGH hat mit Urteil –Kuwait Petroleum– (Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 22) entschieden, „bereits aus dem Wortlaut“ des Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG gehe hervor, dass „die Sechste Richtlinie die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen, den dieser unentgeltlich weitergibt, dann einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellt, wenn dieser Gegenstand zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hat, ohne daß es grundsätzlich entscheidend wäre, ob diese Weitergabe für die Zwecke des Unternehmens stattfindet. Denn Satz 2 dieser Bestimmung, der Entnahmen für Geschenke von geringem Wert und für Warenmuster zu Zwecken des Unternehmens von der Steuer ausnimmt, hätte keinen Sinn, wenn Satz 1 Entnahmen, die der Steuerpflichtige – für die Zwecke des Unternehmens – unentgeltlich weitergibt, nicht der Mehrwertsteuer unterwerfen würde.“ Nach dem EuGH (Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 22; vgl. auch Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 8, 9, 11 und 46) ist Art. 5 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG daher nicht lediglich dahin zu verstehen, dass alleine eine unentgeltliche Zuwendung für den Bedarf des Personals einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Die Auslegung des EuGH wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG bestätigt (dazu im Detail vgl. EuGH-Urteil in Slg. 1999, I-2323, UR 1999, 278, Rz 23).
45
b) Es liegt auch die Zuwendung eines Gegenstands i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG vor. Überlassen wurde das Set, bestehend aus seinen in einem Karton verpackten und nur zusammen abgegebenen drei Bestandteilen. Dass ein Gegenstand auch aus mehreren Bestandteilen bestehen kann, ergibt sich aus § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG.
46
c) Das FG hat ferner festgestellt, dass die Klägerin –wie nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG erforderlich– die Vorsteuern aus den Aufwendungen für die Herstellung der Sets geltend gemacht hat, und dass die Abgabe der Sets für Zwecke des Unternehmens, nämlich zu Werbezwecken, erfolgte. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
47
3. Entgegen der Ansicht des FG ist das von der GmbH unentgeltlich an Diabetiker abgegebene Set kein Warenmuster i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG für die Teststreifen.
48
Das FG hat die Klagestattgabe darauf gestützt, dass ein Set ein Warenmuster der für den Betrieb des Messgeräts erforderlichen Teststreifen sei. Denn das Blutzuckermessgerät und die Teststreifen stellten eine technische Einheit dar. Die einzelnen Produkte könnten nicht unabhängig voneinander sinnvoll genutzt werden. Es handele sich daher um ein zusammengesetztes Warenmuster.
49
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Urteil des FG ist daher aufzuheben.
50
a) Der EuGH hat in dem Urteil –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 16) entschieden, dass die Richtlinie 77/388/EWG keine Definition des Warenmusterbegriffs enthält. Bei dessen Auslegung sind daher der Wortlaut, der Zusammenhang und die Ziele von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. März 2008 C-98/07 –Nordania Finans und BG Factoring–, Slg. 2008, I-1281, UR 2008, 625, Rz 17, m.w.N.). Ein Warenmuster i.S. von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG ist danach ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen (EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 40 und 1. Leitsatz; vgl. auch Klenk in Sölch/ Ringleb, Umsatzsteuer, § 3 Rz 380).
51
b) Diese vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen eines Warenmusters sind im Streitfall nicht erfüllt.
52
aa) Das von der GmbH an Diabetiker unentgeltlich abgegebene Set, bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen, ist kein „Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll“ im Sinne der dargelegten Definition des EuGH eines Warenmusters.
53
Denn gefördert werden soll mit dieser unentgeltlichen Abgabe des Sets lediglich der Absatz von (nachzukaufenden) Teststreifen, nicht aber auch ein späterer entgeltlicher Erwerb eines weiteren Sets oder eines weiteren Blutzuckermessgeräts oder einer weiteren Stechhilfe.
54
bb) Die unentgeltliche Abgabe des Sets kann auch deshalb nicht als Warenmuster qualifiziert werden, weil sie im Sinne der dargelegten Definition des EuGH eines Warenmusters „zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch“ führt.
55
Denn die Diabetiker haben mit dem Set unentgeltlich und dauerhaft ein Blutzuckermessgerät und eine Stechhilfe erhalten.
56
Durch das von der GmbH durchgeführte Geschäftsmodell erspart sich der Diabetiker den Kauf des Blutzuckermessgeräts und der Stechhilfe. Diesen umsatzsteuerrechtlich unbelasteten Letztverbrauch soll § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG –wie dargelegt– gerade verhindern. Die Abgabe eines Warenmusters soll dem Empfänger den Kauf nicht ersparen, sondern zum Kauf anregen (vgl. Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3 Rz 322.44; Nieskens in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3 Rz 1290; Widmann, UR 2000, 19, 21).
57
Dabei ist es nicht entscheidungserheblich und kann offenbleiben, ob es Vorführgeräte gibt, die bei Ärzten oder in Schulungszentren aufgestellt sind und dort von Patienten ausprobiert werden können, oder ob aus hygienisch-medizinischen Gründen ein Messgerät nur von einem einzigen Diabetiker benutzt werden kann.
58
c) Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Rz 20 des EuGH-Urteils –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) vorbringt, es sei darauf zu achten, dass dem Warenmuster nicht die „praktische Wirksamkeit“ genommen werde, kann dieser Einwand im Streitfall nicht durchdringen. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Ausnahme für Warenmuster nicht ihre praktische Wirksamkeit genommen wird, weil es bei dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell hinsichtlich der Messgeräte und Stechhilfen an den Eigenschaften von Warenmustern fehlt.
59
d) Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt die Annahme des FG, bei einem Set handele es sich um ein „zusammengesetztes Warenmuster“, keine den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich bindende Tatsachenfeststellung dar.
60
Der Begriff des Warenmusters ist ein umsatzsteuerrechtlicher Rechtsbegriff (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 16 bis 40). Im Streitfall geht es um die umsatzsteuerrechtliche Bewertung der Überlassung von Sets, bei der es sich um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt. Das FG, das die vom EuGH in der Rechtssache –EMI Group– nach Ergehen des FG-Urteils aufgestellten Rechtsgrundsätze und die in dieser Rechtssache erfolgte rechtliche Begriffsdefinition des Warenmusters nicht kennen konnte, ist bei der Anwendung seiner im vorinstanzlichen Urteil formulierten Rechtssätze auf den konkreten Sachverhalt von anderen Grundsätzen ausgegangen.
61
e) Eine abweichende rechtliche Beurteilung folgt –entgegen der Ansicht der Klägerin– auch nicht aus dem Beispiel im Schlussantrag des Generalanwalts Jääskinen vom 15. April 2010 in der Rechtssache –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607). Nach Ansicht des Generalanwalts könne ein Warenmuster auch dann vorliegen, wenn es einen Werbezweck dahingehend erfülle, dass es bei den Käufern eine neue Gewohnheit entstehen lasse. Auch könnten Einzelexemplare, etwa von Büchern, Zeitschriften oder CDs, Warenmuster sein, wenn mit der Abgabe das Ziel verfolgt werde, für eine Serie, Sammlung, Mitgliedschaft in einem Buchclub oder das Abonnement einer Zeitschrift zu werben.
62
Der EuGH hat in dem Urteil –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) diese Erwägung nicht übernommen und insbesondere den Begriff „Gewohnheit“ nicht benutzt. Im Übrigen ist der Streitfall auch nicht mit dem Beispielssachverhalt vergleichbar.
63
f) Ferner folgt der Senat nicht der Anregung der Klägerin, gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des EuGH zu den Rechtsfragen einzuholen, ob auch zusammengesetzte Warenmuster unter den Begriff des „Warenmusters“ fallen, und wie die Voraussetzung „ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch“ für die Annahme eines Warenmusters zu verstehen ist. Die Vorlage kommt nicht in Betracht, weil die Fragen, die der EuGH nach Ansicht der Klägerin beantworten soll, von den konkreten, festgestellten Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen. Darüber hinaus erachtet der Senat für den Streitfall die Definition eines Warenmusters in Anbetracht der Rechtsprechung des EuGH als geklärt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 40 und 1. Leitsatz). Einer Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb nicht.
64
4. Die Sache ist nicht spruchreif.
65
§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG nimmt –neben der unentgeltlichen Zuwendung von Warenmustern– auch Geschenke von geringem Wert von einer Besteuerung aus. Die Feststellungen des FG –das ausgehend von seiner Rechtsauffassung diese Ausnahme nicht abschließend geprüft hat– reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die Überlassung des jeweiligen Sets ein Geschenk von geringem Wert ist. Für diese Beurteilung hat das FG im zweiten Rechtsgang die im EuGH-Urteil –EMI Group– (Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816) aufgestellten Grundsätze zu beachten.
66
Ausgehend von den Feststellungen des FG ist –wie unter II.2.a aa dargelegt– der Diabetiker für das jeweilige Set Geschenkempfänger, da die Beurteilung der Übergabe eines Gegenstands als „Geschenk von geringem Wert“ davon abhängt, wer nach der Vorstellung des Schenkers der letztlich Beschenkte sein sollte (EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 49).
67
Bei Geschenken von geringem Wert handelt es sich im Streitjahr um die Abgabe von Waren, deren individueller Nettowert ohne Umsatzsteuer den Betrag von 75 DM nicht übersteigt (vgl. § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 1. April bis 31. Dezember 1999; Abschn. 24b Abs. 8 Satz 6 UStR 2000; Michl in Offerhaus/ Söhn/Lange, § 3 UStG Rz 74d; Fritsch in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG § 3 Rz 322.42 f.). Diese auf das Streitjahr bezogene Wertgrenze liegt innerhalb des durch Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG eingeräumten Ermessensspielraums (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2010, I-8607, UR 2010, 816, Rz 44; Nieskens in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 3 Rz 1270 f.; Widmann, UR 2000, 19, 21). Auf die durchschnittlichen Aufwendungen der GmbH kommt es nicht an.
68
Soweit die Klägerin einwendet, dass das Set bereits vor der Zuwendung durch die im Rahmen des Ausprobierens erfolgte Kontamination wertlos wird, folgt der Senat dem im Ergebnis nicht. Die Zuwendung und Übergabe des Sets gehen dem Ausprobieren durch den Diabetiker voraus. Im Streitfall stand von vornherein fest, dass der Diabetiker das im Rahmen einer Schulung benutzte Set behalten und nach Belieben darüber verfügen durfte.

 

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Kindergeld: Behinderungsbedingter Mehrbedarf eines volljährigen behinderten Kindes

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 12.12.2012, VI R 101/10

Leitsätze

1. Das Entstehen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes ist dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der Höhe nach zu schätzen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417; vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332).

 

2. Werden mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils in BFHE 236, 417).

Tatbestand

1
I. Streitig ist, ob für ein volljähriges behindertes Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
2
Der Sohn des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) leidet an einer dauerhaften psychischen Erkrankung, aufgrund derer der Grad seiner Minderung der Erwerbsfähigkeit 100 beträgt. Er ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilstationär aufgenommen worden und lebt in einer betreuten Wohnmöglichkeit.
3
Er erhält finanzielle Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Diese werden für das Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit sowie für die teilstationäre Betreuung in der WfbM einschließlich ambulanter Betreuung zur Unterstützung ihres Besuchs geleistet. Der Sohn des Klägers erhielt anlässlich seiner Tätigkeit in der WfbM monatlich 30 EUR. Zusätzlich wird an ihn nach §§ 41 ff. SGB XII Grundsicherung geleistet. Ab September 2005 wurde der Kläger zu einem Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe herangezogen (§ 94 Abs. 2 SGB XII).
4
Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) gewährte dem Kläger zunächst Kindergeld, hob die Festsetzung des Kindergeldes jedoch zuerst ab Januar 2006 und sodann für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 auf, da der Sohn des Klägers seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten könne. Gleichzeitig forderte die Familienkasse von dem Kläger das bereits ausgezahlte Kindergeld für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 zurück. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg.
5
Das Finanzgericht (FG) wies die jeweils dagegen erhobenen und zu einem gemeinsamen Verfahren verbundenen Klagen ab. Der Sohn des Klägers sei aufgrund der Gewährung von Eingliederungshilfe und Grundsicherungsleistungen in der Lage gewesen, sich selbst zu unterhalten. Denn die ihm dadurch zur Verfügung stehenden Mittel überschritten seinen existenziellen Lebensbedarf.
6
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
7
Er beantragt,

das Urteil des FG vom 21. Januar 2009  7 K 30/07 sowie den Bescheid der Familienkasse vom 30. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2007 und den Bescheid der Familienkasse vom 6. Juli 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2007 aufzuheben.

8
Die Familienkasse beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9
II. Die Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch des Klägers auf Kindergeld für seinen behinderten Sohn verneint.
10
1. Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist.
11
a) Ob ein behindertes Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich der dem Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24. August 2004 VIII R 83/02, BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248; vom 26. November 2003 VIII R 32/02, BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588, m.w.N.). Bei gleichbleibenden monatlichen Einnahmen und einem monatlich gleichbleibenden behinderungsbedingten Mehraufwand kann es dahinstehen, ob insoweit auf den Kalendermonat oder das Kalenderjahr abzustellen ist. Denn in diesen Fällen führt der Vergleich zu demselben Ergebnis (BFH-Urteil in BFHE 207, 244, BStBl II 2007, 248).
12
aa) Zu den dem behinderten Kind zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln gehören nicht nur dessen Einkünfte und Bezüge als verfügbares Einkommen, sondern auch Leistungen Dritter, wie etwa solche im Zusammenhang mit der Unterbringung in einer WfbM oder die in der WfbM gewährte Verpflegung; auf die Herkunft der Mittel und ihre Zweckbestimmung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417). Soweit allerdings ein Sozialleistungsträger für seine Leistungen bei den Eltern Rückgriff nimmt, dürfen solche Leistungen nicht als Bezüge des Kindes angesehen werden (BFH-Urteile vom 17. November 2004 VIII R 22/04, BFH/NV 2005, 541; in BFHE 204, 454, BStBl II 2004, 588).
13
bb) Der existenzielle Lebensbedarf des behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem maßgeblichen Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf (BFH-Urteile vom 22. Oktober 2009 III R 50/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38; vom 9. Februar 2009 III R 37/07, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vom 19. November 2008 III R 105/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).
14
Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen wirtschaftlichen Belastungen, etwa Aufwendungen für zusätzliche Wäsche, Unterstützungs- und Hilfeleistungen sowie typische Erschwernisaufwendungen (BFH-Urteil in BFHE 236, 417). Das Entstehen derartiger Aufwendungen ist dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (BFH-Urteile vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332). Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der Höhe nach gemäß § 162 der Abgabenordnung zu schätzen (BFH-Urteile in BFHE 236, 417; in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; in BFH/NV 2005, 332).
15
b) Werden mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 236, 417). Da diese vom Sozialleistungsträger übernommenen Kosten hierdurch bereits in tatsächlicher Höhe als behinderungsbedingter Mehrbedarf erfasst sind, scheidet ihre nochmalige Berücksichtigung durch die in § 33b Abs. 3 EStG festgelegten Behinderten-Pauschbeträge aus (vgl. BFH-Urteile in BFHE 236, 417; in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; in BFH/NV 2005, 332).
16
2. Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Sohn des Klägers in der Lage war, sich selbst zu unterhalten.
17
a) Als dem Kind zur Verfügung stehende finanzielle Mittel hat es die Grundsicherungsleistungen sowie die Eingliederungshilfe angesetzt, soweit der Kläger nicht zu einem Kostenbeitrag an den Träger der Sozialhilfe herangezogen wurde.
18
b) Das FG hat den allgemeinen Lebensbedarf rechtsfehlerfrei mit dem jeweiligen Jahresgrenzbetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bemessen. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist es überdies davon ausgegangen, dass neben den Zuzahlungen zu Arzneimitteln ein über den Betrag der geleisteten Eingliederungshilfen hinausgehender behinderungsbedingter Mehrbedarf bereits dem Grunde nach nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht wurde.
19
aa) Soweit der Kläger rügt, es sei kein behinderungsbedingter Mehrbedarf für Besuchsfahrten seines Sohnes zur Familie berücksichtigt worden, verkennt er, dass im Zusammenhang mit Kontakten zur Familie entstehende Aufwendungen zu dem Grundbedarf zählen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928; vom 15. Oktober 1999 VI R 40/98, BFHE 189, 449, BStBl II 2000, 75).
20
bb) Der Ansatz eines weiteren behinderungsbedingten Mehrbedarfs folgt auch nicht aus den BFH-Urteilen in BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; in BFH/NV 2005, 332; in BFHE 236, 417, wonach ein für die Zeit der häuslichen Pflege dem Grunde nach feststehender Mehrbedarf ggf. der Höhe nach geschätzt berücksichtigt werden kann.
21
Denn nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG erhielt der nicht im elterlichen Haushalt lebende Sohn des Klägers finanzielle Leistungen der Eingliederungshilfe sowohl für das Leben in einer betreuten Wohnmöglichkeit als auch für eine ambulante Betreuung zur Unterstützung des Besuchs der WfbM. Ein darüber hinausgehender behinderungsbedingter Mehrbedarf für eine häusliche Versorgung, Betreuung und Unterstützung –etwa durch seine Eltern– steht daher dem Grunde nach nicht fest. Auch hat der Kläger einen solchen weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht.
22
Soweit der Kläger erstmals im Revisionsverfahren Aufwendungen für weitere Betreuungs- und Unterstützungsleistungen geltend macht, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen. Dies kann, selbst wenn es erheblich wäre, im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, weil der Kläger dessen Nichtberücksichtigung in der Vorinstanz nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen geltend gemacht hat (§ 118 Abs. 2 FGO).
23
c) Das FG hat infolgedessen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise für jeden einzelnen Monat eines zwei vollständige Kalenderjahre umfassenden Streitzeitraums einen Überhang der dem Sohn des Klägers zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Mithin kann dahinstehen, ob insoweit eine Monats- oder eine Jahresbetrachtung maßgeblich ist.
24
aa) Auch bedarf es hier keiner Entscheidung, ob das FG ohne Rechtsfehler einen Sachbezugswert für das in der WfbM gewährte Mittagessen angesetzt hat. Denn der hierfür ggf. zu berücksichtigende Sachbezugswert würde den ohnehin festgestellten Mittelüberhang noch erhöhen.
25
bb) Ohne Erfolg rügt der Kläger, das FG habe für die von der WfbM gezahlten Beträge in Höhe von monatlich 30 EUR keinen Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG abgezogen.
26
Das FG hat insoweit entschieden, die von der WfbM gezahlten Beträge seien kein Arbeitslohn und damit als Bezüge des Kindes zu erfassen, wofür eine Kostenpauschale zu berücksichtigen sei.
27
Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der Senat dahinstehen lassen, ob die von der WfbM an den Sohn des Klägers ausgezahlten Beträge Arbeitslohn sind. Da der vom FG festgestellte Mittelüberhang jeweils monatlich über 30 EUR lag, ergäbe sich selbst bei Abzug eines Arbeitnehmer-Pauschbetrags noch immer kein Überhang des existenziellen Lebensbedarfs des behinderten Kindes über die ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel. Denn entgegen der Auffassung des Klägers dürfte ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 2 EStG nur bis zur Höhe der Einnahmen –hier also lediglich bis zur Höhe von monatlich 30 EUR– abgezogen werden.

BMF: Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben

Steuerliche Gewinnermittlung; Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben:

“Mit Urteil vom 6. Juni 2012 (BStBl II, Seite xxx) hat der BFH entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb im Sinne von § 3 BpO eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehende Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO grundsätzlich zu bilden sind, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen. Die Passivierung einer Rückstellung für diese Kosten sei auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung möglich.

Der BFH ließ mangels Entscheidungserheblichkeit die Frage offen, ob eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten auch bei nicht anschlussgeprüften Steuerpflichtigen gebildet werden dürfe. Für diese Steuerpflichtigen kommt die Regelung des § 4 Absatz 2 BpO nicht zur Anwendung. Ebenso blieb mangels Entscheidungserheblichkeit offen, welche Kosten bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen sind. […]”1

Steuerliche Gewinnermittlung; Rückstellung wegen zukünftiger Betriebsprüfungen bei Großbetrieben (PDF, 36,2 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

 

Mit Urteil vom 6.6.2012 hat der BFH entschieden, dass in der Bilanz einer als Großbetrieb i. S. v. § 3 BpO eingestuften Kapitalgesellschaft Rückstellungen für im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehende Mitwirkungspflichten gem. § 200 AO grundsätzlich zu bilden sind, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen. Die Passivierung einer Rückstellung für diese Kosten sei auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung möglich.

Der BFH ließ mangels Entscheidungserheblichkeit die Frage offen, ob eine Rückstellung für Betriebsprüfungskosten auch bei nicht anschlussgeprüften Steuerpflichtigen gebildet werden dürfe. Für diese Steuerpflichtigen kommt die Regelung des § 4 Abs. 2 BpO nicht zur Anwendung. Ebenso blieb mangels Entscheidungserheblichkeit offen, welche Kosten bei der Bewertung der Rückstellung zu berücksichtigen sind.

Auf Grundlage der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für alle noch offenen Fälle Folgendes:

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6.6.2012 sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Für Steuerpflichtige, bei denen eine Anschlussprüfung i. S. d. § 4 Abs. 2 BpO nicht in Betracht kommt, gelten die Grundsätze des BFH-Urteils nicht. Die Soll-Vorgabe des § 4 Abs. 2 BpO war ein tragender Grund für den BFH, um von einer hinreichend bestimmten, sanktionsbewehrten Verpflichtung auszugehen, bei der die Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Somit kommt die Passivierung einer Rückstellung für Kosten, die in Zusammenhang mit einer zukünftigen möglichen Betriebsprüfung stehen, bei Steuerpflichtigen, die nicht vom Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 BpO umfasst sind, nicht in Betracht.

In die Rückstellung dürfen nur die Aufwendungen einbezogen werden, die in direktem Zusammenhang mit der Durchführung einer zu erwartenden Betriebsprüfung stehen. Hierzu zählen z. B. die Kosten, die für die Inanspruchnahme rechtlicher oder steuerlicher Beratung zur Durchführung einer Betriebsprüfung entstehen. Nicht einzubeziehen sind insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten, die bei der Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gem. § 257 HGB und § 147 AO, der Verpflichtung zur Erstellung des Jahresabschlusses und der Verpflichtung zur Anpassung des betrieblichen EDV-Systems an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) berücksichtigt worden sind.

Die Rückstellung für diese Mitwirkungsverpflichtung zur Durchführung einer Betriebsprüfung ist als Sachleistungsverpflichtung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten und nach Buchst. e abzuzinsen.

Zeitliche Anwendung

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Regelungen zur Bilanzberichtigung gem. R 4.4 Abs. 1 Sätze 3 bis 10 EStR sind zu beachten.

BMF, Schreiben v. 7.3.2013, IV C 6 – S 2137/12/10001

Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG

Hessisches Finanzgericht entscheidet zu Steuerstundungsmodell nach § 15b EStG

Ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b Abs. 1 EStG liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Das Halten einer Schuldverschreibung über die Beteiligung an einer verwaltenden Personengesellschaft kann ein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15 b EStG darstellen. § 15b EStG ist nicht verfassungswidrig.

Revision wurde eingelegt (Az. des BFH: VIII R 7/13).

-> Steuersparmodell

Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist sofort abziehbarer Aufwand

Das FG Münster hat entschieden, dass die wegen Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer keine Anschaffungsnebenkosten der betroffenen Grundstücke, sondern sofort abziehbaren Aufwand darstellt.

Die Klägerin erwarb sämtliche Kommanditanteile an einer KG und hielt diese in ihrem Betriebsvermögen. Aufgrund der Änderung des Gesellschafterbestands entstand hinsichtlich der Grundstücke der KG
Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Nachdem die KG aufgelöst worden war, wurde die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin zur Zahlung der Grunderwerbsteuer herangezogen. Das Finanzamt behandelte die Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Grundstücke, während die Klägerin einen sofortigen Abzug als Betriebsausgaben begehrte.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Eine Behandlung als Anschaffungsnebenkosten scheitere bereits daran, dass kein Zusammenhang mit der Anschaffung von Grundstücken bestehe. Ein Erwerbsvorgang habe
tatsächlich nicht stattgefunden, sondern werde lediglich für Zwecke der Grunderwerbsteuer fingiert. Zivilrechtlich und handelsbilanziell habe sich die Zuordnung der Grundstücke nicht geändert. Sie hätten sich sowohl vor als auch nach dem Anteilsübergang im Vermögen der KG befunden. Ein abweichendes Ergebnis ergebe sich auch nicht aus dem Transparenzprinzip. Danach seien dem Erwerber eines Anteils an einer
Personengesellschaft für ertragsteuerliche Zwecke zwar ideelle Anteile an den einzelnen Wirtschaftsgütern zuzurechnen. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass Aufwendungen der Gesellschaft als Anschaffungsnebenkosten auf Ebene der Gesellschafter behandelt würden. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.

FG Münster, Pressemitteilung v. 15.3.2013

-> Grunderwerbsteuer berechnen

 

Finanzgericht Münster, 2 K 2838/10 G,F

Datum:
14.02.2013
Gericht:
Finanzgericht Münster
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
2 K 2838/10 G,F
Sachgebiet:
Finanz- und Abgaberecht
Tenor:

Der Gewinnfeststellungsbescheid für 2003 vom 20.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 wird dahingehend geändert, dass der Gewinnanteil der Klägerin von bisher … EUR auf  … EUR herabgesetzt wird.

Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2003 vom 25.05.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 wird dahingehend geändert, dass der Gewerbsteuermessbetrag für 2003 auf … EUR festgesetzt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen

1Tatbestand:2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung nach § 1 Abs. 2a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) angefallene Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig oder als Anschaffungsnebenkosten aktivierungspflichtig ist.3Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG. Mit Unternehmenskaufvertrag vom 19.12.2002 erwarb sie mit Wirkung zum 01.01.2003 von Herrn T    H    dessen Kommanditanteile (100 v.H.) an der T    Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG (nachfolgend: T    KG). Gegenstand des Unternehmens der T    KG waren die Verwaltung von Immobilien sowie die Vermietung von Immobilien und Maschinen. Komplementärin der T    KG war die weder am Gesellschaftsvermögen noch am Kapital beteiligte T    Vermögensverwaltungs- und Geschäftsführungs GmbH, die mit Wirkung zum 31.12.2007 aus der T    KG ausgeschieden ist. Die T    KG ist daraufhin aufgelöst worden und die Firma erloschen. Infolgedessen ist das Vermögen der T    KG der Klägerin als einziger Kommanditistin angewachsen und diese Gesamtrechtsnachfolgerin der T    KG geworden.

4Im Kalenderjahr 2008 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I    eine Betriebsprüfung für die Jahre 2003 bis 2006 bei der ehemaligen T    KG durch. Der Prüfer gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass der Anteilserwerb durch die Klägerin im Kalenderjahr 2003 die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllt habe (s. Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 05.11.2008). Der Beklagte folgte dieser Feststellung und erließ unter dem 08.10.2009 einen Grunderwerbsteuerbescheid über … EUR. Dieser Bescheid erging an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der T    KG. Sowohl die Grunderwerbsteuerpflicht der T    KG gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG i.V.m. § 13 Nr. 6 GrEStG als auch die Höhe der festgesetzten Grunderwerbsteuer ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

5Der Betriebsprüfer vertrat in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass die Grunderwerbsteuer nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe bei der T    KG, sondern als Anschaffungsnebenkosten der im Gesamthandsvermögen der T    KG befindlichen Grundstücke und Gebäude zu beurteilen sei und erhöhte dementsprechend das Abschreibungsvolumen der einzelnen Gebäude und Grundstücke der T    KG. Wegen Einzelheiten wird auf Tz. 2.3 des Betriebsprüfungsberichts vom 05.11.2008 sowie auf die Anlage 1 zu diesem Bericht verwiesen.

6Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ für 2003 gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie über den Gewerbesteuermessbetrag. Diese Änderungsbescheide gab er an die ehemalige Komplementärin der T    KG als deren Empfangsbevollmächtigte bekannt. Auf den Einspruch der Klägerin hob der Beklagte beide Änderungsbescheide auf und erließ unter dem 20.08.2009 inhaltlich gleichlautende Bescheide an die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der T    KG. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin erneut Einspruch ein. Der Beklagte wies die Einsprüche der Klägerin mit Einspruchsentscheidungen vom 30.06.2009 insoweit als unbegründet zurück, als er die gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer weiterhin als Anschaffungsnebenkosten ansah. Seine Entscheidung begründete er damit, dass die in Rede stehende Grunderwerbsteuer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anteilserwerb durch die Klägerin stehe und damit notwendigerweise als Anschaffungsnebenkosten zu beurteilen sei (Hinweis auf die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 20.08.2007 – S 2171 – Deutsches Steuerrecht (DStR) 2007, 1679). Die Klägerin habe mit Vertrag vom 19.12.2002 sämtliche Kommanditanteile an der T    KG erworben. Der Anteil an einer Personengesellschaft verkörpere im ertragsteuerlichen Sinne die Summe aller Anteile an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.02.1991  GrS 7/89, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1991, 691). Erwerbe daher eine Person gleichzeitig sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft, sei dieser Vorgang als Anschaffung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu beurteilen (BFH-Urteil vom 08.09.2005  IV R 52/03, BStBl II 2006, 128). Dass Schuldnerin der Grunderwerbsteuer nicht die Klägerin selbst als Erwerberin der Kommanditanteile, sondern die T    KG sei, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Denn auch beim Erwerb eines Betriebsgrundstücks durch eine Personengesellschaft sei diese Schuldnerin der Grunderwerbsteuer, die dann als Anschaffungsnebenkosten zusammen mit den Anschaffungskosten für das Grundstück anteilig auf die einzelnen Gesellschafter entfalle.

7Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die in Rede stehende Grunderwerbsteuer mindere als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe den Gewinn der T    KG. Sie begründet dies damit, dass es beim Wechsel des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft an einem tatsächlichen Erwerbsvorgang für das Grundstück fehle. Dieser werde im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG für Zwecke der Grunderwerbsteuerpflicht lediglich fingiert. Mangels eines tatsächlichen Eigentumsübergangs sei daher auch die T    KG als grundbesitzende Personengesellschaft gemäß § 13 Nr. 6 GrEStG Schuldnerin der Grunderwerbsteuer gewesen und nicht sie selbst als Erwerberin der Kommanditbeteiligung. Hingegen fehle es im Ertragssteuerrecht an einer den Grundstückserwerb fingierenden entsprechenden Vorschrift. In bilanzrechtlicher Hinsicht könne diese Steuer bei der T    KG nur dann aktiviert werden, wenn es sich um Anschaffungsnebenkosten der im Gesamthandsvermögen der T    KG befindlichen Immobilien handele. Diese lägen gemäß § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nur dann vor, wenn es sich um Aufwendungen handele, die geleistet würden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben. Da die Grundstücke aber bereits vor der Veräußerung der Kommanditanteile durch Herrn T   H    im uneingeschränkten Eigentum der T    KG gestanden hätten, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Insbesondere habe die T    KG durch die Zahlung der Grunderwerbsteuer nicht erneut Eigentum an den bereits seit vielen Jahren in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken erwerben können.

8Auch eine Bilanzierung dieses Aufwandes in Form einer Ergänzungsbilanz für die Klägerin komme nicht in Betracht. Denn da sie nicht Schuldnerin der Grunderwerbsteuer gewesen sei, habe sie keine eigenen Aufwendungen gehabt.

9Ihre Auffassung sieht die Klägerin bestätigt durch die Entscheidung des BFH vom 20.04.2011 (Az.: I R 2/10, BStBl II 2011, 761), wonach dieser die Auffassung vertreten habe, dass die in Folge einer Sacheinlage von Gesellschafteranteilen durch Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer nicht zu den Anschaffungskosten für die neu erworbenen Geschäftsanteile an der grundstückshaltenden Gesellschaft gehöre, sondern es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handele. Der BFH habe seine Entscheidung damit begründet, dass es für die grunderwerbsteuerliche Fiktion eines Grundbesitzerwerbs bei der Anteilsvereinigung keine ertragsteuerliche Entsprechung gebe. Dementsprechend fehle es an einem finalen Zusammenhang zwischen dem Anteilserwerb und der anfallenden Grunderwerbsteuer. Dieser finale Zweckzusammenhang sei nach Ansicht des BFH für eine Aktivierung der Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten auf die Beteiligung notwendig. Dieser Gedanke treffe aber erst Recht auf den im Streitfall zugrunde liegenden Fall der Veränderung des Gesellschafterbestandes bei einer Personengesellschaft zu. Denn in diesem Fall habe noch nicht einmal ein dem § 1 Abs. 3 GrEStG entsprechender Anschaffungsvorgang in Form einer Sacheinlage stattgefunden.

10Soweit der Beklagte die Auffassung vertrete, dass ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter (ideelle) Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft erwerbe, sei dies zwar grundsätzlich zutreffend. Allerdings müsse im Streitfall zwischen dem Beteiligungserwerb an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und einer gewerblich geprägten Personengesellschaft unterschieden werden (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.04.2012 (Az.: IV R 44/09, DStR 2012, 1497). Bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft würden die einzelnen Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den Gesellschaftern zugerechnet. Bei einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wie der T    KG sei dagegen das Subjekt der Gewinnerzielung und der Gewinnermittlung die Personengesellschaft selbst. In den Fällen des § 15 Abs. 1 und Abs. 3 EStG werde demzufolge die Anwendung und Betrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, auf welche sich die Finanzverwaltung im Streitfall stütze, verdrängt durch die einheitliche Betrachtungsweise aus Sicht der Personengesellschaft. Danach haben nicht die Gesellschafter der Personengesellschaft, sondern die Personengesellschaft selbst die Grunderwerbsteuer getragen. Da die T    KG als Personengesellschaft jedoch schon vor dem Gesellschafterwechsel uneingeschränkte Eigentümerin der Betriebsimmobilien gewesen sei, sei die durch sie gezahlte Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe und nicht als nachträglicher Anschaffungskostenaufwand anzusehen.

11Die Klägerin beantragt sinngemäß,

12den Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 20.08.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 dahingehend zu ändern, dass ihr Gewinnanteil von … EUR auf … EUR gemindert wird

13und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2003 vom 25.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.06.2010 dahingehend zu ändern, dass der Gewerbesteuermessbetrag 2003 auf … EUR festgesetzt wird.

14Der Beklagte beantragt,

15              die Klage abzuweisen,

16              hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

17Er vertritt unter Hinweis auf die Abstimmung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder weiterhin die Auffassung, dass die gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu beurteilen sei, sondern es sich um unmittelbare Folgekosten des Wechsels der Beteiligung an der Personengesellschaft handele und diese damit grundsätzlich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sei. Für die Behandlung als Anschaffungsnebenkosten spreche vor allem, dass ein neu eintretender Gesellschafter Anteile an allen Wirtschaftsgütern der Personengesellschaft erwerbe.

18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringen der Beteiligten wird auf die Finanzamtsakten und die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Mit Schriftsätzen vom 16.01.2013 bzw. 17.01.2013 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

19Entscheidungsgründe:

20Die Klage, über die das Gericht gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet.

21Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit der Beklagte die im Zusammenhang mit dem Anteilskauf angefallene Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR nicht als sofortabzugsfähige Betriebsausgabe bei der T    KG berücksichtigt hat. Die gegen die T    KG festgesetzte Grunderwerbsteuer rechnet entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten der im Vermögen der T    KG befindlichen Grundstücke.

22Nach der Definition des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Dazu gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mangels einer abweichenden Definition im Körperschaftsteuer- und Einkommensteuergesetz ist dieser handelsrechtliche Begriff auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 03.08.2005 I R 36/04, BStBl II 2006, 369 m.w.N.).

23Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen der Einbeziehung von Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er enthält – unter Ausschluss der Gemeinkosten – alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten (BFH-Urteil vom 20.04.2011  I R 2/10, a.a.O.), somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.07.1989 IV R 27/87, BStBl II 1990, 126). Nicht entscheidend ist, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss daran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.06.1978  GrS 1/77, BStBl II 1978, 620).

24Anschaffungskosten können demnach nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Beschaffung des Wirtschaftsgutes tatsächlich zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 17.10.2001  I R 32/00, BStBl II 2002, 349). Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, sondern die Aufwendungen müssen gerade zum Zweck des Erwerbs des Wirtschaftsgutes getätigt worden sein (finaler Begriff der Anschaffungskosten, vgl. auch BFH-Urteil vom 20.04.2011  I R 2/10, BStBl II 2011, 761).

25Dementsprechend hat der BFH in seiner Entscheidung vom 20.04.2011 (Az.: I R 2/10, a.a.O.) die im Fall der sogenannten Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG entstehende Grunderwerbsteuer nicht als Anschaffungsnebenkosten auf die hinzuerworbenen Anteile sondern als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe angesehen. Hierzu hat er ausgeführt, dass es in ertragsteuerlicher Hinsicht an einem über die reine Kausalität zwischen Anteilserwerb und Grunderwerbsteueranfall hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Anschaffungsvorgang fehle. Die Grunderwerbsteuer werde in diesem Fall nicht entrichtet, um die Beteiligung zu erwerben, sondern sei die Folge einer grunderwerbsteuerlichen Fiktion, für die es keine ertragsteuerliche Entsprechung gebe. Die grunderwerbsteuerliche Fiktion der Anteilsvereinigung in   § 1 Abs. 3 GrEStG fingiere einen zivilrechtlich nicht vorhandenen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang, denn die Grundstücke befänden sich nach dem Anteilserwerb unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der eingebrachten Kapitalgesellschaften und seien nicht bei dem Anteilserwerber zu bilanzieren. Die Verfügungsmacht über die Grundstücke sei weder rechtlich noch wirtschaftlich Gegenstand der Anteilserwerbe. Anknüpfungspunkt für die Entstehung der Grunderwerbsteuer sei nicht der Anteilserwerb als solcher, sondern eine spezifisch grunderwerbsteuerliche Fiktion auf die nicht vom Anteilserwerber unmittelbar angeschafften und nicht bei ihm zu bilanzierenden Grundstücke. Folglich handele es sich um Aufwand, der aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und final den hinzuerworbenen Anteilen zugeordnet werden könne.

26Ob nach diesen Maßgaben die Grunderwerbsteuer, die aufgrund einer Veränderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 2a GrEStG entstanden ist, als Anschaffungsnebenkosten oder als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft anzusehen ist, ist höchstrichterlich bisher nicht entschieden worden und wird sowohl im Schrifttum als auch von der Verwaltung unterschiedlich beurteilt.

27In der Literatur wird diese Frage nach ganz überwiegender Meinung dahingehend beantwortet, dass es sich bei der nach § 1 Abs. 2a GrEStG angefallenen Grunderwerbsteuer um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handele. Als Argument wird angeführt, dass es sich bei dem Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG wie auch im Fall des § 1 Abs. 3 GrEStG um eine grunderwerbsteuerliche Fiktion eines Grundstückerwerbs handele, der zivilrechtlich und handelsbilanziell nicht nachvollzogen werde (Behrens, DStR 2008, 338; Lohmann/von Goldacker/Gick, Betriebs-Berater (BB) 2007, 295; Lohmann/von Goldacker/Zeitz BB 2009, 477; Fuhrmann, Kölner Steuerdialog 2009, 16337 Henerichs/Stadje, Finanz-Rundschau 2011, 890; Bührer, Steuer- und Bilanzpraxis 2011, 825; Gadek/Mörwald, Der Betrieb (DB) 2012, 2010).

28In der OFD-Verfügung des Rheinlandes vom 23.01.2012 (Az.:  S 2174 – St 141, DB 2012, 486) wird in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden in Bund und Ländern die Auffassung vertreten, in Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG lägen Anschaffungsnebenkosten auf die erworbene Personengesellschaftbeteiligung vor. Zur Begründung führt die Verwaltung das von der Rechtsprechung entwickelte Transparenzprinzip an, wonach ein neu in die Gesellschaft eintretender Gesellschafter Anteile an allen einzelnen Wirtschaftsgütern erwerbe. Eine Ausnahme gelte nur für den Fall, dass bei einem mittelbaren Gesellschafterwechsel keine „ununterbrochene Mitunternehmerkette“ bis hinunter zur grundbesitzhaltenden und die Steuer schuldenden Personengesellschaft bestehe, sondern eine Kapitalgesellschaft zwischengeschaltet sei. In dieser Konstellation führe die Beachtung des Transparenzprinzips dazu, dass „ausnahmsweise“ keine Anschaffungsnebenkosten vorlägen, sondern sofort abziehbare Aufwendungen.

29Der erkennende Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an, wonach die nach § 1 Abs. 2a GrEStG durch Anteilserwerb an einer Personengesellschaft entstandene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln ist. Zwar unterscheidet sich dieser Fall insoweit von der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 3 GrEStG, als die Grunderwerbsteuer nicht vom Erwerber der Beteiligung, sondern von der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft selbst geschuldet wird (vgl. § 13 Nr. 6 GrEStG). Dieser Unterschied führt nach Ansicht des Senats aber nicht zu einer abweichenden Beurteilung des vorliegenden Falls. Denn auch im Fall des § 1 Abs. 2a GrEStG wird für grunderwerbsteuerliche Zwecke ein fiktiver Grundstückserwerb angenommen. Danach fällt die Grunderwerbsteuer an, wenn sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft zu mindestens 95 v.H. verändert. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht wird somit der Übergang des Grundbesitzes der „alten“ Personengesellschaft auf eine gedachte „neue“ Personengesellschaft unterstellt. Zivilrechtlich als auch handelsbilanziell hat sich an der Zuordnung der Grundstücke aber nichts geändert. Das Grundstück findet sich auch nach der Änderung des Gesellschafterbestandes unverändert im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der grundbesitzenden Personengesellschaft und ist auch weiterhin bei dieser zu bilanzieren. Dem folgend  kann es sich bei der Grunderwerbsteuer nicht um aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten der grundbesitzhaltenden Personengesellschaft handeln, denn diese setzen lt. der gesetzlichen Definition des § 255 Abs. 1 S. 1 HGB einen Grundstückserwerb voraus, der auf Seiten der grundbesitzenden Personengesellschaft gerade nicht vorliegt. Ebenfalls können diese Aufwendungen nicht der Erwerberin zugeordnet werden, da sie nicht Schuldnerin der Grunderwerbsteuer geworden ist. Denn eine Aktivierung der Grunderwerbsteuer als Anschaffungsnebenkosten der Erwerberin in der Ergänzungsbilanz setzt eine tatsächliche Belastung der Gesellschafterin mit diesen Aufwendungen voraus, wie sie hier nicht vorliegt.

30Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Verwaltung zitierten Transparenzprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass für Zwecke der Einkünfteermittlung die Personengesellschaft nach der ständigen Rechtsprechung des BFH als partielles Steuerrechtssubjekt anzusehen ist (BFH-Beschluss vom 25.02.1991  GrS 7/89, a.a.O.; Beschluss vom 03.07.1995  GrS 1/93, BStBl II 1995, 617;  BFH-Urteil vom 26.11.1996  VIII R 42/94, BStBl II 1998, 328). Aufwendungen der Gesellschaft sind deshalb auf der Ebene der Gesellschaft, Aufwendungen der Gesellschafter auf der Ebene der Gesellschafter, gegebenenfalls über Sonder- oder Ergänzungsbilanzen, zu erfassen. In ertragsteuerlicher Hinsicht hat dieses Transparenzprinzip insoweit Auswirkungen, als bei einem Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft steuerlich nicht eine Beteiligung erworben wird, sondern ein (ideeller) Anteil an allen einzelnen Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens, somit also auch ein Anteil am Grundbesitz der Personengesellschaft. Allerdings lässt sich aus diesem Einkommenzurechnungsprinzip nach Ansicht des Senats nicht ableiten, dass Betriebsausgaben einer zivilrechtlich als unmittelbare Rechtsträgerin des Gesellschaftsvermögens anzusehenden Personengesellschaft ihren Gesellschaftern als anteilige Anschaffungsnebenkosten des zugrunde liegenden Grundstücksanteils zuzuordnen sind. Denn dieses hätte zur Folge, dass die Steuerbilanz und die Handelsbilanz, in der das von der Rechtsprechung für steuerliche Zwecke entwickelte Transparenzprinzip keine Anwendung findet, auseinanderfallen würden. Denn handelsrechtlich wird davon ausgegangen, dass lediglich die Anschaffung einer Beteiligung und nicht die eines Grundstücks gegeben ist. Im Ergebnis würde daher das Transparenzprinzip eine weitere Durchbrechung der abschließend geregelten Durchbrechungstatbestände des Einkommensteuerrechts (§§ 4 bis 6 EStG) der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz darstellen (vgl. insoweit auch Henerichs/Stadje, a.a.O).

31Als weiteres gewichtiges Argument zugunsten der Literaturmeinung spricht der Umstand, dass die Auffassung der Finanzverwaltung mit den vom BFH im Zusammenhang mit der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG entwickelten Grundsätzen im Widerspruch steht, wonach die rechtliche Einordnung von Aufwendungen als Anschaffungskosten einen über die reine Kausalität hinausgehenden finalen Zusammenhang zwischen Aufwendung und Anschaffung voraussetzt. Denn auch im Streitfall handelt es sich – wie bei dem vom BFH zu entscheidenden Streitfall – in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht um einen fiktiven Erwerbsvorgang, der zivilrechtlich als auch handelsrechtlich keine Entsprechung findet. Da auslösendes Moment für die Entstehung der Steuer eine ausschließlich grunderwerbsteuerrechtliche Fiktion im Hinblick auf ein von der Gesellschaft tatsächlich nicht (neu) angeschafftes Wirtschaftsgut ist, kann der Grunderwerbsteueraufwand aus ertragsteuerlicher Sicht nicht spezifisch und final der aufgrund des Transparenzprinzips unterstellten Anschaffung von Anteilen an allen einzelnen Wirtschaftsgütern der Gesellschaft zugeordnet werden. So wie der BFH auch bei § 1 Abs. 3 GrEStG einen reinen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Beteiligung und der Entstehung der Grunderwerbsteuer gesehen hat, fehlt es nach Ansicht des Senats auch im Fall  des § 1 Abs. 2a GrEStG an einem über die reine Kausalität hinausgehenden inhaltlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und dem Anschaffungsvorgang.

32Unter Berücksichtigung der Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe  beläuft  sich der laufende  Gewinnanteil der Klägerin  für  das Streitjahr 2003 auf … EUR. Dabei hat der Senat den für die Klägerin laut Gewinnfeststellungsbescheid 2003 vom 20.08.2009 festgestellten Gewinnanteil in Höhe von … EUR zunächst um die im Rahmen der Betriebsprüfung ermittelte Mehr-AfA lt. Anlage 1 des Bp-Berichts (… EUR) und den bisher  lt. Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigten Aufwand für Gewerbsteuer (… EUR) erhöht. Dieser Betrag war dann um die als sofort abzugsfähige Grunderwerbsteuer in Höhe von … EUR und den Ausgleichsposten lt. Anlage 1 des Bp-Berichts in Höhe von … EUR zu mindern, so dass sich für das Kalenderjahr 2003 ein Gewinnanteil der Klägerin von nunmehr … EUR ergibt.

33Der Gewerbesteuermessbetrag für 2003 beträgt … EUR. Bei seiner Berechnung hat der Senat den Gewerbeertrag lt. Bescheid vom 25.10.2010 in Höhe von … EUR zugrunde gelegt und diesen Betrag entsprechend den o. Ausführungen um die jeweiligen Korrekturbeträge erhöht bzw. gemindert. Der sich danach ergebende auf volle 100 EUR abgerundete Gewerbeertrag von … EUR war um den Freibetrag nach § 11 Abs. 1 GewStG von … EUR zu kürzen, so dass der verbleibende Betrag … EUR beträgt.

34Da ausschließlich der Gewinnanteil der Klägerin streitig ist, war eine Beiladung der früheren Komplementärin der T    KG, deren Gewinnanteil unverändert geblieben ist, gemäß § 60 Abs. 3 FGO nicht erforderlich.

35Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Dem Beklagten waren die Kosten des Verfahrens in voller Höhe aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

36Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung.

37Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.

Internationale Konzerne sparen Steuern durch Gewinnverlagerung

Finanzausschuss (Öffentliches Fachgespräch) – 20.03.2013

Berlin: (hib/HLE) Durch das geschicktes Ausnutzen des unterschiedlichen Steuerrechts in verschiedenen Ländern und interne Verrechnungen gelingt es internationalen Konzernen, ihre Steuerlast erheblich zu senken. Dies bestätigten mehrere Sachverständige bei einem öffentlichen Fachgespräch des Finanzausschusses am Mittwoch.Professor Hubertus Baumhoff von der Kanzlei Flick Glocke Schaumburg zeigte am Beispiel des amerikanischen Suchmaschinenbetreibers Google auf, welche Gestaltungsmöglichkeiten verschachtelte Konzerne haben. So verfüge zum Beispiel Google über Niederlassungen in Irland, den Niederlanden und den Bermudas. In Irland seien etwa 2.000 Personen beschäftigt. Dort würden Lizenzgebühren aus Geschäften in Europa kassiert. Lizenzausgaben in ähnlicher Höhe würden wiederum an die Niederlassung in den Niederlanden gezahlt, und von dort werde das Geld auf die Bermudas transferiert. Es gebe mehrere Gründe, warum das funktioniere: In den Niederlanden falle keine Steuer auf Lizenzgebühren an, und auch in Irland gebe es keine Steuerpflicht. Die USA wiederum könnten nichts gegen Googles Bermuda-Gesellschaft unternehmen, weil diese über ihre irische Tochter einen aktiven Geschäftsbetrieb vorweisen könne. Es werde geschätzt, dass der Konzern 33 Milliarden Dollar steuerfrei gebunkert habe. „In Deutschland wäre diese Gestaltung nicht möglich“, sagte Baumhoff.

Auch Nicola Liebert von Tax Justice Network sagte, die Gewinnverschiebung mit Lizenzgebühren scheine ziemlich verbreitet zu sein. Zum System gehörten zudem Zinszahlungen sowie Finanzinstrumente wie Derivate und Swaps. Verbreitet seien aber auch Manipulationen interner Verrechnungspreise, auch wenn das verboten sei. Achim Proos von der OECD wies darauf hin, dass diese Gestaltungen besonders Finanzierungsfragen und immaterielle Güter betreffen würden. Auch bei den konzerninternen Verrechnungspreisen stellten sich viele Fragen. Die OECD hoffe, im Juni mit den Beratungen über einen Aktionsplan gegen die Steuergestaltungen von internationalen Konzernen beginnen zu können. Man wolle etwas gegen die doppelte Nichtbesteuerung tun, aber keine doppelte Besteuerung herbeiführen.

Von der Deutschen Bank hieß es, bei den geschilderten Fällen handele es sich eher um ein Problem des amerikanischen Gesetzgebers. In Deutschland seien Modelle wie das von Google nicht möglich. Baumhoff bestätigte, wenn Staaten auf Besteuerung verzichten würden, sei das kein Betriebsunfall, sondern geschehe aus Wettbewerbsgründen. Es wäre für die USA leicht, an die auf die Bermudas gebrachten Gewinne heranzukommen. Markus Henn (Tax Justice Network) sagte, aus seiner Sicht seien deutsche Konzerne sauber. Aber man müsse auch sehen, dass viele deutsche Konzerne Tochterfirmen in Steueroasen hätten. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hielt der Deutschen Bank ein Zitat aus dem Geschäftsbericht vor, wonach es eine „vorteilhafte geografische Verteilung des Gewinns“ gebe. Die Bank wies dies unter Hinweis auf ihre hohe Steuerquote zurück.

Übergang Einnahme-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich

Gewinnermittlung: Übergang Einnahme-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich

Leitsatz

Rechtsgrundlage der Gewinnkorrekturen beim Übergang zum Bestandsvergleich ist der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG , der es erfordert, den Steuerpflichtigen so zu stellen, als hätte er von Anfang an bilanziert.

Gesetze

AO § 141 Abs. 1
EStG § 4 Abs. 1

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob die Verteilung des Gewinns, der bei dem Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ) zu der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) wegen Überschreitens der Gewinngrenze des § 141 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) entstanden ist, auf drei Jahre aufzuheben ist, wenn der Einzelunternehmer seinen Betrieb in eine neugegründete Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) zu Buchwerten einbringt (§ 24 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ).

Der Kläger (Kl.) betrieb bis zum 31.12. des Streitjahres 2004 ein Einzelunternehmen zur Herstellung und zum Vertrieb von Nahrungsergänzungsfuttermitteln, insbesondere für Schweine. Zum 01.01.2005 brachte er sein Unternehmen zu Buchwerten in die N GbR ein. Er hielt einen Anteil i. H. v. 95 v. H. und seine Ehefrau einen unentgeltlich erlangten Anteil i. H. v. 5 v. H. an der Gesellschaft.

Wegen Überschreitens der Gewinngrenze nach § 141 Abs. 1 AO ermittelte er ab dem 01.01. des Streitjahres 2004 seinen gewerblichen Gewinn nicht mehr durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sondern durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) . In seinen Einkommensteuer- (ESt.) und Gewerbesteuer- (GewSt.) Erklärungen für 2004 errechnete er einen Übergangsgewinn i. H. v. 41.377,75 EUR, den er beantragte, zu 1/3, d. h. i. H. v. 13.792 EUR, seinem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Der Beklagte (Bekl.) – das Finanzamt (FA) – berücksichtigte den Gewinn des Kl. aus Gewerbebetrieb i. H. v. 63.227 EUR erklärungsgemäß in dem ESt-Bescheid für 2004 vom 20.04.2006 und in dem GewSt-Messbescheid für 2004. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO) .

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (Bp) bei dem Kl. für die Jahre 2002 bis 2004 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass der Übergangsgewinn über den Zeitpunkt der Betriebsbeendigung zum 31.12.2004 bzw. der Einbringung zum 01.01.2005 hinaus nicht verteilt werden könne (BFH, Urteil vom 13.09.2001 – IV R 13/01 – BStBl. II 2002, 287 ). Die Bp ermittelte einen Übergangsgewinn i. H. v. 39.892,45 EUR und erfasste ihn in voller Höhe im Streitjahr (wegen der Einzelheiten s. Textziffer 2.4 des Bp-Berichts vom 16.10.2006).

Der Bekl. folgte der Ansicht der Bp. Er erfasste in den jeweils nach § 164 Abs. 2 AO geänderten ESt- und GewSt-Messbescheiden für 2004 jeweils vom 30.10.2006 den Übergangsgewinn des Kl. in voller Höhe. Der Bekl. hob jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die Einsprüche blieben erfolglos.

Im Klageverfahren verfolgt der Kl. sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass im Streitfall – anders als im Fall des BFH, in BStBl. II 2002, 287 – die Gewinnballung aufgrund des Überschreitens der Gewinngrenze des § 141 Abs. 1 AO zum 01.01.2004 ohne seinen Willen geschehen sei. Deshalb sei eine Billigkeitsmaßnahme, d. h. die Verteilung des Übergangsgewinns i. H. v. 39.892 EUR auf drei Jahre, geboten (BFH, Urteil vom 07.12.1971 – VIII R 22/67 – BStBl. II 1972, 338 ; Schmidt/Heinicke, EStG , 26. Auflage 2007 § 4 Rdz. 669).

Der Kl. beantragt,

unter Aufhebung der ESt- und GewSt-Messbescheide für 2004 jeweils vom 30.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.02.2007 seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb um 26.595 EUR, d. h. 2/3 des Übergangsgewinns, auf 59.122 EUR herabzusetzen,

hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass bei der Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft zu Buchwerten der Übergangsgewinn nicht verteilt werden könne (BFH, in BStBl. II 2002, 287 ).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die Steuerakte verwiesen.

Der Berichterstatter hat die Sache am 12.11.2007 erörtert. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) ).

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Bekl. hat es zu Unrecht abgelehnt, den Gewinn des Kl. aus Gewerbebetrieb um 2/3 seines Gewinns aus dem Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich wegen Überschreitens der Gewinngrenze nach § 141 Abs. 1 AO zum 01.01.2004 i. H. v. 26.595 EUR (= 2/3 von 39.892,45 EUR) in den angefochtenen ESt- und GewSt-Messbescheiden für 2004 zu mindern.

Geht ein Steuerpflichtiger von der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG über, so erfordert der Wechsel vom Zu- und Abflussprinzip zum Realisationsprinzip die Vornahme von Zu- und Abrechnungen, damit sich Geschäftsvorfälle nicht doppelt oder (andererseits) überhaupt nicht auswirken (stdg. Rspr.; u. a. BFH in BStBl. II 2002, 287 , 288 m. w. N.).

Rechtsgrundlage der Gewinnkorrekturen beim Übergang zum Bestandsvergleich ist der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG , der es erfordert, den Steuerpflichtigen so zu stellen, als hätte er von Anfang an bilanziert. Der Übergang zum Bestandsvergleich dient daher nicht nur der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Einbringungsgewinns, sondern bezweckt auch eine dem Gewinnbegriff des EStG entsprechende Erfassung des laufenden Gewinns. Die sich daraus ergebenden Gewinnerhöhungen entsprechend dem Gesetzesplan, der Billigkeitsregelungen allenfalls rechtfertigen kann, wenn ein solcher Wechsel der Gewinnermittlungsart zwingend, d. h. aufgrund gesetzlicher Vorschriften, wie etwa des Eintritts in die Buchführungspflicht, vorzunehmen ist. R 4.6 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuerhandbuch (EStH ) 2005 geht insoweit darüber hinaus, als sie eine Billigkeitsverteilung der Gewinnhinzurechnungen auf zwei oder drei Jahre auch für den Fall eines freiwilligen Übergangs zum Bestandsvergleich zulässt, für den weder eine sachliche noch eine persönliche Härte zu bejahen ist (BFH, in BStBl. II 2002, 287 , 288).

Im Streitfall bedurfte es – anders als in dem dem BFH-Urteil in BStBl. II 2002, 287 zugrunde liegenden Sachverhalt – eines Übergangs zum Bestandsvergleich zum 01.01.2004, weil der Gewinn des Kl. aus Gewerbebetrieb die Grenze des § 141 Abs. 1 AO überschritten hatte. Zwar ist die mitunternehmerisch tätige GbR als Personengesellschaft ein eigenständiges Subjekt der Gewinnerzielung, der Gewinnermittlung und der Einkunftsart, die von dem einzelnen Gesellschafter als Subjekt der ESt. nach § 1 EStG zu unterscheiden ist (stdg. Rspr.; u. a. BFH Urteil vom 07.03.1996 – IV R 2/92 – BStBl. II 1996, 369 ), und ist die GbR persönlich (subjektiv) gewerbesteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ), so dass die Billigkeitsmaßnahme im Streitfall, in dem der Kl. sein Einzelunternehmen zum 01.01.2005 zu Buchwerten in die N GbR eingebracht hatte, ab dem 01.01.2005 nicht gerechtfertigt wäre, weil die infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart veranlasste Gewinnkorrektur die Existenz eines fortbestehenden Betriebs nicht gefährdet (vgl. BFH, in BStBl. II 2002, 287 , 288). Diese Betrachtung übersieht aber im Fall der Einbringung zu Buchwerten, dass in der ESt. die einzelnen Gesellschafter, nicht aber die GbR Unternehmer sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) , (stdg. Rspr.; BFH, Beschluss vom 12.06.1996 – IV B 133/95 – BStBl. II 1997, 82 ) und dass in der GewSt. ebenfalls die einzelnen Gesellschafter als (Mit)Unternehmer der GbR sachlich (objektiv) gewerbesteuerpflichtig sind. Durch die Verweisung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG auf § 15 EStG hat die GewSt. die Wertung der ESt. übernommen (stdg. Rspr.; BFH, in BStBl. II 1997, 82 ).

Die sich hieraus ergebenden Änderungen der angefochtenen Bescheide werden dem Bekl. übertragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO ).

FG Münster  v. 28.11.2007 – 12 K 1084/07

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