Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

Entschädigungszahlungen: verminderter Steuersatz gilt nicht immer

Kernaussage

Entschädigungsleistungen, d. h. Geldbeträge, die zum Ausgleich erlittener Nachteile oder Einschränkungen gezahlt werden, sind bei der Einkommensteuer begünstigt. Auf bestimmte außerordentliche Einkünfte werden geringere Steuern erhoben, als es dem regulären Steuersatz entsprechen würde. Dazu gehören Entschädigungen „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ und Entschädigungen für „die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit“. In einer aktuellen Entscheidung hat das hessische Finanzgericht nun die steuerliche Vergünstigung für eine wegen Auflösung eines Mietvertrags gezahlte Abfindung abgelehnt.

Sachverhalt

Ein Steuerberater hatte im Rahmen eines Zeitmietvertrages Praxisräume in einem Bürogebäude angemietet. Das Bürogebäude wurde anschließend verkauft. Der neue Eigentümer beabsichtigte den Abriss des Gebäudes und einen anschließenden Neubau. Deshalb wurde das Mietverhältnis mit dem Kläger im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung – gegen eine Abfindungszahlung – vorzeitig aufgelöst. Gegen die volle Besteuerung dieser Abfindungszahlung wehrte sich der Steuerberater und verlor vor Gericht.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass die Abfindungszahlung, die der Steuerberater von dem neuen Eigentümer für die Auflösung des Mietverhältnisses erhalten hatte, keine steuerbegünstigte Entschädigung im Sinne des Einkommensteuergesetz (EStG) darstelle. Maßgeblich sei dabei die Sicht der Vertragsparteien. Dazu sei der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen, erforderlichenfalls im Wege der Auslegung, heranzuziehen. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung des Klägers mit dem neuen Eigentümer sei die gesamte Abfindung jedoch ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes gezahlt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Zahlung – steuerbegünstigt – als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen des Klägers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit gezahlt worden sei, seien nicht zu erkennen. Gegenstand der Vertragsverhandlungen sei lediglich der Preis für die Entmietung gewesen, was das Vorliegen einer steuerbegünstigten Entschädigung für entgangenen Gewinn aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers ausschließe.

Konsequenz

Bei einer Abfindung für die vorzeitige Beendigung eines Mietverhältnisses ist grundsätzlich mit der vollen Versteuerung zu rechnen, denn die Zahlung ist keine echte Entschädigung, sondern Entgelt für die Räumung des Mietobjekts. Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht korrigiert, bleibt abzuwarten, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

-> siehe auch Fünftelregelung und Abfindungsrechner

Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit ist strafbar

Bewusst unwahre Behauptung der Zahlungsunfähigkeit ist strafbar

Kernaussage

Eine Falschverdächtigung ist eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch. Wer über einen anderen wider besseres Wissen eine Behauptung aufstellt, die dazu führen kann, ein Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen ihn herbeizuführen, macht sich strafbar. Wer als Gläubiger gegenüber einem Insolvenzgericht wider besseres Wissen behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen einer solchen falschen Verdächtigung strafbar machen. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens kann dabei nicht nur eine natürliche Person, sondern auch eine juristische Person (z. B. eine Gesellschaft) sein.

Sachverhalt

Der Angeklagte stellte im Juli 2010 als Managing Director einer Gesellschaft nach luxemburgischem Recht vor dem Amtsgericht Bad Kreuznach einen Insolvenzantrag gegen eine andere Gesellschaft. Dabei soll er wider besseres Wissen behauptet haben, die Gesellschaft könne seiner Firma ein Darlehen nicht zurückzahlen und sei zahlungsunfähig. Gegen den Angeklagten erging ein Strafbefehl, gegen den er Einspruch einlegte. In der Folge sprach ihn das Amtsgericht vom Vorwurf der falschen Verdächtigung frei. Die dagegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht als unbegründet verworfen, weil das Insolvenzverfahren nicht als behördliches Verfahren im Sinne der einschlägigen Strafvorschrift anzusehen sei. Die nun eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte einen vorläufigen Erfolg; das Oberlandesgericht hob den Freispruch auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter hat der Angeklagte mit seiner schriftlichen Mitteilung, die Gesellschaft könne das Darlehen nicht zurückzahlen und sei damit zahlungsunfähig, bewusst eine falsche Behauptung gegenüber einem Gericht aufgestellt. Diese Behauptung sei geeignet gewesen, ein Insolvenzverfahren gegen die Gesellschaft herbeizuführen. Dieses Verfahren stelle auch ein behördliches Verfahren im Sinne der Strafvorschrift dar, da in einem Insolvenzverfahren eine staatliche Stelle dem Bürger als dem davon Betroffenen hoheitlich gegenübertrete. Denunzierter Betroffener eines Insolvenzverfahrens könne dabei auch eine juristische Person sein. Die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen eine Gesellschaft könne mit erheblichen, wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sein. Potentielle Vertragspartner würden von Geschäften mit der denunzierten Firma abgehalten, was gegebenenfalls zum Ruin des Unternehmens führen könne. Wer solche wirtschaftlichen Folgen wider besseres Wissen in Schädigungsabsicht verfolge, habe sich daher strafrechtlich zu verantworten.

Konsequenz

Da der Angeklagte aber von der Vorinstanz freigesprochen wurde und eine Verurteilung grundsätzlich nicht auf die Feststellungen in einem freisprechenden Urteil gestützt werden kann, durfte das Oberlandesgericht den Angeklagten nicht selbst verurteilen. Dies muss jetzt das Landgericht nachholen.

Säumnis trotz rechtzeitiger Scheckeinlösung durch das Finanzamt

Säumnis trotz rechtzeitiger Scheckeinlösung durch das Finanzamt

Kernaussage

Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder 2 Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als „bezahlt“ anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung (AO). In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass selbst dann eine Säumnis vorliegen kann, wenn das Finanzamt einen Scheck so rechtzeitig einlöst, dass der Zahlbetrag dem Konto des Finanzamts noch innerhalb der Zahlungsfrist gutgeschrieben wird.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das 3. Quartal 2010 über rd. 860 EUR abgegeben und dem Finanzamt über diesen Betrag einen Scheck ausgestellt. Dieser ging dort am 8.11.2010 ein und wurde am 10.11.2010 auf dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben. Die Klägerin wehrte sich nun dagegen, dass das Finanzamt gegen sie einen Säumniszuschlag von 8,50 EUR festgesetzt hatte, obwohl die Bank den von ihr übersandten Scheck am Fälligkeitstag der Steuer eingelöst hatte, das Finanzamt also am Fälligkeitstag über den Zahlbetrag bereits verfügen konnte. Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht, aber die Freude währte nur kurz. Der BFH korrigierte die Entscheidung und urteilte, der Säumniszuschlag sei zu Recht erhoben worden.

Entscheidung

Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als vom Gesetz typisierend unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden. Die 3-Tage-Regel soll das Verwaltungsverfahren vereinfachen; das Finanzamt muss den Zahlungseingang also nicht im Einzelfall ermitteln. Auch wenn aufgrund programmgesteuerter elektronischer Datenverarbeitung der tatsächliche Zahlungseingang erfasst werden könnte, ist die 3-Tage-Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne weiteres durch eine rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

Konsequenz

Die Abgabenordnung regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist. Das Gesetz nimmt hierbei in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet gilt, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Betrag verfügen konnte.

Kurzfristige Geldeinlage auf betrieblichem Konto kann Gestaltungsmissbrauch sein

Kurzfristige Geldeinlage auf betrieblichem Konto kann Gestaltungsmissbrauch sein

Kernaussage

Nach den einkommensteuergesetzlichen Vorschriften wird der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (Überentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darstellt, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu vermeiden.

Sachverhalt

Die klagenden Eheleute wollten die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass sie jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlten. Das Geld wurde jeweils kurzfristig darlehensweise von der Bank gewährt. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern. Im Rahmen einer durchgeführten Außenprüfung blieben diese Ein- und Auszahlungen bei der Berechnung der Überentnahmen jedoch unberücksichtigt; es ergaben sich höhere nicht abziehbare Schuldzinsen. Hiergegen wehrten sich die Eheleute und unterlagen in allen Instanzen.

Entscheidung

Die Richter urteilten, dass die Einzahlungen zwar Einlagen sind, sie jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellen und deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Ein solcher Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die der – zwar grundsätzlich erlaubten – Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Hier waren zum einen die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten allein dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem von den Eheleuten eingeschlagenen Weg der Zweck der einkommensteuerlichen Vorschrift, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Dies wird durch die Anwendung der Regelung zum Gestaltungsmissbrauch vermieden.

Konsequenz

Die Eheleute hatten nicht vorgetragen, die streitigen Einzahlungen hätten die Stärkung des freiberuflichen Betriebskapitals bezweckt. Insofern ist der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs zuzustimmen. Liegt ein Missbrauch vor, entsteht der staatliche Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Hier entsteht der Steueranspruch daher so, wie wenn die Einlagen unterblieben wären.

Arbeitgeber darf am 1. Krankheitstag ohne Grund ein Attest fordern

Arbeitgeber darf am 1. Krankheitstag ohne Grund ein Attest fordern

Kernfrage

Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Krankheit länger als 3 Tage andauert. Diese gesetzliche Vorschrift führte faktisch dazu, dass bei Kurzerkrankungen keine Atteste vorgelegt wurden. Allerdings lässt es der Gesetzeswortlaut zu, dass der Arbeitgeber auch schon früher eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr abschließend darüber zu befinden, ob es Arbeitgebern gestattet ist, ab dem ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Redakteur des WDR, der von seinem Arbeitgeber die Weisung erhalten hatte, zukünftig ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am und für den ersten Tag einer Erkrankung vorzulegen. Hintergrund war, dass der Arbeitnehmer an dem Tag, an dem er eine Dienstreise unternehmen wollte, die ihm nicht genehmigt worden war, krank wurde.

Entscheidung

Das Gericht nahm – entgegen der Auffassung des Klägers – an, dass die gesetzliche Ermächtigung, auch vor dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest einfordern zu können, dem Arbeitgeber ein freies Ermessen einräume. Der Arbeitgeber könne damit von einzelnen Arbeitnehmern die „vorzeitige“ Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangen und im Wege des Weisungsrechts geltend machen. Weitere Voraussetzungen müssten hierfür nicht vorliegen. Insbesondere bedürfe es keiner Verdachtsmomente gegen den aufgeforderten Arbeitnehmer.

Konsequenz

Mit seiner Entscheidung stärkt das BAG das Weisungsrecht des Arbeitgebers, der hiervon Gebrauch machen kann. Nach Ansicht der Richter kann das Weisungsrecht gegenüber einzelnen Arbeitnehmern auch unterschiedlich gehandhabt werden, es empfiehlt sich aber dennoch eine einheitliche Vorgehensweise.

Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung (altes Recht)

Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung (altes Recht)

Kernproblem

Eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn dieser auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht. Wird eine derartige Abschreibung vorgenommen, so hat in den Folgejahren eine Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungskosten zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nicht mehr bestehen oder nachgewiesen werden können (Wertaufholungsgebot). Wird eine Kapitalgesellschaft, auf deren Beteiligung zuvor eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, so stellt sich die Frage, ob dieses Wertaufholungsgebot auch auf die Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft übergeht.

Sachverhalt

Klägerin ist die M-GmbH, die in den Jahren 1991 und 1992 Teilwertabschreibungen auf die von ihre gehaltene T1-GmbH vornahm. Im Jahr 2000 wurde diese T1-GmbH zu Buchwerten auf eine Schwestergesellschaft (T2-GmbH) verschmolzen. Aufgrund der guten Ergebnisentwicklung der T2-GmbH vertrat die Finanzverwaltung im Streitjahr 2003 die Auffassung, dass die in den Jahren 1991 und 1992 vorgenommenen Teilwertabschreibungen nunmehr rückgängig zu machen seien. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die Wertaufholungsverpflichtung im Rahmen der Verschmelzung nicht übergegangen sei. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab in erster Instanz dem Steuerpflichtigen Recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte im Ergebnis die Auffassung des Klägers sowie der Vorinstanz. Die in 2000 geltende Fassung des Umwandlungsteuergesetzes enthalte eine Fiktion, wonach die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft (T1-GmbH) als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem angeschafft gelten. Diese anzusetzenden (fiktiven) Anschaffungskosten würden damit eine „neue“ Bewertungsobergrenze für die Wertaufholungsverpflichtung bilden. Ein Rückgriff auf die „historischen“ Anschaffungskosten der untergegangen Beteiligung sei somit ausgeschlossen.

Konsequenz

Das Urteil des BFH hat nur noch Bedeutung für Verschmelzungen bzw. Umwandlungsvorgänge, die vor dem 13.12.2006 realisiert wurden. Die bis dahin geltende und vorstehend erläuterte Veräußerungsfiktion gilt seitdem bei Buchwertverschmelzungen nicht mehr. Vielmehr gehen nunmehr die steuerlichen Merkmale eine untergegangen Beteiligung auf die neue Beteiligung über. Im Ergebnis besteht somit auch eine Wertaufholungsverpflichtung für die Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft.

Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung

Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung

Kernproblem

Gewerbesteuerliche Verluste können im Gegensatz zu einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Verlusten lediglich vor-, nicht aber zurückgetragen werden. Die Verrechnung der vortragsfähigen Gewerbeverluste ist durch die so genannte „Mindestbesteuerung“ beschränkt. Demnach können gewerbesteuerliche Verluste nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus nur mit 60 % des Gewerbeertrags verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr erneut darüber zu entscheiden, ob er diese zeitliche Streckung des Verlustvortrags für verfassungsrechtlich unbedenklich hält.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren einzige Geschäftstätigkeit in den Jahren 1994 bis 2004 die Vermietung eines Flugzeugs an eine Fluggesellschaft war. Zum 31.12.2003 wurde für die Gesellschaft ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Aufgrund der Veräußerung des Flugzeugs erzielte die Klägerin in 2004 einen Gewerbeertrag von mehr als 1 Mio. EUR. Die Klägerin begehrte einen vollständigen Abzug des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags mit dem Gewerbeertrag, während das Finanzamt aufgrund der Mindestbesteuerung nur eine beschränkte Abziehbarkeit anerkannte. Letztere stellt nach Auffassung der Klägerin einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht dar. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) München blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Richter hielten es nicht für ernstlich zweifelhaft, dass die Mindestbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH hält die Mindestbesteuerung auch dann für verfassungsgemäß, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen ist. Besonderen Härten, die in solchen Fällen durch die Mindestbesteuerung entstehen könnten, sei gegebenenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung zu begegnen.

Konsequenz

Das Urteil des BFH steht weitestgehend in Einklang mit einer jüngst ergangenen Entscheidung eines anderen Senats des BFH. Dieser hatte ebenfalls keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestbesteuerung geäußert. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte es der damals zuständige Senat indes offen gelassen, ob er die Verfassungskonformität der Mindestbesteuerung auch im Fall eines endgültigen Verlustuntergangs bejahen würde. Diesbezüglich könnte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformität der Gewerbesteuer

Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformität der Gewerbesteuer

Kernproblem

Die Bedeutung der Gewerbesteuer hat insbesondere durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % sowie der Versagung der Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (jeweils in 2008) im Unternehmenssteuerbereich nochmals deutlich zugenommen. Umso spannender ist daher die seit der Einführung der Steuer geführte und derzeit wieder hochaktuelle Diskussion hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer. Ob die Gewerbesteuer insgesamt oder zumindest in einzelnen Teilen verfassungswidrig sein könnte, war nunmehr (abermals) Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte von rd. 50.000 EUR, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter von rd. 9,4 Mio. EUR und für unbewegliche Wirtschaftsgüter von rd. 56 Mio. EUR sowie Lizenzgebühren von rd. 87.000 EUR auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. EUR und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 EUR. Die klagende GmbH hielt die vorstehenden Hinzurechnungen für verfassungswidrig. Die GmbH berief sich dabei auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg von Anfang 2012, der die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hat. Die GmbH verlangte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde ihr weder vom Finanzamt noch erstinstanzlich vom FG Köln gewährt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Finanzierungsanteilen, wie sie z. B. in Mieten und Pachten enthalten sind. Folgerichtig hat er die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Richter sind somit anderer Auffassung als das FG Hamburg, das die Hinzurechnungsnorm für verfassungswidrig hält und daher die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat.

Konsequenz

Die Entscheidung über die Verfassungskonformität der Gewerbesteuer obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht, das aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg hierüber entscheiden wird. Der im Streitfall zuständige Senat des BFH räumt diesem Verfahren allerdings keine Erfolgsaussichten ein. Dabei widerspricht er einem anderen Senat des BFH, der in einem jüngst verhandelten Fall den Vorlagebeschluss des FG Hamburg für nicht aussichtslos hält und entsprechend die bei ihm anhängige Revision bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt hat.

Zur Ermittlung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung

Zur Ermittlung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung

Kernproblem

Ist ein Gesellschafter zu mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so unterliegt ein Gewinn oder Verlust bei Veräußerung der Anteile der Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Veräußerungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Zu den Anschaffungskosten können unstrittig auch Aufwendungen aus eigenkapitalersetzenden Darlehen gehören. Ein solches liegt u. a. vor, wenn das Darlehen in der Krise der Gesellschaft gewährt wird. Ungeklärt ist bislang die Frage, ob auch Verluste aus eigenkapitalersetzenden Darlehen, die vor Begründung der wesentlichen Gesellschafterstellung ausgegeben wurden, als (gewinnmindernde bzw. verlusterhöhende) Anschaffungskosten berücksichtigt werden können.

Sachverhalt

Der Kläger wurde im Jahr 1999 zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Ab diesem Zeitpunkt gewährte er der GmbH fortlaufend mehrere Darlehen. Mitte 2000 erwarb der Kläger sodann 49 % der Anteile an dieser GmbH und war somit wesentlich beteiligt. Nach Auflösung der GmbH im Jahr 2002 (Insolvenz), machte der Kläger einen Auflösungsverlust geltend, der u. a. sämtliche der GmbH gewährte Darlehen enthielt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass lediglich die ab Eintritt des Klägers als Gesellschafter gewährten Darlehensverluste berücksichtigt werden könnten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

Entscheidung

Die Richter gaben der Klage statt. Demnach kann der Steuerpflichtige auch diejenigen Verluste, die aus der Darlehensgewährung vor Eintritt als wesentlich beteiligter Gesellschafter resultieren, geltend machen. Diese Verluste seien als (nachträgliche) Anschaffungskosten zu qualifizieren. Entscheidend sei dabei der schlüssige und unwidersprochene Vortrag des Steuerpflichtigen, dass die Darlehensvergabe nach dessen endgültigem Entschluss zum Erwerb der Beteiligung entstanden sei. Die Richter sahen hierin einen hinreichend konkreten Zusammenhang zum Erwerb der Beteiligung. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Konsequenz

Dem für den Steuerpflichtigen günstigen Urteil ist vollumfänglich zuzustimmen. In der Praxis ist aber Vorsicht geboten, da das Finanzgericht die Verlustberücksichtigung nur aufgrund des vom Kläger glaubhaft dargestellten Veranlassungszusammenhangs zwischen Darlehensvergabe und Beteiligungserwerb anerkannte. In vergleichbaren Fällen empfiehlt es sich daher, durch sorgfältige Dokumentation der Erwerbsabsicht entsprechend Vorsorge zu treffen.

Löst niedrige Geschäftsführer-Vergütung eines Komplementärs Schenkungsteuer aus?

Löst niedrige Geschäftsführer-Vergütung eines Komplementärs Schenkungsteuer aus?

Kernfrage

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterwirft jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die durch eine Leistung des einen Teils bewirkt wird und beim anderen Teil zu einer Bereicherung führt, der Schenkungsteuer. Von dieser Definition sind auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Bereicherungen bei anderen Gesellschaftern erfasst, die auf einer Leistung eines anderen Gesellschafters beruhen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch eine zu geringe Tätigkeitsvergütung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zu einer Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen kann.

Sachverhalt

Bei einer Kommanditgesellschaft erhielt der persönlich haftende Gesellschafter über Jahre hinweg ein und dasselbe „Gehalt“. Gesellschaftsvertraglich hatte er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführungstätigkeit. In den Jahren des gleich bleibenden Gehalts erweiterte die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit erheblichen Gewinnsteigerungen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt die Unangemessenheit der geringen Tätigkeitsvergütung fest, veranschlagte ein angemessenes Vergleichsgehalt und unterwarf die Differenz bei den übrigen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft über die betreffenden Jahre hinweg der Schenkungsteuer. Hiergegen klagten die Gesellschafter.

Entscheidung

Das Finanzgericht Niedersachsen gab den Klagen statt, ohne die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Unabhängig davon, dass es auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Schenkungen geben könne, fehle es hier an einer Leistung des persönlich haftenden Gesellschafters. Denn die Tätigkeitsvergütung, die er erhalte, basiere alleine auf der gesellschaftsrechtliche Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, nicht aber auf einem entgeltpflichtigen Dienstleistungsvertrag.

Konsequenz

Jedenfalls bei einer zu geringen Tätigkeitsvergütung für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kommt es nicht zu einer Schenkung an die Mitgesellschafter. Anders kann es – jedenfalls nach der Begründung des Gerichts – sein, wenn ein von der Geschäftsführung gesetzlich ausgeschlossener Kommanditist, der auf anstellungsvertraglicher Basis tätig wird, eine zu geringe Vergütung trotz Anpassungsanspruchs erhält.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin