BFH-Urteil: Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b KStG

In seinem Urteil vom 03.07.2024 (Az. I R 46/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch eine privatrechtliche Familienstiftung als Finanzunternehmen im Sinne des § 8b Abs. 7 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 1 Kreditwesengesetz (KWG) gelten kann. Dieses Urteil zeigt, dass für die Einstufung als Finanzunternehmen die Rechtsform – ob Stiftung oder Gesellschaft – grundsätzlich keine Rolle spielt.

Hintergrund und Bedeutung des Urteils

Das Urteil stellt klar, dass eine Familienstiftung, die eine finanzunternehmerische Tätigkeit als Hauptzweck verfolgt, steuerlich wie ein Finanzunternehmen behandelt werden kann. Entscheidend dafür ist, dass die Stiftung primär Tätigkeiten ausübt, die in den Bereich der Finanzwirtschaft fallen. Ob eine solche Haupttätigkeit vorliegt, erfordert eine umfassende Bewertung aller relevanten Umstände.

Relevanz für Familienstiftungen

Für Familienstiftungen, die ihre Haupttätigkeit im Bereich der Finanzverwaltung haben, hat das Urteil große Bedeutung. Diese können nun grundsätzlich als Finanzunternehmen eingestuft werden, was Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Dividenden und anderen Einnahmen hat, die unter die Steuerbefreiungen und Ausnahmen des § 8b KStG fallen könnten. Familienstiftungen sollten daher ihre Aktivitäten genau prüfen, um mögliche steuerliche Vorteile oder Pflichten im Hinblick auf ihre Einstufung als Finanzunternehmen zu erkennen.

Fazit: Dieses Urteil des BFH bringt Klarheit für Familienstiftungen und bestätigt, dass auch sie als Finanzunternehmen gelten können, sofern sie überwiegend finanzwirtschaftliche Aktivitäten betreiben.

BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung: Einschränkungen für Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Pressemitteilung Nr. 42/24 vom 14.11.2024 zu einem Urteil vom 18.06.2024 (Az. VIII R 32/20) klargestellt, welche Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach der 1 %-Regelung mindern können. Nur solche Kosten, die bei Übernahme durch den Arbeitgeber Bestandteil des Vorteils wären, sind abzugsfähig.

Hintergrund der Entscheidung

Der Kläger beantragte, die nach der 1 %-Regelung pauschal ermittelte Nutzungsüberlassung seines Dienstwagens um bestimmte selbstgetragene Kosten zu mindern, darunter Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat erworbenen Fahrradträgers für den Dienstwagen. Da diese Kosten durch Privatfahrten (einschließlich Urlaubsfahrten) entstanden sind, versagten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Minderung des geldwerten Vorteils.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte, dass solche vom Arbeitnehmer getragenen Ausgaben den geldwerten Vorteil nicht mindern können. Wenn der Arbeitgeber beispielsweise Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen würde, ergäbe sich ein zusätzlicher geldwerter Vorteil – unabhängig von der 1 %-Regelung. Somit können diese Kosten auch dann nicht den Vorteil mindern, wenn sie privat vom Arbeitnehmer getragen werden. Ebenso ist der Wertverlust eines privat angeschafften Fahrradträgers nicht abzugsfähig.

Relevanz für Arbeitnehmer

Dieses Urteil zeigt klar, dass nur Kosten, die bei Übernahme durch den Arbeitgeber als Bestandteil der privaten Fahrzeugnutzung gewertet würden, den Vorteil mindern können. Kosten für private Maut, Fähren, Parkgebühren und zusätzliche private Anschaffungen (wie ein Fahrradträger) zählen nicht dazu und können daher steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Zusätzliches Urteil zu Prozesszinsen

Der BFH entschied zudem, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 AO als steuerbare Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gelten und somit steuerpflichtig sind.

Fazit: Der BFH präzisiert mit diesem Urteil die Abgrenzung der 1 %-Regelung und stärkt die Linie, dass privat getragene Kosten, die nicht Teil des Vorteils wären, steuerlich keine Minderung des geldwerten Vorteils bewirken. Der Volltext des Urteils wird in Kürze im LEXinform-Dokument Nr. 0953410 verfügbar sein.

BFH-Urteil: Verlustausgleich für Kommanditisten durch Einlagen trotz Mehrentnahmen in Vorjahren

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 10.10.2024 (IV R 10/22) klargestellt, dass bei der Berechnung des Verlustausgleichs für Kommanditisten nach § 15a Einkommensteuergesetz (EStG) auch dann Einlagen in voller Höhe berücksichtigt werden dürfen, wenn diese aus Entnahmen stammen, die in Vorjahren erfolgt sind und keine Gewinnhinzurechnung bewirkt haben. Diese Entscheidung bringt Klarheit für die Verlustverrechnung bei Kommanditisten, die im Laufe der Jahre schwankende Entnahmen und Einlagen hatten.

Hintergrund zum Verlustausgleich bei Kommanditisten

Für Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (KG) gelten besondere Regeln, was die Verrechnung von Verlusten angeht. Nach § 15a EStG darf ein verrechenbarer Verlust nur bis zur Höhe der Haftungssumme (d.h. der Einlagen des Kommanditisten) berücksichtigt werden. Verluste, die darüber hinausgehen, dürfen nicht verrechnet werden und werden als „verrechenbare Verluste“ in zukünftige Steuerjahre vorgetragen. Dies führt oft zu einer zeitlichen Verschiebung der Verlustverrechnung.

Entscheidung des BFH: Einlagen auch bei Mehrentnahmen verrechenbar

In dem aktuellen Urteil hat der BFH entschieden, dass Einlagen des Kommanditisten im Jahr der Verlustentstehung auch dann in voller Höhe anrechenbar sind, wenn die Mittel bei wirtschaftlicher Betrachtung aus Entnahmen stammen, die der Kommanditist in Vorjahren vorgenommen hat. Diese Entnahmen sind über die bisherigen Einlagen hinausgegangen, hatten jedoch aufgrund von § 15a Abs. 3 Satz 2 EStG keine Gewinnhinzurechnung zur Folge.

Wichtig ist dabei: Der BFH lehnt eine Korrektur der Einlagen durch einen negativen außerbilanziellen Korrekturposten „Rückführung Mehrentnahmen“ ab. Das bedeutet, dass die Höhe der Einlage, die für den Verlustausgleich berücksichtigt wird, durch frühere Mehrentnahmen nicht gemindert wird.

Praktische Relevanz für Kommanditisten

Diese Entscheidung schafft Sicherheit für Kommanditisten, die über die Jahre hohe Entnahmen und entsprechende Rückführungen getätigt haben. Das Urteil vereinfacht die Verlustverrechnung und stellt sicher, dass Einlagen im Verlustjahr voll angerechnet werden, selbst wenn sie indirekt aus früheren Entnahmen finanziert wurden.

Die Details dieses Urteils können in Kürze im LEXinform-Dokument Nr. 0954260 nachgelesen werden.

Fazit: Das BFH-Urteil stärkt die steuerliche Position von Kommanditisten und vereinfacht die Verlustverrechnung. Es gibt Kommanditisten mehr Flexibilität in der Einlagen- und Entnahmepraxis und sorgt für klare Regeln im Hinblick auf die Verlustverrechnung bei Mehrentnahmen in Vorjahren.

Steuern sparen zum Jahresende: 4 Tipps für 2024

Das Jahr neigt sich dem Ende zu, doch es ist noch nicht zu spät, Ihre Steuerlast für 2024 zu optimieren. Mit den richtigen Strategien können Sie in den letzten Wochen des Jahres noch einiges an Steuern sparen.

Hier sind vier Tipps:

1. GWG clever nutzen:

Investieren Sie jetzt in geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) für Ihr Unternehmen! GWG bis zu einem Wert von 800 Euro können Sie sofort komplett abschreiben. Bestellen und bezahlen Sie benötigte Gegenstände noch in diesem Jahr, um Ihre Steuerbelastung für 2024 zu reduzieren.

2. Einnahmen verschieben:

Als Einnahmen-Überschuss-Rechner haben Sie die Möglichkeit, Einnahmen ins nächste Jahr zu verschieben. Stellen Sie Rechnungen für Dezember erst im Januar, um die Einnahmen erst 2025 zu verbuchen und so die Steuerlast für 2024 zu senken.

3. IT-Ausstattung erneuern:

Computer und Software können Sie sofort abschreiben. Nutzen Sie die Gelegenheit und investieren Sie noch in diesem Jahr in neue Hardware und Software.

4. Inflationsprämie auszahlen:

Zahlen Sie Ihren Mitarbeitern bis zum 31.12.2024 die steuerfreie Inflationsprämie von bis zu 3.000 Euro aus. Das ist nicht nur eine Motivation für Ihre Mitarbeiter, sondern kann auch Ihre Steuerlast senken.

Fazit:

Mit diesen vier Tipps können Sie Ihre Steuerlast für 2024 noch spürbar reduzieren. Warten Sie nicht zu lange und nutzen Sie die verbleibenden Wochen des Jahres, um Steuervorteile zu sichern!

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten wir Sie individuell zu allen Fragen rund um das Thema Steuern zum Jahresende. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im November 2024

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Mitteilung vom 13.11.2024

Deutschland verzeichnete im dritten Quartal 2024 ein leichtes Wirtschaftswachstum von +0,2 %. Hauptimpulse gingen von staatlichem und privatem Konsum sowie den Dienstleistungsbereichen aus. Die Auftragslage in der Industrie zeigt erste Anzeichen einer Stabilisierung, was auf eine mögliche Bodenbildung der Konjunktur zur Jahreswende 2024/25 hindeutet. Gleichzeitig wächst jedoch die Unsicherheit über die Auswirkungen der US-Präsidentschaftswahl auf die deutsche Wirtschaft.

Produktion und Auftragseingänge

Obwohl die Industrieproduktion im dritten Quartal schwach abschloss, nahmen die Auftragseingänge, insbesondere aus dem Ausland, zu. Die jüngsten Stimmungsindikatoren von ifo und S&P Global deuten auf eine leichte Stabilisierung der Industriekonjunktur in den kommenden Monaten hin.

Einzelhandel und Konsumklima

Der Einzelhandel zeigt Anzeichen einer Erholung: Die preisbereinigten Umsätze stiegen im September um 1,2 %. Auch die Pkw-Neuzulassungen legten im Oktober um 11,7 % zu. Aktuelle Frühindikatoren wie das GfK-Konsumklima und das HDE-Konsumbarometer signalisieren eine verbesserte Verbraucherstimmung. Jobsicherheit und geopolitische Risiken bleiben jedoch potenzielle Belastungsfaktoren.

Inflation im Oktober bei 2,0 %

Die Inflationsrate stieg im Oktober auf +2,0 %, wobei vor allem Nahrungsmittel (+2,3 %) zur Teuerung beitrugen. Energiepreise blieben rückläufig (-5,5 %), jedoch weniger stark als in den Vormonaten. Die Kerninflation (ohne Nahrungsmittel und Energie) lag bei +2,9 %. Es wird erwartet, dass die Inflation bis zum Jahresende moderat bleibt, da niedrige Energiepreise auf den vorgelagerten Wirtschaftsstufen die Inflationsrate weiterhin dämpfen.

Arbeitsmarkt

Die wirtschaftliche Schwächephase zeigt nun deutlicher ihre Spuren am Arbeitsmarkt. Im September ging die saisonbereinigte Erwerbstätigkeit zum vierten Mal in Folge leicht zurück, während die Arbeitslosigkeit im Oktober erneut stieg. Frühindikatoren wie das ifo Beschäftigungsbarometer deuten darauf hin, dass sich die Arbeitskräftenachfrage nicht beleben dürfte.

Unternehmensinsolvenzen

Die Insolvenzzahlen stiegen im Oktober deutlich an, mit einem Zuwachs von 17,4 % gegenüber dem Vormonat. Der Anstieg ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, darunter konjunkturelle Herausforderungen, Kostensteigerungen und pandemiebedingte Nachholeffekte. Für die kommenden Monate könnten die Insolvenzen laut IWH jedoch leicht zurückgehen.

Fazit Deutschland befindet sich auf einem vorsichtigen Erholungspfad, während die Wirtschaftsindikatoren auf eine Stabilisierung zur Jahreswende hindeuten. Gleichzeitig bleiben jedoch geopolitische Unsicherheiten, ein angespannter Arbeitsmarkt und eine erhöhte Insolvenzrate signifikante Herausforderungen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Lohnsteuerliche Behandlung der Aufwendungen des Arbeitgebers für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer – Sicherheitsmaßnahmen

Bundesfinanzministerium (BMF), Schreiben vom 11.11.2024

Das BMF hat ein neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der vom Arbeitgeber getragenen Sicherheitsmaßnahmen für sicherheitsgefährdete Arbeitnehmer veröffentlicht, das in allen offenen Fällen angewendet werden soll. Dieses ersetzt das BMF-Schreiben vom 30. Juni 1997.

Überblick über die Regelungen

  1. Personenschutz
    Die Aufwendungen des Arbeitgebers für ausschließlich mit Personenschutz beauftragtes Personal, wie Leibwächter, gelten nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Diese Maßnahme dient überwiegend dem Interesse des Arbeitgebers und ist daher lohnsteuerfrei.
  2. Einbau von Sicherheitseinrichtungen
    Wenn der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen (z. B. Grund- und Spezialschutz) in die Wohnung eines gefährdeten Arbeitnehmers einbaut, ist dies in der Regel steuerfrei. Es wird nicht unterschieden, ob die Einrichtungen Eigentum des Arbeitnehmers werden oder nicht. Betriebs- und Wartungskosten werden anteilig steuerpflichtig, wenn nur ein Teil der Einbaukosten als steuerpflichtiger Vorteil angesehen wird.
  3. Arbeitnehmer mit konkreter Positionsgefährdung
    Bei Mitarbeitern, die von einer Sicherheitsbehörde in Gefährdungsstufe 1 bis 3 eingestuft sind, führt der Einbau von Sicherheitseinrichtungen meist zu keinem steuerpflichtigen Arbeitslohn, da die Maßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Für die Gefährdungsstufe 3 gilt ein Höchstbetrag von 30.000 Euro; darüber hinausgehende Aufwendungen sind steuerfrei, wenn sie von der Sicherheitsbehörde empfohlen wurden. Liegt keine konkrete Gefährdung vor, sind die Aufwendungen steuerpflichtig.
  4. Zuflusszeitpunkt
    Steuerpflichtige Vorteile, die im Zusammenhang mit Sicherheitsmaßnahmen gewährt werden, fließen dem Arbeitnehmer mit dem Einbau als Arbeitslohn zu, selbst wenn die Kosten über mehrere Jahre verteilt anfallen.
  5. Änderung der Gefährdungsstufe
    Eine spätere Änderung der Gefährdungsstufe hat nur dann steuerliche Auswirkungen, wenn sie im Jahr des Einbaus erfolgt. Spätere Änderungen bleiben ohne Einfluss auf die Steuerpflicht.
  6. Ersatz von Aufwendungen
    Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten für den Einbau von Sicherheitsvorkehrungen oder für Betriebskosten dieser Einrichtungen, gilt dies unter den Bedingungen der Gefährdungsstufe als steuerfreier Ersatz, sofern es zeitnah erfolgt. Andernfalls ist der Ersatz steuerpflichtig.
  7. Sicherheitsgeschützte Kraftfahrzeuge
    Bei der Überlassung sicherheitsgeschützter Fahrzeuge zur privaten Nutzung gelten die spezifischen Regelungen der Lohnsteuer-Richtlinien.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und stellt sicher, dass sicherheitsbedingte Vorteile überwiegend steuerfrei bleiben, wenn sie im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen.

Quelle: Bundesfinanzhof

Höhere Beitragssätze für die Pflege ab 2025

Bundesregierung, Mitteilung vom 11.11.2024

Um die soziale Pflegeversicherung (SPV) kurzfristig finanziell abzusichern, hat das Bundeskabinett eine Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes ab Januar 2025 beschlossen. Der Beitragssatz soll um 0,2 Prozentpunkte angehoben werden. Dieser Schritt ist notwendig, um die Zahlungsfähigkeit der Pflegeversicherung zu gewährleisten und gleichzeitig Zeit für eine umfassende Reform der Pflegefinanzierung zu gewinnen.

Langfristige Stabilität durch Pflegereform

Die Bundesregierung plant eine umfassende Reform der Pflegeversicherung, um diese strukturell besser aufzustellen. Eine gut ausgebaute und resiliente Pflegeversicherung soll sowohl die pflegerische Versorgung in Zukunft sichern als auch die finanzielle Belastung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber durch langfristig stabile Beitragssätze begrenzen.

Nächste Schritte

Die Verordnung wird dem Bundestag zur Mitwirkung vorgelegt und bedarf zudem der Zustimmung des Bundesrats. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem erhöhten Beitragssatz sollen helfen, die Zahlungsfähigkeit der Pflegeversicherung zu sichern und nachhaltige Finanzierungsmodelle zu entwickeln.

Quelle: Bundesregierung

Inflationsrate im Oktober 2024 steigt auf +2,0 %

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 12.11.2024

Im Oktober 2024 stieg die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex (VPI) – auf +2,0 % im Vergleich zum Vorjahresmonat. Dies bedeutet eine erneute Steigerung nach den niedrigeren Raten von +1,6 % im September und +1,9 % im August. Die Harmonisierung des Verbraucherpreisindex (HVPI) für die EU verzeichnete einen Anstieg von +2,4 % gegenüber dem Vorjahr. Als treibende Faktoren identifizierte das Statistische Bundesamt insbesondere die gestiegenen Preise für Nahrungsmittel und Dienstleistungen, während sinkende Energiepreise die Inflationsrate teilweise dämpften.

Nahrungsmittelpreise steigen um 2,3 %

Die Preise für Nahrungsmittel verzeichneten einen deutlichen Anstieg von 2,3 % im Vergleich zum Oktober 2023. Besonders stark betroffen waren Speisefette und Speiseöle (+21,3 %), darunter Butter (+39,7 %) und Olivenöl (+28,1 %). Auch Obst (+4,2 %), Zucker und Süßwaren (+3,6 %) sowie Gemüse (+3,2 %) verteuerten sich merklich.

Energiepreise sinken um 5,5 %

Im Vergleich zum Vorjahresmonat sanken die Preise für Energieprodukte um 5,5 %. Obwohl dieser Rückgang geringer ausfiel als im September (-7,6 %), lagen die Preise für Kraftstoffe (-8,9 %) und Haushaltsenergie (-3,2 %) weiterhin unter dem Vorjahresniveau. Verbraucher profitierten insbesondere von günstigeren Preisen für Heizöl (-13,4 %), Brennstoffe wie Holzpellets (-12,7 %), Strom (-5,5 %) und Erdgas (-0,8 %). Fernwärme blieb dagegen deutlich teurer (+31,7 %).

Kerninflation bei +2,9 %

Ohne die schwankungsanfälligen Komponenten Nahrungsmittel und Energie lag die sogenannte Kerninflation im Oktober bei +2,9 %. Dies verdeutlicht, dass die allgemeine Preissteigerung in anderen Konsumbereichen überdurchschnittlich hoch bleibt.

Preisentwicklung bei Waren und Dienstleistungen

Die Preise für Waren insgesamt stiegen im Vergleich zum Vorjahresmonat um 0,4 %. Besonders hohe Preissteigerungen gab es bei alkoholfreien Getränken (+6,8 %) und Tabakwaren (+6,6 %). Dienstleistungen verteuerten sich um 4,0 %, insbesondere Versicherungen (+15,2 %), Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+7,9 %) und Gaststättendienstleistungen (+6,8 %). Auch die Wartung und Reparatur von Fahrzeugen (+5,4 %) und Wasserversorgung (+4,7 %) wurden teurer. Die Mietpreise stiegen um +2,1 %, etwas über der allgemeinen Inflationsrate.

Preisveränderungen gegenüber September 2024

Im Vergleich zum Vormonat September stieg der Verbraucherpreisindex im Oktober um 0,4 %. Die Preise für Energie und Nahrungsmittel legten um 0,4 % bzw. 0,8 % zu. Besonders auffällig waren hier die Anstiege bei Butter (+9,9 %) und Gemüse (+2,1 %), während Zuckerpreise stark sanken (-19,9 %).

Fazit: Die Inflation in Deutschland zieht im Oktober wieder an, hauptsächlich getrieben durch höhere Lebensmittel- und Dienstleistungspreise, während sinkende Energiepreise weiterhin für eine leichte Dämpfung sorgen. Der Anstieg verdeutlicht jedoch, dass Verbraucher weiterhin mit deutlichen Preiserhöhungen in zahlreichen Bereichen des täglichen Lebens konfrontiert sind.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Fragen und Antworten zur Taxonomie-Berichterstattung von Finanzunternehmen finalisiert

Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 12.11.2024

Am 8. November 2024 hat die Europäische Kommission ein Dokument mit häufig gestellten Fragen zur EU-Taxonomie-Verordnung finalisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Dokument, dessen Entwurf im Dezember 2023 veröffentlicht wurde, bietet Finanzunternehmen zusätzliche Leitlinien zur Auslegung und Umsetzung der Taxonomie-Verordnung.

Die EU-Taxonomie-Verordnung ist ein wichtiger Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung und zielt darauf ab, Finanzunternehmen bei der Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten zu unterstützen. Die finalisierten Fragen und Antworten bieten Klarheit in zentralen Bereichen wie der Meldung von Key Performance Indikatoren (KPI), die zur Bewertung der ökologischen Nachhaltigkeit von Finanzaktivitäten herangezogen werden.

Durch die Veröffentlichung im Amtsblatt wird die Orientierungshilfe nun offiziell und rechtlich bindend. Unternehmen können sich daher an den präzisierten Vorgaben zur Taxonomie-Berichterstattung orientieren und so sicherstellen, dass ihre Offenlegungen den EU-Anforderungen entsprechen.

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

Tarifvertragliche Inflationsausgleichsprämie – Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit unwirksam

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 12.11.2024 zum Urteil 9 AZR 71/24 vom 12.11.2024

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Ausschluss von Arbeitnehmern in der Passivphase ihrer Altersteilzeit von der Inflationsausgleichsprämie nach dem Tarifvertrag für energie- und wasserwirtschaftliche Unternehmungen unwirksam ist. Der Kläger, ein Arbeitnehmer in der Energiewirtschaft, hatte erfolgreich die Zahlung der Prämie in Höhe von 3.000 Euro eingeklagt.

Im Tarifvertrag über die Inflationsausgleichsprämie (TV IAP) vereinbarten die Gewerkschaften ver.di und IG BCE mit dem Arbeitgeberverband der Branche eine einmalige Sonderzahlung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Diese Prämie sollte allen Beschäftigten – unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad – gewährt werden. Jedoch waren Arbeitnehmer, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden, von dieser Zahlung ausgeschlossen.

Die Argumentation des Klägers und die Entscheidung des BAG

Der Kläger argumentierte, dass der Ausschluss der in der Passivphase befindlichen Altersteilzeit-Arbeitnehmer eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund von Teilzeitarbeit darstelle. Da die Inflationsausgleichsprämie ausschließlich als Ausgleich für erhöhte Lebenshaltungskosten gezahlt werde und keinen arbeitsleistungsbezogenen Zweck verfolge, sei eine Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, doch das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers. Die Begründung: Der Ausschluss der in der Passivphase befindlichen Altersteilzeit-Arbeitnehmer widerspreche § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach Teilzeitkräfte nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden dürfen.

Gründe für die Unwirksamkeit des Ausschlusses

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass für die Ungleichbehandlung der betroffenen Teilzeitkräfte kein sachlicher Grund bestehe. Weder die erkennbaren Zwecke der Prämie noch der Umfang der Teilzeitarbeit rechtfertigten eine Schlechterstellung. Zudem sei der Anspruch auf die Prämie nicht an eine aktuell erbrachte Arbeitsleistung oder an vergangene oder zukünftige Betriebstreue gekoppelt.

Die Inflationsausgleichsprämie, so das BAG, dient allein dem Zweck, die gestiegenen Verbraucherpreise auszugleichen. Der Bedarf an dieser Unterstützung sei unabhängig vom Beschäftigungsgrad oder der Phase der Altersteilzeit gleich, sodass Teilzeitbeschäftigte in der Passivphase hier nicht benachteiligt werden dürfen.

Fazit

Mit dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird klargestellt, dass tarifvertragliche Regelungen nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstoßen dürfen. Für Arbeitnehmer in der Passivphase der Altersteilzeit bedeutet dies, dass sie Anspruch auf die gleiche Inflationsausgleichsprämie haben wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Das Urteil stärkt damit den Schutz von Teilzeitbeschäftigten und verdeutlicht die Bedeutung von sachgerechten und fairen Regelungen im Tarifrecht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin