Abgrenzung von Spenden und Zahlungen für Satzungszweck

Abgrenzung von Spenden und Zahlungen für Satzungszweck

Kernfrage

Spenden an eine gemeinnützige Organisation mindern das zu versteuernde Einkommen des Spenders. Voraussetzung ist, dass die Spenden vom Steuerpflichtigen freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der gesetzlich festgelegten steuerbegünstigten Zwecke geleistet werden. Darf der Spendenabzug auch vorgenommen werden, wenn die eigene Satzung eine Spende an eine bestimmte gemeinnützige Organisation verpflichtend vorsieht?

Sachverhalt

Eine Stiftung betreibt eine öffentliche Sparkasse. Nach der Stiftungssatzung sind die in einem Jahr erzielten Überschüsse zunächst in einem bestimmten Umfang einer Sicherheitsrücklage zuzuführen. Der Rest ist an eine bestimmte, eindeutig definierte gemeinnützige Organisation zu überweisen oder als Mittelvortrag bei der Stiftung zu belassen. Ausnahmen hiervon bedürfen der behördlichen Genehmigung. Die Stiftung begehrt für die Zuwendungen an die gemeinnützige Organisation den Spendenabzug. Finanzamt und Finanzgericht lehnen dies ab.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) mindern die Zahlungen das Einkommen der Stiftung nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegen keine so genannten Einkommensverteilungen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes vor. Sie sind bei Stiftungen nicht möglich; Stiftungen sind Vermögensmassen, die weder über Gesellschafter noch Mitglieder verfügen. Der Spendenabzug ist ebenfalls zu verwehren. Die Stiftung hat ihre „Spenden“ nicht freiwillig geleistet, sondern weil sie dazu nach ihrer Satzung verpflichtet ist.

Konsequenzen

Die Satzungen von Förderkörperschaften sollten im Hinblick auf eine Verpflichtung zu Abführung ihrer Mittel an eine bestimmte gemeinnützige Organisation durchgesehen werden. Ob gleichwohl Änderungsbedarf besteht, erfordert die Betrachtung des Einzelfalles. Der vorliegende Sachverhalt weißt insoweit eine Besonderheit auf, als die Stiftung als Förderkörperschaft selbst nicht gemeinnützig ist.

Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH

Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung einer GmbH

Kernaussage

Die GmbH ist eine beliebte Gesellschaftsform; sie eröffnet die Möglichkeit, die persönliche Haftung der Gesellschafter zu vermeiden, anstelle dessen haftet das Gesellschaftsvermögen. Die Rechtsprechung stellt hierbei die so genannte wirtschaftliche Neugründung einer GmbH der rechtlichen Gründung gleich. Unter den Begriff „wirtschaftliche Neugründung“ fallen der Erwerb einer Vorrats-GmbH sowie einer (unternehmenslosen) Mantel-GmbH und die Wiederaufnahme eines Geschäftsbetriebs durch eine bis dahin inaktive GmbH bei Identität der Gesellschafter. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell über die Haftung von Gesellschaftern einer GmbH entschieden, wenn diese eine still gelegte Gesellschaft wirtschaftlich neu gründen, die Neugründung aber gegenüber dem Registergericht nicht offenlegen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer 1993 gegründeten GmbH, die Ende 2003 über keinerlei Aktiva mehr verfügte und keine Umsätze mehr tätigte. Daraufhin beschloss die Gesellschafterversammlung eine Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstands, verlegte den Gesellschaftssitz und bestellte eine neue Geschäftsführerin. Diese meldete die Änderungen zur Eintragung in das Handelsregister an, ohne die wirtschaftliche Neugründung offenzulegen, und nahm die Geschäfte entsprechend dem neuen Unternehmensgegenstand auf. Die Beklagte erwarb danach den einzigen Geschäftsanteil an der GmbH mit einem Nennbetrag von 50.000 DM zu einem sehr viel niedrigeren Preis. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beanspruchte der klagende Insolvenzverwalter erhebliche, zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungsbeträge von der Beklagten als Erwerberin sämtlicher Geschäftsanteile der GmbH und bekam zunächst Recht.

Entscheidung

Der BGH verwies die Sache jedoch zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurück. Bei der Aufnahme der Geschäfte durch die GmbH mit geändertem Unternehmensgegenstand handelte es sich um eine wirtschaftliche Neugründung. In diesem Fall haften die Gesellschafter für die Auffüllung des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des in der Satzung ausgewiesenen Stammkapitals (Unterbilanzhaftung). Außerdem ist die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Unklar war bisher, wie die Haftung ausgestaltet ist, wenn die erforderliche Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung unterbleibt. Der BGH geht jedenfalls nicht davon aus, dass die Gesellschafter dann einer zeitlich unbegrenzten Verlustdeckungshaftung unterliegen. Er entschied, dass es für eine etwaige Unterbilanzhaftung der Beklagten, die gegebenenfalls als Erwerberin des Geschäftsanteils haftet, darauf ankommt, ob im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung eine Deckungslücke zwischen dem Gesellschaftsvermögen und dem satzungsmäßigen Stammkapital bestand.

Konsequenz

Die Verwendung einer auf Vorrat gegründeten und die Wiederbelebung einer still gelegten GmbH führen nach wie vor zu erheblichen persönlichen Haftungsrisiken der Gesellschafter. Im Falle einer wirtschaftlichen Neugründung ist die Hinzuziehung eines Beraters daher dringend zu empfehlen.

Frage nach Schwerbehinderung doch zulässig?

Frage nach Schwerbehinderung doch zulässig?

Kernfrage

Ob die Frage nach einer Schwerbehinderung im Vorstellungsgespräch zulässig ist, ist umstritten. Jedenfalls droht, wenn sie gestellt und der Bewerber nicht eingestellt wird, eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen Diskriminierung. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Frage nach einer Schwerbehinderung im laufenden Arbeitsverhältnis generell zulässig sein kann. Auch insoweit war die Rechtslage bisher streitig. Unstreitig war nur, dass – wenn die Frage unzulässig war – hierauf wahrheitswidrig geantwortet werden durfte.

Sachverhalt

Der zu 80 % schwerbehinderte Kläger war befristet beim Arbeitgeber beschäftigt. Als über das Vermögen des arbeitgebenden Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, fragte der Insolvenzverwalter bei der Belegschaft deren soziale Rahmendaten ab, unter anderem das Vorliegen einer Schwerbehinderung unter Verwendung eines Fragebogens. Hier verneinte der Kläger wahrheitswidrig seine Schwerbehinderung. Als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, machte der Insolvenzverwalter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch und beendete das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, der hiergegen Kündigungsschutzklage aus den besonderen Schutzgründen der Schwerbehinderung einlegte.

Entscheidung

Der Kläger unterlag vor dem BAG. Der besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte schütze den Kläger nicht, weil er die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig beantwortet habe. Die Frage nach der Schwerbehinderung sei im Vorfeld einer Kündigung, gerade wegen der bestehenden Schutzvorschriften für Schwerbehinderte zulässig. Anderenfalls könne der Arbeitgeber seinen Schutzpflichten nicht adäquat nachkommen. Dies gelte jedenfalls, wenn ein Arbeitsverhältnis sechs Monate bestehen würde und damit die besonderen Schutzmechanismen eingriffen. Eine Diskriminierung liege gerade nicht vor, weil sich der Arbeitnehmer widersprüchlich verhalten habe.

Konsequenz

Mit der Entscheidung ist geklärt, dass nach einem sechs Monate bestehenden Arbeitsverhältnis nach der Schwerbehinderung gefragt werden darf und die Frage wahrheitsgemäß zu beantworten ist; jedenfalls wenn Kündigungen im Raum stehen. Richtigerweise muss dies aber in allen Fällen gelten, in denen der Arbeitgeber um eine Schwerbehinderung wissen muss; dies schon deshalb, um die gesetzlichen Pflichten gegenüber Schwerbehinderten oder angesichts beschäftigter Schwerbehinderter (z. B. auch Schwerbehindertenabgabe) einhalten zu können.

Steuerpflichtige Beteiligungserträge bei Kapitalgesellschaften

Kernproblem

Erzielt eine Kapitalgesellschaft Erträge aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften oder aus Dividenden, so sind diese grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit. Eine Ausnahme normiert das Körperschaftsteuergesetz für den Fall, dass die Kapitalgesellschaft als Finanzunternehmen qualifiziert und die Anteile mit der Absicht eines kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworben wurden. Die Ausnahmevorschrift wurde lange Zeit weitgehend übersehen, ist aber seit einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2009, wonach auch normale Familien- und Industrieholdinggesellschaften unter die Norm fallen können, in den Fokus der Beraterschaft gelangt. Nunmehr hat der BFH den Anwendungsbereich der Vorschrift weiter konkretisiert.

Sachverhalt

Die klagende GmbH erwarb unter Stundung des Kaufpreises Aktien einer zunächst nicht börsennotierten AG. Nach zwischenzeitlich erfolgtem Börsengang veräußerte die GmbH die Aktien gut sechs Monate später. Erst im Anschluss an die Veräußerung erfolgte die buchhalterische Erfassung der Anteile unter dem Posten „Beteiligungen“ im Anlagevermögen. Weitere nennenswerte Geschäfte tätigte die GmbH nicht. Das Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn als voll steuerpflichtig. Klage und Revision der GmbH blieben erfolglos.

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH bestehen keine Zweifel, die GmbH als Finanzunternehmen zu qualifizieren, da sie vorliegend ausschließlich finanzunternehmerische Tätigkeiten ausübte. Die Ausnahmevorschrift im Körperschaftsteuergesetz erfasse auch jeglichen Umschlag von Anteilen, also auch Anteile an einer GmbH sowie einer nicht börsennotierten AG. Im Zeitpunkt des Erwerbs lag nach Auffassung der Richter auch die Absicht vor, einen kurzfristigen Handelserfolg zu erzielen. Aus der Erfassung der Anteile im Anlagevermögen ergebe sich tatsächlich keine entgegenstehende (indizielle) Bedeutung, wenn – wie im Streitfall – die Verbuchung nicht zeitnah mit dem Erwerb, sondern zeitlich erst nach der Veräußerung der Anteile erfolge.

Konsequenz

Aufgrund der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des BFH zur Ausnahmebestimmung ist davon auszugehen, dass die Prüfung einer voll steuerpflichtigen Beteiligungsveräußerung zukünftig vermehrt im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen wird. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen zwischen Erwerb und Veräußerung der Anteile ein Zeitraum von weniger als zwölf Monaten liegt. Dem Steuerpflichtigen steht jedoch die Möglichkeit offen, einen entsprechenden Gegenbeweis, z. B. durch Nachweis eines langfristigen Finanzierungskonzepts, anzutreten. In einem weiteren Urteil hat der BFH geklärt, dass generell auch vermögensverwaltende (Familien-)Gesellschaften in den Anwendungsbereich der körperschaftsteuerlichen Ausnahmenorm fallen (können). Damit kann die Vorschrift in der Praxis eine erhebliche Stolperfalle darstellen.

Mehrarbeit muss grundsätzlich vergütet werden

Mehrarbeit muss grundsätzlich vergütet werden

Rechtslage

Die Vergütung von Überstunden ist regelmäßig Streitthema in Arbeitsverhältnissen. Dem Grunde nach galt der Grundsatz, dass Überstunden/Mehrarbeit in Freizeit auszugleichen ist. Nur in Ausnahmefällen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn kein Freizeitausgleich mehr möglich war, galt eine Abgeltung in Geld. Das Bundesarbeitsgericht scheint diesen Grundsatz jetzt aufzugeben.

Sachverhalt

Der Kläger hatte während seiner Tätigkeit rd. 1.000 Überstunden angesammelt. Nach dem Arbeitsvertrag war eine 42-Stunden-Woche vereinbart und der Kläger verpflichtet, bei betrieblichen Erfordernissen ohne gesonderte Vergütung Überstunden zu leisten. Am Ende des Arbeitsverhältnisses klagte er auf Auszahlung der Überstunden der letzten drei noch nicht verjährten Jahre.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht, weil der im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschluss einer Überstundenvergütung unwirksam sei. Zur Begründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass der Kläger bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht habe wissen können, was auf ihn zukomme und damit nicht gewusst habe, welche tatsächliche Arbeitsleistung mit dem Bruttogehalt abgegolten sein sollte. In Ermangelung einer wirksamen Vergütungsregelung sei die angemessene Vergütung für die Mehrarbeit zu zahlen. Dies gelte jedenfalls in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht wegen eines höheres Gehalts erkennen könne, dass Überstunden erwartet werden.

Konsequenz

Die Entscheidung bedeutet in ihrer Konsequenz, dass bei Niedrig- und Normalverdienern Überstunden in Geld auszahlen sind, wenn es keine wirksame vertragliche Abrede über die Überstunden/Mehrarbeit gibt. Dem Grunde nach sind solche Klauseln aber (noch) weiterhin zulässig. Darüber hinaus wird man mit Ausschlussfristen arbeiten müssen, um zu verhindern, dass der vollständige Regelverjährungszeitraum von drei Jahren ausgeschöpft werden kann.

Wie lange darf ein Arbeitgeber mit der Verdachtskündigung warten?

Wie lange darf ein Arbeitgeber mit der Verdachtskündigung warten?

Kernfrage

Eine fristlose Kündigung kann auch auf den bloßen Verdacht einer Straftat gestützt werden (Verdachtskündigung). Allerdings muss in diesen Fällen ein ausreichender Tatverdacht vorliegen und nachgewiesen werden können. Angesichts der insoweit bestehenden Beweisschwierigkeiten wird der Arbeitgeber dahin tendieren, möglichst lange mit der Kündigung zu warten, um die Verdachtsmomente zu erhärten. Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat dazu entschieden, welchen Zeitraum dieses Zuwartens der Erhärtung des Tatverdachts der Arbeitgeber verstreichen lassen darf, bevor eine Verdachtskündigung – ähnlich wie eine fristlose Kündigung, die innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis vom Kündigungsgrund ausgesprochen sein muss – unwirksam ist.

Sachverhalt

Die Kläger waren in der städtischen Grünpflege beschäftigt; sie hatten Arbeiten für Privatleute durchgeführt und dafür Geld erhalten. Hiervon erfuhr der Arbeitgeber im November 2011, kündigte jedoch erst im Dezember 2011. In den hierzu geführten Kündigungsschutzklagen räumten die Kläger zwar die Fremdarbeiten ein, erklärten jedoch, das Geld sei nicht Entlohnung, sondern Zuwendung aus Dank gewesen, die sie in die Kaffeekasse der Abteilung eingezahlt hätten.

Entscheidung

Das Gericht gab den Klägern recht. Zwar habe mit den Privatarbeiten und der Annahme von Geld – gleich ob dieses in die Kaffeekasse gegangen sei – ein möglicher fristloser Kündigungsgrund vorgelegen. Im Falle des betroffenen Vorarbeiters wäre die fristlose Kündigung auch nach Abwägung aller Interessen wirksam gewesen. Allerdings habe der Arbeitgeber die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen nicht eingehalten. Diese gelte auch im Falle der Verdachtskündigung. Der Arbeitgeber habe schlicht zu lange ermittelt.

Konsequenz

Die entscheidende Aussage der Entscheidung ist, dass die Zwei-Wochen-Frist der fristlosen Kündigung auch für Verdachtskündigungen gilt. Faktisch beginnt die Frist mit Entstehung des ersten Anfangsverdachts. Dies zeigt, wie insbesondere auch beweisschwierig Verdachtskündigungen sind. Die Alternative hätte darin bestanden, eine verhaltensbedingte Kündigung unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auszusprechen.

Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

Verlustabzugsverbot bei unterjährigem schädlichen Beteiligungserwerb

Kernproblem

Nach dem Körperschaftsteuergesetz liegt ein so genannter schädlicher Beteiligungserwerb vor, wenn mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar übertragen werden. In diesem Fall „sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünften (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar“. Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass im Fall einer unterjährigen schädlichen Veräußerung ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn nicht mit einem auf den Schluss des Vorjahres festgestellten Verlustvortrag verrechnet werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nunmehr mit dieser höchstrichterlich bisher noch nicht entschiedenen Rechtsfrage befasst.

Sachverhalt

Die klagende GmbH verfügte zum 31.12.2007 über einen Verlustvortrag von rund 60.000 EUR. Am 3.7.2008 veräußerte der bisherige Anteilseigner 50 % der Anteile, mit der Folge, dass ein bestehender Verlustvortrag grundsätzlich zu 50 % verloren ging. Da die GmbH im Veranlagungszeitraum 2008 jedoch einen steuerpflichtigen Gewinn von rund 163.000 EUR erzielte, von dem auch unstreitig 60.000 EUR auf den Zeitraum bis zum Tag der Anteilsübertragung entfielen, begehrte die GmbH eine Verrechnung dieses anteiligen Gewinns mit dem Verlustvortrag. Das veranlagende Finanzamt folgte dem nicht. Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage der GmbH statt.

Entscheidung

Der BFH ist der Auffassung, dass der Wortlaut der Vorschrift zwar nicht eindeutig sei. Lasse dieser aber beide Auslegungen zu, sei auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abzustellen. Die Vorschrift des Körperschaftsteuergesetzes soll laut der Gesetzesbegründung erreichen, dass die bis zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels erzielten Verluste nicht in nachfolgenden Zeiträumen genutzt werden. Diesem Zweck stehe es nicht entgegen, wenn die nachweislich bis zum Übertragungsstichtag entstandenen Gewinne mit dem bestehenden Verlustabzug verrechnet werden.

Konsequenz

Das Urteil ist zu begrüßen. Aus gestalterischer Sicht bietet es sich bei unterjähriger Anteilsveräußerung an, gezielt stille Reserven zu heben, um einen bestehenden Verlustvortrag aufzubrauchen. Dies kann z. B. durch Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter oder deren Einbringung zu Teilwerten in eine Tochterpersonengesellschaft erfolgen. Aufgrund der zwischenzeitlich im Körperschaftsteuergesetz eingeführten Stille-Reserven-Klausel ist eine solche Gestaltung aber nur noch in Ausnahmefällen (etwa bei Vorliegen stiller Lasten) notwendig und sinnvoll.

Haftung des ausscheidenden Gesellschafters als Scheingesellschafter

Haftung des ausscheidenden Gesellschafters als Scheingesellschafter

Rechtslage

Der ausscheidende Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet grundsätzlich für Verbindlichkeiten fort, die während seiner Mitgliedschaft begründet wurden (Altverbindlichkeiten), wenn für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens der Rechtsgrund gelegt war. Bei Dauerschuldverhältnissen genügt der Abschluss des Vertrags, solange die Vertragsidentität gewahrt ist. Eine Haftung kann überdies als Scheingesellschafter begründet werden, sofern der Gesellschafter nicht gegen den gesetzten Rechtsschein vorgeht.

Sachverhalt

Der Kläger schloss im Jahr 2003 mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafterin auch die Beklagte war, einen Verwaltervertrag für ein von ihm vermietetes Wohnhaus. Die Vergütung leistete der Kläger monatlich per Dauerauftrag. Durch Gesellschafterbeschluss ist die Beklagte zum 30.9.2005 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Ihr Anteil ist dem weiteren Gesellschafter angewachsen, der die Geschäfte der GbR alleine fortsetzte. Im April 2006 wurde dem Kläger unter der Firma der GbR jeweils eine Rechnung für die Hausverwaltungstätigkeit 2005 und 2006 übermittelt. Aufgrund des irrigen Verständnisses des Klägers, überwies er zusätzlich zu den Zahlungen aus dem Dauerauftrag die ausgewiesenen Beträge, deren Rückzahlung er nun mit der Klage verlangt, aber zunächst erfolglos blieb.

Entscheidung

Der BGH gab dem Kläger schließlich doch Recht und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Eine Haftung für Altverbindlichkeiten liegt nicht vor, denn die Doppelzahlung begründet sich nicht in dem zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Verwaltervertrag, sondern in dem irrigen Verständnis des Klägers über die Zahlungsverpflichtung. Dennoch könnte eine Haftung der GbR als Scheingesellschafterin begründet sein, wenn die Beklagte gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und ein Dritter sich auf den Rechtsschein verlassen hat. Wenn nach Außen eine Veränderung im Gesellschafterkreis nicht ersichtlich ist, muss sich der ausgeschiedene Gesellschafter nämlich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand fort. Die Vorinstanz hat nun zu ermitteln, welche zumutbaren Maßnahmen die Beklagte zur Zerstörung des Rechtsscheins vorgenommen hat.

Konsequenz

Die Haftung des Gesellschafters aus Rechtsscheingründen ist nicht zu vernachlässigen. Er hat aktiv zumutbare Maßnahmen zur Zerstörung des Rechtsscheins einzuleiten. Die Benachrichtigung von Vertragspartnern bei Dauerschuldverhältnissen ist grundsätzlich ratsam.

Gelangensbestätigung: Frist auf den 30.6.2012 verlängert

Gelangensbestätigung: Frist auf den 30.6.2012 verlängert

Kernaussage

Mit Wirkung vom 1.1.2012 wurden die Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen erheblich verschärft. Zentrales Element der neuen Nachweise ist die Gelangensbestätigung, die die bisherigen Nachweise ersetzen soll. Der Entwurf eines erläuternden Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu den Neuregelungen stieß ebenso wie die grundsätzliche Regelung auf erhebliche Kritik der Unternehmen und Verbände.

Neue Verwaltungsanweisung

Aufgrund der berechtigten Kritik hat das BMF die bisher bis zum 31.3.2012 gültige Nichtbeanstandungsregelung bis auf den 30.6.2012 verlängert. Bis dahin können die Nachweise noch in der bis zum 31.12.2011 gültigen Form erbracht werden. Die Verlängerung der Frist gilt nur für den Nachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die Frist zur Umsetzung der ebenfalls geänderten Nachweise für Ausfuhren in Drittländer wurde nicht verlängert, sie endet zum 31.3.2012.

Konsequenzen

Auch wenn die Fristverlängerung vorerst den Druck von den Unternehmen nimmt, so löst sie das grundlegende Problem nicht. Die Neuregelungen sind schlichtweg nicht praktikabel und behindern Lieferungen in die übrige EU. Für deutsche Unternehmen ergeben sich hierdurch Wettbewerbsnachteile, da in anderen Staaten der EU weniger restriktive Regelungen gelten. Deutsche Unternehmen hingegen müssen fürchten, auf der Umsatzsteuer sitzen zu bleiben, wenn die Gelangensbestätigung nicht erbracht werden kann. Dass dies problematisch ist zeigt sich z. B. an der Reaktion des Deutschen Speditions- und Logistikverbandes e. V. (DSLV). Dieser rät seinen angeschlossenen Spediteuren nicht nur ab, sich zur Erbringung der Gelangensbestätigung zu verpflichten, er hat mittlerweile auch ein ausführliches Argumentationspapier hierzu veröffentlicht. Auch im Ausland stößt die Gelangensbestätigung nicht auf Akzeptanz. So warnt die Wirtschaftskammer Österreich ihre Spediteure ebenfalls vor der Einholung der Gelangensbestätigung. Unabhängig von den dargestellten Problemen und Widerständen müssen sich die Unternehmen auf die Neuregelung einstellen. Es ist nicht zu erwarten, dass das endgültige BMF-Schreiben eine grundsätzliche Erleichterung schafft, sofern die gesetzlichen Grundlagen unverändert bleiben.

Kein ermäßigter Steuersatz für Partyservice

Kein ermäßigter Steuersatz für Partyservice

Kernaussage

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im Jahr 2011 Grundsätze zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (7 %) bei der Lieferung von Speisen und Getränken aufgestellt. Demnach ist lediglich die Abgabe von standardisierten Speisen umsatzsteuerlich begünstigt, sofern keine weiteren Dienstleistungen erbracht werden. Auf Basis dieser Rechtsprechung hat sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) in mehreren Verfahren mit der Thematik auseinandergesetzt, u. a. betraf dies einen Partyservice.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb einen Partyservice. Die bestellten Speisen lieferte sie in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Bei Bedarf wurde auch Besteck, Personal u. ä. zur Verfügung gestellt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Speisenlieferungen, soweit sie mit der Beistellung von Geschirr und Besteck, Stehtischen oder Personal verbunden waren, dem Regelsteuersatz (19 %) unterlägen. Im Einspruchsverfahren erzielten die Beteiligten Einvernehmen darüber, dass die Entgelte für die Speisenlieferungen in den Fällen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen seien, in denen die Klägerin auch Bedienungspersonal gestellt hatte. Im Übrigen blieben Einspruch und Klage gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid ohne Erfolg.

Entscheidung

Der BFH widersprach der Ansicht der Klägerin, sie liefere lediglich Standardspeisen. Pommes frites, Rostbratwürste u. ä. Speisen, die an einem Imbissstand feilgeboten werden, erfüllen diese Voraussetzungen, nicht jedoch ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen, wie z. B. Forellenfilet mit Sahnemeerrettich oder Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen etc. Die Leistungen des Partyservices unterliegen daher dem Regelsteuersatz.

Konsequenz

Hatte der EuGH noch recht allgemein geurteilt, dass nur noch standardisierte Speisen begünstigt sind, so legt der BFH den Begriff der Standardspeise eng aus. Dies hat zur Folge, dass Standardspeisen offensichtlich nur Imbissstände o. ä. Einrichtungen liefern können, da sich ihr intellektueller sowie kreativer Einsatz bei Zubereitung der Speisen, nach Ansicht des BFH, auf ein Minimum beschränkt. Da diese Bedingungen i. d. R. bei der Abgabe von Speisen in Schulen, Alten- und Pflegeheimen sowie durch Partyservices nicht erfüllt sind, unterliegen diese dem Regelsteuersatz. Die Prüfung, ob zusätzliche Dienstleistungen erbracht werden, erübrigt sich dann. Die betroffenen Unternehmen müssen daher zum Regelsteuersatz abrechnen. Die Folge werden entweder Preiserhöhungen für die Kunden sein oder reduzierte Margen für die Unternehmer, falls diese die erhöhte Umsatzsteuer nicht überwälzen können. Darüber hinaus birgt die neue Rechtslage in vielen Fällen auch Risiken für die Vergangenheit, falls die Finanzverwaltung keine Übergangsregelung schafft. Eine entsprechende Stellungnahme steht allerdings noch aus.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin