Änderung der Abgabefrist und des Meldezeitraums für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung seit dem 1. Juli 2010

An das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) werden vermehrt Anfragen von Unternehmern zu den geänderten Meldepflichten im Zusammenhang mit der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (ZM) gerichtet. Es wird deshalb auf Folgendes hingewiesen:

Die ZM ist bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Unternehmer vom zuständigen Finanzamt für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung (§§ 46 bis 48 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) gewährt wurde.

Meldezeitraum für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 Umsatzsteuergesetz (UStG)) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG ist im Regelfall der Kalendermonat (§ 18a UStG). Ausnahmsweise ist der Meldezeitraum das Kalendervierteljahr, soweit die Summe der Bemessungsgrundlagen für diese meldepflichtigen Umsätze weder für das laufende Kalendervierteljahr noch für eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100.000 Euro (mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2011: 50.000 Euro) beträgt.

Wird die o.g. Betragsgrenze im Laufe eines Kalendervierteljahres überschritten, hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Betragsgrenze überschritten wird, eine ZM für diesen Kalendermonat und die bereits abgelaufenen Kalendermonate dieses Kalendervierteljahres zu übermitteln. Unabhängig von der o.g. Betragsgrenze hat der Unternehmer das Wahlrecht, die ZM monatlich zu übermitteln, sofern er dies dem BZSt anzeigt. Die Ausübung dieses Wahlrechts bindet den Unternehmer mindestens für die Dauer von 12 Kalendermonaten, darüber hinaus bis zum Zeitpunkt des Widerrufs.

Meldezeitraum für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet (innergemeinschaftliche sonstige Leistungen im Sinne des § 18a Absatz 2 Satz 1 UStG), ist das Kalendervierteljahr. Übermittelt der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG eine monatliche ZM, hat er die Möglichkeit, in dieser ZM auch seine innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen anzugeben. Weitergehende Informationen enthält das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2010 (BStBl I Seite 569).

Zur eigenkapitalersatzrechtlichen Bindung von Forderungen

Zur eigenkapitalersatzrechtlichen Bindung von Forderungen

Kernaussage

Wird eine Schuld der Tochtergesellschaft gegenüber der Konzernobergesellschaft durch die Enkelgesellschaft übernommen und gibt die Tochtergesellschaft gegenüber der Enkelgesellschaft als Ausgleich für die Schuldübernahme ein Schuldanerkenntnis ab, hat diese Forderung eigenkapitalersetzenden Charakter, wenn auch die Forderung der Konzernobergesellschaft gegen die Tochtergesellschaft eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war.

Sachverhalt

Die Tochter-GmbH war Alleingesellschafterin der Enkel-GmbH, mit Sitz in Österreich, und selbst eine 90 %ige Tochtergesellschaft der Mutter-AG. Diese betrieb den konzernweiten Cash-Pool. Aufgrund des Cash-Clearing-Vertrages hatte die Enkel-GmbH alle liquiden Mittel an die Mutter-AG abzuführen, weshalb das Zentralkonto des Cash-Pools für diese ein Guthaben von rd. 76 Mio. EUR auswies. Im Februar 2002 wurde vereinbart, dass die Enkel-GmbH von der Verbindlichkeit der Tochter-GmbH gegenüber der Mutter-AG von rund 358 Mio. EUR einen Teilbetrag von 76 Mio. EUR übernahm. Entsprechend erklärte die Enkel-GmbH die Aufrechnung ihrer Forderung aus dem Clearing-Saldo. Die Tochter-GmbH gab gegenüber der Enkel-GmbH ein Schuldanerkenntnis ab. Im September 2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutter-AG und Tochter-GmbH eröffnet und der Beklagte jeweils zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger ist Masseverwalter im österreichischen Konkursverfahren über das Vermögen der Enkel-GmbH. Er begeht die Feststellung der im Insolvenzverfahren der Mutter-AG angemeldeten Forderungen.

Entscheidung

Der Kläger hatte schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Hinsichtlich der geltend gemachten Forderung der Enkel-GmbH gegenüber der Mutter-AG ist österreichisches Recht anzuwenden. Der Kläger stützte die Klage insofern auf eine Ausschüttungssperre (§ 82 öGmbHG), die grundsätzlich jede vermögensschmälernde Leistung der GmbH an ihre Gesellschafter verbietet. Der Verlust der Forderung der Enkel-GmbH gegen die Mutter-AG aus dem Clearing-Saldo wurde nicht durch eine gleichwertige Forderung ausgeglichen. Insofern ist zu beachten, dass die Forderung der Mutter-AG gegen die Tochter-GmbH eigenkapitalersatzrechtlich gebunden war. Wird diese gebundene Schuld übernommen, ist auch eine zum Ausgleich der Schuldübernahme durch Anerkenntnis begründete Forderung eigenkapitalersatzrechtlich gebunden. Aufgrund dieser Verstrickung ist die Forderung nicht durchsetzbar, so dass die Vereinbarung aus Februar 2002 zu einer verbotenen Auszahlung führt.

Konsequenz

Das Eigenkapitalersatzrecht in Gestalt sowohl der sog. Novellenregeln (§§ 32 a, 32 b GmbHG a. F.) als auch der sog. Rechtsprechungsregeln (§§ 30, 31 GmbH a. F. analog) ist nach ständiger Rechtsprechung dann auf Altfälle anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eröffnet worden ist.

Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

Werbungskosten für Arbeitnehmer bei Verzicht auf Darlehensforderung gegen Arbeitgeber

Kernproblem

Gewährt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber ein Darlehen, um Zinsen zu erwirtschaften, stehen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Vordergrund. Geht das Darlehen verloren, ist der Verlust grundsätzlich nicht abziehbar. Hat der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen, etwa weil ein außenstehender Dritter kein Darlehen mehr gewährt hätte, kann die Erzielung von Zinseinnahmen in den Hintergrund treten. Allerdings kann auch in solchen Fällen das Darlehen aus anderen, nicht im Arbeitsverhältnis liegenden Gründen gegeben worden sein, z. B. wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesellschaftsrechtlich verbunden sind und das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst ist. Ein solcher Streitfall war jetzt beim BFH anhängig und wurde im Fall eines Kleingesellschafters positiv beschieden.

Sachverhalt

Der mit rund 5 % beteiligte Geschäftsführer gewährte neben anderen Gesellschaftern seiner GmbH aus Anlass eines geplanten Börsengangs ein Liquiditätshilfedarlehen von 160.000 DM. Nachdem der Börsengang gescheitert war, waren die Großgesellschafter zur Kapitalerhöhung nur unter der Bedingung bereit, dass die Kleingesellschafter sämtliche Restanteile zum Nominalwert abtreten und auf ihre Gesellschafterdarlehen nebst Zinsen verzichten würden. Unter Hinweis auf die sonst drohende Insolvenz und dem damit verbundenen Arbeitsplatzverlust verzichtete der Gesellschafter auf das Darlehen und veräußerte die Beteiligung zum Nennbetrag. Trotz aller Rettungsversuche ging die GmbH in Insolvenz. Den in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemachten Darlehensverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen.

Entscheidung

Der BFH vertritt zwar die Auffassung, dass die Darlehensgewährung selbst durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Es läge aber nahe, dass der später erklärte Verzicht auf das Darlehen tatsächlich der Rettung des Arbeitsplatzes zuzurechnen sei. Bedeutung käme hier der Höhe der Beteiligung des Arbeitnehmers und dem Verhältnis der Höhe der Lohneinkünfte im Vergleich zu den möglichen Beteiligungserträgen zu. Zudem sei zu berücksichtigen, welche Konsequenzen sich für den Arbeitnehmer hätten ergeben können, wenn er seinem Arbeitgeber die entsprechende Finanzierungsmaßnahme nicht gewährt hätte.

Konsequenz

Wegen der nicht unerheblichen Einkünfte des Geschäftsführers bis zur Insolvenz (etwa 250.000 DM jährlich) und der geringen Beteiligungsquote bestehen im 2. Rechtsweg gute Erfolgsaussichten. Der BFH weist jedoch darauf hin, dass geprüft werden müsse, welchen Wert die Darlehensforderung im Zeitpunkt des Verzichts noch gehabt habe. Denn nur in dieser Höhe seien Aufwendungen entstanden, die zum Abzug als Werbungskosten berechtigten.

GmbH-Geschäftsführer bekommt zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungs-Beiträge nicht erstattet

GmbH-Geschäftsführer bekommt zu Unrecht gezahlte Rentenversicherungs-Beiträge nicht erstattet

Kernaussage

Wurden Beiträge eines GmbH-Geschäftsführers in die gesetzliche Rentenversicherung zu Unrecht geleistet, ist eine Erstattung nur innerhalb der Verjährungsfristen des Sozialgesetzbuches möglich (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Im Übrigen gelten die entrichteten Beiträge als zu Recht geleistet. Ein Statusfeststellungsantrag ist nicht mit einem Antrag auf Erstattung gleichzusetzen.

Sachverhalt

Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und entrichtete aufgrund der Annahme einer Versicherungspflicht seit 1988 Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Im Dezember 2007 beantragte der Kläger bei der Krankenkasse, seinen sozialversicherungsrechtlichen Status feststellen zu lassen. Im März 2008 stellte diese fest, dass der Kläger nicht abhängig beschäftigt und damit nicht rentenversicherungspflichtig war. Der Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung der seit 1988 entrichteten Beiträge. Die Beklagte gab dem Antrag für die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008 statt. Für die Zeit davor scheide jedoch eine Erstattung wegen Verjährung aus. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlor den Rechtsstreit.

Entscheidung

Mit Wirkung zum 1.1.2008 hat der Gesetzgeber in § 26 SGB IV eine Regelung getroffen, wonach Beiträge zur Sozialversicherung auch nach Feststellung über die Beitragsfreiheit nur begrenzt zurückzugewähren sind. Insbesondere verjährt der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Der Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status ist nicht mit einem Erstattungsantrag gleichzusetzen. Erst nach Abschluss der Prüfung kann nämlich feststehen, ob die Beiträge zu Recht oder zu Unrecht erhoben wurden. Nicht in jedem Fall werden zudem die zu Unrecht gezahlten Beiträge zurückgefordert, denn sie können als freiwillig gezahlte Beiträge bestehen bleiben. Nicht zuletzt hängt die Erstattung von weiteren Voraussetzungen ab, die gesondert zu prüfen sind. Wurden beispielsweise aufgrund dieser Beiträge bereits Leistungen gewährt, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.

Konsequenz

Eine fehlerhafte Statuseinschätzung kann gravierende Folgen haben; unter Umständen wird der Betroffene später mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen konfrontiert. Um Rechtssicherheit zu erlangen, sollte in Zweifelsfällen die Statusfrage vom Rentenversicherungsträger geklärt werden.

Keine Haftung des Geschäftsführers für rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife

Keine Haftung des Geschäftsführers für rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach Insolvenzreife

Kernproblem

Wenn der Geschäftsführer Umsatz- und Lohnsteuern nicht an das Finanzamt abführt, begeht er eine mit einer Geldbuße bedrohte Ordnungswidrigkeit und setzt sich der persönlichen Haftung aus. Auch das Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung ist unter Strafe gestellt und begründet eine Schadensersatzpflicht. Nach Eintritt der Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer nach dem Gesetz jedoch für alle Zahlungen (§ 64 Satz 1 GmbHG). Aufgrund dieser Pflichtenkollision sind Zahlungen sowohl der laufenden als auch rückständigen Umsatz- und Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar (§ 64 Satz 2 GmbHG).

Sachverhalt

Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen im Jahr 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin. Der Beklagte hatte im Oktober 2005 zu Lasten des Gesellschaftsvermögens eine Zahlung an die AOK zur Begleichung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge geleistet und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt. Der Kläger meint, dass die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits überschuldet war, weshalb der Beklagte zur Erstattung verpflichtet sei.

Entscheidung

Die Klage hatte in Bezug auf die Umsatzsteuerzahlung keinen Erfolg. Hinsichtlich der Zahlungen an die AOK wies der Bundesgerichtshof (BGH) die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück. Dem Geschäftsführer kann nicht abverlangt werden, sich strafbar und ersatzpflichtig zu machen, indem er fällige Umsatzsteuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt. Das gilt nicht nur für die nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist fällig werdenden Beträge, sondern ebenso für die Rückstände. Es kann dem Geschäftsführer nicht abverlangt werden, wegen des gesetzlichen Zahlungsverbotes (§ 64 Satz 1 GmbHG) auf die Möglichkeit zu verzichten, sich Straffreiheit oder Strafmilderung zu verdienen. Diese Grundsätze gelten nicht für Zahlungen von Arbeitgeberbeiträgen. Für diese besteht kein Interessenkonflikt. Entsprechend hat das OLG festzustellen, ob die Zahlung an die AOK Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile betroffen hat.

Konsequenz

Vor Insolvenzantragstellung sollte die Möglichkeit geprüft werden, ob vorhandene liquide Mittel noch zur Tilgung von laufenden oder rückständigen Umsatz- und Lohnsteuern und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verwendet werden können. Insoweit kann der Geschäftsführer nicht nur sein Strafbarkeitsrisiko, sondern auch sein persönliches Haftungsrisiko minimieren.

Keine automatische Haftungsminderung der GbR-Gesellschafter bei Haftung nach Quote

Keine automatische Haftungsminderung der GbR-Gesellschafter bei Haftung nach Quote

Kernaussage

Bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vermindern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftungssumme der Gesellschafter nicht automatisch. Erforderlich ist vielmehr eine vertragliche Vereinbarung über die anteilige Anrechnung der Erlöse. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell in 2 parallelen Verfahren.

Sachverhalt

In beiden Verfahren ging es um die Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds in Form einer GbR. Diese erwirtschaftete jahrelang Verluste. Nachdem die finanzierende Bank, die Klägerin, die laufenden Kredite kündigte, wurden die beklagten Gesellschafter von dieser persönlich auf Rückzahlung in Anspruch genommen. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotal). Die Fondsgrundstücke wurden im Rahmen der Zwangsversteigerung verwertet und der Nettoerlös an die Klägerin ausgekehrt. Zwischen den Parteien war streitig, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.

Entscheidung

Geschlossene Immobilienfonds werden in einer Vielzahl von Fällen in der Rechtsform einer GbR betrieben. Dies bringt für den einzelnen Kapitalanleger ein kaum einzuschätzendes Haftungsrisiko mit sich, denn die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner (§§ 128 ff HGB analog). Deshalb wird regelmäßig eine Beschränkung der Haftung auf den dem Haftanteil des Gesellschafters an der Gesellschaft entsprechenden Betrag im Gesellschaftsvertrag statuiert. Eine solche Haftungsbeschränkung ist rechtlich möglich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie nach außen erkennbar ist. Banken, die Publikumsgesellschaften kreditieren, lassen sich regelmäßig den Gesellschaftsvertrag vorlegen. Sie müssen mit den Haftungsbeschränkungen zumindest rechnen. Die Frage des Umfangs der Haftung ist durch Vertragsauslegung im Einzelnen zu ermitteln, da die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Vorliegend haben die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorgesehen, so dass die Einnahmen aus den Grundstücksveräußerungen den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht mindern.

Konsequenz

Die Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für alle, die an Immobilienfonds in Form einer GbR als Gesellschafter beteiligt sind, sondern für jegliche GbR-Gesellschafter. Selbst wenn die Haftung gegenüber den Gläubigern insoweit auf eine quotale Haftung im Außenverhältnis beschränkt sein sollte, kann dies ein Vielfaches der Einlage ausmachen. Eine quotale Anrechnung der Verwertungserlöse des Gesellschaftsvermögens ist daher dringend mit aufzunehmen.

Geschenkgutscheine – demnächst umsatzsteuerpflichtig?

Geschenkgutscheine – demnächst umsatzsteuerpflichtig?

Kernaussage

Gutscheine, die auf einen bestimmten Nennbetrag lauten (z. B. 20 EUR), können bei dem ausstellenden Einzelhändler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden. Hiervon abzugrenzen sind Warengutscheine, die nur gegen eine genau bezeichnete Leistung eingetauscht werden können.

Rechtslage

Bisher galt die Ausgabe von Nennwertgutscheinen in Deutschland als reiner Zahlungsmitteltausch und war daher umsatzsteuerlich ohne Relevanz. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber nun entschieden, dass die Aushändigung von Nennwertgutscheinen an Arbeitnehmer der Umsatzsteuer unterliegt, sofern diese im Gegenzug auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten. Der Fall betraf einen Arbeitgeber aus dem Vereinigten Königreich, der die Gutscheine zu einem unter dem Nennwert liegenden Betrag erworben hatte.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen weist darauf hin, dass derzeit noch nach der bisherigen Praxis verfahren werden kann, bis die Finanzverwaltung entscheidet, wie zukünftig Nennwertgutscheine zu behandeln sind.

Konsequenz

Zunächst lösen Nennwertgutscheine noch keine Umsatzsteuer aus. Dies wird aber voraussichtlich nicht so bleiben. Unternehmen, die solche Gutscheine in Umlauf bringen (z. B. Amazon) als auch solche, die diese einkaufen und an Dritte weitergeben, müssen daher die weitere Entwicklung beachten, um umsatzsteuerlichen Risiken zu entgehen.

Auskunftsrecht von GbR-Gesellschaftern über Mitgesellschafter bei KG-Beteiligung

Auskunftsrecht von GbR-Gesellschaftern über Mitgesellschafter bei KG-Beteiligung

Kernaussage

Der Anspruch auf Auskunft über die Namen und Anschriften der Mitgesellschafter in einer Publikumsgesellschaft in Form einer KG steht auch Anlegern zu, die als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin beteiligt sind, wenn diese im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden.

Sachverhalt

Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin neben einer Vielzahl weiterer Treugeber an Fondsgesellschaften beteiligt. Daneben sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an den Fonds beteiligt. Die Beklagte verwaltet sämtliche Beteiligungen auf Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die bis 2008 jährlich eine Tätigkeitsvergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals erhielt. Die Kläger erachteten die Vergütung als überhöht und forderten über die Beklagte die Rückzahlung. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie von der Beklagten die Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber der Fonds. Die Beklagte widersprach dem Auskunftsbegehren.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der Klage schließlich statt. Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht. Ein Anspruch auf Auskunft ergibt sich daher aus dem Gesetz (§ 716 Abs. 1 BGB) sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem. Im vorliegenden Zusammenhang ist maßgeblich, ob und wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Die Auskunftspflicht ist auch nicht dadurch beschränkt, dass für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehen muss. Der Auskunftsanspruch ist nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§242 BGB) und das Schikaneverbot (§ 226 BGB) begrenzt.

Konsequenz

Nach dieser Entscheidung können Rechte von Anlegern effektiver durchgesetzt werden. In der Praxis werden bei Publikumsgesellschaften durch die Einführung eines Mindestquorums bei gleichzeitiger Geheimhaltung der Namen der Gesellschafter die Rechte der einzelnen Anleger regelmäßig beschnitten, da es diesen nicht möglich ist, Gesellschafterversammlungen einzuberufen.

Arbeitnehmer dürfen Arbeitgeber bei Beleidigung zurechtweisen

Arbeitnehmer dürfen Arbeitgeber bei Beleidigung zurechtweisen

Rechtslage

Wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein handfester Streit entsteht, in dem auch beleidigende Worte fallen, stellt sich die Frage, ob eine (außer)ordentliche Kündigung möglich ist, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber beleidigt. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte in einer solchen Gemengelage, bei der aber auch der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beleidigt hatte, über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung zu entscheiden.

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber hatte über mehrere Monate Lohnpfändungen des Klägers einbehalten, ohne diese an den Gläubiger abzuführen. Nachdem die Ehefrau des Klägers dies bei der Steuerberaterin des Arbeitgebers reklamiert hatte, kam es zwischen dem Kläger und dem Junior-Chef zum Streit, wobei die Einzelheiten streitig waren. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieses Vorfalls fristlos, hilfsweise fristgerecht. Zur Begründung machte er geltend, dass der Junior-Chef lediglich die Einschätzung der Steuerberaterin, die Ehefrau des Klägers habe sich ihr gegenüber asozial verhalten, wiedergegeben habe. Sodann sei der Kläger auf den Junior-Chef zugegangen und habe gesagt: „Pass auf, was Du sagst, Junge“. Hierin liege nicht nur eine Drohung, sondern auch eine Abwertung der Person des Junior-Chefs. Der klagende Arbeitnehmer bestritt diese Vorwürfe und bekam vor Gericht dem Grunde nach Recht (die Kündigungsschutzklage verlor er, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar war).

Entscheidung

Es bestand kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Denn egal in welcher Weise der Junior-Chef die Ehefrau des Klägers als asozial bezeichnet habe, sei – so das Gericht – damit eine Beleidigung erfolgt, gegen die sich der Kläger zur Wehr setzen durfte. Darüber hinaus habe sich der Junior-Chef selber pflichtwidrig verhalten, in dem er diese Beleidigung widergegeben habe. Insoweit könne er sich nicht auf einen Ansehensverlust berufen.

Konsequenz

Die Entscheidung macht deutlich, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichberechtigte Partner des Arbeitsverhältnisses sind. Löst ein Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitnehmers aus, kann er hieraus jedenfalls keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Eine in diesen Fällen ausgesprochene Beleidigung muss der Arbeitgeber hinnehmen.

Keine Benachteiligung bei Bewerbung nach erfolgter Stellenbesetzung

Keine Benachteiligung bei Bewerbung nach erfolgter Stellenbesetzung

Rechtslage

Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) haben abgelehnte Bewerber einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn sie aufgrund eines diskriminierenden Auswahlverfahrens bzw. einer diskriminierenden Einstellungsentscheidung nicht eingestellt worden sind. Das Landesarbeitsgericht Köln hat nunmehr (nochmals) bestätigt, dass es Voraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist, dass die Einstellungsentscheidung bei Eingang der Bewerbung des vermeintlich diskriminierten Bewerbers noch nicht gefallen war.

Sachverhalt

Der Kläger hatte sich auf eine Stellenanzeige als „Hausaufgabenbetreuung“ beworben, die unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz alleine auf weibliche Kräfte ausgerichtet war. Auf Nachfrage wurde ihm durch die beklagte Arbeitgeberin mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben sei. Ungeachtet dessen klagte er auf Schadensersatz wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts, wobei die Arbeitgeberin im Prozess nachweisen konnte, dass die Stellenanzeige bereits vor Eingang der Bewerbung des Klägers zurückgezogen worden war. Der Kläger unterlag in allen Instanzen.

Entscheidung

Unabhängig von der Frage, ob eine Diskriminierung im konkreten Fall vorlag, setzt eine Benachteiligung zunächst voraus, dass die Bewerbung im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung bereits vorliegt. Denn ist eine Stelle bereits besetzt, können alle späteren Bewerber nicht mehr berücksichtigt werden. Jede Person, die sich verspätete beworben hätte, hätte daher diese Ablehnung erfahren, so dass eine Benachteiligung nicht vorliegen kann.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht nicht. Sie korrespondiert mit einem parallelen Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Erstaunlicherweise hat das Landesarbeitsgericht Köln aber zusätzlich noch in seiner Entscheidung ausgeführt, dass ein Schadensersatzanspruch denkbar gewesen wäre, wenn der Kläger hätte beweisen können, dass die Einstellungsentscheidung noch hätte revidiert werden können.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin