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Leasingverträge: Ausgleichsansprüche umsatzsteuerpflichtig?

Leasingverträge: Ausgleichsansprüche umsatzsteuerpflichtig?

Kernaussage
In Leasingverträgen wird oft vereinbart, dass der Leasingnehmer einen Minderwertausgleich bei Kündigung des Leasingvertrages zu zahlen hat, sofern er Schäden am Fahrzeug durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung verursacht hat. Bisher war höchst umstritten, ob diese Ausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen oder als Schadensersatz nicht steuerbar sind. Während der BGH die Ausgleichszahlungen bisher als Schadensersatz qualifiziert hatte, folgte das BMF dieser Auffassung nur teilweise. Demnach sollen nur solche Zahlungen Schadensersatz darstellen, die als Ersatz für zukünftige Leasingraten geleistet werden. Dagegen sollen Zahlungen, die dem Ausgleich des Minderwertes dienen der Umsatzsteuer unterliegen, unabhängig von der Ursache der Wertminderung.

Sachverhalt
Strittig war die umsatzsteuerliche Erfassung vertraglich vereinbarter Ausgleichszahlungen, die die Leasingnehmer zu zahlen hatten, wenn das jeweilige Fahrzeug bei Rückgabe nicht so erhalten war, wie vertraglich vorgesehen.

Entscheidung
Der BFH qualifiziert den Ausgleich des Minderwertes, ebenso wie der BGH, als nicht steuerbaren Schadensersatz. Im Gegensatz zur Zahlung der Leasingraten für die Nutzungsüberlassung, steht der Zahlung des Minderwertausgleiches keine eigenständige Leistung des Leasinggebers gegenüber, die eine Besteuerung rechtfertigen würde.

Konsequenz
Das BMF wird nun seine Auffassung revidieren müssen. Es bleibt zu hoffen, dass dies schnell geschieht, damit in diesem Bereich Rechtssicherheit eintritt. Leasingnehmer, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z. B. Privatleute) sollten zumindest zukünftig den Ausweis der Umsatzsteuer in solchen Fällen nicht mehr akzeptieren. Leasinggeber müssen prüfen, ob Veranlagungen der Vorjahre noch zu ändern sind. Allerdings setzt dies voraus, dass die Abrechnungen des Minderwertausgleichs, sollten in ihnen die Umsatzsteuer offen ausgewiesen worden sein, berichtigt werden. Allerdings setzen die Korrekturen voraus, dass die jeweils vertraglich vereinbarte Zahlung auch tatsächlich Schadensersatz darstellt. Dies gilt zwar für den leasingtypischen Minderwertausgleich, nicht jedoch nur weil im Vertrag das Wort „Schadensersatz“ erwähnt wird. Hier ist nicht die Bezeichnung entscheidend, sondern das wirtschaftlich Vereinbarte.

Zeitschriftenverlage: Sind vergünstigte Abos für Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig?

Zeitschriftenverlage: Sind vergünstigte Abos für Mitarbeiter umsatzsteuerpflichtig?

Kernaussage

Verbilligte Lieferungen an Arbeitnehmer stehen regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen. Fraglich ist zunächst, ob diese Lieferungen überhaupt der Umsatzsteuer unterliegen. Sind sie umsatzsteuerbar, ist die Höhe der Bemessungsgrundlage fraglich. In Betracht kommt hier zunächst das vereinbarte Entgelt. Ist dies jedoch niedriger als die Selbstkosten des Unternehmens, sind diese anzusetzen (Mindestbemessungsgrundlage).

Sachverhalt

Ein Verlag lieferte Tageszeitungen im Abonnement an seine Mitarbeiter. Strittig war die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer. Während das Finanzamt den Ansatz des regulären Abonnementpreises nebst Zustellgebühren verlangte, legte der Verlag lediglich 30 % hiervon der Umsatzsteuer zugrunde.

Neues Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) stimmt dem Ansatz des Finanzamts zu. Er folgte der Argumentation des Verlags nicht, wonach die Abonnements primär unternehmerischen Zwecken dienten und die Zahlungen der Arbeitnehmer lediglich als nicht steuerbare Zuschüsse zu qualifizieren seien. Der Verlag hatte dies mit Auflagensteigerung, Information der Arbeitnehmer sowie Förderung der Corporate Identity begründet. Zum Ansatz des regulären Abonnementpreises nebst Zustellgebühren als Mindestbemessungsgrundlage kam der BFH, weil die Selbstkosten oberhalb dieses Preises lagen. Hier hatte der Verlag erfolglos den Ansatz der Grenzkosten gefordert, da mit jeder zusätzlichen Zeitung auch eine Werbeleistung an die Anzeigenkunden erbracht würde.

Konsequenzen

Das Urteil dürfte von der gesamten Verlagsbranche zu beachten sein. Abonnements an eigene Arbeitnehmer sind mit dem üblichen Abonnementpreis nebst Zustellkosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen, unabhängig vom tatsächlich vom Arbeitnehmer gezahlten Preis. Nur wenn der Nachweis gelingt, dass die Selbstkosten unterhalb des Abonnementpreises liegen, können diese angesetzt werden. Dies ist jedoch bei Verlagen selten der Fall, da die Preise für ein Abonnement auch die Werbeeinnahmen aus Anzeigen berücksichtigen. Andere, wirtschaftlich durchaus nachvollziehbare Argumente, die einen geringeren Ansatz rechtfertigen könnten, wurden von den Klägern vorgebracht und vom BFH verworfen.

Geschenkgutscheine – demnächst umsatzsteuerpflichtig?

Geschenkgutscheine – demnächst umsatzsteuerpflichtig?

Kernaussage

Gutscheine, die auf einen bestimmten Nennbetrag lauten (z. B. 20 EUR), können bei dem ausstellenden Einzelhändler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden. Hiervon abzugrenzen sind Warengutscheine, die nur gegen eine genau bezeichnete Leistung eingetauscht werden können.

Rechtslage

Bisher galt die Ausgabe von Nennwertgutscheinen in Deutschland als reiner Zahlungsmitteltausch und war daher umsatzsteuerlich ohne Relevanz. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aber nun entschieden, dass die Aushändigung von Nennwertgutscheinen an Arbeitnehmer der Umsatzsteuer unterliegt, sofern diese im Gegenzug auf einen Teil ihrer Vergütung verzichten. Der Fall betraf einen Arbeitgeber aus dem Vereinigten Königreich, der die Gutscheine zu einem unter dem Nennwert liegenden Betrag erworben hatte.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen weist darauf hin, dass derzeit noch nach der bisherigen Praxis verfahren werden kann, bis die Finanzverwaltung entscheidet, wie zukünftig Nennwertgutscheine zu behandeln sind.

Konsequenz

Zunächst lösen Nennwertgutscheine noch keine Umsatzsteuer aus. Dies wird aber voraussichtlich nicht so bleiben. Unternehmen, die solche Gutscheine in Umlauf bringen (z. B. Amazon) als auch solche, die diese einkaufen und an Dritte weitergeben, müssen daher die weitere Entwicklung beachten, um umsatzsteuerlichen Risiken zu entgehen.