Absetzbarkeit von Prozesskosten bei Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. 9 K 28/23, Rev. BFH VI R 22/24) entschieden, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 17.740 Euro als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt werden können. In dem zugrunde liegenden Fall drohte eine Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebes, was eine potenzielle Existenzgefährdung für den Steuerpflichtigen darstellte.

Rechtliche Grundlagen zur Absetzbarkeit von Prozesskosten

Die Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen wurde mit einer Änderung im Jahr 2013 stark eingeschränkt. Seitdem sind diese nur noch in Ausnahmefällen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig, sofern:

  • Der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
  • Die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigt werden können.
  • Der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich berührt.
  • Der Streitgegenstand des Prozesses selbst als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist.

Bedeutung der Entscheidung

Prozesskosten werden in der Praxis häufig nicht als zwangsläufig angesehen, weshalb sie in der Regel steuerlich nicht absetzbar sind. Das Urteil des FG Niedersachsen stellt eine wichtige Ausnahme dar, da es die Bedeutung einer drohenden Existenzgefährdung in die steuerliche Beurteilung mit einbezieht.

Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt (FA) Revision eingelegt, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist:

  1. Ob die Gefahr der Existenzvernichtung sich auf eine vorübergehende oder dauerhafte Existenzvernichtung beziehen muss (z. B. Erwerbsunfähigkeit).
  2. Wie das Kriterium der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse im „üblichen Rahmen“ steuerrechtlich auszulegen ist.

Fazit

Die Entscheidung des FG Niedersachsen könnte einen wichtigen steuerrechtlichen Präzedenzfall schaffen, sofern der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision bestätigt. Steuerpflichtige sollten daher aktuelle Entwicklungen zur Absetzbarkeit von Prozesskosten in existenziellen Fällen genau beobachten. Eine abschließende Klärung durch den BFH bleibt abzuwarten.

Fälligkeit einer Sozialplanabfindung – Verzugszinsen

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.01.2025

Aktenzeichen: 1 AZR 73/24

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt fällig werden und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs.

Sachverhalt

Die Klägerin war bis zum 31. Juli 2019 bei der Beklagten beschäftigt. Am 8. Mai 2019 beschloss die Einigungsstelle einen Sozialplan, nach dem ihr eine Abfindung zustand, die mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen angeblicher Überdotierung des Sozialplans an.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag der Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Sozialplans ab. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten am 27. April 2021. Erst am 20. Mai 2021 zahlte die Beklagte die Abfindung an die Klägerin.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1. August 2019. Sie argumentierte, dass die Anfechtung des Sozialplans keinen Einfluss auf den Fälligkeitszeitpunkt habe.

Entscheidung des BAG

Das BAG gab der Klage statt und sprach der Klägerin Verzugszinsen ab dem 1. August 2019 zu.

Begründung:

  • Die Anfechtung des Sozialplans hatte keine verschiebende Wirkung auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.
  • Die gerichtliche Entscheidung zur Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs hat nur feststellende, aber keine rechtsgestaltende Wirkung.
  • Die Beklagte hat sich durch die verspätete Zahlung in Verzug befunden und traf ein Verschulden an der Verzögerung.
  • Die Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründet keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Parallelverfahren

Auch in einem Parallelverfahren (Az. 1 AZR 74/24) entschied das BAG zugunsten der Klägerin und gab der Revision statt.

Fazit

Arbeitgeber, die einen gerichtlich angefochtenen Sozialplan nicht fristgerecht umsetzen, laufen Gefahr, Verzugszinsen zahlen zu müssen. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans entbindet nicht von der rechtzeitigen Erfüllung der Abfindungsansprüche.

Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28.01.2025 ein wegweisendes Urteil (Az.: 9 AZR 48/24) zur elektronischen Bereitstellung von Entgeltabrechnungen gefällt. Dieses Urteil bringt Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Entgeltabrechnungen im digitalen Zeitalter rechtskonform bereitgestellt werden können.


Elektronische Entgeltabrechnung: Die rechtliche Grundlage

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann auch durch die Bereitstellung in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllt werden.

Die Textform gilt damit auch für elektronische Dokumente, wenn diese in einem gesicherten Umfeld zum Abruf bereitgestellt werden.


Der Streitfall: Papierform vs. Digital

Im verhandelten Fall war die Klägerin als Verkäuferin in einem Einzelhandelsbetrieb tätig. Der Konzern, zu dem der Arbeitgeber gehört, hatte mit einer Konzernbetriebsvereinbarung vom 7. April 2021 geregelt, dass Personaldokumente ausschließlich über ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden. Diese Vereinbarung sah vor:

  • Bereitstellung der Entgeltabrechnungen durch einen externen Anbieter.
  • Zugang für Beschäftigte über ein Online-Portal.
  • Möglichkeit, Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken, wenn privater Zugriff nicht möglich ist.

Die Klägerin forderte weiterhin die Zustellung ihrer Abrechnungen in Papierform. Das Landesarbeitsgericht gab ihr zunächst recht, da das digitale Postfach der Klägerin nicht als Empfangsvorrichtung geeignet angesehen wurde.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte klar:

  1. Erfüllung der Textform: Die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen in einem digitalen Mitarbeiterpostfach wahrt die Textform nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO.
  2. Holschuldprinzip: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltabrechnung ist eine sogenannte Holschuld. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer sicherzustellen. Es genügt, dass die Abrechnung elektronisch bereitgestellt wird.
  3. Berücksichtigung berechtigter Interessen: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte ohne privaten Online-Zugang die Möglichkeit haben, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
  4. Konzernbetriebsvereinbarung: Die digitale Bereitstellung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Arbeitnehmer ein.

Allerdings verwies das BAG die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht, da noch geprüft werden muss, ob die Einführung des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fällt.


Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber:

  • Die elektronische Bereitstellung von Entgeltabrechnungen ist zulässig und erfüllt die Anforderungen der GewO, sofern die Dokumente in einem passwortgeschützten Postfach bereitgestellt werden.
  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte ohne privaten Online-Zugang die Abrechnungen alternativ im Betrieb einsehen können.
  • Betriebsvereinbarungen zur digitalen Bereitstellung sind ein geeignetes Mittel, um Prozesse zu standardisieren.

Für Arbeitnehmer:

  • Arbeitnehmer können nicht grundsätzlich auf eine Zustellung der Abrechnungen in Papierform bestehen.
  • Sie sollten sicherstellen, dass sie Zugang zum digitalen Mitarbeiterpostfach haben, um ihre Dokumente rechtzeitig abzurufen.
  • Bei fehlendem privatem Zugriff besteht das Recht, die Abrechnungen im Betrieb einzusehen.

Fazit

Das Urteil des BAG zeigt, dass die Digitalisierung von Entgeltabrechnungen rechtlich möglich und praxistauglich ist, solange berechtigte Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Arbeitgeber sollten jedoch sorgfältig prüfen, ob ihre internen Regelungen den Anforderungen des BAG entsprechen und Betriebsvereinbarungen entsprechend ausgestalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 28.01.2025

Verlängerung der Steuererklärungsfrist ohne Beauftragung

Die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO ist ein komplexes Thema, das durch ein aktuelles Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 17.9.2024 – 8 K 8033/24) erneut beleuchtet wurde. Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass eine Verlängerung der Erklärungsfrist ohne Beauftragung eines steuerberatenden Berufsstandes nicht möglich ist. Hier die wichtigsten Erkenntnisse:

Hintergrund der Entscheidung

Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO wird ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eingereicht wird. Ausnahmen nach § 152 Abs. 3 AO greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einer Fristverlängerung durch die Finanzbehörde (§ 109 AO) oder wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird.

Im vorliegenden Fall wurde eine vermögensverwaltende GmbH von einer Steuerberaterin betreut, die jedoch nicht mehr beauftragt war. Die Steuererklärungen wurden verspätet eingereicht, was zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führte.

Wichtige Urteilsaspekte

  1. Beauftragung und Beraterprivileg:
    • Die Beauftragung nach § 149 Abs. 3 AO setzt eine Geschäftsbesorgung nach § 675 und § 611 BGB voraus.
    • Ohne die Beauftragung eines steuerberatenden Berufsstandes ist eine Verlängerung der Frist nicht möglich.
    • Die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters der GmbH (hier ein Rechtsanwalt) reicht nicht aus, um die Abgabefrist zu verlängern.
  2. Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge:
    • Bei der Körperschaftsteuer war die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtmäßig, da keine Ausnahme nach § 152 Abs. 3 AO vorlag.
    • Für die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer war die Festsetzung hingegen rechtswidrig, da ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 € und ein Umsatzsteuer-Guthaben festgestellt wurden (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO).
  3. Ermessensausfall:
    • Das Finanzamt hatte das Vorliegen einer Ausnahme nach § 152 Abs. 3 AO nicht erkannt und dadurch sein Ermessen nicht ausgeübt.
    • Die Festsetzung der Verspätungszuschläge war infolge des Ermessensausfalls rechtswidrig.

Revisionszulassung

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, da Klärungsbedarf besteht:

  • Wann liegt eine Beauftragung im Sinne des § 149 Abs. 3 AO vor?
  • Wie ist die Finanzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen?
  • Inwieweit kann das Beraterprivileg bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften, die von Familienmitgliedern beherrscht werden, angewandt werden?

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Beauftragung eines steuerberatenden Berufsstands für die Verlängerung der Abgabefristen. Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass sie rechtzeitig entsprechende Nachweise vorlegen, um Verspätungszuschläge zu vermeiden. Die noch ausstehende Revision könnte weitere Klarheit schaffen und bestehende Unsicherheiten beseitigen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.9.2024 – 8 K 8033/24

Steuerentlastung für Kinderbetreuung ab 2025

Ab dem Steuerjahr 2025 verbessert sich die steuerliche Abzugsfähigkeit für Kinderbetreuungskosten deutlich. Statt bisher zwei Drittel können Eltern nun 80 % der Betreuungskosten von maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Hierauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Höherer Steuerabzug:
    • Betreuungskosten für jedes Kind unter 14 Jahren werden bis zu einem Betrag von 4.800 € pro Jahr anerkannt – das sind 800 € mehr als noch 2024.
    • Voraussetzung: Das Kind muss zum Haushalt der Eltern gehören.
  2. Besonderheit bei Kindern mit Behinderung:
    • Eltern können Betreuungskosten auch für Kinder geltend machen, die aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
    • Dies gilt unabhängig vom Alter des Kindes, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
  3. Welche Kosten sind absetzbar?
    • Abzugsfähig sind Kosten für Kita, Hort, Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Hausaufgabenbetreuer.
    • Nicht begünstigt sind Ausgaben für Nachhilfeunterricht, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.
  4. Betreuung durch Familienmitglieder:
    • Kosten für die Betreuung durch ein Familienmitglied, das nicht im selben Haushalt lebt, sind steuerlich absetzbar, sofern ein Betreuungsvertrag besteht.
    • Fahrtkostenerstattungen an Verwandte können ebenfalls angesetzt werden, ohne dass diese von den Verwandten versteuert werden müssen.
  5. Regelungen für getrenntlebende Eltern:
    • Jeder Elternteil kann nur die von ihm selbst überwiesenen Betreuungskosten absetzen.
    • Das Finanzamt berücksichtigt 80 % der geleisteten Kosten, maximal bis zum halben Höchstbetrag (2.400 € pro Elternteil).
    • Eltern können den Höchstbetrag von 4.800 € flexibel aufteilen, wenn ein Elternteil deutlich mehr ausgibt als der andere.

Hinweis:

Die Steuerentlastung für Kinderbetreuung erfolgt nicht automatisch. Eltern müssen dafür die Anlage Kind in ihrer Steuererklärung einreichen.

Mit dieser Änderung schafft der Gesetzgeber eine spürbare Entlastung für Familien und erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Quelle: BVL, Pressemitteilung vom 21.01.2025

Holdinggesellschaften: Chancen, Herausforderungen und steuerliche Optimierung

Willkommen in der faszinierenden Welt der Holdinggesellschaften – den strahlenden Stars der Unternehmensbühne! Doch selbst für erfahrene Experten bleibt es eine Herausforderung, den steuerlichen Überblick zu bewahren. Fehlentscheidungen und steuerliche Fallstricke lauern an jeder Ecke und können erhebliche finanzielle Einbußen nach sich ziehen.

Die Holding-GmbH sorgt für kontroverse Diskussionen in der Beraterschaft: Einige sehen sie als überbewerteten Hype, bei dem die vermeintlichen Steuervorteile durch die zusätzlichen Kosten der GmbH aufgezehrt werden. Andere hingegen preisen sie als steueroptimiertes Gestaltungsmodell für Spitzenverdiener. Wie so oft liegt die Wahrheit wohl irgendwo in der Mitte.

Hintergrund und steuerliche Sinnhaftigkeit einer Holding-Kapitalgesellschaft

Eine Holding-GmbH bietet zahlreiche Gestaltungsoptionen, insbesondere in der Steueroptimierung und Vermögensstrukturierung. Doch nicht jede Unternehmensstruktur profitiert gleichermaßen davon. Entscheidend ist eine umfassende Prüfung der individuellen Situation und Ziele.

Vorteile und Nachteile der Holding-GmbH

Vorteile:

  • Steuerliche Entlastung durch die Nutzung des sogenannten Schachtelprivilegs
  • Schutz von Vermögenswerten durch Trennung operativer und verwaltender Tätigkeiten
  • Möglichkeit zur gezielten Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung

Nachteile:

  • Zusätzlicher Verwaltungsaufwand und Kosten
  • Komplexität der steuerlichen und rechtlichen Regelungen
  • Eventuelle Nachteile bei der Nutzung von Verlustvorträgen

Herstellung der Holding-Struktur

Die Gründung einer Holdinggesellschaft erfordert strategische Planung, insbesondere wenn bestehende Unternehmen eingebracht werden sollen. Dabei spielen steuerliche Regelungen eine zentrale Rolle:

  • Vergleich § 20 UmwStG vs. § 21 UmwStG: Beide Vorschriften bieten Möglichkeiten für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die Wahl hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.
  • Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Auch ohne mehrheitsvermittelnde Beteiligung kann ein steuerneutraler Anteilstausch durchgeführt werden.
  • Sperrfristbehaftete Anteile nach § 22 UmwStG: Bei bestimmten Anteilen besteht eine jährliche Nachweisverpflichtung, um steuerliche Vorteile zu sichern.

Laufende Besteuerung in der Holding-Struktur

Eine Holdingstruktur bietet steuerliche Vorteile, stellt aber auch Anforderungen an die laufende Besteuerung. Besonders relevant ist die Frage: Wie kommt das Geld aus der Holding zu den Gesellschaftern, und welche steuerlichen Risiken entstehen dabei? Hier sind sorgfältige Planungen notwendig, um Doppelbesteuerung und andere Nachteile zu vermeiden.

Immobilien in der Holdingstruktur

Immobilien spielen in der Gestaltung einer Holdingstruktur häufig eine wichtige Rolle. Zu beachten sind dabei:

  • Übertragung der Grundstücke in die Holding: Dieser Schritt erfordert eine sorgfältige Analyse der ertragsteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Folgen.
  • Laufende Besteuerung: Insbesondere die Veräußerung von Immobilien innerhalb der Holdingstruktur kann steuerliche Risiken und Chancen mit sich bringen.

Fazit

Die Holdinggesellschaft ist ein vielseitiges Instrument, das bei richtiger Anwendung erhebliche Vorteile bieten kann. Allerdings ist sie kein Allheilmittel. Eine fundierte steuerliche und rechtliche Beratung ist unverzichtbar, um die optimale Struktur zu schaffen und potenzielle Risiken zu minimieren. Nur so lassen sich die Chancen einer Holdingstruktur voll ausschöpfen, ohne in steuerliche Fallen zu tappen.

BFH: Entschädigungen und ihre steuerliche Behandlung

Ob eine Entschädigung steuerpflichtig ist oder nicht, regelt das Gesetz recht eindeutig. Doch in der Praxis ist es nicht immer klar, um welche Art von Entschädigung es sich handelt – ein entscheidender Punkt für die Besteuerung.

Grundsätze der Besteuerung

Eine Entschädigung gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie:

  • unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellt,
  • als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt wird und
  • bei regulärem Zufluss ebenfalls steuerpflichtig wäre.

Die steuerliche Behandlung richtet sich ausschließlich nach dem Grund der Zahlung, nicht nach ihrer Bezeichnung.

Tipp:

Bestimmte Entschädigungsleistungen können nach der sogenannten Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Ab 2025 ist dies jedoch nur noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung möglich – nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren.

Steuerlich begünstigte Entschädigungen

Begünstigte Entschädigungen umfassen Zahlungen des Arbeitgebers für entgangene oder entgehende Einnahmen, wenn diese zu einer Zusammenballung von Einnahmen führen.

Steuerfrei sind:

  • Entschädigungen für Verdienstausfall oder dienstlich verursachten Aufwand (sofern gesetzlich geregelt).
  • Echter Schadensersatz für private Vermögensverluste oder rein persönliche Schäden, da diese nicht als Arbeitslohn gelten.

Achtung: Nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist eine Entschädigung nur steuerpflichtig, wenn ein „Schaden“ in Form von entgangenen Einnahmen ersetzt wird. Ersatzleistungen für andere Schadensfolgen (z. B. immaterielle Schäden, Verletzungen oder Schmerzensgeld) fallen nicht darunter.

BFH: Steuerpflicht auch bei Steuererstattungen auf Entschädigungen

Eine wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass auch der Ersatz einer Steuerlast steuerpflichtig sein kann.

Der Fall:

Eine Steuerzahlerin musste aufgrund eines medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Die Versicherung des Schädigers ersetzte jährlich ihren Verdienstausfallschaden, der als Arbeitslohn versteuert werden musste. Später erstattete die Versicherung auch die bereits gezahlten Steuern. Finanzamt und FG sahen diese Erstattungen ebenfalls als steuerpflichtig an. Der BFH bestätigte dies (Urteil vom 15.10.2024, Az.: IX R 5/23).

Urteil:

Der BFH entschied, dass sowohl der Verdienstausfall als auch die Steuererstattung Teil eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs sind und somit steuerpflichtig. Eine ermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen wurde ausgeschlossen, da die Zahlungen nicht in einem einzigen Jahr erfolgten und somit nicht außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG waren.

Fazit

Die steuerliche Behandlung von Entschädigungen hängt stark von ihrem Zweck und dem Grund der Zahlung ab. Steuerpflichtige sollten genau prüfen, welche Regelungen auf ihre Situation zutreffen, und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch nehmen.

E-Rechnungs-Viewer über ELSTER: Ein hilfreiches Tool für Ihre Buchhaltung

Liebe Leserinnen und Leser,

im digitalen Zeitalter werden E-Rechnungen immer wichtiger. Viele Unternehmen und Selbständige sind bereits dazu verpflichtet, ihre Rechnungen im XML-Format zu erstellen oder zu empfangen. Doch diese Dateien zu lesen, stellt oft eine Herausforderung dar. Hier kommt der kostenlose E-Rechnungs-Viewer der Finanzverwaltung ins Spiel, der eine praktische Lösung bietet.

Was ist der E-Rechnungs-Viewer?

Der E-Rechnungs-Viewer ist ein benutzerfreundliches Tool, das speziell dafür entwickelt wurde, E-Rechnungen im XML-Format einfacher lesbar zu machen. Statt sich mit kryptischen Datenfeldern und Codezeilen auseinandersetzen zu müssen, können Sie die Inhalte Ihrer Rechnungen übersichtlich und strukturiert anzeigen lassen.

So funktioniert’s:

Die Nutzung des E-Rechnungs-Viewers ist denkbar einfach und erfordert keine Anmeldung bei ELSTER. Gehen Sie wie folgt vor:

  1. Besuchen Sie die Webseite www.e-rechnung.elster.de.
  2. Laden Sie die gewünschte XML-Rechnung in das Tool hoch.
  3. Innerhalb weniger Sekunden wird die Rechnung im Klartext angezeigt – übersichtlich und verständlich.

Ihre Vorteile:

  • Kostenlos: Der Viewer steht Ihnen vollkommen kostenfrei zur Verfügung.
  • Einfachheit: Selbst ohne technische Vorkenntnisse können Sie E-Rechnungen schnell und unkompliziert lesen.
  • Zeitersparnis: Die strukturierte Darstellung hilft Ihnen, wichtige Informationen sofort zu erkennen.
  • Keine Registrierung: Sie benötigen weder ein ELSTER-Konto noch andere Zugangsdaten.

Warum der E-Rechnungs-Viewer wichtig ist

Gerade im geschäftlichen Alltag erleichtert der Viewer den Umgang mit elektronischen Rechnungen. Er ist nicht nur eine praktische Hilfe für Selbständige und Unternehmen, sondern auch ein Schritt in Richtung einer effizienteren und umweltfreundlicheren Buchhaltung. Durch die papierlose Bearbeitung sparen Sie Ressourcen und können Ihre Prozesse digital optimieren.

Weitere Informationen

Wenn Sie den E-Rechnungs-Viewer nutzen möchten oder weitere Details benötigen, finden Sie alles Wichtige auf der Webseite www.e-rechnung.elster.de. Probieren Sie das Tool aus und überzeugen Sie sich selbst von den Vorteilen einer digitalen Rechnungsverwaltung.

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Beitrag einen nützlichen Tipp für Ihren Arbeitsalltag gegeben zu haben. Sollten Sie Fragen oder Anregungen haben, hinterlassen Sie uns gerne einen Kommentar.

Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid?

Möglichkeiten, wie betroffene Bürger sich gegen die neue Grundsteuer ab 2025 wehren können Hier sind die wichtigsten Aspekte zusammengefasst:

Hintergrund und aktuelle Situation

  • Die neue Grundsteuer wird ab 2025 fällig, und viele Gemeinden haben bereits Bescheide verschickt.
  • Bürger hatten die Möglichkeit, gegen die im Vorjahr ausgestellten Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide Einspruch einzulegen.
  • Besonders in Bundesländern wie Baden-Württemberg gibt es Kritik am Bewertungsmodell.

Verfassungsmäßigkeit und Kritik

  • Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes.
  • Prof. Dr. Gregor Kirchhof hat in einem Gutachten zehn Gründe für eine mögliche Verfassungswidrigkeit angeführt.
  • Der Bund der Steuerzahler hat auf dieser Basis Musterklagen eingereicht.

Handlungsoptionen für Bürger

  • Die aktuellen Bescheide der Gemeinden stützen sich auf die Finanzamtsbescheide, die erst nach Abschluss der Musterprozesse korrigiert werden könnten.
  • Widerspruch gegen die Grundsteuerbescheide hat keine aufschiebende Wirkung, sodass die Steuer zunächst gezahlt werden muss.
  • In Einzelfällen können Bürger einen Gegenwertbeweis führen, wenn die Bemessungsgrundlage erheblich abweicht (zwischen 30 % und 40 %). Kirchhof schlägt jedoch eine Marke von 20 % vor.

Fazit

  • Bis eine rechtliche Klärung erfolgt, bleibt die Grundsteuer in der jetzigen Form bestehen.
  • Betroffene sollten prüfen, ob ein Widerspruch oder ein Gegenwertbeweis in ihrem Fall sinnvoll ist.
  • Individuelle Rechtsberatung wird empfohlen, um die persönliche Situation zu berücksichtigen.

Falls Sie weitere Informationen zu möglichen Schritten gegen die Grundsteuer benötigen oder Unterstützung beim Widerspruch wünschen, lassen Sie es mich wissen!

Verfassungsrechtliche Zweifel am EU-Energiekrisenbeitrag (Übergewinnsteuer)

Die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags, auch als Übergewinnsteuer bekannt, steht unter verfassungsrechtlichem Zweifel. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2024 (Az. 2 V 1597/24) deutlich gemacht. In dem Verfahren geht es um die Frage, ob die Festsetzung dieser Steuer, die Unternehmen im Energiesektor treffen soll, mit dem deutschen Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar ist.

Hintergrund des Verfahrens

Die Antragstellerin, ein Unternehmen aus dem Energie- und Raffineriebereich, wehrt sich gegen die Festsetzung des EU-Energiekrisenbeitrags, den sie für verfassungswidrig hält. Dieser Beitrag, eingeführt als Teil der Reaktion auf die Energiekrise infolge des Ukraine-Konflikts, soll Unternehmen heranziehen, die durch die gestiegenen Energiepreise unerwartet hohe Gewinne erzielt haben. Diese Gewinne sollen nun zu einem Solidaritätsbeitrag führen, der zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für Endkunden beitragen soll.

Die Antragstellerin forderte die Rückerstattung des bereits gezahlten Beitrags und stellte die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes infrage. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) wies den Antrag zunächst ab und verwies auf die EU-Verordnung, die als rechtliche Grundlage für den Beitrag dient. Daraufhin beantragte die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz, den das Finanzgericht Köln gewährte.

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und der Rechtsgrundlage

Das Finanzgericht Köln stellte fest, dass bereits aus europarechtlicher Sicht Zweifel an der ausreichenden Rechtsgrundlage für die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags bestehen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wurde bereits durch den belgischen Verfassungsgerichtshof um eine Vorabentscheidung gebeten, um diese Frage zu klären (Aktenzeichen C-358/24).

Zusätzlich dazu äußerten die Richter Bedenken, ob der Beitrag mit dem deutschen Grundgesetz vereinbar ist. Insbesondere stellten sie infrage, ob der Bund überhaupt die Gesetzgebungskompetenz für diese Maßnahme hat und ob die Einführung der Steuer den Grundsätzen der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) entspricht.

Vorläufige Rückerstattung des Beitrags

Die Richter entschieden, dass die Antragstellerin vorläufig die Rückerstattung des Energiekrisenbeitrags erhalten könne, da die Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung durch diese Maßnahme als gering eingestuft wurde. Es wurde argumentiert, dass die Einnahmen aus dem Energiekrisenbeitrag in Höhe von 1 bis 3 Milliarden Euro im Vergleich zum Gesamtsteueraufkommen von über 900 Milliarden Euro nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Eine Gefährdung des Bundeshaushalts sei daher nicht zu befürchten. Außerdem wurde entschieden, dass keine Sicherheitsleistung für die vorläufig bewilligte Rückerstattung notwendig sei, da keine existenzbedrohende Lage der Antragstellerin vorlag.

Rechtsmittel und Ausblick

Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Das BZSt hat bereits Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, der über die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Rückerstattung entscheiden wird. Die Beschwerde wird unter dem Aktenzeichen II B 5/25 (AdV) geführt.

Rechtlicher Hintergrund

Der EU-Energiekrisenbeitrag wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 (Art. 40) eingeführt und basiert auf der EU-Verordnung 2022/1854 vom 6. Oktober 2022. Diese Verordnung wurde als Notfallmaßnahme erlassen, um Unternehmen im Energiesektor, die von den gestiegenen Energiepreisen profitiert haben, zu einem Solidaritätsbeitrag zu verpflichten. Ziel ist es, die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Krise abzumildern, insbesondere für die Endverbraucher.

Fazit und Ausblick

Die Frage, ob der EU-Energiekrisenbeitrag mit dem deutschen Grundgesetz und europäischem Recht vereinbar ist, bleibt weiterhin offen. Das Finanzgericht Köln hat in seiner vorläufigen Entscheidung verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und vorläufigen Rechtsschutz gewährt. Die endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird wohl von großer Bedeutung für die Zukunft dieser Steuermaßnahme sein. Unternehmen, die vom Energiekrisenbeitrag betroffen sind, sollten die weitere Entwicklung des Verfahrens genau verfolgen und gegebenenfalls rechtliche Beratung einholen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin