Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten

Die steuerliche Förderung des Neubaus von Mietwohnungen gemäß der Wohnraumoffensive des Bundes, der Länder und der Gemeinden aus dem Jahr 2019 ist nicht auf Ersatzneubauten anwendbar. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 12. September 2024 (Az. 1 K 2206/21) entschieden. Die Richter stellten klar, dass eine steuerliche Förderung nur dann gewährt werden kann, wenn durch Baumaßnahmen tatsächlich zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Das bloße Ersetzen eines bestehenden Gebäudes durch einen Neubau erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Hintergrund des Urteils

Im vorliegenden Fall ging es um die Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses, die sich entschlossen hatten, das Gebäude abzureißen und an gleicher Stelle ein neues Einfamilienhaus zu errichten. Den Neubau wollten sie ebenfalls als Mietwohnung anbieten. Sie beantragten eine steuerliche Förderung gemäß der Wohnraumoffensive, die eine Sonderabschreibung für Neubauten zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum vorsieht. Das Finanzamt lehnte jedoch den Antrag ab, da es sich nach Ansicht des Finanzamts nicht um die Schaffung neuen Wohnraums handelte.

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Maßnahme der Kläger – das Ersetzen eines bestehenden Gebäudes durch einen Neubau – nicht als „Schaffung von neuem Wohnraum“ im Sinne der Wohnraumoffensive angesehen werden könne. Die Wohnraumoffensive habe das Ziel, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen entgegenzuwirken, indem Neubauten oder Umbaumaßnahmen gefördert werden, die zu einer Erhöhung des Wohnraumangebots führen. Ein Ersatzbau, der lediglich den vorhandenen Wohnraum ersetzt, erhöhe jedoch nicht die Wohnraumsituation.

Kein Anspruch auf Förderung für „Ersatzneubauten“

Die Richter stellten klar, dass das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus vom 4. August 2019 (BGBl. I Nr. 29, Art. 1) ausdrücklich nur dann eine Sonderabschreibung vorsieht, wenn durch die Baumaßnahme neuer, bisher nicht vorhandener Wohnraum entsteht. Zwar wurde von den Klägern angeführt, dass der Neubau einen besseren energetischen Standard aufweise, doch dieser Aspekt ändere nichts daran, dass durch den Neubau kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wurde.

Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Sonderabschreibung nur für Neubauten vorgesehen ist, die nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 beantragt werden. Eine spätere steuerliche Förderung für energetische Neubauten sei jedoch erst für spätere Veranlagungszeiträume vorgesehen und war im Streitjahr noch nicht anwendbar.

Rechtsmittel und Ausblick

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Kläger Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt haben. Die Entscheidung, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof geführt wird, könnte in der Zukunft eine Präzedenzwirkung haben und für weitere Fälle von Interesse sein.

Fazit für Investoren und Immobilienbesitzer

Für Eigentümer, die einen Neubau im Rahmen der Wohnraumoffensive steuerlich fördern lassen möchten, ist es wichtig, dass durch die Baumaßnahmen tatsächlich zusätzlicher Wohnraum entsteht. Ersatzneubauten, bei denen bestehender Wohnraum lediglich ersetzt wird, sind von der Sonderabschreibung ausgeschlossen. Investoren und Eigentümer sollten sich daher im Vorfeld genau über die Anforderungen der Wohnraumoffensive informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um sicherzustellen, dass ihre Maßnahmen förderfähig sind.

Weitere Informationen und Beratung

Falls Sie Fragen zu steuerlichen Förderungen im Bereich Neubau oder Sanierung haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere Steuerberatungspraxis bietet Ihnen fundierte Unterstützung und hilft Ihnen, steuerliche Vorteile bestmöglich zu nutzen.

BFH: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Erhebungszeitraum

BFH, Urteil III R 1/23 vom 17.10.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert, die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) nicht in Anspruch nehmen kann.

Hintergrund: Was ist die erweiterte Kürzung?

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist eine Regelung, die es rein grundstücksverwaltenden Unternehmen ermöglicht, ihre Gewerbesteuerlast erheblich zu reduzieren. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen während des gesamten Erhebungszeitraums ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

Kernaussage des Urteils

Das Gericht stellte klar, dass eine Kapitalgesellschaft, die ihren gesamten Grundbesitz vor Ablauf des 31.12. veräußert, diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Begründung:

  • Die Veräußerung des gesamten Grundbesitzes vor Jahresende führt dazu, dass die Gesellschaft am letzten Tag des Erhebungszeitraums nicht mehr ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist.
  • Damit ist die Grundlage für die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung entfallen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung. Unternehmen, die ihren Grundbesitz im Laufe eines Erhebungszeitraums veräußern möchten, sollten darauf achten, dass die Veräußerung nicht die Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen gefährdet.

Quelle: Bundesfinanzhof

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs: Aktualisierte Übersicht der Kaufkraftzuschläge

BMF, Schreiben vom 21.01.2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die aktualisierte Gesamtübersicht der maßgebenden Kaufkraftzuschläge veröffentlicht, gültig ab dem 1. Januar 2025. Diese Übersicht umfasst alle Zeiträume seit dem 1. Januar 2020 und gibt eine detaillierte Grundlage für die Berechnung des steuerfreien Kaufkraftausgleichs.

Was ist der Kaufkraftausgleich?

Der Kaufkraftausgleich wird gewährt, um höhere Lebenshaltungskosten in bestimmten Regionen oder Ländern auszugleichen. Diese steuerfreien Zuschläge sind insbesondere für Arbeitnehmer von Bedeutung, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden oder in Regionen mit überdurchschnittlichen Lebenshaltungskosten arbeiten.

Änderungen und Aufhebungen

Mit diesem Schreiben hebt das BMF die vorherigen vierteljährlichen Bekanntmachungen der Kaufkraftzuschläge auf, insbesondere:

  • Bekanntmachung vom 5. April 2024 (BStBl I Seite 680)
  • Bekanntmachung vom 10. Juli 2024 (BStBl I Seite 1498)

Die neue Übersicht ersetzt damit die bisherigen Regelungen und stellt die aktuellen Werte transparent zur Verfügung.

Veröffentlichung und Zugang

Das vollständige Schreiben sowie die dazugehörige Anlage sind im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und können auch auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen eingesehen werden.

Fazit

Mit der Aktualisierung der Kaufkraftzuschläge sorgt das BMF für klare Verhältnisse bei der Berechnung des Kaufkraftausgleichs. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die neuen Werte beachten, um steuerrechtliche Vorteile optimal nutzen zu können.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Globale Mindeststeuer: ZEW warnt vor EU-Standortnachteil durch US-Absage

ZEW, Pressemitteilung vom 24.01.2025

Die globale Mindeststeuer steht vor einer ungewissen Zukunft: Der ehemalige US-Präsident Donald Trump hat jegliche Mitwirkung der USA an der internationalen Steuerkooperation ausgeschlossen. Diese Entscheidung könnte weitreichende Folgen für die Europäische Union und insbesondere für den Wirtschaftsstandort Deutschland haben.

Was bedeutet die US-Absage für die globale Mindeststeuer?

Laut Prof. Dr. Friedrich Heinemann, Leiter des Forschungsbereichs „Unternehmensbesteuerung und Öffentliche Finanzwirtschaft“ am ZEW Mannheim, bringt die US-Absage die EU in eine schwierige Position. Ohne die USA als größte Volkswirtschaft verliert die Mindeststeuer ihren globalen Charakter und droht, zu einer rein europäischen Regelung zu schrumpfen.

Die EU könnte zwar versuchen, die Mindeststeuer dennoch durchzusetzen, indem Informationen über Steuerzahlungen von US-Niederlassungen verlangt werden. Doch hier drohen Konflikte, wenn US-Unternehmen die Weitergabe solcher Daten untersagt wird. Dies könnte steuerliche Unsicherheiten und rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort EU

Die Einführung der Mindeststeuer ist mit hohen administrativen Kosten verbunden. Zudem sind wichtige EU-Länder wie Deutschland bereits Hochsteuerstandorte. Die zusätzliche Belastung durch die Mindeststeuer könnte Unternehmen dazu verleiten, ihre Investitionen in Länder ohne Mindeststeuer – etwa in die USA – zu verlagern.

„Wenn die Mindeststeuer durch EU-Richtlinien festgelegt bleibt, können einzelne Mitgliedstaaten nicht eigenständig reagieren. Eine Anpassung erfordert Einstimmigkeit aller EU-Staaten – ein äußerst schwieriger Prozess“, betont Heinemann.

Alternative Maßnahmen: Digitalsteuern als Druckmittel?

Ein möglicher Ausweg für die EU könnte die Einführung von Digitalsteuern sein. Diese würden digitale Umsätze von Tech-Konzernen direkt belasten und wären unabhängig von einer Kooperation mit den USA. Allerdings bergen solche Maßnahmen das Risiko, bestehende handelspolitische Spannungen mit den Vereinigten Staaten weiter zu verschärfen.

Fazit: Ein Rückschlag für die internationale Steuerkooperation

Die Absage der USA stellt einen erheblichen Rückschlag für die globale Mindeststeuer dar. Ohne die Einbindung der USA könnte die Steuer mehr Schaden als Nutzen bringen, indem sie die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Standorte schwächt und den Verwaltungsaufwand weiter erhöht.

Prof. Heinemann rät, die Mindeststeuer in ihrer aktuellen Form auf Eis zu legen, bis eine erneute Zusammenarbeit mit den USA möglich wird. Andernfalls riskiert die EU, sich selbst durch ihre Vorreiterrolle in der internationalen Steuerkoordination zu schaden.

Quelle: ZEW

Die vom Erblasser herrührenden Schulden: Abzugsfähigkeit bei der Erbschaftsteuer

Bei der Erbschaftsteuer ist die Frage, welche Schulden des Erblassers vom steuerpflichtigen Erwerb abgezogen werden können, von zentraler Bedeutung. Durch den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten wird die Bereicherung des Erwerbers und damit die Steuerlast gemindert. Doch nicht jede Schuld ist abzugsfähig – hier kommt es auf die genaue Herkunft und den Zusammenhang mit dem Erbfall an.


1. Gesetzlicher Tatbestand

Nach § 10 Abs. 5 ErbStG sind vom Erblasser herrührende Schulden abzugsfähig, wenn sie:

  • durch den Erbfall auf den Erwerber übergegangen sind,
  • wirtschaftlich nicht bereits bei der Bewertung des Erwerbs berücksichtigt wurden.

Zu diesen Schulden gehören beispielsweise:

  • Hypotheken oder Darlehensschulden des Erblassers.
  • Steuerschulden, die bis zum Tod des Erblassers entstanden sind.
  • Vertragliche Verpflichtungen, die der Erblasser eingegangen ist.

2. Schulden, die nicht abzugsfähig sind

Nicht abzugsfähig sind Schulden, die nicht im Zusammenhang mit dem Erbfall stehen, wie:

  • Schuldübernahmen durch den Erwerber: Übernimmt der Erwerber nach dem Erbfall freiwillig eine Schuld, fehlt der erforderliche Zusammenhang mit dem Erblasser und dem Erbfall (BFH-Urteil vom 26.7.2023, II R 4/21).
  • Schulden, die bereits bei der Bewertung eines Gewerbebetriebs oder Anteils berücksichtigt wurden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG).

3. Besonderheiten bei betrieblichem Vermögen

Ein Sonderfall ergibt sich bei Schulden, die mit betrieblichem Vermögen im Zusammenhang stehen:

  • Schulden, die den Betrieb betreffen, werden bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt und können nicht separat abgezogen werden.
  • Private Schulden des Erblassers, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können hingegen unter § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG fallen und vom Erwerb abgezogen werden.

4. Aktuelle Rechtsprechung und praktische Hinweise

Das Urteil des BFH vom 26.7.2023 (II R 4/21) hat die Bedeutung des Begriffs „herrühren“ betont. Entscheidend ist, dass:

  • Die Schulden durch den Erbfall auf den Erwerber übergehen.
  • Es keine freiwillige Schuldübernahme durch den Erwerber gibt.

Praxistipps:

  • Dokumentation prüfen: Überprüfen Sie die Herkunft der Schulden und dokumentieren Sie deren Zusammenhang mit dem Erbfall.
  • Abgrenzung betrieblicher und privater Schulden: Klären Sie, ob Schulden bereits bei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt wurden.
  • Beratung einholen: Bei komplexen Sachverhalten sollten Sie steuerlichen Rat einholen, um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Fazit: Präzise Prüfung ist entscheidend

Die Abzugsfähigkeit der vom Erblasser herrührenden Schulden ist ein wichtiger Aspekt bei der Erbschaftsteuer. Entscheidend ist, dass die Schulden im Zusammenhang mit dem Erbfall stehen und nicht bereits bei der Bewertung des Vermögens berücksichtigt wurden. Eine sorgfältige Prüfung und Dokumentation sind essenziell, um die steuerliche Begünstigung korrekt in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten? Wir unterstützen Sie gerne – kontaktieren Sie uns!

Keine steuerbegünstigte Übertragung ohne zeitgleichen Vollzug der Schenkungen

Die steuerliche Begünstigung von Schenkungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG birgt in der Praxis Herausforderungen, insbesondere wenn mehrere Schenkungsgegenstände übertragen werden, die gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden. Finanzämter verweigern zunehmend die Begünstigungen, wenn die Übertragungen nicht zeitgleich erfolgen. Diese Problematik, die ursprünglich aus einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2020 resultierte, betrifft inzwischen nicht nur Mitunternehmeranteile, sondern auch Einzelunternehmen und damit eine Vielzahl von Anwendungsfällen.


1. Hintergrund: Steuerliche Begünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG

Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile gelten gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als begünstigungsfähiges Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Vermögenswerte steuerlich verschont werden, wenn die Regelungen zu:

  • Verwaltungsvermögenstests (§ 13b Abs. 2 ff. ErbStG),
  • Lohnsummen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) und
  • Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG)
    eingehalten werden.

Die zentrale Frage bei der steuerlichen Begünstigung ist, ob eine Übertragung von begünstigungsfähigem Vermögen im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegt.


2. Problem: Zeitlicher Vollzug der Übertragungen

Das BFH-Urteil aus dem Jahr 2020 zeigte, dass die Begünstigung gefährdet ist, wenn mehrere Schenkungsgegenstände, die gemeinsam eine betriebliche Einheit (z. B. Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) bilden, nicht zeitgleich übertragen werden.

Beispiele:

  • Mitunternehmerschaften: Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft und eines dazugehörigen Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen muss gleichzeitig erfolgen.
  • Einzelunternehmen: Ähnliche Grundsätze gelten inzwischen auch für die Übertragung von Einzelunternehmen, bei denen verschiedene Vermögenswerte (z. B. Betriebsmittel, Immobilien) zeitlich versetzt übertragen werden.

Wenn die Übertragungen nicht gleichzeitig vollzogen werden, erkennen Finanzämter die Schenkung nicht als Einheit an, wodurch die Begünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG entfallen können.


3. Steuerliche Konsequenzen

  • Verlust der Begünstigungen: Ohne zeitgleichen Vollzug werden die Übertragungen getrennt betrachtet. Damit entfällt die steuerliche Begünstigung, und die Schenkung wird voll steuerpflichtig.
  • Erhöhte Steuerbelastung: Insbesondere bei hohen Vermögenswerten führt dies zu einer erheblichen Steuerlast für die Beschenkten.

4. Praxistipps zur Vermeidung von Fallstricken

  1. Zeitgleichkeit sicherstellen:
    • Stellen Sie sicher, dass alle Vermögenswerte, die zusammen die betriebliche Einheit bilden, in einem einheitlichen Schenkungsvorgang übertragen werden.
  2. Sorgfältige Planung:
    • Eine detaillierte Planung des Übertragungsprozesses ist essenziell, um zeitliche Verzögerungen und Missverständnisse zu vermeiden.
  3. Dokumentation:
    • Dokumentieren Sie die Übertragung genau und legen Sie dar, dass alle Vermögenswerte im Rahmen einer einheitlichen Schenkung übertragen wurden.
  4. Beratung einholen:
    • Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung erfüllt sind.

Fazit: Sorgfalt ist der Schlüssel zur Begünstigung

Die steuerlichen Begünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG bieten erhebliche Vorteile, erfordern jedoch eine sorgfältige Umsetzung. Besonders der zeitgleiche Vollzug aller Übertragungen ist entscheidend, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu erfüllen. Eine enge Zusammenarbeit mit Steuerexperten hilft, Fallstricke zu vermeiden und die Vorteile der Begünstigungen vollständig auszuschöpfen.

Haben Sie Fragen zur Übertragung von Unternehmensvermögen? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gerne bei der optimalen Gestaltung Ihrer Schenkungen.

Ausführungszeitpunkt einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

Grundstücksschenkungen werfen in der Praxis oft die Frage auf, wann eine Schenkung als „ausgeführt“ gilt und damit die Steuerpflicht entsteht. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.08.2024 (Az. II R 11/21) bringt Klarheit im Hinblick auf gemischt-freigebige Grundstücksschenkungen. Es betont, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Zuwendung entscheidend ist.


Was bedeutet „Ausführung“ bei Grundstücksschenkungen?

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG tritt die Steuerpflicht bei Schenkungen mit der Ausführung der Zuwendung ein. Beim Schenken eines Grundstücks bedeutet dies, dass:

  1. Ein wirksamer Schenkungsvertrag vorliegt.
  2. Die tatsächliche Übertragung des Eigentums stattgefunden hat.

Das Urteil bestätigt, dass es nicht allein auf den Vertragsabschluss ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem der Schenkende seine Verpflichtung aus dem Vertrag tatsächlich erfüllt.


Welche Rolle spielen vertragliche Vollzugshemmungen?

In manchen Fällen enthalten Schenkungsverträge Klauseln, die den Vollzug der Schenkung von bestimmten Bedingungen abhängig machen, etwa:

  • Die Zahlung eines vereinbarten Entgelts (bei gemischt-freigebigen Schenkungen).
  • Die Zustimmung eines Dritten.
  • Sonstige aufschiebende Bedingungen.

Das BFH-Urteil stellt klar, dass die Schenkung erst dann als ausgeführt gilt, wenn alle Hemmnisse beseitigt und die Bedingungen erfüllt sind. Eine bloße vertragliche Einigung ohne Vollzug führt nicht zur Steuerpflicht.


Praxistipps für Steuerpflichtige

  1. Prüfen Sie den Zeitpunkt der Schenkungsausführung:
    • Stellen Sie sicher, dass die Übertragung des Eigentums auch tatsächlich erfolgt ist (Grundbucheintrag, Löschung von Belastungen etc.).
  2. Berücksichtigen Sie Hemmnisse:
    • Bei vertraglich vereinbarten Bedingungen sollte geprüft werden, wann diese erfüllt werden. Erst dann entsteht die Steuerpflicht.
  3. Dokumentation ist entscheidend:
    • Halten Sie den gesamten Schenkungsvorgang klar und nachvollziehbar fest, um mögliche Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden.
  4. Beratung einholen:
    • Insbesondere bei gemischt-freigebigen Schenkungen empfiehlt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung, um steuerliche Konsequenzen optimal zu gestalten.

Fazit: Timing ist entscheidend

Das Urteil des BFH bringt mehr Rechtssicherheit für die Besteuerung von Grundstücksschenkungen. Es zeigt, dass der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung entscheidend ist und nicht allein der Vertragsabschluss. Für Steuerpflichtige und Berater ist es wichtig, diesen Zeitpunkt genau zu bestimmen und den Prozess entsprechend zu dokumentieren.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Gestaltung oder Bewertung von Schenkungen? Kontaktieren Sie uns – wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

EuGH: Kündigungsvergütungen für Bau- und Planungsleistungen umsatzsteuerpflichtig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem wegweisenden Urteil vom 28.11.2024 (Rs. C-622/23) entschieden, dass Vergütungen für kündigungsbedingt nicht mehr erbrachte Bau- und Planungsleistungen umsatzsteuerpflichtig sind. Diese Entscheidung könnte die bisherige Praxis in Deutschland grundlegend ändern, wonach solche Vergütungen bislang nicht der Umsatzsteuer unterlagen.


Bisherige Regelung in Deutschland

Nach deutschem Recht (§ 648 BGB) gilt:

  • Bei einer freien Kündigung durch den Auftraggeber können Bauunternehmen oder Architekten eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen sowie anteilig für nicht erbrachte Leistungen verlangen.
  • Bislang wurde der Anteil für nicht erbrachte Leistungen nicht als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, da keine tatsächliche Leistung erbracht wurde.

Neue Sichtweise des EuGH

Der EuGH hat klargestellt, dass die gesamte Kündigungsvergütung – einschließlich der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen – der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Der Grund:

  • Die Zahlung der Vergütung stellt eine Gegenleistung dar, die eng mit dem ursprünglichen Vertrag verbunden ist.
  • Auch wenn Leistungen nicht erbracht werden, handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die der Umsatzsteuer unterliegt.

Auswirkungen auf Bauunternehmen und Planungsbüros

  1. Abrechnungspraxis anpassen:
    • Betroffene Unternehmen müssen bei Kündigungen künftig auch die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen in die Umsatzsteuerberechnung einbeziehen.
    • Umsatzsteuer sollte auf der gesamten Kündigungsvergütung ausgewiesen und abgeführt werden.
  2. Steuerliche Anpassung:
    • Bereits bestehende Verträge sollten auf mögliche Klauseln zur Umsatzsteuerpflicht überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
    • Steuerberater sollten konsultiert werden, um die neue Regelung korrekt umzusetzen.
  3. Rückwirkende Änderungen möglich:
    • Das Urteil könnte Auswirkungen auf noch offene Altfälle haben. Unternehmen sollten diese prüfen und bei Bedarf anpassen, um Nachforderungen zu vermeiden.

Praxistipps für betroffene Unternehmen

  • Überprüfung bestehender Verträge: Stellen Sie sicher, dass die Umsatzsteuerregelungen auch gekündigte Verträge abdecken.
  • Dokumentation: Halten Sie die Berechnungsgrundlagen für Kündigungsvergütungen klar und nachvollziehbar fest.
  • Rechtliche Beratung: Ziehen Sie rechtliche oder steuerliche Experten hinzu, um Unsicherheiten zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.

Fazit: Neue Herausforderungen bei gekündigten Verträgen

Das EuGH-Urteil bringt erhebliche Änderungen für Bauunternehmen, Architekten und Ingenieurbüros mit sich. Die bisherige Praxis, Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen umsatzsteuerfrei zu behandeln, wird nicht mehr zulässig sein. Unternehmen sollten ihre Abrechnungsprozesse und Vertragsklauseln schnellstmöglich anpassen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Haben Sie Fragen zur praktischen Umsetzung oder benötigen Sie Unterstützung? Wir helfen Ihnen gerne weiter!

FG-Urteil: Vorfälligkeitsentschädigung bei Weiternutzung der Immobilie abzugsfähig

Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat klargestellt, dass Vorfälligkeitsentschädigungen steuerlich als Werbungskosten abziehbar sind, wenn das Darlehen zur Umschuldung getilgt wird und die Immobilie weiterhin zur Vermietung genutzt wird. Damit grenzt das Gericht diesen Fall vom steuerlich nicht begünstigten Verkauf lastenfreier Immobilien ab.


Wann ist die Vorfälligkeitsentschädigung absetzbar?

  1. Weiternutzung der Immobilie:
    Wird die Immobilie auch nach der Darlehensablösung weiterhin vermietet, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
  2. Umschuldung:
    Im klassischen Umschuldungsfall – also bei Ablösung des Darlehens durch ein neues Kreditverhältnis – bleibt die steuerliche Absetzbarkeit bestehen, da die Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin gegeben ist.

Wann ist die Vorfälligkeitsentschädigung nicht absetzbar?

  1. Verkauf der Immobilie:
    Erfolgt die Ablösung des Darlehens im Zuge des geplanten Verkaufs einer Immobilie, scheidet die Absetzbarkeit aus. Dies liegt daran, dass mit dem Verkauf die Einkünfteerzielungsabsicht endet.
    • Beispiel: Eine vermietete Immobilie wird lastenfrei verkauft, und das Darlehen wird zuvor getilgt. Hier besteht kein Werbungskostenabzug.
    • Rechtsgrundlage: BFH-Urteil vom 11.02.2014, Az. IX R 42/13.
  2. Aufgabe der Vermietung:
    Wird die Immobilie nach der Darlehensablösung nicht mehr vermietet, entfällt die Grundlage für den Werbungskostenabzug.

Praktische Hinweise für Steuerpflichtige

1. Dokumentation der Einkünfteerzielungsabsicht

  • Halten Sie die fortlaufende Nutzung der Immobilie zu Vermietungszwecken schriftlich fest.
  • Belegen Sie, dass die Umschuldung im Zusammenhang mit der Vermietung steht.

2. Prüfung bei geplanter Veräußerung

  • Überlegen Sie, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeidbar ist, indem Sie das Darlehen bestehen lassen und es durch den Käufer übernehmen.
  • Beachten Sie, dass der Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf steuerlich ausgeschlossen ist.

3. Beratung einholen

  • Insbesondere bei Umschuldungen oder Veräußerungsplänen ist eine steuerliche Beratung sinnvoll, um mögliche Abzüge zu optimieren.

Fazit: Steuerliche Behandlung erfordert genaue Prüfung

Die Absetzbarkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen hängt maßgeblich davon ab, ob die Einkünfteerzielungsabsicht weiterhin besteht. Während bei Umschuldungen und fortgesetzter Vermietung die steuerliche Berücksichtigung möglich ist, entfällt sie bei einer Veräußerung der Immobilie.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Vorfälligkeitsentschädigungen? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!

Steuererklärungen für 2024: So behalten Sie alle Rechtsänderungen im Blick

Die Erstellung der Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2024 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Im Vergleich zu 2023 gibt es eine Vielzahl von Änderungen, die es zu beachten gilt – von verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten über neue Regelungen zur Umsatzsteuer bis hin zu höheren Freibeträgen. Um sicherzustellen, dass Sie keine der wichtigen Änderungen übersehen, haben wir die zentralen Neuerungen für Sie zusammengefasst.


Wichtige Änderungen für 2024 im Überblick

1. Einkommensteuer

  • Qualifizierungsgeld: Neue Regelungen zur steuerlichen Behandlung des Qualifizierungsgeldes.
  • Abzug von Geschenken: Verbesserte Möglichkeiten für den Abzug von Geschenken an Geschäftspartner.
  • Werbungskostenpauschalen: Berufskraftfahrer profitieren von höheren Pauschalen.
  • Freigrenzen:
    • Erhöhung des Grund- und Kinderfreibetrags.
    • Höhere Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte.
  • Sonderabschreibungen:
    • Erhöhung der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG.
    • Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude und die Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter.

2. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer

  • Verlustvortrag: Neue Regelungen zur Verlustverrechnung, inklusive Rücknahme bestimmter Beschränkungen.
  • Grundstückskürzung: Verbesserungen bei der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.
  • Option zur Körperschaftsteuer: Änderungen bei der Option von Personengesellschaften.

3. Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuervoranmeldungen: Anhebung der Grenzwerte für die verpflichtende Abgabe von Voranmeldungen.
  • Kleinunternehmerregelung: Anpassungen und erweiterte Anwendungsmöglichkeiten.
  • Verfahrenspfleger und Verfahrensbeistände: Umsatzsteuerpflicht für bestimmte Leistungen.
  • Ist-Besteuerung: Erweiterter Anwendungsbereich für die Ist-Besteuerung.

4. Sonstige Änderungen

  • Elektrofahrzeuge: Neue Sonderregelungen zur Förderung von E-Mobilität.
  • Gruppenunfallversicherungen: Erleichterungen bei der Lohnsteuerpauschalierung.
  • Bilanzierungspflichten: Anhebung der Grenzwerte für die verpflichtende Bilanzierung.

Wie Sie Fehler vermeiden

Die Vielzahl der Änderungen macht die Steuererklärung für 2024 besonders anspruchsvoll. Mit diesen Tipps behalten Sie den Überblick:

  • Regelmäßige Updates: Verfolgen Sie aktuelle Entwicklungen und Rechtsänderungen, insbesondere durch Finanzämter und steuerliche Fachliteratur.
  • Professionelle Unterstützung: Ziehen Sie Steuerberater hinzu, um sicherzustellen, dass alle Neuerungen korrekt angewendet werden.
  • Systematische Vorbereitung: Erstellen Sie eine Checkliste, um alle relevanten Änderungen im Blick zu behalten.
  • Digitale Tools: Nutzen Sie Steuerprogramme, die regelmäßig aktualisiert werden und die neuen Regelungen bereits berücksichtigen.

Fazit: Gut vorbereitet ins Steuerjahr 2024

Die Steuererklärungen für 2024 sind mit vielen Änderungen verbunden, die Chancen für steuerliche Optimierungen bieten. Gleichzeitig erfordern sie genaue Aufmerksamkeit, um keine wichtigen Neuerungen zu übersehen. Mit einer strukturierten Herangehensweise und professioneller Beratung können Sie die Herausforderungen meistern und steuerlich profitieren.

Haben Sie Fragen zu den Neuerungen oder benötigen Sie Unterstützung bei Ihrer Steuererklärung? Wir stehen Ihnen gerne zur Seite – kontaktieren Sie uns noch heute!

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin