Bekanntgabefiktion: Verlängerung der Zugangsvermutung auf vier Tage ab 1. Januar 2025

Änderung durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz

Ab dem 1. Januar 2025 verlängert sich die Zugangsvermutung für die Bekanntgabe von schriftlichen Verwaltungsakten, wie z. B. Steuerbescheiden, bei Übermittlung durch die Post von drei auf vier Tage. Diese Änderung wurde durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz eingeführt und betrifft die gesetzliche Regelung in der Abgabenordnung (AO), insbesondere:

  • § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO
  • § 122a Abs. 4 Satz 1 AO

Hintergrund

Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 124 AO erst mit der Bekanntgabe wirksam. Bisher wurde für den Bekanntgabezeitpunkt bei der postalischen Übermittlung eine Dreitagefrist fingiert. Durch die Anpassung der gesetzlichen Laufzeitvorgaben für Postsendungen wurde diese Bekanntgabefiktion auf vier Tage verlängert.

Neuregelung ab 2025

  1. Verlängerung der Zugangsvermutung:
    • Für Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben werden, gilt eine Bekanntgabefiktion von vier Tagen.
    • Dies betrifft auch elektronisch übermittelte Verwaltungsakte oder solche, die elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
  2. Fristberechnung:
    • Fällt der vierte Tag nach dem Versanddatum auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf gemäß § 108 Abs. 3 AO auf den nächsten Werktag.
  3. Anwendung auf Einspruchsfristen:
    • Die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO beginnt erst mit der Bekanntgabe.

Beispiel zur Fristberechnung

Ein Steuerbescheid wird am Mittwoch, 5. April 2025, zur Post gegeben:

  • Der vierte Tag fällt auf den Sonntag, 9. April 2025.
  • Die Bekanntgabe gilt erst am Montag, 10. April 2025, als erfolgt.
  • Die Einspruchsfrist endet mit Ablauf des 10. Mai 2025.

Ausnahmen

Die Neuregelung gilt nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, z. B. mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen ist der tatsächliche Zustellungszeitpunkt maßgeblich.

Bedeutung für die Praxis

  1. Verwaltungsakte:
    • Steuerpflichtige haben durch die längere Zugangsvermutung mehr Zeit, bevor die Einspruchsfrist beginnt.
    • Dies gilt insbesondere bei postalischen oder elektronischen Zustellungen.
  2. Fristberechnung:
    • Steuerpflichtige und Berater sollten die verlängerte Viertagesfrist bei der Fristberechnung beachten.
    • Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich der Beginn der Frist wie bisher auf den nächsten Werktag.
  3. Förmliche Zustellungen:
    • Bei förmlichen Zustellungen ist weiterhin der tatsächliche Zustellzeitpunkt entscheidend.

Fazit

Die Verlängerung der Zugangsvermutung auf vier Tage bringt eine kleine, aber wichtige Änderung in der Fristberechnung für Steuerpflichtige und Verwaltungsakteure. Steuerpflichtige sollten die Neuregelung ab 2025 genau beachten, um ihre Rechte rechtzeitig wahrzunehmen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

BFH: Periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen auf Veranlagungszeiträume

Entscheidung des BFH

Mit Urteil vom 21. November 2024 (Az. VI R 9/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Leasingsonderzahlungen im Rahmen der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sind.

Diese Entscheidung markiert eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung und betrifft nicht nur Leasingsonderzahlungen, sondern auch andere Vorauszahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken.

Hintergrund des Falls

Der Kläger nutzte ein geleastes Fahrzeug beruflich und machte die tatsächlichen Kosten der beruflichen Fahrten geltend. Im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag leistete er zu Beginn eine einmalige Leasingsonderzahlung.

Das Finanzamt ordnete die Leasingsonderzahlung vollständig dem Jahr der Zahlung zu. Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass die Sonderzahlung anteilig auf die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen sei, da sie wirtschaftlich die Nutzung des Fahrzeugs über mehrere Jahre betrifft.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt legte Revision ein, die der BFH nun zurückwies.

Entscheidung und Begründung des BFH

  1. Periodengerechte Zuordnung der Leasingsonderzahlung:
    • Leasingsonderzahlungen sind keine einmaligen Kosten, sondern betreffen die gesamte Dauer des Leasingvertrags.
    • Daher sind sie periodengerecht den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Vertrags zuzuordnen.
  2. Einheitliche Behandlung von Vorauszahlungen:
    • Der BFH stellte klar, dass dies nicht nur für Leasingsonderzahlungen, sondern auch für andere Vorauszahlungen gilt, die wirtschaftlich mit der Leasinglaufzeit verknüpft sind.
  3. Änderung der bisherigen Rechtsprechung:
    • Der BFH weicht von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, die eine sofortige Berücksichtigung der Leasingsonderzahlung im Jahr der Zahlung vorsah.
    • Diese Änderung ist darauf zurückzuführen, dass die Sonderzahlung die Kosten des Fahrzeugs wirtschaftlich über die gesamte Laufzeit beeinflusst.

Auswirkungen auf die Praxis

  1. Berechnung der tatsächlichen Fahrzeugkosten:
    • Steuerpflichtige, die die tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten geltend machen, müssen Leasingsonderzahlungen künftig auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilen.
    • Dadurch kann sich die steuerliche Auswirkung einer Sonderzahlung über mehrere Veranlagungszeiträume erstrecken.
  2. Klarheit für Vorauszahlungen:
    • Die Entscheidung schafft Klarheit, dass auch andere Vorauszahlungen, die mehrere Jahre betreffen, entsprechend verteilt werden müssen.
  3. Anpassung der Steuererklärungen:
    • Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Leasingsonderzahlungen vollständig im Jahr der Zahlung berücksichtigt haben, sollten ihre Steuerplanung an die neue Rechtsprechung anpassen.

Beispiel zur Anwendung

Ein Steuerpflichtiger schließt einen Leasingvertrag über drei Jahre ab und leistet zu Beginn eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 6.000 Euro. Nach der neuen Rechtsprechung des BFH ist diese Zahlung wie folgt zu verteilen:

  • Pro Jahr der Leasinglaufzeit wird ein Betrag von 2.000 Euro als Teil der Fahrzeugkosten berücksichtigt.

Fazit

Die neue Rechtsprechung des BFH zur periodengerechten Verteilung von Leasingsonderzahlungen bringt mehr Transparenz und wirtschaftliche Nachvollziehbarkeit in die steuerliche Behandlung beruflich genutzter Fahrzeuge. Steuerpflichtige und Berater sollten die geänderten Grundsätze bei der Steuerplanung berücksichtigen, um eine korrekte und vorteilhafte Berechnung der Fahrzeugkosten sicherzustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VI R 9/22 vom 21.11.2024

BFH: Keine Werbungskosten bei Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. November 2024 (Az. VIII R 26/21) entschieden, dass Ausgleichszahlungen, die aufgrund der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps erbracht werden, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind.

Hintergrund des Falls

Zinsswaps werden häufig von Immobilienbesitzern eingesetzt, um das Zinsänderungsrisiko bei der Finanzierung vermieteter Immobilien zu begrenzen. Im vorliegenden Fall hatte der Steuerpflichtige einen solchen Zinsswap vorzeitig aufgelöst und dabei eine Ausgleichszahlung an die Bank geleistet.

Das Finanzamt erkannte diese Zahlung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an, da sie nicht mehr in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung der Immobilie stand. Der Steuerpflichtige hingegen argumentierte, dass der Zinsswap ursprünglich zur Absicherung der Immobilienfinanzierung abgeschlossen worden sei und die Zahlung daher als Werbungskosten abziehbar sein müsse.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts und entschied, dass die Ausgleichszahlung nicht als Werbungskosten abziehbar ist.

Begründung:

  1. Auflösung des wirtschaftlichen Zusammenhangs:
    • Durch die vorzeitige Beendigung des Zinsswaps wird der bis dahin bestehende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
    • Nach der Auflösung des Zinsswaps steht die Ausgleichszahlung nicht mehr im Zusammenhang mit der Nutzung oder der Finanzierung der vermieteten Immobilie.
  2. Anschluss an bestehende Rechtsprechung:
    • Der BFH berief sich auf sein Urteil vom 13. Januar 2015 (Az. IX R 13/14), in dem er bereits entschieden hatte, dass positive Ausgleichszahlungen aus einem Zinsswap nicht den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet werden können.
    • Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für negative Ausgleichszahlungen.
  3. Keine einkunftsbezogene Veranlassung:
    • Ausgleichszahlungen, die nach der vorzeitigen Beendigung eines Zinsswaps geleistet werden, sind nicht mehr einkunftsbezogen veranlasst.
    • Sie stehen vielmehr im Zusammenhang mit der Entkopplung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses.

Bedeutung für die Praxis

  1. Zinsswaps und Werbungskosten:
    • Zinsswaps, die zur Absicherung von Immobilienfinanzierungen abgeschlossen werden, können während ihrer Laufzeit mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang stehen.
    • Eine vorzeitige Beendigung löst diesen Zusammenhang jedoch, sodass damit verbundene Zahlungen steuerlich nicht mehr als Werbungskosten abziehbar sind.
  2. Steuerliche Planung:
    • Immobilienbesitzer sollten bei der vorzeitigen Beendigung von Zinsswaps die steuerlichen Konsequenzen sorgfältig prüfen.
    • Eine Abzugsfähigkeit der Ausgleichszahlungen kann nicht erwartet werden, auch wenn der ursprüngliche Swap-Vertrag mit einer Vermietungstätigkeit verbunden war.
  3. Alternativen prüfen:
    • Steuerpflichtige sollten vor der vorzeitigen Auflösung von Zinsswaps Alternativen prüfen, um mögliche steuerliche Nachteile zu minimieren.

Fazit

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Zinsswaps keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Steuerpflichtige sollten diesen Aspekt in ihre steuerliche und finanzielle Planung einbeziehen, um unvorhergesehene Belastungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 26/21 vom 19.11.2024

BFH: EuGH-Vorlage zur Auslegung des Begriffs „Warenzusammenstellung“

Hintergrund der EuGH-Vorlage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 12. November 2024 (Az. VII R 27/22) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung einer wichtigen Frage zur Kombinierten Nomenklatur (KN) angerufen. Konkret geht es um die Auslegung des Begriffs „Warenzusammenstellung“ im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der KN.

Die Vorlage betrifft die Frage, ob sogenannte Kapselsysteme, die zwei Komponenten – Legierungspulver und flüssiges Quecksilber – enthalten, unter diesen Begriff fallen. Diese Komponenten dienen der Herstellung von Silberamalgamzahnfüllungen und befinden sich in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern.

Zentrale Fragestellung

Erfasst der Begriff der „Warenzusammenstellung“ im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN auch solche Kapselsysteme, bei denen:

  • Zwei unterschiedliche Stoffe (Legierungspulver und Quecksilber) in getrennten Kammern enthalten sind,
  • Diese Kammern nicht zerstörungsfrei voneinander getrennt werden können,
  • Und die Komponenten für einen bestimmten Zweck (die Herstellung von Amalgamfüllungen) vorgesehen sind?

Bedeutung der Anmerkung 3 zu Abschnitt VI KN

Nach der Kombinierten Nomenklatur können bestimmte Waren als „Warenzusammenstellung“ eingestuft werden, wenn sie:

  1. Aus mindestens zwei verschiedenen Komponenten bestehen,
  2. Gemeinsam für eine spezifische Funktion oder Verwendung bestimmt sind,
  3. Und zusammen verpackt geliefert werden.

Die konkrete Auslegung dieser Kriterien ist entscheidend für die zollrechtliche Einordnung der betreffenden Produkte und damit auch für deren steuerliche Behandlung.

Auswirkungen der Entscheidung

Die Entscheidung des EuGH wird Klarheit darüber schaffen, wie der Begriff der „Warenzusammenstellung“ auszulegen ist, insbesondere bei komplexen Produkten wie den beschriebenen Kapselsystemen. Diese Entscheidung könnte nicht nur für zollrechtliche Einstufungen relevant sein, sondern auch für die Einreihung anderer Produkte in die KN, die aus mehreren Komponenten bestehen.

Fazit

Die Klärung durch den EuGH ist von großer Bedeutung für die zollrechtliche Einordnung und Steuerbehandlung von Waren, die aus mehreren Bestandteilen bestehen. Unternehmen, die ähnliche Produkte importieren oder exportieren, sollten die Entscheidung des EuGH genau beobachten, da sie Auswirkungen auf die Abwicklung ihrer Zollverfahren haben könnte.

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss VII R 27/22 vom 12.11.2024

BFH: Keine Arbeitslohnbesteuerung bei Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Unternehmensnachfolge

Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH)

Mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. VI R 21/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass die schenkweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht automatisch als steuerpflichtiger Arbeitslohn gewertet werden kann.

Hintergrund des Falls

In dem verhandelten Fall war die Klägerin seit vielen Jahren in der Führungsebene eines kleineren Unternehmens tätig. Nachdem der Sohn der Gründungsgesellschafter als Nachfolger ausschied, entschieden sich die Gesellschafter, die Leitung des Unternehmens an die Klägerin und weitere Führungskräfte zu übertragen. Um die Unternehmensnachfolge zu sichern, erhielten die Klägerin und vier weitere Personen jeweils 5,08 % der Gesellschaftsanteile als Schenkung.

Das Finanzamt (FA) behandelte den schenkweisen Vorteil als Arbeitslohn, da er im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stand, und unterwarf ihn der Einkommensteuer. Das Finanzgericht entschied jedoch, dass der Vorteil aus der Anteilsübertragung nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu werten sei.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied zugunsten der Klägerin.

Wesentliche Argumente des BFH:

  1. Kein Zusammenhang mit der Arbeitsleistung:
    • Ein geldwerter Vorteil ist nur dann als Arbeitslohn steuerpflichtig, wenn er dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
    • Im vorliegenden Fall war die Übertragung der Anteile nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst, sondern diente vorrangig der Sicherung der Unternehmensnachfolge.
  2. Motiv der Unternehmensnachfolge:
    • Die Übertragung der Anteile erfolgte aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, um die Fortführung des Unternehmens zu sichern.
    • Der BFH erkannte, dass dies das entscheidende Motiv der Gesellschafter war.
  3. Indizien gegen Arbeitslohn:
    • Die Übertragung der Anteile war nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
    • Der angenommene geldwerte Vorteil fiel im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten erheblich aus dem Rahmen, was gegen eine Entlohnungsabsicht sprach.

Bedeutung für die Praxis

  1. Klarheit bei Unternehmensnachfolgen:
    • Unternehmen können Gesellschaftsanteile zur Sicherung der Nachfolge schenkweise an leitende Mitarbeiter übertragen, ohne dass dies zwangsläufig als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen wird.
    • Entscheidend ist die Motivation für die Übertragung und der Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Erwägungen.
  2. Voraussetzungen für keine Arbeitslohnbesteuerung:
    • Die Übertragung darf nicht ausschließlich oder überwiegend mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters verknüpft sein.
    • Die Anteilsübertragung sollte klar auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge abzielen und nicht an Bedingungen wie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft sein.
  3. Prüfung durch die Finanzverwaltung:
    • Die Finanzverwaltung sollte sorgfältig prüfen, ob ein Vorteil als Arbeitslohn zu werten ist, und den Kontext der Übertragung umfassend berücksichtigen.

Fazit

Das Urteil des BFH schafft wichtige Rechtssicherheit für Unternehmen, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge Anteile an leitende Mitarbeiter übertragen möchten. Es zeigt, dass nicht jeder geldwerte Vorteil aus einem Arbeitsverhältnis als steuerpflichtiger Arbeitslohn gilt. Entscheidend sind die Motivation der Übertragung und die Umstände des Einzelfalls.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 4/25 vom 16.01.2025

Amtsblatt der EU: Aktualisierte Basistaxonomie 2024 für ESEF

Neue Anforderungen für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF)

Am 15. Januar 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Delegierte Verordnung (EU) 2025/19 veröffentlicht. Diese Verordnung der Europäischen Kommission vom 26. September 2024 aktualisiert die technischen Regulierungsstandards der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und führt die 2024 überarbeitete Taxonomie für das einheitliche elektronische Berichtsformat (ESEF) ein.

Hintergrund der Aktualisierung

Die ESEF-Basistaxonomie basiert auf der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie, die regelmäßig von der IFRS-Stiftung überarbeitet wird, um:

  • Neue oder geänderte International Financial Reporting Standards (IFRS) zu berücksichtigen.
  • Inhaltliche und technische Verbesserungen an der Rechnungslegungstaxonomie vorzunehmen.

Die jüngste Überarbeitung der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie wurde im März 2024 veröffentlicht. Die ESEF-Basistaxonomie wurde entsprechend angepasst, um die neuen Anforderungen und Entwicklungen zu integrieren.

Anwendungszeitraum der neuen Taxonomie

Die aktualisierte ESEF-Taxonomie gilt für Jahresfinanzberichte, deren Geschäftsjahre am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Damit wird den Emittenten genügend Zeit eingeräumt, die neuen Anforderungen effektiv umzusetzen.

Optionale frühzeitige Anwendung:

Die neue Taxonomie kann bereits freiwillig auf Geschäftsjahre angewendet werden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

Wichtige Änderungen für Emittenten

  1. Erweiterung der Taxonomie:
    • Die überarbeitete ESEF-Taxonomie integriert die Änderungen aus der IFRS-Rechnungslegungstaxonomie 2024.
    • Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Finanzberichte den neuen technischen Anforderungen entsprechen.
  2. Technische und inhaltliche Anpassungen:
    • Die Aktualisierungen berücksichtigen neue IFRS-Standards und Änderungen bestehender Standards.
    • Verbesserungen in der Struktur und Qualität der Berichterstattung fördern eine einheitliche und klar verständliche Darstellung.
  3. Umsetzung der Anforderungen:
    • Unternehmen müssen ihre Systeme und Prozesse frühzeitig anpassen, um die neuen Standards einzuhalten.
    • Insbesondere Unternehmen, die die freiwillige frühzeitige Anwendung in Betracht ziehen, sollten die Taxonomieänderungen rechtzeitig implementieren.

Ausblick

Die Einführung der aktualisierten ESEF-Taxonomie stellt einen weiteren Schritt in Richtung einer verbesserten und einheitlichen Finanzberichterstattung innerhalb der EU dar. Unternehmen sollten die Änderungen genau prüfen und rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung ergreifen, um die neuen Anforderungen reibungslos zu erfüllen.


Quelle: Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 15.01.2025

Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 13. Dezember 2024 (Az. 12 K 2819/22 Kg) entschieden, dass an der Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel bestehen. Diese Regelung betrifft den Anspruch auf Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer und steht im Zusammenhang mit befristeten Aufenthaltserlaubnissen.

Hintergrund des Falls

Die Klägerin, eine tunesische Staatsangehörige mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG 2020, beantragte Kindergeld für den Zeitraum von November 2021 bis Juni 2022.

  • Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, da die Klägerin während des Streitzeitraums weder erwerbstätig war, noch Elternzeit nach § 15 BEEG in Anspruch nahm, noch laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezog.
  • Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht für Personen mit dieser Aufenthaltserlaubnis nur dann ein Anspruch auf Kindergeld, wenn sie eine der genannten Voraussetzungen erfüllen.

Die Klägerin machte geltend, die Regelung sei verfassungswidrig.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Regelung.

Begründung des Gerichts

  1. Keine verfassungsrechtlichen Zweifel:
    • Die Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG steht im Einklang mit dem Grundgesetz.
    • Der Gesetzgeber hat mit dieser Regelung seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
  2. Typisierung durch den Gesetzgeber:
    • Die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin war von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum angelegt.
    • Der Gesetzgeber durfte annehmen, dass Personen mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis keine dauerhafte Bleibeperspektive haben und deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf Kindergeld haben sollten.
  3. Arbeitsmarktintegration als Differenzierungskriterium:
    • Die Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG sieht einen Anspruch auf Kindergeld nur vor, wenn die betroffene Person bereits in den Arbeitsmarkt integriert ist oder vergleichbare Voraussetzungen erfüllt.
    • Diese Differenzierung dient der Erleichterung der Fachkräftegewinnung und der Schaffung von Anreizen zur Arbeitsaufnahme.
  4. Kein Rückgriff auf frühere Regelungen:
    • Die Klägerin verwies auf frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 62 EStG in der Fassung von 2006. Diese seien jedoch auf die aktuelle Regelung nicht übertragbar, da der Gesetzgeber diese gezielt geändert hat.
  5. Keine unzulässige Einschränkung:
    • Die Erlaubnis zur Arbeitsplatzsuche (§ 20 Abs. 3 AufenthG) zielt darauf ab, qualifizierten Personen den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern.
    • Die fehlende Kindergeldberechtigung in dieser Phase ist verfassungsgemäß, da der Gesetzgeber eine mögliche Integration in den Arbeitsmarkt abwarten darf, bevor weitere Ansprüche entstehen.

Ausblick

Das Finanzgericht Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese könnte in Zukunft weitere Klarheit über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Regelung schaffen.

Bedeutung für die Praxis

  • Klarstellung für Kindergeldanträge: Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis können nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie die in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG genannten Voraussetzungen erfüllen.
  • Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Typisierung weitgehende Befugnisse hat, solange diese verfassungsgemäß sind.
  • Zukunftsperspektiven: Betroffene sollten die Entscheidung des Bundesfinanzhofs abwarten, da sie potenziell zu weiteren Anpassungen führen könnte.

Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 16.01.2025

Im Bau befindliche Gebäude stellen trotz Vermietungsabsicht kein Verwaltungsvermögen dar

Wichtige Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteilen vom 14. November 2024 (Az. 3 K 906/23 F und 3 K 908/23 F) entschieden, dass Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden trotz einer geplanten Vermietung nicht als Verwaltungsvermögen im Sinne von § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gelten. Diese Urteile, die sich auf Schenkungssteuerfälle beziehen, haben wegweisenden Charakter und sind nun Gegenstand von Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az. II R 37/24 und II R 38/24).

Hintergrund der Verfahren

Die Kläger, zwei Brüder, erhielten jeweils zur Hälfte Anteile an einer GmbH & Co. KG von ihrem Vater geschenkt. Die Gesellschaft war Eigentümerin zweier Grundstücke, auf denen sich im Zeitpunkt der Schenkung im Bau befindliche Gebäude befanden. Diese wurden nach Fertigstellung ab 2020 als Ferienwohnungen vermietet, wobei eine externe Firma mit der Vermietung und weiteren Leistungen wie Werbung, Abrechnungen und Hausmeistertätigkeiten beauftragt wurde.

Das Finanzamt betrachtete die Grundstücke zum Stichtag der Schenkung jedoch als Verwaltungsvermögen, da die beabsichtigte Vermietung keine originär gewerbliche Tätigkeit darstelle.

Die Kläger argumentierten, dass zum Stichtag keine Nutzung durch Dritte vorlag und die geplante gewerbliche Nutzung über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehe.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Gericht gab den Klagen der Brüder in vollem Umfang statt und stellte klar, dass die Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden zum Schenkungszeitpunkt kein Verwaltungsvermögen darstellten.

Begründung des Gerichts

  1. Kein Verwaltungsvermögen aufgrund fehlender tatsächlicher Nutzung:
    Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehört Verwaltungsvermögen unter anderem zu den Grundstücken, die an Dritte zur Nutzung überlassen werden. Im Schenkungszeitpunkt war jedoch keine Nutzung durch Dritte gegeben. Eine bloße Absicht zur zukünftigen Vermietung reicht nicht aus.
  2. Wortlaut des Gesetzes:
    Der Gesetzeswortlaut stellt ausdrücklich auf die tatsächliche Nutzungsüberlassung ab. Andere Regelungen wie § 13d Abs. 3 Nr. 1 oder § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1a ErbStG beziehen die beabsichtigte Nutzung explizit ein – nicht jedoch § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
  3. Zweck der Steuerbefreiung:
    Die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen dient dem Schutz von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Eine risikolose private Vermögensverwaltung, wie sie bei Grundstücksvermietung typischerweise vorliegt, soll davon ausgeschlossen sein. Bei im Bau befindlichen Gebäuden kann zum Stichtag jedoch nicht sicher festgestellt werden, ob eine gewerbliche Nutzung oder eine reine Vermögensverwaltung angestrebt wird.
  4. Keine Analogie oder Gestaltungsmissbrauch:
    Eine analoge Anwendung, die den abschließenden Katalog des Verwaltungsvermögens erweitern würde, ist unzulässig. Zudem stellt die Wahl des Übertragungsstichtags keinen Gestaltungsmissbrauch gemäß § 42 AO dar, da diese Entscheidung frei in der Hand von Schenker und Beschenktem liegt.

Ausblick und Bedeutung für die Praxis

Das Urteil des Finanzgerichts Münster bietet Steuerpflichtigen klare Orientierung bei der steuerlichen Bewertung von Grundstücken mit im Bau befindlichen Gebäuden:

  • Kein Verwaltungsvermögen: Grundstücke im Bauzustand gelten nicht als Verwaltungsvermögen, wenn keine tatsächliche Nutzung durch Dritte vorliegt.
  • Klarheit für Planungen: Steuerpflichtige können sich bei der Planung von Übertragungen auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Schenkung stützen.

Die anhängigen Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az. II R 37/24 und II R 38/24) könnten jedoch noch für weitere Klarstellungen sorgen.


Quelle: Finanzgericht Münster, Mitteilung vom 16.01.2025

Tauschähnlicher Umsatz in der Entsorgungsbranche: Klarstellungen durch das BMF

Neue Regelungen basierend auf dem BFH-Urteil vom 18. April 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 15. Januar 2025 (koordinierter Ländererlass III C 2 – S 7119/00004/002/027) die Grundsätze für tauschähnliche Umsätze in der Entsorgungsbranche klargestellt. Diese Regelungen basieren auf dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. April 2024, V R 7/22, und führen zu Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

1. Definition eines tauschähnlichen Umsatzes

Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das:

  • Einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet.
  • Das Entgelt in einer Lieferung oder sonstigen Leistung des Leistungsempfängers besteht.

2. Entscheidung des BFH

Nach dem Urteil des BFH liegt in der Entsorgungsbranche in folgenden Fällen kein tauschähnlicher Umsatz vor:

  • Ein Unternehmer übernimmt gefährlichen Abfall ausschließlich zum Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung im Rahmen eines in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahrens.
  • Die Überlassung des gefährlichen Abfalls durch den Abfallbesitzer an das Entsorgungsunternehmen stellt keine Lieferung dar.
  • Auch wenn der Unternehmer durch die Verwertung der Abfälle Stoffe gewinnt und deren möglichen Verkaufspreis kalkulatorisch berücksichtigt, ändert dies nichts an der rechtlichen Einordnung.

Fazit des BFH:
Es handelt sich lediglich um eine vom Entsorgungsunternehmen erbrachte Dienstleistung, nicht um einen tauschähnlichen Umsatz.

3. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird wie folgt ergänzt:

  • In Abschnitt 3.16 Abs. 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz 3 eingefügt:
    „Ein tauschähnlicher Umsatz ist mangels einer der Entsorgungsleistung gegenüberstehenden Lieferung nicht anzunehmen, wenn ein Unternehmer nicht mehr nutzbaren, gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Verwertung zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18.04.2024 – V R 7/22).“

4. Anwendungsregelung

Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Das bedeutet, dass sie rückwirkend auf alle noch nicht abschließend geprüften Fälle angewendet werden können.

Bedeutung für die Praxis

  • Klarheit für die Entsorgungsbranche: Das Schreiben schafft Rechtssicherheit darüber, dass die Überlassung von gefährlichem Abfall an ein Entsorgungsunternehmen keine Lieferung darstellt und somit kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt.
  • Steuerliche Auswirkungen: Das Entsorgungsunternehmen erbringt eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung, unabhängig davon, ob es durch die Verwertung der Abfälle zusätzliche Erträge generiert.
  • Rückwirkende Anwendung: Unternehmen in der Entsorgungsbranche sollten ihre offenen Fälle prüfen und ggf. Anpassungen vornehmen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 15.01.2025

Aufhebung des BMF-Schreibens „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“

Wichtige Mitteilung zur steuerlichen Behandlung von Investmentvermögen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 30. Dezember 2024 (koordinierter Ländererlass IV C 1 – S 1980-1/19/10082 :009) bekannt gegeben, dass das BMF-Schreiben „Investmentvermögen im Sinne des § 18 Absatz 2a InvStG“ vom 22. Oktober 2008 (BStBl I 2008, S. 960) aufgehoben wird.

Hintergrund des aufgehobenen BMF-Schreibens

Das ursprüngliche Schreiben aus dem Jahr 2008 diente der steuerlichen Einordnung von Investmentvermögen gemäß § 18 Abs. 2a InvStG (Investmentsteuergesetz). Es enthielt detaillierte Regelungen zur Abgrenzung und Definition von Investmentvermögen sowie zu deren steuerlichen Behandlung. Die Regelungen waren ein zentraler Bestandteil der Praxis und dienten als Orientierungshilfe für Steuerpflichtige und Berater.

Warum wird das Schreiben aufgehoben?

Die Aufhebung erfolgt in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Es ist anzunehmen, dass die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen seit der Veröffentlichung des ursprünglichen Schreibens erheblich weiterentwickelt wurden. Der § 18 Abs. 2a InvStG, auf den sich das Schreiben bezieht, könnte durch die Einführung neuer gesetzlicher Regelungen oder Änderungen im Investmentsteuerrecht überholt sein.

Veröffentlichung im Bundessteuerblatt

Das aktuelle Schreiben vom 30. Dezember 2024 wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Steuerpflichtige und Berater werden gebeten, diese Änderung zur Kenntnis zu nehmen und in der Praxis anzuwenden.

Bedeutung für Steuerpflichtige und Berater

Die Aufhebung des BMF-Schreibens könnte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Investmentvermögen haben. Es empfiehlt sich, aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich des Investmentsteuerrechts zu beobachten und auf neue BMF-Schreiben oder Erlasse zu achten, die möglicherweise Ersatzregelungen oder Klarstellungen enthalten.

Für konkrete Fragestellungen im Zusammenhang mit Investmentvermögen wird empfohlen, steuerlichen Rat einzuholen und die aktuelle Rechtslage sorgfältig zu prüfen.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 30.12.2024

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin