Erhöhte Hundesteuer für Zweit- und Dritthunde: VG Koblenz hält 400/600 Euro für zulässig

Verwaltungsgerichte befassen sich regelmäßig mit der Frage, wie weit Gemeinden bei der Hundesteuer gehen dürfen. Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat nun entschieden, dass deutlich erhöhte Steuersätze für den zweiten und dritten Hund rechtmäßig sein können – solange keine „erdrosselnde Wirkung“ vorliegt.


1. Kurzüberblick: Was wurde entschieden?

Das VG Koblenz hat zwei Klagen gegen Hundesteuerbescheide für das Jahr 2024 abgewiesen (Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO). Die Ortsgemeinde setzte folgende Jahressteuern fest:

  • 1. Hund: 50 Euro
  • 2. Hund: 400 Euro
  • 3. Hund (und jeder weitere): 600 Euro

Die Kläger argumentierten u. a., die Sätze kämen einem faktischen Verbot der Mehrhundehaltung gleich und seien unverhältnismäßig. Das Gericht sah das anders: Die Gemeinde bewege sich noch innerhalb ihres weiten Gestaltungsspielraums.

Wichtig: Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim OVG Rheinland-Pfalz beantragt werden; die Entscheidungen sind damit nicht zwingend „endgültig“.


2. Rechtlicher Rahmen: Warum dürfen Gemeinden staffeln?

Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Gemeinden dürfen sie grundsätzlich erheben und auch staffeln, z. B. nach der Anzahl der gehaltenen Hunde.

Der entscheidende Punkt ist dabei: Der kommunale Satzungsgeber hat breite Spielräume. Gerichte greifen erst ein, wenn die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit oder zur „schlechterdings unvertretbaren“ Regelung überschritten wird.


3. Kernthema: Was bedeutet „erdrosselnde Wirkung“?

Von einer erdrosselnden Wirkung spricht die Rechtsprechung, wenn eine Steuer faktisch in ein Verbot umschlägt – dann fehlt der Gemeinde die Kompetenz, das Verhalten (hier: Mehrhundehaltung) über das Steuerrecht zu „unterbinden“.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat dafür praxistaugliche Leitlinien entwickelt. Indizien können insbesondere sein:

  1. Extremes Verhältnis zum „Normalsatz“ (Steigerungsfaktor) und/oder
  2. Die Steuer übersteigt den typischen, durchschnittlichen Aufwand für das Halten des besteuerten Gegenstands (hier: Hundehaltung).

Zugleich gilt: Wo genau die „Erdrosselungsgrenze“ verläuft, ist stark tatsachenabhängig und wird vom jeweiligen Gericht anhand der konkreten Verhältnisse beurteilt.


4. Warum hielt das VG Koblenz 400/600 Euro noch für zulässig?

Das VG Koblenz stellt – in Übereinstimmung mit der BVerwG-Linie – auf eine Gesamtwürdigung ab und nennt drei Prüfungsachsen:

a) Vergleich mit typischen Hundehaltungskosten

Das Gericht ging von durchschnittlichen Hundehaltungskosten von mindestens rund 1.000 Euro pro Jahr aus. Bei diesem Maßstab lägen 400 Euro (zweiter Hund) und 600 Euro (dritter Hund) noch deutlich darunter.

Dabei ist für die „Erdrosselung“ nicht der Einzelfall maßgeblich (z. B. „ich habe nur 316 Euro Kosten“), sondern der durchschnittliche Steuerpflichtige im Gemeindegebiet.

b) Steigerungsfaktor gegenüber dem ersten Hund

Der Sprung von 50 Euro (1. Hund) auf 400 Euro (2. Hund) bzw. 600 Euro (3. Hund) war für das Gericht für sich genommen noch kein hinreichendes Verbotsindiz.

c) Absolute Höhe / Vergleichbarkeit

Das Gericht hat auch die absolute Belastung im Blick und verweist darauf, dass (jedenfalls in der Gesamtbelastung für mehrere Hunde) auch in anderen Städten teils hohe Hundesteuern vorkommen – entscheidend bleibt aber stets die Einordnung im Rahmen der „Erdrosselungsgrenze“.


5. „Fehlende Begründung“ der Gemeinde: Muss die Erhöhung dokumentiert werden?

Ein zentraler Angriffspunkt der Kläger war, die Gemeinde habe nicht nachvollziehbar dokumentiert, warum sie die Mehrhundesteuer derart erhöht hat.

Das VG Koblenz verneinte eine solche Pflicht: Ohne spezielle gesetzliche Abwägungsdirektiven (wie man sie etwa aus dem Bauplanungsrecht kennt) kommt es im Normenkontrollmaßstab primär auf das Ergebnis an, nicht auf eine dokumentierte „Abwägung“. Entscheidend sei, ob die äußersten Grenzen (Unvertretbarkeit/Unverhältnismäßigkeit/Erdrosselung) überschritten werden.


6. Praxishinweise

Für Hundehalter

  • Hohe Mehrhundesätze sind nicht automatisch rechtswidrig. Ein Angriff ist realistischer, wenn sich eine echte Verbotsnähe begründen lässt (z. B. extrem überdurchschnittliche Steuerlast im Verhältnis zum typischen Aufwand).
  • Bei Bescheiden gilt: Fristen (Widerspruch/Klage) strikt einhalten; in der Sache ist häufig die Satzungs- bzw. Haushaltsregelung der eigentliche Streitpunkt.

Für Gemeinden

  • Der Spielraum ist groß – aber die „Erdrosselungsgrenze“ ist die rote Linie. Orientierung bieten insbesondere die BVerwG-Kriterien (Relation zum Aufwand, Steigerungsfaktor).
  • Auch wenn keine Begründungspflicht angenommen wurde, kann eine nachvollziehbare politische und fiskalische Herleitung der Sätze Streit vermeiden.

Quellen / Fundstellen

  • VG Koblenz, Pressemitteilung Nr. 28/2025 vom 29.12.2025 (zu Urteilen vom 09.12.2025), Az. 5 K 564/25.KO und 5 K 594/25.KO
  • VG Koblenz, Urteil 5 K 564/25.KO (Veröffentlichungsfassung)
  • VG Koblenz, Urteil 5 K 594/25.KO (Veröffentlichungsfassung)
  • BVerwG, Urteil vom 15.10.2014 – 9 C 8.13 („erdrosselnde Wirkung“)
  • BVerwG, Beschluss vom 25.03.2010 – 9 B 74.09 (Erdrosselung als tatsachenabhängige Würdigung)

Steuerfreie Umsätze für die Luftfahrt 2026: Aktualisierte BMF-Liste und sichere Anwendung von § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG

Mit BMF-Schreiben vom 02.01.2026 (koord. Ländererlass, III C 3 – S 7155-a/00020/007/008) hat die Finanzverwaltung die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer aktualisiert, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (Stand 01.01.2026). Diese Liste ist in der Praxis ein zentraler Nachweis-/Vereinfachungsbaustein für die umsatzsteuerfreie Abrechnung luftfahrtbezogener Leistungen.


1. Rechtsgrundlage: Was ist überhaupt „steuerfrei“?

1.1 Steuerbefreiungstatbestand

Bestimmte „Umsätze für die Luftfahrt“ sind nach § 4 Nr. 2 UStG steuerfrei; welche Umsätze hierzu zählen, definiert § 8 UStG.

1.2 Welche Umsätze umfasst § 8 Abs. 2 UStG?

Als Umsätze für die Luftfahrt gelten insbesondere:

  • Luftfahrzeuge: Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
  • Ausrüstungsgegenstände: Lieferungen sowie Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Luftfahrzeuge bestimmt sind (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
  • Versorgungsgegenstände: Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung dieser Luftfahrzeuge (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 UStG).
  • Sonstige Leistungen für den unmittelbaren Bedarf dieser Luftfahrzeuge (einschließlich Ausrüstung und Ladung) (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG).

Wichtig: Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden (§ 8 Abs. 3 UStG).


2. Kernvoraussetzung: „überwiegend internationaler Luftverkehr“ – so wird geprüft

2.1 „Überwiegen“ wird nach Entgelten beurteilt

Ob internationaler Luftverkehr überwiegt, richtet sich nach der Höhe der Entgelte für Personen- und Güterbeförderungen (international vs. binnen).

2.2 „Nur in unbedeutendem Umfang“ im Inland steuerfreie Spezialbeförderungen

Die Steuerbefreiung hängt außerdem davon ab, dass der Unternehmer nur in unbedeutendem Umfang nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie, auf das Inland beschränkte Beförderungen (typisch: Krankentransporte mit entsprechend eingerichteten Luftfahrzeugen) ausführt. „Unbedeutend“ ist nach Verwaltungsauffassung regelmäßig erfüllt, wenn ≤ 1 % der Entgelte bzw. ≤ 1 % der Flüge betroffen sind (Vorjahresbetrachtung).

2.3 Keine Betrachtung je Flugzeug

Auf den Zweck oder Einsatz des einzelnen Flugzeugs (international/binnen) kommt es nicht an; maßgeblich ist die Gesamtbetrachtung beim Luftverkehrsunternehmer.


3. Die BMF-Liste: Warum sie für die Praxis so wichtig ist

Für Luftverkehrsunternehmer mit Sitz im Inland kann die Voraussetzung „überwiegend international“ als erfüllt angesehen werden, wenn sie in der für den Besteuerungszeitraum maßgeblichen, im BStBl veröffentlichten Liste aufgeführt sind. Die Liste wird grundsätzlich jährlich fortgeschrieben.

Für neue/noch nicht gelistete Unternehmer sieht die Verwaltungsauffassung ein befristetes Bescheidsverfahren über das zuständige Finanzamt vor (schriftlicher, bis Jahresende befristeter Nachweis).

Für Unternehmer mit Sitz im Ausland wird typisierend davon ausgegangen, dass sie überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben (bei nur unbedeutenden inländischen Spezialbeförderungen).


4. BMF-Schreiben vom 02.01.2026: Was hat sich geändert?

Die Liste 2026 ersetzt die Liste aus dem BMF-Schreiben vom 02.01.2025.

4.1 Neu aufgenommen (Stand 01.01.2026)

  • Air Alliance Aviation GmbH, Burbach
  • Lufthansa City Airlines GmbH, München-Flughafen
  • Luminair GmbH, Hamburg
  • Nordfrost Aviation GmbH, Schortens

4.2 Gestrichen

  • ACD Aviation GmbH, Dortmund
  • Fair Air GmbH, Bischofsgrün
  • GLEX07 GmbH, Gräfelfing
  • Sylt Air GmbH, Sylt

4.3 Änderungen im Bestand

  • Umfirmierung: Lenti Aviation UG → Lenti Aviation GmbH
  • Schreibweise: SPREE FLUG Luftfahrt GmbH → SPREE FLUG LUFTFAHRT GmbH
  • Adressänderungen u. a. bei BinAir Aero Service GmbH, Brandasa GmbH, FAS Finow Air Service GmbH, Lenti Aviation GmbH, PEAK AIR GmbH, Unicair GmbH

Hinweis: Die vollständige Unternehmerliste ist als Anlage (PDF) über die BMF-Seite abrufbar.


5. Typische begünstigte und nicht begünstigte Leistungen (UStAE 8.2 – Praxisblick)

Die Verwaltungsauffassung nennt beispielhaft, welche sonstigen Leistungen unter § 8 Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen. Begünstigt sind z. B.:

  • Nutzung des Flughafens/Anlagen inkl. Start-/Landeerlaubnis,
  • Reinigung von Luftfahrzeugen, Umschlagsleistungen, Schleppen von Flugzeugen,
  • bestimmte Security-Leistungen/Luftsicherheitskontrollen (inkl. Sicherheitseinrichtungen).

Nicht begünstigt sind u. a.:

  • Beherbergung/Beköstigung von Crew, Taxi-Transfers Crew–Hotel,
  • Beherbergung/Beköstigung von Passagieren bei Unregelmäßigkeiten,
  • Lounge-Zugang, bestimmte Boden-/Kontrollleistungen außerhalb der begünstigten Security-Leistungen.

6. Praxistipps für Lieferanten und Dienstleister (Werften, MRO, Caterer, Ground Handling, Fuel, Leasing)

  1. Kundenstammdaten 2026 aktualisieren: Ist der Leistungsempfänger in der BMF-Liste 2026 enthalten? (Achtung: Streichungen ab 2026!).
  2. Nachweisführung standardisieren: Liste/Print/PDF-Version zum Abrechnungsfall dokumentieren; bei nicht gelisteten Inlands-Unternehmen ggf. Finanzamtsbescheid anfordern.
  3. Leistungsgegenstand sauber qualifizieren: Luftfahrzeug vs. Ausrüstung vs. Versorgung vs. sonstige Leistung; bei „sonstigen Leistungen“ kritisch prüfen, ob unmittelbarer Bedarf erfüllt ist.
  4. Vertrags- und Rechnungstexte prüfen: Steuerfreie Abrechnung nur, wenn Tatbestand und Nachweise stimmig sind; andernfalls drohen Steuerrisiken beim Leistenden.

Kurzfazit

Die jährliche BMF-Liste ist für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 UStG ein wesentliches Compliance-Instrument: Für inländische Airlines schafft sie Abrechnungssicherheit, für Lieferanten reduziert sie das Risiko fehlerhafter Steuerfreiheit. Für 2026 sind insbesondere die Neuaufnahmen (u. a. Lufthansa City Airlines GmbH) und Streichungen (u. a. Sylt Air GmbH) abrechnungsrelevant.

Schwarzarbeit im Privathaushalt: Warum 9 von 10 Haushaltshilfen nicht angemeldet sind – und wie Sie es 2026 sauber (und oft günstiger) lösen

Eine aktuelle Auswertung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln) zeigt ein strukturelles Problem: Rund 4,4 Mio. Haushalte nutzten 2023 Hilfe beim Putzen/Einkaufen – angemeldet waren bei der Minijob-Zentrale jedoch nur ca. 275.000. Damit arbeiten knapp 92 % der Haushaltshilfen ohne Anmeldung, der geschätzte Umsatz lag bei ca. 8,6 Mrd. EUR.

Der Punkt ist nicht nur „moralisch“: Wer regelmäßig eine Hilfe bezahlt, wird schnell zum Arbeitgeber im Privathaushalt – mit klaren Pflichten, aber auch mit Steuervorteilen.


1. Warum wird nicht angemeldet?

Das IW nennt in einer Befragung als typische Gründe u. a.:

  • „Das ist doch nur Nachbarschaftshilfe“ (über ein Drittel),
  • Die Hilfe will keine Anmeldung (rund ein Viertel),
  • „Zu teuer“ (rund 15 %),
  • „Zu bürokratisch“ (rund 8 %).

Gerade die Kosten-Argumentation lohnt den Realitätscheck: Bei legaler Anmeldung sind Abgaben und Steuerbonus häufig so austariert, dass legal nicht teurer sein muss.


2. Nachbarschaftshilfe oder Schwarzarbeit? Die entscheidende Abgrenzung

Nicht jede Hilfe unter Nachbarn ist automatisch Schwarzarbeit. Der Zoll (FKS) weist ausdrücklich darauf hin, dass Gefälligkeiten/Nachbarschaftshilfe möglich sein können – die Abgrenzung hängt aber von Regelmäßigkeit, Entgelt, Gewinnerzielungsabsicht und dem Umfang ab.

Praxisregel:

  • Gelegentlich und eher „unterstützend“ kann noch im Bereich der Gefälligkeit liegen.
  • Regelmäßig gegen Bezahlung (z. B. wöchentliches Putzen) ist typischerweise beschäftigungs- und meldepflichtig – ohne Anmeldung bewegen Sie sich im Bereich illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit.

3. Der einfache legale Weg: Minijob im Privathaushalt (ab 2026 bis 603 EUR/Monat)

Für viele Haushalte ist der Minijob im Privathaushalt der Standardfall. Die Verdienstgrenze beträgt ab 01.01.2026 603 EUR/Monat (7.236 EUR/Jahr).

Abgaben (Privathaushalt) – und warum das oft „unter dem Strich“ passt

Für private Arbeitgeber nennt die Minijob-Zentrale Abgaben von max. 14,62 % (Stand ab 01.01.2026) im Haushaltsscheckverfahren.

Zusätzlich kommt der Steuerbonus nach § 35a EStG:
Für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Privathaushalt können Sie 20 % der Aufwendungen, max. 510 EUR/Jahr, direkt von Ihrer Einkommensteuer abziehen.

Rechenbeispiel (typisch aus der Studie: ca. 180 EUR/Monat):

  • Lohn: 180 × 12 = 2.160 EUR/Jahr
  • Arbeitgeberabgaben (14,62 %): ca. 316 EUR/Jahr
  • Gesamtkosten: ca. 2.476 EUR/Jahr
  • Steuerermäßigung 20 %: ca. 495 EUR (unter 510-Deckel)
  • Effektive Nettokosten: ca. 1.981 EUR/Jahr

Ergebnis: Legal kann – je nach persönlicher Steuerbelastung – spürbar günstiger sein als „bar auf die Hand“ und ist zugleich rechtssicher.


4. Was riskieren Haushalte bei Schwarzarbeit?

Die Risiken werden häufig unterschätzt:

  • Bußgelder können anfallen; die Minijob-Zentrale nennt im Privathaushalt Bußgelder bis 5.000 EUR als mögliches Risiko.
  • Kein bzw. eingeschränkter Unfallversicherungsschutz: Bei einem Arbeitsunfall kann es für den Privathaushalt finanziell sehr unangenehm werden.
  • Nachforderungen von Sozialabgaben (rückwirkend) sind ein klassisches Folgeproblem.

Je nach Sachverhalt können außerdem steuerliche Themen (z. B. Steuerhinterziehung) berührt sein; die Einordnung ist immer einzelfallabhängig.


5. So melden Sie eine Haushaltshilfe korrekt an (Checkliste)

Die Anmeldung ist in der Praxis deutlich einfacher, als viele glauben:

  1. Prüfen: Liegt ein Minijob vor (bis 603 EUR/Monat ab 2026)?
  2. Anmeldung über die Minijob-Zentrale (Haushaltsscheck/Online-Anmeldung).
  3. Daten bereithalten: Angaben Arbeitgeber/Haushalt, Angaben Haushaltshilfe (u. a. Rentenversicherungsnummer), Entgelt, Bankverbindung für SEPA-Lastschrift.
  4. Lohnzahlung sauber dokumentieren (Nachweis für § 35a EStG; Steuerbonus ist eine Steuerermäßigung, nicht „Werbungskosten“).

6. Alternative: Reinigungsfirma statt Beschäftigung

Wer keine Arbeitnehmerrolle übernehmen möchte, kann statt einer Haushaltshilfe auch eine Dienstleistung einkaufen (Reinigungsfirma). Steuerlich kann das ebenfalls nach § 35a EStG begünstigt sein – hier gelten aber typischerweise Anforderungen wie Rechnung und unbare Zahlung. (Wichtig: Bitte keine „Schein-Selbständigkeit“ konstruieren; bei Einzelpersonen ohne klare Unternehmereigenschaft ist Vorsicht geboten.)


Kurzfazit

Die IW-Zahlen machen deutlich: Schwarzarbeit bei Haushaltshilfen ist kein Randthema. Gleichzeitig ist der legale Weg (Minijob-Anmeldung) für viele Haushalte administrativ machbar und durch § 35a EStG finanziell häufig attraktiv. Wer heute umstellt, reduziert nicht nur Risiken, sondern schafft auch saubere Verhältnisse für beide Seiten.

Sachbezugswerte für Mahlzeiten ab 2026: So bewerten Arbeitgeber Frühstück, Mittag- und Abendessen lohnsteuerlich

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Mit BMF-Schreiben vom 29.12.2025 (Az. IV C 5 – S 2334/00088/007/013) wurden die amtlichen Sachbezugswerte für Mahlzeiten für das Kalenderjahr 2026 veröffentlicht. Maßgeblich ist weiterhin: Unentgeltliche oder verbilligte arbeitstägliche Mahlzeiten sind grundsätzlich mit dem amtlichen Sachbezugswert nach der SvEV anzusetzen; das gilt auch bei Auswärtstätigkeit oder doppelter Haushaltsführung, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.


1) Die neuen Werte ab 01.01.2026

Für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2026 gewährt werden, gelten folgende Sachbezugswerte:

MahlzeitSachbezugswert 2026
Frühstück2,37 EUR
Mittagessen4,57 EUR
Abendessen4,57 EUR
Vollverpflegung (F + M + A)11,50 EUR

Zum Vergleich: Für 2025 lagen die Werte bei 2,30 EUR (Frühstück) und 4,40 EUR (Mittag-/Abendessen).


2) Wann darf der Sachbezugswert überhaupt angewendet werden? (60-EUR-Grenze)

Der Ansatz mit dem Sachbezugswert setzt bei Mahlzeiten im Reisekosten-/Auswärtstätigkeitskontext voraus, dass es sich um eine „übliche“ Mahlzeit handelt – das ist typischerweise der Fall, wenn der Preis der Mahlzeit (inkl. USt) 60 EUR nicht übersteigt. In den Preis sind auch zur Mahlzeit eingenommene Getränke einzubeziehen.

Konsequenz bei > 60 EUR: Dann scheidet die Bewertung mit dem Sachbezugswert aus; die Mahlzeit ist lohnsteuerlich grundsätzlich mit dem tatsächlichen Wert als Arbeitslohn zu erfassen (typisiert als „Belohnungsessen“ in der Verwaltungsauffassung).


3) Verbilligte Mahlzeit: Wann entsteht überhaupt ein geldwerter Vorteil?

  • Unentgeltliche Mahlzeit: Ansatz grundsätzlich mit dem Sachbezugswert.
  • Verb illigte Mahlzeit / Zuzahlung: Es ist grundsätzlich nur die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung als geldwerter Vorteil anzusetzen.
  • Zuzahlung mindestens in Höhe des Sachbezugswerts: Dann ist der geldwerte Vorteil 0 EUR (kein lohnsteuerpflichtiger Vorteil aus der Mahlzeit).

Praxisbeispiel (Kantine):
Arbeitgeber bezuschusst ein Mittagessen, Arbeitnehmer zahlt 3,00 EUR.
Sachbezugswert 2026: 4,57 EUR → geldwerter Vorteil = 1,57 EUR (sofern keine Sonderregel greift, z. B. pauschale Besteuerung/weitere Befreiungen im Einzelfall).


4) Besonderheit bei Dienstreisen: Verpflegungspauschale und Mahlzeitengestellung

Bei einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gilt regelmäßig: Werden Mahlzeiten gestellt, kann dies Auswirkungen auf die Verpflegungspauschale haben (Kürzungssystematik). Die Kürzung beträgt gesetzlich 20 % für Frühstück sowie 40 % für Mittag- und Abendessen der maßgebenden Pauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung ist auf maximal 0 EUR begrenzt.

Zugleich verweist das BMF für die Details ausdrücklich auf R 8.1 Abs. 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schreiben zum Reisekostenrecht.


5) Arbeitgeber-Checkliste für die Lohnabrechnung 2026

  1. Sachbezugswerte in der Lohnabrechnung aktualisieren (Frühstück 2,37 EUR; Mittag/Abend 4,57 EUR; Vollverpflegung 11,50 EUR).
  2. 60-EUR-Grenze pro Mahlzeit prüfen (inkl. USt; Getränke zur Mahlzeit einbeziehen).
  3. Zuzahlungen dokumentieren (bei Zuzahlung ≥ Sachbezugswert: Vorteil 0 EUR).
  4. Dienstreisen sauber trennen: Mahlzeitengestellung und mögliche Kürzung der Verpflegungspauschale systematisch erfassen.
  5. Grenzfälle definieren (z. B. > 60 EUR, Bewirtungs-/Eventcharakter): dann regelmäßig Ansatz mit tatsächlichem Wert statt Sachbezugswert.

Wegfall der Umsatzsteuerlagerregelung ab 01.01.2026: Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 40a UStG) und Praxishinweise (BMF v. 29.12.2025)

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde die bisherige Umsatzsteuerlagerregelung (Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 4a UStG a.F. samt Anlage 1 und Folgebezügen) aufgehoben.
Damit stellt sich für Unternehmen die entscheidende Frage: Was passiert mit Waren, die bis 31.12.2025 in ein bewilligtes Umsatzsteuerlager eingelagert wurden und dort zum Jahreswechsel noch liegen? Genau hierfür wurde § 27 Abs. 40a UStG als Übergangsvorschrift geschaffen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2025-12-29-uebergangsvorschrift-4-4a-UStG.pdf?__blob=publicationFile&v=9


1. Was wurde abgeschafft – und was gilt ab 2026 grundsätzlich?

Die Umsatzsteuerlagerregelung ermöglichte bis 31.12.2025 u. a. die USt-Befreiung für bestimmte Umsätze rund um definierte Lagerwaren (Einlagerung, Lieferketten im Lager, bestimmte Lagerleistungen). Diese Sonderregel ist ab 01.01.2026 entfallen.

Wichtig: Für Einlagerungen ab 01.01.2026 gibt es diese Befreiung nicht mehr – die Übergangsvorschrift betrifft nur Altbestände, die bis 31.12.2025 in ein bewilligtes Lager eingelagert wurden.


2. Kern der Übergangsvorschrift: Besteuerung „bei Auslagerung“ – mit Enddatum 30.12.2029

Für vor dem 01.01.2026 nach der alten Regelung steuerfrei behandelte Umsätze gilt:

  • Mit der Auslagerung eines Altbestands nach dem 31.12.2025 bis einschließlich 30.12.2029 entfällt rückwirkend die bisherige Steuerbefreiung für den der Auslagerung vorangegangenen Umsatz (Lieferung / ig. Erwerb / Einfuhr).
  • Wenn bis einschließlich 30.12.2029 nicht ausgelagert wird, gilt mit Ablauf des 30.12.2029 die Auslagerung als erfolgt (Fiktion) – und die Steuerbefreiung entfällt dann ebenfalls.

Praxisübersetzung: Die Umsatzsteuer wird für Altbestände nicht automatisch am 01.01.2026 fällig, sondern spätestens bei (fingierter) Auslagerung am 30.12.2029.


3. Was gilt als „Auslagerung“ – und wann passiert sie auch ohne physisches Verlassen?

Als Auslagerung gilt grundsätzlich die tatsächliche Entnahme aus dem bewilligten Lager ab 01.01.2026.

Zusätzlich kann eine Auslagerung auch ohne physische Entnahme vorliegen (bis 30.12.2029 unbeachtlich, ob die Ware das Lager wirklich verlässt), insbesondere wenn:

  • die Voraussetzungen der (alten) Steuerbefreiung nicht mehr vorliegen oder
  • weitergehende Be- oder Verarbeitungen an der Ware vorgenommen werden (z. B. „Retail-Finishing“/Aufbereitung für die Einzelhandelsstufe).

Keine Auslagerung liegt (bis 30.12.2029) vor, wenn die Ware im Rahmen einer Lieferung im Lager bleibt oder in ein anderes bewilligtes Lager im Inland verbracht wird.


4. Wer schuldet die Steuer? Der „Auslagerer“ – und unter Umständen auch der Lagerhalter

4.1 Auslagerer: zentrale Rolle mit klaren Pflichten

Auslagerer ist der Unternehmer, der im Zeitpunkt der Auslagerung die Verfügungsmacht hat und die Auslagerung veranlasst.

Wichtig in der Praxis:

  • Auslagerer kann auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder z. B. ein Unternehmer mit Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG sein – die Auslagerungssteuer bleibt davon unberührt.
  • Der Auslagerer muss über eine inländische USt-IdNr. verfügen; nicht im Inland ansässige Auslagerer müssen sich ggf. umsatzsteuerlich in Deutschland registrieren.

4.2 Steuerschuld und Gesamtschuld

Grundsätzlich ist der Auslagerer Steuerschuldner für den durch die Auslagerung steuerpflichtig werdenden „letzten Umsatz vor Auslagerung“.

Zusätzlich kann der Lagerhalter als Gesamtschuldner haften, wenn der Auslagerer nicht ordnungsgemäß anmeldet/zahlt und der Lagerhalter seine Aufzeichnungspflichten verletzt.


5. Welcher Umsatz wird besteuert – und wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage?

Besteuert wird nicht irgendein Umsatz 2026 ff., sondern der letzte vor der Auslagerung liegende Umsatz, der zuvor (nach alter Lagerregel) steuerfrei war – dieser muss zeitlich nicht „nah“ an der Auslagerung liegen.

Bemessungsgrundlage (typische Praxisfälle)

  • Grundsatz: Bemessungsgrundlage ist regelmäßig der Rechnungsbetrag ohne gesetzliche USt (Netto) der damaligen Lieferung.
  • Erhöhung der Bemessungsgrundlage u. a. um:
    • Kosten für bestimmte, bis 30.12.2029 weiterhin steuerfreie Lagerleistungen (im Sinne der früheren Regelung) und
    • ggf. Verbrauchsteuern, soweit nicht bereits im Entgelt enthalten.
  • Der anzuwendende Steuersatz richtet sich nach § 12 UStG für den maßgeblichen Umsatz.

6. Wann entsteht die Steuer und wo wird sie erklärt?

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Auslagerung erfolgt.
Damit ist das Thema in der Praxis USt-Voranmeldung (inkl. Dokumentation/Prüfpfad), nicht erst „irgendwann“ in der Jahreserklärung.


7. Sonderthemen: Auslagerung ins EU-Ausland oder Drittland

Gelangt die Ware beim Verlassen des Lagers in:

  • einen anderen EU-Mitgliedstaat, kann zusätzlich ein Verbringen vorliegen (bei Entnahme ohne Umsatzbezug) – parallel wird der vorangegangene Umsatz steuerpflichtig.
  • ein Drittland, ist das Verbringen selbst dann ggf. nicht im Inland steuerbar; der vorangegangene Umsatz wird jedoch trotzdem steuerpflichtig.

Bei Auslagerung im Zusammenhang mit einer Lieferung kommen daneben (bei Vorliegen der Voraussetzungen) Ausfuhrlieferung/innergemeinschaftliche Lieferung als Steuerbefreiungen in Betracht (mit Buch- und Belegnachweisen).


8. Leistungen rund um Altbestände bleiben vorübergehend steuerfrei – aber nur „eng“ definiert

Für Altbestände bleiben bestimmte Leistungen (Lagerung, Erhaltung, Verbesserung der Aufmachung/Handelsgüte, Vorbereitung des Vertriebs/Weiterverkaufs) auch nach dem 31.12.2025 bis einschließlich 30.12.2029 weiterhin steuerfrei.

Aber: Weitergehende Be- oder Verarbeitungen sind nicht umfasst und können eine (zwangsweise) Auslagerung auslösen.


9. Dokumentations- und Prozesspflichten: Was Sie jetzt organisatorisch tun sollten

Checkliste für Unternehmen mit Altbeständen im Umsatzsteuerlager (Stand 01/2026)

  1. Altbestandsliste zum 31.12.2025 (Artikel, Menge, Einlagerungsdatum, Lagerort, Eigentümer/Verfügungsmacht).
  2. Klare Definition „Auslagerungs-Trigger“ im Prozess (physische Entnahme, Verarbeitung, Statuswechsel der Voraussetzungen).
  3. Auslagerer identifizieren (wer hat bei Entnahme die Verfügungsmacht?) und Verantwortlichkeiten festlegen.
  4. USt-IdNr.-Thema klären (insb. bei ausländischen Beteiligten): Registrierung/Erfassung rechtzeitig anstoßen.
  5. Bemessungsgrundlage prüffähig herleiten (ursprüngliche Rechnung + ggf. Aufschläge/Verbrauchsteuern).
  6. USt-Voranmeldung: Sicherstellen, dass Auslagerungsvorgänge zeitnah gemeldet werden (Entstehungszeitpunkt!).
  7. Nachweise aufbewahren: Voraussetzungen der alten Steuerbefreiung müssen auch nach 2025 eindeutig nachprüfbar belegt werden (Archiv/Verfahrensdoku).

10. Verwaltungsauffassung und UStAE: Was wurde angepasst?

Das BMF-Schreiben vom 29.12.2025 (koord. Ländererlass) konkretisiert die Anwendung der Übergangsvorschrift und führt zu Anpassungen im UStAE (u. a. Streichung des bisherigen Abschnitts zur Umsatzsteuerlagerregelung; Verweis bei § 27 UStG).
Zudem ersetzt das Schreiben das frühere BMF-Schreiben vom 19.04.2023.


Fazit

Der Gesetzgeber hat die Umsatzsteuerlagerregelung zwar zum 01.01.2026 abgeschafft, lässt aber über § 27 Abs. 40a UStG eine bis 30.12.2029 reichende Übergangslogik für Altbestände zu. Entscheidender Punkt ist: Die Umsatzsteuer entsteht (spätestens) bei Auslagerung, und der Auslagerer wird regelmäßig zum zentralen Steuerschuldner – flankiert von Haftungsrisiken für den Lagerhalter bei Dokumentationsmängeln.

Offenlegung 2024: Ordnungsgeldverfahren startet frühestens Mitte März 2026 – letzte „Schonfrist“

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) informiert in einer Mitteilung vom 30.12.2025, dass das Bundesamt für Justiz (BfJ) bei Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2024 und regulärem Offenlegungsende 31.12.2025 vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten wird. Die Verschiebung ist mit dem BMJ abgestimmt und wird ausdrücklich als letztmalig bezeichnet.

Wichtig ist dabei: Die gesetzliche Offenlegungsfrist wird dadurch nicht „verlängert“ – die Sanktionierung wird lediglich faktisch später angestoßen.


1. Wen betrifft das konkret?

Betroffen sind Unternehmen,

  • deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und
  • deren Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2024 regulär am 31.12.2025 endet (Maximalfrist „12 Monate nach Abschlussstichtag“).

Die Offenlegungspflichten treffen typischerweise Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, UG, AG) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften, insbesondere GmbH & Co. KG-Strukturen (Stichwort: § 264a HGB).

Nicht zu verwechseln: Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gelten teils kürzere Fristen (z. B. 4 Monate) – die WPK-Mitteilung bezieht sich ausdrücklich auf Fälle, deren Frist am 31.12.2025 endet.


2. Was bedeutet „kein Ordnungsgeldverfahren vor Mitte März 2026“ in der Praxis?

Die Aussage betrifft nur den Start des Ordnungsgeldverfahrens durch das BfJ. Das ist praktisch relevant, weil das Verfahren regelmäßig so abläuft:

  1. Meldung eines Verstoßes (automatisierte Prüfung/Meldung durch den Betreiber/Bundesanzeiger/Unternehmensregister-Prozess),
  2. Androhung eines Ordnungsgelds durch das BfJ, regelmäßig mit 6-Wochen-Nachfrist,
  3. Festsetzung des Ordnungsgelds, wenn innerhalb der Nachfrist nicht offengelegt wird.

Wenn das BfJ das Verfahren erst ab Mitte März 2026 einleitet, verschiebt sich faktisch auch der Zeitpunkt, zu dem Androhungen und Nachfristen bei Ihnen aufschlagen.


3. Gesetzliche Frist bleibt: Offenlegung grundsätzlich bis 31.12.2025

Rechtlich gilt weiterhin: Die Unterlagen sind grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag zu übermitteln.

Für Bilanzstichtag 31.12.2024 bedeutet das bei kalendergleichem Geschäftsjahr regelmäßig: Einreichung/Offenlegung bis 31.12.2025.

Merksatz: Die Mitteilung schafft „Luft“ im Vollzug – ersetzt aber nicht die Pflicht.


4. Welche Risiken drohen bei weiterer Verzögerung?

Ordnungsgeldrahmen und Kosten

Das Ordnungsgeld beträgt nach § 335 HGB grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR.
Hinzu kommt: Bereits mit der Androhung können Verfahrenskosten auferlegt werden; bei mehreren Adressaten (Gesellschaft und Organmitglieder) kann das mehrfach relevant werden.

Wiederholungsschleife möglich

Bleibt die Offenlegung aus, kann sich das Verfahren wiederholen (erneute Androhung, erneute Kosten, erneute Festsetzung), bis offengelegt wird.

Letzte Verschiebung

Die Verwaltung betont ausdrücklich: Das ist die letzte Verschiebung.
Für die Planung in Kanzlei und Unternehmen ist das ein klarer Hinweis, dass künftig wieder mit einem „normalen“ Vorgehen des BfJ zu rechnen ist.


5. Was sollten Sie jetzt tun? (Praxis-Checkliste)

  1. Status prüfen: Ist der Jahresabschluss 2024 bereits festgestellt/gebilligt (je nach Rechtsform)?
  2. Offenlegungspaket vollständig? Jahresabschluss, ggf. Lagebericht, Ergebnisverwendungsbeschluss usw. (abhängig von Größe/Rechtsform).
  3. Einreichungsweg beachten: Für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 erfolgt die Übermittlung grundsätzlich an das Unternehmensregister (nicht „klassisch“ nur Bundesanzeiger).
  4. Nicht auf März warten: Nutzen Sie die Zeit zur Abarbeitung – Ziel sollte sein, die Offenlegung vor Einleitung bzw. spätestens vor einer Androhung erledigt zu haben.
  5. Wenn ein Schreiben kommt: Fristen (insb. 6 Wochen) sofort intern priorisieren; „Einspruch“ lohnt regelmäßig nur, wenn es echte Rechtfertigungsgründe gibt.

6. Kurzfazit

Für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2024 wird das BfJ vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Das verschafft Zeit, ist aber keine gesetzliche Fristverlängerung und soll letztmalig gelten.

FAQ: Ordnungsgeldverfahren zur Offenlegung (Bilanzstichtag 31.12.2024)

1) Für welche Unternehmen gilt die „Schonfrist“ bis Mitte März 2026?

Sie betrifft Unternehmen, deren gesetzliche Offenlegungsfrist für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2024 regulär am 31.12.2025 endet. Gegen diese Unternehmen wird das Bundesamt für Justiz vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.


2) Verlängert sich dadurch die gesetzliche Offenlegungsfrist?

Nein. Die Mitteilung betrifft den Vollzug (Beginn des Ordnungsgeldverfahrens), nicht die gesetzliche Pflicht und Frist zur Offenlegung. Die Offenlegungsfrist ergibt sich weiterhin aus § 325 HGB (grundsätzlich spätestens ein Jahr nach Abschlussstichtag).


3) Ist das wirklich „die letzte“ Verschiebung?

Ja, die WPK weist ausdrücklich darauf hin, dass dies letztmalig erfolgen soll („letzte Verschiebung“), begründet mit den Nachwirkungen der COVID-19-Ausnahmesituation.


4) Gilt das auch bei abweichendem Geschäftsjahr (z. B. Bilanzstichtag 30.06.2025)?

Nach dem Wortlaut der Mitteilung: nein. Sie bezieht sich explizit auf das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31.12.2024 und die Fälle, deren Frist am 31.12.2025 endet.


5) Was ist mit kapitalmarktorientierten Unternehmen (kürzere Offenlegungsfristen)?

Für bestimmte kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt nach § 325 HGB eine verkürzte Frist von vier Monaten. Die WPK-Mitteilung adressiert ausdrücklich Fälle, deren gesetzliche Frist am 31.12.2025 endet – das passt typischerweise nicht zu den 4-Monats-Fristen.


6) Was passiert typischerweise, wenn das Ordnungsgeldverfahren startet?

Üblich ist zunächst eine Androhung des Ordnungsgelds mit einer Nachfrist (regelmäßig 6 Wochen) zur Einreichung; innerhalb dieser Frist muss offengelegt oder die Unterlassung begründet werden.


7) Welche Höhe kann das Ordnungsgeld haben?

Nach § 335 HGB beträgt das Ordnungsgeld grundsätzlich mindestens 2.500 EUR und höchstens 25.000 EUR.
Zusätzlich werden mit der Androhung typischerweise Verfahrenskosten erhoben (in der Praxis oft um ca. 100 EUR, abhängig von Konstellation/Adressatenkreis).


8) Wo müssen die Unterlagen eingereicht werden: Bundesanzeiger oder Unternehmensregister?

Für Geschäftsjahre beginnend nach dem 31.12.2021 sind Rechnungslegungsunterlagen an das Unternehmensregister zu übermitteln (DiRUG seit 01.08.2022). Geschäftsjahre beginnend vor dem 01.01.2022 laufen weiterhin über den Bundesanzeiger.


9) Was ist, wenn die Einreichung technisch scheitert (Portal/Format/Upload)?

Dann sollten Sie sofort dokumentieren (Fehlermeldung, Zeitstempel, Screenshots), einen erneuten Übermittlungsversuch starten und ggf. den Support der Plattform nutzen. Das Unternehmensregister weist zudem auf Registrierung/Identifizierung und Übermittlung über die Publikations-Plattform hin.


10) Welche Unterlagen sind „typischerweise“ offenzulegen – und gibt es Erleichterungen?

Grundsätzlich sind die Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 325 ff. HGB offenzulegen; je nach Größenklasse gibt es Erleichterungen (z. B. Hinterlegung/verkürzte Unterlagen). Für einen ersten Überblick sind IHK-Informationen hilfreich; in der Umsetzung ist die Größenklasse (kleinst/klein/mittelgroß/groß) der zentrale Parameter.


11) Was ist, wenn schon ein Schreiben/Androhung vom Bundesamt für Justiz vorliegt?

Dann sollten Sie nicht auf „Mitte März“ abstellen, sondern die dort gesetzte Frist priorisiert bearbeiten. Die WPK-Mitteilung hilft vor allem den Fällen, bei denen das Verfahren noch nicht eingeleitet wurde. (Praktisch: sofort offenzulegen oder binnen Nachfrist zu reagieren.)


12) Praxisempfehlung: Was ist „vernünftig“ bis Mitte März 2026?

Auch wenn faktisch Zeit gewonnen ist: Planen Sie die Offenlegung so, dass spätestens bis Ende Februar 2026 eingereicht ist. Damit minimieren Sie das Risiko, dass ab Mitte März 2026 kurzfristig Androhungen und Nachfristen parallel auflaufen – zumal dies ausdrücklich die letzte Verschiebung sein soll.

Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen: BMF konkretisiert den Umgang mit dem OECD-Musterkommentar (Schreiben vom 24.12.2025)

Mit koordiniertem Ländererlass vom 24.12.2025 (Az. IV B 2 – S 1301/01508/004/038) hat das BMF zur Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Stellung genommen. Anlass ist die (geplante) Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 05.12.2023 – I R 42/20 im Bundessteuerblatt.

Im Fokus steht eine für die Beratungspraxis zentrale Frage: Wann und in welcher Fassung darf der OECD-Musterkommentar (OECD-MK) zur Auslegung herangezogen werden – und wo sind die Grenzen?


1. Ausgangspunkt: DBA sind völkerrechtliche Verträge – Wortlaut als Auslegungsgrenze

Das BMF betont (in Übereinstimmung mit der BFH-Rechtsprechung), dass DBA nach Art. 31 Abs. 1 WÜRV auszulegen sind: nach Treu und Glauben, anhand der gewöhnlichen Bedeutung der Begriffe im Kontext sowie im Lichte von Ziel und Zweck des Abkommens. Der Wortlaut ist dabei die Grenze der Auslegung.

Praktische Konsequenz: Eine „teleologische“ oder „systematische“ Interpretation kann den Text nicht „überholen“. In Einspruchs- und Klageverfahren ist der Textvergleich daher regelmäßig der erste Prüfstein.


2. OECD-Musterkommentar als Indiz – aber maßgeblich ist zunächst die Fassung beim Zustimmungsgesetz

Wenn die auszulegende DBA-Vorschrift (zwischen OECD-Staaten) identisch oder zumindest vergleichbar mit einer Vorschrift des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) ist, ist der OECD-MK in der Fassung, die bei der Umsetzung des DBA in deutsches Recht galt, als widerlegliches Indiz für die Staatenpraxis zu werten. Das BMF knüpft dabei ausdrücklich an das Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG an.

Beraterhinweis: Das ist eine „Anker-Fassung“. Wer mit dem OECD-MK argumentiert, sollte in der Akte dokumentieren, welche MK-Version zum Zeitpunkt des Zustimmungsgesetzes maßgeblich war (und welche „observations“ einzelner Staaten relevant sind).


3. Dynamische Komponente: Auch der OECD-MK „zum Anwendungszeitpunkt“ kann relevant sein – bei Klarstellungen/Präzisierungen

Das BMF stellt zugleich klar: Innerhalb des Wortlauts kann auch die jeweils zum Anwendungszeitpunkt geltende Fassung des OECD-MK herangezogen werden, soweit es sich insbesondere um Klarstellungen und Präzisierungen gegenüber früheren Fassungen handelt.

Wichtig für die Praxis: Damit steigt die Bedeutung der Abgrenzung

  • „Klarstellung/Präzisierung“ (eher verwendbar) vs.
  • „materielle Fortentwicklung/Neuregelung“ (kritischer, ggf. nicht übertragbar).

Im Streitfall ist diese Einordnung regelmäßig begründungsbedürftig (z. B. anhand Änderungsvermerken, OECD-Diskussionsständen, Systematik).


4. OECD-MK nur bei Vergleichbarkeit: Kein „Wortlaut-Match“, keine MK-Auslegung

Weicht der DBA-Text erkennbar vom OECD-MA ab oder ist er nicht zumindest vergleichbar, scheidet eine Auslegung unter Heranziehung des OECD-MK aus.

Der BFH unterstreicht dieses Prinzip ebenfalls: Je weiter ein konkretes DBA in Formulierung/Aufbau vom OECD-MA abweicht, desto geringer ist die Aussagekraft des OECD-MK; im entschiedenen DBA-USA-Fall war eine bestimmte OECD-Kommentierung deshalb für die konkrete Normauslegung nicht relevant.

Praxisfolge: Vor jeder OECD-MK-Argumentation steht zwingend der Text- und Strukturvergleich (DBA-Artikel vs. OECD-MA-Artikel).


5. Vorrang anderer Verwaltungsanweisungen gegenüber dem OECD-MK

Das BMF ordnet ausdrücklich an: Ergibt sich aus anderen Verwaltungsanweisungen (dazu zählt auch die BStBl-II-Veröffentlichung von BFH-Entscheidungen) ein anderes Abkommensverständnis, geht dieses dem OECD-MK vor.

Praktisch heißt das: In der Argumentation ist die „Normenhierarchie“ sauber aufzubauen:

  1. DBA-Wortlaut (WÜRV-Auslegung),
  2. einschlägige BMF-Schreiben/BStBl-Rechtsprechung,
  3. OECD-MK (nur innerhalb der Wortlautgrenze und bei Vergleichbarkeit).

6. Ablösung der bisherigen Verwaltungsauffassung (BMF 19.04.2023)

Das Schreiben vom 24.12.2025 ersetzt ausdrücklich das BMF-Schreiben vom 19.04.2023 – IV B 2 – S 1301/22/10002 :004.

Einordnung: Für laufende Fälle (Einsprüche, BP-Feststellungen, Verständigungsverfahren) sollte geprüft werden, ob die neue Verwaltungsauffassung Argumentationsspielräume eröffnet oder schließt – insbesondere dort, wo bislang stark mit „aktuellen“ OECD-MK-Passagen gearbeitet wurde.


7. Checkliste für die Beratungspraxis

  • Schritt 1: Relevanten DBA-Artikel und Wortlautvarianten (DE/EN) sichern.
  • Schritt 2: Vergleichbarkeit mit OECD-MA prüfen (identisch, ähnlich, abweichend).
  • Schritt 3: OECD-MK-Fassung zum Zustimmungsgesetz identifizieren (Anker-Fassung).
  • Schritt 4: OECD-MK-Fassung zum Anwendungszeitpunkt nur nutzen, wenn belastbar Klarstellung/Präzisierung (und innerhalb des Wortlauts).
  • Schritt 5: Observations der betroffenen Staaten prüfen und dokumentieren.
  • Schritt 6: Vorrangige Verwaltungsanweisungen/BStBl-II-Rechtsprechung abgleichen.

Fazit

Das BMF stärkt eine methodisch strikte DBA-Auslegung: Wortlaut first, OECD-MK nur bei Vergleichbarkeit und mit klarer Versionenlogik (Anker-Fassung beim Zustimmungsgesetz; spätere Fassungen nur als Klarstellung/Präzisierung). Gleichzeitig wird die Bedeutung vorrangiger Verwaltungsanweisungen ausdrücklich hervorgehoben.

„MoPeG“ ist in Kraft – und steuerlich bleibt trotzdem nicht alles beim Alten

Am 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Kurz vor dem Start wurden außerdem steuerliche Folgeanpassungen – insbesondere zur Sicherung des bisherigen Besteuerungsregimes – über das Kreditzweitmarktförderungsgesetz verabschiedet.

Die Leitidee des Gesetzgebers lautet: zivilrechtlich modernisieren, steuerlich den „Status quo“ möglichst fortführen. In der Praxis zeigt sich jedoch: Gerade bei Grundbesitz (Grunderwerbsteuer) und bei Strukturen mit Betriebsaufspaltung kann das MoPeG neue Risiken auslösen – oder bestehende Gestaltungen unerwartet kippen.


1) Was ist neu? MoPeG, rechtsfähige GbR und die eGbR

Das MoPeG bildet die GbR als Grundform der Personengesellschaften neu ab und knüpft an die bereits seit langem anerkannte Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR an.

Gesellschaftsregister: „kann“ – aber oft faktisch „muss“

Seit 01.01.2024 können rechtsfähige GbRs in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden; die eingetragene GbR führt dann den Rechtsformzusatz „eGbR“. Eine gesetzliche generelle Eintragungspflicht gibt es zwar nicht; in der Praxis entsteht aber häufig ein faktischer Eintragungszwang, insbesondere wenn Register- oder Grundbuchvorgänge (z. B. Immobilien) betroffen sind.

Merke: Wenn eine GbR künftig Grundbesitz erwerben, halten/umtragen oder veräußern will und dafür ein Grundbuch-/Registervorgang erforderlich ist, sollte die Registerfähigkeit/Eintragung frühzeitig mit Notar und Berater abgestimmt werden.


2) Zivilrechtliche Änderungen mit steuerlicher Sprengkraft

a) „Ausscheiden vor Auflösung“ – Tod eines Gesellschafters

Die alte Standardfolge (Tod = häufig Auflösung) ist für die GbR grundsätzlich abgelöst worden: Der verstorbene Gesellschafter scheidet aus; die Gesellschaft wird fortgesetzt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Wichtig ist die Sonderkonstellation der zweigliedrigen GbR: Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus und bleibt nur einer übrig, kommt es kraft Gesetzes zur Beendigung (vereinfacht: „Ein-Personen-GbR“ geht nicht).

Steuerliche Relevanz: Nachfolgeklauseln, Fortsetzungsklauseln und Abfindungsregelungen sind nicht nur zivilrechtlich „nice to have“, sondern können mittelbar steuerliche Tatbestände beeinflussen (z. B. bei Besitz-/Betriebsstrukturen).

b) Stimmkraft: nicht mehr „nach Köpfen“, sondern nach Beteiligungsquote

Ein besonders praxisrelevanter Punkt: Wo früher (ohne vertragliche Regelung) oft „Kopfprinzip“ galt, stellt das MoPeG als Standard nun auf die Beteiligungsverhältnisse ab.

Warum ist das steuerlich heikel?
Weil sich dadurch Mehrheiten, Beherrschung und damit die personelle Verflechtung verändern können – das kann bei Konstellationen mit überlassenem Betriebsgrundstück zur (ungewollten) Entstehung oder Beendigung einer Betriebsaufspaltung führen.

Praxis-Tipp: Gesellschaftsverträge von Immobilien-/Besitz-GbRs sollten spätestens jetzt daraufhin geprüft werden, ob Stimmrechte, Beteiligungsquoten und Nachfolge noch zu den steuerlichen Zielbildern passen.


3) Ertragsteuer: „Status quo“ – aber Abfärbung bleibt ein echtes Risiko

Der Gesetzgeber wollte die ertragsteuerlichen Grundmechanismen (Transparenzprinzip, Mitunternehmerkonzept) grundsätzlich fortführen. Gleichwohl bleibt die Abfärbung/„Aufwärtsabfärbung“ in mehrstufigen Personengesellschaftsstrukturen ein klassischer Risikotreiber:

  • Eine vermögensverwaltende GbR/eGbR kann durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte insgesamt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb „umqualifizieren“ (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).
  • Der BFH bestätigt ausdrücklich, dass diese Abfärbung in einkommensteuerlicher Hinsicht ohne Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist.

Konsequenz für Gestaltungen:
Wer z. B. eine Besitz-GbR mit Immobilien (V+V) hat und daneben Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften hält oder plant, sollte die ertragsteuerliche Einordnung (inkl. Folgefragen wie Gewerbesteuer, Sonderbetriebsvermögen etc.) strukturiert durchprüfen.


4) Grunderwerbsteuer: warum die Reform hier besonders „unruhig“ ist

a) Grundmuster bleibt – aber der Anknüpfungspunkt „Gesamthand“ wackelte

Viele Befreiungen/Erleichterungen im GrEStG für Personengesellschaften knüpfen traditionell an die „Gesamthand“ und Beteiligungsquoten an (insb. §§ 5, 6 GrEStG). Da das MoPeG zivilrechtlich das Gesamthandsprinzip aufgibt, bestand die Gefahr, dass die Begünstigungen ins Leere laufen.

b) § 24 GrEStG: befristete „Rettung“ des Status quo bis Ende 2026

Zur Stabilisierung wurde (u. a. über das Kreditzweitmarktförderungsgesetz) § 24 GrEStG eingeführt: Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer vorübergehend weiterhin als Gesamthandbefristet bis 31.12.2026.

Aber: Die Befristung bedeutet, dass Strukturierungen mit Grundbesitz und personengesellschaftlichen Umhüllungen einen klaren Zeitstrahl bis 2026 benötigen (Planung, Nachbehaltensfristen, Umstrukturierungen).

c) Nachbehaltensfristen & Übergangsfragen: 5 vs. 10 Jahre und neue Rechtsprechung

Unabhängig vom MoPeG sind die grunderwerbsteuerlichen Halte-/Nachbehaltensfristen in vielen Fällen verlängert worden; die Frage, wann 5 Jahre und wann 10 Jahre gelten, beschäftigt Praxis und Rechtsprechung weiterhin. Aktuell gibt es hierzu z. B. Entscheidungen/Beiträge zur Anwendung der Übergangsvorschriften des § 23 GrEStG und zur (Nicht-)Anwendbarkeit der 10-Jahresfrist auf ältere Erwerbsvorgänge.


5) Was ist jetzt zu tun? Praxis-Checkliste für Unternehmen mit Grundbesitz und GbR-Strukturen

A. Bestands-GbR / Immobilien-GbR

  • Registerfähigkeit prüfen: Ist eine Eintragung als eGbR für Grundbuch-/Registervorgänge erforderlich bzw. praktisch geboten?
  • Gesellschaftsvertrag aktualisieren:
    • Stimmrechte/Mehrheiten (Beteiligungsquote statt Köpfe?)
    • Eintritt/Austritt/Tod/Nachfolge (Ausscheiden vor Auflösung; zweigliedrige GbR beachten)
    • Vertretung/Haftungsfragen (auch in Bezug auf Dritte)

B. Betriebsaufspaltungen / Besitzgesellschaften

  • Beherrschungsstrukturen neu bewerten (Stimmkraftänderung kann personelle Verflechtung ändern).
  • Ertragsteuerliche „Abfärbe“-Risiken prüfen, insbesondere bei Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften.

C. Grunderwerbsteuerliche Planung (2024–2026)

  • Bei Umstrukturierungen mit Grundbesitz: § 24 GrEStG und Befristung bis 31.12.2026 in die Zeitplanung integrieren.
  • Vor-/Nachbehaltensfristen und Übergangsvorschriften dokumentieren (insbesondere bei Altfällen vor/nach 01.07.2021).

Fazit

Das MoPeG ist zivilrechtlich eine echte Modernisierung – steuerlich soll vieles „weiterlaufen“. In der Praxis entsteht der Handlungsbedarf aber genau dort, wo Rechtsfolgen an Beteiligung, Stimmkraft, Gesamthand und Fristen hängen: Betriebsaufspaltungen, Immobilien-GbRs und grunderwerbsteuerliche Privilegierungen.

Wenn Sie Personengesellschaftsstrukturen mit Grundbesitz betreiben oder Umstrukturierungen planen, sollten Sie (spätestens jetzt) Gesellschaftsvertrag, Registerstrategie und Steuerfolgen in einem Schritt koordinieren.


Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine individuelle steuerliche und rechtliche Beratung im Einzelfall.

Mandanten-Kurzinfo Januar 2026 – Das Wichtigste auf einen Blick

1) Fristen & Fälligkeiten (Januar/Februar 2026)

  • 12.01.2026: USt / LSt / KiSt fällig (Zahlungsschonfrist bis 15.01.2026, nicht bei Bar/Scheck). pasted
  • 28.01.2026: Sozialversicherungsbeiträge Januar fällig (drittletzter Bankenarbeitstag). pasted
  • 10.02.2026: USt/LSt/KiSt (Schonfrist bis 13.02.2026). pasted
  • 16.02.2026: Gewerbesteuer/Grundsteuer (Schonfrist bis 19.02.2026, Scheckregel beachten). pasted

Was heißt das für mich? (nach Zielgruppen)

A) Vermieter / Immobilieninvestoren

Kernaussage: Beim Grundstückserwerb haften Sie nicht automatisch für einen falschen USt-Ausweis („+ 19%“) in alten Mietverträgen des Voreigentümers. § 566 BGB (Kauf bricht nicht Miete) führt nicht zu einer § 14c-UStG-Haftung. pasted
Praxisfolgen:

  • Bei Erwerb vermieteter Objekte: Altverträge prüfen, aber Haftungsrisiko § 14c trifft grundsätzlich den Aussteller (Voreigentümer), nicht den Erwerber.
  • Dennoch: Abrechnung/Kommunikation mit Mietern sauber gestalten (keine „neuen“ Rechnungsdokumente mit falscher USt erzeugen).

Checkliste Vermieter

  • Alt-Mietverträge: USt-Ausweis ja/nein?
  • Eigene Rechnungs-/Abrechnungsdokumente nach Erwerb: keinen unrichtigen USt-Ausweis erzeugen. pasted

B) Freiberufliche Partnerschaften (RA/StB/WP etc.)

Kernaussage: Ist-Versteuerung kann versagt werden, wenn die Partnerschaft freiwillig Bücher führt/Bilanz erstellt (teleologische Reduktion § 20 UStG). Revision läuft (V R 16/24). pasted
Praxisfolgen:

  • Wenn Sie bilanzieren (freiwillig oder verpflichtend), ist Soll-Versteuerung häufig „gesetzt“.
  • Liquiditätsplanung anpassen (USt ggf. vor Zahlungseingang fällig).
  • Bei bereits gelebter Ist-Versteuerung: Risiken/Bestandsschutz nicht voraussetzen (konkludente Gestattung nicht dauerhaft).

Handlungsempfehlung

  • Status prüfen: Buchführung/Bilanz? → Risiko Ist-Versteuerung.
  • Bei hoher Außenstandsquote: Cashflow-Planung + Honorarprozesse (Abschläge, kürzere Zahlungsziele).

C) Immobilienkäufer (Bauträger / Neubau) – Sonderwünsche

Kernaussage: Nachträgliche Sonderwünsche beim Bauträger erhöhen regelmäßig die GrESt (zusätzliche Gegenleistung). Hausanschlusskosten sind nicht „nachträglich“, wenn schon im Hauptvertrag geregelt. Zusätzliche GrESt per gesondertem Bescheid. pasted
Praxisfolgen:

  • Extras über den Verkäufer/Bauträger → oft zusätzliche GrESt.
  • Wer Extras vermeiden will: eigenständige Beauftragung Dritter ist nur möglich, wenn vertraglich zulässig.

Checkliste Käufer

  • Sonderwünsche: Vertragliche Bindung an Verkäufer? Mehrkostenpflicht geregelt?
  • Nachträge vor Übergabe → GrESt-Risiko hoch. pasted

D) Eltern – Kindergeld bei seelischer Behinderung (Nachweis)

Kernaussage: Ein retrospektives Gutachten eines psychologischen Psychotherapeuten kann als Nachweis reichen; Arztgutachten ist nicht zwingend, wenn Sachkunde passt. pasted
Praxisfolgen:

  • Bei Volljährigen mit psychischer Erkrankung: Anspruch kann bestehen, wenn Selbstunterhalt nicht möglich ist.
  • Dokumentation: Diagnose, Dauer (>6 Monate), Teilhabeeinschränkung + Zusammenhang zur Erwerbsfähigkeit.

Handlungsempfehlung

  • Gutachten/Unterlagen gezielt auf diese Prüfpunkte ausrichten (nicht nur „Diagnose“, sondern Auswirkungen). pasted

E) Erben – Steuerbefreiung „Familienheim“

Kernaussage: Befreiung setzt grundsätzlich voraus, dass der Erblasser die Wohnung tatsächlich selbst genutzt hat (oder nur an der Fortsetzung gehindert war). Eine nie selbst bewohnte Wohnung ist nicht begünstigt – Umzugsabsicht genügt nicht. pasted
Praxisfolgen:

  • Bei mehreren Wohnungen im Nachlass: Befreiung typischerweise nur für das tatsächliche Familienheim.
  • Planung zu Lebzeiten: alternative Gestaltungen prüfen (je nach Konstellation).

Checkliste Erben

  • Hat der Erblasser dort wirklich gewohnt (Lebensmittelpunkt)?
  • Unverzüglicher Einzug des Erben? (weitere Voraussetzung) pasted

F) Freiberufler (z. B. große Praxis/BAG) – Organisation als eigene Tätigkeit

Kernaussage: Kaufmännische/organisatorische Leitung durch Berufsträger kann eigene freiberufliche Tätigkeit sein; Mindestumfang eigener Behandlungen ist nicht zwingend. pasted
Praxisfolgen:

  • Arbeitsteilung in großen Praxen bleibt möglich, ohne automatisch Gewerblichkeit auszulösen.
  • Aufgaben/Verantwortung des leitenden Partners sauber dokumentieren.

G) Unternehmer – Firmenwagen: Anscheinsbeweis Privatnutzung

Kernaussage: Privat geeigneter Firmenwagen am Wohnhaus + kein Fahrtenbuch → regelmäßig 1%-Regel. Bloße Behauptungen reichen nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften. pasted
Praxisfolgen:

  • Ohne Fahrtenbuch wird es in Prüfungen regelmäßig teuer.
  • „Werbefolierung“ oder „zu groß“ genügt in der Regel nicht.

Handlungsempfehlung

  • Entweder ordnungsgemäßes Fahrtenbuch oder klare, objektive Ausschlussumstände + Dokumentation. pasted

H) Immobilien-Personengesellschaften – GrESt bei Anteilsvereinigung

Kernaussage: Für § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG kann auch bei unmittelbarer Beteiligung an einer PersG die Kapitalbeteiligung maßgeblich sein; wer die Schwelle bereits kapitalmäßig erreicht hat, löst durch späteren Erwerb eines „nur kopfmäßig“ beteiligten Gesellschafters nicht zwingend erneut GrESt aus (FG Münster). pasted
Praxisfolgen: Strukturierungen/Umwandlungen im Grundbesitzbereich bleiben hochkomplex → Einzelfallprüfung zwingend.

Denkmalgeschützte Immobilie: BFH bestätigt Kaufpreisaufteilung – Bodenwert ist nicht „null“

BFH, Urteil vom 07.10.2025 – IX R 26/24

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 7. Oktober 2025 wichtige Klarstellungen zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer denkmalgeschützten Immobilie in Grund und Boden sowie Gebäude getroffen. Die Entscheidung betrifft unmittelbar die Bemessungsgrundlage der AfA bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und ist für Investoren in Denkmalimmobilien von erheblicher praktischer Bedeutung.


1. Ausgangslage: Denkmal = kein Bodenwert?

Im Streitfall hatten die Kläger ein denkmalgeschütztes Gebäude zu einem Gesamtkaufpreis erworben und den Standpunkt vertreten, dass aufgrund des Denkmalschutzes:

  • das Grundstück nicht ohne Gebäude nutzbar sei,
  • dem Gebäude eine „ewige Restnutzungsdauer“ zukomme,
  • der Bodenwert folglich mit 0 € anzusetzen sei.

Konsequenz dieses Ansatzes wäre gewesen:
Der gesamte Kaufpreis wäre dem Gebäude zuzuordnen – mit entsprechend hoher AfA-Bemessungsgrundlage.

Das Finanzamt und später das Finanzgericht folgten dieser Argumentation jedoch nicht und teilten den Kaufpreis anhand eines Ertragswertverfahrens auf.


2. Kernaussage des BFH: Auch ein Denkmal steht auf wertvollem Boden

Der BFH bestätigt zunächst einen Grundsatz, der in der Beratungspraxis häufig unterschätzt wird:

Auch bei einer denkmalgeschützten Immobilie ist der Gesamtkaufpreis zwingend in einen Anteil für Grund und Boden sowie einen Anteil für das Gebäude aufzuteilen.

Ein Nullansatz für den Bodenwert kommt nach Auffassung des BFH nicht in Betracht, solange nicht der Boden selbst unter Denkmalschutz steht (Bodendenkmal).

Wichtige Klarstellung:

  • Der Denkmalschutz betrifft regelmäßig nur das Gebäude, nicht den Grund und Boden.
  • Einschränkungen durch den Denkmalschutz wirken sich nicht bodenwertmindernd, sondern allenfalls gebäudewertrelevant aus.
  • Der Bodenwert spiegelt primär Lage und Marktsituation wider – unabhängig von der Restnutzungsdauer des Gebäudes.

3. Zulässige Bewertungsmethode: Allgemeines Ertragswertverfahren

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zur Wahl des Bewertungsverfahrens:

  • Das allgemeine Ertragswertverfahren nach § 28 ImmoWertV ist auch bei denkmalgeschützten Gebäuden uneingeschränkt zulässig.
  • Ein Vorrang des vereinfachten Ertragswertverfahrens (§ 29 ImmoWertV) besteht nicht.
  • Das allgemeine Ertragswertverfahren ist keine unzulässige Restwertmethode, sondern ein anerkanntes und sachgerechtes Verfahren zur Ermittlung der Wertrelation zwischen Boden und Gebäude.

Der BFH betont, dass beide Varianten des Ertragswertverfahrens zwar zum gleichen Gesamtwert führen, sich aber hinsichtlich der Aufteilung unterscheiden dürfen.


4. Keine „ewige Nutzungsdauer“ bei Denkmalen

Der BFH erteilt zudem einer in der Praxis immer wieder anzutreffenden Argumentation eine klare Absage:

Auch ein denkmalgeschütztes Gebäude hat keine unendliche Nutzungsdauer.

Begründung des Gerichts:

  • Auch Denkmäler unterliegen wirtschaftlicher Abnutzung.
  • Sie müssen instand gehalten, modernisiert und ggf. substantiell erneuert werden.
  • Zudem können außergewöhnliche Ereignisse (Brand, Naturereignisse, Aufhebung des Denkmalschutzes) die Nutzung beenden.

Der Denkmalschutz führt steuerlich nicht über einen reduzierten Bodenwert, sondern über:

  • erhöhte Instandhaltungsaufwendungen,
  • ggf. erhöhte Abschreibungen nach § 7i EStG.

5. Positiver Aspekt für Steuerpflichtige: Höherer AfA-Satz möglich

Für die Kläger endete das Verfahren nicht vollständig erfolglos. Der BFH stellte klar:

  • Bei einer nachgewiesenen tatsächlichen Restnutzungsdauer von 30 Jahren
  • ist § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuwenden,
  • mit einem AfA-Satz von 3,3 % statt 2,5 %.

👉 Praxishinweis:
Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten zur tatsächlichen Nutzungsdauer kann sich erheblich auf die jährliche AfA auswirken, auch wenn der Bodenwert nicht eliminiert werden kann.


6. Konsequenzen für die Beratungspraxis

1. Kein Bodenwert = kein tragfähiges Argument
Die pauschale Behauptung, der Bodenwert einer Denkmalimmobilie betrage 0 €, ist nach dieser Entscheidung regelmäßig nicht haltbar.

2. Bewertungsverfahren sorgfältig wählen
Das allgemeine Ertragswertverfahren ist:

  • zulässig,
  • gerichtlich anerkannt,
  • regelmäßig belastbarer als pauschale Aufteilungen oder Parteigutachten.

3. Fokus auf Restnutzungsdauer legen
Gestaltungspotenzial besteht weniger bei der Bodenwertfrage, sondern bei:

  • der tatsächlichen Nutzungsdauer,
  • der Qualität des Gutachtens,
  • der Kombination mit § 7i EStG.

4. AfA-Optimierung bleibt möglich – aber sachgerecht
Denkmalimmobilien bleiben steuerlich attraktiv, jedoch nicht über eine vollständige Verlagerung des Kaufpreises auf das Gebäude.


Fazit

Der BFH sorgt mit dem Urteil IX R 26/24 für Rechtssicherheit bei der Kaufpreisaufteilung denkmalgeschützter Immobilien:

  • Bodenwert bleibt Bodenwert, auch beim Denkmal.
  • Ertragswertverfahren sind zulässig und maßgeblich.
  • Steuerliche Optimierung erfolgt über Nutzungsdauer und Sonderabschreibungen, nicht über künstliche Nullansätze.

Für Investoren und Berater gilt:
Substanz schlägt Argumentation.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin