Auch Vermieter müssen E-Rechnungen empfangen können

Seit dem 1. Januar 2025 ist die E-Rechnung im unternehmerischen Alltag angekommen – und betrifft auch private Vermieter. Was viele nicht wissen: Wer vermietet, ist im umsatzsteuerlichen Sinne Unternehmer – unabhängig davon, ob tatsächlich Umsatzsteuer erhoben wird. Deshalb gilt: Auch Vermieter müssen E-Rechnungen empfangen können!

Warum Vermieter Unternehmer sind

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zählen steuerlich zu den Einkünften nach § 21 EStG. Umsatzsteuerlich betrachtet ist jeder Vermieter jedoch automatisch Unternehmer gemäß § 2 UStG – selbst dann, wenn die Miete steuerfrei ist. Das trifft auf die meisten klassischen Wohnraummietverhältnisse zu.

E-Rechnungspflicht seit 2025

Seit 2025 gilt für alle Unternehmer:

  • Aktive Pflicht: Ausgangsrechnungen müssen als E-Rechnung übermittelt werden (mit Übergangsregelung bis 2027)
  • Passive Pflicht: E-Rechnungen müssen empfangen werden können – ohne Übergangsfrist

Das heißt: Auch Vermieter müssen Rechnungen im E-Rechnungsformat empfangen können – zum Beispiel von Handwerkern, Bauunternehmen oder Dienstleistern, die im Rahmen der Immobilienverwaltung tätig sind.

Was zählt als E-Rechnung?

Zwei Formate sind aktuell relevant:

  • ZUGFeRD: Hybrides Format – PDF mit eingebetteter maschinenlesbarer XML-Datei. Vorteil: Kann wie ein normales PDF gelesen, gedruckt und abgelegt werden.
  • X-Rechnung: Reines XML-Format – für Menschen ohne Spezialsoftware nicht direkt lesbar

Tipp für Vermieter:

ZUGFeRD-Rechnungen können wie gewohnt verarbeitet werden. Für X-Rechnungen bietet ELSTER eine kostenlose Lesemöglichkeit:
➡️ www.elster.de/eportal/e-rechnung

Wer muss eine E-Rechnung erstellen?

Die Pflicht zur aktiven E-Rechnungserstellung gilt nur für umsatzsteuerpflichtige Vermietungen, z. B.:

  • Kurzzeitvermietung (Ferienwohnungen)
  • Vermietung an umsatzsteuerpflichtige Unternehmer (bei Option zur Umsatzsteuer)

In diesen Fällen gilt:

  • 2025: Noch keine Pflicht zur Erstellung, wenn man von der Übergangsregelung profitiert
  • Ab 2027: Pflicht zur Ausstellung bei neuen Mietverhältnissen

Ausnahme:

Bei dauerhaften Mietverhältnissen reicht eine einmalige E-Rechnung zu Beginn. Diese enthält alle Angaben zu den Mietzahlungen und wird durch den Mietvertrag ergänzt – eine sogenannte Dauerrechnung.

Fazit: Jetzt handeln!

Auch private Vermieter sollten jetzt prüfen: ✅ Können Sie E-Rechnungen empfangen?
✅ Haben Sie einen Prozess, um X-Rechnungen zu öffnen oder umzuwandeln?
✅ Nutzen Sie E-Rechnungen bereits für Handwerker- oder Hausverwaltungsleistungen?

Unsere Kanzlei unterstützt Sie gern bei der Umstellung auf digitale Prozesse rund um Ihre Vermietung – egal ob privat oder gewerblich. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses Erstgespräch.

Selbstständige aufgepasst: Wo liegt Ihre erste Betriebsstätte?

Für Selbstständige ist die Frage nach der „ersten Betriebsstätte“ keineswegs nur theoretischer Natur – sie hat direkte finanzielle Auswirkungen:

  • Fahrtkosten: Nur mit der Entfernungspauschale absetzbar
  • Verpflegungskosten: Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen bei Tätigkeiten in der Betriebsstätte
  • Übernachtungskosten: Nur bei doppelter Haushaltsführung steuerlich relevant

Doch was genau gilt als „erste Betriebsstätte“ bei Selbstständigen? Und was passiert, wenn die Tätigkeit beim Kunden ausgeübt wird?


Der Streitfall: IT-Berater bei nur einem Kunden tätig

Ein selbstständiger IT-Berater arbeitete über mehrere Jahre hinweg regelmäßig vier Tage pro Woche bei einer GmbH. Obwohl sein Vertrag regelmäßig verlängert wurde, war er zunächst auf vier Monate befristet. Nach Vertragsschluss mietete sich der Berater eine möblierte Wohnung in der Nähe der GmbH, machte Verpflegungsmehraufwendungen und wöchentliche Familienheimfahrten vollständig als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt hingegen beschränkte die steuerliche Anerkennung:

  • Verpflegungsmehraufwendungen nur für die ersten drei Monate
  • Familienheimfahrten nur mit der Entfernungspauschale

Die Begründung: Die GmbH sei als Betriebsstätte des Selbstständigen anzusehen – mit entsprechenden steuerlichen Einschränkungen.


Das Finanzgericht entscheidet – aber anders

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stimmte der Kürzung zu, jedoch mit abweichender Begründung:

Die Regelungen zur ersten Tätigkeitsstätte für Arbeitnehmer lassen sich nicht auf Selbstständige übertragen.

Im vorliegenden Fall sah das Gericht die Kundenadresse dennoch als Betriebsstätte des Selbstständigen – nach der Rechtslage vor der Reisekostenreform 2014. Maßgeblich war dabei nicht die Verfügungsmacht über den Arbeitsplatz, sondern die Dauer und Regelmäßigkeit der Tätigkeit an einem bestimmten Ort.


Warum das Urteil so wichtig ist

Ein abschließendes Urteil des BFH (Az. VIII R 14/24) steht noch aus. Sollte der Bundesfinanzhof die Auffassung des FG nicht teilen, könnten viele Selbstständige künftig:

  • volle Fahrtkosten statt nur die Entfernungspauschale absetzen
  • Verpflegungsmehraufwendungen über einen längeren Zeitraum geltend machen
  • Übernachtungskosten einfacher steuerlich berücksichtigen

📌 Praxistipp für Selbstständige

✅ Arbeiten Sie vorwiegend beim Kunden, ohne dort dauerhaft gebunden zu sein, lohnt sich ein genauer Blick auf die steuerliche Bewertung.
✅ Falls das Finanzamt eine Kürzung vornimmt, legen Sie Einspruch ein und verweisen Sie auf das anhängige Verfahren beim BFH.
✅ Dokumentieren Sie genau, wie, wo und wie lange Sie für Kunden tätig sind – insbesondere bei langfristigen Projekten mit nur einem Auftraggeber.


Fazit: Steuerliche Klarheit folgt – aber erst mit dem BFH

Die Abgrenzung zwischen Auswärtstätigkeit und fester Betriebsstätte ist entscheidend für Ihre steuerliche Belastung. Bis der Bundesfinanzhof abschließend entscheidet, sollten Selbstständige ihre Reisekostenregelungen kritisch prüfen und bei Bedarf gegen strittige Steuerbescheide vorgehen.

Sie sind unsicher, wie Ihre Tätigkeit einzuordnen ist?
Wir prüfen Ihre individuelle Situation gern – und sorgen dafür, dass Sie keine Betriebsausgabe verschenken.

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🚗 Fahrtenbuch mit Schwärzungen: Was ist erlaubt?

Wer die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nicht pauschal mit der 1 %-Regel versteuern möchte, muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Doch was passiert, wenn ein Berufsgeheimnisträger – etwa ein Arzt oder Rechtsanwalt – bestimmte Fahrten schwärzt? Darf das Finanzamt dann die Fahrtenbuchmethode ablehnen?

Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 13.11.2024, 3 K 111/21) gibt wichtige Hinweise – und zeigt, worauf zu achten ist.


🧾 Welche Angaben muss ein Fahrtenbuch enthalten?

Damit ein Fahrtenbuch vom Finanzamt anerkannt wird, müssen folgende Punkte für jede Fahrt vollständig dokumentiert sein:

  • Datum der Fahrt
  • Kilometerstand zu Beginn und Ende
  • Reiseziel und Fahrtzweck
  • Name bzw. Firma des besuchten Kunden oder Geschäftspartners

⚖️ Der Streitfall: Anwalt schwärzt Mandantennamen

Ein Hamburger Rechtsanwalt nutzte seinen Firmenwagen auch privat, wobei er die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils nutzte. Die betrieblich gefahrenen Strecken dokumentierte er – schwärzte jedoch regelmäßig Namen von Mandanten sowie Gerichten. Seine Begründung: Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB.

Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an und setzte die private Pkw-Nutzung nach der 1 %-Methode an. Dagegen klagte der Anwalt – ohne Erfolg.


🧑‍⚖️ Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg

Das FG Hamburg stellte klar:

Ja, Berufsgeheimnisträger dürfen grundsätzlich Schwärzungen im Fahrtenbuch vornehmen – aber nur in begrenztem Umfang.

🚫 Nicht geschwärzt werden dürfen:

  • Ortsangaben (z. B. Gericht, Behörde, Stadt)
  • Kanzlei- oder Büroadresse
  • Termine bei Behörden ohne Mandatsverhältnis

Die Richter bemängelten, dass der Anwalt in seinem Fall nahezu alle Angaben zum Fahrtzweck geschwärzt hatte. Damit sei das Fahrtenbuch nicht mehr nachvollziehbar und nicht ordnungsgemäß.

Die Folge: Versteuerung nach der pauschalen 1 %-Methode.


📌 Revision beim Bundesfinanzhof anhängig

Der Fall liegt nun beim Bundesfinanzhof (Az. VIII R 35/24). Das Urteil wird bundesweit für Klarheit sorgen, wie weit Berufsgeheimnisträger bei Fahrtenbuch-Schwärzungen gehen dürfen.


💡 Praxistipps

Nur das absolut Notwendige schwärzen, z. B. konkrete Namen oder sensible Aktenzeichen – aber nie Ortsnamen oder allgemeine Bezeichnungen wie „Landgericht Hamburg“.

Erklären Sie Ihre Schwärzungen nachvollziehbar – idealerweise mit einem Hinweis auf den konkreten Verschwiegenheitstatbestand.

Lassen Sie das Fahrtenbuch regelmäßig prüfen, bevor Sie es dem Finanzamt vorlegen. Wir helfen Ihnen dabei!


📞 Haben Sie Fragen zur Fahrtenbuchmethode?

Kontaktieren Sie uns – wir prüfen Ihr Fahrtenbuch auf Vollständigkeit und helfen Ihnen, steuerlich auf der sicheren Seite zu bleiben.

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🏡 Grunderwerbsteuer bei Sonderwünschen: Was zählt zur Bemessungsgrundlage?

Der Immobilienkauf ist nicht nur eine große Investition – auch steuerlich gibt es viele Stolperfallen. Eine davon: nachträgliche Sonderwünsche beim Hausbau. Zwei aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigen, wann zusätzliche Leistungen grunderwerbsteuerpflichtig sind – und wann nicht.


📌 Der Hintergrund: Grunderwerbsteuer auf Zusatzleistungen

Beim Kauf von Grundstücken mit Bauverpflichtung ist klar: Auch der Hausbau gehört zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Aber wie sieht es mit nachträglich beauftragten Sonderwünschen aus?


🧱 Fall 1: Sonderwünsche beim Neubau – steuerpflichtig

Im ersten Fall (BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 15/22) kaufte ein Käufer ein Grundstück inklusive Bauvertrag für zwei Eigentumswohnungen. Im Vertrag war eine Baubeschreibung samt Teilungserklärung enthalten. Später äußerte der Käufer Änderungswünsche – der Verkäufer setzte diese um, stellte die Mehrkosten gesondert in Rechnung.

👉 Der BFH entschied: Auch diese Zusatzkosten unterliegen der Grunderwerbsteuer, weil sie Bestandteil des einheitlichen Erwerbsvorgangs waren. Die Käufer waren vertraglich gebunden, ihre Änderungswünsche nur über den Verkäufer umzusetzen – also nicht frei verhandelbar mit Dritten.


🔌 Fall 2: Hausanschlusskosten – nicht steuerpflichtig

Im zweiten Fall (BFH, Urteil vom 30.10.2024 – II R 18/22) hatte ein Käufer ein noch zu errichtendes Haus erworben. Auch hier gab es Zusatzleistungen, die grunderwerbsteuerpflichtig waren. Zusätzlich sollte der Verkäufer Hausanschlüsse im Namen des Käufers beauftragen – allerdings auf dessen Rechnung.

👉 Der BFH entschied hier: Die Hausanschlusskosten sind nicht grunderwerbsteuerpflichtig, da die Leistungen nicht durch den Verkäufer erbracht, sondern direkt vom Käufer bei Versorgungsunternehmen beglichen wurden.


💡 Praxistipp für Käufer und Bauherren

Wenn Sie Zusatzleistungen oder Sonderwünsche beim Bau einer Immobilie wünschen:

Klären Sie frühzeitig, ob diese Leistungen separat beauftragbar sind.
Vermeiden Sie vertragliche Verpflichtungen, die den Verkäufer zum ausschließlichen Dienstleister machen.
Lassen Sie Dritte direkt mit Ihnen abrechnen – das kann helfen, Grunderwerbsteuer zu sparen.
✅ Sprechen Sie vor Vertragsabschluss mit einem steuerlichen Berater, um Gestaltungsspielräume zu nutzen.


📞 Sie planen den Kauf oder Bau einer Immobilie?

Wir helfen Ihnen gerne bei der steuerlichen Prüfung Ihrer Verträge – insbesondere im Hinblick auf Grunderwerbsteuer, Sonderabschreibungen oder Finanzierung. Sparen Sie bares Geld durch frühzeitige Beratung.

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🏠 Schenkung unter Auflagen: Wann gilt sie steuerlich als ausgeführt?

Wer Immobilien oder andere Vermögenswerte verschenkt, tut das häufig nicht ganz ohne Bedingungen. Doch wann gilt eine solche Schenkung steuerlich als vollzogen, wenn sie an eine Gegenleistung oder eine Bedingung geknüpft ist? Diese Frage kann entscheidende Auswirkungen auf die Schenkungsteuer und die Berechnung von Fristen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu mit Urteil vom 21.08.2024 – II R 11/21 eine wichtige Entscheidung getroffen.


💡 Hintergrund: Was war passiert?

Im konkreten Fall sollte ein Mehrfamilienhaus im Rahmen einer gemischten Schenkung übertragen werden. Die Schenkerin vereinbarte mit der Beschenkten:

  • eine Einmalzahlung von 260.000 €
  • eine monatliche Rente von 1.000 €
  • sowie eine Pflegeverpflichtung bei Bedarf

Der Notar sollte die Grundbuchumschreibung erst nach Eingang der Zahlung veranlassen. Doch bevor es zur Zahlung kam, verstarb die Schenkerin. Die Beschenkte wurde Erbin – und das Grundstück wurde letztlich im Erbgang umgeschrieben.

Das Finanzamt sah die Schenkung mit Vertragsunterzeichnung als vollzogen an und berechnete die Steuer ohne Abzug der vereinbarten Belastungen – da diese nach dem Tod der Schenkerin hinfällig wurden.


⚖️ Was sagt der Bundesfinanzhof?

Der BFH hat klargestellt:

Eine Schenkung unter Auflage ist nicht bereits mit Vertragsunterzeichnung vollzogen, wenn die Wirksamkeit von der Erbringung einer Gegenleistung abhängt.

Erst wenn die Gegenleistung (z. B. Zahlung) erfolgt ist, kann die Schenkung steuerlich als ausgeführt gelten.

In diesem Fall war also entscheidend, ob die Einmalzahlung tatsächlich geleistet wurde, bevor die Schenkerin verstarb. Das Finanzgericht hatte dies nicht geprüft – daher wurde der Fall zurückverwiesen.


📌 Bedeutung für die Praxis

Bei Schenkungen mit Bedingungen oder Gegenleistungen (sog. gemischte Schenkung) ist für die steuerliche Ausführung der Schenkung Folgendes wichtig:

✅ Der Schenkungsvertrag allein reicht nicht aus – maßgeblich ist der tatsächliche Vollzug der Schenkung.
✅ Bei aufschiebenden Bedingungen (z. B. Zahlungspflicht, Pflegeverpflichtung) verschiebt sich der steuerliche Zeitpunkt auf den Tag, an dem alle Bedingungen erfüllt sind.
✅ Die steuerlichen Konsequenzen (z. B. Beginn der Zehnjahresfrist, Bewertung des zugewendeten Vermögens) knüpfen an diesen Zeitpunkt an.
Nicht erfüllte Auflagen, etwa durch Tod des Schenkers, können nicht steuermindernd berücksichtigt werden.


💬 Fazit: Auflagen immer schriftlich und steuerlich durchdacht regeln

Das Urteil zeigt, wie wichtig es ist, bei Schenkungen mit Bedingungen den Vollzug rechtssicher zu gestalten. Eine unklare oder verzögerte Erfüllung von Auflagen kann im Ernstfall teure steuerliche Folgen haben.

📞 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Schenkungsverträge steuerlich prüfen – insbesondere, wenn Pflegeleistungen, Renten oder Kaufpreisbestandteile eine Rolle spielen. Wir beraten Sie gerne, wie Sie steuerlich optimal vorgehen und Risiken vermeiden.

💸 Zinsgünstiges Privatdarlehen kann zur Schenkungsteuer führen

Vorsicht bei privaten Darlehen innerhalb der Familie: Wird ein Darlehen zu besonders günstigen Konditionen vergeben – etwa mit sehr niedrigem Zinssatz – kann dies als (teilweise) Schenkung gewertet und damit schenkungsteuerpflichtig werden. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) bringt Klarheit zur Berechnung der steuerpflichtigen Bereicherung.


Der Fall: Familiendarlehen mit 1 % Zins

Ein Steuerpflichtiger gewährte seiner Schwester ein Privatdarlehen zu einem Zinssatz von 1 %. Das Finanzamt sah darin eine sachliche Zuwendung, da der marktübliche Zinssatz deutlich höher sei – und setzte Schenkungsteuer auf die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % fest (§ 15 Abs. 1 BewG).

Die Kläger argumentierten, dass vergleichbare marktübliche Darlehen mit Sicherheiten bereits für 2,81 % Zinsen zu erhalten gewesen seien – und damit keine solch hohe Differenz zur Besteuerung angesetzt werden dürfe.


Die Entscheidung des BFH (Urteil vom 31.07.2024 – II R 20/22)

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger recht und stellte klar:

Ein niedriger Zinssatz im Vergleich zum marktüblichen Zins stellt eine Schenkung dar – aber der Vorteil ist am realen Marktzins zu messen, nicht pauschal mit 5,5 %.

Wichtig: Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 % (§ 15 Abs. 1 BewG) ist nur ein Hilfswert, wenn kein geeigneter Vergleichszins verfügbar ist. Gibt es belastbare Marktwerte – wie hier durch Vergleichsdarlehen mit 2,81 % – müssen diese verwendet werden.

Damit wurde das bisherige Vorgehen des Finanzamts und der Vorinstanz verworfen. Der Zinsvorteil ist auf Basis eines realistischen Vergleichszinses zu berechnen – nicht künstlich überhöht.


💡 Praxistipp: Worauf Sie bei privaten Darlehen achten sollten

Wenn Sie innerhalb der Familie oder unter Freunden ein zinsgünstiges Darlehen vergeben:

✅ Prüfen Sie, welcher Zinssatz marktüblich ist – z. B. mit aktuellen Angeboten von Banken (unter vergleichbaren Bedingungen und Sicherheiten).

✅ Dokumentieren Sie die Vereinbarung klar (Zinshöhe, Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten, ggf. Sicherheiten).

✅ Vermeiden Sie pauschale oder symbolische Zinssätze ohne vertragliche Grundlage.

Achtung: Liegt der vereinbarte Zins deutlich unter dem Marktniveau, kann das Finanzamt von einer teilweisen Schenkung ausgehen – die schenkungsteuerpflichtig ist.


📌 Fazit

Private Darlehen können schnell zu steuerpflichtigen Schenkungen führen – vor allem, wenn der Zinssatz weit unter dem marktüblichen Niveau liegt. Der BFH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass realistische Vergleichszinssätze Vorrang vor pauschalen Bewertungszinsen haben. Steuerpflichtige sollten sich gegen überzogene Bewertungsansätze des Finanzamts wehren – mit Verweis auf das BFH-Urteil II R 20/22.


📞 Sie möchten prüfen, ob ein Darlehen schenkungsteuerpflichtig ist?
Wir beraten Sie gern zu fairen Gestaltungen und prüfen bestehende Verträge auf steuerliche Risiken.

🏗 Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau: Kein Steuervorteil beim Ersatzneubau?

Neue steuerliche Impulse für den Mietwohnungsbau – aber nicht bei Abriss und Neubau? Das Finanzgericht Köln hat entschieden: Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist nicht anwendbar auf Ersatzneubauten, wenn kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Jetzt muss der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden.


💡 Hintergrund: Steuerliche Förderung für neuen Wohnraum

Im Rahmen der Wohnraumoffensive wurde 2019 ein steuerlicher Anreiz geschaffen, um die Neubautätigkeit für Mietwohnungen zu fördern. Ziel: Mehr bezahlbarer Wohnraum in Ballungszentren. Das Instrument dafür: die Sonderabschreibung nach § 7b EStG.

Die Regelung im Überblick:

  • Zusätzlich zur linearen AfA (2 %) dürfen in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung jährlich 5 % Sonderabschreibung geltend gemacht werden
  • Gilt für neue Mietwohnungen in neu errichteten Gebäuden
  • Voraussetzungen: Antragstellung, Baukostenobergrenzen und anschließende Vermietung

⚖ Der Streitfall: Ersatzneubau nach Abriss – neuer Wohnraum?

Ein Ehepaar besaß ein sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus, das sie vollständig abreißen ließen. Im Anschluss errichteten sie ein neues Wohngebäude, das ebenfalls vermietet wurde. In der Steuererklärung machten sie die Sonderabschreibung für Neubau geltend – das Finanzamt lehnte ab.

Argument des Finanzamts:

Die Maßnahme diene nicht der Schaffung von neuem Wohnraum, sondern lediglich dem Ersatz bestehenden Wohnraums.

Argument der Steuerpflichtigen:

Im Gesetz selbst ist nicht ausdrücklich geregelt, dass nur zusätzlicher Wohnraum gefördert werde. Auch in der Gesetzesbegründung fänden sich keine klaren Einschränkungen.


🧑‍⚖ Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 12.09.2024, Az. 1 K 2206/21)

Das Finanzgericht Köln schloss sich der Auffassung des Finanzamts an:

Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG diene gezielt der Förderung von neu geschafftem Wohnraum. Im Fall des Ersatzneubaus sei kein zusätzlicher Wohnraum entstanden, daher entfalle der Steuervorteil.


🔍 Ausblick: BFH-Revision anhängig

Die Steuerpflichtigen haben Revision eingelegt – das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim Bundesfinanzhof anhängig. Eine endgültige Entscheidung zur Auslegung des § 7b EStG im Zusammenhang mit Ersatzneubauten steht also noch aus.


🧾 Praxistipp für Vermieter & Investoren

Wer mit dem Gedanken spielt, bestehende Objekte abzureißen und durch Neubauten zu ersetzen, sollte bei der steuerlichen Gestaltung vorsichtig sein:

  • Die Sonderabschreibung nach § 7b EStG ist derzeit nicht sicher anwendbar, wenn kein zusätzlicher Wohnraum entsteht
  • Bei Ablehnung durch das Finanzamt kann auf das laufende BFH-Verfahren verwiesen und ggf. Einspruch eingelegt werden
  • Wichtig: Feststellung der Voraussetzungen und Dokumentation der Bau- und Vermietungsverhältnisse sind entscheidend

📌 Fazit:
Das Urteil des FG Köln schränkt den Anwendungsbereich der Sonderabschreibung erheblich ein. Ob dies Bestand hat, wird nun der BFH klären müssen. Wir halten Sie über die Entwicklung des Verfahrens IX R 24/24 auf dem Laufenden.

📞 Sie haben Fragen zur steuerlichen Förderung von Mietwohnraum oder stehen vor einem Ersatzneubau?
Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie rechtssicher zur optimalen Gestaltung.

💡 Steuertermine im Überblick: Mai und Juni 2025

Pünktliche Steuerzahlungen helfen, Säumniszuschläge und Mahnverfahren zu vermeiden. Damit Sie keinen wichtigen Termin verpassen, haben wir die kommenden Fälligkeiten für Mai und Juni 2025 für Sie zusammengefasst – inklusive der dreitägigen Zahlungsschonfrist.


📅 Steuertermine im Mai 2025

12. Mai 2025 – Fälligkeit folgender Steuern:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist:
Die dreitägige Frist endet am 15. Mai 2025.
Achtung: Sie gilt nicht für Barzahlungen oder Scheckzahlungen!

✉️ Hinweis bei Scheckzahlungen:
Ein Scheck gilt erst drei Tage nach Eingang bei der Finanzbehörde als geleistet. Um rechtzeitig zu zahlen, muss der Scheck daher spätestens am 09. Mai 2025 eingereicht werden.


15. Mai 2025 – Fälligkeit folgender Steuern:

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist:
Die dreitägige Frist endet am 19. Mai 2025. Auch hier gilt: keine Fristverlängerung bei Bar- oder Scheckzahlungen!

✉️ Hinweis bei Scheckzahlungen:
Spätester Einreichungstermin für rechtzeitige Zahlung ist 12. Mai 2025.


🔜 Vorschau: Steuertermine im Juni 2025

10. Juni 2025 – Fälligkeit folgender Steuern:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer zur Lohnsteuer
  • Einkommensteuer
  • Kirchensteuer
  • Körperschaftsteuer

🕒 Zahlungsschonfrist:
Endet am 13. Juni 2025.
Auch hier: Barzahlungen und Schecks sind von der Schonfrist ausgenommen!

✉️ Scheckzahlung beachten:
Ein Scheck muss bis spätestens 06. Juni 2025 bei der zuständigen Stelle eingegangen sein, um fristgerecht zu gelten.


📌 Unser Tipp als Steuerberater
Nutzen Sie Lastschriftverfahren oder Onlinebanking, um unnötige Verzögerungen oder formale Fehler bei der Zahlung zu vermeiden. Besonders bei Zahlung per Scheck ist Vorsicht geboten!

Alle Angaben ohne Gewähr – bitte prüfen Sie zusätzlich Ihre persönlichen Fristen im Steuerbescheid oder mit Ihrer Finanzbehörde.


Fragen zu Ihren Steuerterminen?
Wir unterstützen Sie gern bei der fristgerechten Abwicklung Ihrer steuerlichen Pflichten. Kontaktieren Sie uns rechtzeitig, wenn Sie Hilfe bei den Zahlungen oder Ihrer Buchhaltung benötigen.

Die beste Steuersoftware 2025

Steuererklärung? Lohnt sich fast immer!
Laut Statistischem Bundesamt erhalten rund 85 % der Steuerpflichtigen, die eine Erklärung abgeben, Geld zurück – im Schnitt 1.063 Euro. Vor allem für alle, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, kann sich die freiwillige Steuererklärung lohnen. Denn: Wer keine Erklärung abgeben muss, hat oft zu viel gezahlt – und bekommt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erstattung.

Und keine Sorge: Die Steuererklärung muss kein Buch mit sieben Siegeln sein. Dank moderner Steuersoftware gelingt sie auch ohne Fachkenntnisse – schnell, sicher und mit einem guten Gefühl.


🏆 Finanztip: Die besten Steuerprogramme 2025 im Test

Der unabhängige Ratgeber Finanztip hat neun gängige Programme für die Steuererklärung 2024 (Abgabe in 2025) geprüft. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Empfehlungen – mit Stärken, Schwächen und Preisangaben.


1. WISO Steuer 2024

Testsieger mit bester Gesamtbewertung

  • Für Selbstständige und Angestellte
  • Datenimport aus Banking-Software, Belegscan per App
  • Ohne Elster-Zertifikat versendbar
  • Plattformübergreifend nutzbar (PC, Mac, Browser, App)
    💰 Preis: 45,99 € für bis zu 5 Erklärungen

2. SteuerSparErklärung 2024

✅ Umfangreich & strukturiert

  • Für PC/Mac, auch für Selbstständige geeignet
  • Elektronische Belegverwaltung
  • „Roter Faden“ zur Navigation
  • Elster-Zertifikat erforderlich
    💰 Preis: 35,95 € für bis zu 3 Erklärungen

3. Tax 2025

Preis-Leistungs-Sieger für Angestellte, Rentner, Studierende

  • Keine App, nur für Windows
  • Übersichtliche Bedienung
  • Kein Elster-Zertifikat nötig
    💰 Preis: 21,99 € für bis zu 5 Erklärungen

4. Check24 Steuer

Kostenlos & überraschend umfangreich

  • Bis zu 25 Erklärungen möglich
  • Auch für Selbstständige geeignet
  • Browser- oder App-Version
    💰 Preis: 0 € – kostenlos

5. Steuerbot

Chatbasierte Bedienung

  • Ideal für einfache Fälle
  • Nicht optimal für Ehepaare oder Selbstständige
  • Intuitiver Aufbau
    💰 Preis: 39,99 € pro abgegebener Erklärung

6. Taxfix

✅ Ähnlich wie Steuerbot, aber für Singles optimiert

  • Auch Browser-Version verfügbar
  • Keine Prüfung auf günstigste Veranlagung bei Ehepaaren
    💰 Preis: 49,99 € (Singles), 69,99 € (Paare) pro Erklärung

7. Smartsteuer

Browserbasiert & für Selbstständige geeignet

  • Interviewmodus
  • Keine Belegablage-Funktion
  • Inkl. Bescheidprüfung & Einspruchshilfe
    💰 Preis: 39,99 € für bis zu 5 Erklärungen

8. SteuerGo

Mehrsprachig & KI-Unterstützung bei Belegen

  • Browser & App
  • Schritt-für-Schritt-Assistent
    💰 Preis: 34,95 € pro Erklärung

9. Lohnsteuer kompakt

Nahezu identisch zu SteuerGo

  • Gleicher Anbieter, identische Funktionen und Preise
    💰 Preis: ebenfalls 34,95 €

💡 Fazit: Welche Software passt zu wem?

  • Für Angestellte & Einsteiger: Tax 2025, Check24 oder Steuerbot
  • Für Selbstständige: WISO Steuer, SteuerSparErklärung oder Smartsteuer
  • Für preisbewusste Nutzer: Check24 (kostenlos) oder Tax 2025
  • Für mobile Nutzer: SteuerGo oder Smartsteuer per App/Browsersystem

👨‍💼 Unser Tipp als Steuerberater:

Eine Software kann helfen – ersetzt aber keine individuelle Beratung, vor allem bei komplexeren Sachverhalten wie Vermietung, Selbstständigkeit, Auslandsbezug oder Erbschaften.

Wenn Sie sich unsicher sind oder mehr als nur eine Standardlösung brauchen: Sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen dabei, das Optimale aus Ihrer Steuererklärung herauszuholen – rechtssicher und mit Weitblick.

BFH: Zugangsvermutung gilt auch bei eingeschränkter Postzustellung

BFH, Urteil vom 20.02.2025 – VI R 18/22
(Veröffentlicht: 02.05.2025)

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die gesetzliche Zugangsvermutung nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO auch dann gilt, wenn der Postdienstleister an einzelnen Werktagen keine Zustellungen vornimmt. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Post nur an ausgewählten Werktagen oder mit Einschränkungen zugestellt wird.


📬 Was ist die Zugangsvermutung?

Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der per einfachem Brief versandt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen – unabhängig vom tatsächlichen Zugang. Diese sogenannte „Dreitagesfiktion“ erleichtert den Behörden die Nachweisführung bei Bekanntgaben.


⚖️ Was war der Streitpunkt?

Im konkreten Fall ging es um einen Einkommensteuerbescheid, der dem Kläger nachweislich nicht innerhalb der Dreitagesfrist zugegangen war. Grund: Der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister stellte an einem Werktag innerhalb der Frist keine Post zu – und zwar an zwei aufeinanderfolgenden Tagen, von denen einer auf einen Samstag fiel.

Der Kläger argumentierte, dass die Zugangsvermutung nicht greifen könne, wenn faktisch keine Zustellung am vorgesehenen Tag möglich gewesen sei.


🧾 Entscheidung des BFH

Der BFH wies die Klage ab:

„Die gesetzliche Zugangsvermutung gilt auch dann, wenn innerhalb der Dreitagesfrist an einem oder zwei Werktagen keine Postzustellung erfolgt.“

Maßgeblich sei allein, dass die Post ordnungsgemäß abgesendet wurde. Ob die Zustellung innerhalb der Frist tatsächlich erfolgte, spiele nur dann eine Rolle, wenn der Adressat substantiiert das Gegenteil beweisen kann – etwa durch Zeugen oder andere Belege.


💡 Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung stärkt die Position der Finanzbehörden und verschärft die Anforderungen an Steuerpflichtige, die sich auf einen verspäteten Zugang berufen wollen.

Praxistipps:

  • Die Zugangsvermutung gilt auch bei eingeschränkter oder verzögerter Zustellung.
  • Wer einen verspäteten Zugang geltend machen möchte, muss konkrete Gegenbeweise vorlegen – pauschale Hinweise auf fehlende Zustellung reichen nicht aus.
  • Besonders in Fristsachen (z. B. Einsprüche, Klagen) ist sorgfältige Dokumentation des tatsächlichen Posteingangs unerlässlich.

📣 Fazit

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil: Die Zugangsvermutung ist strikt anzuwenden – selbst bei eingeschränktem Postbetrieb. Für Steuerpflichtige und ihre Berater bedeutet das: Fristen sollten nie „auf Kante“ kalkuliert werden, und der tatsächliche Posteingang sollte im Zweifel dokumentiert werden.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.02.2025 – VI R 18/22

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin