BFH: Keine gewerbesteuerfreie Gewinnbeteiligung für US-stille Gesellschafter

Mit Urteil vom 26.02.2025 (Az. I R 33/21) hat der Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzliche Aussagen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Gewinnanteilen eines in den USA ansässigen stillen Gesellschafters getroffen. Dabei ging es nicht nur um die Auslegung des DBA-USA, sondern auch um Fragen der Kapitalverkehrsfreiheit und um einen möglichen Verstoß gegen rechtliches Gehör.


Sachverhalt

Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen zahlte einem in den USA lebenden stillen Gesellschafter Gewinnanteile aus. Strittig war:

  • Ob diese Gewinnanteile nach § 8 Nr. 3 GewStG hinzuzurechnen sind, und
  • ob das DBA-USA eine Steuerfreistellung für solche „anderen Entgelte“ vorsieht.

Leitsätze des Urteils im Überblick

  1. Kein rechtliches Gehör verletzt werden darf:
    Der BFH stellt klar, dass es einen Verfahrensverstoß darstellt, wenn ein Beteiligter bis zum Ende der mündlichen Verhandlung keine Kenntnis von einem gerichtlichen Aufklärungsschreiben hat, das im Urteil entscheidungsrelevant verwendet wird.
  2. Begriff „andere Entgelte“ im DBA-USA:
    Die Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters fallen nicht unter „andere Entgelte“ im Sinne des Art. 24 Abs. 3 DBA-USA (1989).
    ➤ Das bedeutet: Keine Freistellung von der deutschen Besteuerung aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens.
  3. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist zulässig – auch gegenüber Drittstaaten:
    Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 3 GewStG fällt unter die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV (vormals Art. 56 EGV). Auch im Verhältnis zu Drittstaaten wie den USA ist diese Freiheit grundsätzlich zu beachten. Allerdings greift hier nicht die sog. Standstill-Klausel nach Art. 64 Abs. 1 AEUV, wenn die Einschränkung zugunsten des Steuerpflichtigen aus bloßen Verwaltungshinweisen folgt (z. B. Schreiben einer Oberfinanzdirektion).

Bedeutung für die Praxis

🔍 Keine Freistellung durch DBA:
Stillen Gesellschaftern mit Wohnsitz in den USA kann der deutsche Gewerbesteuerzugriff nicht durch das DBA entzogen werden, da ihre Gewinnanteile nicht unter die geschützten Einkunftsarten fallen.

💡 Hinzurechnungspflicht bei der Gewerbesteuer:
Die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung gewerbesteuerlich hinzuzurechnen, auch wenn der Gesellschafter im Ausland ansässig ist – dies wurde hier nochmals bestätigt.

⚖️ Verfahrensrechtlicher Hinweis:
Steuerpflichtige müssen die Gelegenheit haben, sich zu entscheidungserheblichen gerichtlichen Hinweisen zu äußern – dies gehört zum verfassungsrechtlich garantierten rechtlichen Gehör.


Fazit

Der BFH schafft mit diesem Urteil gleich an mehreren Stellen Klarheit:

  • Stille Beteiligungen an deutsche Unternehmen durch US-Investoren bieten keinen Schutz vor deutscher Gewerbesteuer.
  • Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–USA schützt solche Vergütungen nicht.
  • Die Kapitalverkehrsfreiheit greift nicht zugunsten des Steuerpflichtigen, wenn sich dieser allein auf Verwaltungserlasse beruft.

📌 Handlungsempfehlung:
Bei der Einbindung ausländischer stiller Gesellschafter sollten sowohl das DBA als auch die gewerbesteuerlichen Folgen frühzeitig geprüft und mitgestaltet werden. Andernfalls drohen unerwartete Steuerbelastungen in Deutschland.


Quelle:
BFH, Urteil vom 26.02.2025 – I R 33/21


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BFH: Steuerfreier niederländischer Arbeitslohn auch in Deutschland steuerfrei – trotz 30 %-Regelung

Mit Urteil vom 10.04.2025 (Az. VI R 29/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Arbeitslohn eines in Deutschland ansässigen Arbeitnehmers für eine Tätigkeit in den Niederlanden auch dann in Deutschland steuerfrei bleibt, wenn er in den Niederlanden nach der sogenannten 30 %-Regelung steuerfrei gezahlt wurde.

Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition grenzüberschreitend tätiger Arbeitnehmer und bringt Klarheit im Umgang mit dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Niederlande (DBA-NL).


Hintergrund: Die niederländische 30 %-Regelung

Die 30 %-Regelung in den Niederlanden erlaubt es Arbeitgebern, 30 % des Bruttogehalts steuerfrei als pauschalen Auslandsaufwand an qualifizierte, aus dem Ausland angeworbene Arbeitnehmer zu zahlen. Ziel ist es, internationale Fachkräfte steuerlich zu entlasten.

In Deutschland wurde bisher teilweise argumentiert, dass dieser steuerfreie Teil des Gehalts nicht unter die Freistellungsmethode des DBA fällt, da er in den Niederlanden keiner Steuer unterlag.


Das Urteil im Überblick

Der BFH widerspricht dieser Auffassung klar:

Auch der nach der 30 %-Regelung steuerfrei gezahlte Teil des niederländischen Arbeitslohns ist in Deutschland nach Art. 14 Abs. 1 i. V. m. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-NL von der Besteuerung auszunehmen – allerdings unter Anwendung des Progressionsvorbehalts.

Das bedeutet:

  • Der gesamte niederländische Arbeitslohn – auch der steuerfreie Anteil – wird in Deutschland nicht besteuert.
  • Aber: Der Arbeitslohn erhöht den Steuersatz für das übrige deutsche Einkommen (Progressionsvorbehalt).

Bedeutung für die Praxis

📌 Für Grenzgänger und Expatriates:

  • Gute Nachrichten für in Deutschland ansässige Personen, die (teilweise) in den Niederlanden arbeiten.
  • Die in den Niederlanden steuerlich begünstigte 30 %-Regelung bleibt auch in Deutschland steuerfrei anrechenbar, sofern das DBA einschlägig ist.

📌 Für Arbeitgeber und Steuerberater:

  • Bei der Gehaltsabrechnung und Steuerplanung sollte der gesamte niederländische Arbeitslohn berücksichtigt werden – unabhängig davon, ob er nach niederländischem Recht teilweise steuerfrei gestellt ist.

Fazit

Der BFH bestätigt mit seinem Urteil eine arbeitnehmerfreundliche Auslegung des DBA Deutschland–Niederlande: Der nach der 30 %-Regelung steuerfrei gestellte Arbeitslohn unterliegt nicht zusätzlich der deutschen Einkommensteuer, sondern ist im Ansässigkeitsstaat Deutschland vollständig freizustellen – lediglich unter dem Progressionsvorbehalt.

💡 Unser Tipp: Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten mit DBA-Bezug lohnt sich immer eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen Auswirkungen. Gern begleiten wir Sie bei der steueroptimierten Gestaltung und Vermeidung von Doppelbesteuerung.


Quelle:
BFH, Urteil vom 10.04.2025 – VI R 29/22


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BFH bestätigt: Gewinnzuschlag nach § 6b EStG ist verfassungsgemäß – auch bei Niedrigzins

Mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. VI R 20/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – auch dann nicht, wenn sich das allgemeine Zinsniveau seit Jahren auf historisch niedrigem Stand befindet.

Damit wird die lang diskutierte Frage der Verhältnismäßigkeit des gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnzuschlags bei Rücklagenbildung nach § 6b EStG höchstrichterlich verneint.


Hintergrund: Was regelt § 6b EStG?

Nach § 6b EStG können stille Reserven aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter (z. B. Grundstücke, Gebäude, Beteilungen) steuerlich begünstigt auf Reinvestitionen übertragen oder in eine Rücklage eingestellt werden.

Wird die Reinvestition nicht im selben Jahr vorgenommen, sondern die § 6b-Rücklage über mehrere Jahre gehalten, verlangt das Gesetz nach § 6b Abs. 7 EStG einen jährlichen Gewinnzuschlag von 6 %.

📌 Dieser Zuschlag soll die steuerliche Verschiebung des Gewinns „verzinsen“ – unabhängig von der realen Kapitalmarktsituation.


Das Urteil im Überblick

Der BFH stellt klar:

Auch bei einem dauerhaft niedrigen oder sogar negativen Zinsumfeld ist der pauschale Gewinnzuschlag von 6 % nicht verfassungswidrig.

Das Gericht verweist dabei auf die gesetzgeberische Typisierung und betont, dass der Zuschlag nicht die tatsächliche Kapitalnutzung besteuern, sondern die dauerhafte Steuerstundung pauschal bewerten soll.


Bedeutung für die Praxis

  • Steuerpflichtige müssen auch in einem Zinsumfeld von nahe 0 % oder darunter mit dem vollen Gewinnzuschlag von 6 % jährlich rechnen, wenn die § 6b-Rücklage über das Entstehungsjahr hinaus in Anspruch genommen wird.
  • Einwände mit Verweis auf das Niedrigzinsniveau sind nach dieser Entscheidung nicht geeignet, den Zuschlag zu mindern oder zu verhindern.
  • Auch ein Verstoß gegen das Übermaßverbot oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG) sieht der BFH nicht.

Fazit

Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die Rechtssicherheit rund um die Anwendung von § 6b EStG – auch wenn die Steuerwirkung in der Praxis als belastend empfunden wird. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten daher bei der Bildung und Nutzung von § 6b-Rücklagen die Zuschlagswirkung strategisch einplanen und möglichst zeitnah reinvestieren.

📌 Planungshinweis:
Wer die § 6b-Rücklage nutzt, sollte idealerweise innerhalb des Rücklagenzeitraums zielgerichtet reinvestieren, um den Gewinnzuschlag zu vermeiden – oder ihn zumindest kalkulatorisch berücksichtigen.


Quelle:
BFH, Urteil vom 20.03.2025 – VI R 20/23


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BFH zur Werterhöhung von GmbH-Anteilen: Kapitalrücklage nicht automatisch steuerpflichtig

Mit Beschluss vom 06.06.2025 (Az. II B 43/24 (AdV)) äußert sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur umstrittenen Frage, ob Einzahlungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerpflichtigen Schenkung an die Mitgesellschafter führen können.

Das Verfahren betrifft die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Steuerbescheids – der BFH hat den Fall zwar nicht endgültig entschieden, aber ernsthafte Zweifel an der Steuerpflicht geäußert.


Hintergrund: Schenkung durch Werterhöhung von Anteilen?

Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt auch die unentgeltliche Werterhöhung von Anteilen anderer Gesellschafter als Schenkung – etwa dann, wenn ein Gesellschafter Vermögen in die Gesellschaft einbringt und sich dadurch der Wert der Anteile der Mitgesellschafter erhöht.

Diese Vorschrift wurde von der Finanzverwaltung in der Vergangenheit weit ausgelegt – mit der Folge, dass bereits Zuführungen in die Kapitalrücklage als steuerpflichtige Schenkungen an die übrigen Gesellschafter gewertet wurden.


Der Fall: Zuordnung zur Kapitalrücklage – aber mit Klarstellung

Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter ausdrücklich vereinbart, dass die Zuführungen zur Kapitalrücklage individuell dem jeweiligen Einzahler zugeordnet werden – also nicht gemeinschaftlich allen Gesellschaftern.

Der BFH stellt in seinem Beschluss klar:

Es bestehen ernstliche Zweifel, ob in einem solchen Fall tatsächlich eine steuerpflichtige Schenkung vorliegt.

Somit sei die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids (Erhebung der Schenkungsteuer) geboten.


Bedeutung für die Praxis

📌 Wichtiger Hinweis für GmbH-Gesellschafter:
Zuführungen zur Kapitalrücklage führen nicht automatisch zu einer steuerpflichtigen Schenkung an die Mitgesellschafter – maßgeblich ist die konkrete Vereinbarung der Gesellschafter.

📌 Praxistipp:

  • Bei Einzahlungen in die Kapitalrücklage sollte klar und schriftlich festgelegt werden, dass die Beträge ausschließlich dem einzahlenden Gesellschafter wirtschaftlich zugeordnet werden.
  • So kann vermieden werden, dass das Finanzamt eine Schenkung unterstellt.

Fazit

Der BFH-Beschluss bringt erhebliche Rechtssicherheit für Gesellschafter, die freiwillig Kapital zur Verfügung stellen, ohne dabei anderen Gesellschaftern steuerpflichtige Vorteile zukommen zu lassen.

👉 Das Urteil unterstreicht: Eine steuerpflichtige Werterhöhung setzt mehr voraus als die bloße Einzahlung in die Kapitalrücklage – die wirtschaftliche Zurechnung ist entscheidend.

Das Verfahren in der Hauptsache bleibt abzuwarten – doch schon jetzt zeigt der Beschluss, dass pauschale Annahmen über Schenkungsteuer bei Gesellschafterleistungen nicht haltbar sind.


Quelle: BFH, Beschluss vom 06.06.2025 – II B 43/24 (AdV)


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BFH-Urteil zur Übertragung von Pensionsverpflichtungen: § 4f EStG erstmals angewendet

Mit Urteil vom 20.03.2025 (Az. IV R 27/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zur Anwendung des § 4f Einkommensteuergesetz (EStG) entschieden – und damit für Klarheit hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Schuldübernahmen bei Pensionsverpflichtungen gesorgt.

Der Fall ist insbesondere für Unternehmen relevant, die Pensionsrückstellungen im Rahmen von Umstrukturierungen oder Unternehmensverkäufen übertragen.


Hintergrund: Was regelt § 4f EStG?

§ 4f EStG wurde im Zuge des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes eingeführt und betrifft die Übertragung von Verbindlichkeiten, insbesondere im Zusammenhang mit Pensionszusagen. Die Vorschrift regelt unter welchen Voraussetzungen eine steuerliche Abziehbarkeit der übernommenen Verpflichtung gegeben ist – etwa bei Schuldübernahmen, Schuldbeitritten oder Erfüllungsübernahmen.

Kern der Regelung:
Ein Abzug der übertragenen Verbindlichkeit ist nur zulässig, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich verursacht ist und die Übernahme nicht missbräuchlich oder gestaltungsmissbräuchlich erfolgt.


Das Urteil im Überblick

Der BFH bestätigt in seinem Urteil:

  • § 4f EStG in der Fassung vom 18.12.2013 (AIFM-StAnpG) ist erstmals anzuwenden auf Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem 28.11.2013 endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.
  • Maßgeblich ist hierbei der Verweis in § 52 Abs. 12c EStG, nun zu finden in § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG.

📌 Praxisauswirkung: Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 28.11.2013 enden, findet § 4f EStG noch keine Anwendung. Erst ab diesem Stichtag ist die Vorschrift bei der steuerlichen Beurteilung von übernommenen Pensionsverpflichtungen verbindlich.


Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bringt wichtige Klarheit für Unternehmen, Steuerberater und Betriebsprüfer:

  • Zeitliche Abgrenzung: Bei Umstrukturierungen oder Betriebsübertragungen ist nun eindeutig geregelt, ab wann § 4f EStG anzuwenden ist.
  • Gestaltungssicherheit: Unternehmer können nun präziser planen, ob und wann sich eine Übernahme von Pensionsverpflichtungen steuerlich auswirkt.
  • Abgrenzung zur alten Rechtslage: Für ältere Fälle bleibt es bei der bisherigen Behandlung – dies kann insbesondere bei Betriebsprüfungen von Bedeutung sein.

Fazit

Das Urteil des BFH zur erstmaligen Anwendung des § 4f EStG ist ein wichtiger Meilenstein in der steuerlichen Behandlung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen von Schuldübernahmen. Für Unternehmen, die im Rahmen von Nachfolge, Verkauf oder Umstrukturierung entsprechende Verbindlichkeiten übertragen, ist der Stichtag 28.11.2013 nun von zentraler Bedeutung.

📌 Empfehlung: Unternehmen und Berater sollten bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen genau prüfen, in welchem Wirtschaftsjahr die Übernahme stattfindet – und ob § 4f EStG anzuwenden ist.


Quelle: BFH, Urteil vom 20.03.2025 – IV R 27/22


Wenn Sie Fragen zur konkreten Anwendung des § 4f EStG in Ihrem Unternehmen oder Mandat haben, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

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Steuerfrei an Kinder oder Partner schenken – durch Auswanderung?

Geht das wirklich? Die kurze Antwort: Ja – aber nur mit kluger Planung und dem nötigen zeitlichen Abstand. Denn wie so oft gilt im deutschen Steuerrecht: Der Teufel steckt im Detail.


Der Wunsch vieler Auswanderer: Schenken ohne Finanzamt

Ein Mandant stellte kürzlich die Frage:
„Kann ich meiner Tochter nach meiner Auswanderung größere Beträge schenken, ohne dass das deutsche Finanzamt mitverdient?“

Die Antwort: Ja, das geht – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.


Wann fällt Schenkungssteuer an?

Solange entweder der Schenker oder der Beschenkte noch in Deutschland lebt, unterliegt die Schenkung der deutschen Schenkungssteuer – unabhängig davon, wo sich das Vermögen befindet.

🔒 Das bedeutet:
Wenn du deinem Kind Geld schenken möchtest, ohne dass das deutsche Finanzamt mitverdient, müssen beide – du und dein Kind – Deutschland verlassen.


Die 5-Jahres-Falle: Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Selbst wenn beide Personen Deutschland verlassen haben, bleibt eine oft übersehene Regel bestehen:
Die sogenannte „erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht“.

Diese besagt:

Bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug unterliegen Schenkungen weiterhin der deutschen Steuerpflicht – weltweit und unabhängig vom Wohnsitz.

⚠️ Viele Auswanderer tappen hier unwissentlich in die Steuerfalle.


Ab wann ist Schenken wirklich steuerfrei?

Erst ab dem sechsten Jahr nach dem vollständigen Wegzug können Schenkungen an Kinder oder Partner tatsächlich steuerfrei sein – unter bestimmten Bedingungen:

Bedingung 1: Schenker und Beschenkter haben beide ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands.
Bedingung 2: Es handelt sich um ausländisches Vermögen – z. B.

  • Auslandskonten
  • Bargeld
  • Beteiligungen an ausländischen Firmen

Nicht steuerfrei:

  • Immobilien in Deutschland
  • Deutsche Kapitalgesellschaften
  • Inländisches Betriebsvermögen

Diese bleiben dauerhaft schenkungssteuerpflichtig, unabhängig vom Wohnsitz.


Warum diese Strategie relevant sein kann

Wenn du ohnehin mit dem Gedanken spielst, auszuwandern – etwa wegen Lebensqualität, Klima oder beruflicher Chancen – kann eine frühzeitige steuerliche Strukturierung zusätzliche Vermögenswerte sichern.

Gerade bei größeren Vermögen oder geplanter Vermögensnachfolge innerhalb der Familie lässt sich durch kluge Planung legale Steuerfreiheit erreichen – oft im siebenstelligen Bereich.


Fazit: Wegzug kann Schenkungssteuer vermeiden – aber nur mit Plan

✅ Wer die 5-Jahres-Frist kennt
✅ ausschließlich ausländisches Vermögen überträgt
✅ und alle Schritte sorgfältig dokumentiert,

kann mit dem Auslandswohnsitz tatsächlich steuerfrei schenken.

📌 Unser Rat:
Planen Sie frühzeitig. Lassen Sie sich steuerlich begleiten. Und nutzen Sie Ihren Wegzug nicht nur geografisch – sondern auch strategisch.

Mobilitätsleistung clever nutzen

Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket

Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs bundesweit zu vereinfachen und bezahlbar zu machen. Auch für Beschäftigte im Minijob ist das Ticket attraktiv – vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte:

  • Das Deutschlandticket kostet seit Januar 2025 58 Euro pro Monat.
  • Es gilt bundesweit im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr (ÖPNV/SPNV).
  • Es kann auch als Jobticket vom Arbeitgeber bezuschusst oder direkt gestellt werden.
  • Arbeitgeber erhalten bei Abschluss eines Rahmenvertrags mit einem Verkehrsunternehmen 5 % Rabatt (2,90 Euro), wenn sie mindestens 25 % Zuschuss (14,50 Euro) zum Ticketpreis leisten.
  • Alternativ können Minijobber das Ticket selbst abonnieren und einen steuerfreien Fahrkostenzuschuss erhalten.

Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus?


Zuschüsse und Verdienstgrenze – worauf ist zu achten?

Minijobber dürfen maximal 556 Euro monatlich (Stand 2025) verdienen. Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Die gute Nachricht:

Ein zusätzlich gezahlter Zuschuss zum Deutschlandticket ist steuer- und beitragsfrei – und zählt nicht zur Verdienstgrenze.


Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG:

✔️ Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt.
✔️ Er erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung!).
✔️ Der Zuschuss übersteigt nicht den tatsächlichen Ticketpreis.

Wichtig: Nur bei Erfüllung aller Bedingungen ist der Zuschuss auch sozialversicherungsfrei – es fallen keine SV-Beiträge, keine Umlagen (U1/U2), kein Insolvenzgeld an.


So funktioniert das Jobticket in der Praxis

Ein Minijobber verdient 556 Euro im Monat – also genau den zulässigen Höchstbetrag. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 30 Euro Zuschuss für das Deutschlandticket:

  • Monatlicher Verdienst: 556 Euro
  • Zuschuss zum Ticket: 30 Euro
  • Gesamtbetrag: 586 Euro

Da der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist, bleibt der Minijob-Status erhalten – und der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten.


Vorteile für beide Seiten

✅ Für Minijobber:

  • Unterstützung bei Mobilitätskosten
  • Keine Kürzung des Lohns oder Verdienstgrenzen
  • Steuer- und sozialabgabenfrei
  • Deutschlandweite Nutzung des ÖPNV

✅ Für Arbeitgeber:

  • Steuerlich geförderte Zusatzleistung zur Mitarbeiterbindung
  • Keine zusätzlichen Abgaben
  • Einfache Umsetzung über Lohnabrechnung oder Jobticket-Modelle
  • Beitrag zur nachhaltigen Mobilität

Hintergrund: Das Deutschlandticket im Überblick

  • Einführung: 1. Mai 2023
  • Kosten: Seit 01.01.2025: 58 Euro monatlich
  • Nutzer: Über 14 Millionen Menschen (Stand 2025)
  • Zufriedenheit: 95 % laut VDV, 75 % wollen es dauerhaft nutzen
  • Klimabilanz: Bis zu 6,5 Mio. Tonnen CO₂-Einsparung jährlich
  • Gültigkeit: Bundesweit im Nah- und Regionalverkehr (kein Fernverkehr!)
  • Personengebunden: Nicht übertragbar; Ausweis erforderlich

Weitere Fragen zum Deutschlandticket

➡️ Wird es das Deutschlandticket auch nach 2025 geben?
Ja. Die Bundesregierung plant, das Ticket langfristig fortzuführen. Über die Finanzierung wird aktuell beraten.

➡️ Wo ist das Deutschlandticket erhältlich?
Bei allen Verkehrsverbünden und -unternehmen sowie online über die offiziellen Ticketplattformen.

➡️ Gibt es das Deutschlandticket auch für Studierende?
Ja, als rabattiertes Deutschlandsemesterticket (60 % des regulären Preises) ab Sommersemester 2024 – je nach Hochschule.

➡️ Wie wird das Deutschlandticket finanziert?
Der Bund und die Länder tragen die Kosten jeweils zur Hälfte (1,5 Mrd. Euro jährlich bis einschließlich 2025). Zusätzliche Mittel fließen über das novellierte Regionalisierungsgesetz.


Fazit: Deutschlandticket lohnt sich auch im Minijob

Das Deutschlandticket ist nicht nur klimafreundlich und flexibel, sondern kann auch steuerlich clever als Zusatzleistung genutzt werden – gerade für Minijobber. Für Arbeitgeber ist es eine kostengünstige Möglichkeit, Wertschätzung zu zeigen, ohne zusätzliche Lohnnebenkosten zu erzeugen.


Sie möchten das Deutschlandticket in Ihrem Unternehmen als Zusatzleistung integrieren oder haben Fragen zur Umsetzung bei Minijobs?
Wir beraten Sie gern – sprechen Sie uns an.


Quellen: Minijob-Zentrale, DRV, BMF, VDV, NWB 2025

Familiengenossenschaften: Private Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

Neue Verfügung des BayLfSt und aktuelles FG-Urteil schärfen die Grenzen steuerlicher Gestaltung

Immer mehr Steuerpflichtige gründen sogenannte Familiengenossenschaften, um innerhalb des Familienverbunds Vermögen zu bündeln und steuerlich zu gestalten. Doch nicht alles, was auf den ersten Blick clever erscheint, ist steuerlich zulässig. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Verfügung vom 2. April 2025 (Az. S 7300.2.1-228/10 St33) nun klargestellt, dass private Aufwendungen durch eine Familiengenossenschaft regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind – mit weitreichenden steuerlichen Konsequenzen.


Was sind Familiengenossenschaften?

Bei Familiengenossenschaften handelt es sich meist um Genossenschaften, deren Mitglieder (fast) ausschließlich Familienangehörige sind. Ziel ist in vielen Fällen, Vermögenswerte wie Immobilien, Fahrzeuge oder Beteiligungen innerhalb der Familie gemeinschaftlich zu verwalten – häufig mit dem Argument der „Mitgliederförderung“ im Sinne des Genossenschaftsgesetzes.


Problematisch: Aufwendungen für private Lebensführung

Laut BayLfSt zeigt sich in der Praxis, dass viele dieser Genossenschaften umfangreiche Ausgaben tätigen, die nicht betrieblich, sondern privat motiviert sind. Beispiele:

  • Finanzierung von Urlaubsreisen, Restaurantbesuchen oder Thermenaufenthalten
  • Anschaffung von Haustieren, inklusive Futter und Tierarztkosten
  • Kauf von maßgeschneiderter Kleidung, Lebensmitteln oder Sportbooten
  • Errichtung von Garagen, Pools oder Saunen auf Privatgrundstücken von Mitgliedern

Solche Ausgaben mögen zwar satzungsgemäß als „Förderung der Mitglieder“ deklariert sein – aus steuerlicher Sicht sind sie privater Natur.


Steuerliche Einordnung: vGA statt Betriebsausgabe

Das BayLfSt macht unmissverständlich klar:

Solche Aufwendungen sind als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren – und damit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Eine vGA liegt vor, wenn ein Vermögensvorteil ohne angemessene Gegenleistung zugewendet wird und dies ein ordentlicher Geschäftsleiter nicht gewährt hätte. Das gilt auch bei Genossenschaften, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil (vom 15.1.2025, Az. 11 K 11042/24) bestätigt hat. Das Gericht sah keinen Zusammenhang zwischen den Ausgaben (Lebensmittel, Reisen, Bewirtung) und dem satzungsmäßigen Unternehmenszweck.

Die Revision ist zwar nicht zugelassen worden, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ist jedoch anhängig (Az. I B 3/25).


Keine Vorsteuer bei privat veranlassten Ausgaben

Auch umsatzsteuerlich zieht das BayLfSt klare Grenzen:

Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn Leistungen für die private Lebensführung der Mitglieder bezogen wurden.

Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Satzung diese Ausgaben abdeckt oder ob die Genossenschaft nach außen als wirtschaftlich aktiv erscheint. Entscheidend ist allein, ob die bezogene Leistung dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen ist. Ist dies nicht der Fall – etwa bei der Finanzierung eines Familienurlaubs – fehlt es am Recht auf Vorsteuerabzug.


Unseriöse Modelle im Internet

Im Internet kursieren weiterhin Angebote, die Familiengenossenschaften als „legalen Steuerspartrick“ vermarkten. Frei nach dem Motto: „Wer den Familienurlaub aus versteuerten Einkünften bezahlt, ist selber schuld.“ Dabei wird suggeriert, dass nahezu alle Lebenshaltungskosten über die Genossenschaft steuerfrei abgerechnet werden können.

Achtung: Solche Modelle sind nicht nur steuerlich unzulässig, sondern bergen strafrechtliches Risiko. Spätestens mit der Verfügung des BayLfSt besteht in vergleichbaren Fällen eine Offenbarungspflicht, wenn Steuerpflichtige ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung vermeiden wollen.


Fazit: Gestaltungsspielraum ja – Missbrauch nein

Die Gründung einer Familiengenossenschaft kann ein sinnvolles Gestaltungsinstrument sein – etwa zur gemeinsamen Verwaltung von Immobilien oder Beteiligungen. Nicht zulässig ist es jedoch, die Genossenschaft als „Privatkasse“ zu missbrauchen. Wer private Aufwendungen über die Genossenschaft abwickelt, riskiert nicht nur steuerliche Nachteile, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.


Unser Tipp:
Wenn Sie eine Familiengenossenschaft gründen oder betreiben, lassen Sie Satzung, Geschäftszweck und laufende Ausgaben regelmäßig steuerlich prüfen. Nur so können Sie Haftungsrisiken vermeiden und Gestaltungsspielräume rechtssicher nutzen.

Sie haben Fragen zu Genossenschaften, verdeckten Gewinnausschüttungen oder umsatzsteuerlichen Risiken?
Wir beraten Sie gerne – kompetent, individuell und rechtssicher.


Quellen:
BayLfSt, Verfügung vom 2.4.2025 – S 7300.2.1-228/10 St33
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.1.2025 – 11 K 11042/24
FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 19.10.2023 – 42 – S 2702 – 3

Steuerermäßigung auch bei PV-Anlagen auf Nebengebäuden möglich

BMF bestätigt: Handwerkerleistungen an Photovoltaikanlagen auf Garagen, Carports & Co. sind begünstigt

Die Energiewende schreitet voran – und viele Steuerzahler leisten mit einer eigenen Photovoltaikanlage ihren Beitrag. Dass dabei auch steuerlich etwas zu holen ist, zeigt ein erfreuliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Dezember 2023: Auch Handwerkerleistungen für PV-Anlagen auf Nebengebäuden wie Garagen, Carports oder Gartenlauben können über § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.


Hintergrund: Steuerfreiheit für kleine PV-Anlagen – aber was ist mit der Steuerermäßigung?

Seit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (inkl. Nebengebäuden) nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Diese Steuerfreiheit zieht jedoch den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 3c EStG nach sich – ein Problem insbesondere bei den Handwerkerkosten.

Die gute Nachricht: Für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird laut Finanzverwaltung unterstellt, dass diese Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Damit können die Lohnkosten für die Installation (z. B. durch einen Elektriker) steuerlich berücksichtigt werden – sofern alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.


Neue Klarstellung: Auch Nebengebäude ohne Wohnzweck begünstigt

Ursprünglich war im Anwendungsschreiben vom 17. Juli 2023 (BMF IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) nur von „Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden“ die Rede. Doch was gilt, wenn die Anlage auf einer Garage oder einem Gartenhaus installiert ist?

Dank einer Anfrage des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine hat das BMF nun bestätigt:

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt auch für PV-Anlagen auf Nebengebäuden, sofern diese dem Haushalt zugeordnet sind – auch ohne eigene Wohnnutzung.


Was zählt zum „Haushalt“ im Sinne des § 35a EStG?

Der Haushaltsbegriff wird räumlich-funktional ausgelegt. Entscheidend ist nicht die Wohnnutzung, sondern die Einbindung in den häuslichen Lebensbereich. Das umfasst grundsätzlich alle Nebengebäude auf dem Grundstück, etwa:

  • Garagen
  • Carports
  • Gartenlauben
  • Geräteschuppen

Solange sich das Nebengebäude auf dem Grundstück des Wohnhauses befindet und zur privaten Lebensführung gehört, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.


Was wird begünstigt?

Begünstigt sind die Arbeitskosten der Handwerkerleistung. Dazu zählen:

  • Montage der PV-Anlage,
  • Anschlussarbeiten,
  • kleinere bauliche Anpassungen,
  • Wartungsarbeiten (sofern auf dem Grundstück erbracht).

Wichtig: Materialkosten bleiben nicht begünstigt – eine getrennte Ausweisung der Lohnkosten auf der Rechnung ist daher zwingend notwendig.


Fazit: Steuerbonus auch auf dem Carport

Wer seine Photovoltaikanlage nicht auf dem Dach des Wohnhauses, sondern z. B. auf einer Garage oder einem Gartenhaus installieren lässt, kann ebenfalls von der Steuerermäßigung profitieren – auch bei steuerfreier Einspeisung. Das schafft Planungs- und Investitionssicherheit für Eigentümer.


Unser Tipp:
Achten Sie bei der Beauftragung der Handwerksleistung auf eine korrekte Rechnung mit ausgewiesenen Lohnkosten. Nur so kann die Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Sie haben Fragen zu PV-Anlagen, Steuerermäßigungen oder zur steuerlichen Behandlung regenerativer Energieformen?
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.


Quelle: BMF-Schreiben vom 5.12.2023 (IV D 5 – S 2296-b/21/10002 :002),

Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen: BMF konkretisiert Nachweispflichten nach EuGH-Missbrauchsrechtsprechung

Neuer koordinierter Ländererlass vom 01.07.2025 bringt wichtige Klarstellungen für Exporteure

Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 (Az. III C 3 – S 7134/00025/002/012) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Anforderungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen konkretisiert. Im Fokus steht dabei die Umsetzung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.


Hintergrund: EuGH-Urteile und nationale Umsetzung

Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2020 hatte das BMF erste Schritte zur Umsetzung der EuGH-Urteile in den Rechtssachen Cartrans Spedition (C-495/17), Vinš (C-275/18) und Unitel Sp (C-653/18) unternommen. Diese Rechtsprechung betont, dass formale Mängel beim Ausfuhrnachweis nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung führen dürfen, wenn die materiellen Voraussetzungen objektiv erfüllt sind.

Die aktuellen Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) schaffen nun zusätzliche Klarheit und definieren alternative Nachweismöglichkeiten für den Exportnachweis.


Neue Nachweismöglichkeiten: Auch ohne Ausgangsvermerk anerkannt

Kern der Neuregelung ist, dass Unternehmer auch dann in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können, wenn kein formeller Ausfuhrnachweis (z. B. durch Ausgangsvermerk der Grenzzollstelle) möglich ist – sofern die tatsächliche Ausfuhr zweifelsfrei objektiv belegt werden kann.

In bestimmten Fällen können geeignete Ersatzbelege anerkannt werden, etwa:

  • bei Ausfuhren, bei denen ein Ausgangsvermerk unmöglich ist (z. B. keine Zollpräsenz),
  • bei Ausfuhren durch das Auswärtige Amt, die Bundeswehr oder Stationierungstruppen,
  • bei Reiseverkehrsausfuhren unter bestimmten Wertgrenzen.

Als Ersatznachweise gelten insbesondere:

  • Bescheinigungen deutscher Auslandsvertretungen oder des Auswärtigen Amts,
  • Belege über Verzollung durch Drittlandszollstellen,
  • Transportdokumente der Bundeswehr oder Stationierungstruppen,
  • Abwicklungsscheine.

Zahlungsnachweise oder Rechnungen hingegen reichen grundsätzlich nicht aus.


Sprachregelungen und Übersetzungen

Nachweise in ausländischer Sprache müssen in der Regel durch eine amtlich anerkannte Übersetzung ergänzt werden. Eine Ausnahme besteht für Einfuhrverzollungsbelege in englischer Sprache – hier kann im Einzelfall auf die Übersetzung verzichtet werden.


Anwendung und Übergangsregelung

Die neuen Vorgaben gelten für alle Ausfuhrlieferungen ab Veröffentlichung des Schreibens. Für Umsätze vor dem 1. Januar 2026 wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer sich auf die Unzumutbarkeit der Nachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV berufen und objektive Belege vorlegen.


Praxistipp für Unternehmer

Exporteure sollten ihre internen Prozesse für die Belegführung bei Ausfuhrlieferungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die neuen Regelungen eröffnen mehr Flexibilität, setzen aber weiterhin zweifelsfreie Nachweise voraus. Besonders bei Ausfuhren ohne Grenzzollstellenkontakt ist eine präzise Dokumentation entscheidend.


Fazit

Das BMF setzt mit dem Schreiben vom 01.07.2025 ein wichtiges Zeichen für Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit bei der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhren. Steuerpflichtige profitieren von mehr Klarheit und praktikablen Alternativen, müssen aber sorgfältig dokumentieren und gegebenenfalls amtliche Ersatzbelege beibringen.


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Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 01.07.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin