Klingbeils „Investitions-Booster“: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Die Bundesregierung will die Wirtschaft ankurbeln – und setzt dabei auf gezielte steuerliche Entlastungen. Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) hat nun den lange angekündigten „Investitions-Booster“ konkretisiert. Ein Gesetzentwurf, der dem ARD-Hauptstadtstudio vorliegt, sieht unter anderem neue Sonderabschreibungen, eine Förderung der Elektromobilität sowie eine schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer vor.

🔧 Sonderabschreibung auf Maschinen und Elektrofahrzeuge

Kern des Entwurfs ist die Möglichkeit, ab dem 30. Juni 2025 bewegliche Wirtschaftsgüter schneller abzuschreiben. Geplant ist eine Sonderabschreibung von 30 % in den Jahren 2025, 2026 und 2027.

Beispiel: Maschinenkauf ab Juli 2025

Unternehmen, die in neue Maschinen investieren, können im Jahr der Anschaffung zusätzlich zur normalen Abschreibung 30 % der Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Damit steigt die Rentabilität von Investitionen – gerade für kleinere und mittlere Betriebe kann das wichtige Liquiditätsvorteile bringen.

Für E-Fahrzeuge: 75 % Sonderabschreibung im Anschaffungsjahr

Ein noch größerer Anreiz ist für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge vorgesehen. Wer zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 ein solches Fahrzeug für den Betrieb anschafft, kann im Anschaffungsjahr 75 % der Kosten steuerlich absetzen. Die restlichen 25 % werden degressiv über fünf weitere Jahre verteilt:

  • 10 % im ersten Folgejahr
  • je 5 % im zweiten und dritten Jahr
  • 3 % im vierten Jahr
  • 2 % im fünften Jahr

Die Regelung gilt für E-Pkw ebenso wie für elektrische Nutzfahrzeuge, Lkw und Busse.


📉 Körperschaftsteuer soll schrittweise sinken

Nach dem Auslaufen der Sofortmaßnahmen plant die Bundesregierung eine langfristige steuerliche Entlastung:

  • Ab 2028 soll die Körperschaftsteuer schrittweise von derzeit 15 % auf 10 % bis zum Jahr 2032 sinken.
  • Auch der Thesaurierungssteuersatz (für nicht ausgeschüttete Gewinne) soll reduziert werden. Ziel: mehr Eigenkapital im Unternehmen halten und investieren.
  • Zusätzlich soll die steuerliche Forschungsförderung ausgebaut werden.

💰 Was bringt das konkret?

Laut Entwurf sollen die Unternehmen deutlich entlastet werden – sowohl kurzfristig durch Abschreibungen als auch langfristig durch niedrigere Steuersätze:

JahrSteuerliche EntlastungSteuermindereinnahmen für den Staat
20252,5 Mrd. €ca. 630 Mio. €
20268,1 Mrd. €4,0 Mrd. €
202911,3 Mrd. €17,0 Mrd. €

Die Steuerausfälle verteilen sich auf Bund, Länder und Kommunen. Für Unternehmen bedeutet das mehr Planungssicherheit und eine bessere Investitionsgrundlage.


🧾 Fazit: Jetzt strategisch vorbereiten

Die geplanten Maßnahmen sind noch nicht verabschiedet, aber sie senden ein klares Signal: Investitionen lohnen sich wieder steuerlich – besonders im Bereich Elektromobilität. Unternehmen sollten:

  • geplante Investitionen zeitlich abstimmen (z. B. ab Juli 2025),
  • Abschreibungsmodelle und Finanzierung mit dem Steuerberater neu durchdenken,
  • bei Flottenumstellungen auf E-Fahrzeuge die steuerlichen Vorteile gezielt nutzen.

Wir beraten Sie gerne, wie Sie die kommenden Änderungen optimal für Ihr Unternehmen nutzen – sprechen Sie uns frühzeitig an.


Quellen:
ARD-Hauptstadtstudio / Koalitionsvertrag CDU, CSU, SPD / Gesetzentwurf Bundesfinanzministerium (Stand: 01.06.2025)

Trump-„Zölle“ bald auch auf Ihre US-Aktien? – 4 mögliche Szenarien für Anleger

Donald Trump hat in seiner ersten Amtszeit Zölle als wirtschaftspolitisches Mittel stark genutzt – und könnte bei einer möglichen Wiederwahl diese Strategie noch ausweiten. Doch was, wenn sich die Idee der Abschottung nicht mehr nur auf Güter, sondern auch auf Kapitalmärkte ausweitet?

Tatsächlich liegt nun ein Gesetzesentwurf vor, der genau in diese Richtung zielt – mit potenziellen Folgen für alle, die in US-Aktien investieren. Und das betrifft nicht nur Einzelaktien, sondern auch Anleger in weltweiten ETFs wie dem MSCI World. Etwa 40 % der US-Aktien befinden sich derzeit in ausländischem Besitz.

Wir zeigen Ihnen vier denkbare Szenarien, was Trump oder eine ähnlich handelnde US-Regierung in Zukunft beschließen könnte – und was das für Sie bedeutet.


1. Höhere Quellensteuer auf Dividenden

Schon heute zahlen Sie auf Dividenden aus US-Aktien 30 % Quellensteuer. Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland reduziert sich dieser Satz in der Praxis auf 15 %, die Sie auf Ihre deutsche Abgeltungsteuer anrechnen können.

Ein neuer Gesetzesentwurf sieht nun vor: Wenn ein Land (z. B. Deutschland) eine „diskriminierende Steuer“ gegenüber US-Unternehmen erhebt, kann die USA die Quellensteuer jährlich um 5 % anheben – bis maximal 35 %.

Was wäre eine diskriminierende Steuer? Zum Beispiel eine Digitalsteuer auf US-Konzerne wie Google oder Meta – oder jede andere Maßnahme, die das US-Finanzministerium entsprechend einstuft.

🔍 Was heißt das für Sie?

  • Ihre Dividenden könnten in Zukunft höher besteuert werden.
  • Die Rendite Ihres MSCI-World-ETFs würde dadurch um ca. 0,15 % p. a. sinken.
  • Beispiel: Statt 6,0 % p. a. erreichen Sie dann nur noch 5,85 % p. a.

Aber wichtig: Das Gesetz müsste noch durch den US-Senat und soll frühestens ab 2026 greifen. Kein Grund zur Panik – aber ein Thema zum Beobachten.


2. Verbot des US-Aktienhandels im Ausland

Die US-Regierung könnte beschließen, dass US-Aktien nur noch an US-Börsen gehandelt werden dürfen. Damit würde man den Kapitalfluss stärker in die Vereinigten Staaten lenken.

Für Einzelaktien-Investoren (z. B. Apple, Microsoft) würde das bedeuten:

  • Sie müssten über US-Börsen handeln, was tendenziell höhere Gebühren bedeutet.
  • Alternativ bliebe der außerbörsliche Handel möglich.

Für ETF-Anleger hätte das kaum Auswirkungen: ETF-Anbieter handeln US-Aktien meist sowieso in den USA. Dieses Szenario wäre leicht umsetzbar, aber für Sie als Anleger wenig dramatisch.


3. Obergrenzen für ausländische Aktionäre

Manche Länder – wie Vietnam oder China – beschränken, wie viele Aktien eines Unternehmens Ausländer halten dürfen. Könnte es das auch in den USA geben?

Unwahrscheinlich. Warum?

  • Es würde die Märkte deutlich weniger effizient machen.
  • Die Umsetzung wäre sehr schwierig: Wer müsste verkaufen? Und wie?
  • Es gäbe massive Widerstände von Investoren und Justiz.

Fazit: Politisch kaum durchsetzbar, wirtschaftlich schädlich – derzeit ein unwahrscheinliches Szenario.


4. Einfrieren von US-Aktien im Ausland

Das radikalste Szenario: US-Aktien von Ausländern werden eingefroren – also nicht mehr handelbar oder dividendenberechtigt gemacht. Das wäre technisch möglich, da die Aktien über Zentralverwahrer in den USA laufen.

Aber: Das wäre ein drastischer Schritt, der massiv Vertrauen zerstören und die US-Wirtschaft selbst hart treffen würde. Solche Maßnahmen kennt man bislang nur aus Kriegszeiten, z. B. von Russland gegenüber westlichen Anlegern.

Sehr unwahrscheinlich – aber ein Warnsignal, wie stark geopolitische Risiken mittlerweile auch den Kapitalmarkt beeinflussen können.


🧾 Fazit: Was Sie jetzt tun sollten

  • Die Quellensteuer-Reform ist realistisch, aber der Effekt für ETF-Anleger gering.
  • Ein Verbot von Auslandsbörsen oder Obergrenzen sind technisch machbar, aber unwahrscheinlich.
  • Ein Einfrieren von Aktien wäre ein extremes Szenario – mit aktuell sehr niedriger Wahrscheinlichkeit.

👉 Was können Sie konkret tun?

  1. Bewahren Sie Ruhe: Politische Risiken sind ein fester Bestandteil des Investierens. Panikreaktionen führen selten zu guten Entscheidungen.
  2. Achten Sie auf niedrige Kosten: Bei Ihrem Depot und Ihren ETFs, um mögliche Verluste an anderer Stelle auszugleichen.
  3. Bleiben Sie informiert: Wir halten Sie auf dem Laufenden, wenn sich konkrete Entwicklungen ergeben.

📌 Sie haben Fragen zur steuerlichen Behandlung von US-Aktien oder ETFs?

Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie neutral und verständlich.

Mieten oder kaufen – Was lohnt sich wirklich? Eine steuerlich-finanzielle Einordnung

Eigenheim oder Mietwohnung? Diese Frage gehört zu den wichtigsten finanziellen Entscheidungen im Leben. Doch wie lässt sie sich rational beantworten – insbesondere aus steuerlicher und langfristig finanzieller Sicht?

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen die wesentlichen Unterschiede, Vorteile und Risiken beider Varianten – basierend auf den aktuellen Analysen von Finanztip (Stand: März 2025) – und ergänzen diese um steuerliche Hinweise aus unserer Beratungspraxis.


🔍 Mieten oder kaufen – der direkte Finanzvergleich

Ein Rechenbeispiel von Finanztip zeigt:

  • Mieter-Vermögen nach 25 Jahren: 945.390 €
  • Käufer-Vermögen nach 25 Jahren: 837.511 €

Fazit: Wer zur Miete wohnt, aber monatlich spart und clever investiert (z. B. in ETFs), kann gegenüber einem Immobilienkäufer finanziell besser dastehen.

Doch Achtung: Als Mieter gewinnen Sie nur, wenn Sie wirklich diszipliniert Geld zurücklegen. Käufer hingegen besitzen am Ende eine schuldenfreie Immobilie – was zusätzliche Sicherheit bietet.


🧾 Steuerliche Aspekte im Vergleich

Steuerliche KategorieEigentümerMieter
Abschreibungen (AfA)Nur bei Vermietung möglichNicht relevant
Zinsen absetzbar?Nur bei vermieteter ImmobilieNein
GrundsteuerMuss selbst getragen werdenIn der Nebenkostenumlage enthalten
WerbungskostenabzugNur bei VermietungNicht anwendbar
Förderungen möglich?Ja – z. B. KfW-Förderung, Wohn-RiesterNein

Unser Tipp: Wer ein Eigenheim rein privat nutzt, kann steuerlich wenig geltend machen. Wer dagegen vermietet oder teils vermietet, sollte sich steuerlich beraten lassen – das bietet oft großes Optimierungspotenzial.


🧠 Wann lohnt sich Mieten mehr?

Mieter können finanziell aufholen oder sogar besser abschneiden, wenn:

  • die Ausgangsmiete niedrig ist,
  • Mietsteigerungen moderat verlaufen,
  • ETFs und Geldanlagen hohe Renditen erzielen,
  • die Immobilie des Käufers kaum im Wert steigt,
  • Bauzinsen und Kaufpreise hoch sind.

Gute Geldanlage ist hier der Schlüssel. Wir beraten Sie gern zu steuerlich begünstigten Anlagestrategien – auch bei größeren Vermögen oder regelmäßigem Sparpotenzial.


🏘 Kaufentscheidung: Eine Frage des Typs

Neben Zahlen spielen auch persönliche Aspekte eine große Rolle:

LebensaspektEigentümerMieter
FlexibilitätEingeschränkt (Verkauf aufwendig)Hoch (leichter Umzug möglich)
SicherheitEigentum schafft StabilitätKündigungsschutz gegeben
VerantwortungAlles liegt in Ihrer HandVermieter trägt Instandhaltung
VermögensaufbauImmobilie als SachwertNur durch konsequentes Sparen

Käufer sollten vor allem dann zugreifen, wenn sie langfristig am Ort bleiben wollen und ein stabiles Lebensumfeld haben. Für mobile, beruflich flexible Menschen kann Mieten sinnvoller sein.


🏗 Was tun, wenn Sie kaufen möchten?

1. Budget realistisch ermitteln

Nutzen Sie Tools wie den Mieten oder Kaufen Rechner. Denken Sie auch an Nebenkosten (Notar, Grunderwerbsteuer, Makler).

2. Finanzierung absichern

Vergleichen Sie Zinsen über Vermittler. Lassen Sie sich am besten frühzeitig eine Finanzierungsbestätigung geben.

3. Steuerliche Gestaltung prüfen

Nutzen Sie staatliche Förderungen oder überlegen Sie, ob eine anteilige Vermietung (z. B. Einliegerwohnung) steuerliche Vorteile bringt.


📌 Fazit: Mieten oder kaufen?

Es gibt keine pauschale Antwort. Wer kauft, investiert in Sicherheit und Kontrolle – trägt aber mehr Verantwortung. Wer mietet, bleibt flexibel – muss jedoch eigenverantwortlich Vermögen aufbauen.

Unser Steuer-Tipp:

Lassen Sie Ihre Entscheidung steuerlich begleiten. Gerade bei hoher Eigenkapitalquote, Vermögensplanung oder Immobilien als Kapitalanlage zeigen sich oft ungeahnte Vorteile – oder Risiken, die sich vermeiden lassen.


Beratung gewünscht?
Gerne prüfen wir mit Ihnen gemeinsam, welche Entscheidung zu Ihrer Lebenssituation passt – und was steuerlich für Sie drin ist.

BFH: Reitunterricht grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig – nur bei Berufsvorbereitung steuerfrei

BFH, Urteil vom 22.01.2025 – XI R 9/22
Pressemitteilung Nr. 35/25 vom 30.05.2025

Mit Urteil vom 22. Januar 2025 (Az. XI R 9/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt:
Reitunterricht ist regelmäßig als Freizeitgestaltung anzusehen und daher nicht von der Umsatzsteuer befreit. Nur unter besonderen Voraussetzungen kann er als berufsvorbereitende Ausbildung oder Fortbildung steuerfrei bleiben.

Hintergrund des Verfahrens

Ein Reiterhof bot in den Jahren 2007 bis 2011 verschiedene Reitkurse an – darunter:

  • „Ponygruppen“ für Kinder und Jugendliche,
  • Reitunterricht im Rahmen von Klassenfahrten,
  • sowie eine „Große Pferdegruppe“, die auf das Ablegen von Reitabzeichen und eine spätere Tätigkeit als Turnierreiter vorbereiten sollte.

Zudem wurden die Teilnehmer auf dem Hof verpflegt und teilweise auch beherbergt. Der Betreiber beantragte die Umsatzsteuerbefreiung für sämtliche Leistungen.

Die Entscheidung des BFH im Überblick

Der BFH lehnte die Steuerbefreiung für Freizeitkurse ab und bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung in wesentlichen Punkten:

💡 Reitunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht

  • Auch wenn Reiten pädagogische Elemente enthält, handelt es sich nicht um „Schulunterricht“ im Sinne des § 4 Nr. 21 UStG.
  • Der BFH verweist auf ständige Rechtsprechung: Auch Fahr-, Tanz-, Schwimm-, Segel- oder Jagdschulen erfüllen regelmäßig nicht die Anforderungen für eine Umsatzsteuerbefreiung.

Steuerbefreiung nur bei klarer Berufsvorbereitung

  • Nur die Kurse der „Großen Pferdegruppe“, deren Teilnehmer nachweislich auf eine spätere berufliche Tätigkeit als Turniersportreiter vorbereitet wurden, sind umsatzsteuerfrei.
  • Voraussetzung: Der Unterricht muss gezielt auf den Erwerb beruflicher Qualifikationen abzielen.

🍽 Verpflegung und Beherbergung sind eigenständige Leistungen

  • Diese unterliegen nicht automatisch der Steuerbefreiung, selbst wenn sie mit dem Reitunterricht verbunden sind.
  • Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. (für Einrichtungen mit sozialem Charakter) scheitert hier, weil der Betreiber keine anerkannte Einrichtung war.

Bedeutung für die Praxis

  • Reitbetriebe und andere Anbieter spezialisierter Freizeitkurse müssen sich bewusst sein: Die bloße Wissensvermittlung oder Betreuung reicht nicht aus für eine Umsatzsteuerbefreiung.
  • Nur wenn nachweislich eine berufliche Qualifikation vermittelt wird, kann eine Ausnahme gelten.
  • Die Beherbergung und Verpflegung von Kursteilnehmern bleibt regelmäßig steuerpflichtig, es sei denn, es handelt sich um eine anerkannte gemeinnützige Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht (nach neuem Recht seit 2020).

Unser Praxistipp

Prüfen Sie gezielt, ob Ihre Leistungen wirklich der Berufsausbildung dienen.
Wenn Sie Reitunterricht oder vergleichbare Kurse anbieten, achten Sie auf:

  • klare Kursziele (z. B. Erwerb eines berufsqualifizierenden Zertifikats),
  • Teilnehmerstruktur (z. B. Ausbildungskandidaten),
  • und dokumentieren Sie die berufliche Relevanz der Kurse.

Sie betreiben einen Reitbetrieb, eine Tanzschule oder bieten Bildungsleistungen an?
Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung und beraten zur optimalen steuerlichen Gestaltung Ihrer Angebote.


Quelle:
BFH, Urteil vom 22.01.2025 – XI R 9/22
(Pressemitteilung Nr. 35/25 vom 30.05.2025)

BFH: Grundstücksübertragung mit Schuldübernahme kann steuerpflichtig sein

BFH, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 17/24
Pressemitteilung Nr. 37/25 vom 30.05.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. März 2025 (Az. IX R 17/24) entschieden:
Die Übertragung eines Grundstücks unter gleichzeitiger Übernahme von Schulden durch den Erwerber stellt – zumindest teilweise – ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft dar, wenn die Übertragung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG erfolgt.

Hintergrund des Falls

Ein Vater hatte 2014 ein Grundstück erworben und dabei teilweise Fremdkapital eingesetzt. 2019 – also innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist – übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Diese übernahm im Zuge der Übertragung bestehende Verbindlichkeiten in Höhe von 115.000 €. Der Verkehrswert des Grundstücks lag zu diesem Zeitpunkt bei 210.000 €.

Das Finanzamt sah darin ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft:

  • Entgeltlicher Teil = Schuldübernahme (115.000 €)
  • Unentgeltlicher Teil = Differenz zwischen Verkehrswert und Schulden (95.000 €)

Der Gewinn aus dem entgeltlichen Teil wurde daher als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG besteuert.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte die Sichtweise der Finanzverwaltung:

  • Eine Übertragung mit Schuldübernahme stellt keine rein unentgeltliche Schenkung dar, sondern einen Mischvorgang (teilentgeltlich / teilunentgeltlich).
  • Der entgeltliche Teil unterliegt der Einkommensteuer, wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist.
  • Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Anschaffung des Grundstücks und die wirtschaftliche Gegenleistung – hier in Form der Schuldübernahme.

Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung ist für viele familiäre Vermögensübertragungen von großer Relevanz – insbesondere bei:

  • Grundstücksübertragungen im Familienkreis mit übernommenen Darlehen,
  • Nachfolgegestaltungen mit Belastungsausgleich,
  • Nießbrauch- oder Übertragungsmodellen bei Immobilien.

Auch wenn keine Kaufpreiszahlung erfolgt, kann eine Steuerpflicht entstehen, wenn die übernehmende Person Schulden oder andere wirtschaftliche Lasten trägt.

Unser Praxistipp

Gestaltungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sollten steuerlich genau geprüft werden.
Eine reine Schenkung liegt nur dann vor, wenn keinerlei Gegenleistung erfolgt. Die Übernahme von Darlehen, Hypotheken oder Verpflichtungen kann steuerlich als Veräußerungsteil gelten – mit entsprechenden Steuerfolgen.

Sie planen eine Grundstücksübertragung innerhalb der Familie?
Wir beraten Sie gerne zu den steuerlichen Konsequenzen und helfen Ihnen, steueroptimierte Lösungen zu entwickeln.


Quelle:
BFH, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 17/24
(Pressemitteilung Nr. 37/25 vom 30.05.2025)

BFH: „Switch-over“ zur Steueranrechnung nur bei Beherrschung der Auslandsgesellschaft

BFH, Urteil vom 08.04.2025 – IX R 32/23
Pressemitteilung Nr. 36/25 vom 30.05.2025

Mit seinem Urteil vom 8. April 2025 (Az. IX R 32/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine zentrale Frage des internationalen Steuerrechts entschieden:
Der nationale „Switch-over“ von der Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode nach § 20 Abs. 2 AStG setzt voraus, dass der inländische Steuerpflichtige die ausländische Gesellschaft beherrscht.

Hintergrund: Was ist der „Switch-over“?

Grundsätzlich sieht das deutsche Außensteuerrecht (AStG) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zweier Staaten die Freistellungsmethode vor – insbesondere bei Einkünften aus Betriebsstätten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auf die Anrechnungsmethode übergegangen werden („Switch-over“), wenn z. B. im Ausland kaum Steuern gezahlt wurden.

Das Ziel: Missbrauch verhindern – insbesondere durch die gezielte Verlagerung von Einkünften in Niedrigsteuerländer.

Der Streitfall

Eine deutsche Kapitalgesellschaft war zu 30 % an einer US-Personengesellschaft beteiligt. Diese generierte Gewinne aus der internationalen Lizenzvergabe. Da die US-Steuerlast gering war, wandte das Finanzamt § 20 Abs. 2 AStG an und besteuerte die Gewinne in Deutschland unter Anrechnung der gezahlten US-Steuern.

Das Finanzgericht gab der Klage der Gesellschaft statt – und der BFH bestätigte nun dieses Urteil.

Die Entscheidung des BFH

  • § 20 Abs. 2 AStG dient der Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch – er soll verhindern, dass durch Zwischenschaltung ausländischer Betriebsstätten oder Personengesellschaften niedrige Steuerlasten erzielt werden, obwohl eine Inlandsbeherrschung gegeben ist.
  • Beherrschung ist erforderlich, um den Methodenwechsel zu rechtfertigen. Ohne rechtliche oder tatsächliche Kontrolle über die ausländische Gesellschaft greift § 20 Abs. 2 AStG nicht.
  • Bei einer bloßen Minderheitsbeteiligung – wie hier 30 % – fehlt es an dieser Beherrschung. Ein Methodenwechsel ist nicht zulässig.
  • Der BFH stellt zudem klar, dass andernfalls Kleinstbeteiligungen in ausländischen Personengesellschaften unangemessen benachteiligt würden, was bei Kapitalgesellschaften mit vergleichbarer Struktur nicht der Fall wäre.

Bedeutung für die Praxis

  • Inländische Unternehmen mit Auslandsbeteiligungen sollten ihre Struktur daraufhin überprüfen, ob sie beherrschenden Einfluss ausüben – insbesondere bei Personengesellschaften im Ausland.
  • Die Entscheidung schützt Minderheitsgesellschafter davor, durch einen Methodenwechsel ungewollt in die Anrechnungsmethode gedrängt zu werden.
  • Für die Finanzverwaltung bedeutet das Urteil eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 20 Abs. 2 AStG – es bleibt beim Grundsatz der Freistellung, wenn keine Beherrschung vorliegt.

Unser Praxistipp

Strukturieren Sie internationale Beteiligungen steuerlich klug und rechtssicher.
Eine genaue Analyse der Beteiligungsverhältnisse und steuerlichen Behandlung ausländischer Einkünfte ist unerlässlich – insbesondere bei Joint Ventures oder grenzüberschreitenden Personengesellschaften.

Sie haben Auslandsbeteiligungen und möchten vermeiden, dass Gewinne unerwartet in Deutschland besteuert werden?
Wir unterstützen Sie mit steuerlichem Know-how im internationalen Kontext – sprechen Sie uns an.


Quelle:
BFH, Urteil vom 08.04.2025 – IX R 32/23
(Pressemitteilung Nr. 36/25 vom 30.05.2025)

BFH: Unentgeltliche Holztrocknung zur KWK-Förderung – nicht steuerbar, aber vorsteuerschädlich

BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 4/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. XI R 4/23) eine wichtige Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Behandlung unentgeltlicher Leistungen im Zusammenhang mit Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) getroffen: Die unentgeltliche Trocknung von Holzhackschnitzeln für ein verbundenes Unternehmen ist nicht steuerbar – kann aber den Vorsteuerabzug gefährden.

Sachverhalt

Ein Unternehmer betreibt ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Stromproduktion und nutzt die entstehende Wärme, um in einer eigenen Trocknungsanlage Holzhackschnitzel eines verbundenen Unternehmens unentgeltlich zu trocknen. Ziel: Die Erfüllung technischer Anforderungen zur Erlangung eines erhöhten KWK-Bonus bei der Stromeinspeisung.

Kernaussagen des Urteils

  • Keine unentgeltliche Wärmelieferung i. S. d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG, da die Wärme nicht an einen Dritten weitergegeben, sondern im eigenen Betrieb zur Erreichung des KWK-Bonus eingesetzt wird.
  • Die Trocknungsleistung ist nicht steuerbar als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, da sie nicht außerhalb des Unternehmens erfolgt.
  • Dennoch liegt eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit vor, da kein Leistungsaustausch mit dem verbundenen Unternehmen stattfindet.
  • Folge: Kein Vorsteuerabzug für bezogene Eingangsleistungen, soweit diese für die unentgeltliche Trocknung verwendet werden.
  • Wurde der Vorsteuerabzug im Ursprungsjahr zu Unrecht vollständig geltend gemacht, ist dieser in den Folgejahren zu berichtigen, wenn das Zuordnungsjahr steuerlich nicht mehr offen ist.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil betrifft insbesondere Betreiber von KWK-Anlagen, Biomasseheizwerken oder Energiecontracting-Modellen, bei denen betriebliche Wärme ohne unmittelbare Gegenleistung Dritten zugutekommt.

Risiko: Vorsteuerkorrektur bei ungeprüfter Zuordnung

Ein nichtwirtschaftlicher Anteil in der Wärmenutzung kann nachträglich zu Vorsteuerberichtigungen führen, wenn Eingangsleistungen (z. B. Baukosten, Energie, Wartung) nicht korrekt zugeordnet wurden. Das betrifft auch die laufenden Betriebskosten, die anteilig aufzuteilen sind.

Unser Praxistipp

  • Prüfen Sie sorgfältig, ob und in welchem Umfang unentgeltliche Leistungen im Unternehmen erbracht werden.
  • Dokumentieren Sie die unternehmerische Zuordnung bei Investitionen präzise – auch im Hinblick auf eine potenzielle Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG.
  • Lassen Sie sich bei Energieprojekten mit KWK-Bonus, Förderprogrammen oder Konzernverflechtungen steuerlich begleiten – schon bei der Planung.

Sie benötigen Unterstützung bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Energieerzeugung, Förderprogrammen oder bei der Vorsteuerabgrenzung?
Wir helfen Ihnen kompetent weiter – sprechen Sie uns an.


Quelle:
BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 4/23

Säumniszuschläge verfassungsgemäß – auch nach dem 31.12.2018

Urteil vom 19.02.2025 – XI R 18/23

Mit Urteil vom 19. Februar 2025 (Az. XI R 18/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die gesetzlich festgelegte Höhe von Säumniszuschlägen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 verfassungsgemäß ist. Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Linie und erteilt verfassungsrechtlichen wie unionsrechtlichen Einwänden eine klare Absage.

Hintergrund: Kritik an Höhe und Doppelfunktion der Säumniszuschläge

Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO betragen 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Kritiker bemängeln die Doppelfunktion (Druckmittel + Zinskompensation) und die Höhe, insbesondere vor dem Hintergrund gesunkener Marktzinsen.

Bereits das Urteil vom 23.08.2023 (X R 30/21) hatte jedoch klargestellt: Die Höhe von 1 % pro Monat bleibt zulässig. Der BFH hat dies nun in Bezug auf neuere Zeiträume erneut bestätigt.

Leitsätze des BFH

  • Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Höhe der Säumniszuschläge – auch nicht für Zeiträume ab dem 01.01.2019.
  • Auch unionsrechtlich und im Lichte der EMRK (Art. 6 Abs. 2) sei § 240 AO nicht zu beanstanden.

Bedeutung für die Praxis

  • Finanzämter und Steuerpflichtige können sich weiterhin auf die bestehende Gesetzeslage berufen.
  • Einsprüche mit verfassungsrechtlicher Begründung gegen Säumniszuschläge dürften spätestens mit diesem Urteil kaum noch Aussicht auf Erfolg haben.
  • Unternehmen sollten bei Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig das Gespräch mit dem Finanzamt suchen – z. B. über Stundung oder Ratenzahlung –, um Säumniszuschläge zu vermeiden.

Unser Praxistipp

Auch wenn das Urteil Klarheit schafft: Die wirtschaftliche Belastung durch Säumniszuschläge bleibt erheblich. Prüfen Sie regelmäßig Ihre Fristenkontrolle und setzen Sie ggf. auf automatisierte Fristwarnsysteme.

Sie haben Fragen zur Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen oder suchen nach Lösungen zur Vermeidung?
Wir beraten Sie gerne individuell zu Stundungsanträgen, Erlass von Säumniszuschlägen, Fristenmanagement und steuerlichen Zahlungsstrategien.


Quelle:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.02.2025 – XI R 18/23

BFH bestätigt: Steuerermäßigung nach § 35 EStG richtet sich nach Gesellschaftern zum Wirtschaftsjahresende

BFH, Urteil vom 10.04.2025 – IV R 21/22

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. IV R 21/22) seine bisherige Rechtsprechung zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG erneut bestätigt und konkretisiert: Bei abweichendem Wirtschaftsjahr kommt es auf die Mitunternehmer an, die am Ende des Wirtschaftsjahres beteiligt sind.

Hintergrund der Entscheidung

§ 35 EStG gewährt eine Steuerermäßigung für gewerbliche Einkünfte, indem ein Teil der festgesetzten Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Bei Mitunternehmerschaften stellt sich häufig die Frage, welcher Gesellschafter in welchem Jahr von der Ermäßigung profitiert – insbesondere, wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht oder sich Gesellschafterstrukturen ändern.

Kernaussage des Urteils

Der BFH stellt klar:

Für die Steuerermäßigung nach § 35 EStG ist ausschließlich auf die Gesellschafter (Mitunternehmer) abzustellen, die am Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres an der Mitunternehmerschaft beteiligt sind.

Dies gilt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr, also wenn z. B. das Geschäftsjahr der Mitunternehmerschaft nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Damit bestätigt der BFH seine frühere Rechtsprechung (u. a. Urteile vom 14.01.2016 – IV R 5/14 und IV R 48/12).

Relevanz für die Praxis

  • Gesellschafterwechsel innerhalb des Wirtschaftsjahres wirken sich nicht auf den Anspruch auf Steuerermäßigung aus – entscheidend ist allein der Beteiligungsstand zum Wirtschaftsjahresende.
  • Gestaltungen zur Optimierung der Steuerermäßigung müssen daher exakt auf das Wirtschaftsjahr abgestimmt werden.
  • Beratungsbedarf besteht vor allem bei Ein- und Austritten von Gesellschaftern, Umstrukturierungen sowie bei der steuerlichen Jahresabgrenzung.

Unser Tipp

Stellen Sie bei der Erstellung der Steuererklärungen für Mitunternehmerschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr sicher, dass die Beteiligungsverhältnisse zum Wirtschaftsjahresende dokumentiert und korrekt berücksichtigt werden.

Wir unterstützen Sie gerne bei der optimalen steuerlichen Gestaltung und der rechtssicheren Anwendung von § 35 EStG – insbesondere bei Umstrukturierungen und Gesellschafterwechseln.


Quelle:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.04.2025 – IV R 21/22

BFH: Wartung als „Verwendung“? – Neue Vorlagefrage zur zollrechtlichen Verwendung von Nicht-Unionswaren

BFH, Urteil vom 18.02.2025 – VII R 17/22 (EuGH-Vorlage)

Darf eine Nicht-Unionsware zollfrei bleiben, wenn sie im Zollgebiet der EU nur gewartet oder repariert wird? Oder gilt sie damit bereits als „verwendet“ im Sinne des Zollkodex – mit der Folge, dass die Zollschuld bestehen bleibt?

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. VII R 17/22) legt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zentrale Fragen zur Auslegung von Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex der Union (UZK) vor.

Hintergrund des Falls

Im Streitfall wurde ein Nicht-Unionsfahrzeug in die EU verbracht, jedoch nicht als Transportmittel eingesetzt. Stattdessen wurden Wartungs- und Reparaturarbeiten daran vorgenommen, bevor das Fahrzeug wieder ausgeführt wurde.

Die zentrale Frage: Wird durch diese Arbeiten eine zollrechtlich relevante „Verwendung“ ausgelöst?

Denn nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erlischt die Zollschuld, wenn eine Nicht-Unionsware nicht verwendet und wieder ausgeführt wird. Ob allein durch technische Eingriffe (z. B. Wartung) bereits eine „Verwendung“ im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Vorlagefragen an den EuGH

Der BFH möchte vom EuGH geklärt wissen:

  1. Gilt ein Beförderungsmittel bereits dann als in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, wenn es ausschließlich gewartet oder repariert wird – ohne in einem Mitgliedstaat tatsächlich verwendet worden zu sein?
  2. Liegt eine „Verwendung“ nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK auch dann vor, wenn eine Nicht-Unionsware lediglich technisch überholt und anschließend wieder ausgeführt wird?

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des EuGH wird maßgeblich dafür sein, ob Zollschulden auch bei bloßen Dienstleistungen an Nicht-Unionswaren entstehen. Das betrifft u. a.:

  • Luftfahrzeuge oder Yachten, die nur zur Wartung eingeflogen oder eingefahren werden,
  • Drittstaatsware, die für technische Services (z. B. Updates, Instandhaltung) ins EU-Gebiet gebracht wird,
  • Unternehmen mit grenzüberschreitenden Wartungsverträgen im Maschinenbau, Automotive oder Aviation.

Unser Hinweis

Bis zur Entscheidung des EuGH bleibt Rechtsunsicherheit, ob bloße Wartung eine zollrechtliche „Verwendung“ darstellt. Unternehmen sollten Einfuhren zu Wartungszwecken zollrechtlich dokumentieren und absichern, etwa durch besondere Verfahren oder Vorababsprachen mit der Zollbehörde.

Wir beraten Sie gerne zur zollrechtlichen Behandlung von Nicht-Unionswaren und prüfen Ihre Serviceprozesse auf Zollrisiken.


Quelle:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.02.2025 – VII R 17/22

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin