Grundsteuer: Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2022 – Wer darf eigentlich Einspruch einlegen?

Die Grundsteuerreform bringt nicht nur neue Bewertungsregeln, sondern auch zahlreiche verfahrensrechtliche Herausforderungen mit sich – insbesondere bei einem Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2022. In der Praxis stellen sich regelmäßig folgende Fragen:

  • Wer erhält den Grundsteuerwertbescheid?
  • Muss ein neuer Bescheid erlassen werden?
  • Wer darf Einspruch einlegen?
  • Was passiert bei Verfahrensfehlern der Finanzverwaltung?

I. Eigentumswechsel vor oder nach Bekanntgabe des Bescheids – was gilt?

1. Bekanntgabe an den alten Eigentümer vor Eigentumsübergang

Nach § 182 Abs. 2 AO wirkt der Bescheid über den Grundsteuerwert auch gegenüber dem Erwerber, wenn er dem bisherigen Eigentümer vor dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang (also vor Grundbucheintragung) bekanntgegeben wurde. In diesem Fall:

  • Erhält der neue Eigentümer keinen neuen Bescheid über den Grundsteuerwert,
  • sondern lediglich eine Zurechnungsfortschreibung zum nächsten 1. Januar.
  • Gegen diese Zurechnungsfortschreibung kann der neue Eigentümer nur Einspruch einlegen, wenn er bestreitet, Eigentümer geworden zu sein.

Ein Einspruch gegen die Bewertung selbst ist in diesem Fall nicht möglich – es sei denn, die Einspruchsfrist des ursprünglichen Bescheids läuft noch (§ 355 AO). Hat der alte Eigentümer bereits Einspruch eingelegt, „übernimmt“ der neue Eigentümer den Streitgegenstand, kann aber nicht selbst Einspruchsführer werden.

2. Eigentumsübergang vor Bekanntgabe des Bescheids

Anders ist die Rechtslage, wenn der Grundsteuerwertbescheid erst nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang (also nach Eintragung im Grundbuch) erlassen wird:

  • Dann muss der Bescheid dem neuen Eigentümer bekanntgegeben werden.
  • Eine Bekanntgabe an den alten Eigentümer wäre in diesem Fall unwirksam (§ 182 Abs. 2 Satz 2 AO).

Das gilt entsprechend auch für den Grundsteuermessbescheid (§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO).

3. Wer schuldet die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Schuldner ist, wer am 1. Januar eines Jahres im Grundbuch steht, unabhängig davon, wann Nutzen und Lasten zivilrechtlich übergehen. Diese vertragliche Regelung ist nur zwischen Käufer und Verkäufer bindend, nicht gegenüber der Finanzbehörde.

Achtung: Der Erwerber haftet neben dem Verkäufer auch für die Grundsteuer des Übergangsjahres sowie des Vorjahres.


II. Wichtige Fallkonstellationen im Überblick

  1. Rechtsnachfolge vor Erlass des Bescheids:
    Der Bescheid wirkt nur, wenn er dem Rechtsnachfolger bekanntgegeben wird. Die Einspruchsfrist beginnt erst mit Bekanntgabe an den neuen Eigentümer.
  2. Rechtsnachfolge während laufender Einspruchsfrist:
    Der neue Eigentümer kann selbst Einspruch einlegen, da die Frist durch Bekanntgabe an den alten Eigentümer in Lauf gesetzt wurde.
  3. Rechtsnachfolge nach Ablauf der Einspruchsfrist:
    Der neue Eigentümer kann keinen Einspruch mehr einlegen – der Bescheid wirkt gegen ihn fort.
  4. Rechtsnachfolge während eines laufenden Einspruchsverfahrens:
    Der alte Eigentümer bleibt Einspruchsführer. Der neue Eigentümer kann (und sollte) beteiligt werden. Nur bei einer Erbschaft wird der Erbe automatisch Verfahrensbeteiligter.
  5. Rechtsnachfolge während der Klagefrist:
    Der Rechtsnachfolger kann innerhalb der verbleibenden Frist des Rechtsvorgängers Klage erheben.

III. Fehlerhafte Verwaltungsakte – was tun?

  1. Finanzamt hebt ursprünglichen Bescheid auf und erlässt neuen an Erwerber:
    Das ist rechtswidrig – ein einmal aufgehobener Verwaltungsakt kann nicht einfach ersetzt werden.
    Einspruch gegen den neuen Bescheid einlegen mit Hinweis auf den Verstoß gegen das Verbot der Doppelbekanntgabe.
  2. Finanzamt erlässt denselben Bescheid erneut an den neuen Eigentümer:
    Auch dies ist problematisch, da es sich rechtlich wohl nicht um einen wirksamen neuen Bescheid handelt. Trotzdem:
    Vorsorglich Einspruch einlegen, insbesondere wenn der erste Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.

IV. Gesetzesgrundlage (§ 182 Abs. 2 AO – Auszug)

„Ein Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert […] wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht.
Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird.“


Fazit

Wer ein Grundstück nach dem 1. Januar 2022 erwirbt, sollte dringend klären:

  • Wurde bereits ein Bescheid über den Grundsteuerwert erlassen?
  • Ist dieser noch anfechtbar?
  • Wurde er an den richtigen (aktuellen) Eigentümer bekanntgegeben?

Tipp für Käufer und Verkäufer:
Regeln Sie im Kaufvertrag, wer sich im Zweifel um den Einspruch kümmern muss – und prüfen Sie gemeinsam, ob der Wert sachgerecht ist.

Bei Unsicherheiten unterstützen wir Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung und Einlegung von Einsprüchenbevor ein zu hoher Bescheid bestandskräftig wird.

FAQ zur neuen Grundsteuer: Einspruch, Bewertung, Rechtsnachfolge & mehr

1. Allgemeine Fragen zur Bewertung und Belastung

1.1 Werden Wohnungen in gemischt genutzten Gebäuden höher belastet?
Ja. Bei gemischt genutzten Grundstücken (anteilig gewerblich > 20 %) greift das Sachwertverfahren und eine höhere Steuermesszahl. Das führt zu einer höheren Steuerbelastung der Wohnanteile gegenüber reinen Wohnobjekten.

1.2 Warum gibt es so drastische Unterschiede bei der Neubewertung, z. B. 1900 % mehr?
Durch das Bundesmodell wirkt sich der gestiegene Bodenrichtwert unmittelbar auf den Grundsteuerwert aus – ohne ausreichende Kappung oder Berücksichtigung individueller Gegebenheiten. Daher gibt es extreme Erhöhungen in gefragten Lagen.


2. Einspruchsrecht & Verfahrensfragen

2.1 Wer darf gegen den Grundsteuerwert-Bescheid Einspruch einlegen?
Nur derjenige, dem der Bescheid bekanntgegeben wurde – das ist in der Regel der im Grundbuch eingetragene Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe.

2.2 Muss der alte Eigentümer Einspruch einlegen, wenn er weiß, dass der Wert zu hoch ist?
Er ist nicht verpflichtet, aber im Rahmen von Treu und Glauben kann eine Pflicht bestehen, besonders wenn der Fehler offensichtlich ist. Es empfiehlt sich, dies vertraglich im Kaufvertrag zu regeln.

2.3 Kann der neue Eigentümer den Einspruch fortführen?
Nein, der ursprüngliche Einspruchsführer bleibt zuständig (§ 182 Abs. 2 AO). Der neue Eigentümer sollte aber zur Beteiligung am Verfahren hinzugezogen werden.

2.4 Was tun, wenn der Wertbescheid an den alten Eigentümer ging, aber der neue Eigentümer betroffen ist?
Der neue Eigentümer kann innerhalb der Frist Einspruch einlegen, wenn ihm der Bescheid nachweislich zugegangen ist – ansonsten ist er auf die Mitwirkung des Veräußerers angewiesen.

2.5 Muss man bei Bescheiden über Zurechnungsfortschreibung auch Einspruch einlegen?
Nur wenn die Zurechnung an sich fehlerhaft ist. Eine Verfassungswidrigkeit der Reform reicht nicht aus, um gegen diesen Bescheid allein erfolgreich Einspruch einzulegen.


3. Aussetzung der Vollziehung (AdV)

3.1 Kann man gegen den Grundsteuerwert oder -messbetrag AdV beantragen?
Ja, beim Finanzamt. Nur nach Ablehnung durch das Finanzamt ist ein Antrag nach § 69 Abs. 4 FGO beim Finanzgericht zulässig.

3.2 Und was ist mit dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde?
Wenn die Gemeinde ohne Mitteilung durch das Finanzamt tätig wurde, kann Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt und AdV beantragt werden – ebenfalls beim Finanzamt.


4. Sonderfälle bei der Bewertung

4.1 Ist Denkmalschutz beim Grundsteuerwert berücksichtigt?
Nein, aber beim Steuermessbetrag (§ 15 Abs. 5 GrStG) durch einen Abschlag von 10 % auf die Messzahl. Voraussetzung ist, dass das Grundstück als Denkmal offiziell gelistet ist.

4.2 Wie weist man Denkmalschutz nach, wenn er nicht in der Liste steht?
Nur eine amtliche Listung zählt – ein Hinweis auf frühere AfA oder private Einschätzungen reicht nicht aus.

4.3 Was tun bei übergroßen oder unregelmäßigen Grundstücken, die nicht vollständig Bauland sind?
Man sollte prüfen, ob ein niedrigerer Verkehrswert gem. § 220 Abs. 2 BewG angesetzt werden kann. Gegebenenfalls sollte ein Gutachten beauftragt werden.

4.4 Ist eine Wertfortschreibung möglich, wenn sich die Nutzung (z. B. Milieuschutz) nach dem 01.01.2022 geändert hat?
Grundsätzlich nein – Milieuschutz oder Nutzungseinschränkungen nach dem Bewertungsstichtag stellen keine „tatsächlichen Veränderungen“ i. S. d. Gesetzes dar.


5. Gutachterausschuss & Bodenrichtwerte

5.1 Muss der Gutachterausschuss seine Berechnungen offenlegen?
Leider nein – die Bodenrichtwerte sind nicht justiziabel. Eine Offenlegung der Daten wäre aus Sicht der Praxis wünschenswert, ist aber derzeit nicht vorgesehen.

5.2 Was tun, wenn der Bodenrichtwert offensichtlich überhöht ist?
Ein Verkehrswertgutachten kann helfen, eine Abweichung nachzuweisen. Ob das Finanzamt dies anerkennt, ist einzelfallabhängig.


6. Berliner Sonderfälle

6.1 Kann man gegen Berliner Bescheide wegen des niedrigen Hebesatzes Einspruch einlegen?
Ein Einspruch mit dem Argument, der Hebesatz sei aus sachfremden Gründen zu niedrig (z. B. 470 %), wird nicht erfolgversprechend sein – eine Verfassungswidrigkeit ist kaum belegbar.

6.2 Was gilt bei tatsächlicher Wohnnutzung, wenn das Grundbuch etwas anderes sagt?
Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung – wenn eine Wohnnutzung vorliegt, kann ein zu hoher Hebesatz ggf. erfolgreich angegriffen werden.

Erstgespräch mit dem Steuerberater: Diese 10 Fragen sollten Sie vorher klären

Sie sind auf der Suche nach einem neuen Steuerberater – idealerweise digital aufgestellt und gut erreichbar? Dann ist das Erstgespräch mehr als nur ein formeller Termin. Es legt den Grundstein für eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit.

Damit Sie optimal vorbereitet sind, finden Sie hier 10 Punkte, die Sie vor dem Gespräch durchdenken sollten – besonders, wenn Sie bereits mit digitalen Buchhaltungslösungen wie Lexware, sevDesk oder DATEV Unternehmen online arbeiten:


1. Persönlich oder digital?
Arbeiten Sie lieber mit einer Kanzlei vor Ort – oder schätzen Sie den Komfort der digitalen Zusammenarbeit? Moderne Software ermöglicht heute eine ortsunabhängige Betreuung, wenn die Kanzlei entsprechend aufgestellt ist.

2. Branchenkenntnis:
Verfügt der Steuerberater über Erfahrung mit Ihrer Branche oder Ihrem Geschäftsmodell? Besonders für Gründer:innen oder Freelancer ist branchenspezifisches Know-how oft entscheidend.

3. Wer betreut Sie konkret?
In vielen Kanzleien übernehmen Fachangestellte den Mandantenkontakt. Klären Sie, wer Ihr fester Ansprechpartner ist – und ob die Kommunikation auf Augenhöhe funktioniert.

4. Wie kommuniziert die Kanzlei?
Bekommen Sie proaktive Hinweise, Rückmeldungen zu Fristen oder nur Reaktionen auf Rückfragen? Ein klarer Kommunikationsprozess ist Gold wert.

5. Ist das Erstgespräch kostenfrei?
Fragen Sie bei der Terminvereinbarung, ob Kosten anfallen – und was genau Sie im Gespräch erwarten können.

6. Honorarmodell & Transparenz:
Lassen Sie sich erklären, welche Leistungen wie abgerechnet werden. Gibt es Pauschalen? Stundensätze? Sonderhonorare bei Betriebsprüfungen?

7. Informationsfluss & Fristenmanagement:
Wie werden Sie über Steuerzahlungen informiert? Gibt es Erinnerungen zu Rücklagen, Abgabeterminen oder Vorauszahlungen?

8. Jahresgespräche & Strategie:
Wird regelmäßig mit Ihnen über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gesprochen – oder nur reagiert? Ein Jahresgespräch sollte Standard sein.

9. Erreichbarkeit in Krisensituationen:
Wie läuft die Unterstützung, wenn es „brennt“ – etwa bei einer Betriebsprüfung oder Liquiditätskrise? Ist Ihr Steuerberater dann wirklich verfügbar?

10. Steuern gestalten statt nur verwalten:
Bringt der Steuerberater eigene Ideen zur Steueroptimierung ein? Gute Beratung erkennt Potenziale und spricht Empfehlungen aktiv aus.


💡 Fazit:

Ein gut vorbereitetes Erstgespräch spart nicht nur Zeit, sondern bringt Klarheit über Zusammenarbeit, Kommunikation und Kosten.

Stellen Sie sicher, dass Ihr Steuerberater nicht nur abrechnet – sondern mitdenkt.

Elterngeld (Stand: April 2025)

🔹 Allgemeines zum Elterngeld

Was ist Elterngeld?
Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell unterstützt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, um das Kind zu betreuen.

Wer kann Elterngeld erhalten?
Alle Elternteile, die:

  • ihr Kind selbst betreuen und erziehen,
  • mit dem Kind in einem Haushalt leben,
  • in Deutschland wohnen,
  • nach der Geburt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Auch Eltern ohne vorheriges Einkommen können den Mindestbetrag erhalten.


🔹 Elterngeld-Varianten

Welche Varianten gibt es?

  • Basiselterngeld (bis zu 14 Monate)
  • ElterngeldPlus (doppelt so lange, halb so hoher Monatsbetrag)
  • Partnerschaftsbonus (zusätzliche 2–4 Monate ElterngeldPlus bei gleichzeitiger Teilzeit beider Eltern)

Kann ich Varianten kombinieren?
Ja, Basiselterngeld und ElterngeldPlus lassen sich flexibel kombinieren.


🔹 Elterngeldhöhe

Wie viel Elterngeld bekomme ich?

  • Basiselterngeld: 65–100 % des wegfallenden Netto-Einkommens, mindestens 300 €, maximal 1.800 €
  • ElterngeldPlus: mindestens 150 €, maximal 900 €

Gibt es Zuschläge?
Ja:

  • Geschwisterbonus: +10 %, mind. 75 € (Basis) / 37,50 € (Plus)
  • Mehrlingszuschlag: 300 € (Basis) / 150 € (Plus) je zusätzliches Kind

🔹 Neuregelungen 2024 / 2025

Was ist neu ab dem 1. April 2024?

  • Neue Einkommensgrenze: Anspruch entfällt bei zu versteuerndem Einkommen >200.000 € (Paare/Alleinerziehende)
  • Paralleler Bezug von Basiselterngeld: nur 1 Monat gemeinsam, nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate
  • Ausnahmen gelten bei Frühgeburten, Mehrlingen oder Behinderungen

Was gilt ab dem 1. April 2025?

  • Einkommensgrenze sinkt auf 175.000 € zu versteuerndes Einkommen

🔹 Antrag & Ablauf

Wann kann ich Elterngeld beantragen?
Erst nach der Geburt – rückwirkend maximal für 3 Lebensmonate.

Wo stelle ich den Antrag?
Bei der zuständigen Elterngeldstelle Ihres Wohnorts. In einigen Bundesländern auch online über ElterngeldDigital.

Welche Unterlagen brauche ich?

  • Geburtsurkunde
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen / Steuerbescheid)
  • ggf. Nachweise über Mutterschaftsleistungen, Arbeitszeit, Vertretungen etc.

🔹 Berechnung & Bemessungszeitraum

Welcher Zeitraum zählt für die Berechnung?

  • Bei Angestellten: 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes (bzw. Geburt beim Vater)
  • Bei Selbstständigen: letztes abgeschlossenes Steuerjahr vor Geburt

Was wird angerechnet?

  • Erwerbseinkommen
  • keine Anrechnung von z. B. Krankengeld, Bürgergeld oder Stipendien

Was ist das „Elterngeld-Netto“?
Ein pauschal berechnetes Netto-Einkommen aus dem Brutto, auf dem das Elterngeld basiert. Es weicht vom normalen Netto ab.


🔹 Teilzeit & Partnerschaft

Wie viel darf ich arbeiten, während ich Elterngeld beziehe?
Maximal 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt.

Was ist der Partnerschaftsbonus?
Wenn beide Eltern gleichzeitig 24–32 Wochenstunden arbeiten, erhalten sie je bis zu 4 Monate zusätzliches ElterngeldPlus (150–900 € monatlich).

Was sind die Partnermonate?
Zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld, wenn beide Eltern Elterngeld beziehen und einer in dieser Zeit weniger verdient.


🔹 Besonderheiten & Sonderfälle

Was gilt bei Frühgeburten?
Je nach Vorverlegung des Geburtstermins gibt es 1 bis 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld.

Gibt es Elterngeld bei Zwillingen?
Ja, aber nur einmal Elterngeld plus Mehrlingszuschlag (300 €/Monat für Zwillinge, mehr bei weiteren Kindern).

Bekommen auch Alleinerziehende Elterngeld?
Ja, sie können sowohl Partnermonate als auch den Partnerschaftsbonus alleine in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.


🔹 Besteuerung & Sozialversicherung

Muss ich Elterngeld versteuern?
Nein, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt – es erhöht den Steuersatz auf anderes Einkommen.

Bin ich während des Elterngeldbezugs krankenversichert?
Ja – wie vorher. Beiträge können sich jedoch ändern, insbesondere bei Privaten. Lassen Sie sich ggf. beraten.

Weitere Infos + Rechner siehe https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Elterngeld.html

Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften: Was Bildungsträger jetzt wissen müssen

📅 Stand: März 2025


Hintergrund: Das „Herrenberg-Urteil“ und seine Folgen

Mit Urteil vom 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht in einem Einzelfall entschieden, dass eine Musiklehrerin an einer kommunalen Musikschule sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (Az. B 12 R 3/20 R). Dieses Urteil – bekannt geworden als „Herrenberg-Urteil“ – hat weitreichende Auswirkungen auf die bisherige Praxis vieler Bildungsträger.

Seit dem 1. Juli 2023 haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungskriterien für den Erwerbsstatus von Lehrkräften angepasst. Seither wird häufiger von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen – mit der Folge, dass Bildungseinrichtungen für vermeintlich selbständige Lehrkräfte Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssten.


Problem: Rechtsunsicherheit und Gefährdung des Bildungsangebots

Viele Bildungseinrichtungen, insbesondere Musikschulen, Volkshochschulen oder private Bildungsträger, arbeiteten bislang mit einem hohen Anteil freier Honorarkräfte. Diese neue Rechtslage führte zu großer Verunsicherung:

  • Honorarkräfte befürchten, ihre Selbständigkeit zu verlieren.
  • Bildungsträger sehen ihre Angebote gefährdet – auch wegen des zunehmenden Fachkräftemangels.

Lösung: Übergangsregelung bis Ende 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit Bildungsverbänden und Sozialpartnern eine Lösung erarbeitet, die vom Bundestag am 30. Januar 2025 beschlossen wurde – im Rahmen des Gesetzes zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften.

Die wichtigsten Punkte:

Keine Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend:
Für Vertragsverhältnisse, bei denen Bildungsträger und Lehrkraft beim Abschluss von einer Selbständigkeit ausgegangen sind, entfällt die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen – bis Ende 2026.

Zustimmung der Lehrkraft erforderlich:
Die Regelung gilt nur, wenn die betroffene Lehrkraft zustimmt – ihre Rechte bleiben gewahrt.

Ziel: Anpassung an neue Rechtslage:
Bildungseinrichtungen haben nun Zeit, ihre Organisationsmodelle zu überprüfen und anzupassen – etwa durch Umstellung auf Festanstellungen oder rechtssichere Honorarverträge.


Fazit: Zeit gewonnen – jetzt handeln!

Die Übergangsregelung ist ein wichtiger Schritt zur Entschärfung der Lage, aber sie ist nur befristet bis Ende 2026 gültig. Bildungsträger sollten jetzt aktiv werden:

  • Prüfen Sie bestehende Vertragsverhältnisse.
  • Passen Sie Vertragsmuster an die neuen Beurteilungsmaßstäbe an.
  • Informieren Sie Ihre Lehrkräfte transparent über die neue Rechtslage.
  • Ziehen Sie juristische Beratung hinzu, um Risiken zu vermeiden.

Tipp: Wer jetzt vorausschauend handelt, kann unnötige Nachzahlungen und Konflikte vermeiden – und gleichzeitig das Bildungsangebot langfristig sichern. Sie auch https://www.steuerschroeder.de/Sozialversicherungspflicht.html

DBA Deutschland–Schweiz: Schiedsverfahren jetzt dauerhaft geregelt

📅 Stand: 28. März 2025
📌 Quelle: BMF-Schreiben – GZ: IV B 2 – S 1301-CHE/01460/002/028


Entfristung der Konsultationsvereinbarung zur Streitbeilegung im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben eine wichtige Entscheidung zur Streitbeilegung bei grenzüberschreitenden Steuerfragen getroffen: Die Ergänzung zur Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 zur Durchführung von Schiedsverfahren wurde dauerhaft entfristet.

Diese Regelung basiert auf Artikel 26 Absätze 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 11. August 1971.


Was bedeutet das konkret?

1. Dauerhafte Geltung des Schiedsverfahrens

Die ursprünglich zeitlich befristete Regelung aus dem Jahr 2019 ist jetzt unbefristet gültig. Steuerpflichtige, die einen sog. „Besteuerungskonflikt“ zwischen Deutschland und der Schweiz erleben, können sich somit weiterhin auf ein Schiedsverfahren berufen – ein wichtiges Instrument zur Konfliktlösung bei grenzüberschreitender Doppelbesteuerung.

2. Anpassung der Voraussetzungen für das Schiedsverfahren

Die aktuelle Vereinbarung präzisiert auch die Bedingungen, unter denen ein Fall vom Schiedsverfahren ausgeschlossen ist:

Ein Fall ist nicht schiedsgeeignet, wenn der Steuerpflichtige erkennbare unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Informationen pflichtwidrig verschwiegen hat, um sich unrechtmäßige steuerliche Vorteile zu verschaffen.

Insbesondere gilt dies, wenn ein Gericht oder eine Behörde in einem der Staaten rechtskräftig einen steuerlichen Verstoß festgestellt oder eine erhebliche Sanktion verhängt hat.


Weitere Änderungen

  • Textziffer 4 Buchstabe b), Satz 3 der Vereinbarung von 2016 wurde gestrichen.
  • In Textziffer 16 wurde klargestellt, dass eine Kündigung dieser Regelung durch eine der beteiligten Behörden mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende möglich ist.

Fazit: Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Steuerfälle

Die Entfristung stärkt die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen und Privatpersonen mit steuerlichen Verflechtungen in der Schweiz. Gleichzeitig unterstreicht sie die Bedeutung transparenter Angaben und Mitwirkungspflichten – denn bei Fehlverhalten bleibt das Schiedsverfahren ausgeschlossen.


Tipp: Wenn Sie in Deutschland oder der Schweiz steuerpflichtig sind und Einkünfte oder Vermögen im jeweils anderen Land haben, kann das DBA und das Schiedsverfahren im Konfliktfall eine wichtige Rolle spielen. Wir beraten Sie gerne zur optimalen Vorgehensweise!


Fragen zur Anwendung des DBA oder zur Einleitung eines Verständigungs- oder Schiedsverfahrens? Kontaktieren Sie unser Team für internationales Steuerrecht.

Anleitung zur Kaufpreisaufteilung: So teilen Sie den Kaufpreis eines bebauten Grundstücks korrekt auf

Stand: 2025

Wer ein bebautes Grundstück erwirbt, muss den Kaufpreis steuerlich korrekt aufteilen – in einen Anteil für Grund und Boden sowie in einen Anteil für das Gebäude. Diese Aufteilung ist insbesondere für die Abschreibung (AfA) und steuerliche Bewertung relevant. Die Finanzverwaltung bietet hierzu mit der Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung eine strukturierte Anleitung.


Warum ist die Kaufpreisaufteilung wichtig?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine pauschale oder sogenannte Restwertmethode nicht zulässig. Der Gesamtkaufpreis muss auf Basis der Verkehrswerte bzw. Teilwerte sachgerecht aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000, IX R 86/97).


Die drei zulässigen Wertermittlungsverfahren

Gemäß § 6 ImmoWertV kommen drei gleichwertige Verfahren infrage:

  1. Vergleichswertverfahren
  2. Ertragswertverfahren
  3. Sachwertverfahren

Die Auswahl des Verfahrens erfolgt anhand der verfügbaren Daten. Im Regelfall wird typisierend unterstellt, dass die Verfügbarkeit eines Verfahrens für dessen Anwendbarkeit spricht.


Schritt-für-Schritt zur Kaufpreisaufteilung

1. Grunddaten erfassen

  • Lage des Grundstücks (inkl. Wohnungsnummer bei ETW)
  • Grundstücksart laut ImmoWertV
  • Datum des Kaufvertrags
  • Kaufpreis inkl. Nebenkosten
  • Baujahr (ggf. fiktiv bei Modernisierungen)
  • Wohn-/Nutzfläche
  • Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze
  • Miteigentumsanteil (bei ETW/Teileigentum)
  • Grundstücksgröße
  • Bodenrichtwert

2. Besonderheiten bei Grundstücksgröße prüfen

Bei großen Grundstücken kann eine Aufteilung in marktüblich und übergrößig erforderlich sein. „Hinterland-Flächen“ können mit 25 % des Bodenrichtwerts angesetzt werden.

3. Auswahl des Bewertungsverfahrens

a) Vergleichswertverfahren (vorrangig bei EFH/ZFH/ETW)

  • Nutzung von Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses
  • Anpassung der Vergleichsfaktoren an objektspezifische Merkmale
  • Ableitung des Bodenwerts und des Gebäudewerts

b) Ertragswertverfahren (vorrangig bei Mietobjekten)

  • Basis: monatliche Nettokaltmiete inkl. Stellplätze
  • Abzug von Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfall)
  • Kapitalisierung mit Liegenschaftszinssatz zur Ermittlung des Gebäudeertragswerts

c) Sachwertverfahren (Auffangverfahren)

  • Anwendung, wenn Vergleichs- und Ertragswertverfahren nicht möglich
  • Ermittlung des Sachwerts auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK 2010)
  • Berücksichtigung von Regionalfaktor, Alterswertminderung, Baupreisindex
  • Zuschlag für Außenanlagen (3 %)

Ergebnis: Die eigentliche Kaufpreisaufteilung

Sobald Grundstückswert und Gebäudewert ermittelt sind, wird das Verhältnis der Werte auf den Kaufpreis übertragen. Das Ergebnis ist eine prozentuale Aufteilung, die sich steuerlich auswirkt.

Beispiel:

  • Gesamtkaufpreis: 550.000 €
  • Bodenwert: 137.500 € (25 %)
  • Gebäudewert: 412.500 € (75 %)

Was die Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung leistet

  • Sie bietet eine nachvollziehbare, bundesweit abgestimmte Berechnungshilfe.
  • Sie ermöglicht eine qualifizierte Schätzung.
  • Sie ist widerlegbar, aber fachlich fundiert.

Tipp: Dokumentieren Sie alle Eingaben und Parameter (z. B. fiktives Baujahr, Vergleichsfaktor) und fügen Sie diese Ihrer Steuererklärung bei.

Haben Sie Fragen zur Anwendung der Kaufpreisaufteilung oder möchten Sie eine individuelle Aufteilung prüfen lassen? Sprechen Sie uns an!

Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Drittlandsunternehmer: Neue Vorgaben zu elektronischen Rechnungen

📅 Stand: 27. März 2025
📌 Quelle: BMF-Schreiben – III C 3 – S 7359/00050/005/072


Das Wichtigste vorab:
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat neue Regelungen veröffentlicht, die das Vorsteuer-Vergütungsverfahren für Unternehmer betreffen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind – also außerhalb der EU.

Die zentralen Neuerungen betreffen insbesondere die Einreichung elektronischer Rechnungen sowie Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).


I. Elektronische Rechnungen: Neue Möglichkeiten der Einreichung

Bisher galt: Originale in Papierform sind Pflicht.
Jetzt wird’s digital: Elektronisch übermittelte Rechnungen – also E-Rechnungen oder andere digitale Formate – können ab sofort auf zwei Wegen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingereicht werden:

  1. Per Upload im BZStOnline-Portal (BOP)
  2. Auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick)

💡 Wichtig: Die Belege können spätestens bis zum Ende der Antragsfrist nachgereicht werden. Danach ist der Nachweis ausgeschlossen.


II. Unternehmerbescheinigung – jetzt auch digital zulässig

Der gesetzlich geforderte Nachweis der Unternehmereigenschaft (§ 61a Abs. 4 UStDV) – die sogenannte „Unternehmerbescheinigung“ – kann künftig ebenfalls digital erbracht werden.

Zulässig ist entweder:

  • das Muster USt 1 TN, oder
  • eine inhaltlich gleichwertige digitale Bescheinigung, ausgestellt durch die zuständige ausländische Steuerbehörde.

Die Bescheinigung ist wie gewohnt dem BZSt vorzulegen.
📄 Hinweis: Die Details zur Unternehmerbescheinigung finden Sie im BMF-Schreiben vom 18.11.2022 (BStBl I S. 1592).


III. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE)

Das BMF hat auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst:

Neue Definition im Abkürzungsverzeichnis:

E-Rechnung = elektronische Rechnung

Änderungen in Abschnitt 18.14 UStAE:

  • Nachweis der Vorsteuerbeträge: Elektronische Rechnungen gelten als gleichwertig, sofern sie über das BOP hochgeladen oder auf Datenträgern eingereicht werden.
  • Unternehmerbescheinigung: Klarstellung, dass digitale Nachweise zulässig sind.

IV. Anwendung & Gültigkeit

Diese neuen Regelungen gelten für alle offenen Fälle und sind damit ab sofort anwendbar.

✉️ Veröffentlicht wird das Schreiben im Bundessteuerblatt Teil I.


Fazit

Die Digitalisierung hält weiter Einzug in das Steuerrecht: Das BMF ermöglicht es Drittlandsunternehmern nun, elektronische Rechnungen und digitale Unternehmernachweise im Vorsteuer-Vergütungsverfahren zu verwenden. Damit wird das Verfahren deutlich moderner und international praktikabler.


Wenn Sie Fragen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren oder zur praktischen Umsetzung der neuen Anforderungen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung!

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

Solidaritätszuschlag 2020/2021

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995) in der Fassung des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 zurückgewiesen.

Der zum 1. Januar 1995 eingeführte Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 Grundgesetz (GG) dar. Der Senat führt in seinem Urteil aus, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes. Weiter führt der Senat aus, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungsobliegenheit. Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht und gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags wenden, blieb daher erfolglos.

Richterin Wallrabenstein hat sich der Senatsmehrheit im Ergebnis angeschlossen, jedoch hinsichtlich der Begründung ein Sondervotum verfasst.

Sachverhalt

Der – auch heute noch erhobene – Solidaritätszuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1995 eingeführt. Er wird als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG erhoben. Seit dem Jahr 2021 werden nur noch bestimmte Gruppen der Einkommensteuerpflichtigen und nach wie vor alle Körperschaftsteuersubjekte mit dem Solidaritätszuschlag belastet. Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind im Falle der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer grundsätzlich die berechnete Einkommensteuer oder die festgesetzte Körperschaftsteuer beziehungsweise die zu entrichtenden Vorauszahlungen. Wird die Einkommensteuer in Form der Lohnsteuer erhoben, ist für die Bemessung des Solidaritätszuschlags grundsätzlich diese maßgebend. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Im Übrigen lehnen sich Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags an die entsprechenden Vorschriften des Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuergesetzes an.

Seit dem Jahr 1998 beträgt der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer 5,5 %.

Abgabepflichtig sind nach § 2 SolZG 1995 unter anderem natürliche Personen, die nach § 1 Einkommensteuergesetz einkommensteuerpflichtig sind. Weiter wird der Solidaritätszuschlag von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen erhoben, die nach § 1 oder § 2 Körperschaftsteuergesetz körperschaftsteuerpflichtig sind. Im Bereich der Einkommensteuer sind Freigrenzen vorgesehen. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diese Freigrenzen nicht, fällt ein Solidaritätszuschlag nicht an. Bei einer Überschreitung kommt nicht sofort der volle Zuschlagsatz zur Anwendung (sog. Gleitzone). Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 vom 10. Dezember 2019 wurden die Freigrenzen mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2021 deutlich angehoben. Diese Freigrenzen finden jedoch nicht für alle in § 3 Abs. 1 SolZG 1995 geregelten Bemessungsgrundlagen Anwendung.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer einerseits im Hinblick auf den Veranlagungszeitraum 2020 gegen die unveränderte Fortführung der Solidaritätszuschlagspflicht und andererseits ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gegen den nur teilweisen Abbau des Solidaritätszuschlags. Sie rügen unter anderem eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Das SolZG 1995 ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung der Eigentumsgarantie gerechtfertigt.

1. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 im Dezember 2019 kam dem Bundesgesetzgeber nach den finanzverfassungsrechtlichen Bestimmungen die Gesetzgebungskompetenz für die (modifizierte) Fortführung des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 zu. Die finanzverfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Ergänzungsabgabe sind auch seither (noch) nicht evident entfallen.

a) Welche verfassungsrechtlichen Auswirkungen es hat, wenn eine vom Bundesgesetzgeber ursprünglich in kompetenzrechtlich zulässiger Weise eingeführte Steuer aufgrund nachträglicher Veränderungen aus dem Rahmen der herkömmlichen Merkmale dieser Steuer herausfällt, hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch nicht entschieden.

Hinsichtlich des vorliegend relevanten Steuertypus der Ergänzungsabgabe ist davon auszugehen, dass ein evidenter Wegfall der für ihre Erhebung erforderlichen Voraussetzungen eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründet, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Dies ist im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Ergänzungsabgabe gegenüber anderen Steuern Besonderheiten aufweist. So knüpft sie nicht an einen steuerbegründenden Vorgang oder einen bestimmten Steuergegenstand an. Ihre Erhebung wird vielmehr im Wesentlichen durch das Erfordernis eines finanziellen Mehrbedarfs des Bundes, der zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benötigt wird, bestimmt. Damit ist die Erhebung einer Ergänzungsabgabe weitgehend von den vom Gesetzgeber angetroffenen und bewerteten tatsächlichen Verhältnissen abhängig. Ändern sich diese später in solch signifikanter Weise, dass der ursprünglich angenommene finanzielle Mehrbedarf des Bundes evident entfallen ist, wird der Typusbegriff des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht mehr gewahrt.

Bei der Frage des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs des Bundes besteht zwar ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Sieht er aber keinen Anpassungsmechanismus für den Fall einer (wesentlichen) Änderung der seiner Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Verhältnisse vor, überprüft das Bundesverfassungsgericht, ob die auf dieser Grundlage getroffene Regelung auch unter veränderten Rahmenbedingungen noch von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers getragen wird und daher im Ergebnis weiter zu rechtfertigen ist. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn sich eine Regelung unter veränderten tatsächlichen Bedingungen als evident nicht mehr realitätsgerecht erweist.

Insoweit trifft den Bundesgesetzgeber − bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe − eine Beobachtungsobliegenheit. Er ist gehalten, in solchen Fällen seine ursprüngliche Entscheidung zur Einführung einer Ergänzungsabgabe in gewissen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die seinerzeit angenommene Entwicklung des finanziellen Bedarfs noch der Realität entspricht.

b) Es kommt damit maßgeblich darauf an, welche Merkmale eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG prägen und ob diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuergesetzes vorlagen und auch heute noch nicht evident entfallen sind.

Der Wortlaut des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG sieht – über eine gewisse Akzessorietät zur Einkommen- und Körperschaftsteuer hinaus – keine weiteren Einschränkungen für die Erhebung einer Ergänzungsabgabe vor. Der Ergänzungsabgabe sind allerdings angesichts des ihr vom verfassungsändernden Gesetzgeber verliehenen Charakters, ihrer in den Gesetzesmaterialien ausführlich beschriebenen Funktion innerhalb der bundesstaatlichen Finanzverfassungsordnung sowie der finanzverfassungsrechtlichen Systematik weitere Grenzen gezogen.

aa) Die Ergänzungsabgabe setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der nach Einschätzung des Gesetzgebers durch die Erfüllung einer vom Bund angeführten bestimmten Aufgabe voraussichtlich entstehen wird und zu dessen Deckung die Erhebung der Ergänzungsabgabe notwendig erscheint. Dies ist im Gesetzgebungsverfahren offenzulegen.

Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die heute in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG verankerte Ergänzungsabgabe geschaffen worden, um „in begrenztem Rahmen“ eine möglichst reibungslose und flexible Deckung eines finanziellen Mehrbedarfs des Bundes zu gewährleisten, ohne die sachgerechte und stabile Verteilung des Steueraufkommens zwischen Bund und Ländern infrage zu stellen.

Hieraus folgt, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nicht voraussetzungslos möglich sein soll, sondern ihre inhaltliche Ausgestaltung durch die mit ihr verbundene Zielsetzung, die notwendige finanzielle Flexibilität des Bundes bedarfsorientiert sicherzustellen, geprägt und begrenzt wird. Dem verfassungsändernden Gesetzgeber ging es somit darum, die Ergänzungsabgabe ohne Zustimmung des Bundesrats aktivieren zu können, nicht aber darum, sie ohne Benennung eines Mehrbedarfs erheben zu dürfen.

Damit die Ergänzungsabgabe den ihr unverändert zugewiesenen Zweck erfüllen kann, ist es notwendig, aber auch hinreichend, dass sich der finanzielle Mehrbedarf auf eine bestimmte Aufgabe zurückführen lässt. Die Identifizierung eines solchen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarfs des Bundes als Voraussetzung der Erhebung einer Ergänzungsabgabe sichert die Interessen der Länder, die mangels Zustimmungserfordernis des Bundesrats keinen entscheidenden Einfluss auf die einfachgesetzliche Erhebung einer Ergänzungsabgabe nehmen können und die selbst über kein vergleichbares Einnahmeinstrument verfügen. Angesichts der grundsätzlich strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung muss der Gesetzgeber den aufgabenbezogenen Mehrbedarf allerdings nur in seinen Grundzügen umreißen.

Die Aufgabenbezogenheit der Ergänzungsabgabe hat zugleich eine zeitliche Komponente. Für die Berechtigung ihrer Weitererhebung kommt es nicht auf den Ablauf ausschließlich zeitlich definierter Fristen wie etwa diejenige eines „Generationenabstands“ an, sondern allein darauf, ob der aufgabenbezogene Mehrbedarf evident weggefallen ist.

bb) Weiter darf die Ergänzungsabgabe das finanzielle Ausgleichssystem des Grundgesetzes nicht zu Lasten der Länder in einer Art und Weise antasten, die Steuerarten oder Steuern aushöhlen würden, deren Aufkommen allein den Ländern zufließt oder die Bund und Ländern gemeinsam zustehen (sog. Aushöhlungsverbot).

cc) Dagegen ist die Ergänzungsabgabe nicht als subsidiäres Finanzierungsinstrument ausgestaltet worden. Der Bundesgesetzgeber ist daher aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gezwungen, von der Erhebung einer Ergänzungsabgabe abzusehen, wenn auch eine Erhöhung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer beziehungsweise eine Anhebung der dem Bund zustehenden Verbrauchsteuern in Betracht käme, dies aber aus politischen Gründen nicht opportun oder durchsetzbar erscheint.

dd) Eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist von Verfassungs wegen auch nicht von vornherein zu befristen. Gegen eine Befristung spricht insbesondere die Funktion, die die Ergänzungsabgabe als flexible Alternative zur Anpassung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer als gemeinschaftliche Steuern oder zur Erhöhung der allein dem Bund zufließenden Verbrauchsteuern erfüllen soll.

ee) Schließlich beschränkt Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG den Bundesgesetzgeber auch nicht darauf, eine Ergänzungsabgabe nur während einer „Notlage“ oder „Ausnahmelage“, nicht aber auch in einer „finanzverfassungsrechtlichen Normallage“ zu erheben.

Dafür, dass die Ergänzungsabgabe nur in „Notfällen“ erhoben werden soll, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinen tragfähigen Anhaltspunkt. Weder in den Gesetzesmaterialien zum Finanzverfassungsgesetz 1955 beziehungsweise zur Finanzreform 1969 noch im Verfassungstext des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG werden den Erhebungszeitraum eingrenzende Formulierungen verwendet. Soweit in der Gesetzesbegründung zum Finanzverfassungsgesetz 1955 unter anderem von „anderweitig nicht auszugleichenden Bedarfsspitzen im Bundeshaushalt“ die Rede ist, ist deren Deckung nicht als isolierte Zielstellung formuliert, sondern in eine untrennbare Aufzählung mit weiteren, miteinander eng verknüpften Zwecken gestellt worden.

c) In Anbetracht der beschriebenen Maßstäbe besaß der Bund im Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 am 10. Dezember 2019 die dafür erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Er ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, den Solidaritätszuschlag wegen eines späteren evidenten Wegfalls des angeführten aufgabenbezogenen Mehrbedarfs aufzuheben.

aa) Zunächst wird durch die mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 ab dem Jahr 2021 erheblich ausgeweitete Staffelung des Solidaritätszuschlags die eine Ergänzungsabgabe prägende Akzessorietät zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nicht infrage gestellt und damit der Typus dieser Steuer nicht schon deshalb verfehlt.

Zwar mag der Gesetzgeber bei einer Ergänzungsabgabe wie dem Solidaritätszuschlag nicht zu einer sozialen Abstufung verpflichtet sein; dies ändert aber nichts daran, dass er in Anbetracht des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einkommensteuerpflichtigen zu einer solchen Abstufung berechtigt ist. Das gilt auch dann, wenn die sozialen Erwägungen – wie beim Solidaritätszuschlag 1995 – nicht bereits bei dessen Einführung, sondern erst bei dessen teilweiser Rückführung berücksichtigt werden.

bb) Der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes war bei Erlass des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 mit Wirkung zum 1. Januar 2020 noch nicht in evidenter Weise entfallen. Auch heute kann ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zum Bundesgebiet zurückzuführenden – wenn auch verringerten – Mehrbedarfs des Bundes (noch) nicht festgestellt werden. Der Bund verzeichnet weiterhin einen wiedervereinigungsbedingten zusätzlichen Finanzierungsbedarf. Diese Einschätzung hält sich im Rahmen des dem Bundesgesetzgeber bei der Bestimmung einer Aufgabe und des durch sie bedingten finanziellen Mehrbedarfs zukommenden Spielraums. Dieser besteht zwar angesichts der langen Erhebungszeit des Solidaritätszuschlags 1995 nicht mehr in dem ursprünglichen Umfang. Er bleibt dem Gesetzgeber aber insoweit erhalten, als das Bundesverfassungsgericht lediglich nachprüfen kann, ob die Aufgabe, auf die die Einführung des Solidaritätszuschlags 1995 gestützt worden war, im Jahr 2020 oder danach offensichtlich in keiner Weise mehr einen finanziellen Mehrbedarf des Bundes begründet. Dies ist jedenfalls derzeit noch nicht der Fall.

Ein im Verfahren vorgelegtes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass selbst 30 Jahre nach der Wiedervereinigung trotz positiver Entwicklungen noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland verbleiben und es auch noch bis 2030 in bestimmten Bereichen wiedervereinigungsbedingte Belastungen des Bundeshaushalts gibt. Die erhobenen, in dem Gutachten ausgewerteten Daten und die daraus von den beteiligten sachkundigen Dritten gezogenen Schlussfolgerungen zeigen, dass von einem evidenten Entfallen des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs des Bundes noch nicht ausgegangen werden kann. Auch der Umstand, dass unter den in der mündlichen Verhandlung angehörten Ökonomen gerade keine einheitliche Bewertung zu erzielen war, verdeutlicht die fehlende Evidenz eines Wegfalls des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs. Die Frage, ob Ausgaben des Bundes jedenfalls auch auf ein bestimmtes Ereignis (hier: Wiedervereinigung) (mit) zurückgeführt werden können oder möglicherweise vollständig durch andere Einflussfaktoren bestimmt sind, kann je nach ökonomischer Grundannahme unterschiedlich beantwortet werden. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, eine Auswahl zwischen diesen Annahmen zu treffen, solange die Annahme, auf die sich der Gesetzgeber gestützt hat, nicht evident neben der Sache liegt.

Das Auslaufen des sog. Solidarpakts II mit Ablauf des Jahres 2019 ist hingegen unerheblich. Dadurch ist lediglich die bis dahin erfolgte konkrete Ausgestaltung der Unterstützung der neuen Länder durch den Bund zu ihrem Ende gekommen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Bund − wie er im vorliegenden Verfahren hinreichend dargetan hat − nicht auch nach diesem Zeitpunkt wiedervereinigungsbedingte Bedarfe der neuen Länder im gesamtstaatlichen Interesse, namentlich zur Herstellung möglichst gleichwertiger Lebensbedingungen, finanziell auszugleichen hat.

2. Das SolZG 1995 in der hier maßgeblichen Fassung genügt auch den materiellen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung.

a) Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass vorliegend mit dem Ansatz des Solidaritätszuschlags in Höhe von 5,5 % der Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer eine übermäßige, mit einer verfassungsrechtlichen Obergrenze zumutbarer Besteuerung nicht mehr vereinbare Steuerbelastung verbunden wäre und damit ein Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorläge. Dies gilt sowohl für das Jahr 2020, in dem − mit wenigen Ausnahmen − grundsätzlich von allen Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuerpflichtigen die Abgabe erhoben wurde, als auch für die Jahre ab 2021, in denen in Bezug auf die Einkommensteuerpflichtigen grundsätzlich nur noch höhere Einkommensgruppen der Ergänzungsabgabe unterworfen sind.

Auch steht der Zuschlagsatz in Höhe von 5,5 % derzeit noch nicht evident außer Verhältnis zu der Höhe des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs, der mit dem Solidaritätszuschlag gedeckt werden soll. Zwar betrug das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag im Jahr 2020 18,7 Milliarden Euro, wohingegen die Summe der zumindest auch vereinigungsbedingten überproportionalen Belastungen des Bundeshaushalts in den Jahren ab 2020 lediglich rund 13 Milliarden Euro beträgt. Der Bundesgesetzgeber reagierte jedoch hierauf entsprechend seiner verfassungsrechtlichen Beobachtungsobliegenheit mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, indem er den Solidaritätszuschlag nicht mehr von allen einkommensteuerpflichtigen Personen erhob und damit das Aufkommen für die Jahre ab 2021 deutlich verringerte. Im Jahr 2021 betrug das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag nur noch 11 Milliarden Euro.

b) Das SolZG 1995 verletzt auch Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

Im Hinblick auf die soziale Staffelung der Ergänzungsabgabe kann offenbleiben, ob eine grundrechtsrelevante Ungleichbehandlung darin liegen könnte, dass sich der Gesetzgeber (durch eine Gleitzone abgemilderter) Freigrenzen und keiner alle Steuerpflichtigen entlastender Freibeträge bedient beziehungsweise sich nicht dafür entschieden hat, alle Steuerpflichtigen gleichmäßig zu belasten. Eine solche wäre jedenfalls gerechtfertigt.

Soweit die Freigrenzen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG 1995 grundsätzlich nicht auf die im Wege des Kapitalertragsteuerabzugs erhobene, sondern nur auf die veranlagte Einkommensteuer und Lohnsteuer Anwendung finden, handelt es sich nicht um im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte. Dies gilt ebenso, soweit die ab dem Jahr 2021 geltenden Freigrenzen nur auf Einkommensteuer- und nicht auch auf Körperschaftsteuersubjekte Anwendung finden. Insoweit liegen ebenfalls keine im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte vor.

Abweichende Meinung der Richterin Wallrabenstein

Die Maßstabsbildung und den damit konstruierten Kontrollanspruch des Senats darüber, ob vom Gesetzgeber angeführte Finanzbedarfe (fort)bestehen, halte ich für verfehlt. Auch wenn der Senat diese Kontrolle zurückgenommen ausübt, erschweren die neue Benennungspflicht und Beobachtungsobliegenheit die Erhebung einer Ergänzungsabgabe. Dies schafft verfassungsrechtliche Unsicherheit.

Erfasst man den grundgesetzlichen Gestaltungsrahmen für den Steuergesetzgeber anhand von Art. 14 GG, bilden Privatnützigkeit und Sozialbindung seine beiden Pole. Der Schutz vor einer Steuerlast durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist wesentlich auch durch Art. 14 Abs. 2 GG geprägt. Gerade wegen der Entscheidung des Grundgesetzes für den Schutz des Privateigentums sind Steuern das wesentliche Instrument für eine regelmäßige und damit nachhaltig freiheitssichernde Korrektur der Eigentumsentwicklung, die der Umverteilung bedarf.

Indem der Senat die Ergänzungsabgabe an materielle Voraussetzungen bindet, verkürzt er diesen Gestaltungsspielraum einseitig. Der Bundestag muss dadurch seine Budgetentscheidungen nicht nur allen Bürgerinnen und Bürgern gegenüber demokratisch verantworten. Zusätzlich ist er nun speziell denjenigen, deren Eigentum er durch eine Ergänzungsabgabe belastet, nochmals rechenschaftspflichtig. Diese Erweiterung der Eigentümerstellung zu einem Kontrollrecht über Staatsausgaben ist mit Art. 14 Abs. 1 und 2 GG nicht in Einklang zu bringen.

Zudem belegt der Senat die Ergänzungsabgabe mit einem für das Steuerrecht grundlegend neuartigen Kassationsrisiko. Ob der aufgabenbezogene Mehraufwand, den der Bundestag zur Rechtfertigung einer Ergänzungsabgabe angeben muss, tatsächlich und in der Höhe des durch die Ergänzungsabgabe erzielten Steuervolumens besteht und nicht in evidenter Weise entfallen ist, will der Senat entscheiden. Dies zeigt seine Bereitschaft, in die Finanzpolitik einzugreifen. Das widerspricht meinem Grundverständnis der aus dem Demokratieprinzip und der Gewaltenteilung folgenden Kompetenzgrenzen des Bundesverfassungsgerichts.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 30/2025 vom 26.03.2025 zum Urteil 2 BvR 1505/20 vom 26.03.2025

Pendlerpauschale: 13,8 Millionen Arbeitnehmer nutzten sie im Jahr 2020

Die Pendlerpauschale ist für viele Arbeitnehmer ein wichtiger steuerlicher Vorteil. Eine aktuelle Auswertung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) zeigt, dass im Jahr 2020 rund 13,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Steuervergünstigung in Anspruch nahmen.

Wer nutzt die Pendlerpauschale?

Laut der Auswertung legten die Pendlerinnen und Pendler im Schnitt eine Strecke von 28 Kilometern zur Arbeit zurück. Interessant ist, dass nur jene Personen erfasst wurden, deren Werbungskosten den damaligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschritten. Wer darunter lag, machte oft gar keine Angaben zu den gefahrenen Kilometern oder reichte keine Steuererklärung ein.

Ein Großteil der Pendlerinnen und Pendler gehörte der mittleren Einkommensgruppe an:

  • 54 % verdienten zwischen 20.000 und 50.000 Euro brutto im Jahr.
  • 30 % hatten ein Jahreseinkommen von 50.000 bis 100.000 Euro.
  • 11 % verdienten weniger als 20.000 Euro.
  • 5 % lagen über der 100.000-Euro-Grenze.

Nutzung des Autos dominiert

Die meisten Pendlerinnen und Pendler nutzten für ihren Arbeitsweg das Auto. So gaben 84 % der Steuerpflichtigen an, zumindest einen Teil ihrer Strecke mit dem eigenen Pkw zurückzulegen. Besonders auf dem Land ist der Anteil der Autofahrer hoch:

  • In Großstädten (über 100.000 Einwohner) nutzten 68 % das Auto.
  • In Mittelstädten (20.000–100.000 Einwohner) waren es bereits 87 %.
  • In Kleinstädten (5.000–20.000 Einwohner) lag der Anteil bei 91 %.
  • In ländlichen Gemeinden erreichte er sogar 93 %.

Längere Strecken außerhalb von Großstädten

Die Entfernung zum Arbeitsplatz hängt stark vom Wohnort ab: Während Großstädter durchschnittlich 24 Kilometer zur Arbeit fuhren, waren es bei Menschen aus Mittelstädten 29 Kilometer und in Kleinstädten oder Landgemeinden sogar 30 bzw. 31 Kilometer.

Gesetzesänderungen und Zukunftsausblick

Im Jahr 2020 betrug die Pendlerpauschale 30 Cent pro Kilometer für den einfachen Arbeitsweg. Seit der Gesetzesänderung im Mai 2022 liegt die Pauschale ab dem 21. Kilometer nun bei 38 Cent.

Ob und in welchem Umfang die Pendlerpauschale im Rahmen der aktuellen politischen Diskussionen erneut angepasst wird, bleibt abzuwarten. Fest steht jedoch, dass sie weiterhin eine wichtige Entlastung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darstellt, die regelmäßig einen längeren Arbeitsweg haben.

Tipp für Steuerpflichtige

Falls Ihre jährlichen Werbungskosten die Pauschale von derzeit 1.230 Euro (seit 2023) übersteigen, lohnt sich die Angabe der Pendlerpauschale in der Steuererklärung. Besonders für Arbeitnehmer mit langen Arbeitswegen kann dies eine erhebliche Steuerersparnis bedeuten.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin