Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) setzt die Vierte Geldwäscherichtlinie um. Dazu wird das bestehende Geldwäschegesetz neu gefasst, weitere Gesetze werden angepasst.

Zudem wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet. Sie soll geldwäscherechtliche Meldungen entgegennehmen, analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen öffentlichen Stellen weiterleiten. Ihr kommt damit eine wichtige Filterfunktion zu.

Darüber hinaus werden in diesem Gesetz zur Begleitung der Geldtransferverordnung unter anderem die verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen angepasst, deren Bekanntmachung geregelt und die zuständigen Behörden für die Überwachung und Einhaltung der Vorgaben der Geldtransferverordnung bestimmt.

 Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

 

Quelle: BMF, Mitteilung vom 24.06.2017

Probleme mit Umsatzsteuer im Internet

Berlin: (hib/HLE) Der Umsatzsteuerbetrug auf Online-Handelsplattformen wird von allen Fraktionen als Problem angesehen. Man gehe von einem Steuerausfall von 800 Millionen bis einer Milliarde Euro aus. Außerdem entstehe ein Wettbewerbsnachteil für Händler, die die Umsatzsteuer abführen würden, erläuterte ein Vertreter der CDU/CSU-Fraktion am Mittwoch in einer Sitzung des Finanzausschusses. Dennoch sprach sich die Unionsfraktion gegen einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/12556) aus, in dem Maßnahmen zur wirksamen Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf Online-Handelsplattformen gefordert wurden. Bundesregierung und Länder würden sich des Problems bereits annehmen, erklärte die Unionsfraktion. Ein Antrag sei daher nicht notwendig. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD lehnte der Ausschuss den Antrag ab. Die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dafür.

Nach Ansicht der SPD-Fraktion wird der Online-Handel weiter zunehmen. Und angesichts der Größenordnung der Steuerausfälle müsse man sich Gedanken machen, wie eine Lösung aussehen könne. So hätten sich nur 400 Online-Händler aus Fernost für die Umsatzsteuer registriert. Diese niedrige Zahl zeige, dass viele den Wettbewerbsvorteil von 19 Prozent durch nicht abgeführte Umsatzsteuer nutzen würden.

Die Fraktion Die Linke unterstützte den Antrag von Bündnis 90/Die Grünen. Die Regierung habe bisher nicht erkennen lassen, dass sie das Thema mit Priorität bearbeite. Die Finanzbehörden müssten aber mit zusätzlichem Personal ausgestattet werden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zeigte sich enttäuscht, dass die Koalition den Antrag ablehne. Die Regierung habe bei der Digitalisierung bis nicht die Geschwindigkeit, mit der sich die Technik entwickle.

In dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Wie die Abgeordneten erläutern, steigt der Marktanteil von Handelsplattformen im Internet ständig. Zugleich würden sich die Anzeichen mehren, dass besonders in China ansässige Händler keine Umsatzsteuer abführen würden. Sämtliche Online-Marktplätze würden ein Steuerausfallrisiko bergen. Mit dem Gesetzentwurf müsse erreicht werden, dass die an der Abwicklung der Geschäfte Beteiligten an den steuerlichen Pflichten der leistenden Unternehmer beteiligt würden, etwa durch eine Gesamtschuldnerschaft, fordert die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 406/2017

 

Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld kann nicht zurückgenommen werden

Der 11. Senat hat mit Urteil vom 14. Februar 2017 (Az. 11 K 370/15) entschieden, dass ein Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids nicht zurückgenommen werden kann.

Der Kläger und seine zum Verfahren beigeladene (Ex-)Frau leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen der Zusammenveranlagung stellte der Kläger mit Zustimmung der Beigeladenen einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Gesamtschuld aus der Einkommensteuerfestsetzung 2010 teilte das beklagte FA mit Aufteilungsbescheid nach dem Verhältnis der Beträge auf, die sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben hätten. Dies führte dazu, dass die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger entfiel. Gegen den Aufteilungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und erklärte, er nehme mit Zustimmung der Beigeladenen seinen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück, da die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO die Möglichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknehme, nicht vorsähen. Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Finanzgericht verneinte die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld im Sinne des § 268 AO bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zurückgenommen werden könne. Es folgte damit der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts in dessen Urteil vom 5. November 2013 (Az. 15 K 14/13, EFG 2014, 106). Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) würden die Möglichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt, nicht vorsehen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden könne, sei abschließend in § 280 Abs. 1 AO geregelt, der vorliegend unstreitig nicht erfüllt sei. § 280 AO sei eine für den Bereich der Aufteilungsbescheide insgesamt abschließende Korrekturnorm, die als einzige Ausnahme Änderungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO), nicht jedoch die Rücknahme des Antrags auf Aufteilung vorsehe. Der Anwendungsbereich des § 280 AO sei dabei nicht auf bestandskräftige Aufteilungsbescheide beschränkt. Bei dem Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld nach § 268 AO handele es sich zudem um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts, das sich ebenso wie die Ausübung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte unmittelbar rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis auswirke, was es rechtfertige, wie bei diesen (z. B. der Aufrechnung nach § 226 AO) von einer Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 11 K 370/15 vom 14.02.2017 (nrkr – BFH.: VI R 14/17)

 

Keine Änderung der Verlustfeststellung bei bestandskräftigem Einkommensteuerbescheid

Der 11. Senat hat mit Urteil vom 17. Januar 2017 (Az. 11 K 1669/13) entschieden, dass die einschränkenden Voraussetzungen der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2010 (EStG 2010) verfassungsgemäß sind. Diese Regelungen sind erstmals für Verluste anwendbar, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010).

Der Kläger hatte im Jahr 2004 eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer begonnen und im August 2005 erfolgreich abgeschlossen. Seine hierfür im Jahr 2004 aufgewendeten Kosten hatte das beklagte FA aufgrund des in dieser Sache ergangenen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Juli 2011 VI R 5/10 (BFHE 234, 262, BStBl II 2012, 553) als Werbungskosten anerkannt und zum 31. Dezember 2004 einen verbleibenden Verlustvortrag zur Einkommensteuer in Höhe von 64.949 Euro gesondert festgestellt. Für das Jahr 2005 hatte der Kläger eine Einkommensteuererklärung eingereicht, in der er neben geringfügigen positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei den Sonderausgaben unter der Bezeichnung „Aus-/Weiterbildung im nichtausgeübten Beruf“ auch weitere Kosten der Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer in Höhe von 16.408 Euro erklärt hatte. Das FA hatte daraufhin die Einkommensteuer des Klägers für 2005 auf 0 Euro festgesetzt, da sich ein negatives zu versteuerndes Einkommen ergeben hatte. Der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 6. Juli 2006 blieb unangefochten.

Erstmals am 19. August 2011 ging beim FA ein Antrag des Klägers auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31. Dezember 2005 ein, in welchem die ursprünglich als Sonderausgaben erklärten Ausbildungskosten in Höhe von 16.371 Euro nunmehr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert wurden. Das FA lehnte den Antrag unter Hinweis auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2005 ab. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wollte der Kläger erreichen, dass der aus 2004 herrührende Verlustvortrag um die Berufsausbildungskosten des Jahres 2005 erhöht wird.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Da der Kläger erstmals mit Schreiben vom 19. August 2011 und somit nach dem maßgeblichen 13. Dezember 2010 eine Verlustfeststellung zum 31. Dezember 2005 beantragt habe, seien § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG 2010 anwendbar (§ 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010). § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 bewirke eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids an den Einkommensteuerbescheid. Daher entfalle die Verlustfeststellung, wenn der Einkommensteuerbescheid des betroffenen Veranlagungszeitraums nicht mehr änderbar sei. Sei der Steuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bestandskräftig und berücksichtige er keinen Verlust, komme eine Verlustfeststellung nur noch in Betracht, wenn der Steuerbescheid des Verlustentstehungsjahres nach den Vorschriften der Abgabenordnung änderbar sei. Das gelte sowohl für den erstmaligen Erlass eines Feststellungsbescheids über den verbleibenden Verlustvortrag als auch für die Änderung der Verlustfeststellung. Im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers sei der Einkommensteuerbescheid 2005 bereits bestandskräftig gewesen. Eine Änderungsmöglichkeit nach der Abgabenordnung bestehe nicht. Eine von § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG 2010 abweichende Festsetzung nach Satz 5 der Vorschrift scheide ebenfalls aus. Eine Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Einkommensteuerbescheides 2005 unterbleibe nicht ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer, sondern weil der Bescheid mangels eines Einspruchs bestandskräftig geworden sei.

Der in § 52 Abs. 25 Satz 5 EStG 2010 enthaltene Anwendungsbefehl entfalte zwar Rückwirkung, verstoße aber nicht gegen die Verfassung. Es liege nur eine gerechtfertigte tatbestandliche Rückanknüpfung vor. Der Gesetzgeber habe mit § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2010 ausschließen wollen, dass Rechtsfragen trotz bereits bestandskräftiger und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer Einkommensteuerveranlagung im Verlustfeststellungsverfahren aufgeworfen werden können. Dies würde zu nicht beabsichtigten Vorteilen gegenüber anderen Steuerpflichtigen führen, die die nämliche Rechtsfrage im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung aufgeworfen und nach für sie negativer Entscheidung im Vertrauen auf die in diesem Zeitpunkt maßgebliche Rechtsprechung den (ggf. negativen) Feststellungsbescheid hätten unanfechtbar werden lassen. Die Vorschrift des § 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG 2010 solle den Steuerpflichtigen das Risiko eines Rechtsbehelfsverfahrens nicht dadurch abnehmen, dass ihnen gestattet werde, sich auf Tatsachen gegenüber dem FA erst dann zu berufen, wenn etwa durch eine spätere Änderung der Rechtsprechung eine Rechtslage eintrete, die eine bisher nicht vorgetragene Tatsache nunmehr als relevant erscheinen lasse. Das zeige auch der vorliegende Fall. Der Kläger hätte lediglich die streitbefangenen Aufwendungen bereits im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2005 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit erklären und auf der Grundlage dieser Qualifizierung einen Antrag auf Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs auf den 31. Dezember 2005 stellen müssen.

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 11 K 1669/13 vom 17.01.2017 (nrkr – BFH-Az.: IX R 15/17

Gewerbesteuerlicher Verlustabzug bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. 1 K 3691/15) hat der 1. Senat des Finanzgerichts entschieden, dass bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel der Gewerbeertrag einer Mitunternehmerschaft für den gesamten Erhebungszeitraum einheitlich zu ermitteln ist mit der Folge, dass nach dem Gesellschafterwechsel entstandene Verluste mit vor dem Gesellschafterwechsel entstandenen Gewinnen zu verrechnen sind.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Komplementär-GmbH leistete keine Kapitaleinlage und war am Ergebnis der Klägerin nicht beteiligt. Kommanditisten der Klägerin waren F und M. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Streitjahr 2012 fand ein Gesellschafterwechsel statt. Zum 30. Oktober 2012 veräußerten F und M ihre Kommanditanteile an den Z, der damit seit 1. November 2012 alleiniger Kommanditist der Klägerin ist. Die Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH wurden ebenfalls an den Z übertragen. Auf den Zeitpunkt des Verkaufs wurde ein Zwischenabschluss erstellt. Hieraus ergab sich bis zum Ausscheiden von F und M ein Gewerbeertrag von 75.735.884,73 Euro. Der nach dem Ausscheiden der Altgesellschafter entstandene Gewerbeverlust betrug 7.803.251,02 Euro. Unter Berücksichtigung der jährlichen Sondervergütung der Komplementär-GmbH in Höhe von 1.528,35 Euro ergab sich so für das Jahr 2012 ein in der Höhe unstreitiger Gewerbeertrag in Höhe von 67.934.162 Euro. Der für das Vorjahr festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust betrug 50.384.971 Euro. Bei der Berechnung der Höhe des Verlustabzugs ging die Klägerin von dem bei den Altgesellschaftern F und M entstandenen Gewerbeertrag von 75.735.884,73 Euro aus. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht. Es berechnete den Verlustabzug ausgehend von einem Gewerbeertrag i. H. von 67.934.162 Euro, d. h. dem Wert des Gesamtjahres. Das führte gegenüber der Berechnung der Klägerin zu einem verminderten Verlustabzug und in der Folge zu einem höheren Gewerbesteuermessbetrag.

Das Finanzgericht folgte im Ergebnis der Berechnung des FA. Es stellte zunächst fest, dass durch den Gesellschafterwechsel kein abgekürzter Erhebungszeitraum entstanden sei, weil durch das Ausscheiden von F und M (partieller Mitunternehmerwechsel) weder die persönliche noch die sachliche Gewerbesteuerpflicht der Klägerin beendet worden sei. Ein Übergang eines Gewerbebetriebs im Ganzen liege bei einer Mitunternehmerschaft nur vor, wenn alle Gesellschafter der das Unternehmen fortführenden Personengesellschaft ausscheiden. Das sei hier wegen der Gesellschafterin gebliebenen Komplementär-GmbH nicht der Fall. Erhebungszeitraum sei daher das (gesamte) Kalenderjahr 2012. Im Rahmen der Kürzung des Gewerbeertrags mit Gewerbeverlusten sei das FA zutreffend von einem maßgebenden Gewerbeertrag i. S. v. § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. H. von 67.934.161 Euro ausgegangen. Bei der Anwendung des § 10a GewStG sei der partielle Unternehmerwechsel wie der Wechsel des Alleinunternehmers zu behandeln. Dementsprechend gehe beim Ausscheiden von Gesellschaftern aus einer Personengesellschaft der Verlustabzug gemäß § 10a GewStG verloren, soweit der Fehlbetrag anteilig auf die ausgeschiedenen Gesellschafter entfalle. Diese Gleichstellung von partiellem und vollständigem (Mit-)Unternehmerwechsel für Zwecke des Verlustabzugs müsse auch insoweit gelten, als der partielle Unternehmerwechsel unterjährig stattfinde. Da der Gewerbebetrieb bei einem bloßen partiellen (Mit-)Unternehmerwechsel jedoch nicht als eingestellt gelte, seien diese (positiven) Gewerbeerträge zunächst mit etwaigen Verlusten, die noch nach dem Ausscheiden des Mitunternehmers im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen. Vorliegend betrug der Gewerbeertrag bis zum Ausscheiden von F und M 75.735.884,73 Euro, von dem der nach dem Ausscheiden der Altgesellschafter entstandene Gewerbeverlust des Streitjahres i. H. von 7.803.251,02 Euro abzuziehen war. Unter Berücksichtigung der jährlichen Sondervergütung der Komplementär-GmbH i. H. von 1.528,35 Euro ergab sich so ein maßgebender Gewerbeertrag i. S. v. § 10a GewStG i. H. von 67.934.162 Euro. Vom maßgebenden Gewerbeertrag könne in einem ersten Schritt nach § 10a Sätze 1 und 5 GewStG nur ein zeitanteiliger Höchstbetrag i. H. von 833.334 Euro abgezogen werden (10/12 von 1.000.000 Euro). In einem zweiten Schritt sei nach § 10a Sätze 2 und 5 GewStG der maßgebende Gewerbeertrag abzüglich des anteiligen Höchstbetrags bis zu 60 % um bisher nicht berücksichtigte Gewerbeverluste zu kürzen (Gewerbeertrag nach Verlustabzug).

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 1 K 3691/15 vom 18.05.2017 (nrkr – BFH-Az.: IV R 8/17)

 

Kein Gestaltungsmissbrauch bei Nießbrauchsbestellung zu Gunsten eines studierenden Kindes

Der 11. Senat hat mit Urteil vom 13. Dezember 2016 (Az. 11 K 2951/15) entschieden, dass es keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt, wenn eine Mutter ihrer Tochter zur Finanzierung des Studiums den Nießbrauch an einem vermieteten Grundstück bestellt.

Die verheirateten Kläger haben eine Tochter, die seit Oktober 2011 studiert. Um ihrer Tochter die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts während des Studiums bereitzustellen, räumte die Mutter (Klägerin) mit notariell beurkundetem Vertrag ihrer Tochter ab dem 1. Januar 2013 einen bis zum 31. Dezember 2017 befristeten, unentgeltlichen Nießbrauch an einem bebauten Grundstück ein. Alleineigentümerin dieses Grundstücks ist die Klägerin, die es seit 1996 an ihren Mann (Kläger) für dessen Handwerksbetrieb vermietet hatte. Seit dem 1. Januar 2013 vermietet die Tochter das Betriebsgebäude an ihren Vater, der es unverändert für seine gewerbliche Tätigkeit nutzt und die Mietzahlungen als Betriebsausgaben geltend macht. Die Mieteinnahmen stehen in voller Höhe der Tochter zu, die alle Lasten des Grundstücks trägt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Jahr 2013 erkannte das Finanzamt (FA) die Bestellung des Nießbrauchs zugunsten der Tochter steuerlich nicht an, da insoweit ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO) vorliege.

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Einkünfte aus der Vermietung des Betriebsgrundstücks der Tochter und nicht der Klägerin zuzurechnen sind. Die im Streitjahr 2013 bereits volljährige Tochter habe auf der Grundlage des zivilrechtlich wirksam begründeten Nutzungsrechts (Nießbrauch) die rechtliche Macht, das Grundstück entgeltlich auf Zeit zur Nutzung zu überlassen. Sie sei während des Zeitraums, für den der Nießbrauch bestellt wurde (fünf Jahre), in der Disposition über den Gegenstand des Nutzungsrechts in keiner Weise beschränkt. Am 1. Januar 2013 habe sie auf der Grundlage dieses Nutzungsrechts einen – ebenfalls zivilrechtlich wirksamen – Mietvertrag über die gewerblichen Räume mit dem Kläger geschlossen.

Diese zivilrechtliche Gestaltung sei nicht im Sinne des § 42 AO missbräuchlich und daher auch steuerrechtlich anzuerkennen. Ziel der vorliegenden Gestaltung sei es, die Tochter während ihres Studiums mit den nötigen finanziellen Mitteln auszustatten. Bereits vor Bestellung des Nießbrauchs seien die Kosten für Miete und Nebenkosten sowie Studiengebühren von dem Konto der Klägerin beglichen wurden, auf dem auch die Mietzahlungen für die Gewerbeimmobilie eingingen. Nach Bestellung des Nießbrauchs und Abschluss des Mietvertrages mit der Tochter erhalte diese die Mieteinnahmen direkt. Nach Auffassung des Senats stehe es Eltern frei, zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden, führe allein dies nicht dazu, dass die zugrunde liegende rechtliche Gestaltung als unangemessen anzusehen wäre. Auch Angehörigen dürften ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten. Der steuerliche Vorteil der Gestaltung bestehe hier im Wesentlichen darin, dass die Vermietungseinkünfte unter Berücksichtigung der steuerlichen Progression niedriger oder – falls der Grundfreibetrag nicht überschritten werden sollte – überhaupt nicht besteuert werden. Die Verlagerung von Einkünften aus einem Wirtschaftsgut auf Familienangehörige mit geringerem Steuersatz widerspreche allerdings nicht den Wertungen des Gesetzgebers. Die Mietaufwendungen seien bereits in der Vergangenheit beim Kläger als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig gewesen. Mit der gewählten Gestaltung seien daher keine steuerlich nicht abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen in den Bereich des Betriebsausgabenabzugs verlagert worden.

FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 30.06.2017 zum Urteil 11 K 2951/15 vom 13.12.2016 (rkr)

 

Steuerbegünstigte Abfindung auch bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsvertrages möglich

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 17. März 2017 (Az. 1 K 3037/14 E) entschieden, dass eine anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung auch dann ermäßigt zu besteuern ist, wenn der Zahlung ein einvernehmlicher Auflösungsvertrag zu Grunde liegt.

Der Kläger war als Verwaltungsangestellter bei einer Stadt beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis beendeten er und seine Arbeitgeberin durch einen Auflösungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig. In diesem Vertrag war auch die Zahlung einer Abfindung an den Kläger geregelt.

Das Finanzamt versagte die vom Kläger begehrte ermäßigte Besteuerung der Abfindung, weil nicht erkennbar sei, dass er bei Abschluss des Abfindungsvertrages unter einem erheblichen wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gestanden habe. Der Kläger gab demgegenüber an, dass eine Konfliktlage bestanden habe, weil er sich seit mehreren Jahren um eine Höhergruppierung bemüht und diesbezüglich mit Klage gedroht habe. Er habe ein Interesse daran gehabt, nicht noch ein weiteres Jahr bis zum regulären Renteneintritt unter dieser Drucksituation arbeiten zu müssen. Die Arbeitgeberin habe im Rahmen eines für sie geltenden Haushaltssicherungskonzepts zahlreiche Maßnahmen zur Sanierung des Haushalts beschlossen, wozu auch Vereinbarungen über den vorzeitigen Ruhestandsantritt von Stelleninhabern rentennaher Jahrgänge gehört hätten.

Das Gericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Abfindung erfülle sämtliche Voraussetzungen einer steuerbegünstigten Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG. Der Kläger habe durch den Abschluss des Auflösungsvertrages einen Schaden in Form des Wegfalls seines zukünftigen Arbeitslohns erlitten. Die Abfindung sei unmittelbar zum Ausgleich dieses Schadens bestimmt gewesen. Der Steuerermäßigung stehe nicht entgegen, dass der Kläger auf seine Arbeitgeberin zugegangen war und den Abschluss des Auflösungsvertrags eingefordert hatte. Für die von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geforderte Konfliktlage zur Vermeidung von Streitigkeiten reiche es bereits aus, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gegensätzliche Interessenlage bestand, die die Parteien im Konsens lösen. In einer solchen Lage hätten sich der Kläger und seine Arbeitgeberin aufgrund der Streitigkeiten über die Höhergruppierung befunden. Auf das Gewicht und den Zeitpunkt der jeweiligen Verursachungsbeiträge komme es dabei nicht entscheidend an, solange beide Vertragsparteien zu der Entstehung des Konflikts beigetragen hätten. Anders hätte der Fall gelegen, wenn der Kläger ohne Auflage des Programms zur Personalreduzierung die vorzeitige Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindung begehrt und vorangetrieben hätte.

Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision ist am Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 16/17 anhängig.

Quelle: FG Münster, Newsletter Juni 2017

 

Elektronische Steuererklärung

Die komprimierte Steuererklärung – vom Aussterben bedroht?

Die elektronische Abgabe von Steuererklärungen ist bereits jetzt in vielen Fällen gängige Praxis. So sind beispielsweise Unternehmensteuererklärungen schon seit 2011 verpflichtend elektronisch einzureichen. Ab Beginn 2018 erwartet die Praxis technische Neuerungen bei den Übermittlungswegen.

Mit ELSTER gibt es grundsätzlich zwei Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen an das Finanzamt: Das Einreichen mittels komprimierter Erklärung und den Datenversand mittels elektronischem Authentifizierungsverfahren. Die komprimierte Steuererklärung ist für die Finanzverwaltung deutlich aufwendiger, da zusätzlich zum elektronischen Datensatz ein vom Steuerpflichtigen unterzeichnetes Papierformular eingereicht wird. So ist es nicht verwunderlich, dass die ausschließliche Nutzung des Authentifizierungsverfahrens das langfristige Ziel der Finanzverwaltung ist. Weitere Schritte in diese Richtung treffen die Steuerpflichtigen und Berater ab 2018.

Unternehmensteuererklärungen

Ab 01.01.2018 heißt es endgültig ade für die komprimierten Unternehmensteuererklärungen. Derzeit dürfen beispielsweise die Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen noch komprimiert versendet werden. Damit ist dann Schluss. Für Steuerpflichtige und Berater heißt es: Nur noch der authentifizierte Versand ist möglich. Betroffen sind Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017.

Einkommensteuererklärungen

Auch die Einkommensteuererklärungen sollen zunehmend authentifiziert übermittelt werden. Hier geht die Finanzverwaltung schrittweise vor: Ab 01.01.2018 wird auch hier das Angebot der komprimierten Steuererklärung eingeschränkt. Aber: Die Abschaffung dieses Übermittlungsweges gilt zunächst nur für steuerlich beratene Steuerpflichtige! Steuerbürger, die unberaten sind und keine Gewinneinkünfte haben, können ihre Steuererklärung weiterhin in komprimierter Form oder in Papierform einreichen.

Welche technischen Neuerungen sind noch geplant?

Bisher ist es möglich, über die Schnittstelle ERiC einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen zu erzeugen. Dieser bildet den Datensatz, der elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt wird, in überschaubarer Form ab. Das gilt bisher sowohl für die komprimierte als auch für die authentifizierte Übertragung.

Dem Vernehmen nach wurde für die Einkommensteuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen diskutiert, den via ERiC generierten Ausdruck ab Beginn 2018 abzuschaffen. In der Praxis stellt dieser Ausdruck jedoch ein wichtiges Dokument für die Steuerberater dar. Neben der Dokumentation für die eigenen Kanzleiunterlagen kann dieser Ausdruck die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht unterstützen: Der Verpflichtung des Beraters, dem Steuerpflichtigen die zu übermittelnden Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen (vgl. § 87d Abs. 3 Satz 1 AO). Auch für die Steuerpflichtigen ist das standardisierte Dokument von Vorteil. Soweit es vom Berater eingesetzt wird, haben sie sich an die Darstellungsweise gewöhnt. Dies erleichtert ihnen die Prüfung der Richtigkeit der Daten. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) wandte sich daher mit einem Schreiben an die zuständigen Entscheidungsträger der Finanzverwaltung und regte den Erhalt des Ausdrucks an.

In der jüngst übermittelten Antwort wurde dem DStV nunmehr erfreulicherweise zugesichert, dass auch bei Einkommensteuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen weiterhin ein entsprechender PDF-Ausdruck erzeugt wird. Das Layout des Ausdrucks soll zum 01.01.2018 für die Veranlagungszeiträume ab 2017 angepasst werden. Angedacht ist für diese Fälle beispielsweise, dass auf dem Dokument nicht mehr der Text „nicht für das Finanzamt“ steht, sondern dass es als „Freizeichnungsdokument“ bezeichnet wird.

DStV, Mitteilung vom 14.06.2017

 

Neues Geldwäschegesetz bringt verschärfte Anforderungen

Das neue Geldwäschegesetz (GwG) wird voraussichtlich Ende Juni 2017 in Kraft treten können, nachdem der Bundesrat am 02.06.2017 der vom Deutschen Bundestag bereits beschlossenen Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie zugestimmt hatte. Das GwG soll die Änderungen der Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie in der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung in nationales Recht umsetzen.

Zu den geldwäscherechtlich Verpflichteten gehören nach § 2 GwG u. a. auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das bisherige Prinzip der Identifizierung des Vertragspartners wird auch künftig im Vordergrund stehen, jedoch stärker am Geldwäscherisiko orientiert sein als bisher. Bargeldgeschäfte werden nach wie vor besonders sorgfältig zu behandeln sein, wenn sie einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. Diese Schwelle wurde von bisher 15.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro gesenkt.

Neu ist, dass künftig eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bei der Generalzolldirektion eingerichtet wird (§ 27 ff. GwG). Ihr sind nach Maßgabe des § 43 GwG alle relevanten Sachverhalte zu melden. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Schließlich sollen nach § 18 GwG alle wirtschaftlich Berechtigten künftig in einem zentralen elektronischen Transparenzregister erfasst werden. Es soll Informationen etwa über Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen enthalten. Abrufen können diese Informationen vor allem Strafverfolgung- oder Steuerbehörden sowie die nach dem Gesetz Verpflichteten.

Damit die neuen gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, wird der Bußgeldrahmen nach § 56 GwG bei geldwäscherechtlichen Verstößen deutlich angehoben. Bislang konnte ein Bußgeld von maximal 100.000 Euro verhängt werden. Künftig kann es das Zweifache des durch den Verstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils oder maximal eine Million Euro betragen.

DStV, Mitteilung vom 19.06.2017

 

Steuerprüfintervalle nicht verkürzt

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat es abgelehnt, Steuerpflichtige mit besonderen Einkünften häufiger prüfen zu lassen. Dies hatte die Fraktion Die Linke in einem Gesetzentwurf (18/9125) gefordert, mit dem die Abgabenordnung geändert werden sollte. Der Entwurf wurde jedoch in der Sitzung des Ausschusses am Mittwoch mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. Nur die Fraktion Die Linke votierte für den Entwurf.

Begründet worden war die Änderung mit der seit Jahren rückläufigen Zahl von Steuerprüfungen bei Steuerpflichtigen mit besonderen Einkommen. Die Zahl dieser Prüfungen sei von 1.838 im Jahr 2010 auf 1.391 Prüfungen im Jahr 2014 zurückgegangen. Entsprechend verringert hätten sich auch die zusätzlichen Steuereinnahmen durch diese Prüfungen – und zwar von 404 auf 313 Millionen Euro. Die Fraktion wollte daher erreichen, dass in der Abgabenordnung ein Mindestintervall einer Außenprüfung von drei Jahren festgeschrieben wird. Unter Berufung auf Medienberichte heißt es, bisher hätten diese Steuerpflichtigen nur alle sieben Jahre mit einer Prüfung zu rechnen. Mehrkosten durch die Schaffung neuer Planstellen für Steuerprüfer könnten durch die zu erwartenden Mehreinnahmen kompensiert werden.

Die CDU/CSU-Fraktion erklärte, wenn alle drei Jahre Prüfungen erfolgen sollte, müsste die Zahl der Prüfer von derzeit 14.000 auf 190.000 erhöht werden. Ein Beschluss des Gesetzentwurfs würde außerdem ein „Arbeitsbeschaffungsprogramm für Steuerberater“ auslösen. Die CDU/CSU-Fraktion warf der Linksfraktion vor, „absolut unrealistische Forderungen“ zu erheben. Die SPD-Fraktion erklärte, wenn es eine Bundessteuerverwaltung geben würde, „hätten wir mit dem Thema anders umgehen können“. Es sei allerdings absolut unrealistisch, dass der Bundesrat so einem Gesetz zustimmen würde. Andererseits wünschte sich aber auch die SPD-Fraktion mehr Prüfungen.

Die Linksfraktion verteidigte ihren Entwurf in der Sitzung mit Hinweis auf die zu erwartenden Mehreinnahmen durch zusätzliche Prüfungen. Eine Aufstockung der Zahl der Prüfer wolle man ausdrücklich. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezeichnete den Vorschlag als grundsätzlich gut, sah aber Probleme in der konkreten Ausgestaltung. In der nächsten Legislaturperiode solle über die Prüfintervalle geredet werden. Die bereits von der SPD-Fraktion angesprochene Schaffung einer Bundesteuerverwaltung wurde auch von Bündnis 90/Die Grünen befürwortet.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 385/2017

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin