Fahrtenbuch nicht nachträglich leserlich machen

Ein Fahrtenbuch dient als wichtiger Nachweis für die betriebliche Nutzung eines Fahrzeugs. Auch wenn es verlockend erscheint, vor einer Betriebsprüfung noch einmal an der Lesbarkeit zu feilen, kann dies gravierende Folgen haben. Der Grund: Stellt der Betriebsprüfer fest, dass das Fahrtenbuch nachträglich bearbeitet wurde, verliert es seine Wirksamkeit.

Mindestangaben im Fahrtenbuch

Gemäß R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 3 LStR (Lohnsteuerrichtlinie) sollte ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch folgende Angaben enthalten:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen Fahrt;
  • Reiseziel und Reiseroute;
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner;
  • Nachweis der privaten Fahrten.

Anforderungen des Finanzamts an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Ein anerkanntes Fahrtenbuch muss:

  • Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen,
  • vollständig und lückenlos geführt sein,
  • „in sich geschlossen“ sein,
  • frei von nachträglichen Änderungen oder Ergänzungen sein.

BFH urteilt über nachträgliche Änderungen

In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 13.11.2012, VI R 3/12, BFH/NV 2013 S. 526) wurde ein handschriftlich geführtes Fahrtenbuch geprüft.

Obwohl die Grundaufzeichnungen Datum, Uhrzeit, Kilometerstände und gefahrene Kilometer enthielten, fehlten detaillierte Angaben zu Reiseroute und Ziel. Stattdessen war lediglich „Außendienst“ vermerkt. Die genauen Angaben zu besuchten Personen oder Firmen wurden aus einer separaten, elektronisch geführten Liste des Arbeitgebers entnommen.

Der BFH erkannte das Fahrtenbuch nicht an, da es nicht vollständig und nicht „in sich geschlossen“ war. Bereits in einem früheren Urteil (BFH, Urteil vom 1.3.2012, VI R 33/10, BStBl 2012 II S. 505) hatte der BFH klargestellt, dass nachträglich erstellte oder ergänzte Aufzeichnungen nicht anerkannt werden.

Fazit:

Egal ob elektronisch oder handschriftlich: Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss von Beginn an korrekt geführt werden. Alle relevanten Informationen sollten unmittelbar nach der jeweiligen Fahrt eingetragen werden. Eine nachträgliche Ergänzung oder Korrektur kann zur Verwerfung des Fahrtenbuchs durch das Finanzamt führen.

Wer sein Fahrtenbuch nachträglich verschönert oder korrigiert, riskiert die steuerliche Anerkennung. Daher sollten alle Angaben von Anfang an präzise, vollständig und leserlich dokumentiert werden.

Tipp: Eine saubere und leserliche Schrift ist natürlich vorteilhaft, aber sie sollte von Anfang an beachtet werden und nicht erst im Nachhinein optimiert werden.

Ertragsteuerliche Hinweise zum Betrieb einer Photovoltaikanlage nach § 3 Nr. 72 EStG

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

Das Finanzministerium hat klargestellt, dass eine Photovoltaikanlage im Sinne von § 3 Nr. 72 EStG aus Solarmodulen, Wechselrichtern und einem Einspeisezähler besteht. Für die Steuerbefreiung ist die Summe der gebäudebezogenen Leistungsgrenzen maßgeblich.

Beispiel 1: Eine Anlage mit insgesamt 80 kW (peak) verteilt auf verschiedene Gebäude bleibt steuerfrei. Auch bei einer Erhöhung auf 90 kW (peak) bleibt die Steuerbefreiung erhalten, solange die gebäudebezogenen Grenzen nicht überschritten werden.

Besonderheit: Bis zu 10 % der Gesamtleistung dürfen sich außerhalb von Gebäuden befinden (z. B. auf Gartenflächen), ohne dass dies die Steuerbefreiung gefährdet.

Liebhabereiprüfung und Eigenverbrauch

Der eigenverbrauchte Strom ist mit den Herstellungskosten anzusetzen, die sich aus den prognostizierten Betriebsausgaben und der erwarteten Gesamtstrommenge ergeben.

Beispiel 2:

  • 250.000 kWh in 20 Jahren,
  • 30.000 € Betriebsausgaben,
  • Herstellungskosten: 0,12 €/kWh.
  • Bei 40 % Eigenverbrauch entstehen steuerlich anzusetzende Einnahmen von 12.000 €.

Betriebsausgabenüberhänge nach § 3c EStG

Sind ausschließlich steuerfreie Einnahmen vorhanden, können nachlaufende Betriebsausgaben nicht berücksichtigt werden. Einsprüche hierzu werden unter einer speziellen ID in der Steuerverwaltung erfasst. Ein Revisionsverfahren beim BFH (Az. III R 35/24) ist anhängig, wodurch betroffene Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.

Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 3 EStG

Ob Investitionsabzugsbeträge aus Vorjahren nachträglich rückgängig gemacht werden müssen, ist Gegenstand aktueller Klageverfahren. Betroffene Steuerpflichtige können mit Zustimmung ein Ruhen ihres Verfahrens beantragen.

Gewerbliche Infizierung und Betriebsaufgabe

Der Betrieb einer steuerbefreiten Photovoltaikanlage führt nicht mehr zur gewerblichen Infektion einer Mitunternehmerschaft. Falls die steuerliche Verstrickung bis zum 31. Dezember 2023 nicht wiederhergestellt wurde, gilt die Betriebsaufgabe rückwirkend zum 1. Januar 2022. Die stillen Reserven müssen dann aufgedeckt und versteuert werden.

Fazit: Steuerpflichtige, die eine PV-Anlage betreiben, sollten sich über die ertragsteuerlichen Auswirkungen bewusst sein und die aktuellen Entwicklungen der Finanzverwaltung sowie anhängige Gerichtsverfahren im Blick behalten.

Vorsteuerabzug bei Photovoltaikanlagen durch Mieterstromlieferung

Mit Urteil vom 18. Februar 2025 (Az. 15 K 128/21 U) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Lieferung von Mieterstrom eine eigenständige Hauptleistung darstellt und nicht als Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung anzusehen ist. Dies hat zur Folge, dass Vermieter beim Erwerb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) einen vollen Vorsteuerabzug geltend machen können.

Hintergrund des Falls

Der Kläger, Eigentümer eines umsatzsteuerfrei vermieteten Mehrfamilienhauses, installierte eine PV-Anlage auf dem Gebäude und lieferte den erzeugten Strom an seine Mieter. Die Abrechnung erfolgte über die Betriebskosten. Zusätzlich deckte er nicht durch die PV-Anlage produzierten Strom durch externen Bezug und Weiterleitung an die Mieter ab.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage zur Hälfte. Es argumentierte, dass die Stromlieferung eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung sei und daher der Vorsteuerabzug anteilig ausgeschlossen sei.

Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Der 15. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage vollumfänglich statt:

  • Die PV-Anlage wird vollständig für steuerpflichtige Ausgangsumsätze des Klägers genutzt.
  • Die Stromlieferung ist eine eigenständige Hauptleistung und nicht als unselbstständige Nebenleistung zur Vermietung anzusehen.
  • Dies gilt sowohl für den mit der PV-Anlage erzeugten als auch für den extern bezogenen Strom.

Das Gericht stellte heraus, dass eine einheitliche Leistung nur dann vorliegt, wenn mehrere Leistungen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine wirtschaftliche Gesamtheit bilden. Dies ist bei der Stromlieferung im vorliegenden Fall nicht gegeben:

  1. Wahlfreiheit der Mieter: Die Mieter konnten den Stromanbieter frei wählen, was das gesetzliche Koppelungsverbot von Miet- und Energieversorgungsverträgen nach § 42a Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz unterstreicht.
  2. Unabhängige Abrechnung: Der Stromverbrauch wurde über individuelle Zähler erfasst und separat abgerechnet.
  3. Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs: Bereits in früheren Urteilen (z. B. XI R 8/21 vom 17. Juli 2024) wurde festgehalten, dass Verbrauchskosten für Wasser, Strom und Wärme als eigenständige Leistungen anzusehen sind.

Bedeutung der Entscheidung

Die Entscheidung stärkt die steuerliche Behandlung von Mieterstrommodellen und bestätigt, dass Vermieter beim Erwerb von PV-Anlagen einen Vorsteuerabzug geltend machen können. Sie zeigt auch, dass die bisherige Verwaltungsauffassung in Abschnitt 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE nicht bindend ist, wenn objektive Kriterien für eine Hauptleistung erfüllt sind.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025

Beteiligungsquote nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG: Natürliche Personen als Maßstab bei Personengesellschaften

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass bei der Berechnung der Beteiligungsquote im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer Personengesellschaft nicht auf die Gesellschaft selbst, sondern auf die dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen ist (Urteil vom 28.01.2025, Az. 2 K 3123/21 F).

Hintergrund des Falls

Die klagende KG ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften und hatte diesen Darlehen gewährt. Nach Ausfall der Darlehen nahm sie Teilwertabschreibungen vor. Das Finanzamt wandte daraufhin das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG an, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen mit mehr als 25 % beteiligt sei. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass nicht die Gesellschaft selbst, sondern die beteiligten Gesellschafter als Steuerpflichtige betrachtet werden müssten.

Entscheidung des Finanzgerichts

Der 2. Senat des FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt und stellte klar:

  • Das Teilabzugsverbot gilt für Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG stehen. Dies betrifft auch Wertminderungen von Darlehensforderungen, sofern der Darlehensgeber zu mehr als 25 % am Stammkapital der darlehensnehmenden Gesellschaft beteiligt ist.
  • Im Fall einer Personengesellschaft sind nicht die Gesellschaft selbst, sondern die dahinterstehenden natürlichen Personen als Steuerpflichtige zu berücksichtigen. Da keiner der Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile hielt, war das Teilabzugsverbot nicht anwendbar.
  • § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG unterscheidet sich insoweit von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, der auf den „Gesellschafter“ abstellt.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung ist für Personengesellschaften von großer Tragweite. Sie stellt klar, dass das Teilabzugsverbot nicht automatisch bei einer Beteiligung der Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft greift, sondern die individuellen Beteiligungsquoten der natürlichen Personen ausschlaggebend sind. Steuerpflichtige, die sich gegen die Anwendung des Teilabzugsverbots wehren möchten, sollten daher die Durchrechnung der Beteiligungsquote sorgfältig prüfen.

Die vom FG Münster zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IV R 6/25) wurde mittlerweile zurückgenommen, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025

Keine Aussetzung der Vollziehung der neuen Grundsteuer

Seit Einführung der neuen Grundsteuerregelung mehren sich Einsprüche gegen die entsprechenden Bescheide. Viele Eigentümer hoffen darauf, dass sie bis zu einer endgültigen Klärung keine Grundsteuer zahlen müssen. Doch das Sächsische Finanzgericht hat nun klargestellt, dass es keine generelle Aussetzung der Vollziehung geben wird.

Sächsisches Finanzgericht lehnt Eilanträge ab

In mehreren Verfahren hat das Sächsische Finanzgericht Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Grundsteuerbescheiden kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt (z. B. 2 V 127/25, 2 V 130/25, 1 V 86/25, 5 V 198/25, 5 V 181/25). Seit Jahresbeginn gingen dort Hunderte von Anträgen ein, überwiegend von Bürgerinnen und Bürgern, die steuerlich nicht vertreten sind und mit einem standardisierten Text die Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuerregelung in Frage stellen.

Die Antragsteller möchten erreichen, dass sie bis zur endgültigen Entscheidung keine Grundsteuer zahlen müssen. In den meisten Fällen sind die dazugehörigen Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern derzeit ruhend gestellt. Der Bund Deutscher Finanzrichter bestätigt, dass ähnliche Anträge auch bei anderen Finanzgerichten bundesweit eingehen.

Keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

Das Finanzgericht stellte klar, dass es keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Grundsteuer gibt. Zudem wurde betont, dass auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung berücksichtigt werden muss. Gemeinden sind auf die Grundsteuereinnahmen angewiesen und haben ein legitimes Interesse daran, dass diese Einnahmen – wenn auch vorläufig – weiterfließen.

Ein weiterer Punkt: Die Antragsteller konnten nicht ausreichend darlegen, warum ihnen die vorläufige Zahlung der Grundsteuer derart schwere Nachteile bringen würde, dass diese über dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Gesetzes stehen.

Formelle Voraussetzungen oft nicht erfüllt

Neben den inhaltlichen Argumenten stellte das Finanzgericht auch fest, dass in vielen Fällen bereits die formellen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung fehlen. So hatten viele Antragsteller keinen Einspruch gegen die entsprechenden Bescheide eingelegt oder keinen vorherigen Aussetzungsantrag bei der Finanzbehörde gestellt.

Fazit

Die Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts zeigt deutlich, dass Steuerpflichtige nicht ohne Weiteres von der Zahlung der Grundsteuer befreit werden. Wer eine Aussetzung der Vollziehung erreichen möchte, muss nicht nur stichhaltige verfassungsrechtliche Argumente liefern, sondern auch formale Voraussetzungen erfüllen. Für betroffene Eigentümer kann es ratsam sein, sich steuerrechtlich beraten zu lassen, um mögliche rechtliche Schritte optimal zu gestalten.

Die Tätigkeit eines Tätowierers kann künstlerisch sein, sodass die durch sie erzielten Einkünfte solche aus selbstständiger Arbeit sind

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.03.2025 zum Urteil 4 K 1875/23 G, AO vom 18.02.2025 (nrkr)

Hintergrund des Verfahrens

Der 4. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob die Einkünfte eines Tätowierers als gewerblich oder freiberuflich einzustufen sind, insbesondere ob eine künstlerische Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vorliegt.

Der Klagende war seit 2013 als Tätowierer tätig. In seiner Einkommensteuererklärung 2019 hatte er seinen Gewinn als freiberufliche Einkünfte angegeben. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handelt und setzte einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

Argumentation des Klägers

  • Der Kläger sehe sich als Tattoodesigner und Tätowierkünstler.
  • Sein Arbeitsprozess sei eine kreative und eigenschöpferische Tätigkeit, bei der er keine vorgefertigten Motive verwende.
  • Jedes Tattoo werde individuell entworfen und nur ein einziges Mal gestochen.
  • Er nehme mit seinen Motiven an Ausstellungen und Wettbewerben teil, was den künstlerischen Charakter seiner Arbeit unterstreiche.

Argumentation des Finanzamts

  • Trotz kreativer Elemente sei die Tätigkeit handwerklich geprägt, da der Schwerpunkt auf der manuell-technischen Umsetzung liege.
  • Tätowierungen seien als Gebrauchskunst einzuordnen, die sich durch Auftrags- und Weisungsgebundenheit auszeichne.
  • Eine steuerrechtlich relevante künstlerische Tätigkeit liege daher nicht vor.

Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

Der 4. Senat gab der Klage statt und hob den Gewerbesteuermessbescheid auf. Das Gericht stellte fest, dass die Tätowierkunst des Klägers eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG darstellt.

  1. Einstufung als zweckfreie Kunst
    • Die Tätowierungen des Klägers seien mit Gemälden vergleichbar, da ihnen kein Gebrauchswert jenseits der ästhetischen Gestaltung zukomme.
    • Die Einordnung als zweckfreie Kunst führe dazu, dass die Tätigkeit als künstlerisch einzustufen sei.
  2. Ungeeignetheit der Weisungsgebundenheit als Abgrenzungskriterium
    • Die Differenzierung zwischen Auftragsarbeiten und freier Kunst sei nicht entscheidend.
    • Auch auftragsgebundene Kunstwerke könnten als zweckfreie Kunst gelten.
  3. Gebrauchskunst als künstlerische Tätigkeit
    • Selbst wenn Tätowierungen als Gebrauchskunst einzustufen wären, handele es sich nach überzeugung des Senats um eine künstlerische Tätigkeit.
  4. Kunstfreiheit nach dem Grundgesetz
    • Eine Verneinung der Eigenschöpferischen Leistung eines Tätowierers würde einer unzulässigen Unterscheidung zwischen „hoher“ und „niederer“ Kunst gleichkommen.
    • Dies widerspräche dem grundgesetzlichen Schutz der Kunstfreiheit.

Auswirkungen auf die Praxis

  • Tätowierer können als Künstler anerkannt werden und müssen in diesem Fall keine Gewerbesteuer zahlen.
  • Die individuelle Gestaltung und Eigenschöpferische Leistung ist ein wesentliches Kriterium für die steuerrechtliche Anerkennung.
  • Weisungsgebundenheit ist kein ausreichendes Kriterium, um eine künstlerische Tätigkeit zu verneinen.
  • Dieses Urteil könnte weitreichende Auswirkungen auf die steuerliche Einordnung kreativer Berufe haben.

Fazit

Das FG Düsseldorf hat mit diesem Urteil eine wegweisende Entscheidung für die steuerliche Behandlung von Tätowierern getroffen. Die Einstufung als freiberufliche künstlerische Tätigkeit entlastet Betroffene von der Gewerbesteuer und stärkt die Anerkennung von Tätowierungen als Kunstform.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2025

Ernstliche Zweifel an einem Ansatz des Bodenrichtwerts für baureifes Land zur Ermittlung eines Grundsteuerwerts für ein in einem Landschaftsschutzgebiet belegenes Grundstück

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.03.2025 zum Beschluss 11 V 2128/24 A (BG) vom 09.01.2025 (rkr)

Hintergrund des Verfahrens

Der 11. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids zu entscheiden. Streitgegenständlich war die Bewertung eines 522 m² großen Grundstücks, das in einem Landschaftsschutzgebiet liegt.

Das Finanzamt hatte den Grundsteuerwert basierend auf einem Bodenrichtwert von 630 Euro pro Quadratmeter für baureifes Land festgesetzt. Der Antragsteller hielt diese Bewertung für unzutreffend, da das Grundstück nicht bebaubar sei und lediglich als Gartenfläche genutzt werde.

Argumentation des Antragstellers

  • Das Grundstück sei nicht bebaubar und werde als Gartenfläche genutzt.
  • Eine E-Mail des Gutachterausschusses der Stadt bestätige, dass für vergleichbare landwirtschaftliche Flächen mit der Nutzungsart Grünland ein Bodenrichtwert von 3,50 Euro pro Quadratmeter gelte.
  • Der Antragsteller beantragte daher, den Bodenrichtwert auf maximal 3,50 Euro pro Quadratmeter anzusetzen.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzamt passte den Ansatz des Bodenrichtwerts während des Verfahrens teilweise an und setzte 78,25 Euro pro Quadratmeter an, entsprechend 12,5 % des Bodenrichtwerts für baureifes Land. Das Finanzamt argumentierte:

  • Das Grundstück sei keinem der vier Entwicklungszustände nach § 3 Abs. 1 bis 4 ImmowertV 2022 zuzuordnen.
  • Wenn vom Gutachterausschuss kein spezifischer Bodenrichtwert für solche Flächen ermittelt werde, sei der Grundsteuerwert gemäß § 247 Abs. 3 BewG abzuleiten.

Das Finanzgericht Düsseldorf gab dem Antragsteller weitgehend Recht und entschied, dass ein Bodenrichtwert von mehr als 10,50 Euro pro Quadratmeter nicht nachvollziehbar sei.

  • Die Fläche sei als „sonstige Fläche“ im Sinne des § 3 Abs. 5 ImmowertV 2022 einzustufen.
  • Es sei nicht erkennbar, wie das Finanzamt zu der Berechnung des Bodenrichtwerts gekommen sei.
  • Der Senat orientierte sich an literaturbasierten Bewertungsmethoden, die den zwei- bis vierfachen Wert von Grünland annehmen, und setzte den Wert auf 10,50 Euro pro Quadratmeter fest (dreifacher Grünland-Wert).

Fazit

  • Das FG Düsseldorf hat erhebliche Zweifel an der Anwendbarkeit des Bodenrichtwerts für baureifes Land auf nicht bebaubare Flächen.
  • Eine abstrakte Herleitung des Werts ohne klare Begründung ist nicht ausreichend.
  • Die Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf die Bewertung von Grundstücken in Landschaftsschutzgebieten haben.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter März 2025

Synthetisierte Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des BEPS-MLI

BMF, Mitteilung vom 13.03.2025

Hintergrund

Das Mehrseitige Übereinkommen vom 24. November 2016 (BEPS-MLI) dient der Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS). Im Rahmen des deutschen Gesetzes zur Anwendung des BEPS-MLI (BGBl. 2020 II S. 946, 947) wurden die durch das Übereinkommen bewirkten Modifikationen der erfassten Steuerabkommen dargestellt.

Anwendung der BEPS-MLI-Regelungen

Die Anwendung des BEPS-MLI erfolgt vorrangig vor den jeweiligen Bestimmungen der betroffenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Die synthetisierten Texte enthalten:

  • Die ursprünglichen DBA-Regelungen,
  • Die durch das BEPS-MLI modifizierten Bestimmungen,
  • Hinweise zur praktischen Umsetzung und zum Anwendungsbereich.

Verfügbare synthetisierte Texte

Die synthetisierten Texte der Doppelbesteuerungsabkommen und des BEPS-MLI sind für folgende Staaten verfügbar:

  • Frankreich
  • Griechenland
  • Kroatien
  • Malta
  • Slowakei
  • Spanien
  • Ungarn

Die vollständigen Dokumente sind bei den staatenbezogenen Informationen auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.

Quelle

Bundesministerium der Finanzen, Mitteilung vom 13.03.2025

Anpassung des Abschnitts 25.1 Abs. 12 UStAE

BMF, Schreiben (koordinierter Ländere rlass) III C 2 – S 7419/00016/021/023 vom 13.03.2025

I. Allgemeines

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Formulierung von Abschnitt 25.1 Abs. 12 UStAE angepasst, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Dabei wird konkretisiert, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG Vorrang vor der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG hat, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE)

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 12. März 2025 – III C 3 – S 7133/00043/001/076 (COO.7005.100.3.11386078), wird Abschnitt 25.1 Abs. 12 wie folgt gefasst:

Neue Fassung des Abschnitts 25.1 Abs. 12 UStAE:

(12) 1Für eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG oder eine Steuerermäßigung nach § 12 UStG nur in Betracht, wenn diese insgesamt die Voraussetzungen erfüllt, wenn also eine Reiseleistung ihrer Art nach begünstigt werden kann. 2Erfüllt eine einheitliche Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 UStG auch die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung (z. B. § 4 Nr. 25 UStG), geht die Anwendung dieser Steuerbefreiung der Anwendung des § 25 Abs. 2 UStG vor.

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

IV. Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 13.03.2025

Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

BMF, Schreiben (koordinierter Ländere rlass) III C 3 – S 7133/00034/002/019 vom 12.03.2025

Inhalt des BMF-Schreibens

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das Merkblatt zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr nach dem Stand März 2025 neu herausgegeben. Dieses aktualisierte Merkblatt umfasst:

  1. Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen
  2. Erforderliche Nachweise für die Steuerbefreiung
  3. Vordruckmuster: „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das bisherige Schreiben vom 15. März 2022 (III C 3 – S 7133/21/10001 :001, BStBl I S. 352) und wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Wesentliche Änderungen

  • Aktualisierte Vorgaben zu Ausfuhrnachweisen
  • Neue Vordruckmuster für die „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen“
  • Klarstellung der Anforderungen an die Steuerbefreiung im nichtkommerziellen Reiseverkehr

Das Merkblatt sowie die Anlagen 1 und 2 sind auf der Homepage des BMF abrufbar.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 12.03.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin