Abgrenzung von gewerblichem Grundstückshandel und privatem Veräußerungsgeschäft bei Verkauf nach Betriebsaufgabe

Der 4. Senat hat mit Urteil vom 5. April 2017 (Az. 4 K 1740/16) entschieden, dass der Verlust aus einer Grundstücksveräußerung nicht bei den gewerblichen Einkünften, sondern nur eingeschränkt bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen ist, wenn langjährig land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke nach einer Betriebsaufgabe veräußert werden.

Der Kläger ist seit über 30 Jahren als gewerblicher Grundstückshändler tätig. Daneben hatte er auf im Jahr 1992 erworbenen Grundstücken einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, für den er zum 30. Juni 2005 die Betriebsaufgabe erklärte. Im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe traf der Kläger mit dem Finanzamt (FA) eine tatsächliche Verständigung, wonach die Grundstücke zu einem bestimmten Wert (Teilwert) als entnommen und im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als angeschafft gelten. Nachdem der Kläger im Rahmen der Liquidation des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Grundstücke im Streitjahr 2009 verkauft hatte, machte er den hieraus entstandenen Veräußerungsverlust bei seinen gewerblichen Einkünften als Grundstückshändler geltend. Demgegenüber vertrat das FA die Auffassung, dass der Verlust aus der Veräußerung der Grundstücke nicht dem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen sei. Es liege ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne von § 23 EStG vor.

Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Veräußerung der Grundstücke nicht dem gewerblichen Grundstückshandel des Klägers zuzuordnen sei. Die Grundstücke seien weder gewillkürtes noch notwendiges Betriebsvermögen des Grundstückshandels gewesen. Der Kläger habe die Grundstücke im Jahr 1992 nicht mit Veräußerungsabsicht gekauft, sondern um darauf langfristig Land- und Forstwirtschaft zu betreiben. Die Entnahme des Objekts aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen stelle mangels Rechtsträgerwechsel keine Anschaffung dar. Die Entnahme sei auch nicht aus sonstigen Gründen als Anschaffung für den gewerblichen Grundstückshandel des Klägers zu behandeln. Ein gewerbliches Grundstücksgeschäft liege nicht vor, wenn die Fruchtziehung durch Selbstnutzung oder Vermietung im Vordergrund stehe. Erwerb und Veräußerung des Grundstücks stellten dann lediglich Beginn und Ende dieser auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit dar. Diese Grundsätze würden nicht lediglich für Grundstücke im Privatvermögen gelten. Jede langfristige „Fruchtziehung“ habe in dieser Weise indizielle Bedeutung. Es komme nicht darauf an, ob die (Selbst-)Nutzung zu privaten Wohnzwecken oder im Rahmen einer Überschusseinkunftsart, z. B. Vermietung, oder aber im Rahmen einer Gewinneinkunftsart stattfinde. Maßgeblich sei nur, dass der Steuerpflichtige – wie hier der Kläger – die Absicht habe, aus dem zu erhaltenden Substanzwert des Grundstücks durch langfristige (Selbst-)Nutzung Früchte zu ziehen.

Die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG zur Anschaffungsfiktion bei Entnahme eines Grundstücks sei im Anwendungsbereich des § 15 EStG nicht analog anwendbar. Das ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass für die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels – anders als im Anwendungsbereich des § 23 EStG – weder gesetzliche noch starre Fristen gelten. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG regele auch nicht die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebs- oder Privatvermögen, sondern setze Letzteres voraus.

Aus der tatsächlichen Verständigung zwischen dem Kläger und dem FA ergebe sich kein anderes Ergebnis. Das FA sei nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, den Verlust aus der Veräußerung des Objekts den Verlusten aus § 23 EStG zuzuordnen. Der Kläger und das FA hätten sich nur über die Entnahmewerte bei Betriebsaufgabe verbindlich verständigen können. Eine tatsächliche Verständigung über die künftige Behandlung einer etwaigen Veräußerung des Objekts konnte und wurde nicht getroffen. Im Übrigen sei schon nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die im Rahmen der tatsächlichen Verständigung getroffene Feststellung, die „Privatentnahme des Grundstücks“ gelte „als Anschaffung im Sinne des § 23 EStG“ die Auffassung des Klägers stützen soll, die Veräußerung der Grundstücke sei dem gewerblichen Grundstückshandel zuzuordnen.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. X R 26/17).

 Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 31.07.2017 zum Urteil 4 K 1740/16 vom 05.04.2017 (nrkr – BFH-Az.: X R 26/17)

 

Keine Berücksichtigung von Kindergeld, aber von Betreuungsgeld beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen

Mit Urteil vom 11. Juli 2017 (Az. 14 K 2825/16 E) hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das Betreuungsgeld als eigener Bezug der unterstützten Mutter im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ist, nicht aber das Kindergeld.

Der Kläger gewährt der Mutter seiner beiden Kinder, mit der er in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, Unterhalt. Hierfür beantragte er den Abzug als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzamt kürzte die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen um das von der Mutter im Streitjahr 2015 bezogene Betreuungsgeld nach §§ 4a ff. BEEG sowie das anteilige auf die Mutter entfallende Kindergeld. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Begründung, dass Kindergeld und Betreuungsgeld nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt seien.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. In Bezug auf das Kindergeld teilte das Gericht die Auffassung des Klägers und sah es nicht als eigenen Bezug der Mutter an. Nach der Grundkonzeption des Familienleistungsausgleichs diene das Kindergeld der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums des Kindes und der Förderung der Familie. Dementsprechend werde es auch im Sozialrecht als Einkommen des Kindes angesehen.

Demgegenüber werde das Betreuungsgeld nur für diejenigen Kinder gezahlt, die nicht in einer Tageseinrichtung, sondern von einem Elternteil betreut werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes solle es die eigene Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern anerkennen und unterstützen. Es schaffe daher einen Ausgleich zu einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung und sei damit zur Sicherung des Unterhalts der Mutter geeignet und bestimmt.

FG Münster, Mitteilung vom 15.08.2017 zum Urteil 14 K 2825/16 vom 11.07.2017

 

Neue Musterklage: Straßenausbaubeiträge von der Steuer absetzen

Bund der Steuerzahler unterstützt Klage von Grundstücksbesitzern

Dürfen Hauseigentümer die Erschließungsbeiträge für den Straßenausbau von der Steuer absetzen? Der Bund der Steuerzahler (BdSt) lässt dies mit einer neuen Musterklage prüfen und unterstützt das Gerichtsverfahren eines Ehepaars aus Brandenburg. Umstritten ist, ob die Erschließungsbeiträge, die Anwohner für die Erneuerung einer Gemeindestraße zahlen müssen, als Handwerkerleistungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können, wenn die Maßnahme von der öffentlichen Hand erbracht und per Bescheid abgerechnet wird.

Im konkreten Fall ließ die Gemeinde Schönwalde-Glien (Land Brandenburg) eine Sandstraße ausbauen und beteiligte die Anwohner an den Erschließungskosten. Aufgrund des Vorauszahlungsbescheids mussten die Kläger mehr als 3.000 Euro für den Ausbau der Straße zahlen. In den Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2015 machte das Ehepaar die Kosten als Handwerkerleistung geltend. Da nur die Arbeitskosten, nicht aber Materialkosten bei der Steuer abgezogen werden dürfen, im Vorauszahlungsbescheid der Gemeinde jedoch nur eine Gesamtsumme ausgewiesen war, schätzte die Steuerberaterin die Arbeitskosten auf 50 Prozent. Das Finanzamt erkannte die Erschließungsbeiträge nicht an und verwies auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2016, wonach Maßnahmen der öffentlichen Hand nicht nach § 35a EStG begünstigt sind. Gegen den ablehnenden Einspruchsbescheid richtet sich nun die Klage beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3130/17).

Der Bund der Steuerzahler lässt diesen Fall überprüfen, weil die Finanzgerichte die Rechtsfrage bisher unterschiedlich beurteilt haben: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versagte in einem früheren Fall den Steuerabzug für Straßenausbaubeiträge, da ein Zusammenhang zum Haushalt fehle, denn auch ohne Straßenanschluss sei das Führen eines Haushalts möglich (Az. 11 K 11018/15). Das Finanzgericht Nürnberg berücksichtigte die Erschließungskosten für den Straßenausbau hingegen als Handwerkerleistung und ließ eine Schätzung der Arbeitskosten aus dem Kostenbescheid zu (Az. 7 K 1356/14). Der Bundesfinanzhof erlaubt ebenfalls eine Schätzung der Arbeitskosten (Az. VI R 56/12), entschied aber nur einen Fall zum Wasseranschluss, sodass die Rechtfrage zu Straßenausbaubeiträgen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Empfehlung

Ebenfalls betroffenen Grundstückseigentümern empfiehlt der Bund der Steuerzahler, die Kosten für die Erschließung der Straße auch dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Straßenausbau von der Gemeinde durchgeführt wird. Akzeptiert das Finanzamt die Ausgaben nicht, sollte gegen den eigenen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Zur Begründung kann auf die Musterklage des Steuerzahlerbundes und zusätzlich auf das Verfahren des Bundesfinanzhofs zur Abwasserversorgung (Az. VI R 18/16) hingewiesen werden.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 03.08.2017

 

Zur Steuerfreiheit von Fahrtkostenerstattungen

Dem Arbeitnehmer erstattete Fahrtkosten sind nur dann nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber (zeitnah) Unterlagen erstellt und aufbewahrt hat, anhand derer die Überprüfung der Steuerfreiheit des ausgezahlten Fahrtkostenersatzes nachgeprüft werden kann. Dies gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber übereinstimmend bestätigen, dass Fahrtkosten im Wege der Einzelabrechnung und unterhalb der gesetzlich zulässigen Pauschbeträge erstattet wurden.

Auch wenn es § 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV gestattet, steuerfrei ausgezahlte Beträge im Lohnkonto in einer Summe auszuweisen, muss sich aus den neben dem Lohnkonto zu führenden Unterlagen zweifelsfrei ergeben, für welche konkrete Dienstreise und in welcher Höhe dem Arbeitnehmer jeweils Aufwendungen für Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen oder sonstige Nebenkosten erstattet wurden.

Die Besonderheiten des Lohnsteuerabzugsverfahrens schließen eine Schätzung des Anteils des steuerfrei an Arbeitnehmer ausgezahlten Fahrtkostenersatzes selbst dann aus, wenn dem Arbeitnehmer unstreitig Reisekostenaufwand entstanden ist und die hierfür geleisteten Zahlungen offensichtlich unterhalb der gesetzlich zulässigen Kilometer-Pauschalen lagen.

Eine einvernehmliche Schätzung über die Höhe der als Betriebsausgaben abziehbaren Erstattungen von Fahrtkosten an Arbeitnehmer ist ohne jedwede Bedeutung für die Frage, ob hiervon Lohnsteuer einzubehalten ist.

Quelle: FG Saarland, Mitteilung vom 04.08.2017 zum Urteil 2 K 1082/14 vom 24.05.2017 (nrkr)

Hochwasserschäden von der Steuer absetzen

Die Wetterkapriolen der vergangenen Wochen haben in einigen Landesteilen für überflutete Keller gesorgt oder Wohnungen unter Wasser gesetzt. Bei den Aufräumarbeiten kommen nun die Schäden ans Tageslicht. Springt die Versicherung nicht ein, können Steuerzahler die Kosten für Ersatzbeschaffungen zumindest bei der Steuer absetzen. Entsprechende Belege und Quittungen sollten aufbewahrt werden.

Private Hochwasserschäden können als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wichtig ist dies vor allem für diejenigen, die aufgrund der starken Regenfälle im Juli 2017 Einbußen an Haus, Wohnung oder anderen Gegenständen hinnehmen mussten und deren Schäden nicht von der Versicherung ausgeglichen werden. Über die Steuer kann dann zumindest ein Teil des Schadens ersetzt werden. Abgesetzt werden können die selbstgetragenen Kosten etwa für die Reparatur des Hauses, die existenznotwendige Anschaffung von Möbeln, Hausrat oder Kleidung. Entsprechende Rechnungen und Belege sollten zum Nachweis aufbewahrt werden. Zahlt die Versicherung, kann allenfalls der Selbstbehalt von der Steuer abgesetzt werden.

Vermieter, die aufgrund der Hochwasserschäden hohe Mietausfälle verzeichnen, können für das Jahr 2017 gegebenenfalls einen Grundsteuererlass beantragen. Voraussetzung ist, dass die Mieterträge mindestens 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag der Immobilie zurückgeblieben sind. Der Antrag muss grundsätzlich bis zum 31. März bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt beantragt werden. Da dieser Termin im kommenden Jahr auf den Ostersamstag fällt, hat der Antrag sogar bis Dienstag, 3. April 2018, Zeit.

Besonders betroffen von den starken Regenfällen waren Teile von Niedersachsen. In Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium werden betroffenen Bürgern und Unternehmen dort Verfahrenserleichterungen zum Beispiel bei den Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer gewährt. Zudem gilt ein vereinfachter Nachweis für Spenden an Hochwassergeschädigte. Details enthält ein Schreiben des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 28. Juli 2017, das auf der dortigen Internetseite abgerufen werden kann.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 08.08.2017

 

 

Land Brandenburg ermöglicht steuerliche Erleichterungen für durch Hochwasser Geschädigte

FinMin Brandenburg, Pressemitteilung vom 13.08.2017

Brandenburgerinnen und Brandenburger, die durch die starken Regenfälle im Juni und Juli dieses Jahres geschädigt wurden, können jetzt steuerliche Erleichterungen in Anspruch nehmen. Das teilte Brandenburgs Finanzminister Christian Görke mit, nachdem sein Ministerium in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium steuerliche Verfahrensvereinfachungen festgelegt hat.

Zu den in einem Erlass an die Finanzämter des Landes zusammengefassten Möglichkeiten für Steuererleichterungen gehören unter anderem die Anpassung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, die Stundung fälliger Steuern des Bundes und des Landes bis zum 30. November 2017 sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge. Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetriebe, Vermietung und Verpachtung sowie selbständige Arbeit wirken die Bildung steuerfreier Rücklagen und Abschreibungserleichterungen bei Ersatzbeschaffung entlastend. Sind unmittelbar durch das Hochwasser Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so weist der Erlass an, hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen für die Betroffenen zu ziehen.

„Angesichts der finanziellen Belastung vieler Steuerpflichtiger durch die Beseitigung von Hochwasserschäden ist es mir ein Anliegen, die unmittelbar erheblich betroffenen Bürgerinnen und Bürgern mit steuerlichen Maßnahmen zu unterstützen“, bekräftigte Finanzminister Görke in Potsdam.

Der Landesbauernverband Brandenburg – der in einem Gespräch mit Finanzminister Görke den Entwurf des am 11. August an die Finanzämter des Landes Brandenburg bekannt gegebenen Erlasses vorgestellt bekam – würdigte diesen als konstruktive und nutzbringende Unterstützung für betroffene Betriebe. „Diese anerkennenswerte, zügige Arbeit ist ein guter und brauchbarer Baustein der nun erforderlichen steuerlichen, finanziellen und materiellen Maßnahmen der Landesregierung, gerade auch um diese ungewöhnliche Situation schnell zu bewältigen und weitergehende Schäden zu mindern“, so der Präsident des Landesbauernverbandes, Henrik Wendorff.

Vom Hochwasser geschädigte Bürgerinnen und Bürger können außerdem Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer im Rahmen der gesetzlichen Regelungen geltend machen. Für Eigentümer von geschädigten Wohnungen zählen dazu auch Kosten für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus. Dass für den Eintritt solcher Schäden keine Elementarversicherung abgeschlossen worden ist, darf dabei laut dem Erlass nicht zum Nachteil gereichen.

„Spenden, die zugunsten der Geschädigten auf ein Konto einer öffentlichen Institution oder eines Verbandes der freien Wohlfahrtspflege eingezahlt werden, können nach dem Erlass ohne besondere Zuwendungsbestätigung des Empfängers bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berücksichtigt werden“, erläuterte Brandenburgs Finanzminister weiter. So genüge für den Nachweis der Zuwendungen der Barzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking.

„Allen Betroffenen empfehle ich, sich bei Fragen zu den steuerlichen Hilfsmaßnahmen an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden“, so Finanzminister Görke weiter. Für die Stundung beziehungsweise den Erlass der Grund- oder Gewerbesteuer seien jedoch die Gemeinden zuständig.

 Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 11. August 2017 zu „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch die starken Regenfälle und damit verbundenen Überschwemmungen im Juni und Juli 2017 verursachten Schäden in Brandenburg“

Quelle: FinMin Brandenburg

 

Einkommensteuer: Tipps zum Ausbildungsstart

Mit dem Start ins Arbeitsleben kommt auf Auszubildende viel Neues zu – dazu gehört die erste Lohnabrechnung und möglicherweise die erste Steuererklärung. Wer ein paar Hinweise beherzigt, kommt ohne Probleme durch das Steuerjahr. Worauf Azubis und Eltern achten sollten!

Auszubildende, die jetzt mit einer Ausbildung starten, sollten dem Ausbildungsbetrieb ihre Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit mitteilen. Diese Angaben sind wichtig, damit der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug von Anfang korrekt vornehmen kann. Denn auch für Lehrlinge gilt: Ihre Ausbildungsvergütung unterliegt der Steuerpflicht. Die Steuer-ID haben alle Bürger vor einigen Jahren per Post erhalten. Wer seine Steuer-ID nicht mehr zur Hand hat, sollte sich direkt an das Bundeszentralamt für Steuern wenden.

Belege für die Steuererklärung sammeln

Ob von der monatlichen Ausbildungsvergütung tatsächlich Lohnsteuern abgezogen werden, hängt vom Einzelfall ab. Die meisten Azubis sind ledig und haben keine Kinder. Deshalb werden sie automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. In der Regel fallen dort erst für Vergütungen von rund 1.000 Euro im Monat Lohnsteuern an. Wer Steuern zahlt, kann sich diese gegebenenfalls über die Einkommensteuererklärung erstatten lassen. Vor allem diese Lehrlinge sollten von Beginn an Belege und Quittungen für Ausgaben sammeln, die im Zusammenhang mit der Ausbildung anfallen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für typische Berufsbekleidung oder Fachliteratur.

Das können Eltern absetzen

Viele junge Erwachsene kommen nicht ohne die finanzielle Unterstützung ihrer Eltern aus. Daher berücksichtigt der Staat auch bei den Eltern bestimmte Beträge wie den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld, Kosten für die Krankenversicherung oder die auswärtige Unterbringung. Eltern sollten diese Ausgaben deshalb in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen. Aber Achtung: Die direkten Ausbildungskosten des Kindes – wie zum Beispiel für Fachliteratur oder die Fahrtkosten zur Berufsschule – sind nicht bei den Eltern absetzbar.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 11.08.2017

 

Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Scheidungskosten sind anders als nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer seit dem Jahr 2013 geltenden Neuregelung nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil vom 18.5.2017   VI R 9/16  hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen.

Seit der Änderung des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das Abzugsverbot nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Klägerin. Sie machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Anders als das Finanzgericht sah der BFH die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG in einem solchen Fall nicht als gegeben an. Der Ehegatte wende die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Hiervon könne nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle. Zwar habe der BFH die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des § 33 EStG im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Dies sei nach der Neuregelung jedoch nicht länger möglich. Denn dadurch habe der Gesetzgeber die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 53/17 vom 16.08.2017 zum Urteil VI R 9/16 vom 18.05.2017

 

Steuerurteil: Hohe Zinsen bleiben vorerst bestehen

BdSt prüft Revision – Betroffene können weiterhin Einspruch einlegen

Das Finanzgericht Münster hält den Steuerzinssatz von 6 Prozent noch für verfassungsgemäß. Eine vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützte Musterklage wurde damit in erster Instanz abgewiesen (Az. 10 K 2472/16 E). Allerdings hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof ausdrücklich zugelassen und damit den Weg zum höchsten deutschen Steuergericht freigemacht. Der Bund der Steuerzahler wird gemeinsam mit den Klägern die Urteilsgründe prüfen und dann wahrscheinlich Revision einlegen. Mit der schriftlichen Urteilsbegründung ist in einigen Wochen zu rechnen.

Für die Praxis hat das Urteil zunächst keine Auswirkungen. Steuerzahler können weiterhin gegen die hohen Steuerzinsen Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung sollte auf ein bereits laufendes Parallelverfahren beim Bundesfinanzhof verwiesen werden (Az. I R 77/15).

Zum Hintergrund

Gemäß § 233 ff. Abgabenordnung werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen verzinst. Dabei gilt ein Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Die Verzinsung beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerjahres, beispielsweise für das Steuerjahr 2015 also am 1. April 2017. Der hohe Zinssatz besteht bereits seit mehr als 50 Jahren. Da die Zinsen in den vergangenen Jahren stark gesunken sind, setzt sich der Bund der Steuerzahler für eine Anpassung des Zinssatzes auf 0,25 Prozent pro Monat bzw. 3 Prozent pro Jahr ein.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 17.08.2017 zum Urteil 10 K 2472/16 des FG Münster vom 17.08.2017

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin