Elektrobetrieb und Windkraftanlage sind selbstständige Gewerbebetriebe

Elektrobetrieb und Windkraftanlage sind selbstständige Gewerbebetriebe

Ein Unternehmer darf in seinem Elektrobetrieb keinen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Windkraftanlage bilden. Denn die beiden Tätigkeiten begründen keinen einheitlichen Gewerbebetrieb.

Hintergrund

Ein Unternehmer betrieb einen Elektromeisterbetrieb mit angeschlossenem Elektroeinzelhandel. Er bestellte im Jahr 2009 eine Windkraftanlage zum Preis von 1,4 Millionen EUR. Diese wurde 500 km entfernt von seinem Elektrobetrieb errichtet.

Für seinen Elektrobetrieb strebte der Unternehmer im Gewerbesteuermessbetrags-Bescheid 2009 einen Investitionsabzugsbetrag von 200.000 EUR für den beabsichtigten Kauf der Windkraftanlage an. Das Finanzamt lehnte dies ab und erklärte, dass der Betrieb einer Windkraftanlage ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist, der nicht über einen Investitionsabzugsbetrag in den Elektrobetrieb „hineinwirken“ kann.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Auch seiner Ansicht nach liegen hier 2 sachlich selbstständige Gewerbebetriebe vor. Die Begründung: Mehrere gewerbliche Betätigungen können nur dann zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst werden, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Bei ungleichartigen gewerblichen Tätigkeiten, die weit voneinander entfernt ausgeübt werden, liegen regelmäßig eigenständige Gewerbebetriebe vor.

Im vorliegenden Fall war kein organisatorischer Zusammenhang gegeben, da der Unternehmensbereich „Windkraft“ nicht im Geschäftslokal des Meisterbetriebs untergebracht war und auch nicht unter Einsatz derselben Arbeitskräfte ausgeübt wurde. Eine wechselseitige wirtschaftliche Ergänzung der beiden Tätigkeiten konnte das Finanzgericht ebenfalls nicht erkennen, da der erzeugte Strom nicht im Elektroladen verkauft worden war.

Inländisches Warenlager: Wo ist der Ort der Lieferung?

Inländisches Warenlager: Wo ist der Ort der Lieferung?

Werden Lieferungen eines spanischen Unternehmers über ein Warenlager in Deutschland abgewickelt, stellt sich die Frage, ob diese Lieferungen umsatzsteuerbare Inlandslieferungen oder in Spanien steuerbare innergemeinschaftliche Lieferungen sind.

Hintergrund

Eine spanische Aktiengesellschaft hatte zentrale Lieferverträge mit einem inländischen Kunden geschlossen, der die Entnahme von Waren aus einem inländischen Lager im Gutschriftsverfahren abgerechnet hatte, ohne dabei deutsche Umsatzsteuer auszuweisen. Das Finanzamt sah die Verbringung der Waren in das Warenlager als steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe der Aktiengesellschaft an. Deshalb behandelte es die Entnahmen aus dem Lager als steuerbare und steuerpflichtige Inlandslieferungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass für den Teil der Lieferungen, für den bereits bei Beginn der Beförderung der Liefergegenstände in Spanien verbindliche Bestellungen vorgelegen hatten, eine deutsche Umsatzbesteuerung nicht in Frage kommt.

Wenn bereits vor Beginn der Beförderung eine verbindliche Bestellung durch den Kunden vorliegt, erfolgt die Beförderung nicht mehr zur Verfügung des Lieferanten im Inland, sondern zu dem Zweck, seiner schuldrechtlich eingegangenen Lieferverpflichtung nachzukommen. Somit musste der Ort der Lieferung nach dem Beginn der Beförderung bestimmt werden, und das ist hier Spanien.

Druckkostenzuschuss: Entgelt für teurere Erstexemplare ist aufzuteilen

Druckkostenzuschuss: Entgelt für teurere Erstexemplare ist aufzuteilen

Liefert ein Verlag einem Autor Erstexemplare zu einem höheren Preis als dem Ladenpreis, um damit die Druckkosten zu decken, handelt es sich hierbei nicht um eine ermäßigt besteuerte Lieferung von Büchern, sondern um eine sonstige verlegerische Leistung, die dem Regelsteuersatz unterliegt.

Hintergrund

Der Verleger V betrieb einen sog. Druckkostenzuschussverlag. Er vereinbarte mit dem jeweiligen Autor, dass dieser Erstexemplare zu einem im Vergleich zum späteren Ladenpreis höheren Preis erwarb. Für diese war der Preis so berechnet, dass V damit die ihm für die Herstellung des Buchs entstehenden Druck- und sonstige Kosten decken konnte.

V versteuerte die Belieferung der Autoren mit den Erstexemplaren mit dem für die Lieferung von Büchern geltenden ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt sah dagegen 2 voneinander unabhängige Leistungen: Zum einen die Belieferung des Autors mit 50 Erstexemplaren zu einem höheren Preis als der Ladenpreis, zum anderen die Herstellung und den Vertrieb des Buchs zum von V festgelegten Ladenpreis über den Buchhandel. Dementsprechend seien die von den Autoren für die Erstexemplare gezahlten Entgelte in einen ermäßigt zu besteuernden Teil für die Lieferung des Buchs an den Autor und in einen dem Regelsteuersatz unterliegenden Teil für die Herstellung des Buchs (Druckkostenzuschuss) aufzuteilen.

Das Finanzgericht folgte der Ansicht des V.

Entscheidung

Der BFH hob dagegen das Urteil des Finanzgerichts auf.

Nach dem Verlagsvertrag ist der Autor verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Im Gegenzug ist der Verleger verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Wird vom Autor an den Verlag ein Druckkostenzuschuss gezahlt, liegt in Form der Publikation des Werks eine Gegenleistung vor. Bei einer Buchveröffentlichung aufgrund eines solchen Verlagsvertrags liegt daher insoweit ein Leistungsaustausch vor.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht hat V 2 Leistungen erbracht: zum einen die Lieferung der Erstexemplare (Bücher), die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, zum anderen die Verlagsleistung bei der Publikation, die dem Regelsteuersatz zu unterwerfen ist. Das Entgelt für die Erstexemplare muss deshalb ggf. im Wege der Schätzung in 2 Bestandteile aufgeteilt werden.

Handwerkskammer-Zusatzbeiträge: Wann Rückstellungen gebildet werden dürfen

Handwerkskammer-Zusatzbeiträge: Wann Rückstellungen gebildet werden dürfen

Für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer kann eine Rückstellung gebildet werden, auch wenn sie zukünftig fällig sind. Voraussetzung ist, dass die Festsetzung bereits erfolgt ist und lediglich der Beitragsbescheid erst nach dem Bilanzstichtag ergeht.

Hintergrund

Die Vollversammlung der Handwerkskammer setzte jeweils allgemein die Höhe des Zusatzbeitrags für das kommende Jahr fest. Der Beitragsbescheid erging erst im Frühjahr des Folgejahres. Da über Jahre hinweg der Zusatzbeitrag immer mit einem gleich bleibenden Prozentsatz des Gewerbeertrags des 3 Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Geschäftsjahres festgesetzt wurde, bildete der Kläger für die Zusatzbeiträge der 3 Folgejahre eine Rückstellung in der Bilanz des Streitjahrs. Diese wurde jedoch vom Finanzamt nicht anerkannt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hält dagegen die Bildung der Rückstellung für zulässig.

Die Begründung der Richter: Eine Rückstellungsbildung bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen setze voraus, dass die Verbindlichkeit bereits konkretisiert, d. h. inhaltlich hinreichend bestimmt, in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag zu erfüllen und sanktionsbewährt ist. Dabei dürften keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, weil das Gesetz für die Bildung einer Rückstellung nicht schematisch danach unterscheide, ob eine ungewisse Verbindlichkeit im Privatrecht oder im öffentlichen Recht begründet ist.

Das künftige Entstehen der Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer am Bilanzstichtag sei hinreichend wahrscheinlich. Es genüge, wenn nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen war, dass eine Behörde eine allgemein bestehende Handlungspflicht durch eine den Kläger wirtschaftlich belastende Ermessensentscheidung konkretisieren wird.

Im Streitfall ergebe sich die hinreichende Konkretisierung zusätzlich aus dem Beschluss der Vollversammlung über die Festlegung des Zusatzbeitrags für das Folgejahr, in dem die Höhe des Beitrags genau und bindend festgelegt wurde. Auch für die beiden Folgejahre sei eine Inanspruchnahme aufgrund der langjährigen Praxis ganz überwiegend wahrscheinlich gewesen, sodass eine Rückstellung in der Bilanz des Klägers zulässig war.

Steuerermäßigung bei Beförderung: Diese gilt auch für einen Subunternehmer

Steuerermäßigung bei Beförderung: Diese gilt auch für einen Subunternehmer

Erbringt ein Mietwagenunternehmer Personenbeförderungsleistungen in eigenem Namen, aber mit Taxen eines Subunternehmens, steht ihm der ermäßigte Steuersatz für den Taxiverkehr zu.

Hintergrund

X besaß Genehmigungen für den Verkehr mit Mietwagen, nicht aber für Taxen. X verpflichtete sich gegenüber M, Patiententransporte mit Taxen durchzuführen. Tatsächlich führte aber nicht X die Transporte durch, sondern T, die Taxi-Genehmigungen besaß. Im Außenverhältnis zu M trat stets X im eigenen Namen und für eigene Rechnung auf.

X unterwarf die Taxitransporte bei Strecken von nicht mehr als 50km dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der ermäßigte Steuersatz nicht in Betracht komme, da X die Transporte nicht mit eigenen Taxen, sondern mit Taxen der T habe durchführen lassen. Deshalb wandte es den Regelsteuersatz an. Das Finanzgericht gab der Klage des X statt und gewährte den ermäßigten Steuersatz.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück.

Die Steuerermäßigung setzt zum einen die Einhaltung der Beförderungsstrecke von 50 km voraus, zum anderen die „Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen“. Darunter ist das Befördern von Personen mit an zugelassenen Stellen bereit gehaltenen Pkw zu verstehen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn X beförderte Kunden der M mit Pkw, für die eine Genehmigung zum Taxiverkehr erteilt worden war.

Entgegen der Auffassung des Finanzamts ist es für die Steuerermäßigung unbeachtlich, dass X die Personenbeförderung nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer durchführen ließ und nur T entsprechende Taxi-Genehmigungen besaß.

Diese Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck, die Steuerbegünstigung im Interesse der Letztverbraucher zu gewähren. Aus der maßgeblichen Sicht des Leistungsempfängers ist nur entscheidend, dass die entgeltliche Personenbeförderungsleistung im genehmigten Taxiverkehr erbracht wurde. Die Regelung knüpft an die Leistungserbringung, nicht an den Leistenden an. Demnach können steuerbegünstigte Beförderungsleistungen durch einen Unternehmer erbracht werden, wenn die leistungsbezogenen Merkmale erfüllt sind, ohne dass der Unternehmer selbst Inhaber einer Taxigenehmigung zu sein braucht oder die Leistung selbst durchführt.

Aufgeklebte Blankounterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift

Aufgeklebte Blankounterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift

Verlangt das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift, sollte diese auch wirklich eigenhändig geleistet werden. Eine Blankounterschrift, die unter einen Schriftsatz geklebt wird, ist nicht eigenhändig.

Hintergrund

Ein Anwalt sollte im Namen seines Mandanten gegen ein Urteil Berufung einlegen. Den Schriftsatz fertigte ein anderer Anwalt der Kanzlei, der die auf einem leeren Blatt geleistete Unterschrift seines Kollegen ausschnitt und auf den Berufungsbegründungsschriftsatz aufklebte. Dieses faxte er dann an das Gericht.

Nach Bekanntwerden der Umstände – bei Gericht wunderte man sich über eine horizontal verlaufende Linie oberhalb der Unterschrift – wurde die Berufung als verspätet verworfen.

Entscheidung

Eine Berufung darf per Telefax eingereicht werden. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift entfällt dadurch aber nicht. Es genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln.

Im vorliegenden Fall war nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt durch seine Blankounterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung vorab übernahm. Vielmehr der Inhalt des Schriftsatzes dem damaligen Prozessbevollmächtigten nur als handschriftlicher Entwurf bekannt.

Deshalb ist der vorliegende Fall rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in denen ein Schriftsatz lediglich eine eingescannte Unterschrift aufweist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Formerfordernissen nicht genügt.

Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsache bei Vermietung

Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsache bei Vermietung

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid darf aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsache zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Das gilt nur dann nicht, wenn das nachträgliche Bekanntwerden auf einer schwerwiegenden Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamts beruht.

Hintergrund

Die Steuerpflichtigen waren zu gleichen Teilen Erben verschiedener Miet- und Geschäftsgrundstücke. Das Finanzamt bat die Erben um Angaben zu den ererbten Grundstücken, um die Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer feststellen zu können. Auf die Einreichung von Steuererklärungen wurde ausdrücklich verzichtet.

Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Gebäude verpachtet und auch nutzbar waren. Deshalb änderte das Finanzamt seine Bewertungsmethode und legte für die Feststellung des Grundbesitzwertes nicht mehr den Steuerbilanzwert zu Grunde, sondern stellte nunmehr nach dem Ertragswertverfahren einen höheren Ertragswert fest.

Die Erben waren der Ansicht, dass eine Bescheidänderung nicht mehr hätte erfolgen dürfen, weil das Finanzamt den Umstand der Vermietung durch gehörige Erfüllung seiner Ermittlungspflicht vorher hätte erfahren können und es insoweit an einer Bescheidänderung aufgrund von Treu und Glauben gehindert sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Den Einwand der Kläger, der zuständige Sachbearbeiter hätte weitere Ermittlungen durchführen und so die Vermietbarkeit in Erfahrung bringen müssen, ließ das Finanzgericht nicht gelten. Denn der Bearbeiter hatte sich mit anderen Stellen des Finanzamts in Verbindung gesetzt, erfuhr aber trotzdem nichts von der Vermietung. Eine tiefergehende Ermittlung in Richtung einer möglichen Vermietbarkeit hatte sich somit nicht aufgedrängt. Erscheinen die Angaben des Steuerpflichtigen plausibel und vollständig, braucht das Finanzamt dem nicht mit Misstrauen begegnen und von sich aus weitere Ermittlungen anstellen.

Mietzinsen müssen für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden

Mietzinsen müssen für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden

Dem Gewinn aus einem Gewerbebetrieb müssen bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Dazu zählen auch Weitervermietungen, z. B. die Entgelte für die Überlassung von Messeflächen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH und war u. a. als Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen tätig. Sie hat selbst Messeflächen angemietet und diese an Unternehmen weitervermietet. Daneben konnten auch weitere Leistungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. Standbau und Dekoration. Das Finanzamt wertete die Aufwendungen der Klägerin für die entgeltliche Überlassung der Ausstellungsflächen als Betrag, der dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, dass keine Mietverträge vorlägen. Hauptgegenstand der Verträge sei die „Zulassung zur Teilnahme“ an einer Messe und nicht die Anmietung der Hallenfläche.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter sind auch die Mieten für weitervermietete Immobilien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Eine Durchleitung der Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund stellen die Entgelte für die Überlassung der Messeflächen Mietzinsen i. S. d. Gewerbesteuergesetzes dar. Bei den Verträgen, die die Klägerin mit den Messeveranstaltern abgeschlossen hat, handelt es sich ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge.

Keine Vorsteuervergütung bei fehlender Unterschrift

Keine Vorsteuervergütung bei fehlender Unterschrift

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung ist nicht rechtswirksam gestellt, wenn ihm die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers fehlt. Es genügt nicht, wenn ein Bevollmächtigter die Formulare unterschreibt.

Hintergrund

Eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten stellte im April 2009 einen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juli bis September 2008. Der Antrag war Finance Director der Gesellschaft unterschrieben worden. Der Vergütungsgläubiger wies die Gesellschaft darauf hin, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers genügt. Im Juli 2010 reichte die Gesellschaft einen inhaltsgleichen Antrag ein, die darauf befindliche Unterschrift stammte nun vom Director General, einem Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft. Der Vergütungsgläubiger lehnte eine Vorsteuervergütung ab, da der Antrag zu spät und ebenfalls ohne eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers eingereicht worden war.

Entscheidung

Das Urteil des Finanzgerichts fiel zu Ungunsten der Gesellschaft aus. Es entschied, dass die Gesellschaft innerhalb der Antragsfrist keinen rechtswirksamen Vergütungsantrag eingereicht hatte. Eine Vorsteuervergütung war deshalb nicht möglich. Der Vergütungsantrag muss vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Bei juristischen Personen ist die Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das ist der Vorstand oder Geschäftsführer. Der im April 2009 eingereichte Antrag war zwar fristgerecht eingegangen, war aber lediglich von einem Bevollmächtigten unterschrieben worden. Auch der Antrag aus Juli 2010 trug nur die Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft.

Klage per E-Mail kann zulässig sein

Klage per E-Mail kann zulässig sein

Ein per E-Mail an Mail-Adresse des Finanzgerichts übermittelter Datensatz, der im Anhang eine unterzeichnete Klageschrift im jpg-Format enthält, kann dem Schriftformerfordernis genügen. Das gilt auch, wenn die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts auf seiner Homepage zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht ist, dass die Homepage zumindest derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze usw. einzureichen.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige sandte eine E-Mail an das Finanzgericht, in deren Anhang sich mehrere Dateien im jpg-Format befanden. Eine davon enthielt die vom Steuerpflichtigen unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005. Die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts ist auf dessen Homepage zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht, dass diese derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze o. ä. an das Finanzgericht zu übermitteln.

Der Steuerpflichtige ist der Auffassung, dass die Klageerhebung nicht per E-Mail erfolgt sei. Das Gericht habe im E-Mail-Anhang eine Kopie der handschriftlich unterschriebenen Klage erhalten. Diese Form sei der Übertragung per Telefax gleichgestellt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klage zulässig ist.

Erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-Anhangs bewirkt allerdings eine formwirksame Klageerhebung. Denn die E-Mail stellt ein elektronisches Dokument dar, das nur dann wirksam übermittelt werden kann, wenn dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen wurde. Eine solche Rechtsverordnung war für den Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts noch nicht geschaffen. Die Klage war daher nicht zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es von der für den Empfang bestimmten Einrichtung – dem Server mit dem eingerichteten E-Mail-Postfach – aufgezeichnet worden ist.

Der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail-Anhangs genügte jedoch dem Schriftformerfordernis. Denn dieser verkörpert die Klageerhebung, schließt mit einer Unterschrift ab und unterscheidet sich insoweit nicht von einem Telefax.

Hinweis

Anders als beim Telefax, bei dem der Übermittler davon ausgehen kann, dass die körperliche Urkunde unmittelbar bei oder nach der Übermittlung dem Gericht auch tatsächlich vorliegt, trägt der Absender bei der E-Mail-Übermittlung das Risiko dafür, dass die Urkunde fristgerecht ausgedruckt wird. Denn allein die Aufzeichnung des E-Mail-Eingangs auf dem Server des Gerichts stellt noch keine wirksame Klageerhebung dar.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin