Meldungen zum Transparenzregister nach dem neuen Geldwäschegesetz

Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Es weitet in Umsetzung europäischer Maßgaben die bisherigen geldwäscherechtlichen Vorgaben aus. Zum Kreis der nach dem Gesetz Verpflichteten gehören wie bisher auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG).

Das neue Transparenzregister

Das GwG sieht nunmehr unter anderem die Einrichtung eines zentralen Transparenzregisters vor (§§ 18-26 GwG). Bis zum 01.10.2017 waren erstmals Daten über die natürlichen Personen, die als sog. wirtschaftliche Berechtigte hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts oder speziellen Treuhandgestaltungen agieren, an das Register zu melden. Wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) fallen hingegen nicht unter die Registrierungspflicht. Ein Abruf von Daten aus dem Transparenzregister ist allerdings erst ab dem 27.12.2017 möglich.

Wirtschaftlich Berechtigte sind nach § 3 Abs. 1 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird, sowie nach § 3 Abs. 2 GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile einer juristischen Person hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausübt. Kann keine natürliche Person trotz umfassender Prüfungen ermittelt werden, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Mandanten (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

Die Meldung im Transparenzregister muss nach § 19 GwG folgende Daten über den wirtschaftlich Berechtigten umfassen:

  1. Vor- und Zuname
  2. Geburtsdatum
  3. Anschrift
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Laut § 20 Abs. 2 GwG gilt die Meldung als erfolgt, wenn die geforderten Angaben bereits in anderen öffentlichen Registern elektronisch zugänglich sind. Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften müssen daher grundsätzlich ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Gleiches gilt für Stiftungen bürgerlichen Rechts, da die notwendigen Angaben zum Stifter oder Vorstand nicht in den Stiftungsverzeichnissen der Länder enthalten sind. Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), haftungsbeschränkten Unternehmensgesellschaften (UG), offenen Handelsgesellschaften (oHG), Kommanditgesellschaften (KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG) ist Sorgfalt angeraten: zwar ergeben sich die Vertretungsmacht und Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handels- oder Partnerschaftsregister. Dies allerdings nur insoweit, wie keine weiteren Formen der Kontrolle bestehen. Bestehen solche weiteren Kontrollformen, ist eine Meldung an das Transparenzregister verpflichtend. Eingetragene Vereine (e.V.), Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG), eingetragene Genossenschaften (eG) und Europäische Genossenschaften haben regelmäßig so viele Mitglieder, dass wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des GwG der Vorstand ist. Da sich dessen Identität bereits aus dem Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ergibt, dürfte die Verpflichtung zur Meldung an das Transparenzregister in der Regel entfallen. Ebenfalls als stets erfüllt kann die Meldepflicht von Angaben zu börsennotierten Aktiengesellschaften angesehen werden, da diese an organisierten Märkten nach international anerkannten Standards registriert sind.

Weitere Regelungen zum Transparenzregister finden sich in der Transparenzregisterbeleihungsverordnung (TBelV) vom 27.06.2017. Sie legt unter anderem fest, dass der Bundesanzeiger-Verlag das Transparenzregister führt. Die Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung (TrDüV) vom 30.06.2017 regelt die Registrierung beim Transparenzregister unter www.transparenzregister.de und bestimmt die Maßgaben zur Übertragung der Daten. So können Meldungen nach § 3 TrDüV nur über das Internet erfolgen.

Auch für Berufsgesellschaften kann sich ggf. eine entsprechende Mitteilungspflicht ergeben. Berufsangehörige sollten daher prüfen, ob aufgrund der konkreten gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister besteht.

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sollten darüber hinaus – soweit noch nicht geschehen – auch ihre Mandanten darauf hinweisen, zu prüfen, ob deren Gesellschaften bereits in öffentlichen Registern ausreichend erfasst sind, und falls nötig, unverzüglich eine Meldung beim Transparenzregister vorzunehmen. Über die Erstregistrierung hinaus ist die Einführung des Transparenzregisters ein Compliance Thema für die Mandanten. Alle Rechtsvorgänge, welche die Kontrollverhältnisse verändern, müssen künftig zuverlässig dem Transparenzregister gemeldet werden.

Weitere Pflichten nach dem GwG

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind im Weiteren auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§§ 10-17 GwG) maßgeblich. Im Vordergrund steht dabei weiterhin das Gebot der Identifizierung. Dieses wurde durch das neue GwG erweitert und umfasst neben der Identifizierung des Vertragspartners und der gegebenenfalls für ihn auftretenden Personen eine zusätzliche Risikobewertung, die beispielsweise erfassen soll, ob es sich um politisch exponierte Personen (sog. PEPs), deren Angehörige und ihnen nahestehende Personen handelt, da diese als Risikogruppe für die Geldwäsche betrachtet werden. Ist eine Identifizierung nach diesen Maßgaben nicht möglich, ist das Eingehen einer Geschäftsbeziehung ein Verstoß gegen das GwG.

Daneben bestehen für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer weitere Meldepflichten bei besonderen Sachverhalten (§§ 43-49 GwG). Nach § 43 Abs. 1 GwG müssen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer melden,

  1. wenn Vermögensgegenstände mit einer strafbaren Handlung, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, in Zusammenhang stehen,
  2. wenn Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen oder
  3. wenn der Vertragspartner (Mandant) seine Pflichten zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt.

Die Meldung muss laut § 43 Abs. 2 GwG nicht erfolgen, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die im Rahmen eines der Schweigepflicht unterliegenden Mandatsverhältnisses erlangt wurden. Zu beachten ist hierbei, dass regelmäßig bereits die Mandatsanbahnungsphase von dieser Schweigepflicht betroffen ist. Diese Regelung verliert jedoch ihre Wirkkraft, wenn der Berufsangehörige weiß, dass der Vertragspartner das Mandatsverhältnis für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

Ist eine Meldung erforderlich, hat diese auf elektronischem Weg (§ 45 Abs. 1 GwG) an die durch § 27 ff. GwG geschaffene Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (auch Financial Intelligence Unit, FIU) zu erfolgen, die der Generalzolldirektion beigeordnet ist. Die Zentralstelle soll geldwäscherechtliche Meldungen analysieren und sie bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Stellen weiterleiten.

Neben diesen zentralen Verpflichtungen verlangt das GwG von den Verpflichteten zudem ein wirksames Risikomanagement (§ 4 GwG). Dieses umfasst die Implementierung und Dokumentation einer nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessenen Risikoanalyse (§ 5 GwG) sowie in Kanzleien mit mehr als 10 Berufsangehörigen die Ausarbeitung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) wie etwa von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen. Weitere Hinweise zum Risikomanagement können den Anlagen 1 und 2 des GwG entnommen werden. Ergibt sich durch die Risikoanalyse ein erhöhtes Risikoprofil, hat der Steuerberater verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG etwa bei der Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte zu beachten.

Darüber hinaus muss auch ein internes Whistleblowing-System eingerichtet werden, welches es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich zu melden (§ 6 Abs. 5 GwG). Die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nebst Stellvertreter (§ 7 GwG) ist nach Maßgabe der zuständigen Aufsichtsbehörde (Steuerberaterkammern bzw. Wirtschaftsprüferkammer) für Kanzleien mit mehr als 30 Berufsangehörigen vorgeschrieben. Schließlich besteht die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung relevanter Daten, die zur Überprüfung der Identität benötigt werden (§ 8 GwG). Sie können digital gespeichert werden und sind 5 Jahre aufzubewahren.

Zu beachten sind zudem die Verschärfungen bei den gesetzlichen Grenzwerten. So wurde der Schwellenwert für Bargeldgeschäfte, ab dem Güterhändler die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nach § 10 GwG zu erfüllen haben, von bisher 15.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro gesenkt.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Mit dem neuen GwG hat Deutschland nunmehr die Regelungen aus der bereits im Jahr 2015 erlassenen Vierten EU-Geldwäsche-Richtlinie (Geldwäsche-Richtlinie) umgesetzt. Die Geldwäsche-Richtlinie zielt auf die Vereinheitlichung von Überwachungs- und Sanktionsmechanismen innerhalb der EU ab, mit der unter anderem das Einschleusen illegaler Einnahmen in den legalen Wirtschaftskreislauf erschwert werden soll. Dies ist besonders für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität, aber auch des Terrorismus ein wichtiges Anliegen. Zuvor war Deutschland wiederholt von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für zu laxe Regelungen im Kampf gegen Geldwäsche kritisiert worden.

Wer nunmehr den Maßgaben des neuen GwG nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Die Einhaltung der Vorschriften wird dabei nach § 51 Abs. 3 GwG unter anderem durch verdachtsunabhängige Kontrollen sichergestellt. Diese werden durch die regionalen Steuerberaterkammern als zuständige Aufsichtsbehörden erfolgen. Dem Vernehmen nach werden die Kammern allerdings noch einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigen, um die erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und sicherzustellen.

Die Sanktionsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 1 GwG sind erfüllt, wenn Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nicht eingeholt oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt werden, nicht auf aktuellem Stand sind oder dem Transparenzregister nicht rechtzeitig mitgeteilt werden (§ 56 Abs. 1 Nr. 53 GwG). Dabei sind empfindliche Strafen vorgesehen, die sowohl Bußgelder als auch die Veröffentlichung der Bußgeldbescheide umfassen. Der allgemeine Bußgeldrahmen beträgt bis zu 100.000 Euro. In schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Fällen wurde der Bußgeldrahmen von bislang 100.000 Euro auf bis zu 1 Mio. Euro oder das Zweifache des gezogenen Vorteils erhöht. Nicht zu unterschätzen ist auch die schädigende Wirkung der Publikation von bestandskräftigen Maßnahmen und unanfechtbaren Bußgeldbescheiden. Diese Veröffentlichungen müssen laut § 57 Abs. 1 GwG unter Nennung des Verstoßes und der verantwortlichen natürlichen und juristischen Person auf den Internetseiten der Aufsichtsbehörden erfolgen. Daneben können bei Verstößen gegen das GwG zusätzlich auch weitere berufsrechtliche Sanktionen durch die Steuerberaterkammern in Betracht kommen. Umso wichtiger ist es, die geldwäscherechtlichen Vorgaben in der Praxis künftig sorgfältig zu beachten.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 05.10.2017

 

Austrittsleistung aus schweizerischer Pensionskasse nicht steuerfrei

Die 1947 geborene Klägerin lebt in Deutschland und war seit 1988 in der Schweiz nichtselbständig beschäftigt. Im Juli 2005 wurde ihr betriebsbedingt gekündigt. Aufgrund des seit 1988 bestehenden Arbeitsverhältnisses war die Klägerin Pflichtmitglied in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und der schweizerischen Invaliditätsversicherung (IV). Zudem war sie seit 1988 Mitglied einer schweizerischen Pensionskasse. Die betriebliche Vorsorge für Arbeitnehmer über eine Pensionskasse steht im schweizerischen System der Altersvorsorge neben der Absicherung in der AHV/IV. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur Pensionskasse endete mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Da die Klägerin kein neues Arbeitsverhältnis in der Schweiz begründete, sondern die Schweiz endgültig verließ, erhielt sie von der Pensionskasse am 30. September 2005 eine Austrittsleistung (Obligatorium) in Gestalt einer Barauszahlung. Das Finanzamt besteuerte die gesamte Austrittsleistung als Leibrente/andere Leistung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Besteuerungsanteil von 50 %.

Die hiergegen erhobene Klage wies der 3. Senat mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 3 K 1989/15) ab. Die auf dem Obligatorium beruhende Austrittsleistung der Pensionskasse unterliege als Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung der deutschen Besteuerung. Die Austrittsleistung sei eine Kapitalauszahlung aus einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, für die Deutschland das Besteuerungsrecht zustehe. Die Austrittsleistung sei entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gemäß § 3 Nr. 3 EStG 2005 steuerfrei. Nach dieser Vorschrift waren Kapitalabfindungen aufgrund der gesetzlichen Rentenversicherung und aufgrund der Beamten-(Pensions-)Gesetze steuerfrei. Die schweizerische Austrittsleistung sei aber keine mit einer Kapitalabfindung der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nr. 3 EStG 2005 vergleichbare Leistung. Die Anwendung des § 3 Nr. 3 EStG 2005 auf eine Kapitalleistung einer der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entsprechenden ausländischen Rentenversicherung sei nur dann gerechtfertigt, wenn sich bei rechtsvergleichender Betrachtung die Leistungen im Wesentlichen entsprechen und demselben Zweck dienten. Das sei hier nicht der Fall. Kapitalabfindungsansprüche der deutschen Versorgungssysteme seien dadurch gekennzeichnet, dass sie den Wegfall bestehender Renten- oder Versorgungsansprüche kompensieren. Die Klägerin habe im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pensionskasse das nach schweizerischem Recht vorgesehene Rücktrittsalter, das vollendete 59. Lebensjahr, noch nicht erreicht. Mit der Barauszahlung der Austrittsleistung sei daher kein bestehender Anspruch der Klägerin gegen die Pensionskasse auf Altersleistungen abgegolten worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 3 K 1989/15 vom 13.07.2017 (rkr)

 

DBA Schweiz: Besteuerung eines leitenden Angestellten in der Schweiz

Der verheiratete Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann und lebt mit seiner Ehefrau in Deutschland, wo er zur Einkommensteuer veranlagt wird. Seit 1979 ist der Kläger in der Schweiz bei einer Aktiengesellschaft (W-AG) nichtselbständig beschäftigt. Seit 2002 ist er innerhalb des W-Konzerns der „Corporate Executive Group“ (CEG) zugeordnet. Die CEG umfasst die höchste Managementstufe des W-Konzerns, ist aber kein Leitungsgremium mit Kompetenzen. 2008 erteilte der Verwaltungsrat der W-AG dem Kläger „die Kollektivunterschrift zu zweien (einschließlich der Prokura)“. Im Jahr 2009 wurde der Kläger mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr 2012 kehrte der Kläger an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück (Nichtrückkehrtage). Unstreitig war auch, dass der Kläger an 63 von 240 Arbeitstagen seine Tätigkeit in Drittstaaten und im Inland ausgeübt hatte. Das Finanzamt wollte den hierauf entfallenden Anteil (63/240) der Besteuerung unterwerfen.

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 13. Juli 2017 (Az. 3 K 2439/14) statt. Die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit würden nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegen, auch nicht soweit sie auf Tätigkeiten des Klägers in Drittstaaten und in Deutschland entfielen. Der Kläger sei „leitender Angestellter“ im Sinne des Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA-Schweiz), weshalb seine gesamten Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von der deutschen Besteuerung freizustellen seien. Danach können vorbehaltlich des – hier nicht einschlägigen – Art. 15a DBA-Schweiz die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden. Der Kläger gehöre diesem abschließend aufgezählten Personenkreis an. Er habe zivilrechtlich über die Vertretungsmacht eines Direktors (mindestens jedoch über die eines Prokuristen) verfügt. Die als „Kollektivunterschrift zu zweien“ erteilte Vertretungsmacht bezeichne im schweizerischen Zivilrecht regelmäßig die organschaftliche Vertretungsmacht von Direktoren. Bei einer Eintragung mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Bezeichnung einer Funktion lasse sich die Vertretungsmacht der betreffenden Person daher nach „oben“ (kein Mitglied des Verwaltungsrats) und nach „unten“ (keine Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) eingrenzen. Die Beschränkung der Unterschriftsberechtigung des Klägers auf die Kollektivunterschrift zu zweien führe zu keiner anderen Beurteilung. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte keine Einschränkung auf eine dem Unterschriftsberechtigten oder Prokuristen erteilte Berechtigung zur Einzelvertretung. Dass der Kläger ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen sei, stehe seiner Einbeziehung in den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis nicht entgegen. Die Eintragung mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ genüge den Anforderungen von § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. I R 60/17).

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 06.10.2017 zum Urteil 3 K 2439/14 vom 13.07.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 60/17)

 

Keine Klage ohne Gerichtskosten – Keine Prozesskostenhilfe bei unbewiesenem Unfall

Ob sich die 50-jährige Frau tatsächlich beim Einsteigen in die Straßenbahn an der Haltestelle am Hauptbahnhof in Augsburg verletzt hat, bleibt ungeklärt. Jedenfalls behauptete sie, dass sie im Einstiegsbereich war und gerade den Fahrer etwas fragen wollte. Dieser habe unerwartet die Tür geschlossen und sie sei eingeklemmt worden. Von den Verkehrsbetrieben wollte die Frau wegen ihrer Verletzungen ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro. Diese bestritten den Unfall und erwiderten, der Fahrer habe nichts mitbekommen. Nachdem sich die Frau die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten für eine Klage nicht leisten konnte, beantragte sie beim Amtsgericht Augsburg Prozesskostenhilfe.

Das Gericht lehnte aber ihren Antrag ab. Es glaubte der Frau nicht, dass die Verletzungen vom Einklemmen in die Tür kommen. Die vorgelegten Fotos zeigten kreisrunde Blutergüsse und Schrammen quer entlang der Taille. Nachdem eine Straßenbahntür aber eine gerade senkrechte Kante hat, waren die Verletzungen nicht nachvollziehbar. Auch trug die Frau das Unfallgeschehen teilweise widersprüchlich vor.

Die Beschwerde vor dem Landgericht Augsburg hatte keinen Erfolg. Da die Frau keinen Gerichtskostenvorschuss für die Klage einzahlte, kam es auch nicht zu einem Rechtsstreit.

Quelle: AG Augsburg, Pressemitteilung vom 10.10.2017 zum Beschluss 043 T 2632/17 des LG Augsburg vom 17.08.2017

 

Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2018

Zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmt, dass die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen sind:

Die Tabellen mit den Aufteilungen der Vorsorgeaufwendungen nach Staaten finden Sie auf der Homepage des BMF (Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags).

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2018 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 516,50 Euro (= 51,65 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 384,60 Euro (= 38,46 % von 1.000 Euro),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 895,10 Euro (= 89,51 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2018 vorzunehmen (s. Abschn. I Tz. 13 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 27. September 2017, BStBl I Seite …).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

 Das vollständige Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 09.10.2017

 

Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts bei Verlusten aus der Beteiligung an Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA

Mit Urteil vom 16. Februar 2017 (Az. 4 K 56/15) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts über die einkommensteuerrechtliche Qualifikation von Einkünften aus einer Beteiligung an den von einem sog. Operator betriebenen Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA („Working Interest“) entschieden.

Der Kläger erwarb Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA von einer dortigen Vertriebsgesellschaft. Mit Abschluss des Kaufvertrags trat der Kläger in das Operating-Agreement ein, das die Vertriebsgesellschaft mit dem für den Betrieb der Förderanlagen verantwortlichen Operator abgeschlossen hatte. Nach dem Operating-Agreement hatte der einzelne Anteilserwerber Kontroll- und Einsichtsrechten gegenüber dem Operator sowie das Recht, auf die Teilnahme an den vom Operator vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erdöl- und Erdgasförderung zu verzichten. Die Rechte der (deutschen) Anteilserwerber wurden über eine Verwaltungs-GmbH in offener Stellvertretung wahrgenommen. Den Anteilserwerbern standen Überschüsse aus dem Verkauf der Ausrüstung der Förderanlagen zu; eine Unterdeckung war von ihnen auszugleichen.

Das Finanzamt behandelte die dem Kläger zugeflossenen Ausschüttungen aus den Beteiligungen bei der Veranlagung für das Streitjahr 2012 als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Kläger machte mit seiner Klage gegen den Einkommensteuerbescheid negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend, die sich im Streitjahr aufgrund der Abschreibung der Förderanlagen ergaben und im Wege des negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden sollten.

Das Finanzgericht gab der Klage statt, da der Kläger durch den Erwerb der Anteile an den Erdöl- und Erdgasförderanlagen in den USA und den gleichzeitigen Eintritt in das Operating-Agreement eine Mitunternehmerschaft in Form einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft mit dem Operator begründet hat. Der Kläger erzielte damit aus der Beteiligung (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die bei der Festsetzung der Einkommensteuer im Wege des negativen Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen waren. Das Vorliegen einer zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft ergab sich nach Auffassung des Finanzgerichts daraus, dass der Kläger sich mit einer Vermögenseinlage an den vom Operator betriebenen Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen in den USA beteiligt und hierdurch eine unternehmerische Beteiligung an der Ausbeutung der Öl- und Gasreserven („Working Interest“) erworben hat. Für eine gesellschaftsrechtliche Verbindung des Klägers zur Vertriebsgesellschaft oder zu weiteren Anteilserwerbern fehlte es an entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen.

Die Annahme einer direkten Beteiligung des Klägers an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen in den USA lehnte das Finanzgericht ab, da dem Kläger im Hinblick auf deren Betrieb nicht die alleinige Unternehmerinitiative zustand. Das Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft stützte das Finanzgericht darauf, dass der Kläger am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der Förderanlagen beteiligt war und ihm neben Kontroll- und Informationsrechten das Recht zustand, über die Teilnahme an einzelnen Fördermaßnahmen zu entscheiden. Das Finanzgericht lehnte die vom Finanzamt vorgenommene Einstufung der Beteiligung an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen als Genussrechte ab, da der Kläger durch die Beteiligung mitgliedschaftliche Kontroll- und Einsichtsrechte sowie Mitentscheidungsrechte im Hinblick auf die Teilnahme an unternehmerischen Maßnahmen des Operators erhalten hat. Zwischen dem Kläger und dem Operator ist es damit zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung gekommen, die auf die Förderung und den Verkauf von Erdöl und Erdgas gerichtet war, sodass die rechtliche Beziehung des Klägers zum Operator über ein bloßes Schuldverhältnis hinausgeht. Die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der zweigliedrigen atypisch stillen Gesellschaft zwischen dem Kläger und dem Operator war nach Auffassung des Finanzgerichts durch § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO ausgeschlossen, da der Operator in den USA ansässig und im Inland nicht steuerpflichtig war.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision beim BFH eingelegt worden (Az. I R 38/17).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Urteil 4 K 56/15 vom 16.02.2017 (nrkr – BFH-Az.: I R 38/17

 

Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 Euro zu berücksichtigen

Die aufgrund der Günstigerprüfung erfassten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG sind bei der Berechnung der Schwelleneinkünfte von 500.000 Euro (§§ 193 Abs. 1, 147a Satz 1 AO) zu berücksichtigen. Durch Beschluss vom 22. Mai 2017 (Az. 2 V 22/17) hat der 2. Senat Vorgenanntes entschieden.

Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen Prüfungsanordnungen gemäß § 193 Abs. 1 i. V. m. § 147a AO. In der ESt-Erklärung 2011 erklärte er Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.099.306 Euro als dem inländischen Steuerabzug unterliegend und in Höhe von 84.237 Euro als nicht dem inländischen Steuerabzug unterliegend. Darin enthalten waren Gewinne aus Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG in Höhe von 679.694 Euro. Der Antragsteller stellte in der Steuererklärung u. a. einen Antrag auf Günstigerprüfung für die Kapitalerträge gemäß § 32d Abs. 6 EStG. Er beantragte die Verrechnung von Verlusten gem. § 23 EStG nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage. Außerdem erklärte er u. a. Einnahmen aus Renten in Höhe von 22.255 Euro und privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 4.559 Euro. Im zuletzt geänderten ESt-Bescheid für 2011 erfolgte antragsgemäß bei den Einkünften gemäß § 20 EStG die Verrechnung mit Verlustvorträgen aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 679.694 Euro und bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG die Verrechnung mit Verlustvorträgen in Höhe von 4.559 Euro. Das FA setzte die Einkommensteuer auf 0 Euro fest. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte es aufgrund des Antrags auf Günstigerprüfung mit der tariflichen Besteuerung gemäß § 32a EStG.

Der AdV-Antrag wurde abgewiesen. Nach summarischer Prüfung konnte das FA die Prüfungsanordnungen gemäß § 193 Abs. 1 AO erlassen. Sie seien rechtmäßig, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Eine Außenprüfung sei bei Stpfl., die Überschusseinkünfte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG von mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr erzielen, zulässig. Die Höhe der Überschusseinkünfte ermittle sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (Drüen in Tipke/Kruse, 147. Lfg. 1.2017, § 147a AO Rz. 10; Märtens in Beermann/Gosch, AO/FGO, 130. Lfg., § 147a AO Rz. 12). Eine Saldierung mit negativen Einkünften finde nicht statt (BT-Drs. 16/13106 S. 12; Cöster in Koenig, AO, 3. Aufl., § 147a Rz. 7). Verlustvor- oder -rückträge aus anderen Jahren seien nicht zu berücksichtigen (Märtens in Beermann/Gosch, AO/FGO, 130. Lfg., § 147a AO Rz. 14; Frotscher, AO, 158 Lfg. 4/2014, § 193 Rz. 31h). Bei der Ermittlung der Einkünfte blieben Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer gemäß § 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG unterlegen hätten, außer Ansatz (AEAO zu § 147a AO vom 31. Januar 2014, BStBl I 2014, 290; Rätke in Klein, AO, 13. Aufl., § 147a Rz. 6). Der Wortlaut der Bestimmung spreche sogar dafür, auch die Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterlegen haben, zu erfassen (so Dißars in Schwarz/Pahlke, AO, § 147a Rz. 4; Cöster in Koenig, AO, 3. Aufl., § 147a Rz. 6/7; Märtens in Beermann/Gosch, a. a. O., Rz. 13; Drüen in Tipke/Kruse, 147. Lfg. 1.2017, § 147a AO Rz. 10; von Wedelstädt, Die Änderungen der AO durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, Der Betrieb 2009, 1731).

Die nach § 147a Satz 1 AO maßgebenden positiven Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 7 EStG betrügen danach im Kalenderjahr 2011 insgesamt 1.202.723 Euro, und zwar im Einzelnen Einkünfte aus Kapitalvermögen von 1.185.237,00 Euro (1.186.038,00 Euro – Sparerfreibetrag 801,00 Euro), steuerpflichtige Anteile der Renten von 12.927,00 Euro und Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 4.559,00 Euro.

Bei der Ermittlung der Einkünfte seien die Kapitalerträge, die aufgrund der Günstigerprüfung nicht der Abgeltungssteuer gemäß § 32d Abs. 1, 43 Abs. 5 EStG unterlägen, zu berücksichtigen. Der Wortlaut des § 147a Satz 1 AO spreche dafür. Im Streitfall wurden die Kapitalerträge im ESt-Bescheid für 2011 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit bei den Überschusseinkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG erfasst. Danach komme es nicht darauf an, ob es sich überwiegend um inländische Einkünfte gehandelt habe und damit ursprünglich die Abgeltungssteuer einbehalten worden sei. Unstreitig seien die Kapitaleinkünfte aufgrund der Günstigerprüfung als Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG berücksichtigt und nach dem Tarif gemäß § 32a EStG besteuert worden. Der Antragsteller könne sich nicht auf den Anwendungserlass zur AO vom 31. Januar 2014 (BStBl I 2014, 290) berufen, da dieser nur für den Fall der Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG gelte (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2016 III R 8/15, BFHE 254, 203, BStBl II 2017, 25). Für die Finanzverwaltung bestehe folglich nur insoweit eine Bindung. Ob diese Ausnahme sachgerecht ist, kann dahinstehen, da sich der Ast. darauf nicht berufen kann. Im Übrigen werde in der Literatur teilweise vertreten, dass auch die der Abgeltung nach § 32d EStG unterliegenden Einkünfte bei der Berechnung des Schwellenwertes zu berücksichtigen seien (Cöster in Koenig, AO, 3. Aufl., § 147a Rz. 6; Drüen in Tipke/Kruse, 147. Lfg. 1.2017, § 147a AO Rz. 11; Märtens in Beermann/Gosch, AO/FGO, 130. Lfg., § 147a AO Rz. 4; von Wedelstädt, Die Änderungen der AO durch das Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz, Der Betrieb 2009, 1731).

Des Weiteren liege ein anderer Sachverhalt vor, da die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet worden und damit gerade keine Abgeltung der betroffenen Einkünfte erfolgt sei. Das sei ein sachlich rechtfertigender Grund.

Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim BFH eingelegt. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen VIII B 67/17 anhängig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zum Beschluss 2 V 22/17 vom 22.05.2017 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 67/17)

 

Kein Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Kindergeld für langfristig in der Türkei lebende Kinder

Mit zwei Urteilen vom 2. Juni 2017 (Az. 4 K 138/16 und 4 K 1/17) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass ein deutscher Staatsangehöriger keinen Anspruch auf Kindergeld hat, wenn die Kinder langfristig in der Türkei leben.

Der Kläger ist türkischer Abstammung und seit einigen Jahren deutscher Staatsangehöriger. Er bezog eine Berufsunfähigkeitsrente und war in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Er erhielt für die Kinder A, B und C Kindergeld nach dem EStG von der Familienkasse. Im Jahre 2016 äußerte sich der Kläger in verschiedenen Schreiben dahingehend, dass er bzw. seine Kinder in die Türkei auswandern würden. Der Kläger selbst blieb im Streitzeitraum in Deutschland; es konnte im nachfolgenden Schriftverkehr jedoch nicht mehr festgestellt werden, dass auch die Kinder (noch) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.

Der Senat stellte im ersten Urteil 4 K 138/16 fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG zustand. Denn es war nicht hinreichend belegt, dass die Kinder im Streitzeitraum einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem der in § 63 EStG benannten Staaten hatten. Dabei verwies der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH, wonach die Türkei nicht zu den in § 63 EStG benannten Staaten gehört.

Im zweiten Urteil war auf Beklagtenseite nicht die für den klägerischen Wohnsitz zuständige Familienkasse, sondern die Familienkasse Bayern-Süd beteiligt, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 4 FVG i. V. m. Anlage 1 zum Vorstandsbeschluss 15/2016 der Bundesagentur für Arbeit vom 14. April 2016 u. a. zuständig ist für Kindergeldfälle, die nach einem der zwischenstaatlichen Abkommen bzw. Assoziationsabkommen mit der Türkei oder nach dem Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei Nr. 3/80 vom 19. September 1980 zu beurteilen sind. Das Gericht negierte auch hier die Kindergeldberechtigung, wobei es mögliche Ansprüche aus folgenden Rechtsquellen im Einzelnen prüfte: Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 30. April 1964 (BGBl. II 1965, 1169) i. d. F. des Änderungsabkommens vom 28. Mai 1969 (BGBl. II 1972, 1) und des Zwischenabkommens vom 25. Oktober 1974 (BGBl. II 1975, 373) und des Zusatzabkommens vom 2. November 1984 (BGBl. II 1986, 1040), Art. 3 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 3/80 (ARB 3/80), Art. 37 Zusatzprotokoll und Art. 10 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 (ARB 1/80), Art. 9 des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei (BGBl. II 1964, 509, 518).

Die Urteile sind rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 02.10.2017 zu den Urteilen 4 K 138/16 und 4 K 1/17 vom 02.06.2017 (rkr)

 

Steuerliche Anerkennung eines nach Eintritt in den Ruhestand begonnenen Studiums der Theaterwissenschaft

Vorliegen eines hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhangs

Mit Urteil vom 16. Mai 2017 (Az. 4 K 41/16) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass Aufwendungen für ein Studium nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden können, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht. Dieser war im Streitfall (Kosten eines im Jahre 1943 geborenen und mittlerweile im Ruhestand befindlichen Arztes für ein Studium der Theaterwissenschaften) nicht gegeben.

Der im Jahr 1943 geborene Kläger war bis Ende Oktober 2006 erwerbstätig und erhielt sodann Altersruhegeld. Mit dem Eintritt in den Ruhestand begann der Kläger ein Studium der Theaterwissenschaften an der Universität X. Das Studium ist grundsätzlich auf einen Abschluss zunächst zum Bachelor und danach zum Master ausgelegt. Die Studienergebnisse des Klägers waren sehr gut. Dennoch erkannte das Gericht die Kosten weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als Sonderausgaben an. Im Rahmen einer umfassenden Einzelfallwürdigung lehnte es den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Studienaufwendungen und der künftigen Erwerbssphäre ab, wobei es u. a. abstellte auf die erheblichen privaten Interessen des Klägers und dessen Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften, auf die nur vagen Aussagen des Klägers zur angestrebten Tätigkeit, auf die seit Jahren bestehenden Affinität des Klägers und seiner Ehefrau zum Studienort und dessen kulturellem (Theater-)Angebot, auf die nicht unerhebliche Dauer des Studiums, die ihm frühestens mit 75 Jahren eine erste berufliche Tätigkeit erlauben würde und auf die gute wirtschaftliche Situation, aufgrund derer eher von einer privaten Veranlassung auszugehen sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter III/2017

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin