Wie ist ein Darlehen mit einem steigenden Zinssatz zu bewerten?

Wie ist ein Darlehen mit einem steigenden Zinssatz zu bewerten?

Ist ein Darlehen mit steigenden Zinssätzen vereinbart worden, muss wegen des wirtschaftlichen Erfüllungsrückstands grundsätzlich eine Verbindlichkeit oder eine Rückstellung ausgewiesen werden.

Hintergrund

Die X-GmbH erwarb im Februar 2008 Anteile an einer GmbH von einer luxemburgischen Gesellschaft. Die Kaufpreisschuld wurde in ein Darlehen umgewandelt und eine Laufzeit bis 2017 vereinbart. Die Zinsen sollten jährlich ansteigen von 1,8 % im ersten bis 10,8 % im neunten Jahr.

In ihrer Bilanz zum 31.12.2008 bildete die X-GmbH für die Zinsverpflichtung eine Rückstellung. Diese setzte sie mit 5 % der Darlehenssumme an, also i. H. d. durchschnittlichen Zinssatzes, auf die Gesamtlaufzeit bezogen.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht berücksichtigten die Rückstellung aber nur mit dem für das erste Jahr festgelegten Zinssatz von 1,8 %.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem nicht, sondern hob das Urteil des Finanzgerichts auf. Denn Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften dürfen ausnahmsweise passiviert werden, wenn das Gleichgewicht der Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist. Besteht ein Erfüllungsrückstand und ist dessen Höhe sicher, ist eine Verbindlichkeit auszuweisen. Die X-GmbH war am 31.12.2008 in einem solchen Erfüllungsrückstand, zumindest was die Zinsen von 1,8 % für das erste Jahr betrifft. Der Darlehensgeber hatte das Kapital zum Bilanzstichtag für 10 Monate überlassen und ist insoweit in Vorleistung getreten, während sich die X-GmbH mit der Zinszahlung als Gegenleistung im Rückstand befand. Unerheblich ist, dass die Zinsverbindlichkeit noch nicht fällig war.

Für die Höhe des Erfüllungsrückstands ist auf die Durchschnittsverzinsung und damit auf die ansteigenden Zinsverbindlichkeiten der Folgejahre abzustellen. Denn bei wirtschaftlicher Betrachtung stellen die am Bilanzstichtag noch geschuldeten zukünftigen Zinszahlungen die Gegenleistung für die gesamte 9-jährige Kapitalüberlassung dar. Auch hier spielt es keine Rolle, dass die Zinsansprüche für die Folgejahre noch nicht fällig waren.

Kann die Grunderwerbsteuer bei einer Insolvenz des Käufers herabgesetzt werden?

Kann die Grunderwerbsteuer bei einer Insolvenz des Käufers herabgesetzt werden?

Wird bei einem Grundstückskauf der Käufer insolvent, führt der Ausfall der Kaufpreisforderung nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

Hintergrund

Eine GmbH hatte eine landwirtschaftlich genutzte Fläche für einen Kaufpreis von 3.448.850 EUR erworben. Diese sollte erschlossen, in einzelne Baugrundstücke aufgeteilt und weiterverkauft werden. Der Kaufpreis war bis zum Abverkauf der einzelnen Baugrundstücke gestundet, Fälligkeit des Restkaufpreises war am 15.1.2007. Das Finanzamt ging für die Grunderwerbsteuer von einer Bemessungsgrundlage von 3.448.850 EUR aus, abgezinst um 310.367 EUR wegen der Stundung des Kaufpreises, und setzte eine Grunderwerbsteuer von 109.846 EUR fest.

Die GmbH konnte jedoch ihre Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen und über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da nur Teilzahlungen von insgesamt 2.567.800 EUR geleistet worden waren, beantragte der Insolvenzverwalter die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer. Beim Finanzamt und auch beim Finanzgericht hatte er damit keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof scheiterte der Insolvenzverwalter. Die Begründung der Richter: Bei einem Grundstückskauf bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die Kaufpreisforderung ist grundsätzlich mit ihrem Nennwert anzusetzen. Für die Grunderwerbsteuer ist unerheblich, ob der Grundstückskäufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt. Das gilt auch, wenn über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Dieses berührt weder die Wirksamkeit des Kaufvertrags noch kommt es zu einer Herabsetzung des Kaufpreises. Für dessen Bestimmung ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.

Begriff der Betriebsstätte: Doppelbesteuerungsabkommen kontra nationales Steuerrecht

Begriff der Betriebsstätte: Doppelbesteuerungsabkommen kontra nationales Steuerrecht

Der Begriff der Betriebsstätte im Rahmen der Gewerbesteuer richtet sich nach dem nationalen Steuerrecht. Die Begriffsbestimmung nach einem Doppelbesteuerungsabkommen hat insoweit keinen Vorrang.

Hintergrund

Die X-GmbH betreibt im Inland eine Importvermittlung und unterhielt zu diesem Zweck ein Einkaufsbüro in der Türkei. Die GmbH sah das Einkaufsbüro als eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte an und kürzte dementsprechend den Gewerbeertrag um den auf das Einkaufsbüro entfallenden Ertrag. Dem widersprach das Finanzamt und verwehrte die Kürzung. Denn das Doppelbesteuerungsabkommen-Türkei wertet eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, nicht als Betriebsstätte. Das Finanzgericht folgte diesem Argument und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klage der GmbH statt und gewährte die Kürzung des Gewerbeertrags um den auf das Einkaufsbüro in der Türkei entfallenden Anteil.

Denn die Doppelbesteuerungsabkommen legen nur fest, in welchem Umfang die nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuerpflicht entfallen soll. Die in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmungen zum Begriff der Betriebsstätte sind deshalb grundsätzlich nur im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar. Ob im Ausland erzielte Einnahmen bei der Ermittlung der Einkünfte zu kürzen sind und auf welche Fälle sich die Kürzung erstrecken soll, ist dagegen eine Sache des innerstaatlichen Rechts. Der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass der Gesetzgeber allein den innerstaatlich definierten Begriff zugrunde legen wollte. Denn der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich nur der Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.

Kein Ausschluss von Hartz IV durch Geheimhaltung des Namens des Kindsvaters

Der Anspruch eines Kindes auf Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mutter den Namen des Vaters des Kindes geheim hält.

Verhindert eine Mutter, durch Geheimhaltung des Namens des Vaters ihrer Tochter, dass Unterhaltsansprüche ihrer minderjährigen Tochter geltend gemacht werden können, wird hierdurch deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen. Dies entschied das Sozialgericht Speyer in einer kürzlich ergangenen Entscheidung und verurteilte das zuständige Jobcenter zur Gewährung von Leistungen an die Tochter. Für einen Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung nach dem SGB II ist eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich. Der sog. Grundsatz der Nachrangigkeit von Leistungen nach dem SGB II rechtfertigt den Leistungsausschluss im vorliegenden Fall nicht.

Das zuständige Jobcenter verweigerte die Gewährung Leistungen nach dem SGB II an die minderjährige Tochter wegen fehlender Mitwirkung der Mutter. Diese weigerte sich, den Namen des Vaters ihrer Tochter zu nennen und machte die Prüfung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kindsvater der Tochter unmöglich. Anhaltspunkte dafür, dass der namentlich nicht bekannte Kindsvater Leistungen für den Unterhalt der Tochter erbringt, sind nicht ersichtlich.

Das angerufene Sozialgericht Speyer hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und das Jobcenter zur Gewährung von Leistungen verurteilt. Zentrales Element des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sei die Hilfebedürftigkeit des Leistungsbeziehers. Hilfebedürftigkeit liegt gemäß § 9 SGB II vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern könne und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Hierdurch bringe der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass Leistungen nach dem SGB II Leistungen nicht für denjenigen erbracht werden sollen, der sich nach seiner tatsächlichen Lage selbst helfen könne. Hierbei seien nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer jedoch nur die Leistungen relevant, die tatsächlich zufließen und nicht nur möglicherweise bestehen. Zwar werde im SGB II die Selbstverantwortung des Hilfesuchenden und der Nachrang von Leistungen nach dem SGB II gegenüber anderen Sozialleistungen und Ansprüchen gegen Dritten normiert, die geeignet seien der Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Nach der Überzeugung des Gerichts mangele es in Bezug auf die vorliegend streitgegenständlichen Unterhaltsansprüche an einer konkreten gesetzlichen Regelung. Eine solche konkrete gesetzliche Regelung sei jedoch für den Leistungsausschluss im Bereich der Existenzsicherung erforderlich. Die Leistungen nach dem SGB II dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums folge. Bei dem im SGB II verankerten Nachranggrundsatz handele es sich um keine eigenständige Ausschlussnorm.

Abschließend wies das Sozialgericht darauf hin, dass die Weigerung der Mutter der Klägerin, den Namen des Vaters mitzuteilen, geeignet sei, einen Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens gemäß § 34 Abs. 1 SGB II zu begründen, was aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und somit nicht berücksichtigt werden konnte.

Quelle: SG Speyer, Pressemitteilung vom 28.11.2016 zum Urteil S 6 AS 1011/15 vom 25.10.2016 (nrkr)

 

Berechnung der Unterkunftsleistungen für „Hartz IV“-Empfänger im Kreis Düren bestätigt

Job-com Düren hat „schlüssiges Konzept“ zur Berechnung der Miete und Nebenkosten erstellen lassen. 5,65 Euro Bruttokaltmiete/qm für große Wohnungen (über 80 qm) angemessen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 24.11.2016 in einer Grundsatzentscheidung das seit 2013 geltende Konzept des Kreises Düren zu Berechnung der Unterkunftskosten für Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II, „Hartz IV“) bestätigt. Der 7. Senat hat eine Berufung gegen eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Aachen zurückgewiesen.

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter von drei Kindern aus Düren, die seit einigen Jahren Arbeitslosengeld II bezieht. Die Job-com Düren hatte nicht die volle Kaltmiete der Familie übernommen, da die Wohnung mit 130 qm unangemessen groß und über 200 Euro zu teuer sei. Angemessen seien allenfalls eine Wohnungsgröße von 95 qm und ein Quadratmeterpreis von insgesamt 5,65 Euro (einschließlich kalter Betriebskosten zuzüglich der Heizkosten in tatsächlicher Höhe). Zwar war es der Familie gelungen, sich aufgrund eines Nebenjobs der Mutter und von Unterhaltszahlungen finanziell über Wasser zu halten, dennoch hatte sie im Klagewege höhere Unterkunftskosten erstrebt. In diesem Zusammenhang war von Bedeutung, ob das seit Januar 2013 vorhandene Konzept des Kreises Düren zur „Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft“ den rechtlichen Anforderungen entspricht, die das Bundessozialgericht für derartige Konzepte aufgestellt hat. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat dies bejaht. Sowohl die Berechnung der angemessenen Kaltmiete als auch die Berechnung der durchschnittlichen Betriebskosten entsprächen den hohen Anforderungen, die an die Schlüssigkeit dieser Konzepte gestellt werden müssten. Auch die Wohnungsgröße sei für vier Personen mit 95 qm zutreffend bestimmt worden. Für einen Vier-Personen Haushalt könnten daher maximal 536,75 Euro (zuzüglich Heizkosten) beansprucht werden.

Die Entscheidung ist sowohl für die Leistungsempfänger als auch für den Kreis Düren von hoher finanzieller Bedeutung.

Die Revision zum Bundessozialgericht hat der Senat nicht zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 24.11.2016 zum Urteil L 7 AS 723/16 vom 24.11.2016

 

Bausparverträge: Bis Jahresende Rückzahlung von Darlehensgebühren sichern

Darlehensgebühren bei Bausparverträgen sind unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Az. XI ZR 552/15). Verbraucher können zu Unrecht gezahltes Geld zuzüglich Zinsen zurückfordern. Wer 2013 eine solche Gebühr gezahlt hat, sollte sich damit jedoch beeilen, denn zum Jahreswechsel verjährt der Rückzahlungsanspruch. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

„Verbraucher können Darlehensgebühren aus den Jahren 2013 bis 2016 zurückverlangen und in vielen Fällen eine Menge Geld zurückholen. Die Ansprüche für 2013 verjähren allerdings zum Ende des Jahres“, sagt Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg, die für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche einen Musterbrief bereithält. „Ob auch Zahlungen aus früheren Jahren zurückerstattet werden müssen, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Einen Versuch ist es aus unserer Sicht aber allemal wert.“

„Bei uns häufen sich seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs die Anfragen zu Darlehensgebühren bei Bausparverträgen“, berichtet Krolzik. Dabei werde immer wieder deutlich, dass es um viel Geld gehe. „Einem Verbraucher wurden für ein Bauspardarlehen von 75.000 Euro zum Beispiel 1.500 Euro abgeknöpft. Das entspricht zwei Prozent der Darlehenssumme“, rechnet der Finanzexperte vor. Dies sei gerade in Zeiten allgemein niedriger Kreditzinsen absolut unangemessen. „Die Darlehensgebühr ist in vielen Fällen so hoch wie die aktuell marktüblichen Kreditzinsen für ein ganzes Jahr.“ Außerdem habe der zusätzliche Posten den Vergleich zwischen verschiedenen Baufinanzierungsangeboten erschwert. Den Wegfall der Darlehensgebühr hält Krolzik daher für überfällig.

„Für viele Verbraucher wird es durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs nun günstiger, ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Dennoch sollten Besitzer von älteren Verträgen genau prüfen, ob dies sinnvoll ist, und bei der Entscheidung für oder gegen ein Darlehen das Alter des Vertrags, die Zinskonditionen und die Frage, ob man anderswo einen günstigeren Kredit bekommen könnte, berücksichtigen“, erläutert Krolzik.

Das BGH-Urteil zu Formularklauseln über Darlehensgebühren in Bausparverträgen hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in einem langen Rechtsstreit mit der Bausparkasse Schwäbisch Hall erstritten (Urteil vom 8. November 2016, Az. XI ZR 552/15). Von der Entscheidung sind jedoch auch zahlreiche andere Bausparkassen betroffen, die die umstrittene Gebühr ebenfalls erhoben hatten.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg, Pressemitteilung vom 23.11.2016

 

Betriebskosten verjährt? Mietkaution hilft hier nicht weiter

Betriebskosten verjährt? Mietkaution hilft hier nicht weiter

Ist eine Nachforderung von Betriebskosten bereits verjährt, darf sich der Vermieter nicht bei der Mietkaution bedienen.

Hintergrund

Der Mieter hatte zu Beginn des Mietverhältnisses ein Kautionssparbuch über 700 EUR eingerichtet, eine Verpfändungserklärung abgegeben und der Vermieterin das Sparbuch übergeben.

Für die Jahre 2006 bis 2009 erteilte die Vermieterin fristgerecht die Betriebskostenabrechnungen. Daraus ergaben sich Nachforderungen von insgesamt 960 EUR, die der Mieter nicht zahlte. Das Mietverhältnis endete am 31.5.2009.

Im Dezember 2012 klagte der Mieter auf Pfandfreigabe und Rückgabe des Kautionssparbuchs. Die Vermieterin weigert sich jedoch, das Sparbuch herauszugeben, weil die Betriebskostennachforderungen noch nicht bezahlt waren.

Entscheidung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs war eindeutig: Für die Jahre 2006 bis 2008 kann die Vermieterin keine Zahlung der Nachforderungen mehr verlangen. Auch darf sie hierfür nicht auf die Mietkaution zurückgreifen. Denn diese Ansprüche sind verjährt.

Zwar kann sich ein Gläubiger wegen einer Forderung, zu deren Sicherung ein Pfandrecht besteht, grundsätzlich auch dann aus der Sicherheit befriedigen, wenn die Forderung verjährt ist. Dies gilt aber nicht bei Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen, zu denen auch die Nachforderungen aus den Betriebskostenabrechnungen zählen.

Nur die Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung 2009 ist nicht verjährt.

Welche Beschlusskompetenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft für Eingriffe in das Sondereigentum?

Welche Beschlusskompetenz hat eine Wohnungseigentümergemeinschaft für Eingriffe in das Sondereigentum?

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht darüber entscheiden, dass Kabel „auf Putz“ im Sondereigentum verlegt werden.

Hintergrund

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss die Neuverkabelung der gesamten Wohnanlage, um einen Kabelanschluss legen zu lassen. Die Leitungsführung sollte bei Nichtvorhandensein von Leerrohren bzw. Verlegung von Aufputzleitungen nur nach vorheriger Absprache mit Beirat und Verwaltung geklärt werden.

Gegen diesen Beschluss klagen die Eigentümer einer Wohnung. Ihrer Meinung nach ist völlig unklar, wie die Leitungen verlegt werden sollen, wenn keine Leerrohre vorhanden sind. Ein klares Verlegungskonzept fehlt. Durch Aufputzkabel wird nicht nur der Wert der Wohnung erheblich gemindert, sondern es handelt sich auch um eine optische Beeinträchtigung.

Entscheidung

Die Klage der Eigentümer hatte Erfolg. Durch eine Verlegung von Kabeln „auf Putz“ kann das Sondereigentum betroffen sein. Der Wohnungseigentümergemeinschaft fehlt jedoch die Beschlusskompetenz, um über Eingriffe in das Sondereigentum zu entscheiden.

Eine Duldungspflicht besteht nur, soweit das Gemeinschaftseigentum betroffen ist. Werden aber bei der Durchführung einer Maßnahme auch Teile des Sondereigentums (hier: Kabelverlegung auf Putz in der Wohnung) berührt, ist eine mehrheitliche Genehmigung weder erforderlich noch ausreichend.

Wohnungseigentümer, die sich einen Kabelanschluss legen lassen wollen, müssen sich mit den Miteigentümern einigen, durch deren Sondereigentum die Versorgungsleitungen geführt werden sollen. Kommt keine Einigung zustande, ist die Zustimmung zu einer solchen Maßnahme gegen den Willen der betroffenen Sondereigentümer nur durchsetzbar, wenn sich die Verweigerung als ein Verstoß gegen die Treuepflicht darstellt. Es müssen allerdings nur die Maßnahmen geduldet werden, die zur Herstellung des Anschlusses erforderlich sind. Damit sind betroffene Wohnungseigentümer berechtigt, vor Baubeginn genau zu erfahren, welche Baumaßnahmen geplant sind und wie sich diese auf ihr Eigentum auswirken.

Tauben füttern auf dem Balkon: Wohnungseigentümergemeinschaft darf das verbieten

Tauben füttern auf dem Balkon: Wohnungseigentümergemeinschaft darf das verbieten

Füttert ein Wohnungseigentümer auf seinem Balkon Tauben, darf die Eigentümergemeinschaft dies verbieten und Unterlassung verlangen.

Hintergrund

Der Eigentümer einer Wohnung hatte auf seinem Balkon Wassergefäße als Vogeltränken aufgestellt. Darüber hinaus waren an der Decke Meisenknödel aufgehängt sowie einen Behälter mit Sonnenblumenkernen und Käse. In den Blumenkästen hatte er Rosinen ausgelegt. Als Ergebnis dieses Nahrungsangebots hielten sich auf dem Balkon täglich viele Tauben auf.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangte von dem Eigentümer, dass er die Fütterung von Tauben auf seinem Balkon einstellt. Durch den Taubenkot sind Hausdach und Balkon bereits erheblich verschmutzt. Darüber hinaus war das Füttern von Tauben durch die Hausordnung ausdrücklich untersagt. Durch das Füttern verstieß der Eigentümer auch noch gegen das Taubenfütterungsverbot der Stadt München.

Der Eigentümer änderte sein Verhalten trotzdem nicht.

Entscheidung

Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft war erfolgreich. Der beklagte Eigentümer darf auf dem Balkon und aus der Wohnung heraus keine Tauben mehr füttern und auch kein Futter mehr auslegen. Die Begründung der Richter: Zum einen verstößt die Fütterung der Tauben gegen die Hausordnung. Zum anderen hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen gesetzlichen Anspruch auf Unterlassen der Taubenfütterung aufgrund der allgemeinen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme.

Dieses Rücksichtnahmegebot verletzte der Eigentümer durch das Auslegen von Vogelfutter, das Bereitstellen von Wasser und das Aufstellen von Nist- und Brutgelegenheiten. Durch die damit angelockten Tauben bestehe nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr der vermehrten Verschmutzung des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums anderer Wohnungseigentümer und auch eine konkrete Gesundheitsgefährdung, z. B. durch den Taubenkot.

Stipendium verhindert Abzug von Studienkosten

Stipendium verhindert Abzug von Studienkosten

Studienkosten können unter bestimmten Voraussetzungen als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Das gilt jedoch nicht, wenn die Kosten im Rahmen eines Stipendiums steuerfrei erstattet wurden.

Hintergrund

Ein Rechtsanwalt hatte für sein Aufbaustudium zum Master of Laws in den USA ein Stipendium erhalten. Von den Kosten für das Auslandsstudium in Höhe von insgesamt ca. 30.000 EUR wurden ihm dadurch 22.000 EUR erstattet.

Trotzdem machte der Rechtsanwalt in seiner Steuererklärung die gesamten Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend.

Das Finanzamt erkannte dagegen nur die Studienkosten an, die nicht von dem Stipendium gedeckt waren.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte der Rechtsanwalt ebenfalls keinen Erfolg. Die Richter lehnten wie das Finanzamt einen Abzug der gesamten Studienkosten ab und akzeptierten als Werbungskosten nur die Aufwendungen, die über die Erstattungen durch das Stipendium hinausgingen.

Die Begründung: Im Ergebnis hat der Kläger keine Aufwendungen getragen, soweit ihm die Kosten durch das Stipendium steuerfrei erstattet worden waren. In dieser Höhe war er durch die Ausgaben nicht wirtschaftlich belastet gewesen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin