Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann auch dann im Raum stehen, wenn dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch vorliegen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2025, Az. VI R 14/22. Besonders betroffen sind Ehepaare, die Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben.
Das Wichtigste auf einen Blick
Der Bundesfinanzhof stellt klar: Elektronisch gespeicherte Lohnsteuerdaten gelten nicht automatisch als steuerlich bekannt, nur weil sie technisch im Datenbestand der Finanzverwaltung abrufbar sind.
Entscheidend ist, ob die zuständigen Bearbeiter des Finanzamts diese Informationen in der Steuerakte oder im konkreten Bearbeitungssystem tatsächlich zur Verfügung hatten.
Wichtig für Ehepaare: Wer bei Arbeitslohn die Steuerklassenkombination III/V nutzt, ist häufig zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wird keine Erklärung abgegeben, kann dies im Einzelfall als Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder als leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden.
Worum ging es im Streitfall?
Im entschiedenen Fall wurden Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Bis einschließlich 2008 erzielte nur der Ehemann Arbeitslohn. Er wurde nach Steuerklasse III besteuert. Die Eheleute gaben bis dahin regelmäßig Einkommensteuererklärungen ab.
In den Jahren 2009 und 2010 erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn. Der Ehemann blieb in Steuerklasse III, die Ehefrau wurde nach Steuerklasse V besteuert. Dadurch lag eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung vor.
Trotzdem gaben die Eheleute für 2009 und 2010 keine Steuererklärungen mehr ab. Die Arbeitgeber hatten die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zwar an die Finanzverwaltung übermittelt. Der Fall blieb intern jedoch als Antragsveranlagung gespeichert.
Erst Anfang 2018 fiel auf, dass eigentlich eine Pflichtveranlagung hätte durchgeführt werden müssen. Das Finanzamt erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte Verspätungszuschläge fest.
Warum genügte die elektronische Abrufbarkeit der Lohnsteuerdaten nicht?
Das Finanzgericht Münster hatte zunächst zugunsten der Eheleute entschieden. Es meinte, der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei nicht erfüllt, weil die Lohnsteuerdaten elektronisch abrufbar gewesen seien.
Der BFH sah das anders.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es für die Kenntnis der Finanzbehörde nicht darauf an, was irgendwo technisch gespeichert ist. Maßgeblich ist vielmehr, was den organisationsmäßig zuständigen Bearbeitern bekannt ist.
Dazu zählt der Inhalt der Papierakte oder elektronischen Akte. Auch Informationen, die dem Bearbeiter unmittelbar über ein elektronisches Informationssystem bereitgestellt werden, können der Behörde zugerechnet werden.
Bloß abrufbereite Daten auf einem Datenspeicher reichen aber nicht aus, wenn sie nicht automatisch in die Akte gelangen.
Einfach gesagt: „Das Finanzamt hätte es technisch sehen können“ ist nicht dasselbe wie „das Finanzamt wusste es steuerlich bereits“.
Im konkreten Fall waren die Lohnsteuerdaten der Ehefrau zwar gespeichert, aber nicht automatisch Bestandteil der bearbeiteten Steuerakte geworden. Da der Fall intern weiterhin als Antragsveranlagung geführt wurde, bestand für den zuständigen Bearbeiter auch kein Anlass, die Daten gesondert abzurufen.
Was bedeutet das für Ehepaare mit Steuerklasse III/V?
Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V sollten besonders aufmerksam sein. Die Kombination führt häufig dazu, dass eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Das gilt insbesondere, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.
Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass sie keine Erklärung mehr abgeben müssen, weil Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge bereits vom Arbeitgeber einbehalten wurden. Genau dieser Gedanke ist gefährlich.
Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ersetzt nicht automatisch die eigene Erklärungspflicht.
Typische Risikosituationen sind:
- Ein Ehegatte hat Steuerklasse III, der andere Steuerklasse V.
- Ein Ehegatte nimmt erstmals eine Beschäftigung auf.
- Früher wurden Steuererklärungen abgegeben, später aber nicht mehr.
- Das Finanzamt fordert nicht aktiv zur Abgabe auf.
- Es wird angenommen, dass alle Lohndaten ohnehin elektronisch vorliegen.
Welche Folgen hat das für die Festsetzungsfrist?
Ob das Finanzamt noch Jahre später Steuerbescheide erlassen darf, hängt von der Festsetzungsfrist ab.
Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist bei der Einkommensteuer vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre. Bei Steuerhinterziehung beträgt sie zehn Jahre.
Der BFH entschied den Fall allerdings nicht abschließend. Er verwies die Sache zurück, weil noch festgestellt werden musste, ob die Eheleute vorsätzlich gehandelt hatten oder ob ihnen zumindest Leichtfertigkeit vorzuwerfen war.
Genau davon hängt ab, ob die verlängerte Festsetzungsfrist greift.
Wichtig: Nicht jede vergessene Steuererklärung ist automatisch Steuerhinterziehung. Für eine Steuerhinterziehung braucht es Vorsatz. Für eine leichtfertige Steuerverkürzung genügt grobe Fahrlässigkeit. Die Feststellungslast trifft im Streitfall grundsätzlich das Finanzamt.
Was sollten Steuerpflichtige jetzt tun?
Das Urteil zeigt: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt fehlende Angaben schon aus elektronischen Daten erkennt.
Praxistipps:
- Abgabepflicht prüfen: Besonders bei Steuerklasse III/V, Lohnersatzleistungen, Nebeneinkünften oder mehreren Arbeitgebern.
- Fristen im Blick behalten: Wer eine Erklärung abgeben muss, sollte Abgabefristen ernst nehmen.
- Nicht auf Datenabruf vertrauen: ELSTER-Daten, Lohnsteuerbescheinigungen und Rentenmitteilungen ersetzen nicht automatisch die Steuererklärung.
- Alte Jahre prüfen: Wenn in Vorjahren keine Erklärung abgegeben wurde, obwohl eine Pflicht bestand, sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.
- Bei Unsicherheit handeln: Eine freiwillige Klärung ist regelmäßig besser als eine spätere Schätzung oder ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf.
Gerade bei Ehepaaren mit Steuerklassen III/V kann eine kurze Prüfung viel Ärger vermeiden. Eine steuerliche Beratung kann klären, ob eine Abgabepflicht besteht und ob frühere Jahre noch korrigiert werden sollten.
Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen
Ist es Steuerhinterziehung, wenn ich keine Steuererklärung abgebe?
Nicht automatisch. Steuerhinterziehung durch Unterlassen kommt aber in Betracht, wenn eine gesetzliche Erklärungspflicht besteht, die Erklärung pflichtwidrig nicht abgegeben wird und dadurch Steuern verkürzt werden. Zusätzlich muss Vorsatz vorliegen.
Muss ich bei Steuerklasse III/V immer eine Steuererklärung abgeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die konkrete Pflicht hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der persönlichen Situation ab.
Reicht es nicht, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt?
Nein. Die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ersetzt nicht automatisch die Einkommensteuererklärung. Nach dem BFH reicht auch die bloße technische Abrufbarkeit der Daten nicht aus, damit die zuständigen Bearbeiter des Finanzamts den Sachverhalt steuerlich kennen.
Wann verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre?
Die zehnjährige Festsetzungsfrist gilt bei Steuerhinterziehung. Dafür muss das Finanzamt nicht nur eine objektive Steuerverkürzung, sondern auch vorsätzliches Handeln feststellen.
Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung?
Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Leichtfertige Steuerverkürzung liegt vor, wenn jemand seine steuerlichen Pflichten in besonders hohem Maße verletzt, ohne vorsätzlich zu handeln. Die Festsetzungsfrist beträgt dann regelmäßig fünf statt zehn Jahre.
Fazit: Steuerklasse III/V erfordert besondere Aufmerksamkeit
Das BFH-Urteil vom 14. Mai 2025 zeigt deutlich: Steuerpflichtige dürfen sich nicht darauf verlassen, dass elektronisch übermittelte Daten eine fehlende Steuererklärung ersetzen.
Entscheidend ist, ob die zuständigen Bearbeiter des Finanzamts den steuerlich relevanten Sachverhalt tatsächlich kennen oder ob die Daten nur irgendwo abrufbar gespeichert sind.
Für Ehepaare mit Steuerklasse III/V bedeutet das: Prüfen Sie jedes Jahr, ob eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist. Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert Schätzungsbescheide, Verspätungszuschläge und im schlimmsten Fall den Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen.
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Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.