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Eheliche und nichteheliche Kinder erben gleich

Eheliche und nichteheliche Kinder erben gleich

Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Mitte März 2011 hat der Bundesrat den Gesetzesentwurf zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder angenommen. Nichteheliche und eheliche Kinder erben nunmehr rückwirkend ab Mitte des Jahres 2009 gleich. Der Gesetzesentwurf basiert auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus Mai 2009.

Alte Rechtslage

Grundsätzlich gilt im deutschen Erbrecht schon länger die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, mit einer Ausnahme: nach dem „Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.8.1969“ steht nichtehelichen Kindern, die vor dem 1.7.1949 geboren sind, kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern oder dessen Verwandten zu, wenn diese am 2.10.1990 in der damaligen BRD gelebt haben. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28.5.2009 festgestellt, dass diese Ungleichbehandlung im deutschen Erbrecht der europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht. Eine Gesetzesreform war daher notwendig geworden.

Neue Rechtslage

Nach dem Gesetzesentwurf werden alle vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kinder zukünftig gesetzliche Erben ihrer Väter. Für Erbfälle, die vor dem Verkünden der neuen Gesetzeslage eingetreten sind, müssen Besonderheiten gelten: weil das Vermögen auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann es nur in äußerst engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen werden. Das Gesetz tritt rückwirkend zum 29.5.2009 in Kraft; die Neuregelung ist also auf Erbfälle erweitert worden, die nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingetreten sind. Lag der Erbfall vor dem Entscheidungsdatum, muss es wegen des grundgesetzlich normierten Rückwirkungsverbots bei der alten Rechtslage bleiben. Nur wenn der Staat selbst Erbe geworden ist (weil etwa keine anderen Erben vorhanden waren), haben die nichtehelichen Kinder des Erblassers Anspruch auf Auszahlung des Wertes des Vermögens.