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Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter

Ordnungsgemäße Buchführung im IT-Zeitalter

Das Bundesfinanzministerium hat ein 38-seitiges Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) veröffentlicht.

Die betrieblichen Abläufe in den Unternehmen werden ganz oder teilweise unter Einsatz von Informations- und Kommunikations-Technik abgebildet. Auch die nach außersteuerlichen oder steuerlichen Vorschriften zu führenden Bücher und sonst erforderlichen Aufzeichnungen werden in den Unternehmen zunehmend in elektronischer Form geführt (z. B. als Datensätze). Darüber hinaus werden in den Unternehmen zunehmend die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen in elektronischer Form (z. B. als elektronische Dokumente) aufbewahrt.

Das Bundesfinanzministerium äußert sich in diesem Zusammenhang in dem Schreiben vom 14.11.2014 zu folgenden Themen:

  • Verantwortlichkeit
  • Allgemeine Anforderungen
  • Belegwesen (Belegfunktion)
  • Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle in zeitlicher Reihenfolge und in sachlicher Ordnung (Grund(buch)aufzeichnungen, Journal- und Kontenfunktion)
  • Internes Kontrollsystem (IKS)
  • Datensicherheit
  • Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen
  • Aufbewahrung
  • Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit
  • Datenzugriff
  • Zertifizierung und Software-Testate

Ordnungsgemäße Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Ordnungsgemäße Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz

Hintergrund
Die 4-jährige steuerliche Festsetzungsfrist beginnt, wenn eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist. Im Rahmen der Grunderwerbsteuer (GrESt) bestehen Anzeigepflichten des Notars und der Vertragspartner auch für Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft begründen, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört.

Sachverhalt
Mit notarieller Urkunde vom 3.9.2007 erwarb der Kläger sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH, zu deren Vermögen Grundbesitz gehört. Mit Bescheid vom 3.11.2011 setzte das beklagte Finanzamt gegenüber dem Kläger Grunderwerbsteuer fest. Nach Eingang einer Mahnung des Finanzamts teilte der Kläger mit, er habe den Bescheid nicht erhalten. Der Bescheid wurde daher am 23.1.2012 erneut bekanntgegeben. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger meint, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei. Ausweislich der Steuerakten habe der Notar das Finanzamt (Körperschaftsteuerstelle) am 6.9.2007 über die Abtretung der Anteile in Kenntnis gesetzt. Aufgrund einer vorhergehenden Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile habe das Finanzamt gewusst, dass erneut Grunderwerbsteuer ausgelöst würde. Am 13.9.2007 erfolgte eine Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer durch die Körperschaftsteuerstelle an die Grunderwerbsteuerstelle.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bescheid ist innerhalb der Festsetzungsfrist ergangen. Die erforderliche Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz ist schriftlich abzugeben und muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt haben. Dazu ist erforderlich, dass die Anzeige als solche nach dem Grunderwerbsteuergesetz gekennzeichnet ist und ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung an die Grunderwerbsteuerstelle weiterzuleiten ist. Eine Kontrollmitteilung der Körperschaftsteuerstelle für Zwecke der Grunderwerbsteuer ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nicht. Nicht das Finanzamt ist verpflichtet, anhand einer notariellen Übertragungsurkunde den grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang und das betroffene Grundstück zu ermitteln und die für die Steuerfestsetzung zuständige Stelle darauf hinzuweisen, sondern der Beteiligte des Erwerbsvorgangs.

Konsequenz
Vorliegend begann die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2010. Das Urteil verdeutlicht, dass die positive Kenntnis von dem grunderwerbsteuerrechtlichen Vorgang der zuständigen Finanzbehörde entscheidend ist. Eine ordnungsgemäße Anzeige ist daher unerlässlich.