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Unterlegene Bewerber können bei rechtswidriger Beförderung Schadensersatz verlangen

Unterlegene Bewerber können bei rechtswidriger Beförderung Schadensersatz verlangen

Rechtslage

Nicht nur im Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind Arbeitnehmer vor Diskriminierungen geschützt. Beispielsweise ist im Bereich der öffentlichen Hand eine sogenannte Konkurrentenklage möglich, wenn das Auswahlverfahren zu einer Beförderung rechtswidrig erfolgt. Hier ermöglicht die Konkurrentenklage noch vor Ablauf des Auswahlverfahrens eine Rechtsprüfung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun über die Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Kandidatenauswahl zu entscheiden.

Sachverhalt

Der verbeamtete Kläger war bei einer Bewerbung auf eine Stelle mit Leitungsfunktion nicht berücksichtigt worden. Anstelle dessen wurde die Stelle an einen Konkurrenten vergeben, der anlässlich des Auswahlverfahrens erst aus dem Landes- in den Bundesdienst versetzt worden war. Allerdings wurde der Kläger hierüber erst nach Besetzung der Stelle informiert. Mit seiner Klage begehrte der Kläger Schadensersatz wegen seiner Nichtberücksichtigung.

Entscheidung

Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Kläger Recht. Das Auswahlverfahren sei aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen. So hatte der Arbeitgeber die Stelle bereits so ausgeschrieben, dass sie auf das Anforderungsprofil des Konkurrenten zugeschnitten war. Darüber hinaus war der ausgewählte Konkurrent noch in seiner alten Position in die Besoldungsstufe befördert worden, in die die ausgeschriebene Stelle fiel. Im Ergebnis sei damit das Leistungsprinzip als Auswahlgrundsatz unterlaufen worden. Schließlich sei der ablehnte Bewerber zu spät unterrichtet worden, was seinen effektiven Rechtschutz vereitelt habe. Vor diesem Hintergrund sei der Kläger so zu stellen, als sei die Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten erfolgt.

Konsequenz

Die Entscheidung dahin, dass das Auswahlverfahren im konkreten Fall nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Auswahl entsprach, wird nicht überraschen. Sehr wohl überrascht die Rechtsfolge in ihrer Reichweite. Denn der Kläger muss so behandelt werden, als sei er erfolgreich gewesen. Mit anderen Worten: im Rahmen der (beamtenrechtlichen) Konkurrentenklage ist der Schadensersatzanspruch wohl weitergehend zu verstehen als im arbeitsrechtlichen Bereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.