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Steuertermine April 2013

Steuerterminkalender April 2013
Steuerart Termin Bemerkungen
Umsatzsteuer:
(Mehrwertsteuer)
10.04.2013 Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im Monat März 2013, wenn die Um­satzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500,– € be­tragen hat (Monatszahler).Voranmeldung und Vorauszahlung für Umsätze im 1. Kalendervierteljahr 2013, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500,– € betragen hat (Vierteljahreszahler). Der Unternehmer kann anstelle des Kalender­vierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuß zu seinen Gunsten von mehr als 7.500,– € ergibt. In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Ka­lendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000,– €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Ver­pflichtung zur Abgabe der Voranmeldun­gen und Entrichtung der Voraus­zahlungen entbinden.

 

 

Lohnsteuer, Kirchen­lohnsteuer und Solidari­tätszuschlag: 10.04.2013 Abführung der im Monat März 2013 einbehaltenen Lohnsteuer, Kirchenlohn­steuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorange­gangene Kalenderjahr mehr als 3.000,– € betragen hat, bzw. der im 1. Kalendervierteljahr 2013 einbehaltenen Lohnsteuer, Kirchenlohnsteuer und des Solidaritätszuschlags, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 800,– € aber nicht mehr als 3.000,– € betragen hat.Zum gleichen Termin ist die Lohnsteueranmeldung abzugeben, in der auch die ein­behaltene Kirchenlohnsteuer, der einzubehaltene Solidaritätszuschlag sowie das ausgezahlte und zu verrechnende Kindergeld gesondert aufzuführen sind.
Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag: 10.04.2013 Anmeldung und Entrichtung der im Monat März 2013 entstandenen Steuer.
Lotteriesteuer: Die Lotteriesteuer ist vor Beginn des Losabsatzes zu entrichten.
Kraftfahrzeugsteuer: Die Kraftfahrzeugsteuer ist an dem im Steuerbescheid festgesetzten Fälligkeits­ter­min zu entrichten.
Versicherungsteuer: 15.04.2013 Anmeldung und Entrichtung der im Monat März 2013 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 3.000,– € betragen hat (Monatszahler).Anmeldung und Entrichtung der im 1. Kalendervierteljahr 2013 entstandenen Steuer, wenn die Versicherungsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 3.000,– € betragen hat (Vierteljahreszahler).

Hinweis:

Die Fälligkeit der Steuerzahlungen ist durch Gesetz bestimmt. Falls eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fällig­keitstages entrichtet wird, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des rückständigen Betrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird jedoch nicht erhoben, wenn die zu ent­rich­tende Steuer innerhalb der sog. Zahlungsschonfrist von 3 Tagen beim Finanzamt eingeht. Die Zahlungs­schonfrist gilt nicht bei Zahlung durch Übersendung eines Schecks.

Durch eine Änderung im Jahressteuergesetz 2007 gelten Schecks ab dem 1. Januar 2007 erst drei Tage nach deren Eingang bei der zuständigen Finanzkasse als entrichtet. Scheckzahler müssen ihre Schecks künftig früher einreichen. Liegt der fiktive Zahlungszeitpunkt nach dem Fälligkeitstag, so fallen sofort Säumnis­zuschläge an.

Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Konto des Finanzamts (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.

Bei erteilter Einzugsermächtigung an das Finanzamt ist die Zahlungsschonfrist ohne Bedeutung, da bei Vorlage einer Einzugsermächtigung die Steuerschuld als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Die Teilnahme an diesem Verfahren wird empfohlen.

Arbeitgeber und Unternehmer sind dazu verpflichtet, Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen nur auf elektronischem Weg über das Internet an das Finanzamt zu senden.