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Kein Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG (alte Fassung)

Kein Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG (alte Fassung)

Kernfrage

Das alte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (bis 31.12.2008) sah sogenannte Behaltensfristen (5 Jahre) vor, die eingehalten werden mussten, um erhaltene Betriebsvermögensprivilegien zu bewahren. Vergleichbare Regelungen existieren auch im neuen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, inwieweit Umwandlungsvorgänge nach dem Umwandlungsgesetz steuerschädliche Veräußerungen darstellen.

Sachverhalt

Der Kläger erhielt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge diverse Unternehmensbeteiligungen, die kurz nach der Übertragung zum Teil umgewandelt und zum Teil verschmolzen wurden. Ein (umgewandeltes) Unternehmen wurde 2 Jahre später in ein anderes Unternehmen eingebracht. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer in Unkenntnis der Umwandlungsvorgänge zunächst unter Gewährung der Betriebsvermögensprivilegien auf 0 EUR fest. Mit Kenntnis der Umwandlungsvorgänge wurden die Privilegien versagt und Schenkungsteuer festgesetzt. Der Kläger obsiegte schließlich vor dem Bundesfinanzhof.

Entscheidung

Die Betriebsvermögensprivilegien fallen mit Wirkung für die Vergangenheit unter anderem weg, soweit der Erwerber eine Beteiligung innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb veräußert. Aus den Privilegierungsregelungen ergebe sich aber, dass die im Erbschaftsteuergesetz genannten Umwandlungsmaßnahmen als solche keine zum rückwirkenden Wegfall der Steuervergünstigungen führenden Veräußerungen darstellen. Dies sei gewollt, weil Umwandlungen die Bindung des begünstigt erworbenen Vermögens in einem Unternehmen unberührt lassen und daher der Zweck der Steuervergünstigungen unverändert fortbesteht. Daran ändere sich auch nichts, wenn – wie im Streitfall – mehrere Umwandlungsvorgänge innerhalb der Behaltensfrist vorgenommen würden, solange das steuerbegünstigt erworbene Vermögen auch in einem solchen Fall weiterhin in einem Unternehmen gebunden bleibe und frei verwendet werden könne.

Konsequenz

Die Entscheidung ist positiv, weil sie Umstrukturierungen innerhalb der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Behaltensfrist möglich macht. Eines muss allerdings immer gewährleistet sein: Das privilegierte Betriebsvermögen muss in einem Unternehmen, an dem der ursprüngliche Erwerber unverändert beteiligt ist, verbleiben.