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Umsatzsteuer Änderungen des Umsatzsteuergesetzes durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

 Durch das am 29.06.2013 im Bundesgesetzblatt 2013, Teil I Nr. 32, S. 1809 bekannt gegebene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) haben sich u. a. Änderungen im UStG ergeben. Den das Umsatzsteuergesetz betreffenden Gesetzestext (Art. 10 AmtshilfeRLUmsG) sowie die Bestimmungen zum Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 31 Amtshilfe RLUmsG) habe ich in  Anlage 1  beigefügt.

Durch die Neuregelungen bedarf es Anpassungen im UStAE . Hierzu werden derzeit begleitende BMF-Schreiben auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt. Nach derzeitigem Stand betrifft dies folgende Punkte:

  • Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG )
  • Steuerbefreiung für Umsätze für die Luftfahrt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG )
  • Ausstellung von Rechnungen (§§ 14 und 14a  UStG)
  • Änderungen in § 15 UStG

 

Darüber hinaus bitte ich Folgendes zu beachten:

 Steuerbefreiung für sog. Berufsbetreuer

Durch Einfügen von § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG wurde die Steuerbefreiung für sog. Berufsbetreuer ab 01.07.2013 nunmehr gesetzlich geregelt.

Für die Zeiträume vor dem 01.07.2013 haben der EuGH in seinem Urteil 15.11.2012 – C – 174/11 (BFH/NV 2013, 173 ) und auch der BFH im Gerichtsbescheid vom 25.04.2013 – V R 7/11 ( Anlage 2 ) entschieden, dass sich die Berufsbetreuer auf das günstigere EU-Recht berufen können.

Die Veröffentlichung der o. g. Urteile im BStBl II und deren Umsetzung wurde jedoch bisher nicht durch Bund und Länder erörtert.

Anhängige Einspruchsverfahren sind aus den o. g. Gründen weiterhin nicht zu erledigen (vgl. KurzInfo 68/2012). Nur wenn mit einem Unternehmer kein Einvernehmen über die Aussetzung der Einspruchserledigung erzielt werden kann und der Unternehmer ausdrücklich auf eine Entscheidung besteht, ist über den Einspruch zu entscheiden und die Steuerbefreiung nach EU-Recht zu versagen.

Berufsbetreuer, die aufgrund der Steuerbefreiung der Umsätze der Auffassung sind, ab dem Zeitraum Juli 2013/3. Quartal 2013 keine USt-Voranmeldungen mehr abgeben zu müssen, sind auf die weiterhin bestehende Abgabeverpflichtung hinzuweisen.

 Erweiterung der Steuerschuldnerschaft für Empfänger von Gas- und Stromlieferungen

Die bisher für Lieferung von Gas- und Strom durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer geltende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde durch § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 5 S. 4 UStG auf Gas- und Stromlieferungen durch inländische Wiederverkäufer erweitert.

Ausdrücklich ausgenommen von der o. g. Regelung ist die Lieferung von Strom, der mit einer Photovoltaikanlage erzeugt und in das Stromnetz eingespeist wird. Die Betreiber der Photovoltaikanlagen treten dabei nicht als Wiederverkäufer auf.