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Gewerbebetrieb: Definition, Beispiele & Abgrenzung nach § 15 EStG

Was ist ein Gewerbebetrieb? Voraussetzungen, Abgrenzung zu Freiberufler und Vermögensverwaltung sowie aktuelle Rechtsprechung 2025/2026 – vom Steuerberater erklärt.



Willkommen auf meiner Themenseite Gewerbebetrieb


Was ist ein Gewerbebetrieb? Definition nach § 15 Abs. 2 EStG

Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die

  • mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird,
  • sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und
  • weder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) noch Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit (§ 18 EStG) ist und
  • den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet.

Zu den typischen Gewerbebetrieben zählen Handwerksbetriebe, Produktions- und Fertigungsunternehmen, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie Gastronomie- und Hotelleriebetriebe.

Nicht zum Gewerbebetrieb gehören Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure), Land- und Forstwirte sowie die private Vermögensverwaltung (z. B. langfristige Vermietung von Immobilien, Kapitalanlage in Wertpapieren).

Ein Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbeordnung (GewO), ggf. dem Handelsgesetzbuch (HGB) und löst die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG aus. Zu den Pflichten gehören die Gewerbeanmeldung, die Einhaltung steuerlicher Erklärungs- und Buchführungspflichten sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben.


Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist insbesondere für die Gewerbesteuerpflicht entscheidend: Nach § 2 Abs. 1 GewStG bildet jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb einen Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Der Begriff des Gewerbebetriebs wird im GewStG nicht eigenständig definiert; § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist vielmehr auf § 15 Abs. 2 EStG.


Kurzdefinition Gewerbebetrieb

Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf oder andere selbständige Arbeit ist und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (§ 15 Abs. 2 EStG).


Gewerbesteuer-Rechner

Mit dem nachfolgenden Rechner können Sie die voraussichtliche Gewerbesteuerbelastung Ihres Betriebs schnell ermitteln (inkl. Anrechnung nach § 35 EStG):

Gewerbesteuer Schnellberechnung

Gewerbeertrag
Hinzurechnungsbetrag
Kürzungsbetrag

Bundesland
Gemeinde
Jahr

Hebesatz
%

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Die 5 Tatbestandsmerkmale des Gewerbebetriebs im Überblick

Für die Annahme eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

MerkmalBedeutung
1. SelbständigkeitAuf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko (keine Weisungsgebundenheit, kein Arbeitnehmerverhältnis)
2. NachhaltigkeitWiederholungsabsicht; auf Dauer angelegte Tätigkeit, keine einmalige Handlung
3. GewinnerzielungsabsichtStreben nach einem Totalgewinn (sonst Liebhaberei)
4. Teilnahme am wirtschaftlichen VerkehrAuftreten nach außen, entgeltliche Leistungen an die Allgemeinheit
5. NegativabgrenzungKeine Land- und Forstwirtschaft, kein freier Beruf, keine private Vermögensverwaltung

Hinweis – mehrere Betriebe: Ein Unternehmer kann mehrere selbständige Gewerbebetriebe unterhalten; dann ergeht für jeden Betrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid. Ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, beurteilt sich nach dem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang – also danach, ob sich die Tätigkeiten gegenseitig ergänzen, ob dieselben Räume, Mitarbeiter und Einkaufsstrukturen genutzt werden und ob gemeinsame Kassen, Bankkonten und eine einheitliche Gewinnermittlung bestehen (BFH, Urteil v. 17.6.2020 – X R 15/18, BStBl. II 2021, 157).

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Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass der Unternehmer

  1. nach außen hin in Erscheinung tritt,
  2. sich an die Allgemeinheit (einen unbestimmten Personenkreis) wendet und
  3. Leistungen gegen Entgelt anbietet.

Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige bereit ist, Leistungen am Markt anzubieten. Es schadet nicht, wenn tatsächlich nur ein einziger Kunde vorhanden ist, sofern der Marktauftritt nach außen erkennbar ist.

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Nachhaltigkeit der Betätigung

Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie

  1. auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist und
  2. von dem Willen getragen ist, sie durch mehrere gleichartige Handlungen zu wiederholen (Wiederholungsabsicht, vgl. H 15.2 EStH).

Maßgeblich ist die subjektive Wiederholungsabsicht des Steuerpflichtigen. Besteht diese, beginnt die gewerbliche Tätigkeit bereits mit dem ersten Geschäft – auch wenn es bei einem einzigen Geschäft bleibt. Umgekehrt kann eine einmalige Handlung ausnahmsweise nachhaltig sein, wenn sie sich planmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt.

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Gewinnerzielungsabsicht & Abgrenzung zur Liebhaberei

Die Gewinnerzielungsabsicht nach § 15 Abs. 2 EStG soll verhindern, dass Steuerpflichtige aus privaten Motiven (insbesondere Hobbys) Verluste steuerlich geltend machen (sog. Liebhaberei).

Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn die Tätigkeit auf einen Totalgewinn bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des Betriebs angelegt ist (H 15.3 [Totalgewinn] EStH). Entscheidend ist die Absicht, nicht der tatsächliche Erfolg. Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, sind Verluste steuerlich unbeachtlich; entsprechende Aufwendungen mindern das Einkommen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht.

Praxistipp: Bei anhaltenden Verlustphasen verlangt die Finanzverwaltung eine schlüssige Totalgewinnprognose. Wer rechtzeitig dokumentiert, dass und wie die Verluste überwunden werden sollen (z. B. Businessplan, Umstrukturierung, Kostenreduzierung), kann die Anerkennung der Verluste retten.

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Selbständigkeit

Eine Tätigkeit ist selbständig, wenn sie auf eigene Rechnung und eigenes Risiko ausgeübt wird. Indizien sind die Verfügung über die Arbeitszeit, der Einsatz eigenen Kapitals, die freie Wahl von Arbeitsort und Arbeitsmitteln, die Vertretungsbefugnis und die Möglichkeit, Hilfspersonen einzusetzen. Wer dagegen in fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden tätig ist, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).

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Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung

Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.

Die Grenze zum Gewerbebetrieb wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Umschichtung der Vermögenswerte entscheidend in den Vordergrund tritt.

Vermietung von Immobilien

Die Vermietung und Verpachtung von Immobilien gehört grundsätzlich zur Vermögensverwaltung (§ 21 EStG). Ein Gewerbebetrieb liegt erst vor, wenn besondere Umstände hinzutreten, insbesondere:

  • Kurzfristige, hotelmäßige Vermietung (z. B. Ferienwohnung mit Rezeption, ständigem Mieterwechsel und Zusatzleistungen)
  • Bereitstellung einer gewerblichen Organisation
  • Vermietung von Ausstellungsräumen, Messeständen, Sälen für wechselnde Veranstaltungen
  • Beherbergung in Gaststätten und Fremdenpensionen (stets Gewerbebetrieb)
  • Gewerblicher Grundstückshandel (Drei-Objekt-Grenze: i. d. R. Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren)

Vermietung beweglicher Gegenstände

Die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter (z. B. Pkw, Wohnmobile, Boote) führt grundsätzlich zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Bei in inländische oder ausländische Register eingetragenen Sachen (z. B. Schiffe, Flugzeuge) liegen Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, bei Sachinbegriffen solche nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert (z. B. eigener Werkstattbetrieb, kurzfristige Vermietung mit Reinigungs- und Übergabeservice).

Wertpapiergeschäfte

Der An- und Verkauf von Wertpapieren bleibt selbst bei erheblichem Umfang nahezu immer Vermögensverwaltung und führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa bei bankentypischem Handel auf eigene Rechnung mit fremdem Geld und für fremde Rechnung – wird die Tätigkeit gewerblich (vgl. H 15.7 Abs. 9 [An- und Verkauf von Wertpapieren] EStH).

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Vorrang der §§ 13 und 18 EStG – Abgrenzung zu Land-/Forstwirtschaft und freien Berufen

  1. Keine Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG): Ein Gewerbebetrieb liegt nicht vor, wenn die besonderen Merkmale der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG erfüllt sind (insbesondere planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens).
  2. Keine selbständige Arbeit (§ 18 EStG): Während beim Gewerbebetrieb der Einsatz von Arbeitskräften und Produktionsmitteln im Vordergrund steht, ist die selbständige Arbeit durch die persönliche Leistung und den Einsatz geistigen Vermögens geprägt. Maßgeblich für die Einordnung als freier Beruf ist der Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Heilberufe, Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, technisch-naturwissenschaftliche Berufe, Kulturberufe) sowie die sogenannten Katalogähnlichen Berufe.

Mehr zur Abgrenzung: Freiberufler oder Gewerbe? Was ist der Unterschied?

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Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und gewerbliche Prägung

Kapitalgesellschaften & Genossenschaften

Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaft SE, Aktiengesellschaft AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA, Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH), der Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften und der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb – unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.

Personengesellschaften

Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG) betreiben. Darüber hinaus gilt als gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine mit Einkünfteerzielungsabsicht tätige Personengesellschaft, bei der

  • ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und
  • nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.

Typisches Beispiel: die GmbH & Co. KG. Sie erzielt auch dann gewerbliche Einkünfte und unterliegt der Gewerbesteuer, wenn sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist.

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)

Personen des privaten Rechts, die nicht bereits in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG aufgeführt sind (z. B. Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts), unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO unterhalten – mit Ausnahme der Zweckbetriebe (§§ 65 ff. AO).

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Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) & Bagatellgrenze

Übt eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte Tätigkeit als gewerblich (sog. Abfärbe- oder Infektionswirkung). Das gilt selbst dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit wäre; die Befreiung erstreckt sich in diesen Fällen jedoch auch auf den freiberuflichen Teil (BFH v. 30.8.2001, BStBl. 2002 II S. 152).

Zwei Alternativen der Abfärbung

AlternativeSachverhaltBagatellgrenze?
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG (Seitwärts­abfärbung)Personengesellschaft übt selbst auch eine originär gewerbliche Tätigkeit ausJa: 3 % der Gesamt­nettoumsatzerlöse und max. 24.500 € absolut
§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (Aufwärts­abfärbung)Personengesellschaft bezieht gewerbliche Beteiligungseinkünfte aus einer UntergesellschaftNein (jedoch keine Gewerbesteuer auf die Eigeneinkünfte)

Bagatellgrenze bei der Seitwärtsabfärbung

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH greift die Abfärbung nicht, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse der Personengesellschaft

  • 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und
  • den absoluten Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum

nicht übersteigen (BFH v. 27.8.2014 – VIII R 16/11, BStBl. 2015 II S. 996). Diese Bagatellgrenze gilt seit der gesetzlichen Klarstellung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG (eingeführt durch das WElektroMobFördG vom 12.12.2019, rückwirkend nach § 52 Abs. 23 EStG) auch bei Verlusten aus der gewerblichen Tätigkeit (BFH v. 30.6.2022 – IV R 42/19).

Aufwärtsabfärbung – keine Bagatellgrenze, aber gewerbesteuer­liche Sonderbehandlung

Erzielt eine ansonsten vermögensverwaltende oder freiberufliche Personengesellschaft gewerbliche Beteiligungseinkünfte aus einer Untergesellschaft, kommt es ohne Bagatellgrenze zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Der BFH hat diese Regelung für einkommensteuerlich verfassungsgemäß erklärt. Gewerbesteuerlich hat er jedoch eine verfassungskonforme Auslegung vorgenommen: Eine rein vermögensverwaltende Obergesellschaft unterliegt mit ihren eigenen, originär vermögensverwaltenden Einkünften nicht der Gewerbesteuer (BFH v. 5.9.2023 – IV R 24/20; bestätigt durch jüngere Rspr. 2025).

Gestaltungstipp: Die Abfärbung lässt sich durch das sog. Ausgliederungsmodell vermeiden – also durch Auslagerung der gewerblichen Tätigkeit in eine personenidentische, aber rechtlich selbständige Schwesterpersonengesellschaft.

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Beginn und Ende des Gewerbebetriebs

Beginn – Einkommensteuer

Einkommensteuerlich beginnt der Gewerbebetrieb grundsätzlich, sobald alle in § 15 Abs. 2 EStG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Auf die Handelsregister­eintragung oder die Gewerbeanmeldung kommt es nicht an. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften beginnt die betriebliche Tätigkeit bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen, die der Betriebsgründung dienen (z. B. Anmietung eines Geschäftslokals, Anschaffung von Anlagevermögen).

Beginn – Gewerbesteuer (abweichend)

Gewerbesteuerlich ist nur der durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn des laufenden Betriebs erfasst. Bloße Vorbereitungshandlungen sind gewerbesteuerlich noch unbeachtlich. Hierzu zählen z. B.:

  • Anmietung eines Geschäftslokals,
  • Kauf eines Lieferwagens vor Eröffnung des Handelsgeschäfts,
  • Errichtung eines Fabrikgebäudes, in dem erst nach Fertigstellung produziert wird,
  • Errichtung eines Hotels, dessen Betrieb erst nach Fertigstellung beginnt,
  • Herstellung eines Wasserkraftwerks – gewerbesteuerlich beginnt der Betrieb erst mit Inbetriebnahme zur Stromerzeugung (FG Sachsen-Anhalt, 6.5.2010 – 5 K 1712/08, EFG 2011, 258; bestätigt durch BFH IV B 56/10).

Ende des Gewerbebetriebs

Einkommensteuerlich endet der Gewerbebetrieb mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Gewerbesteuerlich erlischt die Steuerpflicht bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der – nicht nur vorübergehenden – tatsächlichen Einstellung des Betriebs (R 2.6 Abs. 1 GewStR). Bei Kapitalgesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht hingegen erst mit jeder Tätigkeit, also regelmäßig erst mit der Beendigung der Liquidation (vgl. § 11 KStG).

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FAQ – häufige Fragen zum Gewerbebetrieb

Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?

Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf oder reine Vermögensverwaltung ist (§ 15 Abs. 2 EStG).

Was ist der Unterschied zwischen Gewerbebetrieb und Freiberufler?

Der Freiberufler übt einen Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (z. B. Arzt, Anwalt, Steuerberater, Architekt) und erbringt seine Leistung durch persönlichen Einsatz geistigen Vermögens. Der Gewerbetreibende setzt typischerweise Kapital, Arbeitskräfte und Produktionsmittel ein. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.

Ab wann zahlt man Gewerbesteuer?

Einzelunternehmer und Personengesellschaften zahlen Gewerbesteuer erst, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.

Was ist die Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)?

Übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, werden alle Einkünfte als gewerblich behandelt. Bei der Seitwärtsabfärbung gilt eine Bagatellgrenze (3 % der Nettoumsatzerlöse, max. 24.500 €), bei der Aufwärtsabfärbung nicht.

Ist die Vermietung einer Ferienwohnung ein Gewerbebetrieb?

In der Regel nein – es liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor. Ein Gewerbebetrieb entsteht aber bei hotelmäßiger Ausstattung mit häufigem Gästewechsel, Rezeption, Reinigungs- und Wäscheservice oder einer beherbergungsbetriebsähnlichen Organisation.

Wann ist der An- und Verkauf von Grundstücken gewerblich?

Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach der Drei-Objekt-Grenze der BFH-Rechtsprechung in der Regel vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte angeschafft und veräußert werden. Bei nachhaltiger Bauträger- oder Erschließungstätigkeit kann er bereits unterhalb dieser Grenze entstehen.

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Aktuelles & weitere Informationen

Weiterführende Themen auf meiner Website:

Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbebetrieb

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr

EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung

EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe

EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

EStG § 18

EStG § 20

EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 34d Ausländische Einkünfte

EStG § 35

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 4.3 Einlagen und Entnahmen

EStR R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

EStR R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben

EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen

EStR R 15.1 Selbständigkeit

EStR R 15.6 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbständigen Arbeit

EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten

EStR R 35. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 2a Arbeitsgemeinschaften

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

GewStG § 5 Steuerschuldner

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 14a Steuererklärungspflicht

GewStG § 19 Vorauszahlungen

GewStG § 35a

GewStG § 35b

GewStG § 35c Ermächtigung

KStG 3 7 8
UStG 
UStG § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

AO 
AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 18 Gesonderte Feststellungen

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers

UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis

UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

GewStR 
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 2.3 Organschaft

GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht

GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht

GewStR R 2.7 Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel

GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

GewStR R 2.9 Betriebsstätte

GewStR R 4.1 Hebeberechtigung

GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien

GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 10a.2 Unternehmensidentität

GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität

GewStR R 11.1 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen

UStR 93. Rechtsform des Unternehmers

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

UStR 269. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen

KStR 5.11 8.1 8.3 8.13 13.1
GewStDV 1 2 4 5 8 13 15 16 19 25 35
AEAO 
AEAO Zu § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt:

AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:

AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 1 HGB Istkaufmann

§ 2 HGB Kannkaufmann kraft Eintragung

§ 7 HGB Kaufmannseigenschaft und öffentliches Recht

§ 33 HGB Anmeldung und Eintragung juristischer Personen

§ 105 HGB Begriff der OHG; Anwendung der Vorschriften des BGB

§ 362 HGB Wirkungen des Schweigens im Geschäftsverkehr

ErbStG 10 13a 13b
ErbStR 2.2 13a.1 13a.4 13a.6 13a.8 13b.5 13b.7 13b.8 13b.15 13b.17 13b.18 13b.20 19a.1
LStR 
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

BewG 95 96 97 99 109 121 152 199 201
EStH 2 4.2.1 4.2.7 4.4 4.6 4.7 4a 5.1 6.4 6b.2 13.2 15.1 15.3 15.4 15.5 15.6 15.7.1 15.7.2 15.7.4 15.7.9 15.8.1 15.8.2 15.8.3 15.8.5 15.9.2 15.10 16.1 16.2 16.3 16.5 16.10 16.11 24.2 26a 34.1 34.2 34c.3 34d 49.1
StbVV 
§ 25 StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben

GewStH 1.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.5 2.1.6 2.2 2.3.1 2.4.1 2.4.3 2.4.5 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.7 2.8 2.9.4 3.7 3.8 4.1 7.1.1 7.1.3 8.1.1 8.1.4 8.4 8.6 9.2.4 10a.2 11.1 14.1 35a.1 35b.1
KStH 4.1 5.4
LStH 40a.1
ErbStH E.2.2 E.3.5 E.13a.2 E.13a.4.7 E.13a.12 E.13b.5 E.13b.7 E.13b.15 E.13b.20 E.19a.2 E.19a.3 B.152 B.158.2
AStG 2 10
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 155 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

BGB 269 270

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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