Gewerbebetrieb: Definition, Beispiele & Abgrenzung nach § 15 EStG
Was ist ein Gewerbebetrieb? Voraussetzungen, Abgrenzung zu Freiberufler und Vermögensverwaltung sowie aktuelle Rechtsprechung 2025/2026 – vom Steuerberater erklärt.
Willkommen auf meiner Themenseite Gewerbebetrieb
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Gewerbebetrieb? (Definition)
- Gewerbesteuer-Rechner
- Die 5 Tatbestandsmerkmale im Überblick
- Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr
- Nachhaltigkeit
- Gewinnerzielungsabsicht & Liebhaberei
- Selbständigkeit
- Abgrenzung zur Vermögensverwaltung
- Vorrang der §§ 13 und 18 EStG
- Gewerbebetrieb kraft Rechtsform & gewerbliche Prägung
- Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) & Bagatellgrenze
- Beginn und Ende des Gewerbebetriebs
- FAQ – häufige Fragen
- Aktuelles & weitere Informationen
Was ist ein Gewerbebetrieb? Definition nach § 15 Abs. 2 EStG
Ein Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eine selbständige, nachhaltige Betätigung, die
- mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird,
- sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und
- weder Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG) noch Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit (§ 18 EStG) ist und
- den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreitet.
Zu den typischen Gewerbebetrieben zählen Handwerksbetriebe, Produktions- und Fertigungsunternehmen, Handels- und Dienstleistungsunternehmen sowie Gastronomie- und Hotelleriebetriebe.
Nicht zum Gewerbebetrieb gehören Freiberufler (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure), Land- und Forstwirte sowie die private Vermögensverwaltung (z. B. langfristige Vermietung von Immobilien, Kapitalanlage in Wertpapieren).
Ein Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbeordnung (GewO), ggf. dem Handelsgesetzbuch (HGB) und löst die Gewerbesteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 GewStG aus. Zu den Pflichten gehören die Gewerbeanmeldung, die Einhaltung steuerlicher Erklärungs- und Buchführungspflichten sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Vorgaben.
Die Frage, ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, ist insbesondere für die Gewerbesteuerpflicht entscheidend: Nach § 2 Abs. 1 GewStG bildet jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb einen Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Der Begriff des Gewerbebetriebs wird im GewStG nicht eigenständig definiert; § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG verweist vielmehr auf § 15 Abs. 2 EStG.
Kurzdefinition Gewerbebetrieb
Ein Gewerbebetrieb ist eine selbständige, nachhaltige und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf oder andere selbständige Arbeit ist und den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (§ 15 Abs. 2 EStG).
Gewerbesteuer-Rechner
Mit dem nachfolgenden Rechner können Sie die voraussichtliche Gewerbesteuerbelastung Ihres Betriebs schnell ermitteln (inkl. Anrechnung nach § 35 EStG):
Gewerbesteuer Schnellberechnung
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Die 5 Tatbestandsmerkmale des Gewerbebetriebs im Überblick
Für die Annahme eines Gewerbebetriebs nach § 15 Abs. 2 EStG müssen kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
| Merkmal | Bedeutung |
|---|---|
| 1. Selbständigkeit | Auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko (keine Weisungsgebundenheit, kein Arbeitnehmerverhältnis) |
| 2. Nachhaltigkeit | Wiederholungsabsicht; auf Dauer angelegte Tätigkeit, keine einmalige Handlung |
| 3. Gewinnerzielungsabsicht | Streben nach einem Totalgewinn (sonst Liebhaberei) |
| 4. Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr | Auftreten nach außen, entgeltliche Leistungen an die Allgemeinheit |
| 5. Negativabgrenzung | Keine Land- und Forstwirtschaft, kein freier Beruf, keine private Vermögensverwaltung |
Hinweis – mehrere Betriebe: Ein Unternehmer kann mehrere selbständige Gewerbebetriebe unterhalten; dann ergeht für jeden Betrieb ein eigener Gewerbesteuermessbescheid. Ob ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorliegt, beurteilt sich nach dem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang – also danach, ob sich die Tätigkeiten gegenseitig ergänzen, ob dieselben Räume, Mitarbeiter und Einkaufsstrukturen genutzt werden und ob gemeinsame Kassen, Bankkonten und eine einheitliche Gewinnermittlung bestehen (BFH, Urteil v. 17.6.2020 – X R 15/18, BStBl. II 2021, 157).
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Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass der Unternehmer
- nach außen hin in Erscheinung tritt,
- sich an die Allgemeinheit (einen unbestimmten Personenkreis) wendet und
- Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Ausreichend ist, dass der Steuerpflichtige bereit ist, Leistungen am Markt anzubieten. Es schadet nicht, wenn tatsächlich nur ein einziger Kunde vorhanden ist, sofern der Marktauftritt nach außen erkennbar ist.
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Nachhaltigkeit der Betätigung
Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie
- auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist und
- von dem Willen getragen ist, sie durch mehrere gleichartige Handlungen zu wiederholen (Wiederholungsabsicht, vgl. H 15.2 EStH).
Maßgeblich ist die subjektive Wiederholungsabsicht des Steuerpflichtigen. Besteht diese, beginnt die gewerbliche Tätigkeit bereits mit dem ersten Geschäft – auch wenn es bei einem einzigen Geschäft bleibt. Umgekehrt kann eine einmalige Handlung ausnahmsweise nachhaltig sein, wenn sie sich planmäßig über einen längeren Zeitraum erstreckt.
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Gewinnerzielungsabsicht & Abgrenzung zur Liebhaberei
Die Gewinnerzielungsabsicht nach § 15 Abs. 2 EStG soll verhindern, dass Steuerpflichtige aus privaten Motiven (insbesondere Hobbys) Verluste steuerlich geltend machen (sog. Liebhaberei).
Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn die Tätigkeit auf einen Totalgewinn bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation des Betriebs angelegt ist (H 15.3 [Totalgewinn] EStH). Entscheidend ist die Absicht, nicht der tatsächliche Erfolg. Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft, sind Verluste steuerlich unbeachtlich; entsprechende Aufwendungen mindern das Einkommen nach § 12 Nr. 1 EStG nicht.
Praxistipp: Bei anhaltenden Verlustphasen verlangt die Finanzverwaltung eine schlüssige Totalgewinnprognose. Wer rechtzeitig dokumentiert, dass und wie die Verluste überwunden werden sollen (z. B. Businessplan, Umstrukturierung, Kostenreduzierung), kann die Anerkennung der Verluste retten.
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Selbständigkeit
Eine Tätigkeit ist selbständig, wenn sie auf eigene Rechnung und eigenes Risiko ausgeübt wird. Indizien sind die Verfügung über die Arbeitszeit, der Einsatz eigenen Kapitals, die freie Wahl von Arbeitsort und Arbeitsmitteln, die Vertretungsbefugnis und die Möglichkeit, Hilfspersonen einzusetzen. Wer dagegen in fremde Arbeitsorganisation eingegliedert und weisungsgebunden tätig ist, erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG).
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Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung
Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist regelmäßig keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich die Betätigung als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.
Die Grenze zum Gewerbebetrieb wird nach ständiger Rechtsprechung des BFH überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Umschichtung der Vermögenswerte entscheidend in den Vordergrund tritt.
Vermietung von Immobilien
Die Vermietung und Verpachtung von Immobilien gehört grundsätzlich zur Vermögensverwaltung (§ 21 EStG). Ein Gewerbebetrieb liegt erst vor, wenn besondere Umstände hinzutreten, insbesondere:
- Kurzfristige, hotelmäßige Vermietung (z. B. Ferienwohnung mit Rezeption, ständigem Mieterwechsel und Zusatzleistungen)
- Bereitstellung einer gewerblichen Organisation
- Vermietung von Ausstellungsräumen, Messeständen, Sälen für wechselnde Veranstaltungen
- Beherbergung in Gaststätten und Fremdenpensionen (stets Gewerbebetrieb)
- Gewerblicher Grundstückshandel (Drei-Objekt-Grenze: i. d. R. Verkauf von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren)
Vermietung beweglicher Gegenstände
Die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter (z. B. Pkw, Wohnmobile, Boote) führt grundsätzlich zu sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Bei in inländische oder ausländische Register eingetragenen Sachen (z. B. Schiffe, Flugzeuge) liegen Einkünfte i. S. d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vor, bei Sachinbegriffen solche nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst vor, wenn im Zusammenhang mit der Vermietung ins Gewicht fallende Sonderleistungen erbracht werden oder der Umfang der Tätigkeit eine unternehmerische Organisation erfordert (z. B. eigener Werkstattbetrieb, kurzfristige Vermietung mit Reinigungs- und Übergabeservice).
Wertpapiergeschäfte
Der An- und Verkauf von Wertpapieren bleibt selbst bei erheblichem Umfang nahezu immer Vermögensverwaltung und führt zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG). Nur in absoluten Ausnahmefällen – etwa bei bankentypischem Handel auf eigene Rechnung mit fremdem Geld und für fremde Rechnung – wird die Tätigkeit gewerblich (vgl. H 15.7 Abs. 9 [An- und Verkauf von Wertpapieren] EStH).
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Vorrang der §§ 13 und 18 EStG – Abgrenzung zu Land-/Forstwirtschaft und freien Berufen
- Keine Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG): Ein Gewerbebetrieb liegt nicht vor, wenn die besonderen Merkmale der Land- und Forstwirtschaft nach § 13 EStG erfüllt sind (insbesondere planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens).
- Keine selbständige Arbeit (§ 18 EStG): Während beim Gewerbebetrieb der Einsatz von Arbeitskräften und Produktionsmitteln im Vordergrund steht, ist die selbständige Arbeit durch die persönliche Leistung und den Einsatz geistigen Vermögens geprägt. Maßgeblich für die Einordnung als freier Beruf ist der Katalog des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Heilberufe, Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, technisch-naturwissenschaftliche Berufe, Kulturberufe) sowie die sogenannten Katalogähnlichen Berufe.
Mehr zur Abgrenzung: Freiberufler oder Gewerbe? Was ist der Unterschied?
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Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und gewerbliche Prägung
Kapitalgesellschaften & Genossenschaften
Nach § 2 Abs. 2 GewStG gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaft SE, Aktiengesellschaft AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien KGaA, Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH), der Genossenschaften einschließlich Europäischer Genossenschaften und der Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb – unabhängig von der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
Personengesellschaften
Eine Personengesellschaft erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit ein gewerbliches Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 EStG) betreiben. Darüber hinaus gilt als gewerblich geprägte Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG eine mit Einkünfteerzielungsabsicht tätige Personengesellschaft, bei der
- ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und
- nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind.
Typisches Beispiel: die GmbH & Co. KG. Sie erzielt auch dann gewerbliche Einkünfte und unterliegt der Gewerbesteuer, wenn sie ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO)
Personen des privaten Rechts, die nicht bereits in § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG aufgeführt sind (z. B. Vereine, Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts), unterliegen der Gewerbesteuer, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO unterhalten – mit Ausnahme der Zweckbetriebe (§§ 65 ff. AO).
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Abfärbung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) & Bagatellgrenze
Übt eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen oder vermögensverwaltenden Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte Tätigkeit als gewerblich (sog. Abfärbe- oder Infektionswirkung). Das gilt selbst dann, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit wäre; die Befreiung erstreckt sich in diesen Fällen jedoch auch auf den freiberuflichen Teil (BFH v. 30.8.2001, BStBl. 2002 II S. 152).
Zwei Alternativen der Abfärbung
| Alternative | Sachverhalt | Bagatellgrenze? |
|---|---|---|
| § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 EStG (Seitwärtsabfärbung) | Personengesellschaft übt selbst auch eine originär gewerbliche Tätigkeit aus | Ja: 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und max. 24.500 € absolut |
| § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG (Aufwärtsabfärbung) | Personengesellschaft bezieht gewerbliche Beteiligungseinkünfte aus einer Untergesellschaft | Nein (jedoch keine Gewerbesteuer auf die Eigeneinkünfte) |
Bagatellgrenze bei der Seitwärtsabfärbung
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH greift die Abfärbung nicht, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse der Personengesellschaft
- 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und
- den absoluten Betrag von 24.500 € im Veranlagungszeitraum
nicht übersteigen (BFH v. 27.8.2014 – VIII R 16/11, BStBl. 2015 II S. 996). Diese Bagatellgrenze gilt seit der gesetzlichen Klarstellung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG (eingeführt durch das WElektroMobFördG vom 12.12.2019, rückwirkend nach § 52 Abs. 23 EStG) auch bei Verlusten aus der gewerblichen Tätigkeit (BFH v. 30.6.2022 – IV R 42/19).
Aufwärtsabfärbung – keine Bagatellgrenze, aber gewerbesteuerliche Sonderbehandlung
Erzielt eine ansonsten vermögensverwaltende oder freiberufliche Personengesellschaft gewerbliche Beteiligungseinkünfte aus einer Untergesellschaft, kommt es ohne Bagatellgrenze zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Der BFH hat diese Regelung für einkommensteuerlich verfassungsgemäß erklärt. Gewerbesteuerlich hat er jedoch eine verfassungskonforme Auslegung vorgenommen: Eine rein vermögensverwaltende Obergesellschaft unterliegt mit ihren eigenen, originär vermögensverwaltenden Einkünften nicht der Gewerbesteuer (BFH v. 5.9.2023 – IV R 24/20; bestätigt durch jüngere Rspr. 2025).
Gestaltungstipp: Die Abfärbung lässt sich durch das sog. Ausgliederungsmodell vermeiden – also durch Auslagerung der gewerblichen Tätigkeit in eine personenidentische, aber rechtlich selbständige Schwesterpersonengesellschaft.
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Beginn und Ende des Gewerbebetriebs
Beginn – Einkommensteuer
Einkommensteuerlich beginnt der Gewerbebetrieb grundsätzlich, sobald alle in § 15 Abs. 2 EStG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Auf die Handelsregistereintragung oder die Gewerbeanmeldung kommt es nicht an. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften beginnt die betriebliche Tätigkeit bereits mit den ersten Vorbereitungshandlungen, die der Betriebsgründung dienen (z. B. Anmietung eines Geschäftslokals, Anschaffung von Anlagevermögen).
Beginn – Gewerbesteuer (abweichend)
Gewerbesteuerlich ist nur der durch eigene gewerbliche Leistungen entstandene Gewinn des laufenden Betriebs erfasst. Bloße Vorbereitungshandlungen sind gewerbesteuerlich noch unbeachtlich. Hierzu zählen z. B.:
- Anmietung eines Geschäftslokals,
- Kauf eines Lieferwagens vor Eröffnung des Handelsgeschäfts,
- Errichtung eines Fabrikgebäudes, in dem erst nach Fertigstellung produziert wird,
- Errichtung eines Hotels, dessen Betrieb erst nach Fertigstellung beginnt,
- Herstellung eines Wasserkraftwerks – gewerbesteuerlich beginnt der Betrieb erst mit Inbetriebnahme zur Stromerzeugung (FG Sachsen-Anhalt, 6.5.2010 – 5 K 1712/08, EFG 2011, 258; bestätigt durch BFH IV B 56/10).
Ende des Gewerbebetriebs
Einkommensteuerlich endet der Gewerbebetrieb mit der Einstellung des Geschäftsbetriebs durch Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe. Gewerbesteuerlich erlischt die Steuerpflicht bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der – nicht nur vorübergehenden – tatsächlichen Einstellung des Betriebs (R 2.6 Abs. 1 GewStR). Bei Kapitalgesellschaften endet die Gewerbesteuerpflicht hingegen erst mit jeder Tätigkeit, also regelmäßig erst mit der Beendigung der Liquidation (vgl. § 11 KStG).
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FAQ – häufige Fragen zum Gewerbebetrieb
Wann liegt ein Gewerbebetrieb vor?
Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf oder reine Vermögensverwaltung ist (§ 15 Abs. 2 EStG).
Was ist der Unterschied zwischen Gewerbebetrieb und Freiberufler?
Der Freiberufler übt einen Katalogberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (z. B. Arzt, Anwalt, Steuerberater, Architekt) und erbringt seine Leistung durch persönlichen Einsatz geistigen Vermögens. Der Gewerbetreibende setzt typischerweise Kapital, Arbeitskräfte und Produktionsmittel ein. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer.
Ab wann zahlt man Gewerbesteuer?
Einzelunternehmer und Personengesellschaften zahlen Gewerbesteuer erst, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG). Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag.
Was ist die Abfärberegelung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)?
Übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, werden alle Einkünfte als gewerblich behandelt. Bei der Seitwärtsabfärbung gilt eine Bagatellgrenze (3 % der Nettoumsatzerlöse, max. 24.500 €), bei der Aufwärtsabfärbung nicht.
Ist die Vermietung einer Ferienwohnung ein Gewerbebetrieb?
In der Regel nein – es liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) vor. Ein Gewerbebetrieb entsteht aber bei hotelmäßiger Ausstattung mit häufigem Gästewechsel, Rezeption, Reinigungs- und Wäscheservice oder einer beherbergungsbetriebsähnlichen Organisation.
Wann ist der An- und Verkauf von Grundstücken gewerblich?
Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach der Drei-Objekt-Grenze der BFH-Rechtsprechung in der Regel vor, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte angeschafft und veräußert werden. Bei nachhaltiger Bauträger- oder Erschließungstätigkeit kann er bereits unterhalb dieser Grenze entstehen.
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Aktuelles & weitere Informationen
Weiterführende Themen auf meiner Website:
- Freiberufler – Definition, Katalogberufe, Steuerpflichten
- Liebhaberei – Wann erkennt das Finanzamt Verluste nicht an?
- Betriebsaufgabe & Betriebsveräußerung
- Buchführungspflicht nach HGB und AO
- Rechner: Freiberufler oder Gewerbe?
Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbebetrieb
EStGEStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr
EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
EStG § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
EStG § 18
EStG § 20
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 34d Ausländische Einkünfte
EStG § 35
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStR
EStR R 4.3 Einlagen und Entnahmen
EStR R 4a. Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr
EStR R 13.6 Buchführung bei Gartenbaubetrieben, Saatzuchtbetrieben, Baumschulen und ähnlichen Betrieben
EStR R 14. Wechsel im Besitz von Betrieben, Teilbetrieben und Betriebsteilen
EStR R 15.1 Selbständigkeit
EStR R 15.6 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der selbständigen Arbeit
EStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung
EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 18.1 Abgrenzung der selbständigen Arbeit gegenüber anderen Einkunftsarten
EStR R 35. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 2a Arbeitsgemeinschaften
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
GewStG § 5 Steuerschuldner
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 14a Steuererklärungspflicht
GewStG § 19 Vorauszahlungen
GewStG § 35a
GewStG § 35b
GewStG § 35c Ermächtigung
KStG 3 7 8
UStG
UStG § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
AO
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 143 Aufzeichnung des Wareneingangs
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 361 Aussetzung der Vollziehung
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.6. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 4.12.10. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStAE 4.14.7. Rechtsform des Unternehmers
UStAE 15.1. Zum Vorsteuerabzug berechtigter Personenkreis
UStAE 24.1. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
GewStR
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 2.3 Organschaft
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht
GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht
GewStR R 2.7 Steuerpflicht bei Unternehmerwechsel
GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung
GewStR R 2.9 Betriebsstätte
GewStR R 4.1 Hebeberechtigung
GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 8.2 Vergütungen an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien
GewStR R 8.5 Spenden bei Körperschaften
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 9.2 Kürzung bei Grundstücksunternehmen
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 10a.2 Unternehmensidentität
GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität
GewStR R 11.1 Freibetrag bei natürlichen Personen und Personengesellschaften
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 19. Beginn und Ende der Unternehmereigenschaft
UStR 36. Ort der Tätigkeit
UStR 85. Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen
UStR 93. Rechtsform des Unternehmers
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
UStR 269. Zusammentreffen der Durchschnittssatzbesteuerung mit anderen Besteuerungsformen
KStR 5.11 8.1 8.3 8.13 13.1
GewStDV 1 2 4 5 8 13 15 16 19 25 35
AEAO
AEAO Zu § 9 Gewöhnlicher Aufenthalt:
AEAO Zu § 18 Gesonderte Feststellung:
AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 1 HGB Istkaufmann
§ 2 HGB Kannkaufmann kraft Eintragung
§ 7 HGB Kaufmannseigenschaft und öffentliches Recht
§ 33 HGB Anmeldung und Eintragung juristischer Personen
§ 105 HGB Begriff der OHG; Anwendung der Vorschriften des BGB
§ 362 HGB Wirkungen des Schweigens im Geschäftsverkehr
ErbStG 10 13a 13b
ErbStR 2.2 13a.1 13a.4 13a.6 13a.8 13b.5 13b.7 13b.8 13b.15 13b.17 13b.18 13b.20 19a.1
LStR
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
BewG 95 96 97 99 109 121 152 199 201
EStH 2 4.2.1 4.2.7 4.4 4.6 4.7 4a 5.1 6.4 6b.2 13.2 15.1 15.3 15.4 15.5 15.6 15.7.1 15.7.2 15.7.4 15.7.9 15.8.1 15.8.2 15.8.3 15.8.5 15.9.2 15.10 16.1 16.2 16.3 16.5 16.10 16.11 24.2 26a 34.1 34.2 34c.3 34d 49.1
StbVV
§ 25 StBVV Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
GewStH 1.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.5 2.1.6 2.2 2.3.1 2.4.1 2.4.3 2.4.5 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.7 2.8 2.9.4 3.7 3.8 4.1 7.1.1 7.1.3 8.1.1 8.1.4 8.4 8.6 9.2.4 10a.2 11.1 14.1 35a.1 35b.1
KStH 4.1 5.4
LStH 40a.1
ErbStH E.2.2 E.3.5 E.13a.2 E.13a.4.7 E.13a.12 E.13b.5 E.13b.7 E.13b.15 E.13b.20 E.19a.2 E.19a.3 B.152 B.158.2
AStG 2 10
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 155 StBerG Übergangsvorschriften aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
BGB 269 270
Steuer-Newsletter.