Umsatzsteuer Ausland: EU-Lieferungen, Drittland, Reverse Charge & OSS richtig behandeln
Umsatzsteuer Ausland ist für Unternehmen besonders fehleranfällig: Je nachdem, ob Sie Waren in die EU liefern, in ein Drittland exportieren, Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen oder Leistungen aus dem Ausland beziehen, gelten unterschiedliche Regeln. Schon kleine Fehler bei Rechnung, Nachweis oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerfreiheit versagt oder Umsatzsteuer nachfordert.
Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Fälle: innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhrlieferung, Reverse Charge nach § 13b UStG, One-Stop-Shop (OSS), Wareneinkauf aus dem Ausland und Vorsteuerabzug.
Was gilt bei der Umsatzsteuer im Ausland grundsätzlich?
Auslandsgeschäfte sind umsatzsteuerlich in mehrere Fallgruppen zu trennen. Die wichtigsten Fragen lauten:
- Lieferung oder Dienstleistung? Für Warenlieferungen gelten andere Regeln als für sonstige Leistungen.
- EU oder Drittland? Lieferungen innerhalb der EU werden anders behandelt als Exporte in Staaten außerhalb der EU.
- Unternehmer oder Privatkunde? B2B- und B2C-Umsätze führen zu unterschiedlichen Rechnungspflichten und Steuerfolgen.
- Wo liegt der Leistungsort? Erst wenn der steuerliche Ort der Leistung feststeht, lässt sich bestimmen, in welchem Land Umsatzsteuer anfällt.
- Sind die Nachweise vollständig? Ohne Beleg- und Buchnachweise kann eine Steuerbefreiung im Nachhinein verloren gehen.
Vor größeren Auslandsgeschäften sollte deshalb geklärt werden, wie Rechnungen zu stellen sind, welche Meldungen abzugeben sind und welche Unterlagen Sie für eine spätere Betriebsprüfung aufbewahren müssen.
Wann ist eine Lieferung in die EU steuerfrei?
Liefern Sie Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann die Lieferung in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Rechtsgrundlage sind insbesondere § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG und § 6a UStG.
Die Steuerfreiheit setzt regelmäßig voraus, dass:
- die Ware tatsächlich von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
- der Abnehmer Unternehmer ist und für sein Unternehmen kauft,
- eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers vorliegt,
- der Erwerb im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegt,
- die Lieferung korrekt in der Buchhaltung erfasst wird,
- die Lieferung zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung angegeben wird.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen oder sind die Nachweise lückenhaft, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit versagen. Dann wird aus einer vermeintlich steuerfreien EU-Lieferung nachträglich ein steuerpflichtiger Umsatz.
Warum ist die USt-IdNr. so wichtig?
Die USt-IdNr. ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr als eine Formalie. Sie ist ein zentrales Indiz dafür, dass Ihr Kunde als Unternehmer im EU-Ausland handelt. Prüfen Sie die ausländische USt-IdNr. möglichst vor der Lieferung und dokumentieren Sie die Bestätigung.
Welche Nachweise verlangt das Finanzamt bei EU-Lieferungen?
Für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen Sie nachweisen können, dass die Ware tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. In der Praxis kommen je nach Transportweg insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:
- Spediteursbescheinigung oder Frachtbrief,
- Gelangensbestätigung des Abnehmers,
- Tracking- und Versandnachweise,
- Ausgangsrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung,
- Bestätigung der USt-IdNr.,
- vollständige buchmäßige Aufzeichnungen.
Besondere Vorsicht ist bei Abholfällen geboten. Holt der Kunde die Ware selbst ab, muss besonders sorgfältig dokumentiert werden, dass die Ware tatsächlich in das EU-Ausland gelangt ist.
Was gilt beim EU-Fernverkauf an Privatkunden?
Die früheren nationalen Lieferschwellen wurden für viele Fälle des Onlinehandels abgelöst. Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an Privatkunden innerhalb der EU gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip: Die Umsatzsteuer fällt dort an, wo die Ware beim Kunden ankommt.
Für kleinere Unternehmer gibt es eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto pro Kalenderjahr. Bleiben bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze innerhalb der EU unter dieser Grenze und liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann die Besteuerung weiterhin im Ansässigkeitsstaat erfolgen. Wird die Schwelle überschritten oder auf die Anwendung der Vereinfachung verzichtet, ist grundsätzlich die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes anzuwenden.
Wie hilft der One-Stop-Shop (OSS)?
Über den One-Stop-Shop (OSS) können Unternehmen bestimmte im EU-Ausland steuerpflichtige B2C-Umsätze zentral melden. Das erspart in vielen Fällen einzelne umsatzsteuerliche Registrierungen in mehreren EU-Staaten. Trotzdem bleiben korrekte Steuersätze, saubere Belegführung und rechtzeitige Meldungen entscheidend.
Wie werden Lieferungen in Drittländer behandelt?
Liefern Sie Waren in Staaten außerhalb der Europäischen Union, kann eine Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei sein. Entscheidend ist, dass die Ware tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangt und Sie dies nachweisen können.
Typische Nachweise bei Ausfuhren sind insbesondere:
- elektronischer Ausgangsvermerk,
- Ausfuhranmeldung,
- Zollbelege,
- Fracht- und Speditionsunterlagen,
- Rechnungs- und Zahlungsunterlagen,
- buchmäßige Aufzeichnungen zur Ausfuhrlieferung.
Besonderheiten gelten beim sogenannten Export über den Ladentisch, also wenn Reisende Waren im persönlichen Gepäck ausführen. Hier sind die Nachweisanforderungen besonders streng. Unvollständige oder zweifelhafte Zollbelege können dazu führen, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht anerkannt wird.
Was gilt für Großbritannien und Nordirland?
Seit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich umsatzsteuerlich grundsätzlich als Drittland zu behandeln. Für Warenbewegungen mit Nordirland bestehen jedoch Sonderregeln: Nordirland wird für bestimmte Warenlieferungen weiterhin wie Gemeinschaftsgebiet behandelt. Bei Dienstleistungen gelten andere Grundsätze. Prüfen Sie daher Geschäfte mit Großbritannien und Nordirland immer getrennt nach Warenlieferung und Dienstleistung.
Wann greift Reverse Charge nach § 13b UStG?
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das ist besonders relevant, wenn Sie Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer beziehen und der Leistungsort in Deutschland liegt.
Für Sie bedeutet das:
- Der ausländische Leistende stellt in der Regel eine Nettorechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus.
- Sie berechnen die deutsche Umsatzsteuer selbst und melden sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung an.
- Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die Umsatzsteuer regelmäßig in derselben Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen.
- Die Rechnung sollte einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten, zum Beispiel „Reverse Charge“.
Fehler beim Reverse Charge können teuer werden. Wird Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen oder fehlt die Selbstversteuerung, drohen Korrekturen, Nachzahlungen und zusätzlicher Abstimmungsaufwand.
Was gilt für Dienstleistungen mit ausländischen Geschäftspartnern?
Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist zuerst der Leistungsort zu bestimmen. Erst danach steht fest, ob deutsche Umsatzsteuer, ausländische Umsatzsteuer oder das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.
Grundsätzlich gilt häufig:
- B2B-Leistungen: Bei Leistungen an Unternehmer liegt der Leistungsort in vielen Fällen dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
- B2C-Leistungen: Bei Leistungen an Privatkunden gelten je nach Leistungsart unterschiedliche Ortsregeln.
- Sonderfälle: Grundstücksleistungen, Veranstaltungsleistungen, kurzfristige Vermietungen, elektronische Dienstleistungen und Vermittlungsleistungen können abweichend behandelt werden.
Gerade bei Dienstleistungen ist eine Einzelfallprüfung wichtig. Eine falsch ausgestellte Rechnung kann zu Steuerpflichten im Ausland, Registrierungspflichten oder Berichtigungen in Deutschland führen.
Wie wird der Wareneinkauf aus dem Ausland versteuert?
Wareneinkauf aus der EU
Kaufen Sie als deutscher Unternehmer Waren von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, liegt regelmäßig ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland vor. Der Lieferant stellt Ihnen üblicherweise eine Nettorechnung ohne ausländische Umsatzsteuer aus. Sie versteuern den Erwerb in Deutschland und können die Erwerbsteuer bei bestehender Berechtigung gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Damit die Abwicklung korrekt funktioniert, sollten Sie Ihrem Lieferanten Ihre gültige USt-IdNr. mitteilen und prüfen, ob Rechnung, Buchhaltung und Umsatzsteuer-Voranmeldung zueinander passen.
Wareneinkauf aus dem Drittland
Beziehen Sie Waren aus einem Drittland, fällt in der Regel Einfuhrumsatzsteuer an. Wer sie trägt und wer sie als Vorsteuer geltend machen kann, hängt unter anderem von den Lieferbedingungen, der Zollabwicklung und der Unternehmereigenschaft des Importeurs ab.
Bleibt der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Auslandslieferungen erhalten?
Ja, bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bleibt der Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten. Das unterscheidet diese Umsätze von vielen anderen steuerfreien Umsätzen, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein kann.
Beispiel: Kaufen Sie Waren mit deutscher Umsatzsteuer ein und verkaufen diese anschließend steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung, kann die Vorsteuer aus dem Wareneinkauf grundsätzlich abziehbar bleiben, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Welche Rechnungsangaben sind bei Auslandsgeschäften wichtig?
Die Rechnung muss zum jeweiligen Fall passen. Typische Hinweise sind:
- Innergemeinschaftliche Lieferung: Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung sowie Angabe der USt-IdNr. von Lieferant und Abnehmer.
- Ausfuhrlieferung: Hinweis auf die steuerfreie Ausfuhrlieferung.
- Reverse Charge: Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
- OSS-Fälle: Ausweis des zutreffenden Umsatzsteuersatzes des Bestimmungslandes, soweit der Umsatz dort steuerpflichtig ist.
Mehr zu Pflichtangaben finden Sie in unserem Ratgeber zur umsatzsteuerlich korrekten Rechnung.
Checkliste: Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften
Mit dieser Checkliste bereiten Sie Ihr Beratungsgespräch optimal vor. Je genauer die Angaben sind, desto sicherer lassen sich Umsatzsteuer, Rechnungstellung und Meldepflichten beurteilen.
1. Angaben zu Lieferungen
- Liefern Sie Waren in andere EU-Staaten?
- Liefern Sie Waren in Drittländer?
- Handelt es sich um B2B-Kunden oder Privatkunden?
- Wie gelangt die Ware ins Ausland: eigener Transport, Spedition, Paketdienst oder Abholung?
- Welche Transport- und Gelangensnachweise liegen vor?
- Wurden USt-IdNrn. der EU-Geschäftspartner geprüft und dokumentiert?
- Wurden Zusammenfassende Meldungen fristgerecht abgegeben?
2. Angaben zu Dienstleistungen
- Erbringen Sie Dienstleistungen an Kunden im Ausland?
- Beziehen Sie Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern?
- Handelt es sich um B2B- oder B2C-Leistungen?
- Gibt es Sonderfälle wie Grundstücksleistungen, Veranstaltungen, elektronische Leistungen oder Vermittlungsleistungen?
- Wurde geprüft, ob Reverse Charge anzuwenden ist?
3. Angaben zu Einkauf und Import
- Beziehen Sie Waren aus anderen EU-Staaten?
- Wurden innergemeinschaftliche Erwerbe in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst?
- Beziehen Sie Waren aus Drittländern?
- Wer tritt zollrechtlich als Importeur auf?
- Wer trägt Einfuhrumsatzsteuer und Zölle?
4. Angaben zu Onlinehandel und OSS
- Verkaufen Sie Waren an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten?
- Wie hoch sind Ihre grenzüberschreitenden B2C-Umsätze innerhalb der EU pro Kalenderjahr?
- Nutzen Sie bereits das OSS-Verfahren?
- Werden die Umsatzsteuersätze der Zielländer korrekt im Shop abgebildet?
- Werden Retouren, Gutschriften und Marktplatzumsätze korrekt erfasst?
FAQ: Häufige Fragen zur Umsatzsteuer im Ausland
Muss ich bei Lieferungen in die EU immer ohne Umsatzsteuer abrechnen?
Nein. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kommt typischerweise bei B2B-Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland in Betracht. Bei Lieferungen an Privatkunden gelten häufig andere Regeln, insbesondere die Fernverkaufsregelung und gegebenenfalls OSS.
Was passiert, wenn die USt-IdNr. meines Kunden falsch ist?
Eine falsche oder nicht gültige USt-IdNr. kann die Steuerfreiheit gefährden. Prüfen Sie die USt-IdNr. daher rechtzeitig und dokumentieren Sie die Bestätigung.
Wann muss ich eine Zusammenfassende Meldung abgeben?
Eine Zusammenfassende Meldung ist insbesondere bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen relevant. Die Meldung muss mit den Rechnungs- und Buchhaltungsdaten übereinstimmen.
Was ist der Unterschied zwischen Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftlicher Lieferung?
Eine innergemeinschaftliche Lieferung betrifft Warenbewegungen innerhalb der EU. Eine Ausfuhrlieferung betrifft Lieferungen in ein Drittland außerhalb der EU. Beide können steuerfrei sein, erfordern aber unterschiedliche Nachweise.
Ist Reverse Charge eine Steuerbefreiung?
Nein. Reverse Charge bedeutet nicht steuerfrei. Die Umsatzsteuer wird lediglich vom Leistungsempfänger geschuldet und nicht vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellt.
Muss ich mich im EU-Ausland umsatzsteuerlich registrieren?
Das hängt vom Umsatz und vom Geschäftsmodell ab. OSS kann Registrierungen in einzelnen EU-Staaten in vielen B2C-Fällen vermeiden, ersetzt aber nicht jede Registrierungspflicht. Lagerhaltung, Marktplatzmodelle oder besondere Waren können zusätzliche Pflichten auslösen.
Fazit: Umsatzsteuer Ausland frühzeitig prüfen lassen
Umsatzsteuer im Ausland ist kein Randthema. Fehler wirken sich oft erst Monate oder Jahre später aus, etwa bei einer Betriebsprüfung. Besonders kritisch sind fehlende Nachweise, falsch geprüfte USt-IdNrn., unzutreffende Rechnungshinweise, nicht gemeldete innergemeinschaftliche Erwerbe und falsch behandelte OSS-Umsätze.
Planen Sie neue Auslandsgeschäfte, Onlineverkäufe in andere EU-Staaten oder größere Lieferungen in Drittländer? Dann klären wir gerne gemeinsam, wie Sie Rechnungen, Nachweise, Buchhaltung und Meldungen rechtssicher organisieren.
Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie bei der sicheren umsatzsteuerlichen Gestaltung Ihrer Auslandsgeschäfte.
Passend dazu
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- Zusammenfassende Meldung richtig abgeben
- Einfuhrumsatzsteuer: Was Unternehmen beachten müssen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Drittland
UStGUStG § 1 Steuerbare Umsätze
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 4a Steuervergütung
UStG § 6 Ausfuhrlieferung
UStG § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStG § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr
UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStG § 15 Vorsteuerabzug
UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung
UStG § 18 Besteuerungsverfahren
UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat
UStG § 22 Aufzeichnungspflichten
UStG § 25 Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet
UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist
UStAE 3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht
UStAE 3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn
UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
UStAE 4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen
UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
UStAE 4.5.4. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 4a.4. Antragsverfahren
UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen
UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen
UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
UStAE 6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis
UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 13b.10. Ausnahmen
UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen
UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet
UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr
UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)
UStAE 3.14. Reihengeschäfte
UStAE 3.15. Dienstleistungskommission
UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen
UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist
UStAE 3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht
UStAE 3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn
UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
UStAE 4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen
UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
UStAE 4.5.4. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 4a.4. Antragsverfahren
UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen
UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen
UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
UStAE 6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen
UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis
UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis
UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStAE 10.1. Entgelt
UStAE 13b.10. Ausnahmen
UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis
UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer
UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen
UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen
UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen
UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
UStR
UStR 13. Inland – Ausland
UStR 13a. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet
UStR 15. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr
UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb
UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen
UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen
UStR 31a. Reihengeschäfte
UStR 32. Dienstleistungskommission
UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG
UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStR 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist
UStR 42d. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung
UStR 42l. Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs
UStR 42n. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen
UStR 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen
UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros
UStR 54. Buchmäßiger Nachweis
UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung
UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen
UStR 126. Antragsverfahren
UStR 127. Wiedereinfuhr von Gegenständen
UStR 127a. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
UStR 128. Ausfuhrlieferungen
UStR 130. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStR 132. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen
UStR 133. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen
UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis
UStR 136. Buchmäßiger Nachweis
UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
UStR 142. Ausfuhrnachweis
UStR 143. Buchmäßiger Nachweis
UStR 145. Umsätze für die Seeschifffahrt
UStR 149. Entgelt
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis
UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland
UStR 204. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen
UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland
UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung
UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen
UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung
UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge
UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen
UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen
UStR 273. Steuerfreiheit von Reiseleistungen
UStR 274. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen
UStR 276a. Differenzbesteuerung
UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
AEAO
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
ErbStH E.13a.4.6 B.151.7
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