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Umsatzsteuer Ausland: EU-Lieferungen, Drittland, Reverse Charge & OSS richtig behandeln

Umsatzsteuer Ausland: EU-Lieferungen, Drittland, Reverse Charge und OSS

Umsatzsteuer Ausland ist für Unternehmen besonders fehleranfällig: Je nachdem, ob Sie Waren in die EU liefern, in ein Drittland exportieren, Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen oder Leistungen aus dem Ausland beziehen, gelten unterschiedliche Regeln. Schon kleine Fehler bei Rechnung, Nachweis oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer können dazu führen, dass das Finanzamt die Steuerfreiheit versagt oder Umsatzsteuer nachfordert.

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Fälle: innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhrlieferung, Reverse Charge nach § 13b UStG, One-Stop-Shop (OSS), Wareneinkauf aus dem Ausland und Vorsteuerabzug.

Kurz gesagt: Bei Auslandsgeschäften entscheidet nicht nur, ob Ihr Kunde in der EU oder im Drittland sitzt. Entscheidend sind auch Kundentyp, Warenbewegung, Leistungsort, Nachweise, Rechnungstext und Meldepflichten.

Was gilt bei der Umsatzsteuer im Ausland grundsätzlich?

Auslandsgeschäfte sind umsatzsteuerlich in mehrere Fallgruppen zu trennen. Die wichtigsten Fragen lauten:

  • Lieferung oder Dienstleistung? Für Warenlieferungen gelten andere Regeln als für sonstige Leistungen.
  • EU oder Drittland? Lieferungen innerhalb der EU werden anders behandelt als Exporte in Staaten außerhalb der EU.
  • Unternehmer oder Privatkunde? B2B- und B2C-Umsätze führen zu unterschiedlichen Rechnungspflichten und Steuerfolgen.
  • Wo liegt der Leistungsort? Erst wenn der steuerliche Ort der Leistung feststeht, lässt sich bestimmen, in welchem Land Umsatzsteuer anfällt.
  • Sind die Nachweise vollständig? Ohne Beleg- und Buchnachweise kann eine Steuerbefreiung im Nachhinein verloren gehen.

Vor größeren Auslandsgeschäften sollte deshalb geklärt werden, wie Rechnungen zu stellen sind, welche Meldungen abzugeben sind und welche Unterlagen Sie für eine spätere Betriebsprüfung aufbewahren müssen.

Wann ist eine Lieferung in die EU steuerfrei?

Liefern Sie Waren an einen Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat, kann die Lieferung in Deutschland als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein. Rechtsgrundlage sind insbesondere § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG und § 6a UStG.

Die Steuerfreiheit setzt regelmäßig voraus, dass:

  • die Ware tatsächlich von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt,
  • der Abnehmer Unternehmer ist und für sein Unternehmen kauft,
  • eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers vorliegt,
  • der Erwerb im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterliegt,
  • die Lieferung korrekt in der Buchhaltung erfasst wird,
  • die Lieferung zutreffend in der Zusammenfassenden Meldung angegeben wird.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen oder sind die Nachweise lückenhaft, kann das Finanzamt die Steuerfreiheit versagen. Dann wird aus einer vermeintlich steuerfreien EU-Lieferung nachträglich ein steuerpflichtiger Umsatz.

Warum ist die USt-IdNr. so wichtig?

Die USt-IdNr. ist bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr als eine Formalie. Sie ist ein zentrales Indiz dafür, dass Ihr Kunde als Unternehmer im EU-Ausland handelt. Prüfen Sie die ausländische USt-IdNr. möglichst vor der Lieferung und dokumentieren Sie die Bestätigung.

Praxistipp: Nutzen Sie nach Möglichkeit die qualifizierte Bestätigung der USt-IdNr. Dabei werden nicht nur die Gültigkeit der Nummer, sondern auch Unternehmensname und Anschrift abgeglichen. Archivieren Sie den Bestätigungsnachweis zur Lieferung.

Welche Nachweise verlangt das Finanzamt bei EU-Lieferungen?

Für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen Sie nachweisen können, dass die Ware tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. In der Praxis kommen je nach Transportweg insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:

  • Spediteursbescheinigung oder Frachtbrief,
  • Gelangensbestätigung des Abnehmers,
  • Tracking- und Versandnachweise,
  • Ausgangsrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer mit Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung,
  • Bestätigung der USt-IdNr.,
  • vollständige buchmäßige Aufzeichnungen.

Besondere Vorsicht ist bei Abholfällen geboten. Holt der Kunde die Ware selbst ab, muss besonders sorgfältig dokumentiert werden, dass die Ware tatsächlich in das EU-Ausland gelangt ist.

Was gilt beim EU-Fernverkauf an Privatkunden?

Die früheren nationalen Lieferschwellen wurden für viele Fälle des Onlinehandels abgelöst. Bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an Privatkunden innerhalb der EU gilt grundsätzlich das Bestimmungslandprinzip: Die Umsatzsteuer fällt dort an, wo die Ware beim Kunden ankommt.

Für kleinere Unternehmer gibt es eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 Euro netto pro Kalenderjahr. Bleiben bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze innerhalb der EU unter dieser Grenze und liegen die weiteren Voraussetzungen vor, kann die Besteuerung weiterhin im Ansässigkeitsstaat erfolgen. Wird die Schwelle überschritten oder auf die Anwendung der Vereinfachung verzichtet, ist grundsätzlich die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes anzuwenden.

Wie hilft der One-Stop-Shop (OSS)?

Über den One-Stop-Shop (OSS) können Unternehmen bestimmte im EU-Ausland steuerpflichtige B2C-Umsätze zentral melden. Das erspart in vielen Fällen einzelne umsatzsteuerliche Registrierungen in mehreren EU-Staaten. Trotzdem bleiben korrekte Steuersätze, saubere Belegführung und rechtzeitige Meldungen entscheidend.

Wichtig: B2B-Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland und B2C-Fernverkäufe an Privatkunden folgen unterschiedlichen Regeln. Verwechseln Sie die innergemeinschaftliche Lieferung nicht mit dem Fernverkauf über OSS.

Wie werden Lieferungen in Drittländer behandelt?

Liefern Sie Waren in Staaten außerhalb der Europäischen Union, kann eine Ausfuhrlieferung nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG in Verbindung mit § 6 UStG steuerfrei sein. Entscheidend ist, dass die Ware tatsächlich in das Drittlandsgebiet gelangt und Sie dies nachweisen können.

Typische Nachweise bei Ausfuhren sind insbesondere:

  • elektronischer Ausgangsvermerk,
  • Ausfuhranmeldung,
  • Zollbelege,
  • Fracht- und Speditionsunterlagen,
  • Rechnungs- und Zahlungsunterlagen,
  • buchmäßige Aufzeichnungen zur Ausfuhrlieferung.

Besonderheiten gelten beim sogenannten Export über den Ladentisch, also wenn Reisende Waren im persönlichen Gepäck ausführen. Hier sind die Nachweisanforderungen besonders streng. Unvollständige oder zweifelhafte Zollbelege können dazu führen, dass die Umsatzsteuerbefreiung nicht anerkannt wird.

Was gilt für Großbritannien und Nordirland?

Seit dem Brexit ist das Vereinigte Königreich umsatzsteuerlich grundsätzlich als Drittland zu behandeln. Für Warenbewegungen mit Nordirland bestehen jedoch Sonderregeln: Nordirland wird für bestimmte Warenlieferungen weiterhin wie Gemeinschaftsgebiet behandelt. Bei Dienstleistungen gelten andere Grundsätze. Prüfen Sie daher Geschäfte mit Großbritannien und Nordirland immer getrennt nach Warenlieferung und Dienstleistung.

Wann greift Reverse Charge nach § 13b UStG?

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das ist besonders relevant, wenn Sie Leistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer beziehen und der Leistungsort in Deutschland liegt.

Für Sie bedeutet das:

  • Der ausländische Leistende stellt in der Regel eine Nettorechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus.
  • Sie berechnen die deutsche Umsatzsteuer selbst und melden sie in Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung an.
  • Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die Umsatzsteuer regelmäßig in derselben Voranmeldung als Vorsteuer geltend machen.
  • Die Rechnung sollte einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten, zum Beispiel „Reverse Charge“.

Fehler beim Reverse Charge können teuer werden. Wird Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen oder fehlt die Selbstversteuerung, drohen Korrekturen, Nachzahlungen und zusätzlicher Abstimmungsaufwand.

Was gilt für Dienstleistungen mit ausländischen Geschäftspartnern?

Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist zuerst der Leistungsort zu bestimmen. Erst danach steht fest, ob deutsche Umsatzsteuer, ausländische Umsatzsteuer oder das Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden ist.

Grundsätzlich gilt häufig:

  • B2B-Leistungen: Bei Leistungen an Unternehmer liegt der Leistungsort in vielen Fällen dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
  • B2C-Leistungen: Bei Leistungen an Privatkunden gelten je nach Leistungsart unterschiedliche Ortsregeln.
  • Sonderfälle: Grundstücksleistungen, Veranstaltungsleistungen, kurzfristige Vermietungen, elektronische Dienstleistungen und Vermittlungsleistungen können abweichend behandelt werden.

Gerade bei Dienstleistungen ist eine Einzelfallprüfung wichtig. Eine falsch ausgestellte Rechnung kann zu Steuerpflichten im Ausland, Registrierungspflichten oder Berichtigungen in Deutschland führen.

Wie wird der Wareneinkauf aus dem Ausland versteuert?

Wareneinkauf aus der EU

Kaufen Sie als deutscher Unternehmer Waren von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, liegt regelmäßig ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Deutschland vor. Der Lieferant stellt Ihnen üblicherweise eine Nettorechnung ohne ausländische Umsatzsteuer aus. Sie versteuern den Erwerb in Deutschland und können die Erwerbsteuer bei bestehender Berechtigung gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.

Damit die Abwicklung korrekt funktioniert, sollten Sie Ihrem Lieferanten Ihre gültige USt-IdNr. mitteilen und prüfen, ob Rechnung, Buchhaltung und Umsatzsteuer-Voranmeldung zueinander passen.

Wareneinkauf aus dem Drittland

Beziehen Sie Waren aus einem Drittland, fällt in der Regel Einfuhrumsatzsteuer an. Wer sie trägt und wer sie als Vorsteuer geltend machen kann, hängt unter anderem von den Lieferbedingungen, der Zollabwicklung und der Unternehmereigenschaft des Importeurs ab.

Bleibt der Vorsteuerabzug bei steuerfreien Auslandslieferungen erhalten?

Ja, bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen bleibt der Vorsteuerabzug grundsätzlich erhalten. Das unterscheidet diese Umsätze von vielen anderen steuerfreien Umsätzen, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein kann.

Beispiel: Kaufen Sie Waren mit deutscher Umsatzsteuer ein und verkaufen diese anschließend steuerfrei als innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung, kann die Vorsteuer aus dem Wareneinkauf grundsätzlich abziehbar bleiben, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Rechnungsangaben sind bei Auslandsgeschäften wichtig?

Die Rechnung muss zum jeweiligen Fall passen. Typische Hinweise sind:

  • Innergemeinschaftliche Lieferung: Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung sowie Angabe der USt-IdNr. von Lieferant und Abnehmer.
  • Ausfuhrlieferung: Hinweis auf die steuerfreie Ausfuhrlieferung.
  • Reverse Charge: Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
  • OSS-Fälle: Ausweis des zutreffenden Umsatzsteuersatzes des Bestimmungslandes, soweit der Umsatz dort steuerpflichtig ist.

Mehr zu Pflichtangaben finden Sie in unserem Ratgeber zur umsatzsteuerlich korrekten Rechnung.

Checkliste: Umsatzsteuer bei Auslandsgeschäften

Mit dieser Checkliste bereiten Sie Ihr Beratungsgespräch optimal vor. Je genauer die Angaben sind, desto sicherer lassen sich Umsatzsteuer, Rechnungstellung und Meldepflichten beurteilen.

1. Angaben zu Lieferungen

  • Liefern Sie Waren in andere EU-Staaten?
  • Liefern Sie Waren in Drittländer?
  • Handelt es sich um B2B-Kunden oder Privatkunden?
  • Wie gelangt die Ware ins Ausland: eigener Transport, Spedition, Paketdienst oder Abholung?
  • Welche Transport- und Gelangensnachweise liegen vor?
  • Wurden USt-IdNrn. der EU-Geschäftspartner geprüft und dokumentiert?
  • Wurden Zusammenfassende Meldungen fristgerecht abgegeben?

2. Angaben zu Dienstleistungen

  • Erbringen Sie Dienstleistungen an Kunden im Ausland?
  • Beziehen Sie Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern?
  • Handelt es sich um B2B- oder B2C-Leistungen?
  • Gibt es Sonderfälle wie Grundstücksleistungen, Veranstaltungen, elektronische Leistungen oder Vermittlungsleistungen?
  • Wurde geprüft, ob Reverse Charge anzuwenden ist?

3. Angaben zu Einkauf und Import

  • Beziehen Sie Waren aus anderen EU-Staaten?
  • Wurden innergemeinschaftliche Erwerbe in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erfasst?
  • Beziehen Sie Waren aus Drittländern?
  • Wer tritt zollrechtlich als Importeur auf?
  • Wer trägt Einfuhrumsatzsteuer und Zölle?

4. Angaben zu Onlinehandel und OSS

  • Verkaufen Sie Waren an Privatkunden in anderen EU-Mitgliedstaaten?
  • Wie hoch sind Ihre grenzüberschreitenden B2C-Umsätze innerhalb der EU pro Kalenderjahr?
  • Nutzen Sie bereits das OSS-Verfahren?
  • Werden die Umsatzsteuersätze der Zielländer korrekt im Shop abgebildet?
  • Werden Retouren, Gutschriften und Marktplatzumsätze korrekt erfasst?

FAQ: Häufige Fragen zur Umsatzsteuer im Ausland

Muss ich bei Lieferungen in die EU immer ohne Umsatzsteuer abrechnen?

Nein. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung kommt typischerweise bei B2B-Lieferungen an Unternehmer im EU-Ausland in Betracht. Bei Lieferungen an Privatkunden gelten häufig andere Regeln, insbesondere die Fernverkaufsregelung und gegebenenfalls OSS.

Was passiert, wenn die USt-IdNr. meines Kunden falsch ist?

Eine falsche oder nicht gültige USt-IdNr. kann die Steuerfreiheit gefährden. Prüfen Sie die USt-IdNr. daher rechtzeitig und dokumentieren Sie die Bestätigung.

Wann muss ich eine Zusammenfassende Meldung abgeben?

Eine Zusammenfassende Meldung ist insbesondere bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen und bestimmten grenzüberschreitenden B2B-Dienstleistungen relevant. Die Meldung muss mit den Rechnungs- und Buchhaltungsdaten übereinstimmen.

Was ist der Unterschied zwischen Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftlicher Lieferung?

Eine innergemeinschaftliche Lieferung betrifft Warenbewegungen innerhalb der EU. Eine Ausfuhrlieferung betrifft Lieferungen in ein Drittland außerhalb der EU. Beide können steuerfrei sein, erfordern aber unterschiedliche Nachweise.

Ist Reverse Charge eine Steuerbefreiung?

Nein. Reverse Charge bedeutet nicht steuerfrei. Die Umsatzsteuer wird lediglich vom Leistungsempfänger geschuldet und nicht vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellt.

Muss ich mich im EU-Ausland umsatzsteuerlich registrieren?

Das hängt vom Umsatz und vom Geschäftsmodell ab. OSS kann Registrierungen in einzelnen EU-Staaten in vielen B2C-Fällen vermeiden, ersetzt aber nicht jede Registrierungspflicht. Lagerhaltung, Marktplatzmodelle oder besondere Waren können zusätzliche Pflichten auslösen.

Fazit: Umsatzsteuer Ausland frühzeitig prüfen lassen

Umsatzsteuer im Ausland ist kein Randthema. Fehler wirken sich oft erst Monate oder Jahre später aus, etwa bei einer Betriebsprüfung. Besonders kritisch sind fehlende Nachweise, falsch geprüfte USt-IdNrn., unzutreffende Rechnungshinweise, nicht gemeldete innergemeinschaftliche Erwerbe und falsch behandelte OSS-Umsätze.

Planen Sie neue Auslandsgeschäfte, Onlineverkäufe in andere EU-Staaten oder größere Lieferungen in Drittländer? Dann klären wir gerne gemeinsam, wie Sie Rechnungen, Nachweise, Buchhaltung und Meldungen rechtssicher organisieren.

Sprechen Sie uns an – wir unterstützen Sie bei der sicheren umsatzsteuerlichen Gestaltung Ihrer Auslandsgeschäfte.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Drittland

UStG 
UStG § 1 Steuerbare Umsätze

UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStG § 4a Steuervergütung

UStG § 6 Ausfuhrlieferung

UStG § 7 Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStG § 11 Bemessungsgrundlage für die Einfuhr

UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStG § 15 Vorsteuerabzug

UStG § 16 Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung

UStG § 18 Besteuerungsverfahren

UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat

UStG § 22 Aufzeichnungspflichten

UStG § 25 Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 
UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet

UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStAE 3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht

UStAE 3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn

UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStAE 4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.5.4. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.4. Antragsverfahren

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen

UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel

UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStAE 6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 13b.10. Ausnahmen

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStAE 1.9. Inland – Ausland

UStAE 1.10. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet

UStAE 1.12. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStAE 1a.1. Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStAE 1a.2. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStAE 3.13. Lieferort in besonderen Fällen (§ 3 Abs. 8 UStG)

UStAE 3.14. Reihengeschäfte

UStAE 3.15. Dienstleistungskommission

UStAE 3a.1. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Nichtunternehmer

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.4. Ort der sonstigen Leistung bei Messen, Ausstellungen und Kongressen

UStAE 3a.5. Ort der Vermietung eines Beförderungsmittels

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.13. Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder die Verteilung über diese Netze sowie damit unmittelbar zusammenhängende sonstige Leistungen

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 3b.1. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStAE 3b.2. Ort der Leistung, die im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung steht

UStAE 3b.3. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStAE 3e.1. Ort der Lieferung und der Restaurationsleistung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in der Eisenbahn

UStAE 3g.1. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStAE 4.3.2. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen

UStAE 4.3.3. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStAE 4.3.4. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStAE 4.4b.1. Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen

UStAE 4.5.4. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen

UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung

UStAE 4a.3. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4a.4. Antragsverfahren

UStAE 4a.5. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStAE 4b.1. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStAE 6.1. Ausfuhrlieferungen

UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel

UStAE 6.6. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStAE 6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen

UStAE 6.9. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6.11. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStAE 6a.1. Innergemeinschaftliche Lieferungen

UStAE 7.1. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStAE 7.2. Ausfuhrnachweis

UStAE 7.3. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 8.1. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 13b.10. Ausnahmen

UStAE 13b.11. Im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer

UStAE 14c.1. Unrichtiger Steuerausweis

UStAE 15.8. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStAE 15.13. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStAE 15.14. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStAE 16.2. Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.8. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStAE 18.10. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.17. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStAE 18h.1. Besteuerungsverfahren für im Inland ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringen

UStAE 25.1. Besteuerung von Reiseleistungen

UStAE 25.2. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStAE 25.3. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung

UStAE 25b.1. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

UStR 
UStR 13. Inland – Ausland

UStR 13a. Gemeinschaftsgebiet – Drittlandsgebiet

UStR 15. Freihafen-Veredelungsverkehr, Freihafenlagerung und einfuhrumsatzsteuerrechtlich freier Verkehr

UStR 15a.Innergemeinschaftlicher Erwerb

UStR 15b. Innergemeinschaftliches Verbringen

UStR 31. Lieferungsort in besonderen Fällen

UStR 31a. Reihengeschäfte

UStR 32. Dienstleistungskommission

UStR 39a. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG

UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR 42a. Ort einer Personenbeförderung und Ort einer Güterbeförderung, die keine innergemeinschaftliche Güterbeförderung ist

UStR 42d. Ort der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung

UStR 42l. Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffs

UStR 42n. Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität

UStR 47. Grenzüberschreitende Güterbeförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich auf Gegenstände der Einfuhr beziehen

UStR 48. Grenzüberschreitende Beförderungen und andere sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr oder der Durchfuhr beziehen

UStR 53. Vermittlungsleistungen der Reisebüros

UStR 54. Buchmäßiger Nachweis

UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung

UStR 125. Nachweis der Voraussetzungen

UStR 126. Antragsverfahren

UStR 127. Wiedereinfuhr von Gegenständen

UStR 127a. Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen

UStR 128. Ausfuhrlieferungen

UStR 130. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel

UStR 132. Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen

UStR 133. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen

UStR 135. Sonderregelungen zum Ausfuhrnachweis

UStR 136. Buchmäßiger Nachweis

UStR 137. Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr

UStR 141. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

UStR 142. Ausfuhrnachweis

UStR 143. Buchmäßiger Nachweis

UStR 145. Umsätze für die Seeschifffahrt

UStR 149. Entgelt

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 190c. Unrichtiger Steuerausweis

UStR 199. Abzug der Einfuhrumsatzsteuer bei Einfuhr im Inland

UStR 204. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei steuerfreien Umsätzen

UStR 205. Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei Umsätzen im Ausland

UStR 221. Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 224. Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Ausgabe von Gutscheinen

UStR 231. Verfahren bei der Beförderungseinzelbesteuerung

UStR 239. Unter das Vorsteuer-Vergütungsverfahren fallende Unternehmer und Vorsteuerbeträge

UStR 245. Umsatzsteuerliche Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen

UStR 272. Besteuerung von Reiseleistungen

UStR 273. Steuerfreiheit von Reiseleistungen

UStR 274. Bemessungsgrundlage bei Reiseleistungen

UStR 276a. Differenzbesteuerung

UStR 276b. Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

AEAO 
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

ErbStH E.13a.4.6 B.151.7

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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