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Gesetzliche + Private
Krankenversicherung‎

Krankenversicherung Beiträge + Zusatzbeiträge GKV + PKV berechnen, vergleichen & sparen


Private und gesetzliche Krankenversicherung berechnen und vergleichen

Die Kosten für eine Krankenversicherung hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Alter, dem Gesundheitszustand, der Art der Krankenversicherung und dem gewählten Versicherungsunternehmen.

In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:



Gesetzliche Krankenkassen (GKV) Beiträge & Zusatzbeiträge‎

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es einen einheitlichen Beitragssatz, der sich aus einem Prozentsatz des Bruttoeinkommens ergibt.

Aktuell beträgt der Beitragssatz in der GKV 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens, wobei Arbeitgeber die Hälfte davon tragen und Arbeitnehmer die andere Hälfte. Der Beitrag ist auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt. In 2023 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 4.837,50 Euro im Monat, was einen maximalen Krankenversicherungsbeitrag von 707,69 Euro im Monat (für Arbeitnehmer) bedeutet.

Den Beitrag für die Krankenkasse können Sie hier online berechnen. Außerdem können Sie die Beitragsbemessungsgrenze für die einkommensabhängigen Beiträge berechnen. Jetzt unterschiedliche Krankenkassenbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse (GKV) vergleichen:

Krankenkassenbeiträge

Stand: 07.02.2022  

Kassenart


Ort:

Krankenkasse:


Zusammenfassung der Änderungen und Situation im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland:

  1. Erhöhung des Zusatzbeitrags: Einige gesetzliche Krankenkassen haben zu Beginn des Jahres ihren Zusatzbeitrag erhöht, was durchschnittlich zu einer Steigerung von etwa drei Euro pro Person führt.

  2. Unterschiedliche Anpassungen: Nicht alle Krankenkassen haben ihren Zusatzbeitrag in gleichem Maße angepasst. Einige, wie die Techniker-Krankenkasse, AOK Hessen und DAK-Gesundheit, halten ihre Beiträge stabil, während andere, wie die Barmer, eine deutliche Erhöhung vorgenommen haben.

  3. Gründe für die Erhöhung: Die Erhöhungen werden mit steigenden Kosten, insbesondere im Krankenhausbereich, und spezifischen Herausforderungen, wie der Demografie der Versicherten, begründet.

  4. Sonderkündigungsrecht: Versicherte haben das Recht, ihre Krankenkasse zu wechseln, wenn diese den Zusatzbeitrag erhöht.

  5. Finanzielle Herausforderungen: Die Krankenkassen stehen vor finanziellen Herausforderungen, und es wird eine tiefgreifende Reform des Krankenhaussektors gefordert, um die Versorgung effizienter und kostengünstiger zu gestalten.

  6. Finanzierung der Krankenkassen: Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich durch Mitgliederbeiträge, Arbeitgeberbeiträge, Rentenversicherungsträger und einen Bundeszuschuss. Der Bundeszuschuss für 2024 beträgt 14,5 Milliarden Euro.

  7. Anzahl der Krankenkassen: In Deutschland gibt es fast 100 Krankenkassen, eine Zahl, die im Vergleich zu früheren Jahrzehnten bereits deutlich reduziert ist.

  8. Beitragsstruktur: Der allgemeine Beitragssatz liegt aktuell bei 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens, zu dem der individuelle Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse hinzukommt. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den allgemeinen Beitrag, während der Zusatzbeitrag vom Arbeitnehmer getragen wird.

  9. Zukunftsaussichten: Es wird erwartet, dass die Beitragssätze der Krankenkassen weiterhin steigen werden, und es besteht Bedarf an umfassenden Reformen im Gesundheitssystem, um langfristige Lösungen zu finden.

Im Jahr 2024 gibt es in Deutschland eine signifikante Veränderung in den Beiträgen der gesetzlichen Krankenkassen. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Erhöhungen der Krankenkassenbeiträge:

  • Von den 94 Krankenkassen in Deutschland haben 45 ihre Beiträge erhöht, 45 haben sie unverändert gelassen, und 4 haben sie gesenkt.
  • Einige der größten Krankenkassen, wie die Barmer, AOK PLUS, IKK classic, AOK Rheinland/Hamburg, AOK Nordost, KKH und Knappschaft, haben ihre Beiträge erhöht.
  • Die stärksten Beitragssteigerungen gab es bei der BKK Voralb HELLERINDEXLEUZE, AOK Nordost, BKK Groz Beckert und BKK Mahle.

Finanzielle Auswirkungen:

  • Der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Jahr 2024 liegt laut Gesetzgeber bei 1,70 Prozent.
  • Für einen Arbeitnehmer mit einem Bruttoeinkommen von 3000 Euro pro Monat bedeutet eine Steigerung um 0,1 Prozentpunkte einen Mehrbeitrag von 1,50 Euro monatlich. Bei einer Erhöhung um 0,80 Prozentpunkte zahlt der Versicherte 12 Euro mehr pro Monat, was 144 Euro mehr pro Jahr entspricht. Für Selbstständige ohne Arbeitgeberzuschuss kann der jährliche Beitrag sogar um 288 Euro steigen.

Wechsel der Krankenkasse:

  • Bei zu hohen Beiträgen besteht die Möglichkeit, die Krankenkasse zu wechseln. Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Monate, auch bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts aufgrund von Beitragserhöhungen.

Günstigste Krankenkassen:

  • Bundesweit geöffnete Krankenkassen mit den niedrigsten Beiträgen sind BKK firmus (0,90 Prozent Zusatzbeitrag), hkk Krankenkasse (0,98 Prozent) und Audi BKK (1,00 Prozent).
  • Regional geöffnete Krankenkassen mit niedrigen Beiträgen sind BKK Herkules, BKK Faber-Castell & Partner und BKK Public.

Fazit:

  • Die AOK Nordost hat mit 2,77 Prozent den höchsten Zusatzbeitrag, während die BKK firmus mit 0,9 Prozent den niedrigsten Beitrag unter den bundesweit geöffneten Krankenkassen bietet.

Es ist wichtig, dass Versicherte die Leistungen und Angebote verschiedener Krankenkassen vergleichen, bevor sie eine Entscheidung treffen, da neben den Beiträgen auch die angebotenen Leistungen eine wichtige Rolle spielen.

Neu: Der durchschnittliche ausgabendeckende Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird um 0,2 Prozentpunkte auf 1,1 Prozent angehoben. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, legt jede Krankenkasse für ihre Mitglieder selbst fest. Allerdings dürfen Krankenkassen mit Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe (dies sind aktuell deutlich mehr als die Hälfte aller Krankenkassen) ihren Zusatzbeitragssatz nicht anheben.

Gesetzliche Krankenkassen Test: Gesetzliche Krankenkassen im Test der Stiftung Warentest. Die meisten Krankenkassen bieten viele Extras (Finanztest 06/09).


Überblick über die besten Krankenkassen in Deutschland für das Jahr 2024. Es scheint, dass es einige wichtige Faktoren gibt, die bei der Auswahl einer Krankenkasse zu berücksichtigen sind:

  1. Zusatzbeitrag: Dieser variiert erheblich zwischen den verschiedenen Krankenkassen. Ein Wechsel kann, abhängig vom Einkommen, zu erheblichen Einsparungen führen.

  2. Bonusprogramme und Zusatzleistungen: Diese können einen großen Unterschied machen, insbesondere wenn sie Leistungen abdecken, die für den Einzelnen relevant sind, wie Zahnreinigung, Krebsvorsorge, Impfungen und Sportförderung.

  3. Spezifische Stärken der Krankenkassen: Jede Krankenkasse hat ihre eigenen Stärken in verschiedenen Bereichen. Es ist wichtig, eine Krankenkasse zu wählen, deren Angebote und Leistungen den persönlichen Bedürfnissen und Prioritäten entsprechen.

  4. Servicequalität: Aspekte wie Kundenservice, Verfügbarkeit von Beratung und das Filialnetz sind ebenfalls wichtige Faktoren.

  5. Kündigungsfristen und -bedingungen: Die Bedingungen für einen Wechsel der Krankenkasse sollten beachtet werden, insbesondere die Fristen und Voraussetzungen für eine Kündigung.

Krankenkasse Zusatzbeitrag 2023 Zusatzbeitrag 2024
Erhöhungen:

AOK Nordost 1,9 % 2,7 %
AOK Plus 1,5 % 1,8 %
AOK Rheinland / Hamburg 1,8 % 2,2 %
AOK Sachsen-Anhalt 1 % 1,3 %
Barmer 1,5 % 2,19 %
Bergische Krankenkasse 1,6 % 1,99 %
Big direkt gesund 1,45 % 1,65 %
BKK Akzo Nobel Bayern 1,55 % 1,65 %
BKK Diakonie 1,6 % 1,8 %
BKK Dürkoppadler 1,29 % 1,55 %
BKK Euregio 0,84 % 1,25 %
BKK24 1,79 % 1,89 %
BKK Gildemeister Seidensticker 0,9 % 1,5 %
BKK Melitta Hmr 1,4 % 1,6 %
BKK Pfalz 1,55 % 1,98 %
BKK Pfaff 0,8 % 1,4 %
BKK Scheufelen 1,4 % 1,85 %
BKK SBH 0,98 % 1,29 %
BKK Textilgruppe Hof 0,9 % 1,3 %
BKK VDN 1,5 % 1,69 %
BKK Wirtschaft & Finanzen 1,69 % 1,99 %
BKK ZF & Partner 1,45 % 1,69 %
Continentale BKK 1,4 % 1,6 %
Heimat Krankenkasse 1,3 % 1,84 %
IKK Brandenburg und Berlin 1,77 % 1,99 %
IKK - die Innovationskasse 1,6 % 1,7 %
IKK classic 1,6 % 1,7 %
IKK gesund plus 1,1 % 1,49 %
Knappschaft 1,6 % 2,2 %
KKH 1,5 % 1,98 %
Novitas BKK 1,54 % 1,7 %
Pronova BKK 1,7 % 1,8 %
SBK 1,5 % 1,7 %
Securvita BKK 1,6 % 2,2 %
SKD BKK 1,15 % 1,49 %
Vivida BKK 1,4 % 1,7 %
Stabil:

AOK Bayern 1,58 % 1,58 %
AOK Baden-Württemberg 1,6 % 1,6 %
AOK Bremen/Bremerhaven 1,38 % 1,38 %
AOK Hessen 1,6 % 1,6 %
AOK Niedersachsen 1,5 % 1,5 %
AOK Nordwest 1,89 % 1,89 %
AOK Rheinland-Pfalz 1,8 % 1,8 %
Bertelsmann BKK 1,4 % 1,4 %
BKK Exklusiv 1,99 % 1,99 %
BKK Firmus 0,9 % 0,9 %
BKK Freudenberg 1,5 % 1,5 %
BKK Herkules 1,09 % 1,09 %
BKK Linde 1,5 % 1,5 %
BKK Provita 1,49 % 1,49 %
BKK Technoform 1,5 % 1,5 %
BKK VBU (seit 1.1. mkk- meine krankenkasse) 1,8 % 1,8 %
BKK Verbundplus 1,35 % 1,35 %
BKK Werra-Meissner 1,8 % 1,8 %
Bosch BKK 1,5 % 1,5 %
DAK 1,7 % 1,7 %
Debeka BKK 1,69 % 1,69 %
Energie-BKK 1,59 % 1,59 %
HEK 1,3 % 1,3 %
HKK 0,98 % 0,98 %
IKK Südwest 1,65 % 1,65 %
Mhplus BKK 1,58 % 1,58 %
Mobil Krankenkasse 1,49 % 1,49 %
R + V BKK 1,4 % 1,4 %
Salus BKK 1,59 % 1,59 %

Krankenkassenbeiträge durch Wechsel der Krankenkasse sparen

Der Wechsel der Krankenkasse kann eine gute Möglichkeit sein, um bares Geld zu sparen. Denn der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen zusätzlich zum gesetzlichen Beitragssatz erheben, kann von Anbieter zu Anbieter stark variieren.

In der Regel liegt der Zusatzbeitrag zwischen 0,9 und 2,4 Prozent. Das bedeutet, dass Sie bei einem Brutto-Jahreseinkommen von 40.000 Euro bei einem Wechsel von einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von 2,4 Prozent zu einer mit einem Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent rund 218 Euro im Jahr sparen können.

Natürlich sollten Sie vor einem Wechsel der Krankenkasse sorgfältig prüfen, welche Leistungen die neue Kasse bietet. Denn auch wenn der Zusatzbeitrag niedriger ist, kann es sein, dass die Leistungen nicht so umfangreich sind wie bei Ihrer alten Kasse.

Um herauszufinden, welche Krankenkasse für Sie die beste ist, können Sie einen Krankenkassenvergleich nutzen. Diese Vergleiche bieten Ihnen einen Überblick über die Beiträge, Leistungen und Zusatzleistungen der verschiedenen Kassen.

Das Wichtigste in Kürze:

  1. Wechsel der Krankenkasse: Ein Wechsel kann finanziell vorteilhaft sein, da sich gesetzliche Krankenkassen in Leistungen, Service und Beiträgen unterscheiden.

  2. Finanzielle Vorteile: Neben möglichen Beitragsersparnissen können zusätzliche Leistungen wie professionelle Zahnreinigung finanzielle Vorteile bieten.

  3. Kündigungsfrist: Nach zwölf Monaten Mitgliedschaft kann die Krankenkasse jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Bei Beitragserhöhungen besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Empfehlungen:

  • Die genannten Krankenkassen (HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK, Big direkt gesund) bieten ein gutes Preis-Leistungs-Verhältnis.

Wichtige Aspekte:

  • Zusatzleistungen: Wähle eine Krankenkasse, die für dich relevante Zusatzleistungen bietet.
  • Service und Leistung: Berücksichtige die Servicequalität und Leistungsbereitschaft der Krankenkasse.
  • Beitragssatz: Vergleiche den gesetzlichen Beitragssatz und den Zusatzbeitrag der Krankenkassen.

Vorgehensweise beim Wechsel:

  • Wähle eine Krankenkasse, die ein gutes Gesamtpaket aus Service, Zusatzleistungen und niedrigem Beitrag bietet.
  • Im Krankenkassenvergleich 2024 schnitten HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund besonders gut ab.
  • Für reine Beitragsvergleiche gibt es Listen der günstigsten Kassen je Bundesland.

Der Wechsel der Krankenkasse ist in der Regel unkompliziert und kann online oder per Post erfolgen.

Hinweis: Das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse wird einfacher und und die bisherige Mindestbindungsfrist wird von 18 auf 12 Monate verkürzt.

Hier sind einige Tipps für einen erfolgreichen Krankenkassenwechsel:

  • Prüfen Sie zunächst, welche Krankenkassen in Ihrem Bundesland zugelassen sind.
  • Vergleichen Sie die Beiträge, Leistungen und Zusatzleistungen der verschiedenen Kassen.
  • Achten Sie darauf, dass die Leistungen der neuen Kasse Ihren Anforderungen entsprechen.
  • Informieren Sie sich über die Kündigungsfrist Ihrer aktuellen Krankenkasse.
  • Beantragen Sie die Aufnahme bei der neuen Krankenkasse.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist die Obergrenze, bis zu der die Beiträge zur GKV auf das Einkommen erhoben werden. Die BBG wird jährlich vom Gesetzgeber festgelegt und gilt für alle Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständigen, die in der GKV pflichtversichert sind.

Die BBG in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023 beträgt:

  • West: 58.050 Euro im Jahr (4.845,83 Euro im Monat)
  • Ost: 56.250 Euro im Jahr (4.770,83 Euro im Monat)

Die Beiträge zur GKV werden auf der Grundlage des Bruttoeinkommens erhoben. Das heißt, dass das Einkommen bis zur BBG voll in die Beitragsbemessung einbezogen wird. Das über der BBG liegende Einkommen wird hingegen nicht mehr zur Berechnung der Beiträge herangezogen.

Die Höhe der Beiträge zur GKV beträgt für Arbeitnehmer 14,6 % des Bruttoeinkommens, für Beamte 7,3 % und für Selbstständige 14,6 %.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung hat folgende Auswirkungen:

  • Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die ein Einkommen oberhalb der BBG erzielen, zahlen auf den über der BBG liegenden Teil des Einkommens keine Beiträge zur GKV.
  • Beamte: Beamte, die ein Einkommen oberhalb der BBG erzielen, zahlen auf den über der BBG liegenden Teil des Einkommens nur die Hälfte der Beiträge zur GKV.
  • Selbstständige: Selbstständige, die ein Einkommen oberhalb der BBG erzielen, zahlen auf den über der BBG liegenden Teil des Einkommens den vollen Beitrag zur GKV.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


Private Krankenversicherung (PKV) Beiträge vergleichen & sparen‎

Die Kosten für eine private Krankenversicherung können je nach Alter, Gesundheitszustand, Tarif und Versicherungsunternehmen stark variieren. In der PKV zahlt der Versicherungsnehmer einen individuellen Beitrag, der von seiner persönlichen Risikoeinschätzung abhängt. Eine genaue Auskunft über die Kosten einer privaten Krankenversicherung kann nur von einem konkreten Versicherungsunternehmen oder Versicherungsvermittler gegeben werden, da es hier große Unterschiede gibt.

Krankenversicherung Rechner

Alter Jahre

Geschlechtm  w  

Statusangestellt  selbststaendig  

TarifGrund  Komfort  Premium  


Die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, soweit sie der Basisabsicherung dienen. Nicht zur Basisabsicherung gehören Beitragsanteile zur Finanzierung von Wahlleistungen (z.B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer), des Krankenhaustagegelds oder des Krankentagegelds. Diese sind lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar.


Krankenkassenversicherung von der Steuer absetzen

Beiträge zur Krankenversicherung als Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzen

Steuerliche Behandlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland. Er bezieht sich auf verschiedene Aspekte des Einkommensteuergesetzes (EStG). Hier sind einige Schlüsselpunkte zusammengefasst:

  1. Beiträge zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG):

    • Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur privaten Krankenversicherung (PKV), die ein sozialhilfeähnliches Versorgungsniveau bieten, sind steuerlich begünstigt.
    • Für GKV-Beiträge wird ein Abschlag von 4 % vorgenommen, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
    • Beiträge zur PKV sind abzugsfähig, soweit sie Leistungen abdecken, die den Leistungen der GKV vergleichbar sind.
  2. Steuerfreie Zuschüsse und Beitragsrückerstattungen:

    • Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und andere Zuschüsse mindern den abzugsfähigen Betrag der Krankenversicherungsbeiträge.
    • Beitragsrückerstattungen mindern ebenfalls die abzugsfähigen Beiträge, unabhängig davon, ob sie sich steuerlich ausgewirkt haben.
  3. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG):

    • Beiträge zur sozialen und privaten Pflege-Pflichtversicherung sind ebenfalls steuerlich begünstigt.
  4. Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG):

    • Hierzu gehören Beiträge zu bestimmten Versicherungen, die nicht unter die Basiskranken- und Pflegeversicherung fallen, wie z.B. Arbeitslosenversicherungen, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
  5. Höchstbetrag und Abzugsfähigkeit:

    • Es gibt Höchstbeträge für die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen. Der allgemeine Höchstbetrag liegt bei 2.800 €, kann aber in bestimmten Fällen auf 1.900 € reduziert werden.
  6. Beitragsvorauszahlungen:

    • Beitragsvorauszahlungen für zukünftige Jahre sind begrenzt abzugsfähig. Überschreiten die Vorauszahlungen das Zweieinhalbfache der jährlichen Beitragsverpflichtung, werden sie dem Jahr zugeordnet, für das sie geleistet wurden.
  7. Verfahren und Datenübermittlung:

    • Versicherungsunternehmen, Arbeitgeber und andere Stellen sind verpflichtet, die entsprechenden Beitragsdaten an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Beiträge zur Basiskrankenversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG) können als sonstige Vorsorgeaufwendungen von der Steuer abgesetzt werden. Begünstigt sind nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a EStG Beiträge zur Krankenversicherung, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind (Basiskrankenversicherung) und sofern auf die Leistungen ein (Rechts-)Anspruch besteht. Soweit sich aus den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, sind diese für die Ermittlung der Basisabsicherung um 4 % zu mindern.

Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung) (PKV) sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die – mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile – in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht.

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen im Wesentlichen der Basisabsicherung. Ihre Beiträge zur Krankenversicherung sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese eine Grundversorgung im Krankheitsfall abdeckt (Basiskrankenversicherung). Beitragsanteile für Wahlleistungen gehören nicht zur Basisabsicherung und sind lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar. Steuerfreie Zuschüsse Ihres Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers sowie Beitragserstattungen mindern den abziehbaren Betrag. Übernehmen Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für eine andere Person, sind diese zusätzlich abziehbar. Haben Sie neben Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung eine Zusatzversicherung abgeschlossen, sind die hierfür geleisteten Beiträge lediglich als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar. In der Regel haben Sie im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld oder vergleichbare Leistungen. Der als Sonderausgaben abziehbare Betrag ist daher um 4 % zu kürzen. Die Kürzung erfolgt durch Ihr Finanzamt.

Die Aufteilung in Basisabsicherung und nicht begünstigte Versicherungsleistungen erfolgt durch Ihre Krankenversicherung. Der aktuelle Tipp des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg Steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen gibt Ihnen einen Überblick über den Ansatz Ihrer Aufwendungen.

Die Krankenversicherungsbeiträge werden in der Steuererklärung in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen. Die Anlage Vorsorgeaufwand ist Teil der Anlage A, die für Arbeitnehmer und Rentner gilt.

Die Krankenversicherungsbeiträge können als Sonderausgaben abgezogen werden. Der maximale Abzug beträgt 2.800 Euro für Arbeitnehmer und 1.900 Euro für Rentner.

Da Krankenversicherungsbeiträge ihrer Art nach Sonderausgaben sind, können sie auch bei an sich beihilfeberechtigten Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn der Stpfl. wegen seines von Kindheit an bestehenden Leidens keine Aufnahme in eine private Krankenversicherung gefunden hat (BFH vom 29.11.1991 – BStBl 1992 II S. 293). Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet aus (BFH vom 29.11.2017 – BStBl 2018 II S. 230 ).

Steuertipp: Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Bitte beachten Sie: Die von Ihnen als Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Kindes sind als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt sowohl für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen, als auch für darüber hinaus geleistete Beiträge zur Absicherung von Wahlleistungen. Ist Ihr Kind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert, müssen Sie Ihren gesamten Versicherungsbeitrag in der Anlage Vorsorgeaufwand erfassen.

Haben Sie als Versicherungsnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Absicherung Ihres Kindes getragen, sind diese bei Ihnen als Sonderausgaben abziehbar. Dies gilt sowohl für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen, als auch für darüber hinaus geleistete Beiträge.


Haben Sie im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, die Ihr Kind (für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben) als Versicherungsnehmer schuldet, können diese Beiträge bei Ihnen als Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur für die Beiträge, die der Basisabsicherung dienen. Machen Sie diese Beträge geltend, scheidet ein Abzug dieser Beträge als Sonderausgaben bei Ihrem Kind aus.


Beiträge zur GKV sowie Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenkasse gehören grundsätzlich zu den Beiträgen für eine Basiskrankenversicherung. Hierzu zählt auch ein eventuell von der Krankenkasse erhobener kassenindividueller Zusatzbeitrag


Keine Beiträge i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 und 3a EStG sind:

  • Prämienzuschläge nach § 193 Absatz 4 VVG. Diese werden erhoben, wenn sich Personen nicht bereits bei Eintritt der Versicherungspflicht, sondern verspätet versichern. Sie sind ein reines Sanktionsmittel, welches dem Ausgleich materieller Vorteile dient. Durch die Zahlung des Prämienzuschlags wird rückwirkend kein Versicherungsschutz begründet.
  • selbst getragene Eigenleistungen für Vorsorgeuntersuchungen.
  • selbst getragene Krankheitskosten aufgrund eines tariflichen Selbstbehalts oder wegen der Wahl einer Beitragsrückerstattung (BFH vom 1. Juni 2016, BStBl 2017 II, S. 55).
  • Beiträge zu einer Auslandskrankenversicherung (Reisekrankenversicherung), die zusätzlich zu einem bestehenden Versicherungsschutz in der GKV oder PKV ohne eingehende persönliche Risikoprüfung abgeschlossen wird

Steuerfreie Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung mindern den als Sonderausgaben abzugsfähigen Betrag, z. B. bei

  • steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschüssen (§ 3 Nummer 62 EStG)
  • von der Künstlersozialkasse (an Stelle eines steuerfreien Arbeitgeberanteils) gewährten Zuschüssen (§ 3 Nummer 57 EStG),
  • steuerfrei gezahlten Zuschüssen des Rentenversicherungsträgers (§ 3 Nummer 14 EStG),
  • steuerfreien Zuschüssen und geleisteten Erstattungen von Behörden i. S. d. § 6 Absatz 1 AO und anderen öffentlichen Stellen (z. B. Zuschüsse des Jugendamtes zu Vorsorgeaufwendungen von Tagespflegepersonen; § 3 Nummer 9 EStG),
  • steuerfreien Zuschüssen aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder (§ 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe a EStG).

Beitragsrückerstattungen mindern soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen die abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Die Minderung erfolgt unabhängig davon, ob oder in welcher Höhe sich die Beiträge im Abflussjahr steuerlich ausgewirkt haben (BFH vom 6. Juli 2016, BStBl 2016 II, S. 933). Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht lediglich eine Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen gem. Rz. 89 darstellen. Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss). Als Zufluss gilt bei

  • Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
  • Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
  • einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
  • Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.

Bei Rückzahlung von zu Unrecht oder rechtsgrundlos geleisteten Beiträgen aus Vorjahren, z. B. infolge einer rückwirkenden Vertragsänderung oder aufgrund einer Erstattung nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), mindern diese als Beitragsrückerstattung die im Jahr des Zuflusses geleisteten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattung beruht und/oder ob der der Erstattung zugrundeliegende Beitrag materiell zu Recht oder zu Unrecht geleistet wurde (BFH vom 28. Mai 1998, BStBl 1999 II, S. 95; bestätigt durch BFH vom 3. August 2016, NV).


Beispiel 1:

Eine Steuerpflichtige ist grundsätzlich über ihren Ehemann beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. Sie war im VZ 00 zeitweise als Geringverdienerin nichtselbständig tätig und damit in der GKV pflichtversichert. Auf Antrag kann die Steuerpflichtige die an die PKV geleisteten Beiträge, die auf Zeiträume der nichtselbständigen Tätigkeit entfallen, anteilig erstattet bekommen, indem der bisherige Tarif Vollversicherung auf den Tarif Anwartschaftsversicherung umgestellt wird. Werden diese anteiligen Beiträge von der PKV für 00 im Kalenderjahr 01 erstattet, handelt es sich um eine Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen aus dem Vorjahr infolge einer rückwirkenden Vertragsänderung und damit um eine Beitragsrückerstattung.


Abwandlung zu Beispiel 1:

Der sich aufgrund der Umstellung des Tarifs ergebende Erstattungsanspruch der Ehefrau wird durch eine Verrechnung mit dem laufenden Krankenversicherungsbeitrag 01 anstelle einer Auszahlung des Guthabens beglichen. Entsprechend der Lösung zum Beispiel 1 veranlasst auch die Abwicklung über eine Ver-/Aufrechnung die Meldung einer Beitragsrückerstattung in 01.


Beispiel 2:

Aufgrund einer gerichtlich festgestellten Scheinselbständigkeit wurden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung von der GKV für die Jahre 00 bis 05 in 06 erstattet. Die Steuerpflichtige sei laut Gerichtsurteil seit 00 nicht (mehr) freiwillig krankenversichert, sondern pflichtversichert. Werden die Beiträge für 00 bis 05 in 06 erstattet, handelt es sich um eine Rückzahlung wegen zu Unrecht geleisteter Beiträge nach § 26 SGB IV und damit um eine Beitragsrückerstattung.


Beispiel 3:

Ein gesetzlich Krankenversicherter erhält von der GKV in 01 eine Erstattung zu viel gezahlter Beiträge für 00, da aufgrund des Zusammentreffens mehrerer Einnahmearten insgesamt beitragspflichtige Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze hinaus zu Beiträgen herangezogen worden sind (§ 231 SGB V). In Höhe des Auszahlungsbetrags handelt es sich um eine Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Beiträgen und damit um eine Beitragsrückerstattung.


Keine Beitragsrückerstattung ist das sog. „Ersatz”-Krankenhaustagegeld. Diese Leistung erhält der Versicherte aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, wenn während eines Krankenhausaufenthaltes auf die Inanspruchnahme bestimmter Wahlleistungen verzichtet wird.


Krankenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung absetzen

So tragen Sie die Krankenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung ein:

  1. Öffnen Sie die Anlage A in Ihrer Steuererklärung.
  2. Klicken Sie auf die Zeile "Sonderausgaben".
  3. Tragen Sie in der Spalte "Betrag" den Gesamtbetrag der Krankenversicherungsbeiträge ein, die Sie im Jahr abgezogen haben.
  4. Tragen Sie in der Spalte "Angabe" den Namen Ihrer Krankenkasse ein.
  5. Tragen Sie in der Spalte "Versicherungsbeginn" das Datum ein, an dem Sie in die Krankenkasse eingetreten sind.
  6. Tragen Sie in der Spalte "Versicherungsende" das Datum ein, an dem Sie aus der Krankenkasse ausgetreten sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer hat im Jahr 2023 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 2.000 Euro gezahlt. Er ist bei der AOK versichert und ist seit dem 01.01.2023 in der Krankenkasse versichert.

In der Steuererklärung trägt der Arbeitnehmer die Krankenversicherungsbeiträge wie folgt ein:

Zeile Betrag Angabe Versicherungsbeginn Versicherungsende
7 2.000 AOK 01.01.2023 31.12.2023

Hinweise:

  • Wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können Sie die Krankenversicherungsbeiträge nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn Sie nicht anderweitig pflichtversichert sind.
  • Wenn Sie in der privaten Krankenversicherung versichert sind, können Sie die Krankenversicherungsbeiträge nicht als Sonderausgaben abziehen.

Alternative:

Sie können die Krankenversicherungsbeiträge auch in der Anlage N eintragen. Die Anlage N ist Teil der Anlage G, die für Selbstständige gilt.

In der Anlage N tragen Sie die Krankenversicherungsbeiträge in der Zeile "Krankenversicherung" ein.


Steuertrick Vorauszahlungen

Der Steuertrick für privat Krankenversicherte kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen. Allerdings ist er mit etwas Aufwand verbunden. Wer sich die Mühe macht, kann sich aber bis zu 5.000 Euro sparen.

Die Vorauszahlung von Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung bietet eine interessante Möglichkeit zur Steueroptimierung. Durch die Zahlung dieser Beiträge für zukünftige Jahre im Voraus können Steuerpflichtige ihre steuerliche Belastung im Zahlungsjahr erheblich reduzieren. Dieses Modell ist besonders relevant für privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte, da diese die Flexibilität haben, ihre Beiträge im Voraus zu entrichten. Es ist jedoch wichtig, die gesetzlichen Grenzen und die spezifischen Anforderungen des Finanzamtes zu beachten, um den maximalen steuerlichen Vorteil zu erzielen.

So funktioniert der Steuertrick:

Privat Krankenversicherte können ihre Krankenversicherungsbeiträge bis zu drei Jahre im Voraus zahlen. Diese Vorauszahlungen lassen sich im Jahr der Zahlung steuerlich absetzen. Das bedeutet, dass sich die Steuerlast im Jahr der Zahlung verringert.

In den Folgejahren können dann auch „zusätzliche personenbezogene Versicherungsbeiträge“ etwa für BU und Zahnzusatz bis zur Höchstgrenze abgesetzt werden. Diese Beiträge können in der Regel nicht abgesetzt werden, da sie den Höchstbetrag von 1900 Euro für Sonderausgaben in der Regel überschreiten.

Durch die Vorauszahlung der Krankenversicherungsbeiträge können also auch diese zusätzlichen Beiträge steuerlich abgesetzt werden. Das kann zu einer erheblichen Steuerersparnis führen.

Wichtige Punkte zur Beachtung:

  • Höchstbetrag der Vorauszahlung: Die Vorauszahlung darf das Dreifache der jährlichen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung nicht überschreiten. Beiträge, die über diesen Betrag hinausgehen, können nicht im Vorauszahlungsjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, sondern werden dem Jahr zugeordnet, für das sie geleistet wurden.

  • Zu- und Abflussprinzip: Gemäß § 11 EStG sind Aufwendungen grundsätzlich in dem Jahr steuerlich zu berücksichtigen, in dem sie geleistet wurden. Dies ermöglicht den Abzug der vorausgezahlten Beiträge im Zahlungsjahr.

  • Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse: Für privat versicherte Arbeitnehmer, die steuerfreie Zuschüsse vom Arbeitgeber erhalten, werden diese Zuschüsse weiterhin monatlich ausgezahlt und mit den sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Zahlungsjahr verrechnet.

  • Beitragsrückerstattungen und Zuschussüberhänge: Zukünftige Beitragsrückerstattungen oder Zuschussüberhänge, die aus der Vorauszahlung resultieren, erhöhen den Gesamtbetrag der Einkünfte in den entsprechenden Jahren.

  • Berechnung des zulässigen Vorauszahlungsvolumens: Es ist wichtig, das zulässige Vorauszahlungsvolumen genau zu berechnen, um den maximalen steuerlichen Vorteil zu erzielen. Dabei sollten alle relevanten Faktoren, wie die Höhe der Beiträge, steuerfreie Zuschüsse und eventuelle Beitragsrückerstattungen, berücksichtigt werden.

  • Berücksichtigung von Wahlleistungen: Bei der Vorauszahlung ist zu beachten, dass einige Versicherer nur die Vorauszahlung des Gesamtbeitrags (inklusive Wahlleistungen) akzeptieren. Dies kann die Berechnung des abzugsfähigen Betrags beeinflussen.

  • In den Folgejahren können dann auch „zusätzliche personenbezogene Versicherungsbeiträge“ etwa für BU und Zahnzusatz bis zur Höchstgrenze abgesetzt werden.
  • Die genaue Höhe der Steuersenkung hängt ab von persönlichen Faktoren wie dem Steuersatz, der Art der Einkommensteuer-Veranlagung und dem Beitragsmodell der jeweiligen PKV.
  • Um den maximalen Steuerspar-Effekt zu nutzen, sollten beide Partner die Beiträge im Voraus zahlen.
  • Wer keine sehr hohen Beträge aus seinem geparkten Geld bestreiten kann, darf auch eine Vorauszahlung für ein oder zwei Jahre nutzen.

Beispiel:

Ein Ehepaar mit einem gemeinsamen Grenzsteuersatz von 30 Prozent zahlt für seine private Krankenversicherung im Jahr 2023 10.000 Euro. Das Ehepaar zahlt die Beiträge für 2023 bis 2025 im Voraus. Dadurch erhöht sich die Steuerlast im Jahr 2023 um 3000 Euro. In den Folgejahren können dann auch die Beiträge für die BU und den Zahnzusatz von jeweils 2000 Euro steuerlich abgesetzt werden. Dadurch verringert sich die Steuerlast in den Folgejahren um jeweils 600 Euro.

Insgesamt kann das Ehepaar durch den Steuertrick 5.900 Euro Steuern sparen.

Voraussetzungen:

Der Steuertrick ist nur für privat Krankenversicherte möglich. Außerdem müssen die Vorauszahlungen bis zum 21. Dezember 2023 getätigt werden.

Achtung:

Bei einer Kündigung der privaten Krankenversicherung müssen die zu viel gezahlten Beiträge zurückgezahlt werden.

Fazit:

Die Vorauszahlung von Beiträgen zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung kann eine effektive Steuergestaltungsmöglichkeit darstellen. Durch eine sorgfältige Planung und Beachtung der gesetzlichen Vorgaben können Steuerpflichtige ihre steuerliche Belastung optimieren. Es empfiehlt sich, die spezifischen Umstände und Möglichkeiten mit einem Steuerberater zu besprechen, um den größtmöglichen Nutzen aus diesem Modell zu ziehen.


Selbstständig + angestellt: Wie bin ich krankenversichert?

Die Krankenversicherungspflicht endet als Arbeitnehmer erst, wenn Sie hauptberuflich selbstständig sind. Daher sind Sie in der Regel über Ihre Hauptbeschäftigung krankenversichert, auch wenn Sie nebenbei selbstständig tätig sind. Beiträge für Ihre selbstständige Tätigkeit fallen in der Regel nicht an.

Ausnahmen:

  • Wenn Sie mehr als 20 Wochenstunden in Ihrer selbstständigen Tätigkeit arbeiten, gilt diese als hauptberuflich. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.
  • Wenn Sie als Student nebenberuflich selbstständig tätig sind und mehr als 450 Euro im Monat verdienen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Familienversicherung. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.

So melden Sie sich krankenversichert:

Sofern Sie sich nicht automatisch über Ihren Arbeitgeber krankenversichern, müssen Sie sich selbst bei einer Krankenkasse melden. Dies können Sie online, per Post oder persönlich tun. Bei der Anmeldung müssen Sie Ihren Versicherungsstatus, Ihre Einkommensverhältnisse und Ihre Bankverbindung angeben.

In der Regel sind Sie über Ihre Hauptbeschäftigung krankenversichert, auch wenn Sie nebenberuflich selbstständig tätig sind.

  • Wenn Sie mehr als 20 Wochenstunden in Ihrer selbstständigen Tätigkeit arbeiten, gilt diese als hauptberuflich. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.
  • Wenn Sie als Student nebenberuflich selbstständig tätig sind und mehr als 520 Euro im Monat verdienen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Familienversicherung. In diesem Fall müssen Sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern.

Weitere Informationen:

Weitere Informationen zur Krankenversicherungspflicht als nebenberuflich Selbstständiger finden Sie auf den Websites der Krankenkassen oder der Bundesagentur für Arbeit.


Wie Rentner Krankenkassenbeiträge sparen können

Rentner sehen sich mit höheren Krankenkassenbeiträgen konfrontiert. Rentner müssen seit März mit gestiegenen Zusatzbeiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung rechnen. Es gibt jedoch Wege, diesen Kostenanstieg abzumildern.

Bereits im Januar spürten die meisten Versicherten höhere Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung, und seit März trifft dies auch auf viele Rentner zu. Im Laufe eines Jahres können so bis zu 150 Euro Mehrkosten entstehen.

Rentner haben jedoch Möglichkeiten, diesen Mehrkosten entgegenzuwirken. Durch den Wechsel Ihrer Krankenkasse können Sie jährlich bis zu 88 Euro einsparen.

Möglichkeiten zur Kündigung nutzen: Die Beitragserhöhung als Anlass zu nehmen, die eigenen Krankenversicherungskosten zu überprüfen. Nach einer Erhöhung des Zusatzbeitrags besteht ein Sonderkündigungsrecht.

Versicherte, die mindestens zwölf Monate bei ihrem aktuellen Anbieter sind, können mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende zu einer günstigeren Krankenkasse wechseln. Wichtige Aspekte beim Wechsel finden Sie hier.

Standardrentner und Beitragssätze Seit Januar variieren die Zusatzbeiträge der bundesweit zugänglichen Krankenkassen zwischen 0,90 und 1,80 Prozent. Diese neuen Beitragssätze gelten für Rentner seit März bis Februar 2024.

Wichtig zu wissen ist, dass Beitragsänderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung für versicherungspflichtige Rentner immer erst zwei Monate später wirksam werden. Dies betrifft sowohl Senkungen als auch Erhöhungen. Geänderte Beiträge werden den Betroffenen in der Regel nur über den Kontoauszug ihrer Bank mitgeteilt.

Die sogenannte Standardrente liegt in Westdeutschland bei 1.620,90 Euro und in Ostdeutschland bei 1.598,40 Euro monatlich. Rentner zahlen nur die Hälfte des Krankenkassenbeitrags, die andere Hälfte übernimmt der Rentenversicherungsträger. Die stärkste Erhöhung einer einzelnen Krankenkasse beträgt 0,50 Prozentpunkte.

In den alten Bundesländern resultiert dies in bis zu 49 Euro höheren Abzügen für die Krankenversicherung innerhalb eines Jahres, in den neuen Bundesländern bis zu 48 Euro.

Mehrbelastung bei zusätzlichen Bezügen Nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch weitere Einkünfte wie Witwen- oder Betriebsrenten oder Einkünfte aus nebenberuflicher Selbständigkeit werden für den Krankenkassenbeitrag herangezogen.

Mit der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze zum Jahreswechsel liegt der Höchstbetrag für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags nun bei 4.987,50 Euro. Rentner mit entsprechend hohen anrechenbaren Bezügen zahlen in den nächsten zwölf Monaten bis zu 150 Euro mehr.

Einsparungen durch Krankenkassenwechsel Rentner in Westdeutschland können durch einen Wechsel von einer Krankenkasse mit einem Zusatzbeitrag von 1,80 Prozent zu einer mit 0,90 Prozent bis zu 88 Euro jährlich sparen, in Ostdeutschland bis zu 86 Euro.

Wichtige Leistungen bleiben erhalten Beim Wechsel der Krankenkasse müssen Versicherte keine Abstriche bei wichtigen Leistungen befürchten. 95 Prozent der Grundleistungen sind gesetzlich festgelegt und somit bei allen Krankenkassen gleich.


Die Doppelverbeitragung von Rentnern: Ein Dilemma zwischen Gerechtigkeit und finanzieller Realität

Das Thema der doppelten Krankenkassenbeiträge für Rentner mit mehreren Einkunftsquellen ist ein brennendes Problem, das in der deutschen Sozialpolitik seit Jahren für Diskussionen sorgt. Die von der Ampel-Koalition versprochene Lösung dieses Problems bleibt aus, was bei vielen Betroffenen für Unmut sorgt. Die Doppelverbeitragung wirft nicht nur Fragen der Fairness und Gerechtigkeit auf, sondern steht auch im Konflikt mit dem Ziel, das Weiterarbeiten im Rentenalter attraktiver zu machen.

Die aktuelle Situation

Rentner, die neben ihrer gesetzlichen Rente weitere Einkünfte beziehen, etwa aus einer Betriebsrente, sehen sich mit der Situation konfrontiert, dass auf sämtliche Einkünfte Krankenkassenbeiträge erhoben werden. Dies führt dazu, dass ein Teil der Rentner effektiv doppelt zur Kasse gebeten wird. Ein Zustand, der insbesondere vor dem Hintergrund, dass auf die Betriebsrente bereits im Erwerbsleben Beiträge gezahlt wurden, für viele schwer nachvollziehbar ist.

Die politische Zwickmühle

Die Ampel-Koalition steht vor einer schwierigen Aufgabe: Einerseits möchte sie den Rentnern entgegenkommen und die Doppelverbeitragung abschaffen oder zumindest abmildern, andererseits sind die Krankenkassen auf die Einnahmen angewiesen. Mit einem erwarteten Defizit der gesetzlichen Kassen von 3,5 Milliarden Euro im Jahr 2024 ist die finanzielle Lage angespannt. Die Herausforderung besteht darin, eine Lösung zu finden, die sowohl den finanziellen Bedürfnissen der Krankenkassen gerecht wird als auch die Belastung für die Rentner reduziert.

Mögliche Lösungsansätze

Eine Reform der Krankenversicherungsbeiträge für Rentner erfordert kreative Lösungsansätze. Eine Möglichkeit könnte die Anpassung des Freibetrags für Betriebsrenten sein, um die Belastung für die Rentner zu verringern. Eine andere Option könnte die Einführung eines gestaffelten Beitragssystems sein, das die Höhe der Beiträge an die Gesamthöhe der Einkünfte koppelt und so eine überproportionale Belastung vermeidet.

Die Rolle der Politik

Es ist an der Zeit, dass die Politik aktiv wird und das Problem der Doppelverbeitragung angeht. Die bisherigen Versprechen müssen in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden, um das Vertrauen der Rentner in das soziale Sicherungssystem zu stärken. Eine faire und nachhaltige Lösung würde nicht nur den Rentnern zugutekommen, sondern auch das System der sozialen Sicherung insgesamt stärken.

Fazit

Die Doppelverbeitragung von Rentnern ist ein komplexes Problem, das eine ausgewogene Lösung erfordert. Während die finanzielle Stabilität der Krankenkassen gewährleistet werden muss, ist es ebenso wichtig, die Belastung für die Rentner zu reduzieren. Die Politik ist gefordert, hier einen gerechten Ausgleich zu schaffen und das Versprechen einer Reform in die Tat umzusetzen. Nur so kann das Vertrauen in das soziale Sicherungssystem aufrechterhalten und die Lebensqualität der Rentner verbessert werden.


Zuschuss zur Krankenversicherung bei Rentnern

Das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart, das Sie erwähnen, befasst sich mit der Berechnung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung von Rentenbeziehern. Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils und des zugrundeliegenden Sachverhalts:

  1. Rechtlicher Rahmen: Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Rentenbezieher, die in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsaufwendungen. Dieser Zuschuss ist gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt.

  2. Kern des Falls: Der Kläger, ein Rentenbezieher, war privat krankenversichert und hatte einen speziellen Tarif (MBZ 200) gewählt, der eine Beitragsentlastung im Alter vorsah. Er zahlte in diesen Tarif ein, und die Versicherungsgesellschaft legte diese Beiträge an, um später im Alter die Beiträge zu reduzieren.

  3. Streitpunkt: Der Kläger wollte, dass der Zuschuss zu seiner privaten Krankenversicherung ohne Berücksichtigung des Beitragsentlastungstarifs berechnet wird. Er argumentierte, dass dieser Tarif eine separate Versicherungsleistung darstelle.

  4. Entscheidung des Gerichts: Das Sozialgericht Stuttgart und später das Landessozialgericht Baden-Württemberg wiesen die Klage ab. Sie entschieden, dass der Beitragsentlastungstarif MBZ 200 und die daraus resultierende Ermäßigung bei der Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen sind. Das Gericht sah den Tarif MBZ 200 nicht als separate Versicherung, sondern als Teil der privaten Krankenversicherung des Klägers an.

  5. Begründung: Das Gericht argumentierte, dass es auf den Betrag ankommt, den das Krankenversicherungsunternehmen tatsächlich monatlich fordert, und nicht auf einen hypothetischen Betrag, der ohne bestimmte Sonderbedingungen gelten würde. Diese Interpretation gilt auch dann, wenn sie sich zum Nachteil des Rentenbeziehers auswirkt.

  6. Selbstbehalt: Zusätzlich stellte das Gericht fest, dass der Selbstbehalt, den der Kläger im Rahmen seines privaten Krankenversicherungsvertrags zu tragen hatte, nicht bei der Berechnung des Beitragszuschusses berücksichtigt werden sollte, da dieser Selbstbehalt keine Versicherungsbeiträge darstellt, sondern eine Minderung des Versicherungsschutzes.

Dieses Urteil klärt, wie Beitragsentlastungstarife und Selbstbehalte bei der Berechnung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsaufwendungen für Rentenbezieher zu behandeln sind. Es betont, dass die tatsächlichen, vom Versicherungsunternehmen geforderten Beiträge maßgeblich sind.



Ratgeber Krankenversicherung

Alles, was Sie zum Thema Krankenversicherung wissen müssen:

Ratgeber Krankenversicherung: Alles, was Sie zum Thema Krankenversicherung wissen müssen
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Krankenversicherung von der Steuer absetzen

Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen ist davon abhängig, ob Krankheitskosten oder Beiträge für eine Krankenversicherung ausschließlich aus eigenen Mitteln bestritten werden oder ob steuerfreie Leistungen gewährt werden oder (zumindest) Anteile der Krankheitskosten von dritter Seite übernommen werden. Steuerfreie Leistungen in diesem Zusammenhang sind z. B. der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern, entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers bei freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherten Arbeitnehmern, Beitragsanteile der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen, Beihilfeansprüche von Beamten, Beiträge der Künstlersozialkasse und Beitragserstattungen der Träger von Kindertagespflegeeinrichtungen an Tagespflegepersonen. Werden die vorgenannten Leistungen für mindestens einen Teil des Jahres oder bei mehreren Einkünften für mindestens eine Einkunftsquelle erbracht, ist die in Zeile 11 gestellte Frage mit Ja zu beantworten und eine "1" einzutragen. Bei Ehegatten, die über ihren Ehepartner versichert sind (z. B. gesetzliche Krankenversicherung), ist die Frage wie beim Ehepartner mit Ja zu beantworten. Auch ein nicht berufstätiger Ehegatte eines Arbeitnehmers, der sich von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht hat befreien lassen, hat die Frage mit Ja zu beantworten, sofern er ansonsten über den berufstätigen Ehegatten familienversichert gewesen wäre. Unerheblich ist in diesem Fall, ob der nicht berufstätige Ehegatte einen eigenen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Ein Ehegatte, der keinen eigenen Beihilfeanspruch hat (z. B. der Ehegatte eines Beamten) und der auch nicht selbst krankenversicherungspflichtig ist, beantwortet die Frage mit Nein. Bei geringfügig Beschäftigten ist diese Frage mit Nein zu beantworten und eine "2" einzutragen, soweit keine unentgeltliche Familienversicherung beim Ehegatten vorliegt.


Steuerfreie Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mindern die abziehbaren Beiträge. Sie sind deshalb anzugeben. Die steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zu Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entnehmen Sie der Nummer 24 der Lohnsteuerbescheinigung und tragen sie in die Zeile 37 ein. Einzutragen sind sämtliche steuerfreien Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Basisabsicherung), z. B. von der Künstlersozialkasse oder der Deutschen Rentenversicherung Bund oder solche, die von der Besoldungsstelle während der Elternzeit oder an Wehrpflichtige gewährt werden. Diese sind in den Zeilen 24 oder 34 anzugeben.


Als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Beiträge können grundsätzlich beim Versicherungsnehmer berücksichtigt werden. In Fällen, in denen Sie als Versicherungsnehmer auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des von Ihnen (mit-)versicherten Kindes, für welches kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, oder des eingetragenen Lebenspartners / der eingetragenen Lebenspartnerin geltend machen, können Sie die entsprechenden Eintragungen in den Zeilen 38 bis 43 vornehmen. Bitte vergessen Sie nicht, die Identifikationsnummer der mitversicherten Person anzugeben. Für weitere Personen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllen, machen Sie die Angaben bitte auf einem besonderen Blatt.


Die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (ggf. inklusive Zusatzbeitrag) und zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) werden in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Es ist deshalb innerhalb der sonstigen Vorsorgeaufwendungen zwischen den Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträgen und denjenigen Beiträgen oder Beitragsanteilen zu unterscheiden, mit denen ein darüber hinausgehendes Absicherungsniveau erreicht wird. Hierbei handelt es sich z. B. um Beiträge, mit denen Wahlleistungen finanziert werden. Haben Sie in die Datenübermittlung durch das Krankenversicherungsunternehmen, den Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse an die Finanzverwaltung eingewilligt oder sind Sie Arbeitnehmer oder Rentner und werden die Daten deshalb grundsätzlich bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt, nehmen Sie Eintragungen zur Basisabsicherung bitte als gesetzlich Krankenversicherter in den Zeilen 12 bis 29 und 37 oder als privat Krankenversicherter in den Zeilen 31 bis 34 und 37 vor. Beiträge für Wahlleistungen und zu Zusatzversicherungen an die gesetzliche Krankenversicherung tragen Sie bitte in der Zeile 30, an die private Kranken- / Pflegeversicherung in den Zeilen 35 und 36 ein. Haben Sie als Versicherungsnehmer Ihren eingetragenen Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder Ihr Kind, für das kein Anspruch auf Freibeträge für Kinder oder Kindergeld besteht, im Rahmen einer privaten Krankenversicherung als versicherte Person mitversichert, nehmen Sie bitte Eintragungen zur Basisabsicherung in den Zeilen 38 bis 42 und zu Wahlleistungen in Zeile 43 vor. In diesem Zusammenhang sind neben den im Jahr geleisteten Beiträgen auch die in diesem Jahr erstatteten Beiträge zur Basisabsicherung einzutragen.


Ihre Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung oder private Pflegepflichtversicherung) sind in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar. Steuerfreie Zuschüsse Ihres Arbeitgebers oder des Rentenversicherungsträgers sowie Beitragserstattungen mindern den abziehbaren Betrag. Bitte beachten Sie: Beiträge zu zusätzlichen (freiwilligen) Pflegeversicherungen sind lediglich eingeschränkt als sonstige Vorsorgeaufwendungen abziehbar.


Einkünfte für die Krankenkasse

Die Ermittlung der Einkünfte für die Krankenkasse erfolgt in zwei Schritten:

  1. Feststellung des beitragspflichtigen Einkommens

Das beitragspflichtige Einkommen ist das Einkommen, auf das die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und Pflegeversicherung erhoben werden. Es wird grundsätzlich für die nächsten 12 Monate ermittelt.

Bei Arbeitnehmern ist das beitragspflichtige Einkommen das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer zahlt. Dazu gehören auch Sachbezüge, wie zum Beispiel ein Firmenwagen oder ein betriebliches Gesundheitsmanagement.

Bei Selbstständigen ist das beitragspflichtige Einkommen der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Der Gewinn wird nach Abzug der Betriebsausgaben ermittelt.

Bei Rentnern und Pensionären ist das beitragspflichtige Einkommen die gesetzliche Rente, die Betriebsrente und andere Einkünfte, wie zum Beispiel Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.

  1. Berechnung des Beitragssatzes

Auf das beitragspflichtige Einkommen wird der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent erhoben. Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent.

Zusätzlich zum allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz wird der Pflegeversicherungsbeitrag erhoben. Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 3,05 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 Euro pro Monat. Sein beitragspflichtiges Einkommen beträgt daher 3.000 Euro x 12 Monate = 36.000 Euro.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, daher beträgt der Krankenversicherungsbeitrag 36.000 Euro x 14,6 Prozent = 5.266 Euro pro Jahr.

Der Pflegeversicherungsbeitrag beträgt 3,05 Prozent, daher beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag 36.000 Euro x 3,05 Prozent = 1.098 Euro pro Jahr.

Insgesamt beträgt der Beitrag zur GKV und Pflegeversicherung für den Arbeitnehmer 5.266 Euro + 1.098 Euro = 6.364 Euro pro Jahr.

Hinweis

Bei bestimmten Einkünften können Aufwendungen abgezogen werden. Dazu gehören zum Beispiel Werbungskosten bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, Betriebsausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Werbungskosten bei Kapitaleinkünften.

Netto-Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Krankenkasse

Die Frage nach den Netto-Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Krankenkasse bezieht sich in der Regel auf die Einkünfte, die Sie nach Abzug der mit der Vermietung verbundenen Ausgaben erzielen, jedoch vor Abzug der Einkommensteuer. Das bedeutet, dass Sie von Ihren Brutto-Mieteinnahmen alle notwendigen und tatsächlich entstandenen Ausgaben abziehen, die direkt mit der Vermietung in Verbindung stehen. Dazu gehören beispielsweise:

  1. Nebenkosten, die nicht vom Mieter getragen werden (siehe auch Nebenkosten).
  2. Abschreibungen (AfA) für das Gebäude.
  3. Zinsen für Darlehen, die für den Kauf oder die Renovierung der Immobilie aufgenommen wurden.
  4. Instandhaltungskosten, sofern diese tatsächlich angefallen sind.
  5. Verwaltungskosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung stehen.
  6. Versicherungen für das Gebäude oder die Wohnung.

Sie setzen also die Bruttomiete an und ziehen davon die Ausgaben ab, die direkt mit der Vermietung zusammenhängen. Die Einkommensteuer, die Sie auf diese Einkünfte zahlen, wird dabei nicht abgezogen, da es sich um eine Steuer auf Ihr Einkommen handelt und nicht um eine Ausgabe, die direkt mit der Vermietung in Verbindung steht.

Es ist wichtig, dass Sie alle Ausgaben korrekt dokumentieren und berechnen. Im Zweifelsfall oder bei komplexeren Sachverhalten kann es hilfreich sein, einen Steuerberater zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle relevanten Ausgaben korrekt berücksichtigt werden.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen überhöhter Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Krankenkassenleistungen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Höhe der Belastungsgrenze für Zuzahlungen zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung richtet. Die Sache wird an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Hintergrund

Gesetzlich Krankenversicherte müssen zu bestimmten Krankenkassenleistungen Zuzahlungen erbringen. Diese Zuzahlungen sind begrenzt durch eine Belastungsgrenze von regelmäßig 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens. Für Bezieher bestimmter Sozialleistungen wird die Belastungsgrenze nach der Regelbedarfsstufe 1 des SGB XII bestimmt, sodass ihnen geringere Zuzahlungen zugemutet werden.

Entscheidung

Das BVerfG hat entschieden, dass die Annahme des Sozialgerichts, eine Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Heim im Sinne des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V setze die Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung voraus, die nach dem 3. Kapitel des SGB XII erfolge, willkürlich ist.

Nach dem Wortlaut und der Systematik des § 62 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 SGB V ist Tatbestandsvoraussetzung die Kostentragung der Unterbringung des Versicherten in einem Heim oder einer anderen Einrichtung durch den Sozialhilfeträger. Es ist nicht erforderlich, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für Unterkunft und Verpflegung nach dem 3. Kapitel des SGB XII gewährt.

Die vom Sozialgericht vorgenommene Auslegung widerspricht der gesetzgeberischen Konzeption, neben der Personengruppe der Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII einen eigenständigen Ausnahmetatbestand für die gleichfalls einkommensschwache Personengruppe der Bewohner insbesondere von Alten- und Pflegeheimen zu schaffen.

Folgen

Die Entscheidung des BVerfG hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nunmehr Anspruch auf eine Belastungsgrenze von 60 Euro für das Jahr 2022 hat. Dies entspricht der Regelbedarfsstufe 1 des SGB XII.

Die Entscheidung hat auch darüber hinausgehende Bedeutung. Sie zeigt, dass das BVerfG die Auslegung von Gesetzen auch dann beanstandet, wenn diese zu einer unangemessenen Belastung von einkommensschwachen Personen führt.

Tipp

Versicherte, die in einem Heim untergebracht sind und Hilfe zur Pflege nach § 61 SGB XII erhalten, können sich auf die Entscheidung des BVerfG berufen und eine Belastungsgrenze von 60 Euro für das Jahr 2022 und die Folgejahre beantragen.


Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20) befasst sich mit der Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung. Hier sind die wesentlichen Aspekte des Urteils und des zugrundeliegenden Falls:

  1. Hintergrund des Falls: Der Kläger forderte die Rückzahlung erhöhter Krankenversicherungsbeiträge, die er seit 2008 aufgrund von seiner Meinung nach unwirksamen Prämienanpassungen gezahlt hatte. Er argumentierte, dass die Beitragserhöhungen aufgrund unzureichender Begründungen gemäß § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien.

  2. Entscheidungen der Vorinstanzen: Das Landgericht gab der Klage des Versicherungsnehmers statt, das Oberlandesgericht änderte diese Entscheidung teilweise ab. Es urteilte, dass Rückforderungsansprüche für Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt waren, verjährt seien.

  3. Entscheidung des BGH: Der BGH bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verjährung der Rückforderungsansprüche bis zum 31. Dezember 2014. Der BGH stellte fest, dass die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge nicht bis zu einer Entscheidung des BGH hinausgeschoben war, selbst wenn der Versicherungsnehmer bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch geltend gemacht hatte.

  4. Beginn der Verjährungsfrist: Der BGH erklärte, dass der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Erhalt der Änderungsmitteilungen einsetzt, wenn der Versicherungsnehmer Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungsbeträge erlangt. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang.

  5. Weiteres Verfahren: Der BGH wies die Revision des Klägers insgesamt zurück, gab der Revision der Beklagten teilweise statt und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, um die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2013 im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlten Erhöhungsbeträge zu prüfen.

  6. Rechtslage: Die maßgeblichen Vorschriften sind § 195 BGB, der eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht, und § 199 BGB, der den Beginn dieser Frist regelt.

Dieses Urteil ist wichtig für Versicherungsnehmer und Versicherer, da es Klarheit über die Verjährungsfristen bei Rückforderungsansprüchen nach Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung schafft.


Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute für Beitragshöhe maßgeblich

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 31. August 2023 (L 8 KR 174/20) befasst sich mit der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils:

  1. Hintergrund des Falls: Eine freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis wandte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge, bei denen das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns berücksichtigt wurde.

  2. Entscheidung des Gerichts: Das Hessische Landessozialgericht bestätigte die Auffassung der Krankenversicherung. Das Gericht entschied, dass bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder der GKV die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen ist. Dies schließt auch das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners ein, sofern dieser nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

  3. Begründung: Die Richter folgten den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes, nach denen die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (oder Lebenspartners) berücksichtigt wird, wenn dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört. Das Einkommen des Ehegatten, der den Lebensunterhalt überwiegend bestreitet oder höher verdient, wird als entscheidender Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe oder Partnerschaft angesehen und bestimmt damit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.

  4. Geltungsbereich: Diese Grundsätze gelten für alle freiwillig in der GKV Versicherten, nicht nur für hauptberuflich selbstständig Tätige.

  5. Rechtskonformität: Das Gericht stellte fest, dass diese Regelung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

  6. Revision: Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Dieses Urteil ist bedeutend, da es klärt, dass bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge für freiwillig Versicherte in der GKV das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners berücksichtigt werden muss, wenn dieser nicht gesetzlich krankenversichert ist. Dies reflektiert das Prinzip, dass die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten widerspiegeln soll.

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