Unterhalt in der Steuererklärung absetzen
Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung von der Steuer absetzen
Inhalt:
Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen
Kann Unterhalt steuerlich abgesetzt werden? Ja, Unterhalt kann unter bestimmten Bedingungen steuerlich abgesetzt werden. Der Unterhalt, den ein Steuerpflichtiger für einen ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner, Kinder oder andere Familienangehörige zahlt, kann als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hierfür muss der Unterhalt aber als notwendiger Aufwand anerkannt werden und über einem bestimmten Betrag liegen. Der zu zahlende Unterhalt muss zudem eindeutig belegt werden können, z.B. durch eine Unterhaltsvereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung. Die Höhe des abziehbaren Unterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des Steuerpflichtigen und dem Bedarf des unterhaltsberechtigten Familienmitglieds.
Unterhaltsleistungen können unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG abzugsfähig sein. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Die Finanzverwaltung sieht als gering in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 Euro an.
Zudem müssen die Unterhaltsleistungen zwangsläufig sein. Allein das Bestehen einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht zur Zwangsläufigkeit der Unterhaltsleistungen für den anderen Partner aus sittlichen Gründen. Es müssen andere gewichtige Umstände (z.B. Pflegedienste, Betreuung gemeinsamer Kinder, Schwangerschaft) hinzutreten.
Unterhaltsaufwendungen für den arbeitslosen Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft können dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn wegen des anzurechnenden Einkommens des Steuerpflichtigen keine Arbeitslosenhilfe gezahlt wird.
Die Unterhaltsleistungen müssen zudem in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (Opfergrenze).
Es ist zu beachten, dass die Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, wenn eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person vorliegt. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem BGB oder dem LPartG unterhaltsverpflichtet ist.
Bitte beachten Sie, dass diese Informationen allgemeiner Natur sind und nicht alle individuellen Umstände berücksichtigen. Für eine genaue Beurteilung Ihrer Situation sollten Sie sich an einen Steuerberater.
Haben Sie bedürftige Personen unterhalten, für die niemand Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten hat und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, z. B. Eltern, Großeltern und Kinder, können Sie Ihre nachgewiesenen Unterhalt für jede unterhaltene Person bis zum Grundfreibetrag jährlich steuerlich absetzen.
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Siehe auch Einkommensteuererklärung
Unterhaltsberechtigung
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Dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind nach § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie i. S. d. § 1589 Satz 1 BGB wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, sowie nach §§ 1360 ff., 1570 BGB Ehegatten untereinander. Voraussetzung für die Annahme einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung i. S. d. § 33a Abs. 1 EStG ist die tatsächliche Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers i. S. d. § 1602 BGB. Nach der sog. konkreten Betrachtungsweise kann die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers nicht typisierend unterstellt werden. Dies führt dazu, dass die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (§§ 1601 – 1603 BGB) vorliegen müssen und die Unterhaltskonkurrenzen (§§ 1606 und 1608 BGB)
zu beachten sind (BMF vom 7.6.2010 – BStBl I S. 588, Rz. 8 und BFH vom 5.5.2010 – BStBl 2011 II S. 116).
- Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird (BFH vom 5.5.2010 – BStBl 2011 II S. 116).
- Für Inlandssachverhalte gilt die Vereinfachungsregelung in R 33a.1 Abs. 1 Satz 4 EStR.
- Die Unterhaltsberechtigung muss gegenüber dem Stpfl. oder seinem Ehegatten bestehen. Die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG müssen nicht gegeben sein (BFH vom 27.7.2011 – BStBl II S. 965).
Gesetzlich unterhaltsberechtigt kann auch die Mutter eines Kindes gegenüber dessen Vater bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sein; auch der Vater eines Kindes kann einen entsprechenden Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter haben, wenn er das Kind betreut (Betreuungsunterhalt nach § 1615 I BGB).
Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der mit Ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Verwandte oder Verschwägerte, wenn ihm zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (z. B. Sozialgeld) mit Rücksicht auf Ihre Unterhaltsleistungen gekürzt oder nicht gewährt worden sind. Weisen Sie dies bitte durch einen Bescheid der zuständigen Stelle nach. Gehört die unterhaltsberechtigte Person zu Ihrem Haushalt, wird davon ausgegangen, dass Ihnen Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 640 € monatlich entstehen.
Unterhaltsanspruch der Mutter bzw. des Vaters eines nichtehelichen Kindes
§ 1615l BGB:
„Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. 2Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. 2Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. 3Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. 4Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 5Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. 3§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tod des Vaters.
Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. 2In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.“
Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem Kindsvater nach § 1615l BGB ist vorrangig gegenüber der Unterhaltsverpflichtung ihrer Eltern mit der Folge, dass für die Kindsmutter der Anspruch ihrer Eltern auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erlischt und für die Unterhaltsleistungen des Kindsvaters an sie eine Berücksichtigung nach § 33a Abs. 1 EStG in Betracht kommt (BFH vom 19.5.2004 – BStBl II S. 943).
Unterhalt für mehrere Personen
Unterhält der Stpfl. mehrere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führen, so ist der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbare Betrag grundsätzlich für jede unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte Person getrennt zu ermitteln. Der insgesamt nachgewiesene Zahlungsbetrag ist unterschiedslos
nach Köpfen aufzuteilen (BFH vom 12.11.1993 – BStBl 1994 II S. 731 und BMF vom 7.6.2010 – BStBl I S. 588, Rz. 19). Handelt es sich bei den unterhaltenen Personen um in Haushaltsgemeinschaft lebende Ehegatten, z. B. Eltern, sind die Einkünfte und Bezüge zunächst für jeden Ehegatten gesondert festzustellen und sodann zusammenzurechnen. Die zusammengerechneten Einkünfte und Bezüge sind um 1.248 € (zweimal 624 €) zu kürzen. Der verbleibende Betrag ist von der Summe der beiden Höchstbeträge abzuziehen (BFH vom 15.11.1991 – BStBl 1992 II S. 245).
Top Unterhalt
Auf den Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen werden die eigenen Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person im Unterhaltszeitraum angerechnet, jedoch nur, soweit sie 624 € jährlich übersteigen. Außerdem vermindert sich der Höchstbetrag stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Als Darlehen gewährte Leistungen werden nicht angerechnet.
- Zu den anrechenbaren Einkünften gehören auch solche aus nichtselbständiger Arbeit. Hat die unterhaltene Person über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € oder bei Empfängern von Versorgungsbezügen über den Pauschbetrag von 102 € hinausgehende Werbungskosten, erläutern Sie diese bitte auf einem besonderen Blatt. Steuerfreier oder pauschal besteuerter Arbeitslohn gehört zu den Bezügen.
- Zu den anrechenbaren Bezügen gehören außerdem alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt oder geeignet sind (z. B. Arbeitslosengeld, Wohngeld, Sozialgeld). Hiervon werden die damit zusammenhängenden Aufwendungen abgezogen, mindestens aber ein Pauschbetrag von 180 €. Ist die unterhaltene Person verheiratet, wird ihr grundsätzlich die Hälfte des Nettoeinkommens ihres Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet.
- Die Jahresbeträge ermäßigen sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten können hier geltend gemacht werden, wenn Sie nicht den Abzug als Sonderausgaben beantragt haben.
- Haben Sie mehrere Personen unterhalten, machen Sie bitte für die zweite und jede weitere Person Angaben auf einem besonderen Blatt. Entstehen Ihnen aufgrund außergewöhnlicher Umstände besondere Aufwendungen für die unterhaltene Person, können diese als andere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
- Lebt die unterhaltene Person nicht im Inland, können Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind.
Top Unterhalt
Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG
Die Finanzverwaltung unterstellt bei im Ausland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen und erkennt grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen an. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die unterstützte Person aus gewichtigen Gründen keiner Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann, oder nur im geringen Umfang.
Gewichtige Gründe, bei denen der Einsatz der eigenen Arbeitskraft eines im Ausland lebenden Angehörigen nicht gefordert werden darf, sind:
- Alter der unterstützten Person
- Behinderung
- schlechter Gesundheitszustand
- die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren
- die Pflege behinderter Angehöriger
- ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung
- Arbeitslosigkeit, wenn eine Beschäftigung trotz ordnungsgemäßer Bemühungen nicht gefunden werden kann.
Die Finanzverwaltung hat jedoch eine wichtige Einschränkung gemacht: Lebt die unterstützte Person im Europäischen Wirtschaftsraum, hat die Beurteilung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Inlandssachverhalten zu erfolgen. Im Klartext: Die Erwerbsobliegenheit ist dann nicht zu prüfen.
Der Europäische Wirtschaftsraum – kurz EWR – umfasst die Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Bei Unterhaltsleistungen an begünstigte Personen in diesen Ländern ist daher wie bei Inlandssachverhalten die Bedürftigkeit typisierend zu unterstellen.
Dies bedeutet, dass die Finanzverwaltung bei einem Angehörigen, der im EWR lebt, nicht prüfen muss, ob er oder sie erwerbstätig ist. Die Finanzverwaltung unterstellt stattdessen, dass der Angehörige bedürftig ist und Unterhaltsleistungen erhält. Dies ist eine wichtige Erleichterung für Personen, die Angehörige im EWR unterstützen.
Hinsichtlich der Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere im Ausland lebende Personen galt bisher: Die Zahlungen konnten bis 2009 nicht nur gleichmäßig verteilt werden auf Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sondern auf alle Unterhaltsempfänger, die im selben Ort leben. So konnte der Steuerpflichtige den Unterhaltshöchstbetrag mehrfach nutzen. Nach der Neuregelung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2010 eine Verteilung nur noch auf Personen möglich, die in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Top Unterhalt
Mehr Infos im Steuerlexikon:
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Unterhalt
EStGEStG § 3
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 10
EStG § 12
EStG § 19
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
EStG § 75 Aufrechnung
EStG § 76 Pfändung
EStR
EStR R 4.10 Geschenke, Bewirtung, andere die Lebensführung berührende Betriebsausgaben
EStR R 10.2 Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
EStR R 10.3 Versorgungsleistungen
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10.9 Aufwendungen für die Berufsausbildung
EStR R 10.10 Schulgeld
EStR R 31. Familienleistungsausgleich
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
GewStG § 28 Allgemeines
KStG 3 5 8
UStG
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
AO
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
AO Anlage 1 (zu § 60)
AO § 18 Gesonderte Feststellungen
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung
AO Anlage 1 (zu § 60)
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 1.9. Inland – Ausland
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 2.9. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStAE 2.10. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStAE 3.7. Vermittlung oder Eigenhandel
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.11. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 4.8.1. Vermittlungsleistungen im Sinne des § 4 Nr. 8 und 11 UStG
UStAE 4.8.9. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStAE 4.8.13. Verwaltung von Investmentfonds und von Versorgungseinrichtungen
UStAE 4.12.11. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.23.1. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStAE 4.24.1. Jugendherbergswesen
UStAE 10.2. Zuschüsse
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.8. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.6. Vorsteuerabzug bei Repräsentationsaufwendungen
UStAE 15.12. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
GewStR
GewStR R 1.3 Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.9 Betriebsstätte
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 13. Inland – Ausland
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 21a. Beschränkung der Organschaft auf das Inland
UStR 22. Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug bei Vereinen, Forschungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen
UStR 26. Vermittlung oder Eigenhandel
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 36. Ort der Tätigkeit
UStR 39b. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 13 UStG
UStR 39c. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 4 Nr. 14 UStG
UStR 65. Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren
UStR 86. Nutzungsüberlassung von Sportanlagen und anderen Anlagen
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime
UStR 106. Theater
UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStR 117. Beherbergung und Beköstigung von Jugendlichen
UStR 118. Jugendherbergswesen
UStR 150. Zuschüsse
UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 169. Zirkusunternehmen, Schausteller und zoologische Gärten
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 171. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen
UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 203. Allgemeines zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
UStR 208. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
KStR 5.7 5.13 8.2
GewStDV 5 6 8 25
AEAO
AEAO Zu § 15 Angehörige:
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 56 Ausschließlichkeit:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 111 Amtshilfepflicht:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 62 HGB Pflichten des Arbeitgebers; Fürsorgepflicht
§ 564 HGB Kosten für den Betrieb des Schiffes
ErbStG 13
ErbStR 2.2 7.4 10.6 13.5 13b.13
LStR
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
BewG 121 152
EStH 3.7 3.44 4.2.2 4.8 4.10.1 4.10.12 10.2 12.6 15.5 15.6 15.9.2 15.10 16.1 21.4 22.1 31 32.9 32.13 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b 50a.2
StbVV
§ 18 StBVV Geschäftsreisen
GewStH 2.1.4 2.1.5 2.8 2.9.1 2.9.3 7.1.1
KStH 4.5 8.2
LStH 3.6 3.11 3.12 9.1
ErbStH E.7.1 E.7.2 B.183.4
AStG 8
GrStG
§ 4 GrStG Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5 GrStG Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
GrStR 12 14 18 21 22 25 26 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
§ 34 StBerG Berufliche Niederlassung, weitere Beratungsstellen
§ 44 StBerG Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“
§ 67 StBerG Berufshaftpflichtversicherung
BGB 204 519 528 529 618 679 685 761 829 833 836 838 843 844 922 1021 1022 1041 1318 1360 1360a 1360b 1361 1420 1447 1469 1495 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1578a 1578b 1579 1580 1581 1582 1583 1584 1585 1585a 1585b 1585c 1586 1586a 1586b 1601 1602 1603 1604 1605 1606 1607 1608 1609 1610 1610a 1611 1612 1612a 1612b 1612c 1613 1614 1615 1615a 1615b bis 1615k 1615l 1615m 1615n 1619 1629 1640 1649 1666 1688 1712 1751 1755 1770 1835a 1836c 1836d 1933 1963 1969 2141 2295 2333