Rechtsstand: 26.06.2026

Unterhalt in der Steuererklärung absetzen: Anlage Unterhalt, Höchstbetrag und Nachweise

Unterhalt in der Steuererklärung absetzen Wer Angehörige oder gleichgestellte Personen finanziell unterstützt, kann Unterhalt in der Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG absetzen. Für 2026 sind bis zu 12.348 € je unterstützter Person möglich – zuzüglich übernommener Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung.

Neu seit 2025: Geldzuwendungen werden steuerlich grundsätzlich nur anerkannt, wenn der Unterhalt per Banküberweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person gezahlt wird. Barzahlungen und nicht eindeutig zuordenbare E-Wallet-Zahlungen sind riskant.
Unterhalt an Eltern, Kinder, Ex-Partner oder Angehörige im Ausland?
Wir prüfen Höchstbetrag, Bedürftigkeit, eigene Einkünfte, Nachweise, Anlage Unterhalt, Realsplitting und Besonderheiten bei Auslandsunterhalt.

Steuerliche Prüfung Ihrer Unterhaltsleistungen anfragen

Unterhalt in der Steuererklärung absetzen: Kurzüberblick

Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, für die niemand Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhält und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gleichgestellt sind bestimmte Personen, bei denen inländische Sozialleistungen wegen Ihrer Unterstützung gekürzt oder nicht gewährt werden.

Höchstbetrag 2026

12.348 € je unterstützter Person, ggf. zeitanteilig gekürzt.

Plus Krankenversicherung

Übernommene Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge können zusätzlich berücksichtigt werden.

Eigene Einkünfte

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern den Abzug, soweit sie 624 € jährlich übersteigen.

Zahlungsweg

Geldzuwendungen seit 2025 grundsätzlich nur per Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person.

Infografik: Unterhalt steuerlich absetzen in 6 Schritten

Infografik Unterhalt in der Steuererklärung absetzen Die Infografik zeigt die sechs Prüfschritte für den steuerlichen Abzug von Unterhalt: unterstützte Person, Kindergeld, Bedürftigkeit, Höchstbetrag, Zahlung per Überweisung und Anlage Unterhalt. Unterhalt absetzen: Die Prüfung nach § 33a EStG Für Eltern, Großeltern, Kinder ohne Kindergeldanspruch, Ex-Partner und Angehörige im Ausland. 1 Person prüfen gesetzlich unterhaltsberechtigt oder gleichgestellt? 2 Kindergeld? Kein Abzug, wenn Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht 3 Bedürftigkeit Einkünfte, Bezüge, Vermögen und Erwerbsobliegenheit prüfen 4 Höchstbetrag 2026: 12.348 € je Person plus Basis-KV/PV möglich 5 Überweisung seit 2025: Bankkonto des Unterhaltsempfängers 6 Anlage Unterhalt Zahlungen, Nachweise, Auslandserklärung beifügen Ergebnis: Abziehbar ist der niedrigere Betrag aus Zahlung, Höchstbetrag und steuerlicher Bedürftigkeit. Bei Auslandssachverhalten zusätzlich: Ländergruppe, Unterhaltserklärung, Erwerbsobliegenheit und Übersetzungen.

Die Infografik ist als responsives SVG eingebunden und benötigt keine zusätzliche Bilddatei.

Unterhalt als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG

Unterhaltsleistungen sind steuerlich nicht automatisch abziehbar. Der Abzug nach § 33a EStG kommt vor allem in Betracht, wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Typische Fälle sind Unterhalt an Eltern, Großeltern, volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch oder bestimmte Partner einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft.

Definition: Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die steuerlich ausnahmsweise berücksichtigt werden, weil sie zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit Unterhalt steuerlich abziehbar ist, sollten Sie die folgenden Punkte prüfen:

  1. Begünstigte Person: Die unterstützte Person ist gesetzlich unterhaltsberechtigt oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt.
  2. Kein Kindergeld: Für die unterstützte Person besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
  3. Bedürftigkeit: Die unterstützte Person hat keine ausreichenden eigenen Einkünfte, Bezüge oder verwertbares Vermögen.
  4. Zahlungsnachweis: Geldzuwendungen werden seit 2025 grundsätzlich per Banküberweisung nachgewiesen.
  5. Opfergrenze: Die Unterhaltszahlungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem verfügbaren Nettoeinkommen stehen.
  6. Anlage Unterhalt: Die Angaben erfolgen in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Unterhalt.

Wer ist gesetzlich unterhaltsberechtigt?

Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind insbesondere Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können unterhaltsberechtigt sein. Bei Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bestehen.

Gleichgestellte Personen

Gleichgestellt können Personen sein, bei denen inländische öffentliche Mittel, zum Beispiel Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt, wegen Ihrer Unterhaltsleistungen gekürzt oder nicht gewährt werden. Das betrifft in der Praxis häufig Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Personen in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft.

Wie hoch ist der Höchstbetrag für Unterhalt 2026?

Für 2026 können Unterhaltsleistungen bis zu 12.348 € je unterstützter Person berücksichtigt werden. Der Betrag entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag. Zusätzlich können übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung der unterhaltenen Person berücksichtigt werden.

Position Steuerliche Wirkung Hinweis
Unterhaltshöchstbetrag 2026 bis 12.348 € je unterstützter Person, ggf. zeitanteilig
Basis-Krankenversicherung zusätzlich möglich nur soweit für Mindestabsicherung erforderlich
Pflegepflichtversicherung zusätzlich möglich Nachweis durch Versicherungsbelege
Eigene Einkünfte und Bezüge Minderung des Höchstbetrags soweit über 624 € jährlich
Unterhalt nicht das ganze Jahr zeitanteilige Kürzung für volle Monate ohne Voraussetzungen je 1/12
Praxistipp: Beginnen Zahlungen erst im Juni, steht der Höchstbetrag grundsätzlich nur zeitanteilig für Juni bis Dezember zur Verfügung. Planen Sie regelmäßige Zahlungen daher frühzeitig.

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person

Der Unterhaltshöchstbetrag wird gekürzt, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte oder Bezüge hat. Steuerlich bleiben jährlich 624 € anrechnungsfrei. Nur der übersteigende Betrag mindert den abziehbaren Unterhalt.

Zu den eigenen Einkünften und Bezügen zählen zum Beispiel:

  • Arbeitslohn,
  • Renten,
  • Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder vergleichbare ausländische Leistungen,
  • Wohngeld,
  • Unterhaltsleistungen anderer Personen,
  • Kapitalerträge,
  • Elterngeld einschließlich Sockelbetrag,
  • Sachleistungen in Geldeswert.

Beispiel: Sie zahlen 10.000 € Unterhalt an Ihre Mutter. Ihre Mutter hat 2.000 € eigene anrechenbare Bezüge. Davon bleiben 624 € frei. 1.376 € mindern den abziehbaren Betrag. Steuerlich abziehbar sind daher maximal 8.624 €, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Banküberweisung seit 2025: Was ist neu?

Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt für Geldzuwendungen eine verschärfte Nachweisanforderung. Der Unterhalt muss grundsätzlich per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden.

Zahlungsweg Steuerliche Einschätzung Praxis-Hinweis
Überweisung auf Konto der unterstützten Person regelmäßig begünstigt Kontoauszug und Empfängername aufbewahren
Überweisung an Vermieter oder Krankenkasse möglich als abgekürzter Zahlungsweg Verbindlichkeit der unterstützten Person nachweisen, z. B. Mietvertrag
Barzahlung regelmäßig nicht mehr begünstigt seit 2025 vermeiden
E-Wallet ohne eindeutige Kontozuordnung regelmäßig riskant Identität und Kontozuordnung oft nicht ausreichend nachweisbar
Zahlungsdienstleister auf Bankkonto möglich nur mit eindeutigem Nachweis des Empfängerkontos
Wichtig: Überweisungsgebühren sind keine Unterhaltsaufwendungen. Bewahren Sie Buchungsbestätigungen, Kontoauszüge und Nachweise zum Empfänger mindestens bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids auf.

Steuerrechner Unterhalt

Berechnen Sie, wie viel Unterhalt Sie voraussichtlich in Ihrer Steuererklärung absetzen können. Der Rechner ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber bei der ersten Orientierung.

Steuerlich abzugsfähige Unerhaltsleistungen

Wohnsitz / Ländergruppe *
Vermögen der unterstützten Person mehr als 15.500 Euro
Anzahl Monate der Unterhaltsleistungen

im gesamten Veranlagungsjahr
Geleistete Unterhaltszahlungen
Von Dritten geleistete Unterhaltszahlungen

Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person
Einnahmen und Bezüge
Abzug Werbungskosten / Betriebsausgaben
Berücksichtigung der Kostenpauschale?
 
Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln
Beiträge zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung
  davon Beiträge mit Anspruch auf Krankengeld
 
Haushaltsgemeinschaft
Besteht eine Haushaltsgemeinschaft mit der unterstützten Person?
 
Verfügbares Nettoeinkommen der Haushaltsgemeinschaft
Mindestunterhalt für leibliche, minderjährige Kinder

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Anlage Unterhalt: Welches Steuerformular ist erforderlich?

Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG werden in der Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung eingetragen. Für jede unterstützte Person sind Angaben zu Verwandtschaft, Zeitraum, Zahlungen, eigenen Einkünften, Bezügen, Vermögen und Nachweisen erforderlich.

Berechnen Sie zusätzlich, ob und wie viel Einkommensteuer Sie erstattet bekommen:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Unterhalt an Ex-Ehegatten: Anlage Unterhalt oder Realsplitting?

Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten kann auf zwei Arten relevant sein:

Außergewöhnliche Belastung

Abzug nach § 33a EStG in der Anlage Unterhalt, wenn kein Sonderausgabenabzug genutzt wird.

Realsplitting

Abzug als Sonderausgaben, wenn der Empfänger zustimmt und die Voraussetzungen erfüllt sind.

Steuertipp: Prüfen Sie bei Ex-Ehegatten immer, ob das Realsplitting steuerlich günstiger ist als der Abzug nach § 33a EStG.
Unterhalt an den Ex-Ehegatten im Realsplitting berechnen

Unterhalt für Personen im Ausland absetzen

Unterhalt an Angehörige im Ausland ist besonders nachweisintensiv. Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person notwendig und angemessen sind. Maßgeblich ist die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung.

Strenge Prüfung: Bei im Ausland lebenden Personen im erwerbsfähigen Alter prüft die Finanzverwaltung regelmäßig, ob die Person ihre Arbeitskraft einsetzen kann. Fehlen gewichtige Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit, kann der Abzug scheitern.

Gewichtige Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit können sein:

  • Alter,
  • Behinderung,
  • schlechter Gesundheitszustand,
  • Betreuung von Kindern,
  • Pflege behinderter Angehöriger,
  • ernsthaft betriebene Berufsausbildung oder Studium,
  • nachgewiesene erfolglose Arbeitssuche.

EWR-Sachverhalte

Lebt die unterstützte Person im Europäischen Wirtschaftsraum, sind Besonderheiten zu beachten. Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Hier kann die Prüfung gegenüber Drittstaaten erleichtert sein; dennoch sollten Einkünfte, Bezüge und Zahlungsnachweise sauber dokumentiert werden.

Unterhalt Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG
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Checkliste: Diese Nachweise sollten Sie sammeln

Nachweis Wofür? Praxis-Tipp
Kontoauszüge / Überweisungsbelege Zahlung und Zahlungszeitpunkt Empfängername und Konto müssen erkennbar sein
Unterhaltsvereinbarung oder Gerichtsbeschluss zivilrechtliche Verpflichtung nicht immer erforderlich, aber hilfreich
Nachweise zu Einkünften und Bezügen Bedürftigkeit der unterstützten Person Lohn-, Renten-, Sozialleistungs- und Steuerbescheide beifügen
Vermögensnachweise kein oder geringes Vermögen Bankbestätigungen, Erklärungen, ggf. Übersetzungen
Unterhaltserklärung Ausland bei Auslandsunterhalt je unterstützter Person gesondert
Behördenbestätigung / Notarbestätigung Ausland: persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse ggf. deutsche Übersetzung beifügen
Mietvertrag oder Versicherungsnachweis abgekürzter Zahlungsweg wichtig bei Direktzahlung an Vermieter oder Krankenkasse

Typische Fehler beim Absetzen von Unterhalt

  1. Unterhalt wird bar gezahlt statt überwiesen.
  2. Der Empfänger des Geldes ist nicht die unterstützte Person.
  3. Es besteht noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
  4. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person werden nicht angegeben.
  5. Unterhalt ins Ausland wird ohne Unterhaltserklärung geltend gemacht.
  6. Zahlungen werden erst spät im Jahr geleistet, obwohl der Unterhalt für das ganze Jahr angesetzt wird.
  7. Die Ländergruppeneinteilung wird bei Auslandsunterhalt nicht beachtet.
  8. Realsplitting bei Ex-Ehegatten wird nicht geprüft.
  9. Die Opfergrenze wird übersehen.
  10. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht gesondert nachgewiesen.

FAQ: Unterhalt in der Steuererklärung absetzen

Kann ich Unterhalt steuerlich absetzen?

Ja, wenn die Voraussetzungen des § 33a EStG erfüllt sind. Begünstigt sind insbesondere Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte bedürftige Personen.

Wie hoch ist der Unterhaltshöchstbetrag 2026?

Für 2026 beträgt der Höchstbetrag 12.348 € je unterstützter Person. Zusätzlich können übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung abziehbar sein.

Welche Anlage brauche ich für Unterhaltsleistungen?

Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG werden in der Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung erklärt.

Muss Unterhalt überwiesen werden?

Ja, seit 2025 sind Geldzuwendungen grundsätzlich nur abziehbar, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto der unterstützten Person erfolgen. Ausnahmen kommen vor allem bei nachgewiesenem abgekürztem Zahlungsweg in Betracht.

Kann ich Unterhalt an meine Eltern absetzen?

Ja, Unterhalt an bedürftige Eltern kann abziehbar sein, wenn keine ausreichenden eigenen Einkünfte, Bezüge oder verwertbares Vermögen vorhanden sind und die Zahlungen nachgewiesen werden.

Kann ich Unterhalt an ein volljähriges Kind absetzen?

Das ist möglich, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Was gilt bei Unterhalt ins Ausland?

Bei Auslandsunterhalt sind zusätzliche Nachweise erforderlich. Außerdem wird geprüft, ob die Aufwendungen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.

Mindern eigene Einkünfte der unterstützten Person den Abzug?

Ja. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 € jährlich übersteigen.

Ist Unterhalt an den Ex-Ehegatten als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe abziehbar?

Beides kann je nach Fall in Betracht kommen. Das Realsplitting als Sonderausgabenabzug sollte mit dem Abzug nach § 33a EStG verglichen werden.

Rechtsstand und Quellen

Dieser Beitrag berücksichtigt den Rechtsstand vom 26.06.2026. Maßgeblich sind insbesondere § 33a EStG, die aktuellen BMF-Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen, die Ländergruppeneinteilung für Auslandssachverhalte und die jeweils aktuellen Steuerformulare.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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