Rechtsstand: 26.06.2026
Unterhalt in der Steuererklärung absetzen: Anlage Unterhalt, Höchstbetrag und Nachweise
Wer Angehörige oder gleichgestellte Personen finanziell unterstützt, kann Unterhalt in der Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG absetzen. Für 2026 sind bis zu 12.348 € je unterstützter Person möglich – zuzüglich übernommener Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung.
Wir prüfen Höchstbetrag, Bedürftigkeit, eigene Einkünfte, Nachweise, Anlage Unterhalt, Realsplitting und Besonderheiten bei Auslandsunterhalt.
Steuerliche Prüfung Ihrer Unterhaltsleistungen anfragen
Unterhalt in der Steuererklärung absetzen: Kurzüberblick
Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein, wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, für die niemand Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhält und die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Gleichgestellt sind bestimmte Personen, bei denen inländische Sozialleistungen wegen Ihrer Unterstützung gekürzt oder nicht gewährt werden.
Höchstbetrag 2026
12.348 € je unterstützter Person, ggf. zeitanteilig gekürzt.
Plus Krankenversicherung
Übernommene Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge können zusätzlich berücksichtigt werden.
Eigene Einkünfte
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person mindern den Abzug, soweit sie 624 € jährlich übersteigen.
Zahlungsweg
Geldzuwendungen seit 2025 grundsätzlich nur per Überweisung auf ein Konto der unterstützten Person.
Infografik: Unterhalt steuerlich absetzen in 6 Schritten
Die Infografik ist als responsives SVG eingebunden und benötigt keine zusätzliche Bilddatei.
Unterhalt als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG
Unterhaltsleistungen sind steuerlich nicht automatisch abziehbar. Der Abzug nach § 33a EStG kommt vor allem in Betracht, wenn Sie eine bedürftige Person unterstützen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Typische Fälle sind Unterhalt an Eltern, Großeltern, volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch oder bestimmte Partner einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft.
Definition: Außergewöhnliche Belastungen sind private Aufwendungen, die steuerlich ausnahmsweise berücksichtigt werden, weil sie zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindern.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit Unterhalt steuerlich abziehbar ist, sollten Sie die folgenden Punkte prüfen:
- Begünstigte Person: Die unterstützte Person ist gesetzlich unterhaltsberechtigt oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt.
- Kein Kindergeld: Für die unterstützte Person besteht kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
- Bedürftigkeit: Die unterstützte Person hat keine ausreichenden eigenen Einkünfte, Bezüge oder verwertbares Vermögen.
- Zahlungsnachweis: Geldzuwendungen werden seit 2025 grundsätzlich per Banküberweisung nachgewiesen.
- Opfergrenze: Die Unterhaltszahlungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem verfügbaren Nettoeinkommen stehen.
- Anlage Unterhalt: Die Angaben erfolgen in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Unterhalt.
Wer ist gesetzlich unterhaltsberechtigt?
Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind insbesondere Verwandte in gerader Linie, also Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern. Auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können unterhaltsberechtigt sein. Bei Mutter oder Vater eines nichtehelichen Kindes kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB bestehen.
Gleichgestellte Personen
Gleichgestellt können Personen sein, bei denen inländische öffentliche Mittel, zum Beispiel Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt, wegen Ihrer Unterhaltsleistungen gekürzt oder nicht gewährt werden. Das betrifft in der Praxis häufig Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft oder Personen in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft.
Wie hoch ist der Höchstbetrag für Unterhalt 2026?
Für 2026 können Unterhaltsleistungen bis zu 12.348 € je unterstützter Person berücksichtigt werden. Der Betrag entspricht dem steuerlichen Grundfreibetrag. Zusätzlich können übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung der unterhaltenen Person berücksichtigt werden.
| Position | Steuerliche Wirkung | Hinweis |
|---|---|---|
| Unterhaltshöchstbetrag 2026 | bis 12.348 € | je unterstützter Person, ggf. zeitanteilig |
| Basis-Krankenversicherung | zusätzlich möglich | nur soweit für Mindestabsicherung erforderlich |
| Pflegepflichtversicherung | zusätzlich möglich | Nachweis durch Versicherungsbelege |
| Eigene Einkünfte und Bezüge | Minderung des Höchstbetrags | soweit über 624 € jährlich |
| Unterhalt nicht das ganze Jahr | zeitanteilige Kürzung | für volle Monate ohne Voraussetzungen je 1/12 |
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person
Der Unterhaltshöchstbetrag wird gekürzt, wenn die unterstützte Person eigene Einkünfte oder Bezüge hat. Steuerlich bleiben jährlich 624 € anrechnungsfrei. Nur der übersteigende Betrag mindert den abziehbaren Unterhalt.
Zu den eigenen Einkünften und Bezügen zählen zum Beispiel:
- Arbeitslohn,
- Renten,
- Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder vergleichbare ausländische Leistungen,
- Wohngeld,
- Unterhaltsleistungen anderer Personen,
- Kapitalerträge,
- Elterngeld einschließlich Sockelbetrag,
- Sachleistungen in Geldeswert.
Beispiel: Sie zahlen 10.000 € Unterhalt an Ihre Mutter. Ihre Mutter hat 2.000 € eigene anrechenbare Bezüge. Davon bleiben 624 € frei. 1.376 € mindern den abziehbaren Betrag. Steuerlich abziehbar sind daher maximal 8.624 €, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Banküberweisung seit 2025: Was ist neu?
Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 gilt für Geldzuwendungen eine verschärfte Nachweisanforderung. Der Unterhalt muss grundsätzlich per Überweisung auf ein Konto der unterhaltenen Person gezahlt werden.
| Zahlungsweg | Steuerliche Einschätzung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Überweisung auf Konto der unterstützten Person | regelmäßig begünstigt | Kontoauszug und Empfängername aufbewahren |
| Überweisung an Vermieter oder Krankenkasse | möglich als abgekürzter Zahlungsweg | Verbindlichkeit der unterstützten Person nachweisen, z. B. Mietvertrag |
| Barzahlung | regelmäßig nicht mehr begünstigt | seit 2025 vermeiden |
| E-Wallet ohne eindeutige Kontozuordnung | regelmäßig riskant | Identität und Kontozuordnung oft nicht ausreichend nachweisbar |
| Zahlungsdienstleister auf Bankkonto | möglich | nur mit eindeutigem Nachweis des Empfängerkontos |
Steuerrechner Unterhalt
Berechnen Sie, wie viel Unterhalt Sie voraussichtlich in Ihrer Steuererklärung absetzen können. Der Rechner ersetzt keine Einzelfallprüfung, hilft aber bei der ersten Orientierung.
Steuerlich abzugsfähige Unerhaltsleistungen
Anlage Unterhalt: Welches Steuerformular ist erforderlich?
Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG werden in der Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung eingetragen. Für jede unterstützte Person sind Angaben zu Verwandtschaft, Zeitraum, Zahlungen, eigenen Einkünften, Bezügen, Vermögen und Nachweisen erforderlich.
Berechnen Sie zusätzlich, ob und wie viel Einkommensteuer Sie erstattet bekommen:
Rechner Steuerertattung
Unterhalt an Ex-Ehegatten: Anlage Unterhalt oder Realsplitting?
Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten kann auf zwei Arten relevant sein:
Außergewöhnliche Belastung
Abzug nach § 33a EStG in der Anlage Unterhalt, wenn kein Sonderausgabenabzug genutzt wird.
Realsplitting
Abzug als Sonderausgaben, wenn der Empfänger zustimmt und die Voraussetzungen erfüllt sind.
Unterhalt an den Ex-Ehegatten im Realsplitting berechnen
Unterhalt für Personen im Ausland absetzen
Unterhalt an Angehörige im Ausland ist besonders nachweisintensiv. Aufwendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterstützten Person notwendig und angemessen sind. Maßgeblich ist die Ländergruppeneinteilung der Finanzverwaltung.
Gewichtige Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit können sein:
- Alter,
- Behinderung,
- schlechter Gesundheitszustand,
- Betreuung von Kindern,
- Pflege behinderter Angehöriger,
- ernsthaft betriebene Berufsausbildung oder Studium,
- nachgewiesene erfolglose Arbeitssuche.
EWR-Sachverhalte
Lebt die unterstützte Person im Europäischen Wirtschaftsraum, sind Besonderheiten zu beachten. Zum EWR gehören die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Hier kann die Prüfung gegenüber Drittstaaten erleichtert sein; dennoch sollten Einkünfte, Bezüge und Zahlungsnachweise sauber dokumentiert werden.
Checkliste: Diese Nachweise sollten Sie sammeln
| Nachweis | Wofür? | Praxis-Tipp |
|---|---|---|
| Kontoauszüge / Überweisungsbelege | Zahlung und Zahlungszeitpunkt | Empfängername und Konto müssen erkennbar sein |
| Unterhaltsvereinbarung oder Gerichtsbeschluss | zivilrechtliche Verpflichtung | nicht immer erforderlich, aber hilfreich |
| Nachweise zu Einkünften und Bezügen | Bedürftigkeit der unterstützten Person | Lohn-, Renten-, Sozialleistungs- und Steuerbescheide beifügen |
| Vermögensnachweise | kein oder geringes Vermögen | Bankbestätigungen, Erklärungen, ggf. Übersetzungen |
| Unterhaltserklärung Ausland | bei Auslandsunterhalt | je unterstützter Person gesondert |
| Behördenbestätigung / Notarbestätigung | Ausland: persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse | ggf. deutsche Übersetzung beifügen |
| Mietvertrag oder Versicherungsnachweis | abgekürzter Zahlungsweg | wichtig bei Direktzahlung an Vermieter oder Krankenkasse |
Typische Fehler beim Absetzen von Unterhalt
- Unterhalt wird bar gezahlt statt überwiesen.
- Der Empfänger des Geldes ist nicht die unterstützte Person.
- Es besteht noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag.
- Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person werden nicht angegeben.
- Unterhalt ins Ausland wird ohne Unterhaltserklärung geltend gemacht.
- Zahlungen werden erst spät im Jahr geleistet, obwohl der Unterhalt für das ganze Jahr angesetzt wird.
- Die Ländergruppeneinteilung wird bei Auslandsunterhalt nicht beachtet.
- Realsplitting bei Ex-Ehegatten wird nicht geprüft.
- Die Opfergrenze wird übersehen.
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden nicht gesondert nachgewiesen.
FAQ: Unterhalt in der Steuererklärung absetzen
Kann ich Unterhalt steuerlich absetzen?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 33a EStG erfüllt sind. Begünstigt sind insbesondere Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte oder gleichgestellte bedürftige Personen.
Wie hoch ist der Unterhaltshöchstbetrag 2026?
Für 2026 beträgt der Höchstbetrag 12.348 € je unterstützter Person. Zusätzlich können übernommene Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung abziehbar sein.
Welche Anlage brauche ich für Unterhaltsleistungen?
Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG werden in der Anlage Unterhalt zur Einkommensteuererklärung erklärt.
Muss Unterhalt überwiesen werden?
Ja, seit 2025 sind Geldzuwendungen grundsätzlich nur abziehbar, wenn sie per Banküberweisung auf ein Konto der unterstützten Person erfolgen. Ausnahmen kommen vor allem bei nachgewiesenem abgekürztem Zahlungsweg in Betracht.
Kann ich Unterhalt an meine Eltern absetzen?
Ja, Unterhalt an bedürftige Eltern kann abziehbar sein, wenn keine ausreichenden eigenen Einkünfte, Bezüge oder verwertbares Vermögen vorhanden sind und die Zahlungen nachgewiesen werden.
Kann ich Unterhalt an ein volljähriges Kind absetzen?
Das ist möglich, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Was gilt bei Unterhalt ins Ausland?
Bei Auslandsunterhalt sind zusätzliche Nachweise erforderlich. Außerdem wird geprüft, ob die Aufwendungen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.
Mindern eigene Einkünfte der unterstützten Person den Abzug?
Ja. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 € jährlich übersteigen.
Ist Unterhalt an den Ex-Ehegatten als außergewöhnliche Belastung oder Sonderausgabe abziehbar?
Beides kann je nach Fall in Betracht kommen. Das Realsplitting als Sonderausgabenabzug sollte mit dem Abzug nach § 33a EStG verglichen werden.
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Rechtsstand und Quellen
Dieser Beitrag berücksichtigt den Rechtsstand vom 26.06.2026. Maßgeblich sind insbesondere § 33a EStG, die aktuellen BMF-Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen, die Ländergruppeneinteilung für Auslandssachverhalte und die jeweils aktuellen Steuerformulare.