Außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung


Außergewöhnliche Belastungen

Aussergewoehnliche-BelastungenDie außergewöhnlichen Belastungen teilen sich in 2 Fallgruppen:

  • außergewöhnliche Belastungen in besonderen Fällen

  • allgemeine außergewöhnliche Belastungen Diese führen jedoch nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn sie einen bestimmten Teil Ihrer Einkünfte übersteigen. Diese "zumutbare Belastung" ist im Einkommensteuergesetz im Einzelnen geregelt und wird vom Finanzamt berücksichtigt. Andere außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel:

    • Bestattungskosten
      für Angehörige, soweit sie den Nachlass und etwaige Ersatzleistungen übersteigen (z. B. Sterbegeld der Krankenkassen und andere Versicherungsleistungen). Es können aber nur Kosten berücksichtigt werden, die mit der Bestattung unmittelbar zusammenhängen (z. B. für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen usw.). Die Kosten für die Trauerkleidung und die Bewirtung der Trauergäste sowie Reisekosten anlässlich der Bestattung werden nicht anerkannt.

    • Ehescheidungskosten,
      zu denen Gerichts- und Anwaltskosten gehören, nicht jedoch Unterhaltszahlungen und der Vermögensausgleich.

    • Kfz-Kosten
      für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt und die zugleich geh- und stehbehindert sind (Merkzeichen "G" oder orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis). Ohne Nachweis der Kosten werden im Allgemeinen 900 € (3 000 km zu 30 Cent) anerkannt. Bei außergewöhnlich Gehbehinderten, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können (Merkzeichen "aG"), bei Personen mit den Merkzeichen "H" oder "Bl" und bei Personen, die in Pflegestufe III eingestuft sind, werden in angemessenem Rahmen (regelmäßig bis zu 15 000 km jährlich) alle Privatfahrten anerkannt. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Ein höherer Kilometersatz als 30 Cent wird vom Finanzamt nicht berücksichtigt.

    • Krankheitskosten,
      soweit sie nicht von dritter Seite, z. B. einer Krankenkasse, steuerfrei ersetzt worden sind oder noch ersetzt werden.

    • Kurkosten,
      wenn die Notwendigkeit der Kur durch Vorlage eines vor Kurbeginn ausgestellten amtsärztlichen Zeugnisses nachgewiesen wird, sofern dies nicht schon aus anderen Unterlagen (z. B. bei Pflichtversicherten aus einer Bescheinigung der Versicherungsanstalt) offensichtlich ist. Der Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und Kurmittelkosten reicht als Nachweis der Notwendigkeit der Kur nicht aus.

    • Pflegekosten,
      die Ihnen oder Ihrem Ehegatten für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen. Sie können bei Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III i. S. d. Pflegeversicherungsgesetzes oder durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H") als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Die Gesamtkosten sind um den Anteil zu kürzen, der auf hauswirtschaftliche Dienstleistungen entfällt. Dieser Anteil ist aus Vereinfachungsgründen in Höhe des Höchstbetrags für Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt oder für Heim– oder Pflegeunterbringung anzusetzen. Bei Auflösung des Haushalts wird von den Aufwendungen eine Haushaltsersparnis von 21,33 € täglich (640 € monatlich, 7 680 € jährlich) abgezogen. Ein Abzug ist auch für Aufwendungen möglich, die Ihnen aus der Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstehen. Geben Sie bitte neben den von Ihnen und ggf. weiteren Personen getragenen Aufwendungen auch die Gesamtkosten der Heimunterbringung, die Höhe der Erstattungen von dritter Seite (z. B. Pflegekasse) sowie die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person an.

    • Wiederbeschaffungskosten
      für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis, z. B. Brand oder Hochwasser, verloren wurden, wenn keine allgemein zugängliche und übliche Versicherung möglich war

    • Die Auflistung ist nicht abschließend. Es können weitere Aufwendungen außergewöhnliche Belastungen sein.

 zurück zur
Einkommensteuererklärung

 

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Öffnungszeiten Steuerbüro: Montag - Freitag 9.00 - 18.00 Uhr
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
E-Mail: Steuererklärung@steuerschroeder.de

Abfindung | Abgeltungssteuer | Altersvorsorge | Ansparabschreibung | Außergewöhnliche Belastungen | Betriebsprüfung | Buchhaltung | Buchhaltungsprogramm | Doppelbesteuerung | Erbschaftssteuer | Einnahmeüberschussrechnung EÜR | Existenzgründung | Freiberufler | Geschäftsführergehalt | Gewerbesteuer | Grundtabelle | Immobiliensteuerrecht | Immobilienbewertung | Limited | Lohnsteuerjahresausgleich | Lohnsteuer | Lohnsteuertabelle | PKW-Nutzung | Rechnung | Rechtsform | tax return | Sonderausgaben | Splittingtabelle | Steuerberatung online | Steuererklärung | SteuerberatergebührenSteuerprogramme | Steuersparmodelle | Steuertabelle | Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug | Werbungskosten  


www.steuerschroeder.de