Außergewöhnliche Belastungen
in der
Einkommensteuererklärung
Außergewöhnliche Belastungen
Die außergewöhnlichen Belastungen
teilen sich in 2 Fallgruppen:
-
außergewöhnliche Belastungen in besonderen
Fällen
-
allgemeine außergewöhnliche
Belastungen Diese führen
jedoch nur dann zu einer Steuerermäßigung, wenn
sie einen bestimmten Teil Ihrer Einkünfte
übersteigen. Diese "zumutbare Belastung" ist im
Einkommensteuergesetz im Einzelnen geregelt und
wird vom Finanzamt berücksichtigt. Andere
außergewöhnliche Belastungen sind zum
Beispiel:
-
Bestattungskosten für
Angehörige, soweit sie den Nachlass und
etwaige Ersatzleistungen übersteigen (z. B.
Sterbegeld der Krankenkassen und andere
Versicherungsleistungen). Es können aber nur
Kosten berücksichtigt werden, die mit der
Bestattung unmittelbar zusammenhängen (z. B.
für Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze,
Todesanzeigen usw.). Die Kosten für die
Trauerkleidung und die Bewirtung der
Trauergäste sowie Reisekosten anlässlich der
Bestattung werden nicht anerkannt.
-
Ehescheidungskosten, zu denen
Gerichts- und Anwaltskosten gehören, nicht
jedoch Unterhaltszahlungen und der
Vermögensausgleich.
-
Kfz-Kosten für durch die
Behinderung veranlasste unvermeidbare
Fahrten von Personen mit einem Grad der
Behinderung von mindestens 80 oder von
Personen, deren Grad der Behinderung
mindestens 70 beträgt und die zugleich geh-
und stehbehindert sind (Merkzeichen "G" oder
orangefarbener Flächenaufdruck im
Schwerbehindertenausweis). Ohne Nachweis der
Kosten werden im Allgemeinen 900 € (3 000 km
zu 30 Cent) anerkannt. Bei außergewöhnlich
Gehbehinderten, die sich außerhalb des
Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen
können (Merkzeichen "aG"), bei Personen mit
den Merkzeichen "H" oder "Bl" und bei
Personen, die in Pflegestufe III eingestuft
sind, werden in angemessenem Rahmen
(regelmäßig bis zu 15 000 km jährlich) alle
Privatfahrten anerkannt. Die tatsächliche
Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Ein höherer Kilometersatz als 30
Cent wird vom Finanzamt nicht
berücksichtigt.
-
Krankheitskosten, soweit sie
nicht von dritter Seite, z. B. einer
Krankenkasse, steuerfrei ersetzt worden sind
oder noch ersetzt werden.
-
Kurkosten, wenn die
Notwendigkeit der Kur durch Vorlage eines
vor Kurbeginn ausgestellten amtsärztlichen
Zeugnisses nachgewiesen wird, sofern dies
nicht schon aus anderen Unterlagen (z. B.
bei Pflichtversicherten aus einer
Bescheinigung der Versicherungsanstalt)
offensichtlich ist. Der Zuschuss einer
Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und
Kurmittelkosten reicht als Nachweis der
Notwendigkeit der Kur nicht aus.
-
Pflegekosten, die Ihnen oder
Ihrem Ehegatten für die Beschäftigung einer
ambulanten Pflegekraft oder durch
Unterbringung in einem Pflegeheim, in der
Pflegestation eines Altenheims oder in einem
Altenpflegeheim entstehen. Sie können bei
Nachweis der Pflegebedürftigkeit (Einstufung
in die Pflegestufe I, II oder III i. S. d.
Pflegeversicherungsgesetzes oder durch einen
Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen
"H") als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden. Die Gesamtkosten sind
um den Anteil zu kürzen, der auf
hauswirtschaftliche Dienstleistungen
entfällt. Dieser Anteil ist aus
Vereinfachungsgründen in Höhe des
Höchstbetrags für Beschäftigung einer Hilfe
im Haushalt oder für Heim– oder
Pflegeunterbringung anzusetzen. Bei
Auflösung des Haushalts wird von den
Aufwendungen eine Haushaltsersparnis von
21,33 € täglich (640 € monatlich, 7 680 €
jährlich) abgezogen. Ein Abzug ist auch für
Aufwendungen möglich, die Ihnen aus der
Pflegebedürftigkeit einer anderen Person
zwangsläufig entstehen. Geben Sie bitte
neben den von Ihnen und ggf. weiteren
Personen getragenen Aufwendungen auch die
Gesamtkosten der Heimunterbringung, die Höhe
der Erstattungen von dritter Seite (z. B.
Pflegekasse) sowie die Höhe der eigenen
Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen
Person an.
-
Wiederbeschaffungskosten für
Hausrat und Kleidung, die durch ein
unabwendbares Ereignis, z. B. Brand oder
Hochwasser, verloren wurden, wenn keine
allgemein zugängliche und übliche
Versicherung möglich war
-
Die Auflistung ist
nicht abschließend.
Es können weitere Aufwendungen
außergewöhnliche Belastungen sein.
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Einkommensteuererklärung
Dipl.-Kfm. Michael Schröder,
Steuerberater
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