Ausbildungsfreibetrag
Ausbildungsfreibetrag für Kinder in der Steuererklärung von der Steuer absetzen
Inhalt:
Ausbildungsfreibetrag für Kinder
Der Ausbildungsfreibetrag ist ein Steuerabzug, der für Kinder und Jugendliche zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei einer Berufsausbildung gewährt wird. Er ist Teil des Kinderfreibetrags und kann auch von Eltern oder anderen Personen in Anspruch genommen werden, die für ein ausbildungsfähiges Kind verantwortlich sind.
Voraussetzungen für den Ausbildungsfreibetrag sind u.a.:
- Das Kind muss volljährig sein und darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Sie müssen für das Kind Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten.
- Die Ausbildung muss eine abhängige Beschäftigung oder eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme sein.
- Das volljährige Kind muss auswärtig untergebracht sein.
- Die Ausbildung muss mindestens 6 Monate dauern.
Der Ausbildungsfreibetrag beträgt jährlich 924 Euro und kann bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe in Anspruch genommen werden.
Hinweis: Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben werden.
Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern oder bei Eltern nichtehelicher Kinder wird grundsätzlich auf die Eltern je zur Hälfte aufgeteilt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich. Die vorstehenden Ausführungen gelten für Großeltern sinngemäß.
Für im Ausland lebende Kinder wird der Ausbildungsfreibetrag ggf. gekürzt.
Eigene Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes, die auf den Ausbildungszeitraum mit auswärtiger Unterbringung entfallen, werden von dem Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung abgezogen, jedoch grundsätzlich nur, soweit sie jährlich 1.848 € übersteigen. Ist ein verheiratetes Kind zu berücksichtigen, wird ihm grundsätzlich die Hälfte des verfügbaren Einkommens seines Ehegatten als eigene Bezüge zugerechnet.
Außerdem vermindert sich der Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung stets um Ausbildungshilfen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten. Als Darlehen gewährte Leistungen werden nicht angerechnet.
Für jeden vollen Monat, in dem eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat, ermäßigt sich der Ausbildungsfreibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung um ein Zwölftel.
Im Übrigen: Zur Ausbildung gehört auch die Schulausbildung!
Den Ausbildungsfreibetrag können Sie in der Anlage Kind zur Einkommensteuererklärung angeben. Die Anlage Kind ist ein Formular, das in der Steuererklärung ausgefüllt werden muss, wenn man Kinderfreibeträge geltend machen möchte. Auf der Anlage Kind müssen Angaben zu den Kindern gemacht werden, für die Kinderfreibeträge beantragt werden, darunter auch der Ausbildungsfreibetrag. Hier muss man unter anderem die Anzahl der Kinder, deren Alter und ihre Bildungsmaßnahmen angeben.
Wichtig: Die Steuererklärung muss spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden, damit man die Kinderfreibeträge, darunter auch den Ausbildungsfreibetrag, geltend machen kann.
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Siehe auch Einkommensteuererklärung
Ausbildungsfreibetrag: Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes
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1. |
Berücksichtigung besonderer Ausbildungskosten |
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2. |
a) Anrechnung von Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen |
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b) Verrechnung von Verlusten aus einer Einkunftsart mit Ausbildungshilfen |
Nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG vermindern sich die Ausbildungsfreibeträge bzw. ab Veranlagungszeitraum 2002 der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines nach § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG definierten Kindes um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 3.600 DM bzw. 1.848 EUR im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogene Zuschüsse.
1. Hinsichtlich der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes wird ab dem Veranlagungszeitraum 2002 auf die Regelung in § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 4 EStG verwiesen. Dies dient zur Verdeutlichung, dass in den Vorschriften § 32 und § 33a EStG grundsätzlich von den gleichen Einkünften und Bezügen ausgegangen werden kann. Bei der Ermittlung der auf den Freibetrag anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen aufgrund des fehlenden Verweises im § 33a Abs. 2 S. 2 EStG auf § 32 Abs. 4 S. 5 EStG im Gegensatz hierzu besondere Ausbildungskosten (H 180e „besondere Ausbildungskosten” EStH 2001) jedoch nicht abgezogen werden. Anderenfalls käme es zu einer Doppelberücksichtigung des Ausbildungsmehrbedarfs, und zwar einerseits durch Berücksichtigung des Freibetrags und andererseits durch die Minderung der Einkünfte und Bezüge. Dies würde dem Gesetzeszweck jedoch zuwiderlaufen, da durch den Freibetrag eben diese besonderen Ausbildungskosten abgedeckt werden sollen. Dies gilt auch für Veranlagungszeiträume vor 2002.
2a. § 33a Abs. 2 EStG hat die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Berufsausbildung von Kindern erwachsen, zum Ziel und dient der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BFH, Urt. v. 17.10.2001, III R 3/01, BStBl 2002 II S. 793).
Nach § 1610 Abs. 1 und 2 BGB sind die Eltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet, für alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung anfallen, aufzukommen. Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die einen ausbildungsbedingten Sonderbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abdecken, mindern die Unterhaltsverpflichtungen der Eltern und rechtfertigen daher die Vollanrechnung auf den Ausbildungsfreibetrag bzw. Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs nach § 33a Abs. 2 EStG.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Anrechnung dann nicht gerechtfertigt ist,
- wenn die Beihilfe für Maßnahmen gewährt wird, zu denen die Eltern gesetzlich nicht verpflichtet sind, da es in diesem Fall durch die Ausbildungshilfe zu keiner Entlastung von der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung kommt,
- wenn die Ausbildungshilfe eine besondere Leistung des Auszubildenden belohnt oder
- wenn eine Anrechnung mit dem besonderen Förderungszweck unvereinbar ist (BFH, Urt. v. 7.3.2002, III R 22/01, BStBl 2002 II S. 802).
Das ist z.B. der Fall bei Stipendien aus dem Erasmus-/Sokrates-Programm der EU. Deren Zweck besteht darin, die Mobilität von Studenten innerhalb der EU zu fördern und ihnen einen Studienaufenthalt in einem anderen EU-Land zu ermöglichen. Nach den Förderrichtlinien sollen die Stipendien nicht die üblichen Unterhaltsaufwendungen, sondern allein die anfallenden Mehrkosten (zum Teil) abdecken. Würden die Stipendien auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet, könnte der Entzug dieser Mittel dazu führen, dass der Anreiz für Studien an Hochschulen anderer EU-Länder wegen der Nichtberücksichtigung der hierfür anfallenden Mehrkosten vereitelt würde (BFH-Urteil vom 17.10.2001, a.a.O.).
2b. Einkünfte und Bezüge einerseits und Ausbildungshilfen andererseits sollen aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts in unterschiedlicher Weise berücksichtigt werden, um eine mehrfache staatliche Ausbildungsförderung – über einen Ausbildungsfreibetrag und zusätzliche öffentliche Ausbildungszuschüsse – auszuschließen. Es ist daher sachlich gerechtfertigt, den insoweit geleisteten und als bedarfsgerecht angesehenen Zuschuss ungekürzt von der steuerlichen Förderung des Ausbildungsfreibetrages abzusetzen. Danach kommt auch keine Saldierung der Ausbildungshilfen mit negativen Einkünften des Kindes in Betracht (BFH-Urteil vom 7.3.2002, a.a.O.).
OFD Düsseldorf, 10.1.2003, S 2285 - 55 - St 232 - K/S 2288 - 13 - St 232 - K
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge des Kindes: Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen, besondere Ausbildungskosten
Nach § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG vermindern sich die Ausbildungsfreibeträge bzw. ab Veranlagungszeitraum 2002 der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3.600 DM (1.848 EUR) im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse.
§ 33a Abs. 2 EStG hat die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Belastungen, die durch die Berufsausbildung von Kindern erwachsen, zum Ziel und dient somit der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (BFH vom 17.10.2001, III R 3/01).
1. Nach st. Rspr. des BFH kommt es in Bezug auf Ausbildungshilfen aus öffentlichen Kassen grundsätzlich zu einer Vollanrechnung auf die Freibeträge. Dies korrespondiert mit der bürgerlich-rechtlichen Pflicht der Eltern nach § 1610 Abs. 1 und 2 BGB, im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung anfallen, aufzukommen, also auch für Sonderbedarf, sofern dieser nach dem Ausbildungsgang notwendigerweise oder vereinbarungsgemäß anfällt. Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die einen ausbildungsbedingten Sonderbedarf des unterhaltsberechtigten Kindes abdecken, den zu leisten die Eltern danach bürgerlich-rechtlich verpflichtet sind, mindern die Unterhaltsverpflichtungen von Eltern und rechtfertigen daher die Kürzung des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG (BFH vom 17.10.2001, III R 3/01). Eine Saldierung der Ausbildungshilfen mit negativen Einkünften des Kindes ist nicht möglich (BFH vom 7.3.2002, III R 22/01).
Hingegen kommt eine Anrechnung öffentlicher Ausbildungshilfen dann nicht in Betracht, wenn
- die Beihilfe für Maßnahmen gewährt wird, zu denen die Eltern gesetzlich nicht verpflichtet sind, da es in diesem Fall durch die Ausbildungshilfe zu keiner Entlastung von der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung kommt,
- durch die Beihilfe eine besondere Leistung des Auszubildenden belohnt werden soll oder
- die Anrechnung mit dem besonderen Förderzweck unvereinbar ist. Das ist z.B. der Fall bei Stipendien aus dem Erasmus-/Sokrates-Programm der EU, da diese Stipendien nur den mit dem Auslandsstudium verbundenen Mehrbedarf (teilweise) abdecken und eine Anrechnung dem erkennbaren Stipendienzweck entgegenliefe. Das Erasmus-/Sokrates-Programm will die Mobilität von Studenten innerhalb der EU fördern und ihnen einen Studienaufenthalt in einem anderen EU-Land ermöglichen, was ohne die Hilfe häufig schon daran scheiterte, dass die Finanzierung eines Aufenthalts an einer ausländischen Hochschule die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Eltern durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse übersteigt. Nach den Förderrichtlinien sollen die Stipendien nicht die üblichen Unterhaltsaufwendungen, sondern allein die anfallenden Mehrkosten (zum Teil) abdecken. Die üblichen Kosten, die im Rahmen der Berufsausbildung anfallen, entfallen bei einem Auslandssemester regelmäßig nicht. Würden die Stipendien auf den Ausbildungsfreibetrag angerechnet, könnte der Entzug dieser Mittel dazu führen, dass der Anreiz für Studien an Hochschulen anderer EU-Länder wegen der Nichtberücksichtigung der hierfür anfallenden Mehrkosten vereitelt würde (BFH vom 17.10.2001, III R 3/01).
2. Bei der Ermittlung der auf den Freibetrag anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Kindes dürfen im Gegensatz zu § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG besondere Ausbildungskosten (H 180e Stichwort „Besondere Ausbildungskosten” EStH 2001) nicht berücksichtigt werden, da es ansonsten zu einer Doppelberücksichtigung des Ausbildungsmehrbedarfs käme, und zwar einerseits direkt durch Berücksichtigung des Freibetrags und andererseits durch die Minderung der Einkünfte und Bezüge. Dies würde dem Gesetzeszweck jedoch zuwiderlaufen, da durch den Freibetrag eben diese besonderen Ausbildungskosten abgedeckt werden sollen.
Dies ergibt sich auch aus § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG, wonach § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG – Nichtberücksichtigung der für besondere Ausbildungszwecke bestimmten Bezüge – bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Rahmen des § 33a Abs. 2 EStG keine Anwendung findet.
OFD Frankfurt, 27.9.2002, S 2285 A - 37 - St II 25