Rechtsstand: 26.06.2026
Pflegekosten und Pflegepauschbetrag steuerlich absetzen
Wer eine pflegebedürftige Person persönlich und unentgeltlich pflegt, kann den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen. Alternativ können tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG oder Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden.
Wir prüfen, ob Pflegepauschbetrag, außergewöhnliche Belastung, Haushaltsersparnis oder § 35a EStG für Sie günstiger ist.
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Pflegekosten und Pflegepauschbetrag: Kurzüberblick
Pflegegrad 2
600 € Pflegepauschbetrag pro Jahr.
Pflegegrad 3
1.100 € Pflegepauschbetrag pro Jahr.
Pflegegrad 4 oder 5
1.800 € Pflegepauschbetrag pro Jahr.
Merkzeichen H
1.800 € bei Hilflosigkeit.
Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Pflegebedürftigkeit oder der Pflegegrad im Laufe des Jahres beginnt, sich ändert oder wegfällt. Maßgeblich ist der höchste im Kalenderjahr festgestellte Pflegegrad.
Infografik: Pflegekosten steuerlich richtig einordnen
Die Infografik ist als responsives SVG eingebunden und benötigt keine zusätzliche Bilddatei.
Pflegepauschbetrag: Wann können pflegende Angehörige ihn absetzen?
Den Pflegepauschbetrag können Steuerpflichtige geltend machen, wenn ihnen durch die persönliche Pflege einer pflegebedürftigen Person außergewöhnliche Belastungen entstehen und sie dafür keine Einnahmen erhalten. Die Pflege muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung der Pflegeperson erfolgen.
Definition: Der Pflegepauschbetrag ist ein steuerlicher Pauschbetrag. Sie müssen keine einzelnen Pflegekosten nachweisen. Sie müssen aber die persönlichen Voraussetzungen nachweisen können.
Typische begünstigte Pflegepersonen
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
- Kinder, Eltern und Großeltern,
- Enkel und Geschwister,
- andere nahestehende Personen bei enger persönlicher Bindung,
- Personen, die aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen pflegen.
Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag
- Pflegegrad oder Hilflosigkeit: Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder ist hilflos im steuerlichen Sinn.
- Persönliche Pflege: Sie beteiligen sich selbst an der Pflege. Reine Geldzahlungen reichen nicht.
- Häusliche Pflege: Die Pflege erfolgt in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson.
- EU/EWR-Haushalt: Die Wohnung liegt in Deutschland, einem EU-Staat oder einem EWR-Staat.
- Keine schädlichen Einnahmen: Sie erhalten keine Vergütung für die Pflege.
- Identifikationsnummer: In der Steuererklärung ist die Steuer-ID der gepflegten Person anzugeben.
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
| Pflegegrad / Nachweis | Pflegepauschbetrag pro Jahr | Hinweis |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 0 € | kein Pflegepauschbetrag |
| Pflegegrad 2 | 600 € | seit 2021 begünstigt |
| Pflegegrad 3 | 1.100 € | Jahresbetrag |
| Pflegegrad 4 | 1.800 € | höchster Pflegepauschbetrag |
| Pflegegrad 5 | 1.800 € | höchster Pflegepauschbetrag |
| Merkzeichen H / Hilflosigkeit | 1.800 € | zusätzlich kein Pflegegrad-2- oder Pflegegrad-3-Betrag |
Wird im Laufe des Jahres erstmals ein Pflegegrad festgestellt oder ändert sich der Pflegegrad, zählt der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt war. Eine Kürzung nach Monaten erfolgt nicht.
Rechner: Pflegegeld und Pflegekosten
Nutzen Sie den Rechner, um Pflegegeld und Pflegeleistungen einzuordnen. Für die Steuererklärung sollten Sie zusätzlich prüfen, ob Pflegepauschbetrag, tatsächliche Kosten oder § 35a EStG günstiger ist.
Pflegegeldrechner
Berechnen Sie außerdem, ob und wie viel Einkommensteuer Sie voraussichtlich erstattet bekommen:
Rechner Steuerertattung
Pflegepauschbetrag bei Pflegegeld und Einnahmen
Der Pflegepauschbetrag setzt voraus, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Schädlich kann insbesondere sein, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld an die Pflegeperson weitergibt, um deren Pflegeleistung zu vergüten oder Aufwendungen zu ersetzen.
| Fall | Steuerliche Wirkung | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Pflegeperson erhält kein Geld | Pflegepauschbetrag möglich | Voraussetzungen dokumentieren |
| Pflegegeld wird als Vergütung weitergeleitet | regelmäßig schädlich | statt Pauschbetrag ggf. tatsächliche Kosten prüfen |
| Pflegeperson verwaltet Pflegegeld nur treuhänderisch | kann unschädlich sein | konkrete Verwendung für Pflegebedürftigen nachweisen |
| Eltern erhalten Pflegegeld für ihr behindertes Kind | nicht als schädliche Einnahme zu behandeln | gesetzliche Sonderregelung beachten |
| Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für Pflegeperson | regelmäßig keine schädliche Einnahme | Bescheide aufbewahren |
Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen
Pflegen mehrere Steuerpflichtige dieselbe pflegebedürftige Person, wird der Pflegepauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt, die die Voraussetzungen erfüllen.
Beispiel: Zwei Geschwister pflegen gemeinsam ihre Mutter mit Pflegegrad 4. Der Pflegepauschbetrag beträgt 1.800 €. Jedes Kind kann 900 € geltend machen, wenn beide die Voraussetzungen erfüllen.
Eine abweichende Aufteilung nach tatsächlichem Zeitaufwand ist steuerlich regelmäßig nicht vorgesehen. Wer Einnahmen für die Pflege erhält und deshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird bei der Aufteilung nicht berücksichtigt.
Tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen
Anstelle des Pflegepauschbetrags können tatsächliche Pflegekosten nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Das kann günstiger sein, wenn die nachgewiesenen Kosten deutlich höher sind als der Pauschbetrag.
Typische abziehbare Pflegekosten
- Eigenanteile für Pflegeheim oder Pflege-WG,
- Kosten für ambulante Pflegedienste,
- Betreuungs- und Pflegeleistungen,
- krankheits- oder pflegebedingte Fahrtkosten,
- Pflegehilfsmittel, soweit nicht erstattet,
- behindertengerechte Umbauten im medizinisch notwendigen Umfang,
- Aufwendungen für Begleitung, Versorgung und hauswirtschaftliche Hilfe.
Pflege-WG und Heimkosten: BFH-Urteil VI R 40/20
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Praxisfolge: Es muss nicht zwingend ein klassisches Heim sein. Auch eine betreute Pflege-WG kann begünstigt sein, wenn die Unterbringung pflege-, krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich ist.
Die abziehbaren Unterbringungskosten sind grundsätzlich um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn der eigene Haushalt aufgegeben wird. Bleibt der eigene Haushalt bestehen, kann die Kürzung im Einzelfall anders zu beurteilen sein.
Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG
Für Pflege- und Betreuungsleistungen kann zusätzlich oder alternativ eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen. Dabei werden 20 % der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen, höchstens 4.000 €.
| Regelung | Steuerliche Wirkung | Wichtig |
|---|---|---|
| § 33b EStG | Pflegepauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen | keine Einzelbelege, aber persönliche Voraussetzungen |
| § 33 EStG | tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung | zumutbare Belastung und Erstattungen beachten |
| § 35a EStG | 20 % Steuerermäßigung, höchstens 4.000 € | nur soweit nicht schon als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt |
Checkliste: Welche Nachweise brauchen Sie?
| Nachweis | Wofür? | Hinweis |
|---|---|---|
| Pflegegradbescheid | Pflegegrad 2 bis 5 | Bescheid der Pflegekasse aufbewahren |
| Schwerbehindertenausweis / Bescheid | Merkzeichen H oder Hilflosigkeit | privatärztliche Bescheinigung reicht regelmäßig nicht |
| Steuer-ID der gepflegten Person | Voraussetzung für Eintragung | in der Steuererklärung angeben |
| Pflegekalender | persönliche Pflege | hilfreich bei mehreren Pflegepersonen |
| Rechnungen von Pflegedienst / Heim / Pflege-WG | tatsächliche Kosten oder § 35a EStG | Leistungsarten getrennt ausweisen lassen |
| Kontoauszüge | Zahlungsnachweis | unbare Zahlung für § 35a EStG wichtig |
| Erstattungsbescheide | Pflegekasse, Beihilfe, Versicherung | Erstattungen mindern abziehbare Kosten |
Typische Fehler beim Absetzen von Pflegekosten
- Pflegepauschbetrag wird beantragt, obwohl schädliche Einnahmen für die Pflege geflossen sind.
- Die Steuer-ID der gepflegten Person fehlt.
- Mehrere Pflegepersonen beantragen jeweils den vollen Pauschbetrag.
- Pflegegeld wird ohne Nachweis der treuhänderischen Verwendung weitergeleitet.
- Pflegekosten werden doppelt als außergewöhnliche Belastung und nach § 35a EStG angesetzt.
- Erstattungen der Pflegekasse oder Beihilfe werden nicht abgezogen.
- Rechnungen enthalten keine getrennten Angaben zu Unterkunft, Pflege, Betreuung und Haushaltsleistungen.
- Bei Pflege-WG oder Heimkosten wird die Haushaltsersparnis nicht geprüft.
- Pflegegradbescheid oder Merkzeichen-H-Nachweis fehlt.
- Barzahlungen an Dienstleister werden für § 35a EStG geltend gemacht.
FAQ: Pflegekosten und Pflegepauschbetrag
Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026?
Der Pflegepauschbetrag beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder Hilflosigkeit.
Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?
Den Pflegepauschbetrag kann erhalten, wer eine pflegebedürftige Person persönlich, unentgeltlich und häuslich pflegt und keine schädlichen Einnahmen für die Pflege erhält.
Muss ich Pflegekosten einzeln nachweisen?
Für den Pflegepauschbetrag müssen Sie keine Einzelkosten nachweisen. Die Voraussetzungen wie Pflegegrad, persönliche Pflege und fehlende Einnahmen müssen aber belegbar sein.
Kann ich statt des Pflegepauschbetrags tatsächliche Kosten absetzen?
Ja. Tatsächliche Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Dann sind Rechnungen, Zahlungsnachweise, Erstattungen und die zumutbare Belastung zu beachten.
Ist weitergeleitetes Pflegegeld schädlich?
Ja, wenn es als Vergütung oder Aufwendungsersatz an die Pflegeperson weitergegeben wird. Unschädlich kann es sein, wenn die Pflegeperson das Geld nur treuhänderisch verwaltet und vollständig für die pflegebedürftige Person verwendet.
Was gilt bei mehreren Pflegepersonen?
Pflegen mehrere Personen dieselbe pflegebedürftige Person und erfüllen sie die Voraussetzungen, wird der Pflegepauschbetrag grundsätzlich nach Köpfen geteilt.
Sind Pflege-WG-Kosten steuerlich abziehbar?
Ja, krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Unterbringungskosten in einer betreuten Pflege-WG können außergewöhnliche Belastungen sein. Häufig ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen.
Kann ich Pflegeleistungen nach § 35a EStG absetzen?
Für Pflege- und Betreuungsleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €, möglich sein. Die Aufwendungen dürfen nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.
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Rechtsstand und Quellen
Dieser Beitrag berücksichtigt den Rechtsstand vom 26.06.2026. Maßgeblich sind insbesondere § 33 EStG, § 33b Abs. 6 EStG, § 35a EStG, die Einkommensteuer-Hinweise 2026 und die aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Pflege-Wohngemeinschaften.
- § 33 EStG – Außergewöhnliche Belastungen
- § 33b EStG – Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
- § 35a EStG – Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen
- LStH 2026 – § 33b EStG
- LStH 2026 – § 35a EStG
- BFH, Urteil vom 10.08.2023 – VI R 40/20, Pflege-Wohngemeinschaft