Rechtsstand: 26.06.2026

Pflegekosten und Pflegepauschbetrag steuerlich absetzen

Pflegekosten und Pflegepauschbetrag steuerlich absetzen Wer eine pflegebedürftige Person persönlich und unentgeltlich pflegt, kann den Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG geltend machen. Alternativ können tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG oder Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden.

Wichtig: Pflegepauschbetrag, tatsächliche Pflegekosten und Steuerermäßigung nach § 35a EStG dürfen nicht beliebig doppelt für dieselben Aufwendungen genutzt werden. Entscheidend ist die günstigste und rechtlich passende Variante.
Pflegekosten, Pflegegeld, Heimkosten oder Pflege-WG steuerlich richtig einordnen?
Wir prüfen, ob Pflegepauschbetrag, außergewöhnliche Belastung, Haushaltsersparnis oder § 35a EStG für Sie günstiger ist.

Steuerliche Beratung zu Pflegekosten anfragen

Pflegekosten und Pflegepauschbetrag: Kurzüberblick

Pflegegrad 2

600 € Pflegepauschbetrag pro Jahr.

Pflegegrad 3

1.100 € Pflegepauschbetrag pro Jahr.

Pflegegrad 4 oder 5

1.800 € Pflegepauschbetrag pro Jahr.

Merkzeichen H

1.800 € bei Hilflosigkeit.

Der Pflegepauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht zeitanteilig gekürzt, wenn die Pflegebedürftigkeit oder der Pflegegrad im Laufe des Jahres beginnt, sich ändert oder wegfällt. Maßgeblich ist der höchste im Kalenderjahr festgestellte Pflegegrad.

Steuertipp: Der Pflegepauschbetrag lohnt sich besonders, wenn Sie keine oder nur geringe eigene Aufwendungen nachweisen können. Bei hohen Pflege-, Heim- oder Pflege-WG-Kosten kann dagegen der Einzelnachweis als außergewöhnliche Belastung günstiger sein.

Infografik: Pflegekosten steuerlich richtig einordnen

Infografik Pflegekosten und Pflegepauschbetrag Die Infografik zeigt, wie Pflegekosten steuerlich geprüft werden: Pflegegrad, unentgeltliche häusliche Pflege, Pflegepauschbetrag, tatsächliche Kosten, § 35a EStG und Nachweise. Pflegekosten absetzen: Welche Steuerregel passt? Pflegepauschbetrag, außergewöhnliche Belastung oder Steuerermäßigung nach § 35a EStG. 1 Pflegegrad? Pflegegrad 2 bis 5 oder Merkzeichen H nachweisen 2 Unentgeltlich? Pflegepauschbetrag nur ohne schädliche Einnahmen 3 Häusliche Pflege? in der eigenen Wohnung oder beim Pflegebedürftigen 4 Pauschbetrag 600 €, 1.100 € oder 1.800 € ohne Belege 5 Tatsächliche Kosten Pflege, Heim, Pflege-WG abzüglich Erstattungen 6 § 35a prüfen 20 % Steuerermäßigung für Arbeits-/Dienstleistungen Ergebnis: Die günstigste Variante hängt von Pflegegrad, Kostenhöhe, Erstattungen und Nachweisen ab. Wichtig: Keine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten.

Die Infografik ist als responsives SVG eingebunden und benötigt keine zusätzliche Bilddatei.

Pflegepauschbetrag: Wann können pflegende Angehörige ihn absetzen?

Den Pflegepauschbetrag können Steuerpflichtige geltend machen, wenn ihnen durch die persönliche Pflege einer pflegebedürftigen Person außergewöhnliche Belastungen entstehen und sie dafür keine Einnahmen erhalten. Die Pflege muss in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung der Pflegeperson erfolgen.

Definition: Der Pflegepauschbetrag ist ein steuerlicher Pauschbetrag. Sie müssen keine einzelnen Pflegekosten nachweisen. Sie müssen aber die persönlichen Voraussetzungen nachweisen können.

Typische begünstigte Pflegepersonen

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
  • Kinder, Eltern und Großeltern,
  • Enkel und Geschwister,
  • andere nahestehende Personen bei enger persönlicher Bindung,
  • Personen, die aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen pflegen.
Nicht erforderlich: Die Pflegeperson muss nicht zwingend ein naher Angehöriger sein. Entscheidend ist, dass eine persönliche Pflege aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen erfolgt.

Voraussetzungen für den Pflegepauschbetrag

  1. Pflegegrad oder Hilflosigkeit: Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2 oder ist hilflos im steuerlichen Sinn.
  2. Persönliche Pflege: Sie beteiligen sich selbst an der Pflege. Reine Geldzahlungen reichen nicht.
  3. Häusliche Pflege: Die Pflege erfolgt in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder der Pflegeperson.
  4. EU/EWR-Haushalt: Die Wohnung liegt in Deutschland, einem EU-Staat oder einem EWR-Staat.
  5. Keine schädlichen Einnahmen: Sie erhalten keine Vergütung für die Pflege.
  6. Identifikationsnummer: In der Steuererklärung ist die Steuer-ID der gepflegten Person anzugeben.
Praxis-Tipp: Auch eine zeitweise Pflege kann ausreichen, wenn Sie tatsächlich persönlich pflegen. Unterstützt ein ambulanter Pflegedienst ergänzend, schließt das den Pflegepauschbetrag nicht automatisch aus.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

Pflegegrad / Nachweis Pflegepauschbetrag pro Jahr Hinweis
Pflegegrad 1 0 € kein Pflegepauschbetrag
Pflegegrad 2 600 € seit 2021 begünstigt
Pflegegrad 3 1.100 € Jahresbetrag
Pflegegrad 4 1.800 € höchster Pflegepauschbetrag
Pflegegrad 5 1.800 € höchster Pflegepauschbetrag
Merkzeichen H / Hilflosigkeit 1.800 € zusätzlich kein Pflegegrad-2- oder Pflegegrad-3-Betrag

Wird im Laufe des Jahres erstmals ein Pflegegrad festgestellt oder ändert sich der Pflegegrad, zählt der höchste Pflegegrad, der im Kalenderjahr festgestellt war. Eine Kürzung nach Monaten erfolgt nicht.

Rechner: Pflegegeld und Pflegekosten

Nutzen Sie den Rechner, um Pflegegeld und Pflegeleistungen einzuordnen. Für die Steuererklärung sollten Sie zusätzlich prüfen, ob Pflegepauschbetrag, tatsächliche Kosten oder § 35a EStG günstiger ist.

Pflegegeldrechner


Jahr

Pflegestufe

Eingeschränkte Alltagskompetenz

durch "ambulanten Pflegedienst" entstandene Kosten pro Monat Euro

Berechnen Sie außerdem, ob und wie viel Einkommensteuer Sie voraussichtlich erstattet bekommen:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Pflegepauschbetrag bei Pflegegeld und Einnahmen

Der Pflegepauschbetrag setzt voraus, dass die Pflegeperson für die Pflege keine Einnahmen erhält. Schädlich kann insbesondere sein, wenn die pflegebedürftige Person Pflegegeld an die Pflegeperson weitergibt, um deren Pflegeleistung zu vergüten oder Aufwendungen zu ersetzen.

Fall Steuerliche Wirkung Praxis-Hinweis
Pflegeperson erhält kein Geld Pflegepauschbetrag möglich Voraussetzungen dokumentieren
Pflegegeld wird als Vergütung weitergeleitet regelmäßig schädlich statt Pauschbetrag ggf. tatsächliche Kosten prüfen
Pflegeperson verwaltet Pflegegeld nur treuhänderisch kann unschädlich sein konkrete Verwendung für Pflegebedürftigen nachweisen
Eltern erhalten Pflegegeld für ihr behindertes Kind nicht als schädliche Einnahme zu behandeln gesetzliche Sonderregelung beachten
Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge für Pflegeperson regelmäßig keine schädliche Einnahme Bescheide aufbewahren
Gestaltungsfalle: Wird Pflegegeld einfach an die Pflegeperson überwiesen, kann der Pflegepauschbetrag verloren gehen. Wenn die Pflegeperson nur Kosten für die pflegebedürftige Person bezahlt, sollten die Belege lückenlos aufbewahrt werden.

Aufteilung bei mehreren Pflegepersonen

Pflegen mehrere Steuerpflichtige dieselbe pflegebedürftige Person, wird der Pflegepauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt, die die Voraussetzungen erfüllen.

Beispiel: Zwei Geschwister pflegen gemeinsam ihre Mutter mit Pflegegrad 4. Der Pflegepauschbetrag beträgt 1.800 €. Jedes Kind kann 900 € geltend machen, wenn beide die Voraussetzungen erfüllen.

Eine abweichende Aufteilung nach tatsächlichem Zeitaufwand ist steuerlich regelmäßig nicht vorgesehen. Wer Einnahmen für die Pflege erhält und deshalb die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird bei der Aufteilung nicht berücksichtigt.

Tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Anstelle des Pflegepauschbetrags können tatsächliche Pflegekosten nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Das kann günstiger sein, wenn die nachgewiesenen Kosten deutlich höher sind als der Pauschbetrag.

Typische abziehbare Pflegekosten

  • Eigenanteile für Pflegeheim oder Pflege-WG,
  • Kosten für ambulante Pflegedienste,
  • Betreuungs- und Pflegeleistungen,
  • krankheits- oder pflegebedingte Fahrtkosten,
  • Pflegehilfsmittel, soweit nicht erstattet,
  • behindertengerechte Umbauten im medizinisch notwendigen Umfang,
  • Aufwendungen für Begleitung, Versorgung und hauswirtschaftliche Hilfe.
Unterschied zum Pauschbetrag: Bei tatsächlichen Kosten wird die zumutbare Belastung angerechnet. Außerdem müssen Erstattungen von Pflegekasse, Beihilfe oder Versicherung abgezogen werden.

Pflege-WG und Heimkosten: BFH-Urteil VI R 40/20

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die krankheits-, pflege- und behinderungsbedingte Unterbringung in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

Praxisfolge: Es muss nicht zwingend ein klassisches Heim sein. Auch eine betreute Pflege-WG kann begünstigt sein, wenn die Unterbringung pflege-, krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich ist.

Die abziehbaren Unterbringungskosten sind grundsätzlich um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, wenn der eigene Haushalt aufgegeben wird. Bleibt der eigene Haushalt bestehen, kann die Kürzung im Einzelfall anders zu beurteilen sein.

Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a EStG

Für Pflege- und Betreuungsleistungen kann zusätzlich oder alternativ eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht kommen. Dabei werden 20 % der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen, höchstens 4.000 €.

Regelung Steuerliche Wirkung Wichtig
§ 33b EStG Pflegepauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen keine Einzelbelege, aber persönliche Voraussetzungen
§ 33 EStG tatsächliche Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung zumutbare Belastung und Erstattungen beachten
§ 35a EStG 20 % Steuerermäßigung, höchstens 4.000 € nur soweit nicht schon als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
Praxistipp: Lassen Sie Pflege- und Betreuungsleistungen auf der Rechnung getrennt ausweisen. Für § 35a EStG sind Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers besonders wichtig.

Checkliste: Welche Nachweise brauchen Sie?

Nachweis Wofür? Hinweis
Pflegegradbescheid Pflegegrad 2 bis 5 Bescheid der Pflegekasse aufbewahren
Schwerbehindertenausweis / Bescheid Merkzeichen H oder Hilflosigkeit privatärztliche Bescheinigung reicht regelmäßig nicht
Steuer-ID der gepflegten Person Voraussetzung für Eintragung in der Steuererklärung angeben
Pflegekalender persönliche Pflege hilfreich bei mehreren Pflegepersonen
Rechnungen von Pflegedienst / Heim / Pflege-WG tatsächliche Kosten oder § 35a EStG Leistungsarten getrennt ausweisen lassen
Kontoauszüge Zahlungsnachweis unbare Zahlung für § 35a EStG wichtig
Erstattungsbescheide Pflegekasse, Beihilfe, Versicherung Erstattungen mindern abziehbare Kosten

Typische Fehler beim Absetzen von Pflegekosten

  1. Pflegepauschbetrag wird beantragt, obwohl schädliche Einnahmen für die Pflege geflossen sind.
  2. Die Steuer-ID der gepflegten Person fehlt.
  3. Mehrere Pflegepersonen beantragen jeweils den vollen Pauschbetrag.
  4. Pflegegeld wird ohne Nachweis der treuhänderischen Verwendung weitergeleitet.
  5. Pflegekosten werden doppelt als außergewöhnliche Belastung und nach § 35a EStG angesetzt.
  6. Erstattungen der Pflegekasse oder Beihilfe werden nicht abgezogen.
  7. Rechnungen enthalten keine getrennten Angaben zu Unterkunft, Pflege, Betreuung und Haushaltsleistungen.
  8. Bei Pflege-WG oder Heimkosten wird die Haushaltsersparnis nicht geprüft.
  9. Pflegegradbescheid oder Merkzeichen-H-Nachweis fehlt.
  10. Barzahlungen an Dienstleister werden für § 35a EStG geltend gemacht.

FAQ: Pflegekosten und Pflegepauschbetrag

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag 2026?

Der Pflegepauschbetrag beträgt 600 € bei Pflegegrad 2, 1.100 € bei Pflegegrad 3 und 1.800 € bei Pflegegrad 4, Pflegegrad 5 oder Hilflosigkeit.

Wer bekommt den Pflegepauschbetrag?

Den Pflegepauschbetrag kann erhalten, wer eine pflegebedürftige Person persönlich, unentgeltlich und häuslich pflegt und keine schädlichen Einnahmen für die Pflege erhält.

Muss ich Pflegekosten einzeln nachweisen?

Für den Pflegepauschbetrag müssen Sie keine Einzelkosten nachweisen. Die Voraussetzungen wie Pflegegrad, persönliche Pflege und fehlende Einnahmen müssen aber belegbar sein.

Kann ich statt des Pflegepauschbetrags tatsächliche Kosten absetzen?

Ja. Tatsächliche Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Dann sind Rechnungen, Zahlungsnachweise, Erstattungen und die zumutbare Belastung zu beachten.

Ist weitergeleitetes Pflegegeld schädlich?

Ja, wenn es als Vergütung oder Aufwendungsersatz an die Pflegeperson weitergegeben wird. Unschädlich kann es sein, wenn die Pflegeperson das Geld nur treuhänderisch verwaltet und vollständig für die pflegebedürftige Person verwendet.

Was gilt bei mehreren Pflegepersonen?

Pflegen mehrere Personen dieselbe pflegebedürftige Person und erfüllen sie die Voraussetzungen, wird der Pflegepauschbetrag grundsätzlich nach Köpfen geteilt.

Sind Pflege-WG-Kosten steuerlich abziehbar?

Ja, krankheits-, pflege- oder behinderungsbedingte Unterbringungskosten in einer betreuten Pflege-WG können außergewöhnliche Belastungen sein. Häufig ist eine Haushaltsersparnis abzuziehen.

Kann ich Pflegeleistungen nach § 35a EStG absetzen?

Für Pflege- und Betreuungsleistungen kann eine Steuerermäßigung von 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €, möglich sein. Die Aufwendungen dürfen nicht bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sein.

Rechtsstand und Quellen

Dieser Beitrag berücksichtigt den Rechtsstand vom 26.06.2026. Maßgeblich sind insbesondere § 33 EStG, § 33b Abs. 6 EStG, § 35a EStG, die Einkommensteuer-Hinweise 2026 und die aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Pflege-Wohngemeinschaften.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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