
Pflegekosten und Pflegepauschbetrag
Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung von der Steuer absetzen
Pflegekosten und Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen
Pflege- und Betreuungsleistungen: Wer eine nahestehende, hilflose Person häuslich pflegt, kann angefallene Ausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder in Form des Pflege- Pauschbetragessteuerlich geltend machen.
Pflegegeldrechner
Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pflegepauschbetrag von 924 € jährlich gewährt werden.
Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten bzw. die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor. Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen. Mehr zum Pflege-Pauschbetrag ...
Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die Pflegeaufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern sie mehr als 924 € betragen oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen. Allerdings wird dann eine "zumutbare Belastung" angerechnet. Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für Behinderte berücksichtigt werden. Weisen Sie bitte die Pflegebedürftigkeit durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H", durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt) oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) nach.
Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Absatz 6 EStG bei mehreren Pflegepersonen
Es wurde gefragt, ob der Pflege-Pauschbetrag auch dann auf alle an der Pflege Beteiligten aufzuteilen ist, wenn zwar mehrere Personen eine Person pflegen, aber eine Pflegeperson hierfür Einnahmen erhält.
Ich bitte, hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Nach § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen (§ 33b Absatz 6 Satz 6 EStG ).
Voraussetzung für eine Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags ist, dass es sich um mehrere Pflegepersonen handelt, die die Tatbestandsvoraussetzungen der Sätze 1 bis 5 erfüllen.
Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung nach § 33b Absatz 6 Satz 6 EStG einzubeziehen, da die Voraussetzungen des § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG bei ihr nicht vorliegen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen i. S. v. § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG führt dies nicht zu einer Kürzung des Anspruchs des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.
Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG ;
Erhalt von Einnahmen
Bezug: OFD Düsseldorf vom 03.11.1997 S 2286 A - St 122
Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 24 EStG in der Fassung des JStG 1996 kann ein Steuerpflichtiger den Pflege-Pauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 1995 nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält (vgl. EStG -Kartei NRW § 33b EStG Nr. 3).
Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen eine i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG schädliche Einnahme vorliegt, ist die folgende Auffassung zu vertreten:
Die Weiterleitung von Pflegegeld an die Pflegeperson ist unabhängig davon, ob das Pflegegeld als Aufwendungsersatz oder als Entgelt für die geleistete Pflege an die Pflegeperson gezahlt wird, für die Gewährung des Pflegepauschbetrags schädlich. Insofern deckt sich der weit auszulegende Einnahmebegriff des § 33b Abs. 6 EStG nicht mit der Definition von Einnahmen im Einkünftebereich. Auf die Einkunftserzielungsabsicht der Pflegeperson kommt es daher nicht an. Auch die in R 19 EStR aufgezeigten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden keine Anwendung.
Der Empfang des Pflegegeldes durch die Pflegeperson kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn diese das Pflegegeld nicht als Aufwendungsersatz oder Entgelt zu ihrer persönlichen Verfügung erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Pflegeperson als gesetzlicher Vertreter eines nicht geschäftsfähigen pflegebedürftigen Elternteils das Pflegegeld direkt von der Pflegeversicherung erhält und unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson durch den Pflegebedürftigen beauftragt wird, Aufwendungen im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege aus dem der Pflegeperson eigens zu diesem Zweck überlassenen Pflegegeld zu bestreiten. In beiden Fällen wird das Pflegegeld für eigene Aufwendungen des Pflegebedürftigen verwendet; die Pflegeperson erhält selbst keine Einnahmen. [1]
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde klargestellt, dass das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld – unabhängig von der Verwendung – nicht als Einnahme zählt.
[1] Die vorgenannten Ausführungen wurden im Urteil des BFH vom 21.03.2002 Az: III R 42/00, BStBl 2002 II S. 417 bestätigt, so dass die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson dann unschädlich ist, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Die Feststellungslast für diese steuermindernden Tatsachen obliegt dem Steuerpflichtigen.
Weitere außergewöhnlichen Belastungen
Rechtsgrundlagen zum Thema: Pflege
EStGEStG § 3
EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
EStG § 10
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
EStR
EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)
EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d. § 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 10g. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
EStR R 32.2 Pflegekinder
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
EStDV 50 65
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 9 Kürzungen
KStG 5 9
UStG
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
AO
AO § 15 Angehörige
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 66 Wohlfahrtspflege
AO § 67 Krankenhäuser
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
AO § 344 Auslagen
AO Anlage 1 (zu § 60)
AO § 15 Angehörige
AO § 52 Gemeinnützige Zwecke
AO § 54 Kirchliche Zwecke
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen
AO § 66 Wohlfahrtspflege
AO § 67 Krankenhäuser
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes
AO § 344 Auslagen
AO Anlage 1 (zu § 60)
UStAE
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze
UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG
UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte
UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 12.2. Vieh- und Pflanzenzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG)
UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG
UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art
UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen
UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze
UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen
UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG
UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze
UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe
UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte
UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStAE 10.3. Entgeltminderungen
UStAE 12.2. Vieh- und Pflanzenzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG)
UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen
UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
UStAE 24.3. Sonstige Leistungen
GewStR
GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen
UStR
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben
UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG
UStR 75. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler
UStR 80. Gemischte Verträge
UStR 81. Verträge besonderer Art
UStR 88. Tätigkeit als Arzt
UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe
UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung
UStR 96. Krankenhäuser
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime
UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG
UStR 100. Eng verbundene Umsätze
UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen
UStR 108. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
UStR 123. Vergütungsberechtigte
UStR 130. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück
UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen
UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG
KStR 5.3
AEAO
AEAO Zu § 15 Angehörige:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:
AEAO Zu § 67 Krankenhäuser:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:
ErbStG 10 13 31 32
ErbStR 10.6 13.4 13.5
LStR
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
BewG anlage-22 anlage-24
EStH 3.11 4.2.7 4.8 4.10.12 7.2 10.5 10.11 12.1 15.6 15.7.2 15.9.2 15.9.4 18.1 18.2 22.8 32.2 32.9 32.13 33.1.33.4 33a.1 33b
GewStH 2.1.6
KStH 1.1 4.5
LStH 3.12 3.26 3.62 3.67 8.1.9.10 9.1 19.3 33b
ErbStH E.7.4.1 E.10.7 E.13.2 E.13.5.2
GrStR 22 27
StBerG
§ 95 StBerG Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht
BGB 91 207 259 312 549 617 627 1093 1318 1359 1440 1442 1462 1464 1570 1571 1572 1574 1577 1578 1578b 1579 1586a 1606 1615l 1626 1630 1631 1632 1664 1673 1684 1688 1712 1744 1746 1748 1751 1763 1764 1791c 1794 1800 1841 1909 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1960 1961 2012 2017
KraftStG 3