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Pflegekosten und Pflegepauschbetrag

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung von der Steuer absetzen



Pflegepauschbetrag

Pflegekosten und Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen

Pflege- und Betreuungsleistungen: Wer eine nahestehende, hilflose Person häuslich pflegt, kann angefallene Ausgaben entweder in tatsächlicher Höhe oder in Form des Pflege- Pauschbetragessteuerlich geltend machen.

Wer hat Anspruch auf den Pflegepauschbetrag?

Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Erleichterung für Personen, die für pflegebedürftige Familienmitglieder aufkommen. Um Anspruch auf den Pflegepauschbetrag zu haben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Pflegebedürftigkeit: Das zu pflegende Familienmitglied muss mindestens Pflegegrad 2 nach dem Pflegebedürftigkeitsbegriff des Pflegeversicherungsgesetzes aufweisen.

  2. Nahe Angehörige: Der Pfleger muss nahe Angehöriger des pflegebedürftigen Familienmitglieds sein, wie z.B. Ehepartner, Eltern, Großeltern, Kinder oder Enkel.

  3. Pflegeaufwand: Der Pfleger muss einen erheblichen Zeitaufwand für die Pflege des Familienmitglieds aufwenden.

  4. Steuerpflicht: Der Pfleger muss in Deutschland steuerpflichtig sein.

Die Finanzverwaltung lässt einen Abzug jedoch nur zu, soweit sich der Steuerpflichtige der Pflege aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Eine sittliche Verpflichtung wird anerkannt, wenn eine enge persönliche Beziehung zu der gepflegten Person besteht (BFH, 29.08.1996 - III R 4/95, BStBl II 1997, 199).

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Pfleger den Pflegepauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Der Pflegepauschbetrag beträgt bis zu 1.800 Euro pro Kalenderjahr und kann die Steuerlast erheblich reduzieren

Pflegegeldrechner


Jahr

Pflegestufe

Eingeschränkte Alltagskompetenz

durch "ambulanten Pflegedienst" entstandene Kosten pro Monat Euro

Werden Angehörige in deren Zuhause oder bei der pflegenden Person zu Hause gepflegt, hat die Pflegeperson grundsätzlich Anspruch auf den jährlichen Pflegepauschbetrag. Die Höhe des Pflegepauschbetrags beträgt pro Jahr seit 2021:

  • bei Pflegegrad 2 = 600 Euro
  • bei Pflegegrad 3 = 1.100 Euro und
  • bei den Pflegegraden 4 und 5 sowie bei hilflosen Angehörigen (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis)= 1.800 Euro.

Bei Beginn, Änderung oder Wegfall der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahres ist stets der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen.


Der Pflege-Pauschbetrag (§ 33b Abs. 6 EStG) kann neben dem nach § 33b Abs. 5 EStG vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen (z. B. Stpfl., Ehegatte, Kind), oder wenn eine Person die Voraussetzungen erfüllen.



Der Pflege-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, sodass selbst in dem Fall, in dem die pflegebedürftige Person nicht das ganze Jahr versorgt werden muss, keine Kürzung des Pauschbetrages erfolgt.

Der Nachweis der Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person ist durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" durch einen Bescheid des Versorgungsamtes zu erbringen oder durch die Einstufung als Schwerstpflege-Bedürftiger (Pflegestufe III) ( Behinderte ). Eine eigenständige Prüfung der Hilflosigkeit als Anspruchsvoraussetzung durch die Finanzverwaltung erfolgt nicht (BFH, 27.05.1998 - III B 22/98; BFH/NV 1998, 1474). Eine privatärztliche Bescheinigung reicht nicht aus (FG Baden-Württemberg, 07.11.1997 - 2 K 58/95; EFG 1998, 469).

Entscheidend für den Abzug des Pflege-Pauschbetrages ist aber, dass der Steuerpflichtige die Pflege persönlich durchführt. Ob die Pflege im Haushalt der zu pflegenden Person oder im Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgt, ist unerheblich.

Eine zwischenzeitliche Unterstützung durch ambulante Pflegekräfte (z.B. im Urlaub) hat keine Auswirkungen auf den Pflege-Pauschbetrag. Auch eine nur zeitweise häusliche Pflege reicht aus, z.B., wenn die Pflegeperson ganzjährig in einem Heim lebt und an den Wochenenden in der Wohnung der Pflegekraft. Als Faustregel gilt eine mindestens 10%-ige-Betreuung in häuslicher Pflege.


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Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG bei Erhalt von Einnahmen

Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten bzw. die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor. Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen. Mehr zum Pflege-Pauschbetrag ...


Gemäß § 33b Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 EStG ist der Ansatz des Pflegepauschbetrages bei Erhalt von (steuerfreien und/oder steuerpflichtigen) Einnahmen (auch bei Weiterleitung an Pflegepersonal) ausgeschlossen. Zu den schädlichen Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld .

Eine Ausnahme besteht auch bei Weiterleitung des Pflegegeldes, wenn das Pflegegeld unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege, sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung der zu pflegenden Person verwandt wird, z.B. bei Heranziehung einer anderen Pflegeperson oder der Anschaffung pflegenotwendiger oder pflegeerleichternder Bedarfsgegenstände. In diesen Fällen ist der Pflegepauschbetrag zu gewähren. Das weitergeleitete Pflegegeld ist dann nur als "durchlaufender Posten" anzusehen, vgl. OFD Düsseldorf, 08.03.2004 - S 2286 A - St 224, DB 2004, 958.

Seit dem 01. April 1995 werden Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt. Nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) können pflegebedürftige Personen an Stelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld erhalten, wenn sie die erforderliche Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson selbst sicherstellen. Das dem Pflegebedürftigen zustehende Pflegegeld ist als Leistung aus einer Pflegeversicherung nach § 3 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Sofern der Pflegebedürftige einer Pflegeperson dieses Pflegegeld für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung zuwendet, sind solche Einnahmen in § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei gestellt worden, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Abs. 2 EStG gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden.

Die Schädlichkeit von Einnahmen ist im Zusammenhang mit der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 36 EStG zu sehen. Der Pflegepauschbetrag soll Aufwendungen abgelten, die bei Nachweis auch nach § 33 EStG geltend gemacht werden könnten. Soweit die Pflegeperson für ihre Pflegeleistung und die damit verbundenen Aufwendungen jedoch Einnahmen erhält, verbleibt ihr keine finanzielle Belastung. Deshalb kann sie in diesem Fall den Pflegepauschbetrag nicht ansetzen. Gehen ihre Aufwendungen über die Einnahmen hinaus, kann sie diese nachweisen und insoweit nach § 33 EStG geltend machen.

Beispiel:

Die Tochter pflegt ihre schwer kranke Mutter. Die Mutter erhält Pflegegeld aus der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe III. Das von der Pflegekasse überwiesene Pflegegeld gib die Mutter an ihre Tochter weiter.

  1. a)

    Das an die Mutter gezahlte Pflegegeld ist nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerfrei.

  2. b)

    Die Weitergabe des Pflegegeldes an die Tochter ist steuerfrei gem. § 3 Nr. 36 EStG.

  3. c)

    Ein Pflege-Pauschbetrag kann nicht gewährt werden, da die Tochter wegen der Weiterleitung des Pflegegeldes "schädliche" Einnahmen erzielt hat.

Unschädlich ist, wenn das erhaltene Geld lediglich zur Begleichung von Kosten treuhänderisch verwaltet wird (BFH, 21.03.2002 - III R 42/00, BStBl II 2002, 417). Übernimmt die Pflegekasse die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, so erzielt die Pflegeperson keine Einnahmen (FG Berlin, 09.05.2001 - 6 K 6175/00, EFG 2001, 1373).

Praxistipp:

Der Pflegepauschbetrag kann von Eltern neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für Behinderte in Anspruch genommen werden. Zu den schädlichen Einnahmen gehört nicht das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG).


Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 24 EStG in der Fassung des JStG 1996 kann ein Steuerpflichtiger den Pflege-Pauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 1995 nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält (vgl. EStG -Kartei NRW § 33b EStG Nr. 3).

Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen eine i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG schädliche Einnahme vorliegt, ist die folgende Auffassung zu vertreten:

Die Weiterleitung von Pflegegeld an die Pflegeperson ist unabhängig davon, ob das Pflegegeld als Aufwendungsersatz oder als Entgelt für die geleistete Pflege an die Pflegeperson gezahlt wird, für die Gewährung des Pflegepauschbetrags schädlich. Insofern deckt sich der weit auszulegende Einnahmebegriff des § 33b Abs. 6 EStG nicht mit der Definition von Einnahmen im Einkünftebereich. Auf die Einkunftserzielungsabsicht der Pflegeperson kommt es daher nicht an. Auch die in R 19 EStR aufgezeigten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden keine Anwendung.

Der Empfang des Pflegegeldes durch die Pflegeperson kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn diese das Pflegegeld nicht als Aufwendungsersatz oder Entgelt zu ihrer persönlichen Verfügung erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Pflegeperson als gesetzlicher Vertreter eines nicht geschäftsfähigen pflegebedürftigen Elternteils das Pflegegeld direkt von der Pflegeversicherung erhält und unmittelbar zur Sicherung der erforderlichen Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung des Pflegebedürftigen verwendet. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson durch den Pflegebedürftigen beauftragt wird, Aufwendungen im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege aus dem der Pflegeperson eigens zu diesem Zweck überlassenen Pflegegeld zu bestreiten. In beiden Fällen wird das Pflegegeld für eigene Aufwendungen des Pflegebedürftigen verwendet; die Pflegeperson erhält selbst keine Einnahmen. [1]

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde klargestellt, dass das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld – unabhängig von der Verwendung – nicht als Einnahme zählt.



[1] Die vorgenannten Ausführungen wurden im Urteil des BFH vom 21.03.2002 Az: III R 42/00, BStBl 2002 II S. 417 bestätigt, so dass die Weiterleitung des Pflegegeldes an die Pflegeperson dann unschädlich ist, wenn die Pflegeperson die Mittel lediglich treuhänderisch verwaltet und deren tatsächliche Verwendung für den Pflegebedürftigen nachweist. Die Feststellungslast für diese steuermindernden Tatsachen obliegt dem Steuerpflichtigen.

Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags nach § 33b Absatz 6 EStG bei mehreren Pflegepersonen

Wird die Pflege durch mehrere Personen durchgeführt, so ist der Pauschbetrag auf die Anzahl der Personen aufzuteilen. Dies gilt selbst dann, wenn nur eine der Pflegepersonen den Pauschbetrag tatsächlich in Anspruch nimmt (BFH, 14.10.1997 - III R 102/96, BStBl II 1998, 20). Diese Handhabung ist umstritten. Das Hessische FG hat sich dafür ausgesprochen, dass der Pauschbetrag auf die Personen aufzuteilen ist, die auch tatsächlich Anspruch darauf haben (FG Hessen, 09.10.2006 - 11 K 1760/03). Das Finanzamt hat Revision gegen diese Entscheidung eingelegt (Az beim BFH: III R 98/06). Entsprechende Einsprüche ruhen gem. § 363 AO.

Wird die pflegebedürftige Person in einem Veranlagungszeitraum zeitweise nur von einer Pflegeperson gepflegt, steht nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz der auf diesen Zeitraum entfallende Pflegepauschbetrag dieser Person alleine zu (FG Rheinland-Pfalz, 27.09.2006 - 1 K 1794/03). Das FG Rheinland-Pfalz hatte in dem vorliegenden Fall den Pflege-Pauschbetrag rechnerisch auf die Klägerin und deren Schwester zeitanteilig verteilt. Wegen der gemeinsamen Pflege der Mutter zusammen mit der Schwester in den ersten drei Monaten (anschließend alleinige Pflege durch Klägerin) wurden in den ersten drei Monaten der Klägerin 3/12 des Pauschbetrags zur Hälfte (116 EUR) und anschließend 9/12 des vollen Pauschbetrags (693 EUR) gewährt (Summe: 809 EUR). Bei einer reinen Aufteilung nach Köpfen entsprechend der Ansicht des Finanzamtes könnten nur 462 EUR angesetzt werden. Der BFH hat jedoch entschieden, dass auch in diesem Fall nur nach der Zahl der Pflegepersonen aufgeteilt wird und nicht nach Monaten, in denen diese gepflegt haben. Eine einvernehmliche andere Aufteilung zwischen den Pflegepersonen als die Aufteilung nach Köpfen kommt damit nicht in Betracht (BFH, 19.06.2008 - III R 34/07).

Nach § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihm durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen, wenn er dafür keine Einnahmen erhält.

Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen geteilt, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen (§ 33b Absatz 6 Satz 6 EStG ).

Voraussetzung für eine Aufteilung des Pflege-Pauschbetrags ist, dass es sich um mehrere Pflegepersonen handelt, die die Tatbestandsvoraussetzungen der Sätze 1 bis 5 erfüllen.

Beteiligen sich mehrere Personen an der Pflege einer Person und erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung nach § 33b Absatz 6 Satz 6 EStG einzubeziehen, da die Voraussetzungen des § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG bei ihr nicht vorliegen. Bezieht also bei zwei Pflegenden nur eine Pflegeperson Einnahmen i. S. v. § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG führt dies nicht zu einer Kürzung des Anspruchs des Pflege-Pauschbetrags bei dem anderen.


Tatsächliche Kosten

Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die Pflegeaufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern sie mehr als der Pauschalebetragen oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen. Allerdings wird dann eine "zumutbare Belastung" angerechnet. Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für Behinderte berücksichtigt werden. Weisen Sie bitte die Pflegebedürftigkeit durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H", durch einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt) oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) nach.


Aktuelles + weitere Infos

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH VI R 40/20 ) ist ein bedeutender Schritt für Personen, die aus gesundheitlichen Gründen in Pflege-Wohngemeinschaften leben. Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils und dessen Implikationen:

  1. Entscheidung des BFH: Der BFH hat entschieden, dass die Ausgaben für die Unterbringung in einer Pflege-Wohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Unterbringung in einem Heim oder in einer Pflege-WG erfolgt.

  2. Hintergrund des Falls: Der Kläger, ein schwerbehinderter und pflegebedürftiger Mensch, wohnte in einer Pflegewohngemeinschaft und wurde dort rund um die Uhr betreut. Er machte die Aufwendungen für seine Unterbringung als außergewöhnliche Belastungen geltend, was das Finanzamt zunächst ablehnte.

  3. Urteil des Finanzgerichts Köln und BFH: Sowohl das Finanzgericht Köln als auch der BFH stellten fest, dass die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflege-WG steuerlich abzugsfähig sind. Entscheidend ist, dass die Pflegewohngemeinschaft primär dem Zweck dient, pflegebedürftigen Menschen Wohnraum und notwendige Betreuungs-, Pflege- und Versorgungsleistungen zu bieten.

  4. Abzugsfähigkeit der Kosten: Die Kosten für die Unterbringung in einer Pflege-WG können abzugsfähig sein, auch wenn die Betreuungsleistungen nicht „aus einer Hand“, sondern von externen ambulanten Leistungsanbietern erbracht werden.

  5. Berücksichtigung der Haushaltsersparnis: Die tatsächlich angefallenen Unterbringungskosten müssen um eine sogenannte Haushaltsersparnis gekürzt werden. Diese wird nach dem steuerlich abziehbaren Höchstbetrag für den Unterhalt betroffener Personen geschätzt.

  6. Empfehlung: Betroffene sollten die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Dieses Urteil ist ein wichtiger Präzedenzfall, der zeigt, dass die steuerliche Behandlung von Pflegeaufwendungen flexibel und an die tatsächlichen Bedürfnisse der Betroffenen angepasst werden kann. Es erkennt an, dass die Unterbringung in einer Pflege-WG eine gleichwertige Alternative zur Unterbringung in einem Heim darstellt und entsprechend steuerlich berücksichtigt werden sollte.


Weitere außergewöhnlichen Belastungen


Hinweis: Durch das Familienpflegezeitgesetz, mit dem zum 01.01.2012 die Familienpflegezeit eingeführt wurde, wird die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Das BMF hat zur lohnsteuerlichen Behandlung der Familienpflegezeit Stellung genommen (BMF-Schreiben, 23.05.2012 - IV C 5 - S 1901/11/10005).

Rechtsgrundlagen zum Thema: Pflege

EStG 
EStG § 3

EStG § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen

EStG § 10

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung

EStR 
EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10b.1 Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i. S. d.
§ 10b Abs. 1 und 1a EStG
EStR R 10g. Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden

EStR R 32.2 Pflegekinder

EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33.3 Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit und erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStDV 50 65
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 9 Kürzungen

KStG 5 9
UStG 
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

AO 
AO § 15 Angehörige

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 54 Kirchliche Zwecke

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 66 Wohlfahrtspflege

AO § 67 Krankenhäuser

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes

AO § 344 Auslagen

AO Anlage 1 (zu § 60)

AO § 15 Angehörige

AO § 52 Gemeinnützige Zwecke

AO § 54 Kirchliche Zwecke

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 66 Wohlfahrtspflege

AO § 67 Krankenhäuser

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 216 Überführung in das Eigentum des Bundes

AO § 344 Auslagen

AO Anlage 1 (zu § 60)

UStAE 
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

UStAE 4.14.9. Leistungen von Einrichtungen mit Versorgungsverträgen nach §§ 73b, 73c oder 140a SGB V

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.16.6. Eng verbundene Umsätze

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

UStAE 4.25.2. Eng mit der Jugendhilfe verbundene Leistungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte

UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 12.2. Vieh- und Pflanzenzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG)

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

UStAE 14.2. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 3.3. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStAE 3.6. Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 4.11.1. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStAE 4.12.6. Verträge besonderer Art

UStAE 4.14.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.14.2. Tätigkeit als Arzt

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.14.5. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen

UStAE 4.14.6. Eng mit Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen verbundene Umsätze

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UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.2. Nachweis der Voraussetzungen

UStAE 4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG

UStAE 4.16.4. Leistungen der Altenheime, Pflegeheime und Altenwohnheime

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

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UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStAE 4.25.1. Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe

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UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 4a.1. Vergütungsberechtigte

UStAE 6.4. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 12.2. Vieh- und Pflanzenzucht (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG)

UStAE 12.3. Vatertierhaltung, Förderung der Tierzucht usw. (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 12.9. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.5. Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen

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UStAE 15.15. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStAE 15a.6. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

UStAE 24.3. Sonstige Leistungen

GewStR 
GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

UStR 
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 24b. Den Lieferungen gleichgestellte Wertabgaben

UStR 34. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 75. Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler

UStR 80. Gemischte Verträge

UStR 81. Verträge besonderer Art

UStR 88. Tätigkeit als Arzt

UStR 90. Tätigkeit als Angehöriger anderer Heilberufe

UStR 91a. Umfang der Steuerbefreiung

UStR 96. Krankenhäuser

UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

UStR 100. Eng verbundene Umsätze

UStR 103. Wohlfahrtseinrichtungen

UStR 108. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

UStR 123. Vergütungsberechtigte

UStR 130. Ausschluss der Steuerbefreiung bei der Ausrüstung und Versorgung bestimmter Beförderungsmittel

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 170. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen

UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner

UStR 183a. Rechnungserteilungspflicht bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

UStR 206. Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Leistungen

UStR 217b. Berichtigung nach § 15a Abs. 3 UStG

KStR 5.3
AEAO 
AEAO Zu § 15 Angehörige:

AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 66 Wohlfahrtspflege:

AEAO Zu § 67 Krankenhäuser:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 154 Kontenwahrheit:

ErbStG 10 13 31 32
ErbStR 10.6 13.4 13.5
LStR 
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 3.33 LStR Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

BewG anlage-22 anlage-24
EStH 3.11 4.2.7 4.8 4.10.12 7.2 10.5 10.11 12.1 15.6 15.7.2 15.9.2 15.9.4 18.1 18.2 22.8 32.2 32.9 32.13 33.1.33.4 33a.1 33b
GewStH 2.1.6
KStH 1.1 4.5
LStH 3.12 3.26 3.62 3.67 8.1.9.10 9.1 19.3 33b
ErbStH E.7.4.1 E.10.7 E.13.2 E.13.5.2
GrStR 22 27
StBerG 
§ 95 StBerG Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht

BGB 91 207 259 312 549 617 627 1093 1318 1359 1440 1442 1462 1464 1570 1571 1572 1574 1577 1578 1578b 1579 1586a 1606 1615l 1626 1630 1631 1632 1664 1673 1684 1688 1712 1744 1746 1748 1751 1763 1764 1791c 1794 1800 1841 1909 1911 1912 1913 1914 1915 1916 1917 1960 1961 2012 2017
KraftStG 3

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