Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Was Sie an Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung von der Steuer absetzen können


Willkommen auf meiner Seite Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten in der Steuererklärung absetzen:


Sie können Kinderbetreuungskosten grundsätzlich immer als Sonderausgaben von der Steuer absetzen, weil es nicht mehr auf irgendwelche persönlichen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Anerkannt werden die Kosten allerdings nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Zu den Kinderbetreuungskosten gehören u.a.:

  • Kosten für Kinderbetreuungseinrichtungen wie Kindergärten, Tagesstätten, Kinderhorte
  • Kosten für Babysitter, Nanny, Au-pair, Tagesmutter oder Kinderfrau
  • Kosten für Ferienbetreuung
  • Kosten für Kinderbetreuung bei Krankheit oder Betreuung in den Schulferien

Berechnen Sie die Steuerersparnis auf die Kinderbetreuungskosten:

Kinderbetreuungskosten Steuerrechner

Alter des Kindes
Jahr(e)
körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs

Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen
Euro
Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern
Euro
Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen
Euro
Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben
Euro

Vermittlung besonderer Fähigkeiten, zum Beispiel Musikunterricht
Euro
sportliche und andere Freizeitbetätigungen
Euro
Nachhilfeunterricht
Euro
Verpflegung des Kindes
Euro



Übersicht

Sind Ihnen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes entstanden (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten), das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können diese in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, wie Betriebsausgaben und / oder Werbungskosten abgezogen werden. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn Sie unter Einsatz Ihrer persönlichen Arbeitskraft einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Beschäftigung nachgehen (dazu gehören auch Minijobs und nicht sozialversicherungspflichtige nichtselbständige Tätigkeiten). Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile liegen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nur vor, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Wird die Erwerbstätigkeit z. B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten.


Nicht erwerbstätige Steuerpflichtige und zusammenlebende Eltern, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können zwei Drittel der Betreuungskosten für ihre Kinder, die das dritte, jedoch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.


Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu Ihrem Haushalt gehörenden Kindes, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und für das Ihnen Kindergeld oder ein Freibetrag für Kinder zusteht, sind unter folgenden weiteren Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig:

  • Bestand kein gemeinsamer Haushalt der Elternteile, kommt ein Abzug von Kinderbetreuungskosten in Betracht, wenn die Aufwendungen wegen Ausbildung, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder wegen Krankheit erwachsen. Die Krankheit muss innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, die Krankheit tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
  • Bei zusammenlebenden Elternteilen müssen die vorstehend genannten Voraussetzungen entweder bei beiden Elternteilen vorliegen oder wenn ein Elternteil erwerbstätig ist, muss sich der andere Elternteil in Ausbildung befinden, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank sein.

Geltend machen können Sie z. B. Aufwendungen für

  • die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen,
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
  • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen,
  • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Nicht berücksichtigt werden Aufwendungen für (Nachhilfe-) Unterricht, für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes.

Für im Ausland lebende Kinder wird der Höchstbetrag ggf. gekürzt (vgl. die Tabelle in den Erläuterungen zur Anlage Unterhalt).

Die wie Betriebsausgaben / Werbungskosten (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten) oder als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Aufwendungen tragen Sie bitte unter Auswahl der Gründe in die dafür vorgesehenen Zeilen 62 bis 76 ein. Wenn eine direkte Zuordnung der Aufwendungen auf die jeweiligen Zeiträume nicht möglich ist, sind diese verhältnismäßig aufzuteilen. Sind Ihnen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstanden, geben Sie bitte außerdem in den Zeilen 77 bis 80 und ggf. 83 bis 85 an, in welchem Umfang diese in den jeweiligen Gewinnermittlungen wie Betriebsausgaben bereits abgezogen wurden. Entfielen die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten auf Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit, sind die wie Werbungskosten zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten nicht in der Anlage N, sondern in Zeile 81 und ggf. in Zeile 86 zu erklären. Der einzutragende Wert der wie Werbungskosten zu berücksichtigenden Aufwendungen ist dabei um 1/3 der Aufwendungen zu kürzen.

Wichtiger Hinweis: Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ist davon abhängig, dass Sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Barzahlungen und Barschecks können nicht anerkannt werden.

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Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, ob bzw. wie viel Steuern Sie erstattet bekommen:

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


II. Welche Kosten können Sie absetzen?

Sie können Aufwendungen absetzen, die Ihnen für die Betreuung Ihres Kindes entstehen. Gleichgültig ist dabei, ob Sie Ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung (Kindertagesstätte/-garten und Ähnliches) bzw. zu einer Tagesmutter bringen, oder ob eine Betreuungsperson zu Ihnen nach Hause kommt. Abziehbar sind die Kosten für die entsprechenden betreuenden Dienstleistungen, nicht jedoch für Sachleistungen wie z.B. Essen, das Ihr Kind während der Betreuung erhält. Außerdem sind folgende Kosten nicht abziehbar:

  • für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe- oder Fremdsprachenunterricht);
  • für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurs);
  • für sportliche und andere Freizeitbeschäftigungen (z.B. Sportverein, Reit- oder Tanzunterricht).
  • Neben den reinen Dienstleistungskosten in Geld können auch Sachleistungen an die Betreuungsperson abziehbar sein, z.B. wenn Sie ihr Kost und Logis gewähren.

Hinweis: Bei der Anstellung eines Au-pairs ist zu unterscheiden:


Erledigt das Au-pair neben der Kinderbetreuung auch leichte Hausarbeiten und wird der Umfang der Kinderbetreuung nicht nachgewiesen, können pauschal 50% der Gesamtaufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.


Ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Au-pair, dass dieses ausschließlich für die Kinder zuständig ist, sind alle Aufwendungen Kinderbetreuungskosten.


U.U. müssen die im Vertrag aufgeführten Stunden für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen verhältnismäßig auf die Kosten aufgeteilt werden. Zu den abziehbaren Kosten zählen Taschengeld und der Wert für Verpflegung und Unterkunft.


Kommt die Betreuungsperson zu Ihnen bzw. Ihrem Kind nach Hause und erstatten Sie ihr die Fahrtkosten, können Sie auch diese absetzen. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Abrechnung bzw. vertragliche Regelung. Ihre eigenen Fahrtkosten können Sie hingegen nicht geltend machen, z.B. für Ihre Fahrten zum Kindergarten oder zur Tagesmutter.


Besonders genau müssen Sie vorgehen, wenn Ihr Kind von Angehörigen, z.B. den Großeltern, entgeltlich betreut wird. Hier versagt das Finanzamt den Kostenabzug gerne wegen „fehlender Fremdüblichkeit“. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie einen schriftlichen Vertrag schließen und sich an das Vereinbarte dann auch tatsächlich halten. Insbesondere sollten Sie auf eine regelmäßige Überweisung der Betreuungskosten achten.


Hinweis: Barzahlungen sind seit 2007 steuerlich nicht mehr begünstigt! Seither müssen Sie die Überweisung auf das Konto des Betreuenden auf Nachfrage des Finanzamts nachweisen. Darüber hinaus benötigen Sie eine Rechnung. Bitte halten Sie daher die entsprechenden Kontoauszüge sowie Gebührenbescheide der Betreuungseinrichtung, Rechnungen, Quittungen und den Arbeitsvertrag bereit.


Eine Besonderheit gibt es ferner, wenn die Schule eine Nachmittagsbetreuung anbietet: Hier können Sie nur den Teil Ihres Elternbeitrags absetzen, der auf die Hausaufgabenbetreuung entfällt. Die Schule muss eine Bescheinigung ausstellen, in der Ihr Gesamtelternbeitrag auf die einzelnen Aufwandsarten aufgeschlüsselt ist.

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III. Welche Altersgrenzen gibt es?

Steuerlich begünstigt sind Ihre leiblichen Kinder bzw. Adoptiv- oder Pflegekinder (nicht hingegen Stief- oder Enkelkinder) unter 14 Jahren. Anderes gilt für behinderte Kinder: Hier können die Betreuungskosten für Kinder geltend gemacht werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.


Beachten Sie bitte außerdem, dass die Förderung nur für Kinder gilt, die zu Ihrem Haushalt gehören. Im Zweifel geben die melderechtlichen Verhältnisse den Ausschlag. Eine vorübergehende auswärtige Unterbringung ist aber kein Problem. Für zeitweise im Ausland lebende Kinder gelten Besonderheiten.

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IV. Gibt es einen Höchstbetrag?

Ja, dies ist der Fall: Zum einen können Sie Ihre Betreuungskosten nur in Höhe von zwei Dritteln ansetzen. Zum anderen gilt für diese zwei Drittel ein Jahreshöchstbetrag von 4.000 € pro Kind und Jahr. Damit wirken sich Aufwendungen über 6.000 € im Jahr steuerlich nicht aus. Da der Höchstbetrag ein Jahresbetrag ist, findet eine zeitanteilige Aufteilung auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind. Wegen der Nichtabziehbarkeit eines Drittels der Aufwendungen sind verschiedene Klageverfahren sowie ein Revisionsverfahren anhängig.


Hinweis: Kinderbetreuungskosten können bei nicht verheirateten, dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Schließt daher z.B. von den zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte ab und zahlt das Entgelt von seinem Konto, kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden. Tragen die Eltern gemeinsam die Kosten, kann jeder Elternteil seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrags geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Eltern einvernehmlich eine abweichende Aufteilung des Abzugshöchstbetrags wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.


Anders bei verheirateten Eltern, die zusammen veranlagt werden: Hier kommt es nicht darauf an, welcher Elternteil die Betreuungskosten gezahlt hat oder ob sie von beiden getragen wurden.

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V. Wie werden die Kosten steuerlich berücksichtigt?

1. Rechtslage 2009 bis 2011

Von 2009 bis Ende 2011 konnten erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten direkt von den Einnahmen abgezogen werden. Bei ausbildungs-, krankheits- oder behinderungsbedingten sowie bei Kleinkinderbetreuungskosten erfolgte der Abzug als Sonderausgaben.


Fragebogen Kinderbetreuungskosten absetzen

Dieser Fragebogen umfasst den Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 9c EStG und § 35a EStG und betrifft nur Kinder, die zum eigenen Haushalt gehören und mit Ihnen im ersten Grand verwandt oder Pflegekinder sind. Keine Kinderbetreuungskosten sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

Sie leben mit dem anderen Elternteil zusammen ?

Sie sind erwerbstätig ?

Ihr Kind ist jünger als 14 ? 4

Ihr Kind ist körperlich, geistig oder seelisch behindert ? 3

Ihr Kind wird in Ihrem Haushalt betreut ?

Sie sind krank ?

Sie sind behindert ?

Sie befinden sich in der Ausbildung ?

Ihr Kind ist jünger als 14 ? 4

Ihr Kind ist körperlich, geistig oder seelisch behindert ? 3

Ihr Kind wird in Ihrem Haushalt betreut ?

Sie sind erwerbstätig ?

Sie sind krank ?

Sie sind behindert ?

Sie befinden sich in der Ausbildung ?

Ihr Kind ist älter als 3 ? 4

Ihr Kind ist jünger als 6 ? 4

Ihr Kind wird in Ihrem Haushalt betreut ?

Ihr Partner ist erwerbstätig ?

Ihr Partner befindet sich in der Ausbildung ?

Ihr Partner ist behindert ?

Ihr Partner ist krank ? 2

Ihr Partner ist erwerbstätig ?

Ihr Kind ist älter als 3 ? 4

Ihr Kind ist jünger als 6 ? 4

Ihr Kind wird in Ihrem Haushalt betreut ?

Ihr Kind ist jünger als 14 ? 4

Ihr Kind ist körperlich, geistig oder seelisch behindert ? 3

Ihr Kind ist jünger als 14 ? 4

Ihr Kind ist körperlich, geistig oder seelisch behindert ? 3

Ihr Kind wird in Ihrem Haushalt betreut ?

Betreuung erfolgt durch Dritte (Dienstleister, Angestellte) ?

Betreuung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ?

2/3 der Kosten 5 als Sonderausgaben. max. 4.000 €

2/3 der Kosten 5 wie Betriebsausgaben / Werbungskosten, max. 4.000 €

Kein Abzug

Abzug von der Einkommensteuer i.H.v. 20% der Kosten, max. 510 €

Abzug von der Einkommensteuer i.H.v. 20% der Kosten5, max. 4.000 €

Eine Krankheit muss innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein.
Die körperliche, geistige oder seelische Behinderung eines Kindes muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres (also vor dem 25. Geburtstag) eingetragen sein.
Ein Kind ist jünger als 14, solange es den vierzehnten Geburtstag noch nicht hat, es ist älter als 3, sobald es den 3. Geburtstag hat, es ist jünger als 6, solange es den 6. Geburtstag noch nicht hat.
Es muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlung muss unbar auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.




Der Abzug der Kinderbetreuungskosten von steuerpflichtigen Einnahmen (wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten) hatte dabei Vorrang. Voraussetzung war bis zum Veranlagungszeitraum 2011, dass die Kinderbetreuungskosten angefallen sind, weil die/der Alleinerziehende bzw. beide Elternteile erwerbstätig waren.


Es musste sich dabei um eine auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit (d. h. mindestens zehn Arbeitsstunden pro Woche) handeln, die den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft erforderte. Daher gab es keinen Kostenabzug von Unterhaltszahlungen, Renten sowie von Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder aus „Liebhaberei“ (wenn auf Dauer Verluste entstehen). Auch ein Studium war in diesem Sinne nicht begünstigt. Mini-Jobs, Aushilfsjobs und Teilzeitbeschäftigungen galten allerdings als Erwerbstätigkeit.


Besonderheiten gab es beim Abzug von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit:


Wurde der Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung nicht pauschal, sondern über die Lohnsteuerkarte versteuert, war der Werbungskostenabzug möglich.


Kam mangels höherer tatsächlicher Werbungskosten nur die Pauschale zum Abzug, konnten die Kinderbetreuungskosten zusätzlich geltend gemacht werden.


Seit 2010 konnten auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer u. U. erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten wie Werbungskosten abziehen.


Handelte es sich nicht um erwerbsbedingte Kosten, konnten in den folgenden Fällen wiederum zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4.000 €/Jahr, abgezogen werden – diesmal jedoch als Sonderausgaben:


Nach der „Kindergartenregelung“ erhielten alle unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern unabhängig von einer Berufstätigkeit den Abzug, wenn ihre Kinder zwischen drei und fünf Jahre alt waren.


Für jüngere Kinder oder Kinder zwischen sechs und 13 Jahren bzw. bestimmte behinderte Kinder gab es den Abzug nur unter höheren Auflagen, und zwar wenn

  • ein Elternteil alleinerziehend war und sich in Ausbildung befand, behindert oder dauerhaft krank (mindestens drei Monate) war;
  • bei zusammenlebenden Eltern entweder beide die eben erwähnten Kriterien erfüllten oder aber nur ein
    Elternteil und der andere erwerbstätig war.

Hinweis: Bei Steuerzahlern mit abweichendem Wirtschaftsjahr, die Kinderbetreuungskosten bis Ende 2011 wie Betriebsausgaben abziehen konnten, ist der zeitanteilige Höchstbetrag zu beachten. Ab 2012 gelten dann die neuen Voraussetzungen.


Beispiel: Ein Ehepaar betreibt gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit abweichendem Wirtschaftsjahr 1. 7. bis 30. 6. Die im Jahr 2011 anfallenden Kinderbetreuungskosten können beide wie Betriebsausgaben abziehen. Der auf die Zeit vom 1. 7. bis zum 31. 12. entfallende Höchstbetrag beträgt zeitanteilig 2/3 der Aufwendungen, maximal also 2.000 €.

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2. Rechtslage ab 2012

Seit 1. 1. 2012 ist es ohne Bedeutung, weshalb Kinderbetreuungskosten anfallen. Unerheblich ist damit, ob beide Elternteile oder Alleinerziehende arbeiten, krank oder in der Ausbildung sind.


Es können daher Betreuungskosten für alle Kinder unter 14 Jahren berücksichtigt werden. Darüber hinaus können solche Aufwendungen für Kinder berücksichtigt werden, die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Das gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. 1. 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Der Abzug erfolgt als Sonderausgaben; die Berücksichtigung wie Betriebsausgaben oder wie Werbungskosten entfällt.


Bei einer Einzelveranlagung von Ehegatten ab 2013 gilt Folgendes: Hier sind die Sonderausgaben demjenigen Elternteil zuzurechnen, der die Kosten wirtschaftlich getragen hat. Trifft dies auf beide Ehepartner zu, kann jeder maximal die Hälfte der Kosten geltend machen. Anderweitige Vereinbarungen müssen dem Finanzamt angezeigt werden.


Hinweis: Ist der vorrangige Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten (2006 bis 2011) bzw. als Sonderausgabe nicht möglich, weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, bleibt noch eine Abzugsmöglichkeit, wenn für die Betreuung des Kindes eine Kinderfrau engagiert wurde, die nach Hause kommt: Hier kommt die Steuerermäßigung für eine haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Beschäftigung in Betracht (vgl. hierzu unser gesondertes Mandanten-Merkblatt).


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Sind Ihnen wegen Ihrer Erwerbstätigkeit Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes entstanden (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten), das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, können diese in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, wie Betriebsausgaben und/ oder Werbungskosten abgezogen werden. Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt das nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind.


Die wie Betriebsausgaben/ Werbungskosten (erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten) oder als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Aufwendungen tragen Sie bitte mit Begründung ein. Sind Ihnen erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten entstanden, geben Sie bitte außerdem an, in welchem Umfang diese wie Betriebsausgaben abgezogen wurden und/ oder wie Werbungskosten zu berücksichtigen sind.


Was Sie noch in der Steuererklärung für Ihre Kinder absetzen können finden Sie hier

.

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Aktuelles zu Kinderbetreuungskosten + Mehr Infos zum Kinder, Kindergeld, Kinderfreibetrag und Kinderzulage im Steuerlexikon

Mehr zu Kinderbetreuungskosten finden Sie auch im Steuerlexikon ...



Rechtsgrundlagen zum Thema: Kinderbetreuung

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 9c

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStR 
EStR R 10.8 Kinderbetreuungskosten

EStR R 26a. Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26a EStG
EStR R 32.13 Übertragung der Freibeträge für Kinder

UStAE 
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

AEAO 
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

EStH 10.8 26a 33a.1
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

BGB 312 1570 1615l

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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