Wegfall der Betriebsaufspaltung
Betriebsaufspaltung: Voraussetzungen, Folgen & WegfallInhaltsverzeichnis
Die Betriebsaufspaltung endet, wenn die sachlichen und/ oder personellen Voraussetzungen hierfür entfallen. Ein solches Ende kann beabsichtigt sein, z. B., wenn das Besitzunternehmen veräußert wird oder wenn die Betriebsgesellschaft ihre gewerbliche Tätigkeit einstellt.
Eine Betriebsaufspaltung kann durch verschiedene Szenarien beendet werden, z. B. durch den Wegfall der personellen Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebskapitalgesellschaft. In der Regel wird dieser Vorgang als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens gewertet, woraus die Auflösung der stillen Reserven im Betriebsvermögen folgt. Dies tritt ein, wenn keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr überlassen werden, und das verbleibende Betriebsvermögen wird zu Privatvermögen.
Es gibt jedoch Ausnahmen: Wenn die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen, führt die Beendigung der Betriebsaufspaltung nicht zur Betriebsaufgabe. Dies ist auch der Fall bei Beendigung einer unechten Betriebsaufspaltung, sofern die funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen weiterhin verpachtet werden. In solchen Fällen sind die Grundsätze der Betriebsunterbrechung zu beachten. Siehe Keine Betriebsaufgabe (Ausnahmen).
Bei einer Verschmelzung der Betriebs-GmbH auf eine AG, wenn das Besitzunternehmen gleichzeitig in die AG eingebracht wird, kann dieser Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Ist das Besitzunternehmen jedoch ausschließlich aufgrund der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig, führt die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs und zu einer steuerlichen Neubewertung.
Im Falle der Insolvenz des Betriebsunternehmens würden ebenfalls spezifische Regelungen und Bewertungen gelten, aber diese wurden im bereitgestellten Text nicht weiter spezifiziert. Siehe Konkurs/ Insolvenz der Betriebsgesellschaft.
Betriebsaufgabe
Entfallen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung, führt dies nach der Rechtsprechung des BFH regelmäßig zur Betriebsaufgabe (§ 16 Abs. 3 Satz 1 EStG). Das Ende einer Betriebsaufspaltung infolge personeller oder sachlicher Entflechtung führt regelmäßig zu einer Betriebsaufgabe im Sinne des § 16 Abs. 3 EStG des Besitzunternehmens und damit zur Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthaltenen stillen Reserven (z.B. BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 6/93, BFHE 172, 91, BStBl II 1994, 23, m.w.N.). Zu einer Betriebsaufgabe durch Beendigung der Betriebsaufspaltung kommt es bspw., wenn sämtliche vom Besitzunternehmen an die Betriebsgesellschaft verpachteten Wirtschaftsgüter veräußert und infolgedessen fortan keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr überlassen werden. Das bisherige Betriebsvermögen wird dann, soweit es sich noch im Eigentum des Besitzunternehmers befindet, aus rechtlichen Gründen zu Privatvermögen.
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Durch die Übertragung (z.B. Veräußerung der GmbH-Anteile an der Betriebsgesellschaft, der die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet waren) entfällt die erforderliche personelle Verflechtung zwischen dem Inhaber des Besitzunternehmens und dem Betriebsunternehmen. Diese Folge ist zwingend. Anders als bei der Einkommensteuer bedarf es keiner Betriebsaufgabeerklärung (dazu BFH, 15.03.2005 - X R 2/02, BFH/NV 2005, 1292 m.w.N.). Der Betrieb endet mit der Betriebsverpachtung. Die Fortführung des Gewerbebetriebes ist gewerbesteuerlich nicht möglich. Auch eine Betriebsunterbrechung (§ 2 Abs. 4 GewStG) ist zu verneinen, da nicht klar ist, ob der Besitzunternehmer jemals wieder in der Lage sein wird, einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen in beiden Unternehmen bilden zu können.
Bei Ermittlung des Aufgabegewinns (§ 16 Abs. 3 und Abs. 2 EStG): Der Aufgabegewinn ist nach § 16 Abs. 3 Sätze 2 und 3 i.V.m. Abs. 2 EStG zu ermitteln. Hiernach ist zunächst die Summe der Veräußerungserlöse der im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußerten Wirtschaftsgüter sowie der gemeine Wert der nicht veräußerten, in das Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter zu ermitteln; dieser Betrag ist dem Buchwert des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe gegenüberzustellen. Der Unterschied zwischen diesen Werten –abzüglich etwaiger Aufgabe- und Veräußerungskosten– ergibt den Aufgabegewinn (z.B. BFH-Urteile vom 2. Februar 1990 III R 173/86, BFHE 159, 505, BStBl II 1990, 497; vom 10. September 1991 VIII R 26/87, BFH/NV 1992, 232).
Steuertipp: Gewinne, die durch die Beendigung einer Betriebsaufspaltung erzielt werden unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen weiter an die Betriebsgesellschaft verpachtet wird (FG Köln, 12.03.2009 - 10 K 399/06, EFG 2009, 1244, rkr.). Die Beendigung der bestehenden Betriebsaufspaltung kann zu einer nach §§ 16 Abs. 3, 34 EStG begünstigten Betriebsaufgabe führen.
Keine Betriebsaufgabe (Ausnahmen)
Keine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn das Besitzunternehmen weiterhin eigengewerblich tätig ist, in der Rechtsform der gewerblich geprägten Personengesellschaft betrieben wird, die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung nach R 16 EStR vorliegen - Wiederaufleben des Verpächter Wahlrechts (BMF-Schreiben vom 17.10.1994, IV B 2 - S 2242 - 47/94, BStBl 1994 I S. 771 und BFH-Urteil vom 17.4.2002, X R 8/00, BStBl 2002 II S. 527) das gesamte Besitzunternehmen zu Buchwerten in die Betriebskapitalgesellschaft eingebracht wird (§ 20 Abs. 1 UmwStG) oder die Voraussetzungen eines "ruhenden Gewerbebetriebs" vorliegen und keine eindeutige Aufgabenerklärung gegenüber dem FA abgegeben wurde (BFH-Urteil vom 11.5.1999, VIII R 72/96, BStBl 2002 II S. 722).
Konkurs/ Insolvenz der Betriebsgesellschaft
Die Eröffnung des Konkurses (Insolvenz) über das Vermögen der Betriebsgesellschaft führt regelmäßig zur Beendigung der personellen Verflechtung und damit zum Ende der Betriebsaufspaltung. Dies hat die Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zur Folge, wenn nicht das laufende (Konkurs-) Insolvenzverfahren mit anschließender Fortsetzung der Betriebsgesellschaft aufgehoben oder eingestellt wird (BFH-Urteil vom 6.3.1997, XI R 2/95, BStBl 1997 II S. 460). Diese Grundsätze gelten auch bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, da der Insolvenzverwalter nach § 81 InsO die alleinige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Gesellschaftsvermögen erlangt und damit die personelle Verflechtung endet.
Hinweise:
Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind in der Regel nicht erfüllt, wenn ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist, und nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft für alle Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen einstimmige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu fassen sind.
Die GmbH-Anteile von Eltern und volljährigen Kindern können für die Frage des Vorliegens einer personellen Verflechtung für eine Betriebsaufspaltung nicht zusammengerechnet werden.
Endet eine Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen oder sachlichen Verflechtung, kann gleichwohl weiterhin eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen sein, und zwar unter den Gesichtspunkten der Betriebsverpachtung oder der Betriebsunterbrechung.
Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zu.
Verpachtet der Besitzunternehmer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen nach Beendigung einer unechten qualifizierten Betriebsaufspaltung an ein fremdes Unternehmen, so steht ihm das nach ständiger Rechtsprechung des BFH bei der Betriebsverpachtung im Ganzen eröffnete Verpächterwahlrecht zu.
Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer "echten Betriebsaufspaltung", sondern auch dann, wenn eine "unechte Betriebsaufspaltung" beendet wird (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. April 2002 – X R 8/00, BFHE 199, 124, BStBl II 2002, 527, unter B.II.3.c bb (1)).
Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sind in der Regel nicht erfüllt, wenn ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft nicht zugleich Gesellschafter der Betriebs-GmbH ist, und nach dem Gesellschaftsvertrag der Besitzgesellschaft für alle Geschäfte im Zusammenhang mit den überlassenen Betriebsgrundlagen einstimmige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zu fassen sind.
Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinn und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat. Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält.
Endet die personelle Verflechtung unter Fortdauer der Betriebsverpachtung, so bleiben die Anteile an der Betriebs-GmbH gewillkürtes Betriebsvermögen des Einzelunternehmens, wenn sie mit Zustimmung des Steuerpflichtigen in der Prüferbilanz aktiviert werden.
Fällt die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs weg, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen. Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und (ggf.) ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG entwickelt wurden. Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung). BFH Urteil vom 19.12.2019 - IV R 8/17
Ein Grundstück kann bei einer Betriebsaufspaltung nicht nur wegen seiner Lage und seines Zuschnitts wesentliche Betriebsgrundlage sein, sondern auch deswegen, weil das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen auf das Grundstück angewiesen ist. Eine sachliche Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Betriebsunternehmen jederzeit am Markt ein für seine Belange gleichwertiges Grundstück mieten oder kaufen könnte (Abweichung von den BFH-Urteilen vom 29.Oktober 1991 VIII R 77/87, BFHE 166, 82, BStBl II 1992, 334; vom 29.Oktober 1991 VIII R 78/87, BFH/NV 1992, 247; vom 26.Juni 1992 III R 91/88, BFH/NV 1993, 167).
Die Betriebsaufspaltung endet nicht mit Abschluss eines Kaufvertrages über den an die Betriebsgesellschaft verpachteten Grundbesitz und der Eintragung einer Auflassungsvormerkung, sondern erst mit Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf den Erwerber.
Wird die Betriebsaufspaltung zwischen einer Besitz-GbR und der Betriebs-GmbH dadurch beendet, dass die GmbH zur Beseitigung ihrer Überschuldung die von der GbR und von einem Gesellschafter angemieteten Grundstücke unter Stundung der Kaufpreise erwirbt (Wegfall der sachlichen Verflechtung), steht der Besteuerung der stillen Reserven der Grundstücke nach Erklärung der Auflassung an die GmbH, dem Fortbestand der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Grundstückskaufverträge und dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den Grundstücken nicht entgegen, dass die Gesellschafter nach dem ihnen die ertragsteuerlichen Folgen der Grundstücksveräußerungen bewusst wurden, beim Grundbuchamt eine – rechtlich nicht nachvollziehbare – Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB erwirken konnten, so dass die alten Grundstückseigentümer nunmehr wiederum als Eigentümer eingetragen sind.
Ging das FA trotz des Wegfalls der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung hinsichtlich des Grundstücks einer GmbH & Co. GbR als Besitzunternehmen - nach späterer Erkenntnis rechtsirrig - davon aus, dass die Besteuerung stiller Reserven zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen könne, so scheidet die Änderung eines gegenüber der GbR ergangenen bestandskräftigen Feststellungsbescheids nach § 174 Abs. 3 AO aus. Die Umstände, die zu einer späteren Aufdeckung stiller Reserven hätten führen können, sind unbestimmt und gehören nicht zu dem Sachverhalt, der rechtsirrtümlich nicht als Entnahme anlässlich der zwangsweisen Betriebsaufgabe der GbR als Besitzunternehmen gewürdigt worden ist.
Überlässt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Wirtschaftsgüter im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung, werden diese für die Dauer der Betriebsaufspaltung als Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft behandelt. Sofern gleichzeitig die Voraussetzungen für Sonderbetriebsvermögen bei der Betriebspersonengesellschaft erfüllt sind, tritt diese Eigenschaft mit Ende der Betriebsaufspaltung durch Wegfall der personellen Verflechtung wieder in Erscheinung.
Büroräume, die nur einen Anteil von 7,45 v.H. an der Gesamtnutzfläche haben, sind nicht wesentlich.
Die sachlichen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung entfallen nicht, wenn der überlassene Kundenstamm "zurückzugeben" ist und das Potential des "pachtweise überlassenen" Kunden weiterhin faktisch genutzt wird.
Überlassen mehrere Patentinhaber ihre Patente einer Betriebsgesellschaft, ohne ausdrücklich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen, kann die Bruchteilsgemeinschaft Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein. Schließen sich mehrere Erfinder zu einer Erfindergesellschaft zusammen und überlassen sie ihre Patente einer Betriebsgesellschaft wird der Betrieb der Erfindergesellschaft nicht bereits mit dem Wegfall der sachlichen Verflechtung zur Betriebsgesellschaft aufgegeben.
Wird eine Betriebsaufspaltung dadurch beendet, dass die Betriebs-GmbH auf eine AG verschmolzen und das Besitzunternehmen in die AG eingebracht wird, kann dieser Vorgang gewinnneutral gestaltet werden, wenn das Besitzunternehmen nicht nur wegen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätig war. Andernfalls führt die Verschmelzung zur Aufgabe des Gewerbebetriebs mit der Folge, dass dieser nicht mehr zu Buchwerten in die AG eingebracht werden kann.
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Betriebsgesellschaft führt regelmäßig zur Beendigung der personellen Verflechtung mit dem Besitzunternehmen und damit einer bestehenden Betriebsaufspaltung. Dieser Vorgang ist --wenn nicht das laufende Konkursverfahren mit anschließender Fortsetzung der Betriebsgesellschaft aufgehoben oder eingestellt wird-- in der Regel als Betriebsaufgabe des Besitzunternehmens zu beurteilen mit der Folge, daß die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven aufzulösen sind (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).
Aktuelles zur BetriebsaufspaltungInhaltsverzeichnis - Betriebsaufspaltung
Rechtsgrundlagen zum Thema: Betriebsaufspaltung
EStREStR R 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
UStAE
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 18.7. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
GewStR
GewStR R 2.3 Organschaft
UStR
UStR 21. Organschaft
UStR 230a. Abgabe von Voranmeldungen in Neugründungsfällen
AEAO
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
ErbStG 13a
ErbStR 13b.10 13b.13
EStH 4.2.1 4.2.2 4.2.12 4a 6.7 15.7.1 15.7.4 15.7.5 15.7.7 15.8.5 16.2 16.3 20.2
GewStH 2.2 2.4.3 2.5.1 2.6.1 2.9.1 2.9.4 3.20 9.2.2 10a.2
KStH 14.3
ErbStH E.13b.10 B.182.4 B.186.1 B.200