Rechtsstand: 28.06.2026 § 10d EStG · Verlustausgleich · Verlustrücktrag · Verlustvortrag · Verlustfeststellung

Verlustabzug: Verlustrücktrag und Verlustvortrag richtig nutzen

Verlustabzug: Verlustrücktrag und Verlustvortrag in der Steuererklärung nutzen

Verluste können steuerlich wertvoll sein. Entscheidend ist, ob sie sofort mit anderen Einkünften verrechnet werden können, in frühere Jahre zurückgetragen werden oder als Verlustvortrag für spätere Jahre festgestellt werden. Dieser Ratgeber erklärt den Unterschied zwischen Verlustausgleich, Verlustrücktrag und Verlustvortrag – mit aktuellen Grenzen und typischen Fehlern.

Verlustausgleich, Verlustrücktrag und Verlustvortrag im Überblick

Steuerliche Verluste werden in mehreren Schritten berücksichtigt. Zuerst wird geprüft, ob ein Verlust im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet werden kann. Nur soweit danach ein nicht ausgeglichener Verlust verbleibt, kommt der Verlustabzug nach § 10d EStG in Betracht.

Verlustverrechnung einfach erklärt
Begriff Was passiert? Typischer Effekt
Verlustausgleich Verluste werden im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet. Das zu versteuernde Einkommen des Verlustjahres sinkt.
Verlustrücktrag Nicht ausgeglichene Verluste werden in frühere Jahre zurückgetragen. Steuern aus Vorjahren können erstattet werden.
Verlustvortrag Nicht genutzte Verluste werden in spätere Jahre vorgetragen. Künftige Gewinne werden steuerlich gemindert.
Verlustfeststellung Das Finanzamt stellt den verbleibenden Verlustvortrag gesondert fest. Der Verlust bleibt für spätere Jahre nachweisbar.
Die Grafik zeigt, wie Verluste zuerst im Entstehungsjahr ausgeglichen, danach zurückgetragen und anschließend vorgetragen werden. Verlust entsteht 1. Verlustausgleich Verrechnung im selben Jahr 2. Verlustrücktrag Rücktrag in die Vorjahre 3. Verlustvortrag Nutzung in Folgejahren Bescheid über Verlustfeststellung prüfen Fristen, Bindungswirkung und Sonderverrechnungskreise beachten
Achtung / häufiger Fehler: Der Verlustabzug ist kein normaler „Sonderausgabenabzug“. § 10d EStG steht zwar im Abschnitt der Sonderausgaben, folgt aber eigenen Regeln. Besonders wichtig sind die Reihenfolge der Verrechnung, Höchstbeträge und gesonderte Verlustverrechnungskreise.

Was ist ein Verlustausgleich?

Beim Verlustausgleich werden negative Einkünfte zunächst innerhalb desselben Veranlagungszeitraums verrechnet. Dabei unterscheidet man zwischen dem horizontalen und dem vertikalen Verlustausgleich.

Horizontaler und vertikaler Verlustausgleich
Art Erklärung Beispiel
Horizontaler Verlustausgleich Verrechnung innerhalb derselben Einkunftsart. Verlust aus einer vermieteten Wohnung mit Gewinn aus einer anderen Vermietung.
Vertikaler Verlustausgleich Verrechnung zwischen verschiedenen Einkunftsarten. Verlust aus Gewerbebetrieb mit positiven Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Praxisbeispiel: Sie erzielen 70.000 € Arbeitslohn und daneben einen steuerlich anzuerkennenden Verlust aus einer selbständigen Tätigkeit von 20.000 €. Soweit keine besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen greifen, kann der Verlust im selben Jahr mit den positiven Einkünften verrechnet werden.

Wie funktioniert der Verlustrücktrag?

Bleiben nach dem Verlustausgleich nicht ausgeglichene negative Einkünfte übrig, werden sie grundsätzlich nach § 10d Abs. 1 EStG in die vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen. Seit 2024 beträgt der Höchstbetrag wieder 1 Mio. € bei Einzelveranlagung und 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung.

Der Verlustrücktrag kann zu einer Steuererstattung führen, weil ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid des Rücktragsjahres insoweit geändert wird. Der Rücktrag erfolgt grundsätzlich von Amts wegen, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein vollständiger Verzicht auf den Rücktrag ist möglich, wenn der Verlust lieber für künftige Jahre vorgetragen werden soll.

Steuer-Tipp: Ein Verlustrücktrag ist nicht immer optimal. Wenn im Vorjahr nur geringe Steuern angefallen sind, kann ein Verzicht auf den Rücktrag sinnvoll sein, damit der Verlust in einem späteren Jahr mit höherer Steuerbelastung genutzt wird.
Achtung: Die erhöhten Corona-Sonderbeträge von 10 Mio. € / 20 Mio. € galten nur befristet bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2023. Für aktuelle Fälle ab 2024 sind wieder 1 Mio. € / 2 Mio. € maßgeblich.

Wie funktioniert der Verlustvortrag?

Soweit Verluste nicht ausgeglichen und nicht zurückgetragen werden, sind sie in künftige Jahre vorzutragen. Der Verlustvortrag wird durch einen gesonderten Bescheid festgestellt. In späteren Jahren mindert er dann positive Einkünfte.

Der Verlustvortrag wird nicht einfach „vergessen“, sondern muss verfahrensrechtlich sauber festgestellt werden. Deshalb ist der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags besonders wichtig.

Praxisbeispiel: Im Jahr 2026 entsteht nach Verlustausgleich ein verbleibender Verlust von 80.000 €. Ein Rücktrag bringt keinen Vorteil, weil in den Vorjahren keine oder nur geringe Steuern gezahlt wurden. Dann kann ein Verlustvortrag dafür sorgen, dass ein Gewinn im Jahr 2027 entsprechend gemindert wird.

Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag: Was bedeutet die 70-%-Grenze?

Der Verlustvortrag ist nicht in jedem Fall unbegrenzt sofort nutzbar. Bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € beziehungsweise 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung können Verluste vollständig abgezogen werden. Für darüber hinausgehende positive Einkünfte ist der Verlustabzug begrenzt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 können 70 % des übersteigenden Betrags mit Verlustvorträgen verrechnet werden.

Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag
Bereich Einzelveranlagung Zusammenveranlagung
Sockelbetrag 1 Mio. € vollständig verrechenbar 2 Mio. € vollständig verrechenbar
Übersteigender Betrag 2024–2027 70 % verrechenbar 70 % verrechenbar
Nicht verrechneter Rest weiterer Verlustvortrag weiterer Verlustvortrag
Achtung: Die Mindestbesteuerung kann dazu führen, dass trotz hoher Verlustvorträge Einkommensteuer entsteht. Nicht genutzte Verlustvorträge gehen dadurch aber nicht automatisch verloren, sondern werden grundsätzlich weiter vorgetragen.

Verlustfeststellung: Warum der Bescheid so wichtig ist

Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Abs. 4 EStG gesondert festgestellt. Dieser Bescheid ist die Grundlage dafür, dass Verluste in späteren Jahren berücksichtigt werden können.

Worauf sollten Sie achten?

  • Wurde überhaupt ein Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag erlassen?
  • Stimmt die Höhe des festgestellten Verlusts?
  • Wurden Verlustrücktrag und Verlustvortrag korrekt aufeinander abgestimmt?
  • Gibt es bestandskräftige Einkommensteuerbescheide, die eine spätere Verlustfeststellung verhindern?
  • Muss der Einkommensteuerbescheid oder der Verlustfeststellungsbescheid angefochten werden?
Steuer-Tipp: Prüfen Sie nicht nur den Einkommensteuerbescheid, sondern immer auch den Verlustfeststellungsbescheid. Beide Bescheide können unterschiedliche Regelungswirkungen haben.
Achtung / häufiger Fehler: Wenn ein Einkommensteuerbescheid bestandskräftig wird und Verluste dort nicht berücksichtigt wurden, kann eine spätere Verlustfeststellung problematisch sein. In Zweifelsfällen sollte rechtzeitig Einspruch gegen den richtigen Bescheid eingelegt werden.

Sonderfälle: Kapitalverluste, Aktien, Termingeschäfte und private Veräußerungsgeschäfte

Nicht alle Verluste können frei nach § 10d EStG verrechnet werden. Für bestimmte Verluste gelten eigene Verlustverrechnungskreise. Das betrifft insbesondere Kapitalvermögen, Aktienverluste, Termingeschäfte und private Veräußerungsgeschäfte.

Wichtige Sonderverrechnungskreise
Verlustart Grundregel Praxis-Hinweis
Kapitalvermögen Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet und nicht nach § 10d abgezogen werden. Verrechnung grundsätzlich nur mit positiven Kapitaleinkünften.
Aktienverluste Verluste aus Aktienveräußerungen sind nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar. Verlustbescheinigung der Bank rechtzeitig prüfen.
Private Veräußerungsgeschäfte Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Keine allgemeine Verrechnung nach § 10d EStG.
Termingeschäfte Sonderregeln und Verlustverrechnungsbeschränkungen prüfen. Depotbank, Steuerbescheinigung und Veranlagung sorgfältig abstimmen.
Praxisbeispiel Aktienverlust: Sie verkaufen Aktien mit Verlust. Dieser Verlust kann grundsätzlich nicht mit Arbeitslohn, Vermietungseinkünften oder gewerblichen Gewinnen verrechnet werden. Er bleibt im Aktienverlusttopf und kann mit künftigen Aktienveräußerungsgewinnen verrechnet werden.

Praxisbeispiele zum Verlustabzug

Beispiel 1: Existenzgründer mit Anfangsverlust

Ein Gründer erzielt im Startjahr einen steuerlich anerkannten Verlust. Hat er in den Vorjahren positive Einkünfte erzielt, kann ein Verlustrücktrag zu einer Steuererstattung führen. Andernfalls wird der Verlust vorgetragen und mindert künftige Gewinne.

Beispiel 2: Vermietungsverlust

Ein Vermieter erzielt wegen hoher Renovierungskosten negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese können grundsätzlich mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden, sofern keine besonderen Einschränkungen greifen.

Beispiel 3: Kapitalverlust

Ein Anleger realisiert Verluste aus Wertpapieren. Diese unterliegen nicht automatisch dem allgemeinen Verlustabzug. Entscheidend ist, welcher Verlusttopf betroffen ist und ob eine Verlustbescheinigung benötigt wird.

Checkliste: Verlustabzug in der Steuererklärung sichern

  1. Alle negativen Einkünfte vollständig in der Steuererklärung erklären.
  2. Prüfen, ob der Verlust im selben Jahr ausgeglichen werden kann.
  3. Verlustrücktrag in die Vorjahre berechnen lassen.
  4. Prüfen, ob ein Verzicht auf den Verlustrücktrag günstiger ist.
  5. Bescheid über Verlustfeststellung kontrollieren.
  6. Bei Kapitalverlusten Verlusttöpfe und Verlustbescheinigung der Bank prüfen.
  7. Private Veräußerungsverluste gesondert dokumentieren.
  8. Bei hohen Verlustvorträgen Mindestbesteuerung einplanen.
  9. Einspruchsfristen für Einkommensteuer- und Verlustfeststellungsbescheide notieren.
  10. Bei Gesellschaften zusätzlich Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- und § 8c/§ 8d KStG-Fragen prüfen.

Verluste steuerlich optimal nutzen?

Wir prüfen für Sie, ob ein Verlustrücktrag, Verlustvortrag oder ein Verzicht auf den Rücktrag günstiger ist, ob Sonderverrechnungskreise greifen und ob der Verlustfeststellungsbescheid korrekt ist.

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FAQ: Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag

Was ist der Unterschied zwischen Verlustausgleich und Verlustabzug?

Der Verlustausgleich erfolgt im selben Jahr. Der Verlustabzug nach § 10d EStG betrifft Verluste, die danach übrig bleiben und in Vorjahre zurückgetragen oder in Folgejahre vorgetragen werden.

Wie hoch ist der Verlustrücktrag ab 2024?

Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 beträgt der Höchstbetrag 1 Mio. € bei Einzelveranlagung und 2 Mio. € bei Zusammenveranlagung.

Kann ich auf den Verlustrücktrag verzichten?

Ja. Ein Verzicht kann sinnvoll sein, wenn der Verlust in späteren Jahren steuerlich wertvoller ist als im Rücktragsjahr.

Was ist ein Verlustvortrag?

Ein Verlustvortrag ist ein nicht genutzter Verlust, der vom Finanzamt gesondert festgestellt und in künftigen Jahren mit positiven Einkünften verrechnet wird.

Was bedeutet Mindestbesteuerung?

Bei hohen positiven Einkünften ist der Verlustvortrag oberhalb des Sockelbetrags nicht unbegrenzt sofort nutzbar. Für die Jahre 2024 bis 2027 können 70 % des übersteigenden Betrags verrechnet werden.

Können Aktienverluste mit dem Arbeitslohn verrechnet werden?

Nein. Aktienverluste unterliegen einem eigenen Verlustverrechnungskreis und können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.

Was passiert mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften?

Diese Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Ein allgemeiner Verlustabzug nach § 10d EStG ist ausgeschlossen.

Warum ist der Verlustfeststellungsbescheid wichtig?

Er dokumentiert den verbleibenden Verlustvortrag. Ohne korrekte Verlustfeststellung kann die spätere Nutzung des Verlusts gefährdet sein.

Downloads und Rechner

Download: § 10d EStG – Verlustabzug

Nutzen Sie außerdem den Verlustabzug-Rechner und den Rechner zur Lohnsteuererstattung:

Verlustabzug Rechner


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Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Quellenverzeichnis

  1. § 10d EStG – Verlustabzug, Verlustrücktrag, Verlustvortrag und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 2 EStG – Ermittlung der Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte und Einkommen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 20 Abs. 6 EStG – Verluste aus Kapitalvermögen, Sonderverrechnungskreise und Ausschluss des allgemeinen Verlustabzugs nach § 10d EStG; Rechtsstand: 28.06.2026.
  4. § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG – Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 181 AO – Verfahrensrecht zur gesonderten Feststellung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. § 351 AO und § 42 FGO – Bindungswirkung und Anfechtung von Folgebescheiden; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. § 8 Abs. 1 KStG i. V. m. § 10d EStG – Anwendung des Verlustabzugs im Körperschaftsteuerrecht; Rechtsstand: 28.06.2026.
  8. §§ 8c, 8d KStG – Verlustnutzung bei Körperschaften nach Anteilseignerwechsel und fortführungsgebundener Verlustvortrag; Rechtsstand: 28.06.2026.
  9. § 10a GewStG – vortragsfähiger Gewerbeverlust und Mindestbesteuerung im Gewerbesteuerrecht; Rechtsstand: 28.06.2026.
  10. BFH, Urteil vom 29.06.2011, BStBl II 2011, S. 963 – Verlustkompensation in bereits festsetzungsverjährten Vortragsjahren.
  11. BFH, Gerichtsbescheid vom 11.10.2017, IX R 15/17 – Bindung der Verlustfeststellung an die Einkommensteuerfestsetzung nach § 10d Abs. 4 EStG.
  12. BFH, Urteil vom 13.01.2015, BStBl II 2015, S. 829 – Verlustfeststellungsbescheid bei nicht feststellungsverjährten Jahren trotz fehlendem Einkommensteuerbescheid.
  13. BFH, Urteil vom 29.09.2020, VIII R 9/17 – Veräußerung wertloser Aktien und kein Gestaltungsmissbrauch allein wegen Wertlosigkeit.
  14. BFH, Urteil vom 16.06.2020, VIII R 1/17 – Verluste aus Knock-out-Zertifikaten als negative Kapitaleinkünfte nach Einführung der Abgeltungsteuer.
  15. BFH, Urteil vom 30.11.2022, VIII R 30/20 – Bondstripping und steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen und -verlusten.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Verlustabzug

EStG 
EStG § 10d Verlustabzug

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 15.10 Verlustabzugsbeschränkungen nach
§ 15 Abs. 4 EStG
EStR R 26b. Zusammenveranlagung von Ehegatten nach
§ 26b EStG
EStDV 56 62d
KStG 8c 9 15 22
AO 
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

GewStR 
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 10a.3 Unternehmeridentität

KStR 7.1 15 35
AEAO 
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

LStR 
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

EStH 2a 10.6 10d 15.10 15a 15b 20.1 22.8 23 32b
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GewStH 10a.1 10a.3.1 10a.3.3
KStH 11 22
LStH 9.1

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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