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Rentenbezugsmitteilung: Steuerbescheinigung für Rentner richtig nutzen

Die Rentenbezugsmitteilung ist für viele Rentnerinnen und Rentner der wichtigste Nachweis für die Steuererklärung. Sie zeigt, welche Rentenbeträge an die Finanzverwaltung gemeldet wurden und welche Werte für die Anlage R beziehungsweise den Bereich Vorsorgeaufwand relevant sein können.

Wichtig ist die Unterscheidung: Die eigentliche Rentenbezugsmitteilung wird elektronisch von Rentenversicherung, Pensionskasse, Versicherungsunternehmen oder anderem Leistungsträger an die zentrale Stelle und die Finanzverwaltung übermittelt. Rentner erhalten auf Wunsch eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten, häufig bezeichnet als „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung“ oder „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“.

Rentenbezugsmitteilung im Kurzüberblick

  • Automatische Datenübermittlung: Rentenzahlstellen übermitteln steuerlich relevante Rentendaten elektronisch an die zentrale Stelle und die Finanzverwaltung.
  • Bescheinigung für Rentner: Rentner können eine Bescheinigung über die gemeldeten Daten anfordern.
  • Einmal beantragen genügt häufig: Wer die Bescheinigung einmal beantragt hat, erhält sie bei der Deutschen Rentenversicherung in der Regel jährlich automatisch.
  • Hilfreich für Anlage R: Die Bescheinigung enthält Hinweise, welche Beträge in der Steuererklärung relevant sind.
  • Keine Steuerberechnung: Die Bescheinigung zeigt gemeldete Beträge, ersetzt aber keinen Steuerbescheid und keine individuelle Prüfung.
Merksatz: Die Rentenbezugsmitteilung beantwortet nicht die Frage, ob Sie Steuern zahlen müssen. Sie liefert aber wichtige Daten, mit denen das Finanzamt Ihre Renteneinkünfte prüft.

Was ist die Rentenbezugsmitteilung?

Das Rentenbezugsmitteilungsverfahren ist ein elektronisches Meldeverfahren. Renten- und Versorgungsträger melden bestimmte Leistungen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die zentrale Stelle. Von dort können die Daten von der Finanzverwaltung für die Einkommensteuerveranlagung genutzt werden.

Mitteilungspflichtig sind insbesondere:

  • Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • landwirtschaftliche Alterskasse,
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen,
  • Pensionskassen und Pensionsfonds,
  • Versicherungsunternehmen,
  • Anbieter von Basisrenten- und Altersvorsorgeverträgen.

Für Rentner ist vor allem die Bescheinigung über die gemeldeten Daten interessant. Sie hilft dabei, die eigene Steuererklärung zu prüfen und Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden.

Warum ist die Rentenbezugsmitteilung für die Steuererklärung wichtig?

Seit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung sind gesetzliche Renten und viele andere Altersbezüge steuerlich relevant. Das bedeutet aber nicht, dass jede Rente automatisch zu einer Steuerzahlung führt. Entscheidend sind unter anderem Rentenhöhe, Rentenbeginn, Rentenfreibetrag, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, weitere Einkünfte, Sonderausgaben und der Grundfreibetrag.

Die Bescheinigung hilft Ihnen insbesondere dabei:

  • die Jahresbruttorente zu prüfen,
  • Rentenanpassungsbeträge nachzuvollziehen,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu erfassen,
  • Daten für die Anlage R und den Vorsorgeaufwand zu übernehmen,
  • Abweichungen zwischen Rentenbescheid, Kontoauszügen und Steuerdaten zu erkennen.

Wie kann ich die Rentenbezugsmitteilung anfordern?

Wenn Sie eine gesetzliche Rente beziehen und die Bescheinigung erstmals benötigen, können Sie sie bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern. Das geht in der Regel online über den Service „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ oder über die Servicestellen der Rentenversicherung.

Sie benötigen dafür üblicherweise:

  • Ihre Rentenversicherungsnummer,
  • Name und Anschrift,
  • Geburtsdatum,
  • gegebenenfalls Angaben zur bezogenen Rente.

Wer die Bescheinigung einmal beantragt hat, erhält sie bei der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig in den Folgejahren automatisch. Prüfen Sie trotzdem jedes Jahr, ob alle Renten und Vorsorgebeiträge vollständig enthalten sind.

Praxistipp: Bewahren Sie die Rentenbezugsmitteilung zusammen mit Rentenbescheiden, Krankenkassenbescheinigungen und Steuerbescheiden dauerhaft auf. Das erleichtert spätere Rückfragen oder Korrekturen.

Welche Daten enthält die Rentenbezugsmitteilung?

Die Bescheinigung enthält typischerweise die steuerlich relevanten Daten zum Rentenbezug. Dazu gehören insbesondere:

  • Name, Geburtsdatum und Identifikationsnummer des Leistungsempfängers,
  • Rentenart und Rentenbeginn,
  • Jahresbetrag der Rente,
  • Betrag der Rentenanpassung,
  • Nachzahlungen oder Rückzahlungen,
  • abgeführte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
  • abgeführte Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung,
  • Beitragszuschüsse, soweit relevant,
  • Hinweise zur Eintragung in der Steuererklärung.

Bei Betriebsrenten, privaten Rentenversicherungen, Riester- oder Rürup-Renten können zusätzliche Besonderheiten gelten. Dort richtet sich die Besteuerung nach der Art der Leistung und danach, ob Beiträge in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden.

Welche Daten erhält das Finanzamt automatisch?

Die mitteilungspflichtigen Stellen übermitteln die Rentenbezugsdaten elektronisch. Die gesetzliche Meldefrist richtet sich nach § 22a EStG in Verbindung mit § 93c AO. Danach sind die Daten grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres zu übermitteln.

Das Finanzamt kann die übermittelten Daten in der Einkommensteuerveranlagung verwenden. Trotzdem sollten Sie die Werte nicht ungeprüft übernehmen. Denn die Steuererklärung kann weitere Angaben enthalten, die nicht aus der Rentenbezugsmitteilung hervorgehen, zum Beispiel:

  • private Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • außergewöhnliche Belastungen,
  • haushaltsnahe Dienstleistungen,
  • Handwerkerleistungen,
  • Kapitalerträge ohne vollständigen Steuerabzug,
  • Vermietungseinkünfte,
  • ausländische Renten oder Pensionen.

Wie wird die Rente besteuert?

Bei gesetzlichen Renten, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen und berufsständischen Versorgungseinrichtungen richtet sich der steuerpflichtige Anteil grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für Neurentner des Jahres 2025 beträgt der Besteuerungsanteil 83,5 Prozent; für Neurentner des Jahres 2026 beträgt er 84 Prozent.

Der steuerfreie Teil wird als individueller Rentenfreibetrag grundsätzlich in Euro festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind regelmäßig in voller Höhe steuerpflichtig. Durch die gesetzliche Änderung steigt der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr; die vollständige Besteuerung wird für Neurentner ab 2058 erreicht.

Beispiel: Beginnt eine gesetzliche Altersrente im Jahr 2026, sind 84 Prozent der maßgeblichen Jahresbruttorente steuerpflichtig. 16 Prozent bilden den steuerfreien Anteil, der als Rentenfreibetrag grundsätzlich dauerhaft festgeschrieben wird.

Rentenbesteuerung überschlägig berechnen

Mit unserem Rentensteuer-Rechner können Sie überschlägig prüfen, welcher Anteil Ihrer Rente steuerpflichtig ist und ob eine Steuerbelastung wahrscheinlich ist.

Zum Rechner für die Rentenbesteuerung

Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Eine Steuererklärung ist für Rentner nicht allein deshalb Pflicht, weil eine Rente bezogen wird. Entscheidend ist, ob das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt oder ob das Finanzamt zur Abgabe auffordert.

Eine Abgabepflicht kann insbesondere entstehen bei:

  • mehreren Renten oder Pensionen,
  • zusätzlichen Einkünften aus Vermietung, Kapitalvermögen oder selbständiger Tätigkeit,
  • ausländischen Renten,
  • Ehegatten mit unterschiedlich hohen Einkünften,
  • hohen Rentenanpassungen,
  • Aufforderung durch das Finanzamt.

Tipp: Nutzen Sie ELSTER und die vorausgefüllte Steuererklärung. Viele Rentendaten, Krankenversicherungsbeiträge und Vorsorgeaufwendungen können elektronisch abgerufen werden. Prüfen Sie die Daten aber immer auf Vollständigkeit.

Muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben? Steuertipps für Rentner

Was tun bei Fehlern in der Rentenbezugsmitteilung?

Stimmen die Angaben in der Bescheinigung nicht mit Ihren Unterlagen überein, sollten Sie den Fehler zeitnah klären. Typische Abweichungen entstehen durch Nachzahlungen, Rückforderungen, Krankenversicherungsbeiträge, Rentenbeginn, Folgerenten oder mehrere Rentenarten.

Gehen Sie am besten so vor:

  1. Vergleichen Sie Bescheinigung, Rentenbescheid, Kontoauszüge und Krankenkassenunterlagen.
  2. Kontaktieren Sie die auszahlende Stelle, wenn Beträge offensichtlich falsch sind.
  3. Bewahren Sie Schriftverkehr und korrigierte Bescheinigungen auf.
  4. Weisen Sie in der Steuererklärung auf Abweichungen hin, wenn die elektronisch übermittelten Daten nicht stimmen.
  5. Prüfen Sie nach Erhalt des Steuerbescheids, ob das Finanzamt die richtigen Werte übernommen hat.

Muster und Download zur Rentenbezugsmitteilung

Ein eigenes Muster kann helfen zu verstehen, welche Angaben in einer Rentenbezugsmitteilung beziehungsweise Steuerbescheinigung enthalten sind. Es ersetzt jedoch nicht die offizielle elektronische Meldung der Rentenzahlstelle und auch nicht die Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung oder des jeweiligen Anbieters.

Muster einer Rentenbezugsmitteilung
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Checkliste: Unterlagen für die Rentner-Steuererklärung

  • Rentenbezugsmitteilung beziehungsweise Steuerbescheinigung der Rentenversicherung,
  • Bescheinigungen zu Betriebsrenten, privaten Renten, Riester- oder Rürup-Renten,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
  • Nachweise über außergewöhnliche Belastungen, zum Beispiel Krankheitskosten, Pflegekosten oder Behinderung,
  • Nachweise über haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen,
  • Kapitalerträge und Steuerbescheinigungen der Bank,
  • Unterlagen zu Vermietungseinkünften, falls vorhanden,
  • Steuerbescheid des Vorjahres.

FAQ: Häufige Fragen zur Rentenbezugsmitteilung

Muss ich die Rentenbezugsmitteilung selbst ans Finanzamt schicken?

Die elektronischen Rentendaten werden grundsätzlich durch die mitteilungspflichtige Stelle übermittelt. Die Bescheinigung für Rentner dient vor allem Ihrer eigenen Kontrolle und als Hilfe für die Steuererklärung.

Bekomme ich die Bescheinigung automatisch?

Bei der Deutschen Rentenversicherung gilt regelmäßig: Wer die Bescheinigung einmal beantragt hat, erhält sie in den Folgejahren automatisch. Beim erstmaligen Bedarf muss sie angefordert werden.

Welche Anlage brauche ich für Renten in der Steuererklärung?

Gesetzliche Renten werden typischerweise in der Anlage R erklärt. Für bestimmte Altersvorsorgeverträge, Betriebsrenten oder private Renten können weitere Bereiche der Anlage R relevant sein.

Muss ich trotz automatischer Datenübermittlung noch etwas eintragen?

Bei elektronisch übermittelten Daten ist eine manuelle Eintragung häufig nicht mehr zwingend erforderlich. Trotzdem sollten Sie die Daten abrufen und prüfen. Weitere steuerlich relevante Sachverhalte müssen Sie weiterhin angeben.

Ist die Rentenbezugsmitteilung ein Steuerbescheid?

Nein. Die Rentenbezugsmitteilung ist kein Steuerbescheid. Sie zeigt nur gemeldete Rentendaten. Ob und wie viel Einkommensteuer anfällt, entscheidet das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid.

Warum zahlt nicht jeder Rentner Steuern?

Auch wenn ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, entsteht Einkommensteuer erst, wenn das zu versteuernde Einkommen nach Abzügen über dem Grundfreibetrag liegt.

Was ist bei ausländischen Renten zu beachten?

Ausländische Renten werden nicht immer automatisch an die deutsche Finanzverwaltung übermittelt. Je nach Wohnsitz, Doppelbesteuerungsabkommen und Rentenart kann eine Erklärungspflicht bestehen. Lassen Sie solche Fälle individuell prüfen.

Fazit: Rentenbezugsmitteilung prüfen statt blind übernehmen

Die Rentenbezugsmitteilung erleichtert die Steuererklärung erheblich. Sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die Daten vollständig sind und ob weitere steuerlich relevante Angaben gemacht werden müssen. Gerade bei mehreren Renten, Betriebsrenten, privaten Renten, Auslandsrenten, Pflegekosten oder Vermietungseinkünften lohnt sich eine sorgfältige Steuerprüfung.

Sie möchten wissen, ob Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob Ihr Steuerbescheid korrekt ist? Wir unterstützen Sie bei der Prüfung Ihrer Rentenbezugsmitteilung, der Steuererklärung und möglichen Einsprüchen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Passend dazu

Rechtsgrundlagen zum Thema: Rentenbezug

EStG 
EStG § 10

EStG § 19

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStR 
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStDV 55
EStH 22.4

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:

Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen / Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

X R 29/16 - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom Mitteilungspflichtigen zu vertretende verspätete Übermittlung einer Rentenbezugsmitteilung als Voraussetzung für die Erhebung des Verspätungsgeldes

X R 9/07 - Verfassungsmäßigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der Altersvorsorgeaufwendungen - Endgültige Ausgestaltung - Rechtscharakter der Altersvorsorgeaufwendungen - Zuweisung zu den Sonderausgaben - Höchstbeträge - Gleichbehandlung durch Hinzurechnung der Arbeitgeberbeiträge - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz von Aufwendungen und Einnahmen in der Übergangszeit - Übergangsregelung belastet Rentenbezieher mit erstmaligem Rentenbezug ab 2039 - Rüge der Doppelbesteuerung von Renten kann erst bei Rentenbezug erfolgen - Kein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG auf vorverlagerte Prüfung einer doppelten Rentenbesteuerung - Unterschiedliche Entlastung in der Übergangsphase verletzt nicht Art. 3 GG

X R 34/07 - Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß - Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags - Endgültige Ausgestaltung der Berücksichtigung der Aufwendungen - Prinzip der intertemporalen Korrespondenz - Rechtscharakter der Altervorsorgeaufwendungen - Zuweisung zu den Sonderausgaben - Ausgleichszahlung für Versorgungsausgleich - Höchstbeträge - Einbeziehung der Arbeitgeberanteile - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz in der Übergangszeit - Belastung bei Rentenbezug ab 2039 - Verbot der Doppelbesteuerung erst bei Rentenbezug rügbar - Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Mitversicherten - Sozialhilferechtlicher Mindestbedarf als Maßgröße - Orientierung an § 20 Abs. 2 und 3 SGB II - Pauschalierte Berücksichtigung der Wohnkosten im Steuerrecht - Höhe der Mietkosten

X R 6/08 - Beschränkte Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen und von sonstigen Vorsorgeaufwendungen verfassungsgemäß -  Endgültige Ausgestaltung der Berücksichtigung der Aufwendungen - Prinzip der intertemporalen Korrespondenz - Rechtscharakter der Altervorsorgeaufwendungen und Zuweisung zu den Sonderausgaben - Ausgleichszahlung für Versorgungsausgleich - Einbeziehung der Arbeitgeberanteile - Finanzierbarkeit der Neuregelung - Fehlende Korrespondenz in der Übergangszeit - Belastung bei Rentenbezug ab 2039 - Verbot der Doppelbesteuerung erst bei Rentenbezug rügbar - Sachlicher Grund für gekürzte Abzugsbeträge nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG - Unzureichende Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen bis 31.12.2009 ist hinzunehmen - Versicherungen, die nicht zwingend zu berücksichtigen sind - Zweck des Arbeitslosengeldes und Krankengeldes


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