ja
Flexi-Rente: Diese drei Gestaltungsmöglichkeiten sind besonders wichtig:
Ab dem 50. Lebensjahr:
Freiwillige Sonderzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, um
künftige Rentenabschläge bei einem früheren Rentenbeginn ganz oder teilweise auszugleichen.
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Früher in Rente + weiterarbeiten:
Ab dem frühestmöglichen Altersrentenbeginn (z. B. ab 63 als langjährig Versicherte/r) können Sie
eine Teil- oder Vollrente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten. Seit 01.01.2023
gibt es für Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr – Ihr zusätzlicher Verdienst wird nicht
mehr auf die Rente angerechnet.
Später in Rente mit Zuschlag:
Wenn Sie die Rente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze (je nach Jahrgang 65 bis 67 Jahre)
beantragen, erhalten Sie für jeden Monat des Aufschubs einen Zuschlag von 0,5 % auf Ihre
Rente (6 % pro Jahr), zusätzlich zu den Beiträgen, die Sie während der längeren Erwerbstätigkeit
noch einzahlen.
Wenn Sie mindestens 35 Versicherungsjahre auf Ihrem Rentenkonto bei der Deutschen Rentenversicherung haben,
können Sie bereits mit 63 Jahren vorzeitig in Rente gehen (siehe auch
Rentenbeginn ).
Abschlagsfrei ist ein früherer Rentenbeginn in der Regel nur bei der
Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 45 Versicherungsjahren möglich; das
genaue frühestmögliche Eintrittsalter hängt vom Geburtsjahrgang ab.
Für alle anderen gilt: Für jeden Monat, den Sie vor der persönlichen Regelaltersgrenze in Rente gehen,
wird die Rente um 0,3 % gekürzt (maximal 14,4 % ). Diese Kürzung bleibt
dauerhaft bestehen – kann aber durch Ausgleichszahlungen gemildert oder ganz vermieden werden.
Weitere Renten-Rechner:
Die Flexirente wurde 2017 eingeführt, um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand
flexibler zu gestalten. Sie verknüpft Regelungen zu vorgezogenen und aufgeschobenen Altersrenten,
Hinzuverdienst, Ausgleichszahlungen und der Erwerbsminderungsrente. Nachfolgend die wichtigsten Punkte
im Überblick (Rechtsstand: 2025):
Flexibler Renteneintritt:
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Versicherte weiterarbeiten und gleichzeitig
ihre Altersrente beziehen – ohne Begrenzung des Hinzuverdienstes .
Rentenabschläge bei früherem Rentenstart:
Wer vorzeitig eine Altersrente in Anspruch nimmt (z. B. ab 63 als langjährig Versicherte/r),
muss Abschläge von 0,3 % pro Monat der Vorverlegung hinnehmen (maximal 14,4 %).
Diese Abschläge können durch freiwillige Beiträge (Ausgleichszahlungen) ganz oder teilweise
ausgeglichen werden.
Zusammenarbeit von Rente und Job:
Altersrentnerinnen und Altersrentner können ihre Rente mit einer Beschäftigung kombinieren.
Seit 01.01.2023 gibt es für alle Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenzen mehr:
Zusätzlicher Verdienst führt nicht zu Rentenkürzungen.
Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente:
Die Flexirente hat die Erwerbsminderungsrente schrittweise verbessert (insbesondere
durch verlängerte Zurechnungszeiten). Für Erwerbsminderungsrentner gelten weiterhin
Hinzuverdienstgrenzen , die jährlich angepasst und je nach Rentenart (teilweise /
volle Erwerbsminderungsrente) unterschiedlich hoch sind.
Förderung der betrieblichen Altersvorsorge:
Die Reform flankiert den Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge , damit Beschäftigte
ihre gesetzliche Rente sinnvoll ergänzen können.
Fragen + Antworten zum Flexirentengesetz finden Sie hier:
Was ändert sich beim Hinzuverdienst?
Ab dem 1. Januar 2023 gibt es einige Neuerungen beim Hinzuverdienst für
Rentnerinnen und Rentner. Die wichtigsten Änderungen sind:
Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos.
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten werden deutlich angehoben.
Viele Rentnerinnen und Rentner möchten neben ihrer Rente weiterhin einer
Erwerbstätigkeit nachgehen, sei es aus finanziellen Gründen oder aus Freude
an der Arbeit. Doch wie wirkt sich der Hinzuverdienst auf die Höhe der Rente
aus? Und welche Neuerungen gibt es ab dem 1. Januar 2023?
Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten
Wer eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht, muss
bisher eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese liegt bei 6.300 Euro im
Jahr. Wer mehr verdient, bekommt seine Rente nur noch anteilig oder gar
nicht mehr ausgezahlt. Doch ab dem 1. Januar 2023 entfällt diese
Hinzuverdienstgrenze ersatzlos. Das bedeutet, dass Rentnerinnen und Rentner,
die eine vorgezogene Altersrente beziehen, unbeschränkt hinzuverdienen
können, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Damit soll der Übergang vom
Erwerbsleben in den Ruhestand noch flexibler gestaltet werden.
Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten
Wer eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bezieht, muss
ebenfalls eine Hinzuverdienstgrenze einhalten. Diese wird ab dem 1. Januar
2023 deutlich angehoben. Für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt
eine dynamische Hinzuverdienstgrenze, die sich am Durchschnittsentgelt der
gesetzlichen Rentenversicherung orientiert und jährlich angepasst wird. Im
Jahr 2023 wird diese Grenze 17.823,75 Euro betragen. Für eine Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung gilt eine pauschale Hinzuverdienstgrenze, die
ebenfalls am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung
orientiert ist und jährlich angepasst wird. Im Jahr 2023 wird diese Grenze
35.647,50 Euro betragen. Daneben gilt weiterhin die individuelle
Hinzuverdienstgrenze, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre
vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert und höher sein kann als die
pauschale Grenze.
Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten soll die
Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen
verbessern und ihnen mehr finanziellen Spielraum ermöglichen.
Wie kann ich durch eigene Beiträge meine Rente erhöhen? + Wann kann ich eine Sonderzahlung zum Ausgleich meiner Rentenminderung vornehmen?
Die gesetzliche Rente ist eine wichtige Säule der Altersvorsorge, aber oft
reicht sie nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard zu halten. Deshalb ist
es sinnvoll, zusätzlich privat oder betrieblich vorzusorgen. Eine
Möglichkeit, die eigene Rente zu erhöhen, ist die Zahlung von freiwilligen
Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung. Dies kann vor allem für
Personen interessant sein, die keine oder nur geringe Pflichtbeiträge
zahlen, zum Beispiel Selbstständige, Hausfrauen oder -männer, Minijobber
oder Bezieher von Arbeitslosengeld II.
Freiwillige Beiträge können grundsätzlich von jedem gezahlt werden, der das
16. Lebensjahr vollendet hat und nicht versicherungspflichtig ist. Die Höhe
der Beiträge kann dabei individuell festgelegt werden, allerdings gibt es
eine Mindest- und eine Höchstgrenze. Die Mindestgrenze liegt im Jahr 2023
bei 83,70 Euro pro Monat (oder 1004,40 Euro pro Jahr), die Höchstgrenze bei
1338 Euro pro Monat (oder 16.056 Euro pro Jahr). Die Beiträge können
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden.
Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen hat mehrere Vorteile. Zum einen
erhöht sie die spätere Rente, denn jeder gezahlte Beitrag führt zu einem
höheren Rentenanspruch. Zum anderen kann sie dazu beitragen, bestimmte
Wartezeiten zu erfüllen, die für den Anspruch auf bestimmte Leistungen der
Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören zum Beispiel die
Regelaltersrente, die Erwerbsminderungsrente oder die Hinterbliebenenrente.
Außerdem können freiwillige Beiträge steuerlich geltend gemacht werden, denn
sie zählen zu den Sonderausgaben.
Die Höhe der Rente hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von
der Anzahl und Höhe der gezahlten Beiträge, dem Renteneintrittsalter und dem
aktuellen Rentenwert. Eine pauschale Aussage darüber, wie viel Rente ein
freiwilliger Beitrag bringt, ist daher nicht möglich. Allerdings gibt es
einen Richtwert: Ein Beitrag von 100 Euro pro Monat (oder 1200 Euro pro
Jahr) erhöht die monatliche Rente um etwa 5 Euro brutto (oder 60 Euro brutto
pro Jahr). Dieser Wert gilt für das Jahr 2023 und kann sich in Zukunft
ändern.
Wer sich für die Zahlung von freiwilligen Beiträgen interessiert, sollte
sich vorher gut informieren und beraten lassen. Die Deutsche
Rentenversicherung bietet dazu verschiedene Möglichkeiten an, zum Beispiel
einen Online-Rechner, eine kostenlose Servicetelefonnummer oder persönliche
Beratungsstellen. Dort kann man auch einen Antrag auf freiwillige
Versicherung stellen und sich über die Zahlungsmodalitäten informieren. Mehr Infos + Rechner
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