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Steuerpauschalen & Grenzwerte im Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Welche Pauschalen Beträge können Sie von der Steuer absetzen?

Steuerpauschalen

Im Steuer- und Sozialversicherungsrecht gibt es verschiedene Steuerpauschalen und Grenzwerte, die für bestimmte Zwecke gelten. Hier sind die wichtigsten Beispiele:

  1. Steuerfreibetrag: Ein Steuerfreibetrag ist ein Betrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird. Dadurch wird die Steuerlast reduziert. Der Steuerfreibetrag kann zum Beispiel für Kinder, Ausbildungskosten oder bestimmte andere Ausgaben gewährt werden.

  2. Werbungskostenpauschale bzw. Arbeitnehmerpauschbetrag: Diese Pauschale wird von Arbeitnehmern genutzt, um ihre Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Für das Jahr 2021 beträgt die Werbungskostenpauschale 1.000 Euro.

  3. Reisekostenpauschalen: Diese Pauschalen gelten für dienstlich veranlasste Reisen von Arbeitnehmern.

  4. Grenzbeträge in der Sozialversicherung: In der Sozialversicherung gibt es verschiedene Grenzbeträge, die für die Berechnung von Beiträgen und Leistungen relevant sind. Dazu gehören unter anderem die Beitragsbemessungsgrenze, die Versicherungspflichtgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze.


Hier finden Sie die Steuerpauschalen & Grenzwerte im Steuer- und Sozialversicherungsrecht:

Grenzwerte und Pauschalen

 

Jahr:

Sozialversicherung

Wichtige lohnsteuerliche Werte



Lohn- und einkommensteuerliche Werte

Kurzbeschreibung

Sortiert nach dem Alphabet enthält die Tabelle alle wichtigen Zahlen und Beträge zur Lohn- und Einkommensteuer. Beginnend bei A wie Altersentlastungsbetrag, über K wie Kindergeld bis hin zu Z wie Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen enthält die Tabelle alle wichtigen Werte. Zur besseren Vergleichbarkeit werden zusätzlich zu den aktuellen Werten auch die Vorjahreswerte gezeigt und Änderungen zum Vorjahr sind gefettet. Die Werte können für die letzten 8 Jahre aufgerufen werden.

Vorbemerkung

Für die laufende Lohnabrechnung ist es hilfreich, immer die aktuellen Höchst-, Frei- und Pauschbeträge im Blick zu haben. Sortiert nach dem Alphabet enthält die Tabelle alle wichtigen Zahlen und Beträge zur Lohn- und Einkommensteuer. Zur besseren Vergleichbarkeit werden zusätzlich zu den aktuellen Werten auch die Vorjahreswerte dargestellt und Änderungen zum Vorjahr sind gefettet.

Achtung: Vorsicht beim Drucken!

Bitte beachten Sie, dass bei Klick auf das Drucksymbol in der Leiste oben rechts alle Tabellen der letzten 8 Jahre gedruckt werden. Möchten Sie nur eine bestimmte Tabelle, drucken Sie diese bitte direkt im Word-Dokument aus. Dazu klicken Sie für die gewünschte Tabelle auf den Button "Dokument in Textverarbeitung übernehmen". Den Link finden Sie unter der Überschrift der jeweiligen Tabelle.

Lohn- und einkommensteuerliche Werte 2021

Rechtsgrundlage

2021

EUR

2020

EUR

Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG

• Höchstbetrag

722

760

• Prozentsatz

15,2%

16,0%

Antragsgrenze für Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 39a Abs. 2 EStG

600

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

• Aktivbezüge

§ 9a Nr. 1a EStG

1.000

1.000

• Versorgungsbezüge

§ 9a Nr. 1b EStG

102

102

Aufmerksamkeit

R 19.6 LStR

60

60

Ausbildungsfreibetrag für Kinder ab 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung

§ 33a Abs. 2 EStG

1.200

1.200

BAV (Betriebliche Altersversorgung)

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung

• steuerfrei bis jährlich 8 % der BBG/West

§ 3 Nr. 63 EStG

6.816

6.624

• Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Vervielfältigungsregelung): max. 4 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre

§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG

34.080

33.120

• Höchstbetrag bei Nachzahlungen (Nachholung): max. 8 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre

§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG

68.160

66.240

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse

• steuerfrei bis jährlich 3 % der BBG/West

(bis 2019: 2 %)

§ 3 Nr. 56 EStG

2.556

2.484

BAV-Förderbetrag (Fördersatz 30 %)

§ 100 EStG

• Förder-Höchstbetrag

288

288

• Mindestanlagebetrag

240

240

• Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis

960

960

Arbeitslohn des Arbeitnehmers max.

• jährlich

30.900

30.900

• monatlich

2.575

2.575

• wöchentlich

600,84

600,84

• täglich

85,84

85,84

Behinderten-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 3 EStG

Grad der Behinderung von mind.

20

384

30

620

40

860

50

1.140

60

1.440

70

1.780

80

2.120

90

2.460

100

2.840

Bis 2020

von 25 und 30

310

von 35 und 40

430

von 45 und 50

570

von 55 und 60

720

von 65 und 70

890

von 75 und 80

1.060

von 85 und 90

1.230

von 95 und 100

1.420

Behinderten-Pauschbetrag für Blinde, Taubblinde und Menschen, die hilflos sind (Merkzeichen "Bl", "TBl" und "H"

7.400

3.700

Behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschale

§ 33b Abs. 2a EStG

für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 80 oder mit einem von mind. 70 und dem Merkzeichen "G"

900

für Menschen mit dem Merkzeichen "aG", "Bl", "TBl" oder "H"

4.500

Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen, steuerfrei bis

R 3.11 Abs. 2 LStR

600

600

Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

6.000

6.000

Betriebsveranstaltung (Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

110

110

Betriebsfeiern für einzelne Arbeitnehmer, z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Verabschiedung, rundes Arbeitnehmerjubiläum (Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer einschl. USt)

§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

110

110

Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 3 Nr. 34a EStG

• Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das einen Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt

Buchst. a)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

• Zahlungen an den Arbeitnehmer zur kurzfristigen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, wenn diese Aufwendungen aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen entstanden sind (Höchstbetragsgrenze)

Buchst. b)

600

600

Doppelte Haushaltsführung

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 Abs. 5-10 LStR

Fahrtkosten (Pkw)

• erste und letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer

0,30

0,30

• eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer

0,30

0,30

ab dem 21. Entfernungskilometer

0,35

0,30

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate (nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

14

14

• An- und Abreisetag[1]

14

14

• Abwesenheit 24 Stunden

28

28

Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur Arbeitgeberersatz)

• 1. bis 3. Monat

20

20

• ab dem 4. Monat

5

5

Monatliche Obergrenze bei Erstattung der tatsächlichen, nachgewiesenen Übernachtungskosten

1.000

1.000

Elektro-Dienstwagen: Pauschaler Auslagenersatz für das Aufladen eines E-Dienstwagens (nur Pkw) beim Arbeitnehmer zu Hause

BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 - S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972, Rz. 23 und 24

mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

• für Elektrofahrzeuge

30

20

• für Hybridelektrofahrzeuge

15

10

ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

• für Elektrofahrzeuge

70

50

• für Hybridelektrofahrzeuge

35

25

Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

• bis zum 20. Entfernungskilometer

0,30

0,30

ab dem 21. Entfernungskilometer

0,35

• Höchstbetrag

4.500

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24b EStG

• (Grund-)Entlastungsbetrag für das 1. Kind

1.908

1.908

• Erhöhungsbetrag für das 2. und jedes weitere Kind [2]

240

240

Sog. Corona-Erhöhungsbetrag

§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG

2.100

2.100

Fehlgeldentschädigung

R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

16

16

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne USt)

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG

800

Geschenk

• an Arbeitnehmer

19.6 LStR

60

60

• an Geschäftsfreunde

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

35

35

Gesundheitsförderung, betriebliche

(Freibetrag für Arbeitgeberleistungen)

§ 3 Nr. 34 EStG

600

600

Grundfreibetrag

§ 32a EStG

9.744

9.408

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Steuerermäßigung)

§ 35a EStG

• 20 % der Aufwendungen bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV bis höchstens

510

510

• 20 % der Aufwendungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bis höchstens

4.000

4.000

• 20 % der Aufwendungen bei Handwerkerleistungen in und um die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung bis höchstens

1.200

1.200

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 4 EStG

370

370

Kinderbetreuungskosten je Kind unter 14 Jahren ohne weitere Voraussetzungen (Höchstbetrag)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

Kinderfreibeträge

§ 32 Abs. 6 EStG

Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag)

• je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht

1.464

1.320

• je Kind bei Zusammenveranlagung

2.928

2.640

Kinderfreibetrag

• je Kind

2.730

2.586

• je Kind bei Zusammenveranlagung

5.460

5.172

= Gesamter Freibetrag für Kinder

• je Kind bei Einzelveranlagung

4.194

3.906

• je Kind bei Zusammenveranlagung

8.388

7.812

Kindergeld

§ 66 Abs. 1 EStG

• für das 1. und 2. Kind

219

204

• für das 3. Kind

225

210

• für das 4. und jedes weitere Kind

250

235

Einmaliger Kinderbonus, um Belastungen der Corona-Pandemie abzufedern

150 [3]

300 [4]

Kundenbindungsprogramme, Sachprämien steuerfrei bis

§ 3 Nr. 38 EStG

1.080

1.080

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

§ 41a Abs. 2 EStG

• monatliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres über

5.000

5.000

• vierteljährliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres über

1.080

1.080

• jährliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres nicht mehr als

1.080

1.080

Nebenberufliche Tätigkeit

• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. ä. (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26 EStG

3.000

2.400

• im gemeinnützigen, mildtätigen kirchlichen Bereich (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26a EStG

840

720

Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Stundenlohngrenze)

§ 40a Abs. 3 EStG

15

15

Pauschalierung bei Direktversicherungen und Pensionskassen

§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 EStG a. F.

• Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

1.752

1.752

• Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)

2.148

2.148

Pauschalierung der Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer (Pauschalierungsgrenze)

§ 37b EStG

10.000

10.000

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten (Dauer: 18 Tage)

§ 40a Abs. 1 EStG

• Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt)

120

120

• Stundenlohngrenze

15

15

Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten (Arbeitslohn im Monat)

§ 40a Abs. 2, 2a EStG

450

450

Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

• für den Arbeitnehmer

156

156

• für den Ehegatten

104

104

• je Kind

52

52

Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw des Arbeitnehmers

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

• bis zum 20. Entfernungskilometer

0,30

0,30

ab dem 21. Entfernungskilometer

0,35

Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen (durchschnittliche Höchstgrenze im Kalenderjahr je Arbeitnehmer)

§ 40b Abs. 3 EStG

100

100

Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens

§ 40 Abs. 1 EStG

1.000

1.000

Pflege-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 6 EStG

bei Pflegegrad 2

600

bei Pflegegrad 3

1.100

• bei Pflegegrad 4 und 5

1.800

924

• bei Blinden und Menschen, die hilflos sind

1.800

924

Reisekosten

Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer

R 9.5 LStR

• mit Pkw

0,30

0,30

• mit Motorrad/Motorroller

0,20

0,20

• mit Moped/Mofa

0,20

0,20

• mit Fahrrad

0,00

0,00

• Mitnahmeentschädigung

0,00

0,00

Verpflegungsmehraufwendungen (nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)

§ 9 Abs. 4a EStG; R 9.6 LStR

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

14

14

• An- und Abreisetag[5]

14

14

• Abwesenheit 24 Stunden

28

28

Kürzung bei Mahlzeitengestellung

• für ein Frühstück

5,60

5,60

• für ein Mittag-/Abendessen

11,20

11,20

Übernachtungspauschale im Inland je Übernachtung (nur für Arbeitgeberersatz)

R 9.7 LStR

20

20

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG

8

8

Riester-Förderung

§ 10a ff. EStG, §79 ff. EStG

• Grundzulage

175

175

• Kinderzulage für ab dem 1.1.2008 geborenen Kinder

300

300

• Kinderzulage für vor dem 1.1.2008 geborenen Kinder

185

185

• Sonderausgabenabzug pro Jahr höchstens

2.100

2.100

Sachbezugswerte

§ 8 Abs. 2 EStG, § 2 SvEV

Unterkunft (pro Monat)

237

235

Mahlzeiten (pro Tag)

• Frühstück

1,83

1,80

• Mittag-/Abendessen

3,47

3,40

Sonderausgaben-Pauschbetrag

§ 10c Abs. 1 EStG

• Alleinstehende

36

36

• Verheiratete

72

72

Vermögensbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligung) steuerfrei bis jährlich

§ 3 Nr. 39 EStG

360

360

Vermögensbildung (Sparzulage)

Einkommensgrenze bei Bausparverträgen

§ 13 Abs. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

17.900

17.900

• Verheiratete

35.800

35.800

Einkommensgrenze bei Vermögensbeteiligungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

20.000

20.000

• Verheiratete

40.000

40.000

geförderter Höchstbetrag

§ 13 Abs. 2 5. VermBG

• für Bausparbeiträge, Aufwendungen für den Wohnungsbau

470

470

• für in Vermögensbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen

400

400

Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrages in den ELStAM

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

• bei Einzelveranlagung

12.250

11.900

• bei Zusammenveranlagung

23.350

22.600

Versorgungsfreibetrag

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

1.140

1.200

• in % der Versorgungsbezüge

15,2%

16,0%

• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

342

360

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

§ 8 Abs. 2 EStG

2.600

2.600

Lohn- und einkommensteuerliche Werte 2020

Rechtsgrundlage

2020

EUR

2019

EUR

Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG

• Höchstbetrag

760

836

• Prozentsatz

16,0%

17,6 %

Antragsgrenze für Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 39a Abs. 2 EStG

600

600

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

• Aktivbezüge

§ 9a Nr. 1a EStG

1.000

1.000

• Versorgungsbezüge

§ 9a Nr. 1b EStG

102

102

Aufmerksamkeit

R 19.6 LStR

60

60

Ausbildungsfreibetrag für Kinder ab 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung

§ 33a Abs. 2 EStG

924

924

BAV (Betriebliche Altersversorgung)

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung

• steuerfrei bis jährlich 8 % der BBG/West

§ 3 Nr. 63 EStG

6.624

6.432

• Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Vervielfältigungsregelung): max. 4 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre

§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG

33.120

32.160

• Höchstbetrag bei Nachzahlungen (Nachholung): max. 8 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre

§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG

66.240

64.320

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse

• steuerfrei bis jährlich 3 % der BBG/West

(bis 2019: 2 %)

§ 3 Nr. 56 EStG

2.484

1.608

BAV-Förderbetrag (Fördersatz 30 %)

§ 100 EStG

• Förder-Höchstbetrag

288 [1]

144

• Mindestanlagebetrag

240

240

• Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis

960 [2]

480

Arbeitslohn des Arbeitnehmers max.

• jährlich

30.900 [3]

26.400

• monatlich

2.575 [4]

2.200

• wöchentlich

600,84 [5]

513,33

• täglich

85,84 [6]

73,33

Behinderten-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 3 EStG

Grad der Behinderung

• von 25 und 30

310

310

• von 35 und 40

430

430

• von 45 und 50

570

570

• von 55 und 60

720

720

• von 65 und 70

890

890

• von 75 und 80

1.060

1.060

• von 85 und 90

1.230

1.230

• von 95 und 100

1.420

1.420

Blinde und Menschen, die hilflos sind

3.700

3.700

Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen, steuerfrei bis

R 3.11 Abs. 2 LStR

600

600

Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

6.000

6.000

Betriebsveranstaltung (Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

110

110

Betriebsfeiern für einzelne Arbeitnehmer, z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Verabschiedung, rundes Arbeitnehmerjubiläum (Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer einschl. USt)

§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

110

110

Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 3 Nr. 34a EStG

• Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das einen Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt

Buchst. a)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

• Zahlungen an den Arbeitnehmer zur kurzfristigen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, wenn diese Aufwendungen aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen entstanden sind (Höchstbetragsgrenze)

Buchst. b)

600

600

Doppelte Haushaltsführung

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 Abs. 5-10 LStR

Fahrtkosten (Pkw)

• erste und letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer

0,30

0,30

• eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer

0,30

0,30

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate (nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

14

12

• An- und Abreisetag[7]

14

12

• Abwesenheit 24 Stunden

28

24

Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur Arbeitgeberersatz)

• 1. bis 3. Monat

20

20

• ab dem 4. Monat

5

5

Monatliche Obergrenze bei Erstattung der tatsächlichen, nachgewiesenen Übernachtungskosten

1.000

1.000

Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

• pro Entfernungskilometer

0,30

0,30

• Höchstbetrag

4.500

4.500

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24b EStG

• (Grund-)Entlastungsbetrag für das 1. Kind

1.908

1.908

• Erhöhungsbetrag für das 2. und jedes weitere Kind [8]

240

240

Sog. Corona-Erhöhungsbetrag

§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG

2.100

Fehlgeldentschädigung

R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

16

16

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne USt)

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG

800

800

Geschenk

• an Arbeitnehmer

19.6 LStR

60

60

• an Geschäftsfreunde

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

35

35

Gesundheitsförderung, betriebliche

(Freibetrag für Arbeitgeberleistungen)

§ 3 Nr. 34 EStG

600

500

Grundfreibetrag

§ 32a EStG

9.408

9.168

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Steuerermäßigung)

§ 35a EStG

• 20 % der Aufwendungen bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV bis höchstens

510

510

• 20 % der Aufwendungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bis höchstens

4.000

4.000

• 20 % der Aufwendungen bei Handwerkerleistungen in und um die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung bis höchstens

1.200

1.200

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 4 EStG

370

370

Kinderbetreuungskosten je Kind unter 14 Jahren ohne weitere Voraussetzungen (Höchstbetrag)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

Kinderfreibeträge

§ 32 Abs. 6 EStG

Kinderbetreuungsfreibetrag

• je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht

1.320

1.320

• je Kind bei Zusammenveranlagung

2.640

2.640

Kinderfreibetrag

• je Kind

2.586

2.490

• je Kind bei Zusammenveranlagung

5.172

4.980

= Gesamter Freibetrag für Kinder

• je Kind bei Einzelveranlagung

3.906

3.810

• je Kind bei Zusammenveranlagung

7.812

7.620

Kindergeld

§ 66 Abs. 1 EStG

• für das 1. und 2. Kind

204

204[9]

• für das 3. Kind

210

210[10]

• für das 4. und jedes weitere Kind

235

235[11]

Kinderbonus 2020

300

Kundenbindungsprogramme, Sachprämien steuerfrei bis

§ 3 Nr. 38 EStG

1.080

1.080

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

§ 41a Abs. 2 EStG

• monatliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres über

5.000

5.000

• vierteljährliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres über

1.080

1.080

• jährliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres nicht mehr als

1.080

1.080

Nebenberufliche Tätigkeit

• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. ä. (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26 EStG

2.400

2.400

• im gemeinnützigen, mildtätigen kirchlichen Bereich (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26a EStG

720

720

Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Stundenlohngrenze)

§ 40a Abs. 3 EStG

15

12

Pauschalierung bei Direktversicherungen und Pensionskassen

§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 EStG a. F.

• Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

1.752

1.752

• Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)

2.148

2.148

Pauschalierung der Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer (Pauschalierungsgrenze)

§ 37b EStG

10.000

10.000

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten (Dauer: 18 Tage)

§ 40a Abs. 1 EStG

• Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt)

120

72

• Stundenlohngrenze

15

12

Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten (Arbeitslohn im Monat)

§ 40a Abs. 2, 2a EStG

450

450

Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

• für den Arbeitnehmer

156

156

• für den Ehegatten

104

104

• je Kind

52

52

Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw des Arbeitnehmers pro Entfernungskilometer (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

0,30

0,30

Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen (durchschnittliche Höchstgrenze im Kalenderjahr je Arbeitnehmer)

§ 40b Abs. 3 EStG

100

62

Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens

§ 40 Abs. 1 EStG

1.000

1.000

Pflege-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 6 EStG

924

924

Reisekosten

Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer

R 9.5 LStR

• mit Pkw

0,30

0,30

• mit Motorrad/Motorroller

0,20

0,20

• mit Moped/Mofa

0,20

0,20

• mit Fahrrad

0,00

0,00

• Mitnahmeentschädigung

0,00

0,00

Verpflegungsmehraufwendungen (nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)

§ 9 Abs. 4a EStG; R 9.6 LStR

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

14

12

• An- und Abreisetag[12]

14

12

• Abwesenheit 24 Stunden

28

24

Kürzung bei Mahlzeitengestellung

• für ein Frühstück

5,60

4,80

• für ein Mittag-/Abendessen

11,20

9,60

Übernachtungspauschale im Inland je Übernachtung (nur für Arbeitgeberersatz)

R 9.7 LStR

20

20

Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG

8 [13]

-

Riester-Förderung

§ 10a ff. EStG, §79 ff. EStG

• Grundzulage

175

175

• Kinderzulage für ab dem 1.1.2008 geborenen Kinder

300

300

• Kinderzulage für vor dem 1.1.2008 geborenen Kinder

185

185

• Sonderausgabenabzug pro Jahr höchstens

2.100

2.100

Sachbezugswerte

§ 8 Abs. 2 EStG, § 2 SvEV

Unterkunft (pro Monat)

235

231

Mahlzeiten (pro Tag)

• Frühstück

1,80

1,77

• Mittag-/Abendessen

3,40

3,30

Sonderausgaben-Pauschbetrag

§ 10c Abs. 1 EStG

• Alleinstehende

36

36

• Verheiratete

72

72

Vermögensbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligung) steuerfrei bis jährlich

§ 3 Nr. 39 EStG

360

360

Vermögensbildung (Sparzulage)

Einkommensgrenze bei Bausparverträgen

§ 13 Abs. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

17.900

17.900

• Verheiratete

35.800

35.800

Einkommensgrenze bei Vermögensbeteiligungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

20.000

20.000

• Verheiratete

40.000

40.000

geförderter Höchstbetrag

§ 13 Abs. 2 5. VermBG

• für Bausparbeiträge, Aufwendungen für den Wohnungsbau

470

470

• für in Vermögensbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen

400

400

Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrages in den ELStAM

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

• bei Einzelveranlagung

11.900

11.600

• bei Zusammenveranlagung

22.600

22.050

Versorgungsfreibetrag

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

1.200

1.320

• in % der Versorgungsbezüge

16,0 %

17,6 %

• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

360

396

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

§ 8 Abs. 2 EStG

2.600

2.600

Lohn- und einkommensteuerliche Werte 2019

Rechtsgrundlage

2019

EUR

2018

EUR

Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG

• Höchstbetrag

836

912

• Prozentsatz

17,6 %

19,2 %

Antragsgrenze für Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 39a Abs. 2 EStG

600

600

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

• Aktivbezüge

§ 9a Nr. 1a EStG

1.000

1.000

• Versorgungsbezüge

§ 9a Nr. 1b EStG

102

102

Aufmerksamkeit

R 19.6 LStR

60

60

Ausbildungsfreibetrag für Kinder ab 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung

§ 33a Abs. 2 EStG

924

924

BAV (Betriebliche Altersversorgung)

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung

• steuerfrei bis jährlich 8 % der BBG/West

§ 3 Nr. 63 EStG

6.432

6.240

• Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Vervielfältigungsregelung): max. 4 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre

§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG

32.160

31.200

• Höchstbetrag bei Nachzahlungen (Nachholung): max. 8 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre

§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG

64.320

62.400

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse

• steuerfrei bis jährlich 2 % der BBG/West

§ 3 Nr. 56 EStG

1.608

1.560

BAV-Förderbetrag (Fördersatz 30 %)

§ 100 EStG

• Förder-Höchstbetrag

144

144

• Mindestanlagebetrag

240

240

• Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis

480

480

Arbeitslohn des Arbeitnehmers max.

• jährlich

26.400

26.400

• monatlich

2.200

2.200

• wöchentlich

513,33

513,33

• täglich

73,33

73,33

Behinderten-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 3 EStG

Grad der Behinderung

• von 25 und 30

310

310

• von 35 und 40

430

430

• von 45 und 50

570

570

• von 55 und 60

720

720

• von 65 und 70

890

890

• von 75 und 80

1.060

1.060

• von 85 und 90

1.230

1.230

• von 95 und 100

1.420

1.420

Blinde und Menschen, die hilflos sind

3.700

3.700

Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen, steuerfrei bis

R 3.11 Abs. 2 LStR

600

600

Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

6.000

6.000

Betriebsveranstaltung (Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

110

110

Betriebsfeiern für einzelne Arbeitnehmer, z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Verabschiedung, rundes Arbeitnehmerjubiläum (Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer einschl. USt)

§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

110

110

Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 3 Nr. 34a EStG

• Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das einen Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt

Buchst. a)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

• Zahlungen an den Arbeitnehmer zur kurzfristigen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, wenn diese Aufwendungen aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen entstanden sind (Höchstbetragsgrenze)

Buchst. b)

600

600

Doppelte Haushaltsführung

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 Abs. 5-10 LStR

Fahrtkosten (Pkw)

• erste und letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer

0,30

0,30

• eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer

0,30

0,30

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate (nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[1]

12

12

• Abwesenheit 24 Stunden

24

24

Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur Arbeitgeberersatz)

• 1. bis 3. Monat

20

20

• ab dem 4. Monat

5

5

Monatliche Obergrenze bei Erstattung der tatsächlichen, nachgewiesenen Übernachtungskosten

1.000

1.000

Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

• pro Entfernungskilometer

0,30

0,30

• Höchstbetrag

4.500

4.500

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24b EStG

• (Grund-)Entlastungsbetrag für das 1. Kind

1.908

1.908

• Erhöhungsbetrag für das 2. und jedes weitere Kind [2]

240

240

Fehlgeldentschädigung

R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

16

16

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne USt)

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG

800

800

Geschenk

• an Arbeitnehmer

19.6 LStR

60

60

• an Geschäftsfreunde

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

35

35

Gesundheitsförderung, betriebliche

(Freibetrag für Arbeitgeberleistungen)

§ 3 Nr. 34 EStG

500

500

Grundfreibetrag

§ 32a EStG

9.168

9.000

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Steuerermäßigung)

§ 35a EStG

• 20 % der Aufwendungen bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV bis höchstens

510

510

• 20 % der Aufwendungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bis höchstens

4.000

4.000

• 20 % der Aufwendungen bei Handwerkerleistungen in und um die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung bis höchstens

1.200

1.200

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 4 EStG

370

370

Kinderbetreuungskosten je Kind unter 14 Jahren ohne weitere Voraussetzungen (Höchstbetrag)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

Kinderfreibeträge

§ 32 Abs. 6 EStG

Kinderbetreuungsfreibetrag

• je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht

1.320

1.320

• je Kind bei Zusammenveranlagung

2.640

2.640

Kinderfreibetrag

• je Kind

2.490

2.394

• je Kind bei Zusammenveranlagung

4.980

4.788

= Gesamter Freibetrag für Kinder

• je Kind bei Einzelveranlagung

3.810

3.714

• je Kind bei Zusammenveranlagung

7.620

7.428

Kindergeld

§ 66 Abs. 1 EStG

• für das 1. und 2. Kind

204 [3]

194

• für das 3. Kind

210 [4]

200

• für das 4. und jedes weitere Kind

235 [5]

225

Kundenbindungsprogramme, Sachprämien steuerfrei bis

§ 3 Nr. 38 EStG

1.080

1.080

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

§ 41a Abs. 2 EStG

• monatliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres über

5.000

5.000

• vierteljährliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres über

1.080

1.080

• jährliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres nicht mehr als

1.080

1.080

Nebenberufliche Tätigkeit

• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. ä. (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26 EStG

2.400

2.400

• im gemeinnützigen, mildtätigen kirchlichen Bereich (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26a EStG

720

720

Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Stundenlohngrenze)

§ 40a Abs. 3 EStG

12

12

Pauschalierung bei Direktversicherungen und Pensionskassen

§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 EStG a. F.

• Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

1.752

1.752

• Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)

2.148

2.148

Pauschalierung der Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer (Pauschalierungsgrenze)

§ 37b EStG

10.000

10.000

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten (Dauer: 18 Tage)

§ 40a Abs. 1 EStG

• Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt)

72

72

• Stundenlohngrenze

12

12

Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten (Arbeitslohn im Monat)

§ 40a Abs. 2, 2a EStG

450

450

Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

• für den Arbeitnehmer

156

156

• für den Ehegatten

104

104

• je Kind

52

52

Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw des Arbeitnehmers pro Entfernungskilometer (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

0,30

0,30

Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen (durchschnittliche Höchstgrenze im Kalenderjahr je Arbeitnehmer)

§ 40b Abs. 3 EStG

62

62

Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens

§ 40 Abs. 1 EStG

1.000

1.000

Pflege-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 6 EStG

924

924

Reisekosten

Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer

R 9.5 LStR

• mit Pkw

0,30

0,30

• mit Motorrad/Motorroller

0,20

0,20

• mit Moped/Mofa

0,20

0,20

• mit Fahrrad

0,00

0,00

• Mitnahmeentschädigung

0,00

0,00

Verpflegungsmehraufwendungen (nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)

§ 9 Abs. 4a EStG; R 9.6 LStR

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[6]

12

12

• Abwesenheit 24 Stunden

24

24

Kürzung bei Mahlzeitengestellung

• für ein Frühstück

4,80

4,80

• für ein Mittag-/Abendessen

9,60

9,60

Übernachtungspauschale im Inland je Übernachtung (nur für Arbeitgeberersatz)

R 9.7 LStR

20

20

Riester-Förderung

§ 10a ff. EStG, §79 ff. EStG

• Grundzulage

175

175

• Kinderzulage für ab dem 1.1.2008 geborenen Kinder

300

300

• Kinderzulage für vor dem 1.1.2008 geborenen Kinder

185

185

• Sonderausgabenabzug pro Jahr höchstens

2.100

2.100

Sachbezugswerte

§ 8 Abs. 2 EStG, § 2 SvEV

Unterkunft (pro Monat)

231

226

Mahlzeiten (pro Tag)

• Frühstück

1,77

1,73

• Mittag-/Abendessen

3,30

3,23

Sonderausgaben-Pauschbetrag

§ 10c Abs. 1 EStG

• Alleinstehende

36

36

• Verheiratete

72

72

Vermögensbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligung) steuerfrei bis jährlich

§ 3 Nr. 39 EStG

360

360

Vermögensbildung (Sparzulage)

Einkommensgrenze bei Bausparverträgen

§ 13 Abs. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

17.900

17.900

• Verheiratete

35.800

35.800

Einkommensgrenze bei Vermögensbeteiligungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

20.000

20.000

• Verheiratete

40.000

40.000

geförderter Höchstbetrag

§ 13 Abs. 2 5. VermBG

• für Bausparbeiträge, Aufwendungen für den Wohnungsbau

470

470

• für in Vermögensbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen

400

400

Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

• bei Einzelveranlagung

11.600

11.400

• bei Zusammenveranlagung

22.050

21.650

Versorgungsfreibetrag

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

1.320

1.440

• in % der Versorgungsbezüge

17,6 %

19,2 %

• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

396

432

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

§ 8 Abs. 2 EStG

2.600

2.600

Lohn- und einkommensteuerliche Werte 2018

Rechtsgrundlage

2018

EUR

2017

EUR

Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG

• Höchstbetrag

912

988

• Prozentsatz

19,2 %

20,8 %

Antragsgrenze für Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 39a Abs. 2 EStG

600

600

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

• Aktivbezüge

§ 9a Nr. 1a EStG

1.000

1.000

• Versorgungsbezüge

§ 9a Nr. 1b EStG

102

102

Aufmerksamkeit

R 19.6 LStR

60

60

Ausbildungsfreibetrag für Kinder ab 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung

§ 33a Abs. 2 EStG

924

924

bAV (Betriebliche Altersversorgung)

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung

• steuerfrei bis jährlich 8 % (bis 2017: 4 %) der BBG/West

§ 3 Nr. 63 EStG

6.240

3.048

• Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004

weggefallen [1]

1.800

• Höchstbetrag bei Beendigung des Dienstverhältnisses (Vervielfältigungsregelung): max. 4 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre

§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG

31.200

1.800 x Dienst-jahre [2]

Höchstbetrag bei Nachzahlungen (Nachholung): max. 8 % der BBG/West x Dienstjahre, max. 10 Jahre

§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG

62.400 [3]

Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse

• steuerfrei bis jährlich 2 % der BBG/West

§ 3 Nr. 56 EStG

1.560

1.524

bAV-Förderbetrag (Fördersatz 30 %)

§ 100 EStG

Förder-Höchstbetrag

144

Mindestanlagebetrag

240

Arbeitgeberbeitrag steuerfrei bis

480

Arbeitslohn des Arbeitnehmers max.

jährlich

26.400

monatlich

2.200

wöchentlich

513,33

täglich

73,33

Behinderten-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 3 EStG

Grad der Behinderung

• von 25 und 30

310

310

• von 35 und 40

430

430

• von 45 und 50

570

570

• von 55 und 60

720

720

• von 65 und 70

890

890

• von 75 und 80

1.060

1.060

• von 85 und 90

1.230

1.230

• von 95 und 100

1.420

1.420

Blinde und Menschen, die hilflos sind

3.700

3.700

Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen, steuerfrei bis

R 3.11 Abs. 2 LStR

600

600

Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

6.000

6.000

Betriebsveranstaltung (Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

110

110

Betriebsfeiern für einzelne Arbeitnehmer, z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Verabschiedung, rundes Arbeitnehmerjubiläum (Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer einschl. USt)

§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

110

110

Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 3 Nr. 34a EStG

• Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das einen Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt

Buchst. a)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

• Zahlungen an den Arbeitnehmer zur kurzfristigen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, wenn diese Aufwendungen aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen entstanden sind (Höchstbetragsgrenze)

Buchst. b)

600

600

Doppelte Haushaltsführung

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 Abs. 5-10 LStR

Fahrtkosten (Pkw)

• erste und letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer

0,30

0,30

• eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer

0,30

0,30

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate (nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[4]

12

12

• Abwesenheit 24 Stunden

24

24

Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur Arbeitgeberersatz)

• 1. bis 3. Monat

20

20

• ab dem 4. Monat

5

5

Monatliche Obergrenze bei Erstattung der tatsächlichen, nachgewiesenen Übernachtungskosten

1.000

1.000

Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

• pro Entfernungskilometer

0,30

0,30

• Höchstbetrag

4.500

4.500

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24b EStG

• (Grund-)Entlastungsbetrag für das 1. Kind

1.908

1.908

• Erhöhungsbetrag für das 2. und jedes weitere Kind [5]

240

240

Fehlgeldentschädigung

R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

16

16

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne USt)

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG

800

410

Geschenk

• an Arbeitnehmer

19.6 LStR

60

60

• an Geschäftsfreunde

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

35

35

Gesundheitsförderung, betriebliche

(Freibetrag für Arbeitgeberleistungen)

§ 3 Nr. 34 EStG

500

500

Grundfreibetrag

§ 32a EStG

9.000

8.820

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Steuerermäßigung)

§ 35a EStG

• 20 % der Aufwendungen bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV bis höchstens

510

510

• 20 % der Aufwendungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bis höchstens

4.000

4.000

• 20 % der Aufwendungen bei Handwerkerleistungen in und um die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung bis höchstens

1.200

1.200

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 4 EStG

370

370

Kinderbetreuungskosten je Kind unter 14 Jahren ohne weitere Voraussetzungen (Höchstbetrag)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

Kinderfreibeträge

§ 32 Abs. 6 EStG

Kinderbetreuungsfreibetrag

• je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht

1.320

1.320

• je Kind bei Zusammenveranlagung

2.640

2.640

Kinderfreibetrag

• je Kind

2.394

2.358

• je Kind bei Zusammenveranlagung

4.788

4.716

= Gesamter Freibetrag für Kinder

• je Kind bei Einzelveranlagung

3.714

3.678

• je Kind bei Zusammenveranlagung

7.428

7.356

Kindergeld

§ 66 Abs. 1 EStG

• für das 1. und 2. Kind

194

192

• für das 3. Kind

200

198

• für das 4. und jedes weitere Kind

225

223

Kundenbindungsprogramme, Sachprämien steuerfrei bis

§ 3 Nr. 38 EStG

1.080

1.080

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

§ 41a Abs. 2 EStG

• monatliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres über

5.000

5.000

• vierteljährliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres über

1.080

1.080

• jährliche Abgabe, wenn abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres nicht mehr als

1.080

1.080

Nebenberufliche Tätigkeit

• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. ä. (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26 EStG

2.400

2.400

• im gemeinnützigen, mildtätigen kirchlichen Bereich (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26a EStG

720

720

Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Stundenlohngrenze)

§ 40a Abs. 3 EStG

12

12

Pauschalierung bei Direktversicherungen und Pensionskassen

§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 EStG a. F.

• Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

1.752

1.752

• Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)

2.148

2.148

Pauschalierung der Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer (Pauschalierungsgrenze)

§ 37b EStG

10.000

10.000

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten (Dauer: 18 Tage)

§ 40a Abs. 1 EStG

• Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt)

72

72

• Stundenlohngrenze

12

12

Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten (Arbeitslohn im Monat)

§ 40a Abs. 2, 2a EStG

450

450

Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

• für den Arbeitnehmer

156

156

• für den Ehegatten

104

104

• je Kind

52

52

Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Entfernungskilometer (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

0,30

0,30

Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen (durchschnittliche Höchstgrenze im Kalenderjahr je Arbeitnehmer)

§ 40b Abs. 3 EStG

62

62

Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens

§ 40 Abs. 1 EStG

1.000

1.000

Pflege-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 6 EStG

924

924

Reisekosten

Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer

R 9.5 LStR

• mit Pkw

0,30

0,30

• mit Motorrad/Motorroller

0,20

0,20

• mit Moped/Mofa

0,20

0,20

• mit Fahrrad

0,00

0,00

• Mitnahmeentschädigung

0,00

0,00

Verpflegungsmehraufwendungen (nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)

§ 9 Abs. 4a EStG; R 9.6 LStR

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[6]

12

12

• Abwesenheit 24 Stunden

24

24

Kürzung bei Mahlzeitengestellung

• für ein Frühstück

4,80

4,80

• für ein Mittag-/Abendessen

9.60

9.60

Übernachtungspauschale im Inland je Übernachtung (nur für Arbeitgeberersatz)

R 9.7 LStR

20

20

Riester-Förderung

§ 10a ff. EStG, §79 ff. EStG

• Grundzulage

175

154

• Kinderzulage für ab dem 1.1.2008 geborenen Kinder

300

300

• Kinderzulage für vor dem 1.1.2008 geborenen Kinder

185

185

• Sonderausgabenabzug pro Jahr höchstens

2.100

2.100

Sachbezugswerte

§ 8 Abs. 2 EStG, § 2 SvEV

Unterkunft (pro Monat)

226

223

Mahlzeiten (pro Tag)

• Frühstück

1,73

1,70

• Mittag-/Abendessen

3,23

3,17

Sonderausgaben-Pauschbetrag

§ 10c Abs. 1 EStG

• Alleinstehende

36

36

• Verheiratete

72

72

Vermögensbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligung) steuerfrei bis jährlich

§ 3 Nr. 39 EStG

360

360

Vermögensbildung (Sparzulage)

Einkommensgrenze bei Bausparverträgen

§ 13 Abs. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

17.900

17.900

• Verheiratete

35.800

35.800

Einkommensgrenze bei Vermögensbeteiligungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

20.000

20.000

• Verheiratete

40.000

40.000

geförderter Höchstbetrag

§ 13 Abs. 2 5. VermBG

• für Bausparbeiträge, Aufwendungen für den Wohnungsbau

470

470

• für in Vermögensbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen

400

400

Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

• bei Einzelveranlagung

11.400

11.200

• bei Zusammenveranlagung

21.650

21.250

Versorgungsfreibetrag

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

1.440

1.560

• in % der Versorgungsbezüge

19,2 %

20,8 %

• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

432

468

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

§ 8 Abs. 2 EStG

2.600

2.600

Lohn- und einkommensteuerliche Werte 2017

Rechtsgrundlage

2017

EUR

2016

EUR

Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG

• Höchstbetrag

988

1.064

• Prozentsatz

20,8 %

22,4 %

Antragsgrenze für Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 39a Abs. 2 EStG

600

600

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

• Aktivbezüge

§ 9a Nr. 1a EStG

1.000

1.000

• Versorgungsbezüge

§ 9a Nr. 1b EStG

102

102

Aufmerksamkeit

R 19.6 LStR

60

60

Ausbildungsfreibetrag für Kinder ab 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung

§ 33a Abs. 2 EStG

924

924

Behinderten-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 3 EStG

Grad der Behinderung

• von 25 und 30

310

310

• von 35 und 40

430

430

• von 45 und 50

570

570

• von 55 und 60

720

720

• von 65 und 70

890

890

• von 75 und 80

1.060

1.060

• von 85 und 90

1.230

1.230

• von 95 und 100

1.420

1.420

Blinde und Menschen, die hilflos sind

3.700

3.700

Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen, steuerfrei bis

R 3.11 Abs. 2 LStR

600

600

Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

6.000

6.000

Betriebliche Altersversorgung

• Steuerfreie Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds

§ 3 Nr. 63 EStG

3.048

2.976

• Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004

1.800

1.800

• Steuerfreie Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse

§ 3 Nr. 56 EStG

1.524

1.488

Betriebsveranstaltung (Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

110

110

Betriebsfeiern für einzelne Arbeitnehmer, z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Verabschiedung, rundes Arbeitnehmerjubiläum (Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer einschl. USt)

§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

110

110

Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 3 Nr. 34a EStG

• Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das einen Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt

Buchst. a)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

• Zahlungen an den Arbeitnehmer zur kurzfristigen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, wenn diese Aufwendungen aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen entstanden sind (Höchstbetragsgrenze)

Buchst. b)

600

600

Doppelte Haushaltsführung

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 Abs. 5-10 LStR

Fahrtkosten (Pkw)

• erste und letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer

0,30

0,30

• eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer

0,30

0,30

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate

(nur pauschal, kein Einzelnachweis möglich)

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[1]

12

12

• Abwesenheit 24 Stunden

24

24

Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur Arbeitgeberersatz)

• 1. bis 3. Monat

20

20

• ab dem 4. Monat

5

5

Monatliche Obergrenze bei Erstattung der tatsächlichen, nachgewiesenen Übernachtungskosten

1.000

1.000

Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

• pro Entfernungskilometer

0,30

0,30

• Höchstbetrag

4.500

4.500

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24b EStG

• (Grund-)Entlastungsbetrag für das 1. Kind

1.908

1.908

• Erhöhungsbetrag für das 2. und jedes weitere Kind [2]

240

240

Fehlgeldentschädigung

R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

16

16

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne USt)

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG

410

410

Geschenk

• an Arbeitnehmer

19.6 LStR

60

60

• an Geschäftsfreunde

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

35

35

Gesundheitsförderung, betriebliche

(Freibetrag für Arbeitgeberleistungen)

§ 3 Nr. 34 EStG

500

500

Grundfreibetrag

§ 32a EStG

8.820

8.652

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Steuerermäßigung)

§ 35a EStG

• 20 % der Aufwendungen bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV bis höchstens

510

510

• 20 % der Aufwendungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bis höchstens

4.000

4.000

• 20 % der Aufwendungen bei Handwerkerleistungen in und um die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung bis höchstens

1.200

1.200

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 4 EStG

370

370

Kinderbetreuungskosten je Kind unter 14 Jahren ohne weitere Voraussetzungen (Höchstbetrag)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

Kinderfreibeträge

§ 32 Abs. 6 EStG

Kinderbetreuungsfreibetrag

• je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht

1.320

1.320

• je Kind bei Zusammenveranlagung

2.640

2.640

Kinderfreibetrag

• je Kind

2.358

2.304

• je Kind bei Zusammenveranlagung

4.716

4.608

= Gesamter Freibetrag für Kinder

• je Kind bei Einzelveranlagung

3.678

3.624

• je Kind bei Zusammenveranlagung

7.356

7.248

Kindergeld

§ 66 Abs. 1 EStG

• für das 1. und 2. Kind

192

190

• für das 3. Kind

198

196

• für das 4. und jedes weitere Kind

223

221

Kundenbindungsprogramme, Sachprämien steuerfrei bis

§ 3 Nr. 38 EStG

1.080

1.080

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

§ 41a Abs. 2 EStG

• monatliche Abgabe, LSt über

5.000

4.000

• vierteljährliche Abgabe, LSt über

1.080

1.080

• jährliche Abgabe, LSt nicht mehr als

1.080

1.080

Nebenberufliche Tätigkeit

• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. ä. (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26 EStG

2.400

2.400

• im gemeinnützigen, mildtätigen kirchlichen Bereich (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26a EStG

720

720

Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Stundenlohngrenze)

§ 40a Abs. 3 EStG

12

12

Pauschalierung bei Direktversicherungen und Pensionskassen

§ 40b Abs. 2 EStG, § 40b Abs. 2 EStG a. F.

• Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

1.752

1.752

• Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)

2.148

2.148

Pauschalierung der Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer (Pauschalierungsgrenze)

§ 37b EStG

10.000

10.000

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten (Dauer: 18 Tage)

§ 40a Abs. 1 EStG

• Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt)

72

68

• Stundenlohngrenze

12

12

Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten (Arbeitslohn im Monat)

§ 40a Abs. 2, 2a EStG

450

450

Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

• für den Arbeitnehmer

156

156

• für den Ehegatten

104

104

• je Kind

52

52

Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Entfernungskilometer (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

0,30

0,30

Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen (durchschnittliche Höchstgrenze im Kalenderjahr je Arbeitnehmer)

§ 40b Abs. 3 EStG

62

62

Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens

§ 40 Abs. 1 EStG

1.000

1.000

Pflege-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 6 EStG

924

924

Reisekosten

Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer

R 9.5 LStR

• mit Pkw

0,30

0,30

• mit Motorrad/Motorroller

0,20

0,20

• mit Moped/Mofa

0,20

0,20

• mit Fahrrad

0,00

0,00

• Mitnahmeentschädigung

0,00

0,00

Verpflegungsmehraufwendungen (nur Pauschale)

§ 9 Abs. 4a EStG; R 9.6 LStR

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[3]

12

12

• Abwesenheit 24 Stunden

24

24

Kürzung bei Mahlzeitengestellung

• für ein Frühstück

4,80

4,80

• für ein Mittag-/Abendessen

9,60

9,60

Übernachtungspauschale im Inland je Übernachtung (nur für Arbeitgeberersatz)

R 9.7 LStR

20

20

Riester-Förderung

§ 10a ff. EStG, §79 ff. EStG

• Grundzulage

154

154

• Kinderzulage für ab dem 1.1.2008 geborenen Kinder

300

300

• Kinderzulage für vor dem 1.1.2008 geborenen Kinder

185

185

• Sonderausgabenabzug pro Jahr höchstens

2.100

2.100

Sachbezugswerte

§ 8 Abs. 2 EStG, § 2 SvEV

Unterkunft (pro Monat)

223

223

Mahlzeiten (pro Tag)

• Frühstück

1,70

1,67

• Mittag-/Abendessen

3,17

3,10

Sonderausgaben-Pauschbetrag

§ 10c Abs. 1 EStG

• Alleinstehende

36

36

• Verheiratete

72

72

Vermögensbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligung) steuerfrei bis jährlich

§ 3 Nr. 39 EStG

360

360

Vermögensbildung (Sparzulage)

Einkommensgrenze bei Bausparverträgen

§ 13 Abs. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

17.900

17.900

• Verheiratete

35.800

35.800

Einkommensgrenze bei Vermögensbeteiligungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

20.000

20.000

• Verheiratete

40.000

40.000

geförderter Höchstbetrag

§ 13 Abs. 2 5. VermBG

• für Bausparbeiträge, Aufwendungen für den Wohnungsbau

470

470

• für in Vermögensbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen

400

400

Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

• bei Einzelveranlagung

11.200

11.000

• bei Zusammenveranlagung

21.250

20.900

Versorgungsfreibetrag

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

1.560

1.680

• in % der Versorgungsbezüge

20,8 %

22,4 %

• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

468

504

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

§ 8 Abs. 2 EStG

2.600

2.600

Lohn- und einkommensteuerliche Werte 2016

Rechtsgrundlage

2016

EUR

2015

EUR

Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG

• Höchstbetrag

1.064

1.140

• Prozentsatz

22,4 %

24,0 %

Antragsgrenze für Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 39a Abs. 2 EStG

600

600

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

• Aktivbezüge

§ 9a Nr. 1a EStG

1.000

1.000

• Versorgungsbezüge

§ 9a Nr. 1b EStG

102

102

Aufmerksamkeit

R 19.6 LStR

60

60

Ausbildungsfreibetrag für Kinder ab 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung

§ 33a Abs. 2 EStG

924

924

Behinderten-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 3 EStG

Grad der Behinderung

• von 25 und 30

310

310

• von 35 und 40

430

430

• von 45 und 50

570

570

• von 55 und 60

720

720

• von 65 und 70

890

890

• von 75 und 80

1.060

1.060

• von 85 und 90

1.230

1.230

• von 95 und 100

1.420

1.420

Blinde und Menschen, die hilflos sind

3.700

3.700

Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen, steuerfrei bis

R 3.11 Abs. 2 LStR

600

600

Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

6.000

6.000

Betriebliche Altersversorgung

• Steuerfreie Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds

§ 3 Nr. 63 EStG

2.976

2.904

• Erhöhungsbetrag bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004

1.800

1.800

• Steuerfreie Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse

§ 3 Nr. 56 EStG

1.488

1.452

Betriebsveranstaltung (Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

110

110

Betriebsfeiern für einzelne Arbeitnehmer, z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Verabschiedung, rundes Arbeitnehmerjubiläum (Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer einschl. USt)

§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

110

110

Betreuungsleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 3 Nr. 34a EStG

• Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das einen Mitarbeiter hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt

Buchst. a)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

Leistungen in tatsächlicher Höhe (unbegrenzt)

• Zahlungen an den Arbeitnehmer zur kurzfristigen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen, wenn diese Aufwendungen aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen entstanden sind (Höchstbetragsgrenze)

Buchst. b)

600

600

Doppelte Haushaltsführung

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 Abs. 5-10 LStR

Fahrtkosten (Pkw)

• erste und letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer

0,30

0,30

• eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer

0,30

0,30

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate (nur Pauschale)

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[1]

12

12

• Abwesenheit 24 Stunden

24

24

Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur Arbeitgeberersatz)

• 1. bis 3. Monat

20

20

• ab dem 4. Monat

5

5

Monatliche Obergrenze bei Erstattung der tatsächlichen, nachgewiesenen Übernachtungskosten

1.000

1.000

Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

• pro Entfernungskilometer

0,30

0,30

• Höchstbetrag

4.500

4.500

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24b EStG

• (Grund-)Entlastungsbetrag für das 1. Kind

1.908

1.908

• Erhöhungsbetrag für das 2. und jedes weitere Kind [2]

240

240

Fehlgeldentschädigung

R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

16

16

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne USt)

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG

410

410

Geschenk

• an Arbeitnehmer

19.6 LStR

60

60

• an Geschäftsfreunde

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

35

35

Gesundheitsförderung, betriebliche

(Freibetrag für Arbeitgeberleistungen)

§ 3 Nr. 34 EStG

500

500

Grundfreibetrag

§ 32a EStG

8.652

8.472

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Steuerermäßigung)

§ 35a EStG

• 20 % der Aufwendungen bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV bis höchstens

510

510

• 20 % der Aufwendungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bis höchstens

4.000

4.000

• 20 % der Aufwendungen bei Handwerkerleistungen in und um die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung bis höchstens

1.200

1.200

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 4 EStG

370

370

Kinderbetreuungskosten je Kind unter 14 Jahren ohne weitere Voraussetzungen (Höchstbetrag)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

Kinderfreibeträge

§ 32 Abs. 6 EStG

Kinderbetreuungsfreibetrag

• je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht

1.320

1.320

• je Kind bei Zusammenveranlagung

2.640

2.640

Kinderfreibetrag

• je Kind

2.304

2.256

• je Kind bei Zusammenveranlagung

4.608

4.512

= Gesamter Freibetrag für Kinder

• je Kind bei Einzelveranlagung

3.624

3.576

• je Kind bei Zusammenveranlagung

7.248

7.152

Kindergeld

§ 66 Abs. 1 EStG

• für das 1. und 2. Kind

190

188

• für das 3. Kind

196

194

• für das 4. und jedes weitere Kind

221

219

Kundenbindungsprogramme, Sachprämien steuerfrei bis

§ 3 Nr. 38 EStG

1.080

1.080

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

§ 41a Abs. 2 EStG

• monatliche Abgabe, LSt über

4.000

4.000

• vierteljährliche Abgabe, LSt über

1.080

1.080

• jährliche Abgabe, LSt nicht mehr als

1.080

1.080

Nebenberufliche Tätigkeit

• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. ä. (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26 EStG

2.400

2.400

• im gemeinnützigen, mildtätigen kirchlichen Bereich (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26a EStG

720

720

Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Stundenlohngrenze)

§ 40a Abs. 3 EStG

12

12

Pauschalierung bei Direktversicherungen

(nur für Altverträge vor 2005)

§ 40b EStG

• Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

1.752

1.752

• Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)

2.148

2.148

Pauschalierung der Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer (Pauschalierungsgrenze)

§ 37b EStG

10.000

10.000

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten (Dauer: 18 Tage)

§ 40a Abs. 1 EStG

• Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt)

68

62

• Stundenlohngrenze

12

12

Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten (Arbeitslohn im Monat)

§ 40a Abs. 2, 2a EStG

450

450

Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

• für den Arbeitnehmer

156

156

• für den Ehegatten

104

104

• je Kind

52

52

Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Entfernungskilometer (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

0,30

0,30

Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen (durchschnittliche Höchstgrenze im Kalenderjahr je Arbeitnehmer)

§ 40b Abs. 3 EStG

62

62

Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens

§ 40 Abs. 1 EStG

1.000

1.000

Pflege-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 6 EStG

924

924

Reisekosten

Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer

R 9.5 LStR

• mit Pkw

0,30

0,30

• mit Motorrad/Motorroller

0,20

0,20

• mit Moped/Mofa

0,20

0,20

• mit Fahrrad

0,00

0,00

• Mitnahmeentschädigung

0,00

0,00

Verpflegungsmehraufwendungen (nur Pauschale)

§ 9 Abs. 4a EStG; R 9.6 LStR

• Abwesenheit mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[3]

12

12

• Abwesenheit 24 Stunden

24

24

Kürzung bei Mahlzeitengestellung

• für ein Frühstück

4,80

4,80

• für ein Mittag-/Abendessen

9,60

9,60

Übernachtungspauschale im Inland je Übernachtung (nur für Arbeitgeberersatz)

R 9.7 LStR

20

20

Sachbezugswerte

§ 8 Abs. 2 EStG, § 2 SvEV

Unterkunft (pro Monat)

223

223

Mahlzeiten (pro Tag)

• Frühstück

1,67

1,63

• Mittag-/Abendessen

3,10

3,00

Sonderausgaben-Pauschbetrag

§ 10c Abs. 1 EStG

• Alleinstehende

36

36

• Verheiratete

72

72

Vermögensbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligung)

• steuerfrei bis jährlich

§ 19a EStG

weggefallen [4]

135

• Nachfolgevorschrift

§ 3 Nr. 39 EStG

360

360

Vermögensbildung (Sparzulage)

Einkommensgrenze bei Bausparverträgen

§ 13 Abs. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

17.900

17.900

• Verheiratete

35.800

35.800

Einkommensgrenze bei Vermögensbeteiligungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

20.000

20.000

• Verheiratete

40.000

40.000

geförderter Höchstbetrag

§ 13 Abs. 2 5. VermBG

• für Bausparbeiträge, Aufwendungen für den Wohnungsbau

470

470

• für in Vermögensbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen

400

400

Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

• bei Einzelveranlagung

11.000

10.800

• bei Zusammenveranlagung

20.900

20.500

Versorgungsfreibetrag

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

1.680

1.800

• in % der Versorgungsbezüge

22,4 %

24,0 %

• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

504

540

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

§ 8 Abs. 2 EStG

2.600

2.600

Lohn- und einkommensteuerliche Werte 2015

Rechtsgrundlage

2015

EUR

2014

EUR

Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG

• Höchstbetrag

1.140

1.216

• Prozentsatz

24 %

25,6 %

Antragsgrenze für Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

§ 39a Abs. 2 EStG

600

600

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

• Aktivbezüge

§ 9a Nr. 1a EStG

1.000

1.000

• Versorgungsbezüge

§ 9a Nr. 1b EStG

102

102

Aufmerksamkeit

R 19.6 LStR

60

40

Ausbildungsfreibetrag für Kinder ab 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung

§ 33a Abs. 2 EStG

924

924

Behinderten-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 3 EStG

Grad der Behinderung

• von 25 und 30

310

310

• von 35 und 40

430

430

• von 45 und 50

570

570

• von 55 und 60

720

720

• von 65 und 70

890

890

• von 75 und 80

1.060

1.060

• von 85 und 90

1.230

1.230

• von 95 und 100

1.420

1.420

Blinde und Menschen, die hilflos sind

3.700

3.700

Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen, steuerfrei bis

R 3.11 Abs. 2 LStR

600

600

Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

6.000

6.000

Betriebsveranstaltung (Freibetrag je Arbeitnehmer einschl. USt)

§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG

110

110[1]

Betriebsfeiern für einzelne Arbeitnehmer, z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Verabschiedung, rundes Arbeitnehmerjubiläum ( Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer einschl. USt)

§ 19 EStG, R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR

110

110[2]

Doppelte Haushaltsführung

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 Abs. 5-10 LStR

Fahrtkosten (Pkw)

• erste und letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer

0,30

0,30

• eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer

0,30

0,30

Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten 3 Monate (nur Pauschale) bei einer Abwesenheit von

• mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[3]

12

12

• 24 Stunden

24

24

Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur Arbeitgeberersatz)

• 1. bis 3. Monat

20

20

• ab dem 4. Monat

5

5

Monatliche Obergrenze bei Erstattung der tatsächlichen, nachgewiesenen Übernachtungskosten

1.000

1.000

Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

• pro Entfernungskilometer

0,30

0,30

• Höchstbetrag

4.500

4.500

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24b EStG

-

1.308[4]

• (Grund-)Entlastungsbetrag für das 1. Kind

1.908

-

• Erhöhungsbetrag für das 2. und jedes weitere Kind

240

-

Fehlgeldentschädigung

R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

16

16

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne USt)

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG

410

410

Geschenk

• an Arbeitnehmer

19.6 LStR

60

40

• an Geschäftsfreunde

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

35

35

Gesundheitsförderung, betriebliche (Freibetrag für Arbeitgeberleistungen)

§ 3 Nr. 34 EStG

500

500

Grundfreibetrag

§ 32a EStG

8.472

8.354

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Steuerermäßigung)

§ 35a EStG

• 20 % der Aufwendungen bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV bis höchstens

510

510

• 20 % der Aufwendungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bis höchstens

4.000

4.000

• 20 % der Aufwendungen bei Handwerkerleistungen in und um die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung bis höchstens

1.200

1.200

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 4 EStG

370

370

Kinderbetreuungskosten je Kind unter 14 Jahren ohne weitere Voraussetzungen (Höchstbetrag)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

Kinderfreibeträge

§ 32 Abs. 6 EStG

Kinderbetreuungsfreibetrag

• je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht

1.320

1.320

• je Kind bei Zusammenveranlagung

2.640

2.640

Kinderfreibetrag

• je Kind

2.256

2.184

• je Kind bei Zusammenveranlagung

4.512

4.368

= Gesamter Freibetrag für Kinder

• je Kind bei Einzelveranlagung

3.576

3.504

• je Kind bei Zusammenveranlagung

7.152

7.008

Kindergeld

§ 66 Abs. 1 EStG

• für das 1. und 2. Kind

188

184

• für das 3. Kind

194

190

• für das 4. und jedes weitere Kind

219

215

Kundenbindungsprogramme, Sachprämien steuerfrei bis

§ 3 Nr. 38 EStG

1.080

1.080

Kurzfristige Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen (Freibetrag)

§ 3 Nr. 34a Buchst. b EStG

600

-

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

§ 41a Abs. 2 EStG

• monatliche Abgabe, LSt über

4.000

4.000

• vierteljährliche Abgabe, LSt über

1.080

1.000

• jährliche Abgabe, LSt nicht mehr als

1.080

1.000

Nebenberufliche Tätigkeit

• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. ä. (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26 EStG

2.400

2.400

• im gemeinnützigen, mildtätigen kirchlichen Bereich (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26a EStG

720

720

Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Stundenlohngrenze)

§ 40a Abs. 3 EStG

12

12

Pauschalierung bei Direktversicherungen (nur für Altverträge vor 2005)

§ 40b Abs. 1 EStG

• Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

1.752

1.752

• Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)

2.148

2.148

Steuerfreie Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds

§ 3 Nr. 63 EStG

2.904

2.856

Erhöhungsbetrag

1.800

1.800

Pauschalierung der Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer (Pauschalierungsgrenze)

§ 37b EStG

10.000

10.000

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten

§ 40a Abs. 1 EStG

• Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt)

68

62

• Stundenlohngrenze

12

12

Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten (Arbeitslohn im Monat)

§ 40a Abs. 2, 2a EStG

450

450

Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

• für den Arbeitnehmer

156

156

• für den Ehegatten

104

104

• je Kind

52

52

Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Entfernungskilometer (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

0,30

0,30

Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen (durchschnittliche Höchstgrenze im Kalenderjahr je Arbeitnehmer)

§ 40b Abs. 3 EStG

62

62

Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens

§ 40 Abs. 1 EStG

1.000

1.000

Pflege-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 6 EStG

924

924

Reisekosten

Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer

R 9.5 LStR

• mit Pkw

0,30

0,30

• mit Motorrad/Motorroller

0,20

0,20

• mit Moped/Mofa

0,20

0,20

• mit Fahrrad

0,00

0,00

• Mitnahmeentschädigung

0,00

0,00

Verpflegungsmehraufwendungen (nur Pauschale) bei einer Abwesenheit von

§ 9 Abs. 4a EStG; R 9.6 LStR

• mehr als 8 Stunden

12

12

• An- und Abreisetag[5]

12

12

• 24 Stunden

24

24

Kürzung bei Mahlzeitengestellung

• für ein Frühstück

4,80

4,80

• für ein Mittag-/Abendessen

9,60

9,60

Übernachtungspauschale im Inland je Übernachtung (nur für Arbeitgeberersatz)

R 9.7 LStR

20

20

Sonderausgaben-Pauschbetrag

§ 10c Abs. 1 EStG

• Alleinstehende

36

36

• Verheiratete

72

72

Vermögensbeteiligung (Mitarbeiterkapitalbeteiligung)

• steuerfrei bis jährlich

§ 19a EStG

135

135

• Nachfolgevorschrift

§ 3 Nr. 39 EStG

360

360

Vermögensbildung (Sparzulage)

Einkommensgrenze bei Bausparverträgen

§ 13 Abs. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

17.900

17.900

• Verheiratete

35.800

35.800

Einkommensgrenze bei Vermögensbeteiligungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

20.000

20.000

• Verheiratete

40.000

40.000

geförderter Höchstbetrag

§ 13 Abs. 2 5. VermBG

• für Bausparbeiträge, Aufwendungen für den Wohnungsbau

470

470

• für in Vermögensbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen

400

400

Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

• bei Einzelveranlagung

10.800

10.700

• bei Zusammenveranlagung

20.500 [6]

20.200[7]

Versorgungsfreibetrag

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

1.800

1.920

• in % der Versorgungsbezüge

24,0 %

25,6 %

• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

540

576

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

§ 8 Abs. 2 EStG

2.600

2.600

Lohn- und einkommensteuerliche Werte 2014

Rechtsgrundlage

2014

EUR

2013

EUR

Altersentlastungsbetrag

§ 24a EStG

• Höchstbetrag

1.216

1.292

• Prozentsatz

25,6 %

27,2 %

Antragsgrenze für Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte

§ 39a Abs. 2 EStG

600

600

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

• Aktivbezüge

§ 9a Nr. 1a EStG

1.000

1.000

• Versorgungsbezüge

§ 9a Nr. 1b EStG

102

102

Aufmerksamkeiten

R 19.6 LStR

40

40

Ausbildungsfreibetrag für Kinder ab 18 Jahren bei auswärtiger Unterbringung

§ 33a Abs. 2 EStG

924

924

Behinderten-Pauschbeträge

§ 33b Abs. 3 EStG

Grad der Behinderung

• von 25 und 30

310

310

• von 35 und 40

430

430

• von 45 und 50

570

570

• von 55 und 60

720

720

• von 65 und 70

890

890

• von 75 und 80

1.060

1.060

• von 85 und 90

1.230

1.230

• von 95 und 100

1.420

1.420

Blinde und Menschen, die hilflos sind

3.700

3.700

Beihilfen und Unterstützungen in Notfällen, steuerfrei bis

R 3.11 Abs. 2 LStR

600

600

Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben

§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

6.000

6.000

Betriebsveranstaltung (Freigrenze)

R 19.5 Abs. 4 LStR

110

110

Betriebsfeiern, z. B. Diensteinführung, Verabschiedung, rundes Arbeitnehmerjubiläum (Freigrenze für Sachleistungen je Teilnehmer einschl. USt)

R 19.3 Abs. 2 Nr. 3, 3a LStR

110

110

Doppelte Haushaltsführung

§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG, R 9.11 Abs. 5-10 LStR

Fahrtkosten (Pkw)

• erste und letzte Fahrt je gefahrenen Kilometer

0,30

0,30

• eine Heimfahrt wöchentlich je Entfernungskilometer

0,30

0,30

Verpflegungsmehraufwendungen (nur Pauschale) für den 1. bis 3. Monat bei einer Abwesenheit von

ab 2014:

• mehr als 8 Stunden

12

• An- und Abreisetag[1]

12

• 24 Stunden

24

bis 2013:

von mindestens 8 Stunden

6

von mindestens 14 Stunden

12

von 24 Stunden

24

Übernachtungspauschale je Übernachtung (nur für Arbeitgeberersatz)

• 1. bis 3. Monat

20

20

• ab dem 4. Monat

5

5

Entfernungspauschale

§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG

• pro Entfernungskilometer

0,30

0,30

• Höchstbetrag

4.500

4.500

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24b EStG

1.308

1.308

Fehlgeldentschädigung

R 19.3 Abs. 1 Nr. 4 LStR

16

16

Geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungskosten ohne USt)

§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG

410

410

Geschenke

• an Arbeitnehmer

19.6 LStR

40

40

• an Geschäftsfreunde

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG

35

35

Gesundheitsförderung, betriebliche

(Freibetrag für Arbeitgeberleistungen)

§ 3 Nr. 34 EStG

500

500

Grundfreibetrag

§ 32a EStG

8.354

8.130

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse: Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (Steuerermäßigung)

§ 35a EStG

• 20 % der Aufwendungen bei geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV bis höchstens

510

510

• 20 % der Aufwendungen bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in privaten Haushalten und bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen bis höchstens

4.000

4.000

• 20 % der Aufwendungen bei Handwerkerleistungen in und um die zu Wohnzwecken genutzte Wohnung bis höchstens

1.200

1.200

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

§ 33b Abs. 4 EStG

370

370

Kinderbetreuungsfreibetrag

§ 32 Abs. 6 EStG

• je Kind, für das ein Kinderfreibetrag zusteht

1.320

1.320

• je Kind bei Zusammenveranlagung

2.640

2.640

Kinderbetreuungskosten je Kind unter 14 Jahren ohne weitere Voraussetzungen (Höchstbetrag)

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

2/3 der Aufwendungen, max. 4.000

Kinderfreibetrag

§ 32 Abs. 6 EStG

• je Kind

2.184

2.184

• je Kind bei Zusammenveranlagung

4.368

4.368

Kindergeld

§ 66 Abs. 1 EStG

• für das 1. und 2. Kind

184

184

• für das 3. Kind

190

190

• für das 4. und jedes weitere Kind

215

215

Kundenbindungsprogramme, Sachprämien steuerfrei bis

§ 3 Nr. 38 EStG

1.080

1.080

Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

§ 41a Abs. 2 EStG

• monatliche Abgabe, LSt über

4.000

4.000

• vierteljährliche Abgabe, LSt über

1.000

1.000

• jährliche Abgabe, LSt nicht mehr als

1.000

1.000

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen / Vermögensbeteiligungen

• steuerfrei bis jährlich

§ 19a EStG

135

135

• Nachfolgevorschrift

§ 3 Nr. 39 EStG

360

360

Nebenberufliche Tätigkeit

• als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer u. ä. (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26 EStG

2.400

2.400

• im gemeinnützigen, mildtätigen kirchlichen Bereich (Freibetrag)

§ 3 Nr. 26a EStG

720

720

Pauschalierung bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft (Stundenlohngrenze)

§ 40a Abs. 3 EStG

12

12

Pauschalierung bei Direktversicherungen (nur für Altverträge vor 2005)

§ 40b Abs. 1 EStG

• Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer

1.752

1.752

• Durchschnittsberechnung möglich bis zu (je Arbeitnehmer)

2.148

2.148

Steuerfreie Beiträge an Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds

§ 3 Nr. 63 EStG

2.856

2.784

Erhöhungsbetrag

1.800

1.800

Pauschalierung der Einkommensteuer für bestimmte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer (Pauschalierungsgrenze)

§ 37b EStG

10.000

10.000

Pauschalierung bei kurzfristig Beschäftigten

§ 40a Abs. 1 EStG

• Arbeitslohn je Kalendertag (Ausnahme: Beschäftigung zu einem unvorhergesehenen Zeitpunkt)

62

62

• Stundenlohngrenze

12

12

Pauschalierung bei Teilzeitbeschäftigten (Arbeitslohn im Monat)

§ 40a Abs. 2, 2a EStG

450

450

Pauschalierung bei Erholungsbeihilfen (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG

• für den Arbeitnehmer

156

156

• für den Ehegatten

104

104

• je Kind

52

52

Pauschalierung von Fahrtkostenzuschüssen bei Fahrten zw. Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ( bis 2013: Arbeitsstätte) pro Entfernungskilometer (Höchstbetrag)

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG

0,30

0,30

Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen (durchschnittliche Höchstgrenze im Kalenderjahr je Arbeitnehmer)

§ 40b Abs. 3 EStG

62

62

Pauschalierung von sonstigen Bezügen je Arbeitnehmer höchstens

§ 40 Abs. 1 EStG

1.000

1.000

Reisekosten

R 9.5-9.7 LStR

Fahrtkosten je gefahrenem Kilometer

• mit Pkw

0,30

0,30

• mit Motorrad/Motorroller

0,20

0,13

• mit Moped/Mofa

0,20

0,08

• mit Fahrrad

0,00

0,05

Mitnahmeentschädigung

• bei Pkw

0,00

0,02

• bei Motorrad/Motorroller

0,00

0,01

Verpflegungsmehraufwendungen (nur Pauschale) bei einer Abwesenheit von

ab 2014:

• mehr als 8 Stunden

12

• An- und Abreisetag[2]

12

• 24 Stunden

24

bis 2013:

mindestens 8 Stunden

6

mindestens 14 Stunden

12

24 Stunden

24

Übernachtungspauschale im Inland je Übernachtung (nur für Arbeitgeberersatz)

20

20

Sonderausgaben-Pauschbetrag

§ 10c Abs. 1 EStG

• Alleinstehende

36

36

• Verheiratete

72

72

Vermögensbildung (Sparzulage)

Einkommensgrenze bei Bausparverträgen

§ 13 Abs. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

17.900

17.900

• Verheiratete

35.800

35.800

Einkommensgrenze für Vermögensbeteiligungen

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 5. VermBG

• Alleinstehende

20.000

20.000

• Verheiratete

40.000

40.000

geförderter Höchstbetrag

§ 13 Abs. 2 5. VermBG

• für Bausparbeiträge, Aufwendungen für den Wohnungsbau

470

470

• für in Vermögensbeteiligungen angelegte vermögenswirksame Leistungen

400

400

Veranlagungspflichtgrenze bei Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM

§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG

• bei Einzelveranlagung

10.700

-

• bei Zusammenveranlagung

20.200[3]

-

Versorgungsfreibetrag

§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

1.920

2.040

• in % der Versorgungsbezüge

25,6 %

27,2 %

• Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

576

612

Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen

§ 8 Abs. 2 EStG

2.600

2.600


Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2018-2020

Kurzbeschreibung

Tabellarische Übersicht über die Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2018-2020, aufgelistet nach Paragraphen.

Übersicht über die Änderungen des Einkommensteuergesetzes 2018-2020

§§ des EStG

Inhalt der Bestimmung

2018

EUR

2019

EUR

2020

EUR

§ 1 Abs. 3

Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht

Summe der Einkünfte muss der deutschen Einkommensteuer unterliegen zu mindestens (relative Wesentlichkeitsgrenze) oder

90 %

90 %

90 %

nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte übersteigen nicht

9.000

9.168

9.408

bei Ehegatten Verdoppelung auf

18.000

18.336

18.816

§ 3 Nr. 11

Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei bis

600

600

600

§ 3 Nr. 11a

-

-

1.500

§ 3 Nr. 26

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten steuerfrei bis

2.400

2.400

2.400

§ 3 Nr. 26a

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich

720

720

720

§ 3 Nr. 34

Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung

500

500

600

§ 3 Nr. 34 Buchst. b

kurzfristigen Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen aus zwingenden, beruflich veranlassten Gründen

600

600

600

§ 3 Nr. 38

Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen steuerfrei bis

1.080

1.080

1.080

§ 3 Nr. 39

Überlassung von Vermögensbeteiligungen: jährlicher Höchstbetrag

360

360

360

§ 3b Abs. 2

Der für die Berechnung der steuerfreien Zuschläge maßgebliche Stundenlohn ist auf ... EUR begrenzt

50

50

50

§ 4 Abs. 5 Nr. 1

Freigrenze für betrieblich veranlasste Geschenke

35

35

35

§ 4 Abs. 5 Nr. 6

Entfernungspauschale bei Fahrten zwischen Wohnung u. Betriebsstätte

je Entfernungskilometer

0,30

0,30

0,30

Nachweispflicht bei Fahrkosten jährlich mehr als EUR

4.500

4.500

4.500

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören Erhaltungsaufwendungen, wenn sie innerhalb von ... Jahren

3

3

3

seit Anschaffung entstanden sind und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer nicht mehr als ... der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen haben.

15 %

15 %

15 %

§ 7 Abs. 1 Satz 4

AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter ist bei Anschaffung oder Herstellung während des Jahres pro Monat mit ... anzusetzen

1 /12

1 /12

1 /12

§ 7 Abs. 2

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Prozentsatz höchstens das Zweieinhalbfache des linearen AfA-Satzes, maximal jedoch

-

-

25 %

§ 7b

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden … Jahren bis zu … zusätzlich zur linearen AfA

3[1]

5 %

3[2]

5 %

3[3]

5 %

§ 7h

Erhöhte Absetzung bei Gebäuden in Sanierungsgebieten u. städtebaulichen Entwicklungsbereichen AfA-Satz

9 %

9 %

9 %

Begünstigungszeitraum (... Jahre);

8

8

8

in den darauffolgenden ... Jahren

4

4

4

AfA-Satz

7 %

7 %

7 %

§ 7i

Erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen AfA-Satz

9 %

9 %

9 %

Begünstigungszeitraum ... Jahre

8

8

8

in den darauf folgenden ... Jahren

4

4

4

AfA-Satz

7 %

7 %

7 %

§ 8 Abs. 2

Sachbezüge

• Unterkunft (monatlich)

226,00

231,00

235,00

• Mahlzeiten (täglich)

Frühstück

1,73

1,77

1,80

Mittagessen/Abendessen

3,23

3,30

3,40

§ 8 Abs. 2

Zinsersparnisse

• Freigrenze für Darlehen

2.600

2.600

2.600

§ 8 Abs. 2 Satz 11

Freigrenze für Sachbezüge je Monat

44

44

44

§ 8 Abs. 3

Freibetrag für Belegschaftsrabatte

1.080

1.080

1.080

Kürzung des üblichen Endpreises um

4 %

4 %

4 %

§ 9 Abs. 1 Satz 1

Reisekosten bei Dienstreisen

• Fahrtkosten je km (pauschal)

Pkw

0,30

0,30

0,30

• andere motorbetriebene Fahrzeuge

0,20

0,20

0,20

§ 9 Abs. 4a

• Verpflegungsmehraufwendungen

Abwesenheit 24 Stunden

24

24

28

Abwesenheit von mehr als 8 Stunden

12

12

14

An- und Abreisetag, wenn eine Übernachtung stattfindet je

12

12

14

§ 9 Abs. 1 Nr. 4

Entfernungspauschale zur Abgeltung von Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte

je Entfernungskilometer

0,30

0,30

0,30

§ 9 Abs. 1 Nr. 5

Mehraufwendung für Übernachtung im Kfz

-

-

8

§ 9a Nr. 1

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

1.000

1.000

1.000

• für Versorgungsempfänger

102

102

102

Werbungskosten-Pauschbetrag

• für Einkünfte i. S. v. § 22 Nr. 1, 1a, 1b, 1c und 5 EStG

102

102

102

§ 10 Abs. 1 Nr. 5

Kinderbetreuungskosten

Aufwendungen je Kind max. zu

2 /3

2 /3

2 /3

Höchstbetrag jährlich

4.000

4.000

4.000

§ 10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für Berufsausbildung/Weiterbildung (Höchstbetrag)

6.000

6.000

6.000

§ 10 Abs. 1 Nr. 9

Schulgeld

30 % des Entgelts max.

5.000

5.000

5.000

§ 10 Abs. 3

Altersvorsorgeaufwendungen

Höchstbetrag

abziehbar zu

23.712/47.424

86 %

24.305/48.610

88 %

25.046/50.092

90 %

§ 10 Abs. 4

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

– Höchstbetrag § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG

2.800

2.800

2.800

– Höchstbetrag § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG

1.900

1.900

1.900

§ 10a Abs. 1

Zusätzliche Altersvorsorge abziehbar als Sonderausgaben

2.100

2.100

2.100

§ 10f Abs. 1

Steuervergünstigung für nachträgliche HK in für eigene Wohnzwecke genutzten Baudenkmalen

Abzugsbetrag bis zu

9 %

9 %

9 %

Abzugszeitraum ... Jahre

10

10

10

§ 10f Abs. 2

Abzugsfähiger Erhaltungsaufwand

Abzugsbetrag (Abzugszeitraum 10 Jahre)

9 %

9 %

9 %

§ 10g

Steuervergünstigung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand an schutzwürdigen Kulturgütern

Abzugsbetrag (Abzugszeitraum 10 Jahre)

9 %

9 %

9 %

§ 19 Abs. 2

Versorgungsfreibetrag

in Prozent der Einkünfte

höchstens

Zuschlag

19,2 %

1.440

432

17,6 %

1.320

396

16,0 %

1.200

360

§ 20 Abs. 9

Sparer-Pauschbetrag

801/1.602

801/1.602

801/1.602

§ 21 Abs. 2

Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil - wenn das Entgelt weniger als ... der

66 %

66 %

66 %

ortsüblichen Marktmiete beträgt

§ 22 Nr. 1

Renten-Besteuerungsanteil abhängig von Rentenbeginn

76 %

78 %

80%

§ 24a

Altersentlastungsbetrag

bei Vollendung des 64. Lebensjahres

höchstens

19,2 %

912

17,6 %

836

16,0 %

760

§ 24b

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

1.908

1.908

4.008

Erhöhung für das zweite und jedes weitere Kind um jeweils

240

240

240

§ 32a Abs. 1, Abs. 5 und 6

Grundfreibetrag

9.000

9.168

9.408

bei Anwendung des Splittingtarifs

18.000

18.336

18.816

§ 33a Abs. 1

Abzug von Unterhaltsleistungen

9.000

9.168

9.408

unschädliche eigene Einkünfte und Bezüge

624

624

624

§ 34g

Steuerermäßigung für Beiträge und Spenden an politische Parteien höchstens

825/1.650

825/1.650

825/1.650

§ 35a Abs. 1

ESt-Ermäßigungen

Haushaltsnaher "Minijob"

20 %

20 %

20 %

jährlich höchstens

510

510

510

§ 35a Abs. 2

Einheitlicher Höchstbetrag für haushaltsnahe Vollbeschäftigung, haushaltsnahe Dienstleistung und Pflege- und Betreuungsleistung

20 %

20 %

20 %

jährlich höchstens

4.000

4.000

4.000

§ 35a Abs. 3

ESt-Ermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

um

jährlich höchstens

20 %

1.200

20 %

1.200

20 %

1.200

§ 35c

ESt-Ermäßigung für energetische Maßnahmen

Im 1. und 2. Jahr um 7 % maximal

Im 3. Jahr um 6 % maximal

-

-

14.000

12.000

§ 37a

Pauschalierung für Sachprämien i. S. v. § 3 Nr. 38

2,25 %

2,25 %

2,25 %

§ 84

Grundzulage zur Altersvorsorgezulage

175

175

175

Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahrs das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Kinderzulage um einmalig

200

200

200

§ 85

Grundzulage zur Altersvorsorgezulage

185

185

185

Für ab 2008 geborene Kinder

300

300

300

§ 86

Mindesteigenbeitrag des Zulagenberechtigten beträgt ... der in dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen i. S. d. SGB VI, aber mindestens Sockelbeitrag i. H. v. 60 EUR

4 %

4 %

4 %


Grundsicherung
1/2

Tabellarische Übersicht über die Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge im Einkommensteuerrecht für die VZ 1996 - 2000

Zur Erleichterung der Veranalgungsarbeiten übersende ich eine tabellarische Zusammenstellung über die Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge im Einkommensteuerrecht. Die Übersicht ist als Einleger in das ESt-Handbuch gedruckt. Sie wurde allerdings aus technischen Gründen für die Verteilung links oben geheftet und nicht gefalzt.

Für die Auflage wurden die Bedarfsanforderungen für die Vorgangsverfügung herangezogen. Ich bitte die Übersichten entsprechend zu verteilen.

Anlage Tabellarische Übersicht über die einkommensteuerlichen Freibeträge, Pauschbeträge und Höchstbeträge sowie über sonstige Vorschriften des Einkommensteuerrechts ab dem Veranlagungszeitraum 1996 (Stand Juni 2000)

(Zahlenangeben ohne Zusatz sind DM-Beträge)

§§ des EStG

Inhalt der Bestimmung

1996

1997

1998

1999

2000

§ 1 Abs. 3

Beschränkte bzw. auf Antrag unbe schränkte ESt-Pflicht Wahlrecht, wenn Auslandseinkünfte nicht mehr als

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

oder

Beachte: ggf. Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat

Inlandseinkünfte mind. … der Gesamteinkünfte

90 %

90 %

90 %

90 %

90 %

§ 1 a

EU- bzw. EWR-Staatsangehörige erhalten weitere Vergünstigungen, wenn der Betrag nach § 1 Abs. 3 Satz 2 bei Ehegatten gemeinsam … nicht übersteigt

24.000

24.000

24.000

24.000

24.000

(im Übrigen 90 %-Grenze wie oben bezogen auf die gemeinsamen Einkünfte)

Beachte: ggf. Kürzung nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat

§ 2 Abs. 3

Beschränkter vertikaler Verlustausgleich ab … DM

bei zusammenveranlagten Ehegatten

100.000

100.000

grundsätzlich personenbezogen (Übertragungsmöglichkeiten)

§ 2 Abs. 7

Einbeziehung der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht bei Wechsel der Steuerpflicht innerhalb eines VZ

ja

ja

ja

ja

ja

§ 3 Nr. 9

Freibetrag bei Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses

– Grundfreibetrag

24.000

24.000

24.000

24.000/

16.000

16.0001

– Arbeitnehmer mindestens 50 Jahre alt und Betriebszugehörigkeit

30.000

30.000

30.000

30.000/

20.000

mindestens 15 Jahre

20.0001

Arbeitnehmer mindestens 55 Jahre alt und Betriebszugehörigkeit

36.000

36.000

36.000

36.000/

24.000

mindestens 20 Jahre

24.0001

§ 3 Nr. 10

Gesetzliche Übergangsgelder bzw. Beihilfen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens

24.0002

24.000

§ 3 Nr. 15

Steuerfreier Höchstbetrag für Zuwendungen an ArbN

– bei Geburt eines Kindes

700

700

700

700

700

– bei Eheschließung

700

700

700

700

700

§ 3 Nr. 26

Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen (ab 2000: Einnahmen3) für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Pfleger, Künstler etc. im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder wegen Gemeinnützigkeit etc. steuerbefreiten Körperschaft bis zu

2.400

2.400

2.400

2.400

3.600

§ 3 Nr. 38

Steuerbefreiung für Sachprämien, die der Stpfl. für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, bis zu jährlich4

2.400

2.400

2.400

2.400

2.400

§ 3 Nr. 39

Steuerbefreiung für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung (SGB IV, 12 % Rentenvers.), wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist

-/6305

630

§ 3 Nr. 51

Freibetrag für Trinkgelder

2.400

2.400

2.400

2.400

2.400

§ 3 Nr. 66

Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne

ja

ja6

§ 4 Abs. 4 a

Abzugsverbot für Schuldzinsen i.H.v. …

der Überentnahmen Bagatellbetrag für

6 %

6 %

abziehbare Schuldzinsen i.H.v. … DM

4.000

4.000

§ 4 Abs. 5

Nichtabziehbare Betriebsausgaben

Nr. 1

– Höchstbetrag für Geschenke

75

75

75

75

75

Nr. 2

– abziehbarer Teil der Bewirtungskosten

80 %

80 %

80 %

80 %

80 %

Nr. 5

Mehraufweridungen für Verpflegung Abwesenheit von der Wohnung u. dem Tätigkeits-Mittelpunkt7

– mindestens 8 Stunden

10

10

10

10

– mindestens 10 Stunden

10

– mindestens 14 Stunden

20

20

20

20

20

– 24 Stunden

46

46

46

46

46

→ bei Auslandsreisen/bei einer Tätigkeit im Ausland 120 %/80 %/40 % der höchsten Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz

Nr. 6

Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Kalendermonat)

→ nicht abziehbare BA:

(1) positiver Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Fahrzeugkosten und … DM/Entfernungs-km

0,70

0.70

0,70

0,70

0,70

oder

(2) positiver Unterschiedsbetrag zwischen … vom inländischen Listenpreis/Entfernungs-km und … DM für tatsächlich gefahrene Entfernungs-km

0,03 %

0,03 %

0,03 %

0,03 %

0,03 %

0,70

0,70

0,70

0,70

0,70

Nr. 6

Aufwendungen für Familienheimfahrten des Stpfl.

→ nicht abziehbare BA:

(1) positiver Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Fahrzeugkosten und … DM / Entfernungs-km

0,70

0,70

0,70

0,70

0,70

oder

(2) positiver Unterschiedsbetrag zwischen … vom inländischen Listenpreis/Entfernungs-km und … DM für tatsächlich gefahrene Entfernungs-km

0,002 %

0,002 %

0,002 %

0,002 %

0,002 %

0,70

0,70

0,70

0,70

0,70

Nr. 6 a

Mehraufwendungen wegen einer aus betrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung begrenzt auf 8

2 Jahre

2 Jahre

2 Jahre

2 Jahre

2 Jahre

Nr. 6 b

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sowie die Kosten der Ausstattung abziehbar, wenn

(1) die betriebliche/berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als … der gesamten betrieblichen Tätigkeit und beruflichen

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

oder

(2) für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht bis zu … DM unbegrenzt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet

2.400

2.400

2.400

2.400

2.400

5 Abs. 4 a

Rückstellungen für Drohverluste

ja

9

9

9

9

§ 6 Abs. 1

Nr. 4 Privatnutzung des Kraftfahrzeugs … des inländischen Listenpreises (pro Kalendermonat)10, alternativ anstelle der tatsächlichen Kosten

1 %

1 %

1 %

1 %

1 %

§ 6 b Abs. 1

Übertragungsjähige stille Reserven in % des aufgedeckten Gewinnes bei der Veräußerung von

– Grund und Boden

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

– Gebäuden

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

– Aufwuchs und Anlagen

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

– bestimmten Anteilen an Kapitalgeseltschaften

100 %

100 %

100 %

– anderen begünstigten Wirtschaftsgütern

50 %

50 %

50 %

§ 6 b Abs. 3

Reinvestitionsfrist (allg.)

4/6 Jahre

4/6 Jahre

4/6 Jahre

4/6 Jahre

4/6 Jahre

– bei bestimmten Anteilen an Kapitalgeselischaften

2 Jahre

2 Jahre

2 Jahre

§ 6 b Abs. 7

Gewinnzuschlag pro Jahr, soweit die steuerfreie Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird

6 %

6 %

6 %

6 %

6 %

§ 7 Abs. 2

Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter:

AfA-Satz (im Verhältnis zur linearen AfA)

3-fach

3-fach

3-fach

3-fach

3-fach

höchstens

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

§ 7 Abs. 4

Lineare AfA für Gebäude

– Baujahr nach 1924

2 %

2 %

2 %

2 %

2 %

– Baujahr vor 1925

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

Wirtschaftsgebäude (-teile) 11

4 %

4 %

4 %

4 %

4 %

§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2

Degressive AfA für

- Gebäude (Gebäudeteile)

nicht möglich bei Bauantrag oder obligatorischem Rechtsgeschäft nach dem 31.12.1994

- Wirtschaftsgebäude (-teile)

nicht möglich bei Bauantrag oder obligatorischem Rechtsgeschäft nach dem 31.12.1993

Nr. 3

Mietwohnneubauten (ab 1996)12

8 Jahre

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

6 Jahre

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

36 Jahre

1,25 %

1,25 %

1,25 %

1,25 %

1,25 %

§ 7 c

Erhöhte AfA für Ausbauwohnungen

Nur bei Fertigstellung vor 1996 möglich

§ 7 f

Bewertungsfreiheit für abnutzbares Anlagevermögen privater Krankenhäuser im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren

Nur für Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige vor dem 1.1.1996 bestellt oder herzustellen begonnen hat.

§ 7 g Abs. 1

Sonderabschreibung und Ansparabschreibung für neue bewegliche Anlagegüter bei Klein- und Mittelbetrieben neben der AfA nach § 7 Abs. 1 oder 2 EStG AfA-Satz

20 %

20 %

20 %

20 %

20 %

Einheitswert13 / Betriebsvermögen14

240.000

400.000/

400.000

400.000/

400.000/

240.000

240.000

240.000

240.000

Gewerbekapital höchstens

500.000

Begünstigungszeitraum

5 Jahre

5 Jahre

5 Jahre

5 Jahre

5 Jahre

§ 7 g Abs. 3

Ansparabschreibung

(gewinnmindernde Rücklage vor Anschaffung)

– bis zu … der AK/HK

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

– Investitionsfrist nach Rücklagenbildung Regelfall/Existenzgründer gem. § 7 g Abs. 7 Satz 2 15

2 Jahre/

2 Jahre/

2 Jahre/

2 Jahre/

2 Jahre

5 Jahre

5 Jahre

5 Jahre

5 Jahre

– Gewinnzuschlag pro Jahr, soweit keine begünstigte Auflösung nach § 7 g Abs. 4 Satz 1 Regelfall/Existenzgründer gem. § 7 g Abs. 7 Satz 2 15

6 %

6 %/

6 %/

6 %/

6 %/

– %

– %

– %

– %

– absolute Obergrenze (pro Betrieb) am jeweiligem Bilanzstichtag Regelfall/Existenzgründer gem. § 7 g Abs. 7 Satz 215

300.000

300.000/

300.000/

300.000/

300.000/

600.000

600.000

600.000

600.000

§ 7 h

Erhöhte AfA für Sanierungsobjekte AfA-Satz

10 %

10 %

10 %

10 %

10 %

Begünstigungszeitraum

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

§ 7 i

Erhöhte AfA für Baudenkmale AfA-Satz

10 %

10 %

10 %

10 %

10 %

Begünstigungszeitraum

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

§ 7 k

Erhöhte AfA für Wohnungen mit Sozialbindung

nur bei Fertigstellung vor 1996 möglich

§ 8 Abs. 2

Einnahmen, die nicht in Geld bestehen … für private Kfz-Nutzung:

(1) für Privatfahrten: vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend

(2) für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte:

pro Kalendermonat und Entfernungskilometer … des inländischen Listenpreises

0,03 %

0,03 %

0,03 %

0,03 %

0,03 %

oder

(1) und (2) anteilige tatsächliche Kosten bei ordnungsgemäß geführtem Fahrtenbuch

→ wg. Familienheimfahrten: § 8 Abs. 2 Satz 5

Freigrenze für Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1

50

50

50

50

50

§ 8 Abs. 3

Rabattfreibetrag

2.400

2.400

2.400

2.400

2.400

→ ggf. Minderung des üblichen Endpreises am Abgabeort um …

4 %

4 %

4 %

4 %

4 %

§ 9 Abs. 1 Nr. 4

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

mit eigenem Kfz

0,70

0,70

0,70

0,70

mit eigenem Motorrad oder -roller

0,33

0,33

0,33

0,33

0,33

§ 9 Abs. 1 Nr. 5

Notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers

wegen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung

→ längstens für …8

2 Jahre

2 Jahre

2 Jahre

2 Jahre

2 Jahre

(bei einer wöchentlichen Familienheimfahrt anschließend jeweils → § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4)

§ 9 aNr. 1 a)

Werbungskosten-Pauschbetrag für

– Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

2.000

2.000

2.000

2.000

2.000

Nr. 1 b)

– Einkünfte aus Kapitalvermögen

100/200

100/200

100/200

100/200

100/200

Nr. 1 c)

– Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 1 u. 1 a EStG

200

200

200

200

200

Nr. 2

Werbungskostenpauschale bei Wohnraumvermietung… DM/qmWohnfläche

42

42

42

Bindung an Einzelnachweis bei Wechsel von der Pauschale

(1996) zum Einzelnachweis in 1997

ja

§ 9 b

Nicht abzugsfähige Vorsteuer sind keine AK/HK, wenn

– kleiner als … des Vorsteuerbetrags und kleiner … DM

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

500

500

500

500

500

oder

– schädliche Umsätze nicht mehr als … des Gesamtumsatzes

3 %

3 %

3 %

3 %

3 %

10 Abs. 1Nr. 1

Begrenztes Realsplitting bis

27.000

27.000

27.000

27.000

27.000

Nr. 7

Aufwendungen für eine Berufsausbildung16

1.800/

1.800/

1.800/

1.800/

1.800/

2.400

2.400

2.400

2.400

2.400

Nr. 8

Abzug von Aufwendungen für ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis bis

12.000

18.000

18.000

18.000

18.000

(Pflichtbeiträge Rentenversicherung und keine geringfügige Beschäftigung i.S. d. § 3 Nr. 39 EStG)

Nr. 9

Schulgeld für Privatschuten

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a)

Versicherungsfinanzierung

– Finanzierung und Abtretung von Versicherungsansprüchen höchstens i.H.d. AK/HK

– Bagatellgrenze jeweils insges. bis zu

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

§ 10 Abs. 3

Sonderausgaben-Höchstbetrag

Nr. 3

Zusätzlicher Höchstbetrag für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung für Steuerpflichtige, die nach dem 31.12.1957 geboren sind

360

360

360

360

360

Nr. 2

Vorwegabzug für Versicherungsbeiträge

– für Alleinstehende

6.000

6.000

6.000

6.000

6.000

– für Ehegatten

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

Ggf. pauschale Kürzung des Vorwegabzugs um … der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit oder der Abgeordnetenbezüge 17

16 %

16 %

16 %

16 %

16 %

Nr. 1

Grundhöchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen

– für Alleinstehende

2.610

2.610

2.610

2.610

2.610

– für Ehegatten

5.220

5.220

5.220

5.220

5.220

Nr. 4

Verbleibende Vorsorgeaufwendungen zu …, höchstens aber halber Grundhöchstbetrag

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

§ 10 b

Höchstbetrag für Ausgaben für

– kirchliche, religiöse und besonders förderungswürdige gemeinnützige Zwecke des Gesamtbetrages der Einkünfte

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

oder

der Summe der Umsätze und der im gesamten Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter

2 ‰

2 ‰

2 ‰

2 ‰

2 ‰

– mildtätige, wissenschaftliche, kulturelle Zwecke … des Gesamtbetrages der Einkünfte

10 %

10 %

10 %

10 %

10 %

– Höchstbetrag für Zuwendungen an politische Parteien (Verdoppelung bei Ehegatten)

3.000

3.000

3.000

3.000

3.000

→ Hinweis: 34 g EStG hat Vorrang

– Spendenrück- und -vortrag bei Großspenden18 von mind.

50.000

50.000

50.000

50.000

50.000

§ 10 c Abs. 1/4

Sonderausgabenpauschbetrag bei Anwendung der Grundtabelle/Splittingtabelle

108/216

108/216

108/216

108/216

108/216

§ 10 c Abs. 3/4

Vorsorgepauschale für Arbeitnehmer … des Arbeitslohnes

20 %

20 %

20 %

20 %

20 %

a) Höchstbeträge bei Grundtabelle

– Allgemeine Vorsorgepauschale

Grundhöchstbetrag/

2.610/

2.610/

2.610/

2.610/

2.610/

halber Höchstbetrag

1.305

1.305

1.305

1.305

1.305

Vorwegabzug/

6.000/

6.000/

6.000/

6.000/

6.000/

Kürzung um … des Arbeitslohnes

16 %

16 %

16 %

16 %

16 %

Besondere Vorsorgepauschale19

2.214

2.214

2.214

2.214

2.214

b) Höchstbeträge bei Splittingtabelle

– Allgemeine Vorsorgepauschale

Grundhöchstbetrag/

5.220/

5.220/

5.220/

5.220/

5.220/

halber Höchstbetrag

2.610

2.610

2.610

2.610

2.610

– Vorwegabzug/

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

Kürzung um … des Arbeitslohnes

16 %

16 %

16%

16 %

16 %

– Besondere Vorsorgepauschale19

4.428

4.428

4.428

4.428

4.428

(→ Beachte: § 10 c Abs. 4 Satz 2 EStG)

§ 10 d Abs. 1

Höchstbetrag des zweijährigen (ab 1999: einjährigen)

10 Mio.

10 Mio.

10 Mio.

2 Mio.

2 Mio.

Verlustrücktrags20

§ 10 d Abs. 1 u. 2

Beschränkter vertikaler Verlustabzug ab Verlusten 1999

§ 10 e Abs.1

Grundförderung für selbstgenutztes Wohneigentum 21

Eigenheimzulage (EigZulG)

a) „Allgemeine Eigenheimzulage”21

„Private Zulage” für eigengenutztes oder unentgeltlich an Angehörige i.S.d. § 15 AO überlassenes Wohneigentum

– Förderzeitraum

8 Jahre

8 Jahre

8 Jahre

8 Jahre

8 Jahre

– bis zur BMG (§ 8) von …

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

förderungswürdig

(1) Wohnung (§ 2 Abs. 1)

… % der AK oder HK der Wohnung zzgl. 100 % der AK des Grund und Bodens

– für Neubauten22 jährlich

5 %

5 %

5 %

5 %

5 %

höchstens

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

– für Altbauten22 jährlich

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

2,5 %

höchstens

2.500

2.500

2.500

2.500

2.500

Fördergrundbeträge und Kinderzulage

(s.u.) insgesamt maximal bis zu …

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

der gesamten AK/HK

(2) Ausbau/Erweiterung (§ 2 Abs. 2)

… der HK jährlich

5 %

2,5 %23

2,5 %

2,5 %

2,5 %

höchstens

5.000

2.50023

2.500

2.500

2.500

Fördergrundbeträge und Kinderzulage

(s.u.) insgesamt maximal bis zu …

100 %

50 %23

50 %

50 %

50 %

der gesamten HK

(3) Mögliche Erhöhung des Fördergrundbetrages um

„Öko-Komponente”

bei Wohnung [s.o. (1)]:

für bestimmte Energiesparanlagen24 jährlich … der begünstigten

Investitionskosten

2 %

2 %

2 %

2 %

2 %

höchstens

500

500

500

500

500

für Niedrigenergiehäuser25 jährlich … DM

400

400

400

400

400

– Kinderzulage (§ 9 Abs. 5) für jedes Kind bei (1) Wohnung

und (2) Ausbau/Erweiterung

1.500

1.500

1.500

1.500

1.500

b) Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile (§ 17) 25

– Förderzeitraum

8 Jahre

8 Jahre

8 Jahre

8 Jahre

8 Jahre

– Mindesteinlage von … DM erforderlich

10.000

10.000

10.000

10.000

10.000

– Fördergrundbetrag

– jährlich … der geleisteten Einlage

3 %

3 %

3 %

3 %

3 %

– höchstens

2.400

2.400

2.400

2.400

2.400

– Kinderzulage für jedes Kind27

500

500

500

500

500

c) Gemeinsame Voraussetzungen

Summe der Gesamtbeträge der Einkünfte28

– Alleinstehende und bei getrennter Veranlagung

240.000

240.000

240.000

240.000

160.00029

– Ehegatten bei Zusammenveranlagung

480.000

480.000

480.000

480.000

320.00029

– Erhöhung pro Kind mit Kinderzulage 1.500 DM um 29

60.00029

– Erhöhung pro Kind mit Kinderzulage 750 DM um29

30.00029

→ zum Vorkostenabzug zur „allgemeinen” Eigenheimzulage vgl. § 10 i EStG

10 f Abs. 1

Berücksichtigung von nachträglichen für begünstigte Baumaßnahmen an eigengenutzten Sanierungsobjekten und Baudenkmalen – in Sonderfällen ggf. Anschaffungskosten – wie Sonderausgaben

– Abzugsbetrag bis zu

10 %

10 %

10 %

10 %

10 %

– Abzugszeitraum (ab Abschluss der Maßnahme)

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

Abs. 2

Berücksichtigung von begünstigtem Erhaltungsaufwand an eigengenutzten Sanierungsobjekten und Baudenkmalen wie Sonderausgaben

– Abzugsbetrag

10 %

10 %

10 %

10 %

10 %

– Abzugszeitraum (ab Abschluss der Maßnahme)

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

§ 10 g

Aufwendungen für Herstellungs- oder Erhaltungsarbeiten an schutzwürdigen Kulturgütern30

– Abzugsbetrag

10 %

10 %

10 %

10 %

10 %

– Abzugszeitraum (ab Abschluss der Maßnahme)

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

§ 10 h

Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus31

§ 10 i

Vorkostenabzug in Fällen der Eigenheimzulage21

– Vorkostenpauschale im Jahr der Anschaffung/Herstellung

3.500

3.500

3.500

32

32

– Erhaltungsaufwendungen bis zu

22.500

22.500

22.500

32

32

§ 11 a

Verteilung von begünstigtem Erhaltungsaufwand an Sanierungsobjekten auf

2 – 5 Jahre

2 – 5 Jahre

2 – 5 Jahre

2 – 5 Jahre

2 – 5 Jahre

§ 11 b

Verteilung von begünstigtem Erhaltungsaufwand an Baudenkmalen auf

2 – 5 Jahre

2 – 5 Jahre

2 – 5 Jahre

2 – 5 Jahre

2 – 5 Jahre

§ 13 Abs. 3

Freibetrag für Land- und Forstwirte/Einkommensgrenze

– Alleinstehende und bei getrennter Veranlagung

2.000/

2.000/

2.000/

1.300/

1.300/

50.000

50.000

50.000

60.000

60.000

– Ehegatten bei Zusammenveranlagung

4.000/

4.000/

4.000/

2.600/

2.600/

100.000

100.000

100.000

120.000

120.000

§ 14 a Abs. 1

Freibetrag bei Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

150.000

150.000

150.000

150.000

150.000

– Einkunftsgrenze

35.000/

35.000/

35.000/

35.000/

35.000/

70.000

70.000

70.000

70.000

70.000

– Wirtschaftswert

40.000

40.000

40.000

40.000

40.000

§ 14 a Abs. 4

Freibetrag für Bodenveräußerung oder -entnahme zur Abfindung jedes weichenden Erben

120.000

120.000

120.000

120.000

120.000

– Einkommensgrenze

35.000/

35.000/

35.000/

35.000/

35.000/

70.000

70.000

70.000

70.000

70.000

– Verminderung des FB bei Überschreiten der Einkommensgrenze um jeweils angefangene 500 DM/1.000 DM um

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

§ 14 a Abs. 5

Freibetrag für Bodenveräußerung zur Tilgung von Betriebsschulden, die bereits vor dem 1.7.1985 bestanden haben

90.000

90.000

90.000

90.000

90.000

– Einkommensgrenze

35.000/

35.000/

35.000/

35.000/

35.000/

70.000

70.000

70.000

70.000

70.000

– Verminderung des FB bei Überschreitung der Einkommensgrenze um jeweils angefangene 500 DM/1.000 DM um

15.000

15.000

15.000

15.000

15.000

§ 16 Abs. 4

Freibetrag für Betriebsveräußerung und -aufgabe

– Vollendung des 55. Lebensjahres oder Berufsunfähigkeit

60.000 33

60.000

60.000

60.000

60.000

– Einmalige Gewährung auf Antrag

ja

ja

ja

ja

ja

Ermäßigung des Freibetrags bei einem Veräußerungsgewinn ab

300.00033

300.000

300.000

300.000

300.000

§ 19 Abs. 2

Versorgungsfreibetrag = 40 % der Versorgungsbezüge,

höchstens

6.000

6.000

6.000

6.000

6.000

§ 19 a

Steuerfreier Höchstbetrag bei unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer

300

300

300

300

300

§ 20 Abs. 4

Sparer-Freibetrag (Einzel-/

6.000/

6.000/

6.000/

6.000/

3.000/

Zusammenveranlagung)

12.000

12.000

12.000

12.000

6.000

§ 22 Nr. 3

Freigrenze für sonstige Leistungseinkünfte

500

500

500

500

500

§ 23 Abs. 4

Freigrenze für Spekulationsgewinne – ab 1999: private Veräußerungsgeschäfte

1.000

1.000

1.000

1.000

1.000

§ 24 a

Altersentlastungsbetrag zu Beginn des VZ … Lebensjahr vollendet

64

64

64

64

64

… der begünstigten Einkünfte

40 %

40 %

40 %

40 %

40 %

höchstens

3.720

3.720

3.720

3.720

3.720

32 Abs. 6

Kinderfreibetrag 34

6.264/

6.912/

6.912/

6.912/

6.912/

3.132

3.456

3.456

3.456

3.456

(Bei sog. Auslandskindern Drittelung nach Ländergruppen)

→ für Kinder i.S.d. § 32 Abs. 4 Nr. 1 u. 2 (ab 18 Jahre, ohne Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten):

Wegfall des Kinderfreibetrages, wenn Einkünfte und Bezüge35 mehr als

12.000

12.000

12.360

13.020

13.500

Betreuungsfreibetrag für Kinder unter 16 Jahren geminderter Betreuungsfreibetrag für behinderte, voll stationär untergebrachte Kinder, deren sächl. Existenz-minimum durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist

3.024/

1.512

1.080/

540

§ 32 Abs. 7

Haushaltsfreibetrag

5.616

5.616

5.616

5.616

5.616

§ 32 a

Grundfreibetrag

Abs. 1

– Grundtabelle

12.095

12.095

12.365

13.067

13.499

Abs. 5, 6

– Splittingtabelle

24.191

24.191

24.731

26.135

26.999

§ 32 c

Steuersatzbegrenzung für gewerbliche

Einkünfte auf …

47 %

47 %

47 %

45 %

43 %

(Abzug eines Entlastungsbetrags von der tariflichen Einkommensteuer)

§ 33 a Abs. 1

Höchstbetrag für Unterhalt oder Berufsausbildungskosten

12.000

12.000

12.000

13.020

13.500

(Drittelung nach Ländergruppen)

– ab VZ 1996 geänderte Anspruchsvoraussetzungen – 36 Anrechnungsgrenze für eigene Einkünfte und Bezüge

1.200

1.200

1.200

1.200

1.200

§ 33 a Abs. 2

Ausbildungsfreibeträge für

– auswärtig untergebrachtes Kind

unter 18

1.800

1.800

1.800

1.800

1.800

– im Haushalt untergebrachtes Kind

über 18

2.400

2.400

2.400

2.400

2.400

– auswärtig untergebrachtes Kind

über 18

4.200

4.200

4.200

4.200

4.200

(Drittelung nach Ländergruppen)

Anrechnungsgrenze für eigene

3.600

3.600

3.600

3.600

3.600

Einkünfte und Bezüge

§ 33 a Abs. 3

Höchstbetrag für Haushaltshilfe wegen

– Alters (60. Lebensjahr)

1.200

1.200

1.200

1.200

1.200

– Krankheit

1.200

1.200

1.200

1.200

1.200

– Behinderung/Hilflosigkeit

1.800

1.800

1.800

1.800

1.800

Höchstbetrag für Heimunterbringung

– allgemein

1.200

1.200

1.200

1.200

1.200

– zur dauernden Pflege

1.800

1.800

1.800

1.800

1.600

§ 33 b Abs. 1 – 3

Pauschbetrag für Körperbehinderte bei einem Grad der Behinderung von

25 u. 30 %

600

600

600

600

600

35 u. 40 %

840

840

840

840

840

45 u. 50 %

1.110

1.110

1.110

1.110

1.110

55 u. 60 %

1.410

1.410

1.410

1.410

1.410

65 u. 70 %

1.740

1.740

1.740

1.740

1.740

75 u. 80 %

2.070

2.070

2.070

2.070

2.070

85 u. 90 %

2.400

2.400

2.400

2.400

2.400

95 u. 100 %

2.760

2.760

2.760

2.760

2.760

– bei Hilflosigkeit/für Blinde

7.200

7.200

7.200

7.200

7.200

§ 33 b Abs. 4

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

720

720

720

720

720

§ 33 b Abs. 6

Pflegepauschbetrag

1.800

1.800

1.800

1.800

1.800

§ 33 c

Kinderbetreuungskosten

Abzug der zumutbaren Belastung

ja

ja

ja

– Höchstbetrag für das erste Kind

4.000

4.000

4.000

4.000

– Höchstbetrag für jedes weitere Kind

2.000

2.000

2.000

2.000

– Pauschbetrag je Kind

480

480

480

480

§ 34 Abs. 1

Höchstbetrag der ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünfte

30 Mio

30 Mio/

15 Mio.

38

15 Mio.

37

§ 34 e

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (nicht bei § 13 a)

– Höchstbetrag für Alleinstehende/zusammenveranlagte Ehegatten soweit Inhaber bzw. Mitinhaber verschiedener Betriebe

2.000/

2.000/

2.000/

1.000/

1.000/

4.000

4.000

4.000

2.000

2.000

– voller Höchstbetrag bei einem Gewinn bis zu

50.000/

50.000/

50.000/

40.000/

40.000/

100.000

100.000

100.000

80.000

80.000

– Kürzung des Höchstbetrags um … des die Gewinngrenze übersteigenden Betrags

20 %

20 %

20 %

10 %

10 %

§ 34 f

Baukindergeld 39

21

§ 34 g

Steuerermäßigung für Beiträge und Spenden an politische

Parteien und Wählervereinigungen i.H.v. 50 % der Aufwendungen, höchstens

1.500/

1.500/

1.500/

1.500/

1.500/

3.000

3.000

3.000

3.000

3.000

§ 37 Abs. 3

Mindestgrenze für Berücksichtigung von Sonderausgaben bzw. außergewöhnliche Belastungen

1.200

1.200

1.200

1.200

1.200

§ 37 Abs. 5

Mindestgrenze für die Festsetzung oder Erhöhung von ESt-Vorauszahlungen

– jährlich

400

400

400

400

400

– vierteljährlich

100

100

100

100

100

– bei nachträglicher Erhöhung

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

§ 37 a

Pauschalierung für Sachprämien i.S. vom § 3 Nr. 38 mit …

(2 %)40

2 %

2 %

2 %

2 %

§ 39 a Abs. 1 Nr. 6

Kinderfreibetrag ohne Anspruch auf Kindergeld

6.912/

6.912/

6.912/

6.912/

3.456

3.456

3.456

3.45641

(Drittelung bei Auslandskindern)

§ 46 Abs. 2 Nr. 1

Bes. Veranlagungsgrenze

– Bei Einkünften ohne LSt-Abzug und Lohnersatzleistungen jeweils mehr als)

800

800

800

800

800

§ 50 Abs. 3

Mindeststeuersatz

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

§ 51 Nr. 2 m

lmportwarenabschlag

10 %

10 %

10 %

Nr. 2 w

Sonderabschreibungen für Handelsschiffe und für Schiffe, die der Seefischerei dienen bis zu … der AK

40 %

40 %

40 %

HK im VVirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren42

§ 66 Abs. 1

Kindergeld

– Für das erste und zweite Kind jeweils

200

220

220

250

270

– Für das dritte Kind

300

300

300

300

300

– Für das vierte und jedes weitere Kind

350

350

350

350

350












1

Für vor dem 1.1.1999 ageschlossene Verträge über Abfindungen ist § 3 Nr. 9 EStG in der alten Fassung weiter anzuwenden, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 1.4.1999 zufließt (entsprechend bei einer vor dem 1.1.1999 getroffenen Gerichtsentscheidung).

2

Altfassung (ohne Höchstbetrag) gültig, soweit Zufluss vor dem 1.4.1999

3

Werbungskostenabzug nur soweit höher als steuerfreie Einnahmen.

4

§ 3 Nr. 38 wurde durch das JStG 1997 eingefügt und ist auch auf Prämien anzuwenden, die vor dem 1.1.1997 gewährt worden sind (vgl. § 52 Abs. 2 h EStG 1997).

5

Ab 1.4.1999.

6

Letztmals in dem Wirtschaftsjahr, das vor dem 1.1.1998 endet.

7

VZ 1996/ab VZ 1997: eine Tätigkeit, die nach 14/16 Uhr begonnen und vor 10/8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen

→ § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 EStG.

8

Die zeitliche Begrenzung gilt auch für vor dem 1.1.1996 bestehende betrieblich (bzw. beruflich) begründete doppelte Haushaltsführungen (§ 52 Abs. 11 a bzw. § 52 Abs. 4 Satz 1 EStG 1997).

9

Bereits gebildete Rückstellungen sind ab 1997 aufzulösen (mind. 25 % in 1997 und mind. je 15 % in den fünf folgenden Jahren.

10

Wegen der Privatnutzung eines Kfz vor 1996 wird u.a. aufR 118 EStG 1995 sowie A 31 Abs. 7, 7 a LStR 1993 hingewiesen.

11

Bauantrag nach dem 31.3.1985.

12

Bauantrag oder obligatorisches Rechtsgeschäft nach dem 31.12.1995.

13

Bei ansonsten nicht erforderlicher Einheitswertfeststellung entsprechende Wertermittlung gem. §§ 95 – 109 a BewG.

14

Betriebsvermögen (Größenmerkmal gilt bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als erfüllt) bzw. Einheits-/Ersatzwirtschaftswert der Land- und Forstwirtscaft bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.1996.

15

Sonderregelungen für Existenzgründer erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.1996 beginnen. Existenzgründer-Regelung nicht anwendbar auf Betriebe der sensiblen Sektoren (BMF-Schreiben vom 1.3.1999, BStBl 1999 I S. 272). Insoweit gelten die „Grundregeln”.

16

Erhöhungsbetrag bei auswärtiger Unterbrinung. Sinngemäße Anwendung der Vorschriften für den Werbungskostenabzug ab VZ 1997.

17

Vgl. § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG.

18

Ab 1996: für wissenschaftliche, mildtätige oder als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke.

19

Betrifft die in § 10 c Abs. 3 EStG genannten Personen (inbesondere Beamte und beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer mit Pensionszusage) sowie Empfänger von Versorgungsbezügen § 19 Abs. 2 Nr. 1 EStG) oder Altersruhegeld.

20

Der genannte Höchstbetrag bezieht sich auf das Verlustentstehungsjahr.

21

Zur zeitlichen Anwendung des § 10 e EStG/EigZulG, § 10 i EStG, § 34 f EStG:

Grundsatz: Bauantrag/Bauanzeige oder obligatorisches Rechtsgeschäft ab 1.1.1996 → EigZulG und § 10 i EStG;

Ausnahme/Wahlrecht: Bauantrag/Bauanzeige oder obligatorisches Rechtsgeschäft vom 27.10.1995 bis 31.12.1995 → Grundsätzlich § 10 e EStG, aber Optionsmöglichkeit zur Eigenheimzulage mit § 10 i EStG.

Hinweis: Wegen weiterer Abgrenzungsfragen vgl. § 19 Abs. 2 EigZulG und BMF-Schreiben vom 17.5.1996, BStBl 1996 I S. 622.

22

Zur Abgrenzung Altbau/Neubau vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG.

23

Herabgesetze Sätze bei Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 1.1.1997 und, falls weder Bauantrag noch Bauanzeige erforderlich, bei tatsächlichem Baubeginn ab 1.1.1997 § 19 Abs. 4 EigZulG).

24

Folgende Energiesparanlagen sind begünstigt:

• eine verbrennungsmotorisch oder thermisch angetriebene Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von 1,3;

• eine Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens 3,5;

• eine Solaranlage oder

• eine Anlage zur Wärmerückgewinnung sowie Fotovoltaikanlage.

Einbau durch Steuerpflichtigen vor Eigennutzung und vor 2001 bzw. Anschaffung eines „Neubaus” vor 2001 § 9 Abs. 3 EigZulG).

25

„Niedrigenergiehaus”: Jahresheizwärmebedarf des Hauses unterschreitet den Wert nach der Wärmeschutzverordnung um mindestens 25 %, Ferigstellung der Wohnung vor 2000, Anschaffung vor 2001 und bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung; Wärmebedarfsausweis § 9 Abs. 4 EigZulG).

26

Beim Eintritt nach dem 14.2.1998 muss spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes eine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.

27

Beitritt zur Genossenschaft ab 1999: Haben beide Elternteile zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen.

28

Zur Einkunftsgrenze nach dem EigZulG

• nur einmalige Prüfung zu Beginn der Förderung.

• GdE Antragsjahr + vorangegangenes Jahr = „Summe der GdE”.

29

Herabgesetzte Einkunftsgrenze bei Baubeginn § 19 Abs. 4 EigZulG)/obligatorischem Rechtsgeschäft ab 2000.

30

Erstmals für VZ 1992 auf Aufwendung für Maßnahmen, die nach dem 31.12.1991 abgeschlossen wurden.

31

Bauantrag oder Baubeginn nach dem 30.9.1991, letztmals bei Baubeginn (wenn Baugenehmigung erforderlich → Zeitpunkt der Bauantragstellung, im Übrigen Einreichung der Bauunterlagen) vor dem 1.1.1996.

Hinweis: ab 1996 Eigenheimzulage.

32

§ 10 i EStG ist noch anzuwenden bei Baubeginn/obligatorisches Rechtsgeschäft vor 1.1.1999 § 52 Abs. 20 EStG 2000).

33

Veräußerung/Aufgabe ab 1.1.1996 → Freibetrag/-sgrenze i.H.v. 60.000 DM/30.000 DM ist personenbezogen, Objektbeschränkung.

34

Kinderfreibetrag ab VZ 1996 = Monatsfreibetrag.

Hinweis: Kindergeld → vgl. Tabelle zu § 66 Abs. 1 EStG.

35

Hierzu zählen die Einkünfte und Bezüge der Kinder, die zur Bestreitung ihres Unterhalts oder ihrer Berufsausbildung geeignet sind. Bezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind, bleiben wie auch Einkünfte, die für derartige Zwecke verwendet werden, außer Ansatz.

36

Ab VZ 1996 nur noch bei Unterhalt gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen oder einer Person, sowei öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen gekürzt werden.

37

Absenkung der Begünstigungsgrenze für nach dem 31.7.1997 erzielte außerordentliche Einkünfte von 30 auf 15 Mio. DM (Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997, BStBl 1997 I S. 928).

38

Ab VZ 1999 „Fünftelung”.

39

– Rücktrag auf die beiden vorangegangenen VZ bzw. Vortrag auf die folgenden Jahre des Abzugszeitraums und weitere 2 Jahre: Bauantrag oder Baubeginn nach dem 30.9.1991 bzw. Abschluss des obligatorischen Vertrags (oder Baubeginn) nach dem 30.9.1991.

– Gewährung insgesamt höchstens bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage nach § 10 e Abs. 1 oder 2 EStG: Anschaffung oder Herstellung nach dem 31.12.1991.

40

§ 37 a EStG kann auch auf Prämien angewandt werden, die vor dem 1.1.1997 gewährt worden sind (vgl. § 52 Abs. 2 h EStG 1997).

41

Zusätzlich ggf. Betreuungsfreibetrag (vgl. § 32 Abs. 6 EStG 2000).

42

Anschaffung/Herstellung vor dem 1.1.1999 (zur zeitlichen Anwendung vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w EStG).

OFD Nürnberg, 26.07.2000, S 2000 - 85/St 31

Bezug: OFD Nürnberg vom 12.8.1998, S 2000 - 8/9/St 31

Normenkette

EStG Vor § 1

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Pauschale

EStG 
EStG § 6 Bewertung

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStR 
EStR R 4.12 Entfernungspauschale, nicht abziehbare Fahrtkosten, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

EStR R 10.5 Versicherungsbeiträge

EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach
§ 33a Abs. 3 EStG
EStR R 34b.1 Gewinnermittlung

EStDV 51
AO 
AO § 344 Auslagen

AO § 344 Auslagen

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 24.5. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 1.8. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStAE 4.18.1. Wohlfahrtseinrichtungen

UStAE 4.26.1. Ehrenamtliche Tätigkeit

UStAE 10.1. Entgelt

UStAE 10.2. Zuschüsse

UStAE 10.3. Entgeltminderungen

UStAE 12.16. Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie aus der kurzfristigen Vermietung von Campingflächen

UStAE 15.23. Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung bei (teil-)unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen

UStAE 17.1. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 24.5. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStR 
UStR 2. Verwertung von Sachen

UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 12. Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an das Personal

UStR 150. Zuschüsse

UStR 151. Entgeltsminderungen

UStR 223. Steuer- und Vorsteuerberichtigung bei Änderung der Bemessungsgrundlage

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

UStR 267. Ausfuhrlieferungen und Umsätze im Ausland bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

AEAO 
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStR 10.6 10.10 15.3
LStR 
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 3.30 LStR Werkzeuggeld

R 3.31 LStR Überlassung typischer Berufskleidung

R 3.50 LStR Durchlaufende Gelder, Auslagenersatz

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 9.5 LStR Fahrtkosten als Reisekosten

R 9.9 LStR Umzugskosten

R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 40.1 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach besonderen Pauschsteuersätzen

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41.1 LStR Aufzeichnungserleichterungen, Aufzeichnung der Religionsgemeinschaft

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 42d.1 LStR Inanspruchnahme des Arbeitgebers

EStH 4.7 12.1 18.2 32.9 33a.1 33a.3
StbVV 
§ 3 StBVV Auslagen

§ 17 StBVV Dokumentenpauschale

KStH 8.12
LStH 3.13 3.50 3b 8.1.9.10 9.1 9.5 9.6 9.7 9.9 9.10 9.11.5.10 19.0 19.3 39b.7 40.1 40.2 40a.1 40b.1 42b 42d.1
ErbStH E.7.4.1 E.13.4 E.13a.3 E.13c E.14.1.1 E.19a.2 E.19a.3 E.21 E.27
BGB 288 309 551 556 560 569

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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