Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Verträge mit nahen Angehörigen + Steuern sparen

Wie Sie mit Ihrer Familie Steuern sparen und was Sie bei Verträgen mit nahen Angehörigen unbedingt beachten müssen



Steuerliche Gestaltungen innerhalb der Familie

Verträge mit nahen Angehörigen

In diesem Überblick erfahren Sie, welche steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten innerhalb der Familie erlaubt sind, an welchen Stellen das Finanzamt besonders genau hinsieht und welche Modelle – etwa bei Schenkung, Erbschaft, Vermietung, Arbeitsverträgen oder Unternehmensnachfolge – in der Praxis sinnvoll eingesetzt werden können.

Familien können Vermögen rechtlich zulässig und steueroptimiert übertragen. Dazu zählen zum Beispiel steuerfreie oder steuerreduzierte Schenkungen, die Nutzung von Freibeträgen im 10-Jahres-Rhythmus, familieninterne Arbeitsverhältnisse oder eine geordnete Unternehmensnachfolge. Damit diese Vorteile tatsächlich wirksam werden, ist eine frühzeitige, transparente und gut dokumentierte Planung entscheidend.

Dabei gilt stets: Steuern zu sparen ist erlaubt – solange die gesetzlichen Regeln eingehalten werden. Die Grenze verläuft dort, wo Gestaltungen künstlich oder ausschließlich zum Zweck der Steuervermeidung vorgenommen werden. Ziel ist es daher, vorhandene Spielräume klug auszuschöpfen, ohne in den Bereich des Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO zu geraten.


1. Zulässige Gestaltungen unter Familienangehörigen

Grundsätzlich gilt: Auch Familien dürfen Steuern sparen. Familienangehörige sind nicht verpflichtet, die steuerlich ungünstigste Variante zu wählen. Solange die Gestaltung sich im Rahmen der Gesetze bewegt, ist ein Steuersparmotiv ausdrücklich erlaubt.

Zitat: „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung. Sie macht ständig Sonderausgaben. Wie und wo kann ich sie von der Steuer absetzen?“

  • Steuersparmotiv ist erlaubt: Weder das bloße Ziel der Steuerreduzierung noch das familiäre Näheverhältnis rechtfertigen für sich allein die Versagung der steuerlichen Anerkennung.
  • Dreistufige Prüfung: Bei Gestaltungen unter Angehörigen prüfen Finanzverwaltung und Rechtsprechung regelmäßig zuerst: Erst wenn diese Prüfung zu Auffälligkeiten führt, kommt § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) ins Spiel.

In der Praxis bedeutet das: Verträge und Gestaltungen innerhalb der Familie sollten möglichst so dokumentiert und umgesetzt werden, wie Sie es auch gegenüber einem fremden Dritten tun würden.


2. Die Grenze: Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO

Der Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO markiert die Grenze zulässiger Steuerplanung. Ein Missbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn:

  • die gewählte rechtliche Gestaltung gemessen am wirtschaftlichen Ziel unangemessen, gekünstelt oder unwirtschaftlich ist,
  • die Gestaltung überwiegend auf Steuerminderung abzielt und
  • keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe (z.B. Haftung, Nachfolgeordnung, Familienfrieden) vorliegen.

Komplexe mehrstufige Strukturen – etwa Kettenschenkungen, die Zwischenschaltung von Familienmitgliedern oder künstliche Umwege über Gesellschaften – werden von der Finanzverwaltung besonders kritisch betrachtet. Wird § 42 AO angewendet, erfolgt die Besteuerung so, als wäre der „angemessene“ wirtschaftliche Weg gegangen worden.


3. Schenkung- und Erbschaftsteuerliche Gestaltungen

3.1 Nutzung der persönlichen Freibeträge und Steuerklassen

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gewährt großzügige persönliche Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsverhältnis (Steuerklasse) ab:

Verwandtschaftsverhältnis Freibetrag
Ehegatten / Lebenspartner 500.000 €
Kinder (auch Stief- und Adoptivkinder) 400.000 €
Enkel 200.000 €
Eltern, Großeltern 100.000 €
Andere Personen 20.000 €

Beispiel: Eltern können zwei Kindern jeweils 400.000 € alle zehn Jahre steuerfrei übertragen. Das ergibt 1,6 Mio. € innerhalb eines Jahrzehnts – ganz ohne Schenkungsteuer. Siehe auch Vermögensübertragung auf Kinder + Steuern sparen.

Zivilrechtliche Gestaltungen wie Heirat oder Adoption können die Steuerklasse und damit die steuerliche Belastung spürbar beeinflussen.


3.2 Vorweggenommene Erbfolge

Durch Übertragungen zu Lebzeiten (vorweggenommene Erbfolge) lässt sich Vermögen sinnvoll streuen, Freibeträge mehrfach nutzen und die Erbschaftsteuerlast im Todesfall senken. Gleichzeitig können Sie bereits zu Lebzeiten die gewünschte Vermögens- und Unternehmensnachfolge regeln.


3.3 Familienheim, Nießbrauch und Wohnrechte

Das Familienheim kann unter engen Voraussetzungen erbschaft- oder schenkungsteuerfrei auf Ehegatten, Kinder oder Enkel übertragen werden. Wichtig sind u.a. die eigene Nutzung zu Wohnzwecken, bestimmte Flächengrenzen und Behaltefristen.

Durch Vorbehalt des Nießbrauchs (z. B. an Mieten) oder eines Wohnrechts bleibt die wirtschaftliche Nutzung beim Übergeber, während das Eigentum übergeht – häufig mit steuersparender Bewertung.

Steuerfreie Zuwendungen rund um das Familienheim können z.B. sein:

  • Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an einem Ehegatten gehörenden Grundstück,
  • Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen,
  • mittelbare Grundstückszuwendung (Finanzierung durch einen Ehegatten, Eigentum beim anderen),
  • Tilgung eines Immobilienkredits aus Mitteln des anderen Ehegatten,
  • Übernahme von Instandhaltungs- und Modernisierungskosten durch den anderen Ehegatten.
  • Familienheimschaukel: Eine bekannte – aber umstrittene – Gestaltung ist die sogenannte „Familienheimschaukel“ (steuerfreie Übertragung auf den Ehegatten mit späterem Rückkauf). Hier prüft die Finanzverwaltung genau, ob ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt.

3.4 Kettenschenkung

Auch die sogenannte Kettenschenkung (z.B. Schenkung von Eltern an Kind, das dann an das Schwiegerkind weiterschenkt) ist grundsätzlich zulässig und kann mehrere Freibeträge nutzbar machen – allerdings nur, wenn die Zwischenschritte zivilrechtlich ernst gemeint sind, tatsächlich vollzogen werden und beachtliche nichtsteuerliche Gründe vorliegen. Andernfalls kann das Finanzamt direkt zwischen Erstschenker und Letzterwerber besteuern.


4. Einkommensteuerliche Gestaltungen

4.1 Ehegattensplitting

Ehepaare profitieren bei der gemeinsamen Veranlagung durch eine Milderung der Steuerprogression beim Splittingtarif – besonders bei unterschiedlich hohen Einkommen. Die richtige Wahl der Veranlagungsart kann mehrere Tausend Euro pro Jahr sparen.


4.2 Minijobs im Familienbetrieb

Geringfügig beschäftigte Angehörige (z. B. Ehepartner, studierende Kinder) können bis zu 538 € monatlich steuer- und sozialversicherungsfrei verdienen. Voraussetzungen sind:

  • tatsächliche, dokumentierte Arbeitsleistung,
  • fremdübliche Konditionen (z.B. Stundenlohn, Aufgaben, Arbeitszeit),
  • regelmäßige Lohnzahlung und Nachweisführung (Lohnkonto, Überweisung).

4.3 Anstellung von Kindern

Kindern in Studium oder Ausbildung kann ein Arbeitsverhältnis angeboten werden – sofern die Tätigkeit real, sinnvoll und fremdüblich ist. So lassen sich Betriebsausgaben generieren und gleichzeitig Ausbildung und Studium finanzieren.


4.4 Vermietung und Darlehen innerhalb der Familie

Vermietung an Angehörige: Werden Immobilien an Familienangehörige vermietet, können Werbungskosten (z. B. Zinsen, Abschreibungen, Instandhaltung) geltend gemacht werden – bei mindestens 66 % der ortsüblichen Miete sogar in voller Höhe. Siehe hierzu auch Mietverträge mit nahen Angehörigen.

Darlehen an Angehörige: Zinszahlungen aus einem Darlehensvertrag zwischen Familienmitgliedern können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden – sofern der Vertrag fremdüblich gestaltet (Laufzeit, Zins, Rückzahlung, ggf. Sicherheiten) und tatsächlich durchgeführt wird.


5. Unternehmensbezogene Gestaltungen

5.1 Unternehmensnachfolge

Eine strukturierte Nachfolgeplanung im Familienunternehmen hilft, steuerliche Vorteile gezielt zu nutzen und Streit in der Familie zu vermeiden:

  • Verschonungsabschläge nach §§ 13a, 13b ErbStG bis zu 100 % auf begünstigtes Betriebsvermögen,
  • stückweise Übertragung zur mehrfachen Freibetragsnutzung,
  • Rechtsformoptimierung, um spätere Übertragungen einfacher und steuerlich günstiger zu gestalten.

5.2 Familiengesellschaft und Familienstiftung

Vermögen – insbesondere Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen – kann in eine Familiengesellschaft (z.B. GbR, GmbH & Co. KG) eingebracht werden. Vorteile:

  • Bündelung und zentrale Verwaltung des Familienvermögens,
  • Übertragung von Anteilen über Jahre hinweg mit wiederholter Nutzung von Freibeträgen,
  • klare Regelungen zu Stimmrechten, Gewinnverteilung und Nachfolge.

Die Familienstiftung eignet sich zur Sicherung größerer Vermögen über Generationen:

  • Schutz vor Gläubigern, Scheidung oder ungewollter Zersplitterung,
  • planbare, steuerpflichtige Ausschüttungen,
  • Erbersatzsteuer nur alle 30 Jahre (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

5.3 Praxisbeispiel: Familiengesellschaft mit Nießbrauch

Eine Immobilie wird in eine Familien-GbR eingebracht. Die Eltern behalten sich den Nießbrauch vor, übertragen aber schrittweise Gesellschaftsanteile an ihre Kinder. Ergebnis:

  • reduzierte steuerliche Bewertung durch den Nießbrauch,
  • Nutzung von Freibeträgen alle zehn Jahre,
  • Nachfolgeplanung rechtssicher und frühzeitig geregelt.

6. Spezielle Familienkonstellationen

6.1 Patchwork-Familien

In Patchwork-Familien fallen erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Stellung der Beteiligten häufig auseinander: Stiefkinder sind z.B. erbrechtlich nicht automatisch Erben, übernehmen aber in der Praxis oft Versorgungsfunktionen.

  • Durch Testamente, Erbverträge, Vermächtnisse und lebzeitige Übertragungen können familieninterne Ungleichheiten korrigiert, Freibeträge besser genutzt und einzelne Familienmitglieder gezielt abgesichert werden.
  • Gerade hier ist eine saubere Abstimmung von Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht besonders wichtig.

6.2 Unternehmensnachfolge in Familienunternehmen

Bei der Nachfolge in Familienunternehmen sind zivilrechtliche, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Aspekte eng verzahnt. Typische Instrumente sind:

  • vorweggenommene Erbfolge (Übertragung zu Lebzeiten),
  • Familienholding oder Familienpool,
  • (Familien-)Stiftungskonstruktionen,
  • Stimmrechts- und Gewinnbezugsdifferenzierungen.

Ziel ist es, Steuervorteile bei der Übertragung von Betriebsvermögen zu nutzen und zugleich die Unternehmensführung und Entscheidungsstrukturen in der Familie klar zu regeln.


7. Verfassungsrechtlicher Rahmen: Art. 6 GG

Gestaltungen innerhalb der Familie bewegen sich nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im verfassungsrechtlichen Rahmen des Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie).

  • Art. 6 GG verlangt, dass Ehe und Familie steuerlich nicht unangemessen benachteiligt werden – etwa bei Vermögensübertragungen im Familienverbund.
  • Gleichzeitig schützt Art. 6 GG nicht die missbräuchliche Ausnutzung familiärer Strukturen allein zum Zweck der Steuerersparnis. Die Anwendung des § 42 AO bleibt auch im Familienkreis zulässig.

Im Ergebnis müssen gesetzlich vorgesehene Vergünstigungen (Freibeträge, Familienheim, Begünstigung von Betriebsvermögen etc.) respektiert und gewährt werden. Wer aber rein künstliche Konstruktionen wählt, die allein auf Steuerminderung ausgerichtet sind, kann sich nicht auf den Schutz von Ehe und Familie berufen.


8. Gestaltung ja – Missbrauch nein

Steuerliche Gestaltungen innerhalb der Familie sind ausdrücklich zulässig und oft vom Gesetzgeber gewollt – etwa durch Freibeträge, Familienheimprivileg oder Begünstigungen für Betriebsvermögen. Entscheidend ist, dass:

  • alle Gestaltungen zivilrechtlich wirksam vereinbart werden,
  • Verträge tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden,
  • die Konditionen einem Fremdvergleich standhalten und
  • Strukturen nicht ausschließlich „auf dem Papier“ existieren.

Wenn Sie prüfen möchten, welche Gestaltungen in Ihrer familiären Situation sinnvoll und rechtssicher umsetzbar sind – etwa Familiengesellschaft, Familienpool, gezielte Schenkungen oder Verträge mit Angehörigen – unterstützen wir Sie gern im Rahmen einer individuellen Beratung.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich von einem spezialisierten Steuerberater begleiten. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Familienstrategie sowohl rechtlich zulässig als auch steuerlich optimal gestaltet ist.


Wenn Sie konkrete Fragen zur Gestaltung Ihrer Familiennachfolge oder Vermögensübertragung haben, sprechen Sie uns an. Wir begleiten Sie bei der Umsetzung Ihrer individuellen Strategie – mit Weitblick, Struktur und rechtlicher Sicherheit.


Zivilrechtliche Wirksamkeit als Voraussetzung

Ziehen alle in einer Familie am selben Strang, kann man hervorragend Steuern sparen. Dem kann ich zwar beipflichten – jedoch steckt auch hier der Teufel im Detail. Verträge mit nahen Angehörigen stehen besonders auf dem Prüfstand der Finanzverwaltung. Denn gerade weil Familienmitglieder geneigt sind, am selben Strang zu ziehen, fehlt es hier an dem unter fremden Dritten stets vorhandenen gegensätzlichen Interesse. Die Finanzverwaltung erkennt jedoch nur solche Verträge an, die einem Fremdvergleich standhalten. Vertragsgestaltung als auch deren Durchführung muss dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen ist, dass diese Verträge bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen wurden und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden; dabei müssen Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Fremdvergleich).

Die steuerliche Anerkennung eines Vertrages unter Angehörigen setzt eine zivilrechtliche Formwirksamkeit voraus. Zivilrechtlich formunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen sind grundsätzlich steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Ist den Vertragpartnern aber die Nichtbeachtung der Formvorschriften zuzurechnen, weil sich deren Erfordernis unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, so bestehen ernstliche Zweifel am Bindungswillen der Vertragspartner; das Vertragsverhältnis ist in diesem Fall steuerlich nicht anzuerkennen.

Hintergrund ist: Das Steuerrecht knüpft bei Gestaltungen innerhalb der Familie grundsätzlich an die zivilrechtliche Einordnung an. Maßgeblich ist in der Regel der zivilrechtlich eingeschlagene Weg – es sei denn, es liegt ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vor. Wer zivilrechtlich „unsauber“ arbeitet, schwächt damit automatisch auch seine steuerliche Position.


Grundsätze für die Anerkennung

Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

Die steuerrechtliche Beurteilung von Rechtsverhältnissen zwischen Angehörigen richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Steuerrechts. Allerdings werden bei diesen Rechtsverhältnissen besonders strenge Anforderungen an die Nachweisführung und die inhaltliche Gestaltung gestellt – einfach weil der natürliche Interessengegensatz wie unter Fremden fehlt.

Die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden Personen, wie Familienmitgliedern oder engen Freunden, unterliegt daher speziellen Grundsätzen. Diese Grundsätze sollen sicherstellen, dass solche Verträge nicht nur zum Zweck der Steuervermeidung genutzt werden.

  1. Vergleich mit Fremdvergleich: Verträge zwischen nahestehenden Personen müssen in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten vergleichbar sein.

  2. Ernsthaftigkeit: Die Verträge müssen ernsthaft gewollt sein; sie dürfen nicht nur „auf dem Papier“ bestehen.

  3. Klare und eindeutige Vereinbarung: Die Verträge müssen vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher Wirksamkeit vereinbart werden (Form, Unterschriften, Vertretung).

  4. Tatsächliche Durchführung: Die Verträge müssen tatsächlich so durchgeführt werden, wie sie vereinbart wurden (Zahlungswege, Fälligkeiten, Leistungen).

  5. Entsprechung dem Üblichen unter Fremden: Die Inhalte der Verträge (Zinsen, Mieten, Arbeitslohn, Sicherheiten etc.) müssen dem entsprechen, was unter Fremden üblich ist.


§ 41 AO – warum er bei Angehörigen kaum hilft

Nach § 41 Abs. 1 AO können selbst zivilrechtlich unwirksame Rechtsgeschäfte steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Das klingt zunächst beruhigend – gilt aber für Angehörige nur sehr eingeschränkt.

  • Bei Verträgen mit nahen Angehörigen ist die zivilrechtliche Wirksamkeit Teil des Fremdvergleichs.
  • Was unter fremden Dritten wegen eines klaren Formmangels nie abgeschlossen würde, soll innerhalb der Familie nicht allein durch tatsächliche Durchführung „gerettet“ werden.
  • Deswegen sagen Finanzverwaltung und Rechtsprechung häufig: Was zivilrechtlich unwirksam ist, kann regelmäßig auch steuerlich nicht anerkannt werden.

Form- und Vertretungsfragen – insbesondere bei Minderjährigen

Besonders fehleranfällig sind Gestaltungen mit Minderjährigen (z.B. Darlehen an Kinder, stille Beteiligungen, Gesellschaftsanteile oder Grundstücksübertragungen):

  • Minderjährige können viele Geschäfte nicht selbst wirksam vornehmen; vertreten werden sie durch ihre Eltern.
  • Bei Verträgen zwischen Eltern und Kindern greift § 181 BGB (Insichgeschäft) – hier ist in der Regel ein Ergänzungspfleger und teilweise eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich.
  • Fehlen diese Vertreter oder Genehmigungen, ist der Vertrag zivilrechtlich unwirksam oder schwebend unwirksam – und wird in der Praxis regelmäßig auch steuerlich nicht anerkannt.

Formvorschriften (z.B. Notar bei Grundstücken, GmbH-Anteilen, Schenkungsversprechen) sind kein „Luxus“, sondern ein wichtiges Indiz dafür, dass die Beteiligten den Vertrag wirklich ernst nehmen. Wer bei klarer Zivilrechtslage bewusst auf die Form verzichtet, liefert dem Finanzamt ein starkes Argument gegen die Anerkennung.


Problematik bei widersprüchlichen Verträgen

  • Wenn zwei Verträge abgeschlossen wurden, die inhaltlich widersprüchlich sind und nur einer der beiden Verträge tatsächlich umgesetzt worden ist, sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.
  • In solchen Fällen wird die steuerliche Anerkennung der Verträge problematisch, da dies auf eine mangelnde Ernsthaftigkeit oder eine fehlende Übereinstimmung mit dem unter Fremden Üblichen hindeuten kann.

Bedeutung

  • Diese Grundsätze dienen dazu, Missbrauch zu verhindern und sicherzustellen, dass steuerliche Vorteile nicht durch unübliche oder nicht ernsthaft gemeinte Vereinbarungen zwischen nahestehenden Personen erzielt werden.
  • Die Einhaltung dieser Grundsätze ist entscheidend, um steuerrechtliche Probleme zu vermeiden und die Anerkennung solcher Verträge durch das Finanzamt zu gewährleisten.

In der Praxis bedeutet dies, dass Verträge zwischen nahestehenden Personen mit besonderer Sorgfalt und unter Beachtung der üblichen Geschäftsbedingungen gestaltet werden sollten, um steuerrechtliche Anerkennung zu finden.


Heilung von Formmängeln – was zivilrechtlich und steuerlich gilt

Bestimmte Formmängel können zivilrechtlich „geheilt“ werden, etwa:

  • beim Schenkungsversprechen durch tatsächliche Vollziehung (§ 518 Abs. 2 BGB),
  • bei der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen durch nachträgliche notarielle Beurkundung,
  • bei Einlagen in Familien-Personengesellschaften, wenn der Vollzug später den Formmangel ausgleicht.

Steuerlich gilt aber regelmäßig:

  • Die Heilung wirkt im Zweifel nur für die Zukunft (ex nunc), nicht rückwirkend für bereits vergangene Veranlagungszeiträume.
  • Das Finanzamt kann frühere Jahre so behandeln, als habe es den Vertrag dort mangels Wirksamkeit gar nicht gegeben.
  • In der Praxis werden Verträge eher anerkannt, wenn nach Entdeckung des Fehlers zeitnah korrigiert wird und die Gestaltung von Anfang an tatsächlich fremdüblich durchgeführt wurde.

Verhältnis zu § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch)

Für innerfamiliäre Gestaltungen gilt ein Stufenmodell:

  1. Zuerst wird geprüft, ob der Vertrag zivilrechtlich wirksam ist, tatsächlich durchgeführt wird und einem Fremdvergleich standhält.
  2. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, stellt sich überhaupt die Frage, ob zusätzlich ein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO vorliegt.
  3. Soweit das Steuerrecht unmittelbar an Statusakte wie Ehe, Lebenspartnerschaft oder Adoption anknüpft, ist der Spielraum für § 42 AO sehr gering – wirksam begründete Familienverhältnisse sind grundsätzlich hinzunehmen.

Praxisfall: Minderjährige Kinder als Darlehensgeber

Die nachträglich herbeigeführte zivilrechtliche Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts entfaltet grundsätzlich keine Rückwirkung; die steuerrechtlichen Folgerungen sind erst ab dem Zeitpunkt zu ziehen, zu dem die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (>BFH vom 31.10.1989, BStBl 1992 II S. 506).

Im konkreten Fall war es so, dass ein Zahnärzte-Ehepaar mit fünf seiner sechs Kinder inhaltsgleiche Darlehensverträge schloss, in denen sich die Kinder verpflichteten, ihrem Vater bestimmte Beträge zur Verfügung zu stellen. Die Zinsen setzte der Zahnarzt dann von der Steuer ab. Weil die Kinder bei Vertragsabschluss allesamt noch minderjährig waren und es an einem gesetzlich erforderlichen sog. Ergänzungspfleger fehlte, waren die Darlehensverträge zivilrechtlich unwirksam.

Dem Ärzteehepaar wurde dabei zur Last gelegt, dass es einer klaren Zivilrechtslage entspricht, für minderjährige Kinder einen Ergänzungspfleger zu bestellen und dies allgemein bekannt ist. Schlechte Karten haben Sie also insbesondere dann, wenn Sie bei klarer Zivilrechtslage die Formvorschriften ignorieren.

Ausnahmsweise sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen von Anfang an steuerlich zu berücksichtigen, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen (>BFH vom 13.7.1999, BStBl 2000 II S. 386).


Empfehlung

Es ist daher notwendig, in bestimmten Zeitabständen die Altverträge mit Ihren nahen Angehörigen auf die aktuelle Zivil- und Steuerrechtsprechung zu überprüfen. Ich stehe Ihnen dazu gerne zur Verfügung.

Verträge zwischen nahen Angehörigen können ein interessantes Steuer- und Finanzierungsmodell sein. Ich zeige Ihnen gerne im Rahmen einer individuellen Analyse, unter welchen strengen Anforderungen die Finanzämter derartige Verträge anerkennen. Ich empfehle Ihnen dringend, die von Gesetz und Rechtsprechung gesetzten Grenzen nicht „auf Kante“ auszureizen, sondern sicherheitsbewusst und dokumentationsstark zu gestalten.


Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen

Ein Arbeitsverhältnis mit nahen Angehörigen kann steuerlich sehr vorteilhaft sein – etwa, wenn Ehegatten, Kinder oder Eltern im Betrieb mitarbeiten und das gezahlte Gehalt als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Gleichzeitig schaut die Finanzverwaltung hier besonders genau hin. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis zivilrechtlich wirksam, fremdüblich gestaltet und tatsächlich durchgeführt wird.

1. Wer sind „nahe Angehörige“ / „nahestehende Personen“?

Der Begriff „nahe Angehörige“ ist steuerlich nicht einheitlich gesetzlich definiert. Praktisch werden unter nahen Angehörigen insbesondere verstanden:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Eltern, Kinder, Enkelkinder
  • Geschwister
  • Schwiegerkinder und Verschwägerte
  • Lebensgefährten in nichtehelichen oder eheähnlichen Gemeinschaften
  • teilweise auch die Eltern des Lebensgefährten

Ein Näheverhältnis kann also auch zu Personen bestehen, die nicht verwandt sind, bei denen aber wegen der persönlichen Beziehung ein Gleichklang wirtschaftlicher Interessen vorliegt (z.B. Lebensgefährten).

2. Steuerliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mit Angehörigen

Lohnzahlungen an mitarbeitende Angehörige sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

2.1 Wirksamer Arbeitsvertrag

  • Der Arbeitsvertrag muss zivilrechtlich wirksam abgeschlossen sein (z.B. Geschäfts- und Geschäftsfähigkeit).
  • Der Vertrag sollte schriftlich fixiert werden – insbesondere bei Angehörigen, um die Ernsthaftigkeit nachweisen zu können.
  • Nebenleistungen wie Kfz-Überlassung, Pensionszusagen, Tantiemen, Sachbezüge müssen ausdrücklich arbeitsvertraglich vereinbart sein; eine bloß „gelebte“ Praxis ohne schriftliche Vereinbarung reicht nicht aus.

2.2 Fremdüblicher Inhalt (Fremdvergleich)

Vertragsgestaltung und -durchführung müssen im Wesentlichen dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich wäre („Fremdvergleich“).

  • Angemessenes, marktübliches Gehalt für die vereinbarte Tätigkeit
  • klarer Aufgabenbereich und realistisch bemessene Arbeitszeit
  • übliche Regelungen zu Urlaub, Arbeitsort, Arbeitsmitteln, Kündigungsfristen usw.
  • kein einseitiges „Überbegünstigen“ des Angehörigen gegenüber fremden Mitarbeitern

Maßgeblich ist eine Gesamtschau der objektiven Gegebenheiten. Kleinere Unüblichkeiten führen nicht automatisch zur Nichtanerkennung. Die Prüfungsintensität ist höher, wenn der Vertrag offensichtlich vor allem steuerliche Gründe hat.

Bei Aushilfs- und Minijob-Tätigkeiten ist es auch zwischen Fremden üblich, dass der Einsatz flexibel und nicht minutengenau vorab festgelegt wird – dies ist auch bei Angehörigen grundsätzlich unschädlich, solange der Kern der Vereinbarung klar ist und tatsächlich gelebt wird.

2.3 Tatsächliche Durchführung

Entscheidend ist nicht nur, was im Vertrag steht, sondern wie das Arbeitsverhältnis im Alltag gelebt wird:

  • Der Angehörige erbringt die vereinbarte Arbeitsleistung tatsächlich.
  • Der Lohn wird wie vereinbart gezahlt (z.B. monatlich auf ein Konto, idealerweise per Überweisung).
  • Arbeitgeberpflichten wie Lohnsteuerabzug, Anmeldung zur Sozialversicherung, Meldungen an Minijob-Zentrale etc. werden erfüllt.
  • Urlaub, Krankheit und sonstige Abwesenheiten werden nachvollziehbar gehandhabt.

Unentgeltliche Mehrarbeit über die vereinbarte Stundenzahl hinaus ist nicht schädlich, sofern die vereinbarte Vergütung noch als Gegenleistung für die Hauptleistung angesehen werden kann.

2.4 Nachweis und Dokumentation

Bei Angehörigen verlangt das Finanzamt oft einen verstärkten Nachweis, weil der übliche Interessengegensatz fehlt. Folgende Unterlagen sind in der Praxis sinnvoll:

  • schriftlicher Arbeitsvertrag
  • Übersicht über Aufgaben und Verantwortlichkeiten
  • regelmäßige Lohnabrechnungen und Kontoauszüge als Zahlungsnachweis
  • Stundenzettel bzw. Tätigkeitsnachweise (insbesondere bei Teilzeit/Aushilfe/Minijob)

Stundenzettel sind rechtlich nicht zwingend, dienen aber im Rahmen von Betriebsprüfungen als entscheidendes Beweismittel. Dokumentationslücken, wie sie auch bei Fremden vorkommen, sind hinzunehmen; bei Angehörigen wird jedoch genauer hingeschaut.

2.5 Abgrenzung zum privaten Bereich (Missbrauchskontrolle)

Hintergrund der strengen Maßstäbe ist, dass innerhalb der Familie ein Gleichlauf der Interessen besteht und über Arbeitsverträge Einkünfte verlagert werden können. Der Fremdvergleich sorgt dafür, dass nur echte Leistungsaustauschverhältnisse steuerlich anerkannt werden und keine verdeckten Unterhaltsleistungen.

Maßgeblich ist die Frage: Wären ein fremder Dritter bereit, diese Tätigkeit zu den gleichen Konditionen zu übernehmen?

3. Spezielle Konstellationen

3.1 Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern

Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern unterliegen denselben Grundsätzen. Besonderheiten ergeben sich durch das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Frage, ob das Kind sich noch in Ausbildung befindet.

  • Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren sind in der Regel unzulässig und steuerlich nicht anerkennungsfähig.
  • Bei älteren Kindern sind Minijob- oder Teilzeitmodelle verbreitet. Bleiben die Einkünfte unter dem aktuellen Grundfreibetrag, fällt beim Kind keine Einkommensteuer an.
  • Der Kindergeldanspruch hängt grundsätzlich von Ausbildung und Altersgrenzen ab, nicht mehr von starre Einkommensgrenzen.

3.2 Ehegattenarbeitsverhältnis (einschließlich Minijob)

Beim Ehegatten-Arbeitsverhältnis – insbesondere als Minijob – ergeben sich häufig große Steuervorteile:

  • Der Arbeitgeber-Ehegatte setzt Lohn und Nebenkosten als Betriebsausgaben ab.
  • Beim Arbeitnehmer-Ehegatten kann der Lohn (insbesondere im Minijob) praktisch steuerfrei zufließen.
  • Eine Überweisung auf ein gemeinsames Oder-Konto ist unschädlich.

Auch hier gilt der Fremdvergleich: Aufgabe, Arbeitszeit, Vergütung und Nebenleistungen müssen so gestaltet sein, wie sie auch für einen fremden Arbeitnehmer akzeptabel wären.

3.3 Aushilfstätigkeiten von Angehörigen

Flexible Aushilfstätigkeiten mit wechselnden Einsatzzeiten sind auch unter Fremden üblich und daher durchaus anerkennungsfähig, wenn:

  • die Vereinbarung (z.B. Stundenlohn, Tätigkeitsbereich) klar ist,
  • die tatsächlichen Einsätze dokumentiert werden (z.B. Stundenzettel),
  • die Vergütung zeitnah gezahlt und ordnungsgemäß abgerechnet wird.

3.4 Pensions- und Tantiemezusagen

Zusagen über Betriebsrenten, Pensionszusagen oder Tantiemen an Angehörige unterliegen besonders strengen Maßstäben. Solche Gestaltungen sind nur betrieblich veranlasst, wenn auch ein fremder Arbeitnehmer in vergleichbarer Position eine entsprechende Zusage erhalten hätte. Mangels Vergleichspersonal kann ein externer Betriebsvergleich notwendig sein.

4. Familiäre Mithilfe vs. echtes Arbeitsverhältnis

Nicht jede Mitarbeit von Angehörigen begründet automatisch ein Arbeitsverhältnis:

  • Echte Arbeitnehmerstellung: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, regelmäßige Vergütung.
  • Familiäre Mithilfe: gelegentliche Unterstützung, unentgeltlich oder nur symbolisch vergütet, ohne klaren Arbeitsvertrag – hier fehlt meist der ernsthafte arbeitsvertragliche Bindungswille.

Ob ein steuerlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis oder nur familiäre Mithilfe vorliegt, entscheidet sich durch eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände.

Tipp: Für eine rechtssichere Gestaltung nutzen Sie am besten geprüfte Musterverträge und lassen Sie die konkrete Ausgestaltung – insbesondere bei Ehegatten und Kindern – steuerlich prüfen.

Musterverträge: Musterverträge zum Download


Abfindungen an nahe Angehörige

Werden Arbeitsverhältnisse mit Angehörigen beendet, stellt sich häufig die Frage nach der steuerlichen Anerkennung von Abfindungen. Der Bundesfinanzhof hat hierzu eine Faustregel entwickelt: Abfindungen sind in der Regel als angemessen anzusehen, wenn sie für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt nicht überschreiten.

Diese Faustformel gilt auch für Abfindungen an Ehegatten oder Lebenspartner. Im Einzelfall können – bei entsprechender Begründung – auch Abfindungen in Höhe eines vollen Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr noch angemessen sein. Deutlich höhere Abfindungen werden von der Finanzverwaltung nur in Ausnahmefällen akzeptiert.

Bei der Prüfung der Angemessenheit spielen u.a. folgende Faktoren eine Rolle:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Höhe des bisherigen Gehalts und Stellung im Unternehmen
  • Qualifikation und Verantwortung des Arbeitnehmers
  • Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Restrukturierung, Schließung, Krankheit)
  • wirtschaftliche Situation des Unternehmens und des Arbeitnehmers

Praxistipp: Abfindungen müssen lohnsteuerlich korrekt behandelt und digital nachweisbar archiviert werden (E-Rechnungspflicht / GoBD-Protokollierung).

Abfindungen sind lohnsteuerlich und sozialversicherungsrechtlich korrekt zu behandeln und sollten durch klare, schriftliche Vereinbarungen dokumentiert werden. Gerade bei Abfindungen im Familienkreis empfiehlt sich eine steuerliche Beratung, um die Angemessenheit und steuerliche Wirkung im Vorfeld abzuklären.

Wenn Sie eine Abfindung erhalten, sollten Sie sich von einem Steuerberater beraten lassen, um sicherzustellen, dass die Abfindung angemessen ist und Sie keine Steuern zu viel zahlen.

Top Verträge mit nahen Angehörigen


Darlehensverträge mit nahen Angehörigen

Darlehensverträge mit nahen Angehörigen bieten interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, gehören aber zugleich zu den „Hochrisiko-Bereichen“ der Besteuerung. Finanzverwaltung und Rechtsprechung prüfen hier besonders streng, weil innerhalb der Familie oft kein echter Interessengegensatz besteht und Gestaltungen leicht als verschleierte Schenkung oder Unterhaltsleistung gewertet werden können.

Richtig gestaltet, können im Familienunternehmen Zinsen als Betriebsausgaben abgezogen werden, während die Angehörigen die Zinsen – etwa aufgrund niedriger Einkünfte oder günstiger Besteuerung – kaum oder gar nicht versteuern müssen. Ich zeige Ihnen anhand Ihrer Situation, wie eine finanzamtssichere Darlehensstruktur aussehen kann, die auch der aktuellen BFH-Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben entspricht.

1. Wer gilt als „naher Angehöriger“?

Eine einheitliche gesetzliche Definition gibt es nicht; Ausgangspunkt ist der Angehörigenbegriff des § 15 AO. Typischerweise zählen dazu:

  • Großeltern, Eltern, Kinder, Enkel
  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner
  • Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte
  • Lebensgefährten und vergleichbare enge Beziehungen

Die Rechtsprechung unterstellt bei solchen Beziehungen regelmäßig eine gewisse „Wirtschaftsgemeinschaft“. Genau das rechtfertigt den besonders strengen Fremdvergleich bei Angehörigendarlehen.

2. Grundprinzip: Fremdvergleich und klare Trennung

Ein Darlehensvertrag zwischen nahen Angehörigen wird steuerlich nur anerkannt, wenn kumulativ:

  • zivilrechtlich wirksam abgeschlossen wurde (richtige Form, Vertretung, ggf. notarielle Beurkundung),
  • Gestaltung und tatsächliche Durchführung dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblich wäre (Fremdvergleich),
  • eine klare Trennung von Familienunterhalt und entgeltlichem Darlehen gewährleistet ist,
  • die Vereinbarungen während der gesamten Laufzeit tatsächlich wie vereinbart vollzogen werden.

Maßgeblich ist stets die Gesamtschau der objektiven Umstände. Nicht jede kleine Abweichung vom Marktüblichen ist schädlich – je mehr persönliche oder „familiäre“ Momente im Vordergrund stehen, desto strenger wird geprüft.

3. Typische Gestaltungen: Schenkung & Darlehen

Häufiger Fehler: Eltern schenken ihren Kindern Geld, das unmittelbar (oder vertraglich verpflichtend) als Darlehen an das Familienunternehmen – etwa eine GmbH – weitergereicht werden muss.

Die Finanzverwaltung erkennt solche schenkungsnahen Darlehen regelmäßig nicht als echte Darlehensverhältnisse an, wenn:

  • im Schenkungsvertrag eine Pflicht zur Weiterleitung als Darlehen vereinbart ist oder
  • zwischen Schenkung und Darlehensgewährung kein erkennbarer zeitlicher und inhaltlicher Abstand („Gesamtplan“) besteht.

Empfehlenswert ist daher eine „Schamfrist“ zwischen Schenkung und Darlehen sowie die freie, eigenständige Entscheidung des Beschenkten, ob und in welcher Form er ein Darlehen gewährt. Wie lang diese Frist sein sollte, hängt vom Einzelfall ab – hierzu berate ich Sie individuell.

4. Übliche Vertragsinhalte bei Angehörigendarlehen

Für die steuerliche Anerkennung erwartet die Finanzverwaltung bei einem Angehörigendarlehen im Regelfall:

  • Darlehensbetrag (klar bezifferter Nominalbetrag)
  • Laufzeit (befristet oder klar geregelte Kündigungsrechte)
  • Art und Weise der Rückzahlung (Ratenplan, endfälliges Darlehen o.Ä.)
  • Höhe und Fälligkeit der Zinsen (marktüblicher Zinssatz, feste Zahlungstermine)
  • Sicherheiten, insbesondere bei langfristigen Darlehen oder wirtschaftlich schwächeren Schuldnern

Langfristige, ungesicherte Darlehen ohne klare Tilgungs- und Zinsregelung werden in der Praxis oft nicht anerkannt. Als Sicherheiten kommen z.B. Hypotheken, Grundschulden, Bürgschaften oder Sicherungsübereignungen in Betracht.

5. Wann können Sicherheiten entbehrlich sein?

Sind alle Beteiligten volljährig und wirtschaftlich unabhängig, kann ein Darlehen im Einzelfall auch ohne Sicherheiten anerkannt werden, insbesondere wenn:

  • das Darlehen der Finanzierung eines konkreten Wirtschaftsgutes (z.B. Immobilie, Maschine) dient und
  • Konditionen und Durchführung in der Gesamtschau wie bei Fremden wirken.

Gerade bei Investitionsdarlehen mit objektbezogener Verwendung zeigt sich die Rechtsprechung tendenziell großzügiger – vorausgesetzt, Zins- und Tilgungsleistungen werden tatsächlich und pünktlich erbracht.

6. Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Beispiele für die Nichtanerkennung eines Darlehensverhältnisses zwischen Angehörigen:

  • zinsloses Darlehen ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund,
  • kein oder völlig unklarer Rückzahlungsplan,
  • langfristige Darlehen ohne angemessene Sicherheiten,
  • Zinsen werden über Jahre nur „angeschrieben“, aber nicht tatsächlich gezahlt,
  • Tilgungen erfolgen unregelmäßig oder nur durch Übernahme privater Kosten,
  • offensichtliche wirtschaftliche Unfähigkeit des Schuldners, die vereinbarten Leistungen zu erbringen,
  • Schenkungs-Darlehens-Konstruktionen ohne klaren zeitlichen und inhaltlichen Abstand („verdeckte Schenkung“).

7. Minderjährige Darlehensgeber

Besonders heikel sind Darlehensverträge mit Minderjährigen:

  • Eltern oder Großeltern können Minderjährige in solchen Geschäften häufig nicht selbst vertreten.
  • Es ist in der Regel ein Ergänzungspfleger zu bestellen.
  • Ohne wirksame Vertretung ist der Vertrag schwebend unwirksam und wird steuerlich nicht anerkannt.

In diesen Konstellationen ist zwingend eine saubere zivilrechtliche Gestaltung erforderlich, bevor steuerliche Effekte überhaupt in Betracht kommen.

8. Gestaltungsmissbrauch, Scheinvertrag und verdeckte Schenkung

Vor jeder Detailprüfung stellt das Finanzamt die Frage: Handelt es sich überhaupt um ein echtes Darlehen oder nur um eine steuerlich motivierte Hülle?

  • Scheinvertrag (§ 41 AO): Der Vertrag wird nur „auf dem Papier“ geschlossen, ohne ernsthaften Rückzahlungswillen.
  • Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO): Die gewählte Struktur ist – gemessen am wirtschaftlichen Ziel – unangemessen und dient vorwiegend der Steuerminderung.
  • Verschleierte Schenkung: Insbesondere bei Schenkung-Darlehen-Kombinationen ist zu prüfen, ob die Zinsen oder Teile des Darlehens nicht tatsächlich geschenkt werden.

9. BMF-Schreiben zu Angehörigendarlehen

Das BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2010, geändert durch Schreiben vom 29. April 2014, konkretisiert die steuerlichen Anforderungen für Darlehensverträge zwischen Angehörigen und zwischen Personengesellschaften und nahen Angehörigen der beherrschenden Gesellschafter. Kernaussagen:

  1. Allgemeine Voraussetzungen:
    • zivilrechtlich wirksamer Vertrag,
    • fremdüblicher Inhalt und Durchführung,
    • zivilrechtliche Formmängel sind kein Automatismus, aber ein starkes Indiz gegen den Bindungswillen.
  2. Fremdvergleich:
    • klare Regelungen zu Laufzeit, Rückzahlung, Zinsen,
    • pünktliche Zinszahlungen gemäß Vereinbarung,
    • ausreichende Sicherung des Rückzahlungsanspruchs, insbesondere bei langfristigen oder riskanten Darlehen.
  3. Wirtschaftlich unabhängige Angehörige:
    • Bei objektgebundenen Investitionsdarlehen kann der Fremdvergleich etwas großzügiger ausfallen, wenn erkennbar ist, dass die Mittel ansonsten bei einem Kreditinstitut hätten aufgenommen werden müssen.
  4. Schenkweise begründete Darlehensforderung:
    • Schenkungen mit Rückgabeverpflichtung als Darlehen werden steuerlich regelmäßig als modifizierte Schenkung und nicht als echtes Darlehen behandelt.

10. Praktische Gestaltungstipps

Für eine hohe steuerliche Anerkennungschance von Darlehensverträgen mit nahen Angehörigen sollten Sie insbesondere beachten:

  • Schriftlicher Vertrag mit klaren Regelungen zu Betrag, Laufzeit, Zins, Fälligkeit, Tilgung und Kündigung,
  • marktübliche Konditionen und wirtschaftlich tragfähiger Tilgungsplan,
  • laufende, dokumentierte Zins- und Tilgungsleistungen über Bankkonten,
  • Sicherheiten prüfen und – wo fremdüblich – auch vereinbaren,
  • keine Konstruktionen, bei denen Schenkung und Darlehen faktisch untrennbar verschränkt sind,
  • bei Minderjährigen: vorherige Klärung der zivilrechtlichen Wirksamkeit (Ergänzungspfleger).

Gerne prüfe ich Ihre bestehenden oder geplanten Angehörigendarlehen und entwickle mit Ihnen eine prüfungsfeste, steueroptimierte Vertragsgestaltung.

Top Verträge mit nahen Angehörigen


Mietverträge mit nahen Angehörigen

Eine Wohnung an nahe Angehörige zu vermieten kann steuerlich attraktiv sein: Sie erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, können Abschreibungen und Schuldzinsen voll als Werbungskosten geltend machen und behalten die Immobilie im Familienkreis. Typische „Familienmieter“ sind Großeltern, Eltern und volljährige Kinder.

Gleichzeitig zählen Mietverhältnisse mit Angehörigen zu den „Hochrisiko-Bereichen“ der Besteuerung. Finanzämter und Finanzgerichte prüfen hier besonders streng, ob wirklich ein entgeltliches Mietverhältnis und nicht lediglich eine private Wohnüberlassung oder Unterhaltsleistung vorliegt.



1. Grundprinzip: Fremdvergleich

Fremdvergleich als Anerkennungsvoraussetzung: Mietverträge mit nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie

  • zivilrechtlich wirksam sind,
  • ernsthaft vereinbart und wie vertraglich festgelegt durchgeführt werden und
  • inhaltlich so gestaltet sind, wie sie auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen würden (fremdüblich).

Zweck des Fremdvergleichs ist die Abgrenzung zwischen der privaten Unterhalts-/Zuwendungssphäre (§ 12 EStG) und der Einkünfteerzielung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven Umstände. Nicht jede geringfügige Abweichung vom Üblichen führt automatisch zur Nichtanerkennung – entscheidend ist, ob der Vertrag insgesamt erkennbar ernsthaft gewollt und durchgeführt wird.

2. Mindestanforderungen an den Mietvertrag

Ein Mietvertrag mit Angehörigen sollte sich in Aufbau und Inhalt an einem üblichen Formularmietvertrag orientieren. Insbesondere müssen klar geregelt sein:

  • Mietsache (konkrete Wohnung / Räume, ggf. Lage im Haus)
  • Miethöhe (Grundmiete)
  • Fälligkeit der Miete (z.B. monatlich zum 3. Werktag)
  • Nebenkostenregelung (Netto-/Bruttomiete, Betriebskostenumlage, Abrechnungsmodus)
  • Kaution, Kündigungsfristen, Gebrauch der Mietsache etc.

Schriftform ist zivilrechtlich nicht zwingend, wird aber gegenüber der Finanzverwaltung dringend empfohlen, um Inhalt und Durchführung des Mietverhältnisses nachweisen zu können. Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für den Vertragsinhalt.

Bürgerlich-rechtliche Wirksamkeit

Mietverträge können grundsätzlich formlos abgeschlossen werden. Für die Vermietung an nahe Angehörige ist ein schriftlicher Vertrag jedoch der Standard unter Fremden und daher wichtig für den Fremdvergleich.

Beim Abschluss von Mietverträgen mit Minderjährigen ist – sofern Interessenkollisionen bestehen – die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich. Wird ohne wirksame Vertretung abgeschlossen, ist der Vertrag nichtig oder schwebend unwirksam und grundsätzlich steuerlich nicht anzuerkennen. Eine spätere Genehmigung wirkt steuerlich erst ab dem Zeitpunkt der Genehmigung.

3. Ernsthafte Vereinbarung & tatsächliche Durchführung

Damit ein Mietverhältnis steuerlich anerkannt werden kann, müssen sowohl die Vertragsinhalte als auch die tatsächliche Durchführung stimmen:

  • Die Miete wird wie vereinbart (meist monatlich) gezahlt – idealerweise per Überweisung.
  • Die Räumlichkeiten werden durch den Angehörigen tatsächlich als eigene Wohnung genutzt.
  • Der Mieter trägt Nebenkosten wie bei einem Fremdmieter (direkt oder über Nebenkostenabrechnung).
  • Der Mietvertrag regelt zumindest Mietsache und Miethöhe eindeutig (vgl. § 535 BGB).

Typische Konstellationen, in denen die Anerkennung versagt werden kann:

  • Die Miete wird nicht oder nicht entsprechend der Vereinbarung gezahlt.
  • Mietzahlungen erfolgen entgegen der vertraglich vereinbarten monatlichen Fälligkeit nur jährlich oder in Sammelbeträgen über mehrere Jahre.
  • Im Haus der Eltern werden einzelne Zimmer ohne abgeschlossene Wohnung an volljährige unterhaltsberechtigte Kinder „vermietet“.
  • Angehörige vermieten sich wechselseitig ohne nachvollziehbares wirtschaftliches Konzept.

Unüblichkeiten, die für sich allein noch nicht zur Nichtanerkennung führen dürfen:

  • Barzahlung der Miete ohne Quittung, sofern sie überzeugend nachgewiesen werden kann,
  • Verrechnung der Miete mit Unterhaltsansprüchen (z.B. bei Kindern oder getrennt lebenden Ehegatten),
  • Zahlung der Miete faktisch aus Unterhaltsleistungen oder Geldschenkungen des Vermieters.

Je mehr solcher Unüblichkeiten zusammenkommen, desto eher wird die steuerliche Anerkennung im Rahmen der Gesamtwürdigung versagt.

4. Typische Fremdvergleichskriterien in der Praxis

  • Nebenkosten: Fremde würden regeln, ob es sich um eine Brutto- oder Nettomiete handelt und wie Betriebskosten abgerechnet werden. Vollständig fehlende, widersprüchliche oder nie gelebte Nebenkostenregelungen sind ein Warnsignal.
  • Zahlungsweise: Regelmäßige monatliche Zahlung per Überweisung ist fremdüblich. Unregelmäßige Barzahlungen oder Sammelzahlungen weichen davon ab.
  • Tatsächliche Nutzung: Die Wohnung soll dem Angehörigen zur eigenständigen Haushaltsführung dienen. Reine Besuchs- oder Gelegenheitsnutzung spricht eher für eine private Überlassung.
  • Wirtschaftliche Tragfähigkeit: Der Mieter muss nach seinen Einkommensverhältnissen in der Lage sein, Miete und Lebenshaltungskosten zu tragen. Andernfalls liegt eher Unterhalt als ein echtes Mietverhältnis vor.

5. Miethöhe, ortsübliche Vergleichsmiete & Werbungskosten

Die Frage, ob die Miete „verbilligt“ ist, betrifft primär die Einkünfteerzielungsabsicht und die Höhe des Werbungskostenabzugs, nicht die Anerkennung des Mietvertrages als solchen.

  • Liegt die Miete bei mindestens 75 % der ortsüblichen Marktmiete, wird bei auf Dauer angelegter Vermietung die Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich unterstellt (§ 21 Abs. 2 EStG).
  • Liegt der Mietzins darunter, kann eine Quotelung der Werbungskosten erforderlich werden.

Passen Sie Ihren Mietzins ggf. an: Eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil der Werbungskosten ist vorzunehmen, wenn der verlangte Mietzins weniger als 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Dann können Sie nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten absetzen.

Liegt die Miete zwischen 50 % und 65 % der ortsüblichen Miete, müssen Sie als Vermieter mittels Prognoserechnung darlegen, dass Sie in absehbarer Zeit einen Totalüberschuss erzielen. Gelingt dieser Nachweis nicht, sind die Werbungskosten nur anteilig abziehbar.

Tipp: So ermitteln Sie die ortsüblichen Vergleichsmieten bei Wohnungsüberlassungen an nahe Angehörige sowie an Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses


Meine Steuerberatung für Sie: Ich prüfe Ihre mit nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietverträge auf Steuerkonformität, zeige Ihnen Risiken im Fremdvergleich auf und sage Ihnen, wo Anpassungen notwendig sind bzw. zu Ihren Gunsten vorgenommen werden können. Weitere Hinweise finden Sie hier: Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen .

Top Verträge mit nahen Angehörigen


Vermietung von Kindern an Eltern

Seltener, aber steuerlich besonders interessant ist die Konstellation, dass Eltern Immobilienvermögen der Kinder mieten. In der Vermögensnachfolgeplanung hat sich insbesondere das vom BFH anerkannte „Stuttgarter Modell“ herausgebildet:

In einem Musterfall übertrug der Vater ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück auf seinen Sohn. Der Sohn gewährte seinen Eltern ein unbeschränktes, ausschließliches Wohnungsrecht an den Räumen des Obergeschosses. Gleichzeitig war der Abschluss eines Mietvertrags über diese Räume vorgesehen. Der Sohn verpflichtete sich, an seine Eltern einen monatlichen Unterhaltsbetrag zu zahlen und im Bedarfsfall Pflegeleistungen zu übernehmen, während die Eltern ihm Miete zahlten.

Da der BFH dieses Mietverhältnis anerkannte, konnte der Sohn:

  • die Kosten für umfassende Renovierungsmaßnahmen als negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen und
  • Zahlungen an seine Eltern zusätzlich als dauernde Last steuerlich berücksichtigen.

Gerne prüfe ich in Ihrem konkreten Fall, ob und in welchem Umfang private Renovierungs- und Erhaltungskosten im Zusammenhang mit Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen voll steuerlich abziehbar sind und ob sich ein Modell nach Art des „Stuttgarter Modells“ für Ihre Nachfolgeplanung eignet.

Top Verträge mit nahen Angehörigen


Grundstücksübertragungen zwischen Angehörigen

Steuertipp: Gerne erläutere ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung, wie Sie durch die Gründung einer Familiengesellschaft Steuern sparen und Vermögen strukturiert übertragen können. Wenn Sie Immobilien im Privatvermögen halten, diese auf Ihre Kinder übertragen und künftig weitere Objekte erwerben möchten, können Sie die Steuervorteile einer Familiengesellschaft gezielt nutzen: zusätzliche Abschreibungen, Entlastung bei der Steuerprogression, Nutzung ungenutzter Freibeträge der Kinder, Reduktion von Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Haftungsbegrenzung.

1. Zivil- und ertragsteuerliche Einordnung (entgeltlich / unentgeltlich)

Bei Grundstücksübertragungen unter Angehörigen – insbesondere von Eltern auf Kinder – besteht eine starke Vermutung für eine unentgeltliche Übertragung auf familiärer Grundlage. Fehlt eine klare, fremdübliche Entgeltvereinbarung (Kaufpreis, Zahlung, Fälligkeitsregelung), wird der Vorgang regelmäßig als Schenkung bzw. Übertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge eingeordnet.

  • Die bloße Übernahme bestehender, dinglich gesicherter Schulden durch das Kind gilt in diesen Fällen häufig nur als Auflage bzw. Wertminderung des Grundstücks, nicht als vollwertige Gegenleistung.
  • Auch wenn rechnerisch Leistung und Gegenleistung gleichwertig erscheinen, kann eine Übertragung wirtschaftlich eine Schenkung mit Auflage darstellen und insgesamt als unentgeltlich behandelt werden.
  • Die vorweggenommene Erbfolge ist dadurch gekennzeichnet, dass Vermögen „mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge“ übertragen wird und der Übernehmer nach dem Willen der Beteiligten zumindest teilweise eine unentgeltliche Zuwendung erhalten soll. Versorgungsleistungen oder Nutzungsrechte machen den Vorgang nicht automatisch entgeltlich.
  • Bei Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten kann ein gemischtes Rechtsgeschäft vorliegen: Anschaffungskosten werden nur bis zur Höhe des objektiven Grundstückswerts anerkannt; der darüber hinausgehende Teil ist privat/familiär veranlasst.

Bei Übertragungen zwischen nahestehenden Personen erkennt die Finanzverwaltung Anschaffungskosten und Entgelte an, wenn zivilrechtlich wirksame, klare und ernsthaft durchgeführte Entgeltabreden bestehen. Der Fremdvergleich bezieht sich hier primär auf die Ernsthaftigkeit und Durchführung der Vereinbarung, nicht zwingend auf die Angemessenheit des Entgelts im Verhältnis zum Verkehrswert.

2. Gestaltungen mit Wohnrechten, Nießbrauch, Miete und dauernden Lasten

In der Praxis werden Grundstücksübertragungen zwischen Angehörigen häufig mit Nutzungsrechten und Versorgungsleistungen kombiniert:

  • Die Bestellung dinglicher Wohn- oder Nießbrauchsrechte im Zusammenhang mit der vorweggenommenen Erbfolge ist ein klassisches Versorgungsinstrument. Allein der Vorbehalt eines Nutzungsrechts macht die Übertragung jedoch nicht entgeltlich.
  • Wird im Übertragungsvertrag ein Wohn-/Nutzungsrecht eingeräumt und hierfür laufend ein als „Miete“ bezeichnetes Entgelt gezahlt, können diese Zahlungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen, sofern die Vereinbarung fremdüblich und tatsächlich durchgeführt wird.
  • Mietverträge nach einer Grundstücksübertragung sind für sich genommen kein Gestaltungsmissbrauch, wenn sie fremdüblich ausgestaltet und gelebt werden.
  • Ein Missbrauch liegt z.B. vor, wenn ein unentgeltliches Wohnungsrecht gegen eine dauernde Last „abgelöst“ und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe dieser dauernden Last vereinbart wird, sodass wirtschaftlich keine echte entgeltliche Nutzung entsteht.

3. Umsatzsteuerliche Grundlinien bei Grundstücksübertragungen unter Angehörigen

Umsatzsteuerlich ist zu unterscheiden, ob ein Betriebsgrundstück übertragen wird und wie es anschließend genutzt wird:

  • Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks auf Kinder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ist – sofern keine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vorliegt – eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG, die zugleich wegen Grunderwerbsteuerpflicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist. Gegebenenfalls ist eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen.
  • Wird lediglich ein Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück unentgeltlich auf den Ehegatten übertragen, liegt regelmäßig eine unentgeltliche sonstige Leistung/Wertabgabe vor, die ebenfalls wegen § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei ist. Der beim Unternehmer verbleibende Miteigentumsanteil bleibt dem Unternehmen zugeordnet, solange er ihn weiterhin unternehmerisch nutzt.
  • Behält sich der Übertragende einen Vorbehaltsnießbrauch an einem unternehmerisch genutzten Grundstück vor, wird keine Verfügungsmacht i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG auf den Angehörigen übertragen. Es liegt weder eine Lieferung noch eine Entnahme vor; damit wird meist keine Berichtigung nach § 15a UStG ausgelöst.
  • Verpachtet der Angehörige ein übertragenes Grundstück, erbringt er eine steuerbare, regelmäßig nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie sonstige Leistung; ggf. ist die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) zu beachten. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

4. Grunderwerbsteuer und Gläubigerschutz

  • Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden i.S.d. ErbStG sind nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.
  • Darüber hinaus sind insbesondere Übertragungen zwischen Ehegatten/Lebenspartnern und Personen in gerader Linie (Eltern–Kinder–Enkel) grunderwerbsteuerfrei. Geschwister gehören ausdrücklich nicht zu diesem begünstigten Personenkreis.
  • Bei gemischten Schenkungen ist der entgeltliche Teil grunderwerbsteuerpflichtig; der unentgeltliche Anteil fällt unter die Befreiung. Übernimmt der Erwerber eine Pflegeverpflichtung, kann diese als (bedingt) entgeltliche Gegenleistung grunderwerbsteuerlich relevant werden.
  • Überträgt ein Steuerschuldner Grundstücke auf Angehörige zu nicht gleichwertigen Konditionen oder ohne nachweisbare Kaufpreiszahlung, kann dies als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung angefochten und grunderwerbsteuerlich wie auch vollstreckungsrechtlich relevant werden.

5. Umsatzsteuerliche Fallkonstellationen (Beispielsachverhalte)

Im Folgenden werden typische umsatzsteuerliche Gestaltungen bei Grundstücksübertragungen zwischen Angehörigen dargestellt. In allen Fällen wird unterstellt, dass der Unternehmer bei Herstellung oder Erwerb des Betriebsgrundstücks zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.

Sachverhalt 1

Ein Unternehmer überträgt seiner Tochter im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich ein Betriebsgrundstück. Aufgrund eines mit der Tochter geschlossenen Pachtvertrages verwendet der Unternehmer das Grundstück weiterhin für Zwecke seines Unternehmens.

Rechtliche Beurteilung beim Unternehmer

Der Unternehmer scheidet das Grundstück aus seinem Unternehmen aus. Mit der Übertragung auf die Tochter endet die rechtliche Zuordnung des Grundstücks zu seinem Unternehmen. Daran ändert auch die fortgesetzte Nutzung durch den Unternehmer nichts, da diese Nutzung nun auf einem schuldrechtlichen Pachtverhältnis mit der Tochter beruht und nicht mehr auf seiner ursprünglichen Zuordnungsentscheidung.

Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks erfolgt aus privaten Gründen und stellt eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG dar. Der Umsatz ist aufgrund der Grunderwerbsteuerpflicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei. Auf die Steuerbefreiung kann der Unternehmer nicht nach § 9 UStG verzichten, da er mit der Entnahme keine Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt (vgl. Abschn. 3.2 Abs. 2 Satz 4 und Abschn. 9.1 Abs. 2 Satz 3 UStAE).

Damit haben sich die Verhältnisse geändert, die beim Erwerb des Grundstücks für den Vorsteuerabzug maßgebend waren; der Vorsteuerabzug ist ggf. nach § 15a UStG zu berichtigen (Abschn. 15a.2 Abs. 6 Nr. 3 Buchst. a UStAE). Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) liegt nicht vor, da die Tochter nicht das Unternehmen des Vaters fortführt, sondern ein eigenes Vermietungsunternehmen begründet.

Rechtliche Beurteilung bei der Tochter

Die Tochter erbringt mit der Verpachtung des Grundstücks eine steuerbare und nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie sonstige Leistung. Unter den Voraussetzungen des § 9 UStG kann sie auf die Steuerbefreiung verzichten und die Pachtumsätze steuerpflichtig behandeln. In diesem Fall ist sie berechtigt, Umsatzsteuer offen auszuweisen und die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Ggf. ist die Mindestbemessungsgrundlage (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG) zu beachten.


Sachverhalt 2

Ein Unternehmer überträgt seinem Sohn unentgeltlich ein Betriebsgrundstück und behält sich den Nießbrauch vor, um das Grundstück weiterhin uneingeschränkt in seinem Unternehmen zu nutzen.

Rechtliche Beurteilung

Der Unternehmer hat das Grundstück weder an seinen Sohn geliefert noch seinem Unternehmen entnommen. Er hat lediglich das mit dem Nießbrauch belastete Eigentum übertragen und sich die Nutzungsmöglichkeit vorbehalten, die ihm bisher aus seinem Eigentum zustand. Der Sohn erlangt damit keine Verfügungsmacht i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG über das Grundstück.

Die Einräumung des Vorbehaltsnießbrauchs stellt kein Entgelt für die Grundstücksübertragung dar, da sich der Unternehmer dieses Recht von vornherein vorbehalten hat. Eine unentgeltliche Wertabgabe durch Entnahme liegt nicht vor, weil die Verfügungsmacht beim Unternehmer verbleibt (Abschn. 3.3 Abs. 5 UStAE). Eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG kommt bei Bestellung des Vorbehaltsnießbrauchs daher nicht in Betracht.

Erst mit der Beendigung des Vorbehaltsnießbrauchs kann – je nach Sachlage – eine Lieferung, eine unentgeltliche Wertabgabe oder eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorliegen. Bei einer (gleichgestellten) Lieferung ist ggf. der Vorsteuerabzug des Unternehmers zu berichtigen.


Sachverhalt 3

Ein Unternehmer bestellt seiner Tochter an einem Betriebsgrundstück einen unentgeltlichen Nießbrauch auf Lebenszeit. Ab diesem Zeitpunkt führt die Tochter den Betrieb und wird Unternehmerin.

Rechtliche Beurteilung

Liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor (vgl. USt-Kartei S 7100b Karte 1 zu § 1 Abs. 1a UStG sowie Niederschrift der Umsatzsteuer-Fachtagung 2011), hat die Bestellung des Nießbrauchs keine umsatzsteuerlichen Folgen.

Liegt keine Geschäftsveräußerung vor, hat der Unternehmer das Grundstück aus seinem Unternehmen entnommen (BFH-Urteil vom 16.09.1987, BStBl 1988 II S. 205). Mit der Bestellung des unentgeltlichen, unbefristeten Nießbrauchs bringt er zum Ausdruck, dass er das Grundstück auf Dauer nicht mehr zur Erzielung von Einkünften und damit nicht mehr für sein Unternehmen nutzen will. Die Verbindung mit dem Unternehmen ist beendet; auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Die Entnahme ist nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei (Abschn. 4.9.1 Abs. 2 Nr. 6 UStAE; für vor dem 1.10.2008 ausgeführte Entnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 22.09.2008, BStBl 2008 I S. 895).


Sachverhalt 4

Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem steuerpflichtig vermieteten Betriebsgrundstück. Die Ehegatten treten gemeinsam in den bestehenden Mietvertrag ein; das Grundstück wird weiterhin steuerpflichtig vermietet. Eine eigene GbR wird nicht gegründet.

Rechtliche Beurteilung bei der Bruchteilsgemeinschaft

Mit der Übertragung des Miteigentumsanteils entsteht kraft Gesetzes eine Bruchteilsgemeinschaft, die in das bestehende Mietverhältnis eintritt. Die Bruchteilsgemeinschaft führt das Vermietungsunternehmen des Ehemannes fort und ist Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Sie hat die Mieteinnahmen der Umsatzsteuer zu unterwerfen und ist insoweit auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie für ihr Vermietungsunternehmen Leistungen von anderen Unternehmern bezieht.

Rechtliche Beurteilung beim Ehemann

Beim Ehemann liegt hinsichtlich des vermieteten Grundstücksteils eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG vor, die keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslöst (Abschn. 1.5 Abs. 2 Satz 4 UStAE). Eine zusätzliche Überlassung des im Eigentum des Ehemannes verbliebenen Grundstücksanteils an die Bruchteilsgemeinschaft liegt nicht vor (Abschn. 3.3 Abs. 8 Satz 3 UStAE).

Rechtliche Beurteilung bei der Ehefrau

Für die Ehefrau ergeben sich aus der unentgeltlichen Übertragung des Miteigentumsanteils selbst keine umsatzsteuerlichen Folgen. Unternehmer ist die Bruchteilsgemeinschaft. Eine gesonderte Überlassung des Miteigentumsanteils von der Ehefrau an die Bruchteilsgemeinschaft findet nicht statt.


Sachverhalt 5

Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau entgeltlich einen Miteigentumsanteil an einem Betriebsgrundstück. Er nutzt das Grundstück aufgrund eines Pachtvertrags mit der Ehefrau weiterhin für unternehmerische Zwecke; im Pachtvertrag wird die Umsatzsteuer offen ausgewiesen.

Allgemeines

Zwar entsteht kraft Gesetzes eine Bruchteilsgemeinschaft, diese wird aber nicht selbst unternehmerisch tätig. Unternehmer i.S.d. § 2 UStG sind der Ehemann mit seinem bisherigen Unternehmen und die Ehefrau mit ihrem neu begründeten Vermietungsunternehmen.

Beide sind als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie das gemeinsame Grundstück unternehmerisch nutzen und die Nutzung ihren jeweiligen Miteigentumsanteil nicht übersteigt (vgl. Abschn. 15.2 Abs. 16 und Abschn. 21 Abs. 2 Satz 11 ff. UStAE).

Rechtliche Beurteilung beim Ehemann

Mit der Übertragung des Miteigentumsanteils erbringt der Ehemann eine steuerbare, grundsätzlich nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie sonstige Leistung. Da die Ehefrau durch die anschließende Vermietung Unternehmerin wird, kann der Ehemann nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht optieren. Zum Entgelt kann auch die anteilige Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten durch die Ehefrau gehören; ggf. ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG anzusetzen.

Da es sich um einen grunderwerbsteuerbaren Vorgang handelt, schuldet die Ehefrau nach § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UStG die Steuer (Reverse-Charge). Der Ehemann muss eine Rechnung ausstellen und auf die Steuerschuldnerschaft der Ehefrau hinweisen (§ 14a Abs. 5 UStG).

Hinsichtlich des beim Ehemann verbleibenden Miteigentumsanteils liegt keine unentgeltliche Wertabgabe vor. Er nutzt diesen Anteil weiterhin für sein Unternehmen und bleibt insoweit vorsteuerabzugsberechtigt.

Rechtliche Beurteilung bei der Ehefrau

Die Ehefrau schuldet nach § 13b UStG die Steuer aus dem Erwerb des Miteigentumsanteils. Mit dessen Vermietung an den Ehemann erbringt sie eine steuerpflichtige sonstige Leistung (Option zur Steuerpflicht). Aus dem Erwerb steht ihr der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG zu; aus laufenden Aufwendungen kann sie Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG geltend machen, soweit eine unternehmerische Verwendung vorliegt.


Sachverhalt 6

Ein Unternehmer überträgt seiner Ehefrau unentgeltlich einen Miteigentumsanteil von 30 % an einem Betriebsgrundstück, das er bisher zu 40 % (Variante: 15 %) steuerpflichtig vermietet und zu 60 % (Variante: 85 %) für sein Einzelunternehmen genutzt hat. Die Ehegatten treten gemeinsam in den bestehenden Mietvertrag ein; es wird keine GbR gegründet.

Rechtliche Beurteilung bei der Bruchteilsgemeinschaft

Durch die Übertragung entsteht eine Bruchteilsgemeinschaft, die in das Mietverhältnis eintritt und das Vermietungsunternehmen des Ehemannes fortführt. Sie ist damit Unternehmer i.S.d. § 2 UStG und hat die Vermietungseinkünfte der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung an den Ehemann liegt nicht vor, da sich dessen Nutzungsrecht aus seinem Miteigentumsanteil und nicht aus der Gemeinschaft ergibt.

Rechtliche Beurteilung beim Ehemann

Hinsichtlich des vermieteten Grundstücksteils liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 1 Abs. 1a UStG vor, die keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auslöst.

Hinsichtlich des eigenunternehmerisch genutzten Grundstücksteils ergeben sich keine umsatzsteuerlichen Folgen. Eine Vorsteuerberichtigung scheidet aus, da der Ehemann insoweit als Miteigentümer in Bruchteilsgemeinschaft weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt bleibt. Die eigenunternehmerische Nutzung wird durch seinen Miteigentumsanteil gedeckt (im Beispiel: 70 % Miteigentum bei 60 % Eigennutzung; vgl. Abschn. 15a.2 Abs. 4 UStAE i.V.m. BFH-Urteil vom 22.11.2007, BStBl 2008 II S. 448).

Übersteigt in der Variante der eigenunternehmerisch genutzte Grundstücksanteil den verbleibenden Miteigentumsanteil, liegt insoweit eine nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie unentgeltliche Wertabgabe vor. Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt dann nicht vor, weil die Ehefrau die bisherige Tätigkeit nicht fortführt; ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist ausgeschlossen, sodass ggf. eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG erforderlich wird.

Rechtliche Beurteilung bei der Ehefrau

Für die Ehefrau ergeben sich aus der unentgeltlichen Übertragung des Miteigentumsanteils keine unmittelbaren umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Umsatzsteuerlicher Vermieter ist die Bruchteilsgemeinschaft. Die unentgeltliche Überlassung des Miteigentumsanteils an den Ehemann für sein Einzelunternehmen führt bei ihr nicht zu Umsätzen.


Sachverhalt 7

Ein Unternehmer ist Alleineigentümer eines Betriebsgrundstücks, das er teilweise steuerpflichtig vermietet und teilweise für sein Einzelunternehmen nutzt. Nun gründet er mit seiner Ehefrau eine GbR, die zivilrechtliche Eigentümerin des Grundstücks wird und mit Zustimmung des Mieters in den bestehenden Mietvertrag eintritt. Der Ehemann darf den bisher von ihm genutzten Grundstücksteil weiterhin unentgeltlich für sein Unternehmen nutzen. Die Ehefrau zahlt dem Ehemann einen „Kaufpreis“.

Rechtliche Beurteilung bei der GbR

Mit Eintritt in den Mietvertrag wird die GbR gegenüber dem Mieter Schuldnerin der Vermietungsleistung. Sie führt das Vermietungsunternehmen des Ehemannes fort und ist Unternehmerin i.S.d. § 2 UStG. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Hat der Ehemann das Grundstück steuerpflichtig an die GbR veräußert, ist der Vorsteuerabzug der GbR aus dem Erwerb nach § 15 Abs. 1b UStG ausgeschlossen, soweit sie das Grundstück dem Ehemann unentgeltlich überlässt. Eine unentgeltliche Wertabgabe liegt insoweit nicht vor. Bei Altverträgen (vor dem 01.01.2011) kann die GbR noch zum Vorsteuerabzug berechtigt sein und hat im Gegenzug eine unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern (BMF-Schreiben vom 22.06.2011, BStBl 2011 I S. 597).

Rechtliche Beurteilung beim Ehemann

Das gesamte Grundstück wird vom Ehemann in das Gesamthandsvermögen der GbR eingebracht. Als Gegenleistung erhält er einen Gesellschaftsanteil und faktisch den von der Ehefrau gezahlten „Kaufpreis“.

Handelt es sich beim vermieteten Grundstücksteil um einen in der Unternehmensgliederung gesondert geführten Betrieb, liegt insoweit eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, die keine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG auslöst.

Hinsichtlich des vom Ehemann weiterhin genutzten Grundstücksteils scheidet eine Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, da die GbR die bisherige unternehmerische Tätigkeit nicht fortführt. Die Einbringung ist steuerbar, aber nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei; der Vorsteuerabzug ist ggf. nach § 15a UStG zu berichtigen. Der Ehemann kann nach § 9 Abs. 1 UStG zur Steuerpflicht optieren, wenn feststeht, dass die GbR diesen Grundstücksteil ihrem Unternehmen zuordnet. In diesem Fall schuldet die GbR nach § 13b Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 UStG die Steuer; ggf. ist die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen.

Rechtliche Beurteilung bei der Ehefrau

Für die Ehefrau ergeben sich aus dem Vorgang keine eigenständigen umsatzsteuerlichen Konsequenzen. Die unternehmerische Tätigkeit wird durch die GbR ausgeübt.

Top Verträge mit nahen Angehörigen


Aktuelles + weitere Infos



Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands


Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.


Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.






Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin