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Umzugskosten absetzen: Umzugskostenpauschale 2026 als Werbungskosten

Umzugskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung von der Steuer absetzen – mit aktueller Umzugskostenpauschale (964 €), neuer BFH-Rechtsprechung 2025 und allen Rechtsquellen aus EStG, BUKG und BMF-Schreiben. Stand: Mai 2026.



Wo tragen Sie einen beruflich veranlassten Umzug in der Steuererklärung ein und wie viel können Sie von der Steuer absetzen? Hier erfahren Sie, wie hoch die Umzugskostenpauschale 2026 ist, welche Kosten als Werbungskosten gelten und welche nicht – und Sie können mit dem Rechner die absetzbaren Umzugskosten schnell & einfach online berechnen.

Umzugskosten Rechner

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 Gefahrene km für Umzugstag und 1. Besichtigung
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 Doppelte Miete
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 Kosten für Nachmieter
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 Maklergebühren
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 Kosten für Herd und Öfen
Euro
 Nachhilfeunterricht für Kinder
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Umzugskosten als Werbungskosten absetzen

Umzugskosten als Werbungskosten absetzen

Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist – und zwar bis zur Höhe der Beträge, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) steuerfrei erstattungsfähig sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG (allgemeiner Werbungskostenbegriff); für Arbeitnehmer wird der Abzug in R 9.9 LStR konkretisiert.

Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Umzug entstehen, sind in voller nachgewiesener Höhe als Werbungskosten abziehbar. Rein privat veranlasste Umzüge (z. B. größere Wohnung, Wohnortwechsel, schönere Gegend) sind dagegen nicht abziehbar – sie können nur über § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) berücksichtigt werden.


Wann ist ein Umzug beruflich veranlasst?

Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

  • Erstmaliger Antritt einer neuen Stelle oder Arbeitsplatzwechsel an einen anderen Ort.
  • Versetzung durch den Arbeitgeber an einen anderen Beschäftigungsort.
  • Erhebliche Fahrzeitverkürzung: Der Arbeitsweg verkürzt sich arbeitstäglich um insgesamt mindestens eine Stunde (Hin- und Rückweg zusammen).
  • Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung auf Weisung des Arbeitgebers.
  • Beendigung einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (Rückumzug, siehe unten).

Steht die berufliche Veranlassung aufgrund einer mindestens einstündigen Fahrzeitverkürzung fest, treten private Begleitumstände – wie Heirat oder erhöhter Wohnbedarf wegen der Geburt eines Kindes – in den Hintergrund (BFH-Urteil vom 23.3.2001, VI R 175/99, BStBl 2002 II S. 56). Gleichzeitig vorliegende private Umzugsmotive sind dann unschädlich.

Fahren beide Ehegatten von der gemeinsamen Wohnung zu ihrer Arbeitsstätte, werden die Fahrzeitverkürzungen der Ehegatten bei der Prüfung der Ein-Stunden-Grenze nicht zusammengerechnet. Zur Ermittlung der maßgebenden Fahrzeiten kann auf die Daten von Routenplanern zurückgegriffen werden.

Achtung – Umzug für das Homeoffice/Arbeitszimmer: Der BFH hat mit Urteil vom 5.2.2025 (VI R 3/23, BStBl 2025 II S. 650) entschieden, dass Aufwendungen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Das gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – zum Arbeiten im Homeoffice angehalten war und über keinen anderen Arbeitsplatz verfügt. Der Wunsch nach einem Arbeitszimmer beruht nach Auffassung des BFH vorrangig auf privaten Motiven und verbessert zugleich die private Wohnsituation. Ein Umzug allein zum Zweck des Homeoffice begründet daher keinen Werbungskostenabzug.


Welche Umzugskosten sind als Werbungskosten absetzbar?

Zu den absetzbaren Umzugskosten als Werbungskosten zählen insbesondere:

  • Transportkosten (Umzugswagen, Spedition): Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts von der bisherigen zur neuen Wohnung. Zum Umzugsgut zählen neben der Wohnungseinrichtung in angemessenem Umfang auch andere bewegliche Gegenstände des Umziehenden.
  • Reisekosten (z. B. Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Anreise zur neuen Wohnung): Fahrtkosten sowie Tage- und Übernachtungsgeld des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen. Der Verpflegungsmehraufwand (Pauschbeträge nach § 9 Abs. 4a EStG) wird vom Einladen bis zum Ausladen des Umzugsguts gewährt.
  • Mietentschädigung / doppelte Miete: Miete für die bisherige Wohnung bis zur frühestmöglichen Auflösung des Mietverhältnisses, längstens jedoch für 6 Monate. Muss die neue Wohnung im Voraus angemietet werden, kann eine Mietentschädigung für längstens 3 Monate berücksichtigt werden.
  • Maklerkosten (bei beruflich bedingtem Umzug): Notwendige Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung (und Garage). Nicht abziehbar sind Maklerkosten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Eigenheims (siehe unten).
  • Umzugsbedingte Unterrichtskosten für Kinder, wenn diese die Schule wechseln müssen (Höchstbetrag siehe Tabelle).
  • Kosten für die Ummeldung der Wohnung und Kfz-Zulassung.
  • Kosten für die Beantragung eines neuen Personalausweises.
  • Eine Pauschvergütung für die übrigen, nicht einzeln nachgewiesenen sonstigen Umzugsauslagen (Umzugskostenpauschale).

Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten für die Renovierung der alten oder neuen Wohnung, die Mietkaution sowie Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen bzw. die Ausstattung der neuen Wohnung. Ebenfalls nicht abziehbar ist ein Umzug allein zur Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers (BFH v. 5.2.2025, VI R 3/23).

Beruflich veranlasste Umzugskosten liegen außerdem nicht mehr vor, wenn der Steuerpflichtige nach vorherigem Umzug in eine „Übergangswohnung“ am Arbeitsort später in die endgültig zu beziehende Wohnung umzieht.

Tipp: Wenn Sie die Umzugskosten nicht als Werbungskosten absetzen können, weil der Umzug privat veranlasst war, lassen sich die Arbeitskosten häufig als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG geltend machen (siehe Abschnitt Privater Umzug).



Berechnen Sie mit dem Online-Rechner, wie viel Steuern Sie erstattet bekommen:

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(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.


Höhe der absetzbaren Umzugskosten

Umzugskosten können grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem BUKG und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten – mit Ausnahme der Pauschalen nach §§ 19, 21 AUV und der Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung von Wohneigentum nach § 9 Abs. 1 BUKG. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen nach § 9 Abs. 4a EStG sind zu beachten.

Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Grenzen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten dem Grunde nach Werbungskosten darstellen. Werden höhere Umzugskosten nachgewiesen, ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind (z. B. bei Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen). Anstelle der in § 10 BUKG pauschal erfassten sonstigen Umzugsauslagen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Kosten als Werbungskosten abgezogen werden.

Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c EStG). So können z. B. auch Fahrten mit dem Taxi zur Besichtigung von Wohnungen am neuen Beschäftigungsort als Werbungskosten abgezogen werden, wenn höhere tatsächliche Kosten nachgewiesen werden.

Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein – jedoch nur zeitanteilig: für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses.

Hinweis – kein Vorsteuerabzug bei privaten Umzugskosten: Nach § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG sind Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf Umzugskosten für einen privaten Wohnungswechsel entfallen. Unerheblich ist, ob unternehmerische Gründe für den Privatumzug des Unternehmers bestehen (z. B. anlässlich einer Betriebsverlagerung) oder ob der Wohnungswechsel beim Arbeitnehmer dienstlich veranlasst ist. Entsprechendes gilt beim Wohnungswechsel von Gesellschaftern oder Mitgliedern einer Körperschaft oder Personenvereinigung.


Umzugskostenpauschale 2026

Sie können entweder die tatsächlichen Umzugskosten einzeln nachweisen oder – für die schwer belegbaren sonstigen Umzugsauslagen – die Umzugskostenpauschale nach § 10 BUKG ansetzen. Die Pauschale deckt typische kleinere Kosten ab (z. B. Trinkgelder, Ummeldegebühren, Anpassung von Lampen, Gardinen, Herd/Öfen) und kann ohne Einzelnachweis geltend gemacht werden. Der Arbeitgeber kann diese Pauschale auch steuerfrei erstatten.

Maßgeblich für die Höhe ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts (nicht der Tag des Möbeltransports). Die folgenden Beträge gelten gemäß BMF-Schreiben vom 28.12.2023 (BStBl I 2024 S. 84, IV C 5 – S 2353/20/10004 :003) für Umzüge ab dem 1. März 2024 und sind – nach aktuellem Stand – auch für die Jahre 2025 und 2026 unverändert anzuwenden:

Sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG) Pauschbetrag
Berechtigte Person (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BUKG) 964 €
Jede weitere Person im Haushalt – Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BUKG) 643 €
Berechtigte ohne eigene Wohnung vor bzw. nach dem Umzug (§ 10 Abs. 2 BUKG) 193 €
Umzugsbedingte Unterrichtskosten – Höchstbetrag je Kind (§ 9 Abs. 2 BUKG) bis 1.286 €

Häufigkeitszuschlag (§ 10 Abs. 5 BUKG): Ist innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein beruflich bedingter Umzug vorausgegangen, erhöht sich die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen um 50 %, sofern bei beiden Umzügen eine eigene Wohnung bestand.


Neben der Umzugskostenpauschale sind zusätzlich abziehbar: Transport- bzw. Mietkosten für den Umzugswagen (auch Fahrten mit dem eigenen Pkw, etwa zum Abholen des Mietwagens oder für mehrere Fahrten am Umzugstag), Reise- und Übernachtungskosten der gesamten Familie für die Anreise zur neuen Wohnung, der Verpflegungsmehraufwand sowie Maklerprovisionen für die neue Mietwohnung. Wichtig: Wer die tatsächlichen Kosten ansetzt, muss Belege sammeln – das Finanzamt fordert diese in der Regel an und erkennt nicht belegte Kosten nicht an.

Tragen Sie die Umzugskosten in der Steuererklärung in der Anlage N unter den weiteren Werbungskosten ein (bei ELSTER im Bereich „weitere Werbungskosten“).


Maklerkosten beim Hauskauf: keine Steuerbefreiung

Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer anlässlich eines beruflich veranlassten Umzugs Maklerkosten für den Erwerb eines selbst genutzten Einfamilienhauses, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 EStG nicht: Die erstatteten Maklerkosten sind in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn, da sie auch insoweit keine Werbungskosten darstellen, als sie für die Vermittlung einer vergleichbaren Mietwohnung angefallen wären (R 9.9 Abs. 2 LStR sowie BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 17/96, BStBl 2000 II S. 586). Reise- und Umzugskostenvergütungen im öffentlichen Dienst sind nur insoweit nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei, als die ersetzten Aufwendungen ihrer Natur nach Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG sind (BFH-Urteil vom 12.4.2007, VI R 53/04, BStBl 2007 II S. 536; OFD Koblenz, 9.12.2009, S 2338 A – St 32 2).


Auslandsumzüge

Bei Auslandsumzügen gilt die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV):


Merkblatt Auslandsumzugskosten:

Umzugskosten + Trennungsgeld - Merkblatt Auslandsumzugskosten
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Top Umzugskosten


Bundesumzugskostengesetz (BUKG)

Bundesumzugskostengesetz
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Erstattung der Umzugskosten durch den Arbeitgeber

Die Erstattung beruflich veranlasster Umzugskosten durch den Arbeitgeber ist steuerfrei (§ 3 Nr. 16 bzw. § 3 Nr. 13 EStG), soweit keine höheren Beträge erstattet werden, als nach den vorstehenden Grundsätzen als Werbungskosten abziehbar wären. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber Unterlagen über die tatsächlichen Aufwendungen vorzulegen; der Arbeitgeber bewahrt diese als Belege zum Lohnkonto auf (R 9.9 Abs. 2 LStR). Soweit der Arbeitgeber steuerfrei erstattet, ist ein zusätzlicher Werbungskostenabzug ausgeschlossen (§ 3c EStG).

Übernahme im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse: Der BFH hat mit Urteil vom 6.6.2019 (V R 18/18) entschieden, dass vom Arbeitgeber übernommene Maklerkosten für die Wohnungssuche von Arbeitnehmern weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme sind, wenn die Kostenübernahme die Arbeitnehmer veranlassen soll, unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Veränderungen (Familienumzug) Aufgaben beim Arbeitgeber zu übernehmen. Ein Zusammenhang zur späteren Arbeitsleistung besteht nicht, da die übernommenen Umzugskosten keinen Einfluss auf die Höhe des Gehalts haben. Aufgrund des vorrangigen Unternehmensinteresses ist der Arbeitgeber in einem solchen Fall aus den bezogenen Maklerleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Top Umzugskosten


Privater Umzug: Abzug über § 35a EStG

Ist der Umzug privat veranlasst, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Privatpersonen können die Arbeitskosten dann jedoch als haushaltsnahe Dienstleistung bzw. Handwerkerleistung nach § 35a EStG geltend machen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen (z. B. Umzugsspedition): 20 % der Arbeitskosten, höchstens 4.000 € im Jahr.
  • Handwerkerleistungen (z. B. Montage von Einbauküche/Lampen): 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr.

Voraussetzung sind eine ordnungsgemäße Rechnung und die unbare Zahlung (Überweisung). Material- bzw. reine Transportkosten sind nicht begünstigt – abziehbar ist nur der Arbeitslohnanteil.


Rückumzug nach Beendigung einer doppelten Haushaltsführung

Löst ein Arbeitnehmer mit beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung seine Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort auf (z. B. wegen Aufgabe der Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung am Familienwohnort), können die (Rück-)Umzugskosten in die Familienwohnung grundsätzlich steuerfrei erstattet oder als Werbungskosten abgezogen werden. Umzugskosten, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung anfallen, sind dabei nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zu berücksichtigen (vgl. OFD Berlin, 7.8.1998, St 422 – S 2353 – 2/98). Ein steuerfreier Ersatz bzw. Werbungskostenabzug ist auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer – in Verbindung mit einer neuen doppelten Haushaltsführung – an einem anderen Ort weiterbeschäftigt wird oder dort eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Top Umzugskosten


Häufige Fragen zu Umzugskosten (FAQ)

Wie hoch ist die Umzugskostenpauschale 2026?

Die Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen beträgt seit dem 1.3.2024 und unverändert auch 2026: 964 € für die berechtigte Person und 643 € für jede weitere im Haushalt lebende Person. Für Berechtigte ohne eigene Wohnung vor bzw. nach dem Umzug gelten 193 € (§ 10 Abs. 2 BUKG).

Kann ich Umzugskosten ohne Beleg absetzen?

Ja – für die sonstigen Umzugsauslagen über die Umzugskostenpauschale, die ohne Einzelnachweis anerkannt wird. Transportkosten, Reisekosten, doppelte Mieten und Maklergebühren sind dagegen nur gegen Beleg in nachgewiesener Höhe abziehbar.

Sind Umzugskosten für das Homeoffice absetzbar?

Nein. Nach dem BFH-Urteil vom 5.2.2025 (VI R 3/23) ist ein Umzug allein zur erstmaligen Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht beruflich veranlasst; die Kosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar – auch nicht bei dauerhafter Homeoffice-Tätigkeit.

Wo trage ich Umzugskosten in der Steuererklärung ein?

Beruflich veranlasste Umzugskosten gehören in die Anlage N unter die weiteren Werbungskosten (in ELSTER: „weitere Werbungskosten“). Privat veranlasste Umzüge werden im Rahmen des § 35a EStG erfasst.

Was ist bei einem privaten Umzug absetzbar?

Bei einem privaten Umzug sind die Arbeitskosten als haushaltsnahe Dienstleistung (20 %, max. 4.000 €) bzw. Handwerkerleistung (20 %, max. 1.200 €) nach § 35a EStG absetzbar – bei Rechnung und unbarer Zahlung.


Aktuelle Urteile & Quellen

  • BFH, Urteil vom 5.2.2025 – VI R 3/23 (BStBl 2025 II S. 650): kein Werbungskostenabzug für Umzug zur Einrichtung eines Arbeitszimmers.
  • BMF-Schreiben vom 28.12.2023 – IV C 5 – S 2353/20/10004 :003 (BStBl I 2024 S. 84): Pauschalen ab 1.3.2024.
  • §§ 6–10 BUKG; § 9 Abs. 1, Abs. 4a EStG; § 3 Nr. 13 EStG; § 3c EStG; § 35a EStG; § 15 Abs. 1a Nr. 3 UStG; R 9.9 LStR.
  • BFH, Urteil vom 23.3.2001 – VI R 175/99 (BStBl 2002 II S. 56); BFH, Urteil vom 6.6.2019 – V R 18/18.

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Fortbildungskosten
Beitrag zu Berufsverbänden
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Weitere Kosten

Rechtsgrundlagen zum Thema: Umzugskosten

EStG 
EStG § 3

LStR 
R 3.13 LStR Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen

R 3.16 LStR Steuerfreie Leistungen für Reisekosten, Umzugskosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung außerhalb des öffentlichen Dienstes

R 9.9 LStR Umzugskosten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

EStH 3.13 33.1.33.4
LStH 3.13 3.16 9.9 9.11.5.10 19.3

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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