Sächsisches Finanzgericht verneint Verlustabzug bei sanktionsbedingt nicht handelbaren Wertpapieren
Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Verluste aus russischen Staatsanleihen sowie aus russischen Aktien-Hinterlegungsscheinen im Jahr 2022 nicht allein deshalb steuerlich berücksichtigt werden können, weil die Wertpapiere infolge der Sanktionen nicht mehr handelbar waren oder von der depotführenden Bank mit null Euro bewertet wurden. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig; beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 anhängig.
Hintergrund: Russische Wertpapiere nach Beginn des Ukraine-Kriegs
Viele Anleger hielten im Jahr 2022 russische Staatsanleihen oder sogenannte ADR/GDR auf russische Aktien. Dabei handelt es sich um Hinterlegungsscheine, die wirtschaftlich eine Beteiligung an russischen Aktien verbriefen.
Nach Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine waren zahlreiche russische Wertpapiere aufgrund der EU-Sanktionen faktisch nicht mehr handelbar. Teilweise wurden sie in den Depots gar nicht mehr bewertet oder mit einem Wert von 0,00 Euro ausgewiesen. Auch Dividendenzahlungen blieben aus.
Die betroffenen Anleger machten daher geltend, dass ihre Kapitalanlagen wirtschaftlich wertlos geworden seien und die Verluste steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden müssten.
Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts
Das Sächsische Finanzgericht lehnte die steuerliche Verlustberücksichtigung ab. Nach Auffassung des Gerichts reicht eine bloße Wertminderung oder faktische Nicht-Handelbarkeit nicht aus, um einen steuerlich anzuerkennenden Verlust aus Kapitalvermögen auszulösen.
Entscheidend war für das Gericht insbesondere:
- Die Wertpapiere wurden nicht verkauft.
- Die Wertpapiere wurden nicht eingezogen.
- Es lag kein endgültiger Ausfall der Kapitalforderung vor.
- Der russische Staat bzw. die betroffenen russischen Unternehmen waren nicht insolvent.
- Eine spätere Handelbarkeit oder spätere Zahlung sei nicht ausgeschlossen.
Damit fehle es nach Ansicht des Gerichts an einem steuerlich relevanten Realisationstatbestand.
Warum reicht eine Depotbewertung mit null Euro nicht aus?
Für die steuerliche Verlustberücksichtigung bei Kapitalvermögen kommt es nicht allein auf den wirtschaftlichen Wertverlust an. Steuerlich maßgeblich ist regelmäßig, ob ein Verlust realisiert wurde.
Eine reine Depotbewertung mit null Euro bedeutet daher noch nicht automatisch, dass ein steuerlicher Verlust entstanden ist. Nach der Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts bleibt der Anleger weiterhin Inhaber der Wertpapiere. Solange nicht endgültig feststeht, dass keine Rückzahlung, keine Verwertung und keine spätere Handelbarkeit mehr möglich ist, liegt nach Auffassung des Gerichts kein steuerbarer Verlust vor.
Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass eine spätere Handelbarkeit der Anleihen nicht unwahrscheinlich sei. Auch Dividendenzahlungen könnten nach einer Aufhebung der Sanktionen wieder möglich werden.
Steuerliche Einordnung
Bei Kapitalanlagen ist zwischen einem bloßen Kursverlust und einem steuerlich relevanten Verlust zu unterscheiden.
Ein steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust kann insbesondere entstehen bei:
- Veräußerung der Kapitalanlage,
- Einziehung oder endgültigem Untergang des Wertpapiers,
- endgültigem Ausfall einer Kapitalforderung,
- bestimmten Fällen der wertlosen Ausbuchung oder Übertragung.
Im Streitfall fehlte es nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch gerade an einem solchen endgültigen Vorgang. Die Anleger hatten die Wertpapiere weiterhin im Depot. Die Wertlosigkeit beruhte nicht auf Insolvenz oder endgültigem Ausfall, sondern auf sanktionsbedingten Handelsbeschränkungen.
Bedeutung für betroffene Anleger
Für Anleger mit russischen Staatsanleihen, ADR oder GDR ist das Urteil von erheblicher praktischer Bedeutung. Wer im Jahr 2022 Verluste allein wegen der fehlenden Handelbarkeit geltend gemacht hat, muss damit rechnen, dass das Finanzamt diese Verluste nicht anerkennt.
Gleichzeitig ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt. Da die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 5/26 anhängig ist, sollten vergleichbare Fälle sorgfältig geprüft werden.
Praxishinweis
Betroffene Steuerpflichtige sollten insbesondere prüfen lassen:
- ob der Einkommensteuerbescheid für 2022 noch änderbar oder offen ist,
- ob gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch eingelegt werden kann,
- ob ein Ruhen des Einspruchsverfahrens mit Hinweis auf das BFH-Verfahren VIII R 5/26 beantragt werden sollte,
- ob tatsächlich nur eine vorübergehende Nicht-Handelbarkeit vorliegt oder bereits ein endgültiger Verlusttatbestand eingetreten ist,
- ob Bankbescheinigungen, Depotauszüge oder Ausbuchungsmitteilungen vorliegen.
Gerade bei Kapitalanlagen mit Auslandsbezug und sanktionsbedingten Einschränkungen kommt es stark auf die konkrete depot- und zivilrechtliche Behandlung an.
Fazit
Das Sächsische Finanzgericht stellt klar: Eine faktische Wertlosigkeit russischer Staatsanleihen oder russischer Aktien-Hinterlegungsscheine im Jahr 2022 reicht nach seiner Auffassung nicht aus, um steuerliche Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend zu machen.
Solange die Wertpapiere nicht veräußert, eingezogen, endgültig ausgefallen oder ausgebucht wurden, fehlt es an einem steuerlich relevanten Verlustereignis. Betroffene Anleger sollten die weitere Entwicklung beim Bundesfinanzhof aufmerksam verfolgen und offene Steuerfälle entsprechend absichern.
Quelle: Sächsisches Finanzgericht, Pressemitteilung vom 20.04.2026 zum Urteil vom 25.02.2026, Az. 2 K 602/25; Revision anhängig beim BFH unter VIII R 5/26.