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Zum Einlagekonto bei Regiebetrieben

Zum Einlagekonto bei Regiebetrieben

Kernaussage
Bei einem als Regiebetrieb geführten Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sind in Höhe eines nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Jahresfehlbetrags Einlagen der Trägerkörperschaft anzunehmen und unmittelbar dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben. Dies gilt auch, wenn der Betrieb bilanziert und der Fehlbetrag durch bloße Buchverluste (z. B. durch Abschreibungen) entstanden ist.

Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Bestand des steuerlichen Einlagekontos eines als Regiebetrieb geführten Bäderbetriebs gewerblicher Art (BgA), der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte. Zum Betriebsvermögen gehörte die Beteiligung an einer GmbH. Die GmbH schüttete ihre nach Verlustverrechnung verbleibenden Gewinne regelmäßig an den Betrieb gewerblicher Art aus. Das Finanzamt nahm jährlich in Höhe der Ausschüttungen Abschreibungen auf den Wert der Beteiligung vor und beurteilte die damit verbundenen Vermögensminderungen als verdeckte Gewinnausschüttung, die in den ersten Jahren – mangels anderer Rücklagen – zu Minderungen des steuerlichen Einlagekontos führten. Die sich insgesamt beim Betrieb ergebenden Jahresfehlbeträge rechnete das Finanzamt dabei jedoch nicht dem Einlagekonto zu. In Folge dieser Berechnungsmethode überstieg die verdeckte Gewinnausschüttung schließlich das zum 31.12.2004 festgestellte steuerliche Einlagekonto, so dass vom Finanzamt insoweit eine kapitalertragsteuerpflichtige Leistung des Betriebs angenommen wurde. Um die hieraus erfolgte Haftungsinanspruchnahme der Stadt ging es in dem Verfahren. Das Finanzgericht hatte der Klage bereits zum Teil stattgegeben. Es war der Meinung, der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto umfasse auch Buchverluste, selbst wenn der Haushalt der Trägerkörperschaft dadurch nicht belastet werde.

Entscheidung
Maßgeblich für die Zuführungen zum Einlagekonto ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht das steuerbilanzielle, sondern der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Jahresfehlbetrag. Es ginge bei der Besteuerung des Kapitalertrags des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit um die Erfassung von Vorgängen, die bei Kapitalgesellschaften als Gewinnausschüttungen anzusehen wären. Im Unterschied zum Eigenbetrieb bleibt der Regiebetrieb Teil der unmittelbaren Verwaltung. Demgemäß fließen Einnahmen der Regiebetriebe – anders als bei Eigenbetrieben – unmittelbar in den Haushalt und Ausgaben werden unmittelbar aus dem Haushalt der Trägerkörperschaft bestritten. Bei Regiebetrieben ist daher ein bilanzieller Verlustvortrag nicht möglich ist, sondern der Verlust gilt im Entstehungsjahr als durch Einlagen der Gemeinde ausgeglichen und führt deshalb zu einem entsprechenden Zugang im Einlagekonto.

Konsequenz
Das Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung zum steuerlichen Einlagekonto und hat insofern klarstellenden Charakter. Bei Regiebetrieben ist darauf zu achten, in Verlustjahren die (fiktiven) Ausgleichszahlungen des Trägers als Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto zu erklären. Ansonsten droht in Gewinnjahren ggf. zusätzliche Kapitalertragsteuer, weil eine kapitalertragsteuerfreie Rückzahlung von Einlagen anhand des steuerlichen Einlagekontos nicht belegt werden kann. Die Höhe des Verlustausgleichs bzw. Jahresverlustes soll ausdrücklich nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt werden. In der Praxis wird man abwägen müssen, ob es sich lohnt, deshalb neben der Einnahmeüberschussrechnung oder Steuerbilanz noch eine handelsrechtliche Schattenrechnungen (z. B. zur Abzinsung langfristiger Rückstellungen) anzustellen.

Rückstellungszeitpunkt für künftige Steuernachforderungen

Rückstellungszeitpunkt für künftige Steuernachforderungen

Kernfrage
Steuerpflichtige haben künftige Steuerbelastungen als Rückstellungen in ihrer Bilanz auszuweisen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen äußert sich in einer neuen Verfügung zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt Rückstellungen für Mehrsteuern in Folge einer Betriebsprüfung bzw. einer Steuerfahndungsprüfung zu passivieren sind.

Inhalt der OFD-Verfügung
Die lediglich auf allgemeiner Erfahrung beruhende Erwartung von Steuernachforderungen bei einer Betriebsprüfung rechtfertigt keine Bildung einer Rückstellung für betriebliche Mehrsteuern. Hat jedoch eine Betriebsprüfung bereits begonnen, so sind Rückstellungen für zu erwartende Betriebssteuern zu bilden. Die Steuern sind in dem Jahr zu passivieren, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Dagegen sind Rückstellungen für Mehrsteuern in Folge einer Steuerfahndungsprüfung erst im Jahr der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer als Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer neueren Entscheidung bestätigt. Zudem stellte die OFD Niedersachsen klar, dass für hinterzogene Lohnsteuer vom Arbeitgeber in dem Zeitpunkt eine Rückstellung zu bilden ist, in dem er mit seiner Haftungsinanspruchnahme rechnen muss. Nachforderungen für Sozialversicherungsbeiträge sind dagegen im Jahr der Entstehung zurück zu stellen.

Konsequenz
Es besteht kein Widerspruch zwischen Verwaltungsmeinung und BFH-Rechtsprechung; somit profitiert der Steuerpflichtige von einer einheitlichen Regelung.

Wann fällt ein Einkommensteuererstattungsanspruch in die Insolvenzmasse?

Wann fällt ein Einkommensteuererstattungsanspruch in die Insolvenzmasse?

Kernaussage
Vermehrt werden selbständige oder freiberufliche Tätigkeiten für natürliche Personen im laufenden Insolvenzverfahren durch den Verwalter freigegeben, der hiermit auf seine Verwaltung- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der o. g. Tätigkeit des Schuldners verzichtet. Sämtliche Einnahmen hieraus gehören dann nicht mehr zur Insolvenzmasse; ebenso verhält es sich mit dem Einkommensteuererstattungsanspruch.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners, der einen gewerblichen Dienstleistungsbetrieb unterhielt. Die vorgenannte selbstständige Tätigkeit gab der Kläger im Jahr 2009 uneingeschränkt aus der Insolvenzmasse frei. Das beklagte Finanzamt setzte für das Jahr 2010 Einkommensteuervorauszahlungen gegenüber dem Insolvenzschuldner fest, der diese Vorauszahlungen aus seinem insolvenzfreien Vermögen leistete. Im Jahr 2011 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2010 auf Null fest und rechnete den Erstattungsanspruch mit den Einkommensteuerrückständen des Schuldners aus dem Jahr 2009 auf. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehöre. Die hiergegen gerichtet Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos.

Entscheidung
Der Erstattungsanspruch gehört zum insolvenzfreien Vermögen und ist durch Aufrechnung mit Steuerschulden aus 2009 erloschen. Durch die uneingeschränkte Freigabe des Klägers sind alle Forderungen und Verbindlichkeiten, die durch die selbständige Tätigkeit des Schuldners veranlasst sind, freigegeben. Hierzu gehören auch die Steuern, die auf die durch eine freigegebene Tätigkeit erzielten Umsätze und Gewinne entfallen, und daher – im Gegenzug – zugleich auch die Steuererstattungsansprüche, die sich durch eine Überzahlung der durch die insolvenzfreie Tätigkeit ausgelösten Steuern ergeben. Für den Bereich der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mehrfach entschieden, dass ein durch eine freigegebene Tätigkeit erworbener Umsatzsteuervergütungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse fällt und vom Finanzamt mit vorinsolvenzlichen Steuerschulden verrechnet werden kann. Nichts anderes kann im Rahmen der Einkommensteuer gelten. Die Revision zum BFH ist zugelassen.

Konsequenz
Das Gericht führt zutreffend aus, dass es nicht richtig sein kann, dass der Insolvenzschuldner die aus der freigegebenen Tätigkeit festgesetzten Steuern aus seinem eigenen (insolvenzfreien) Vermögen bezahlen muss, er diese im Fall einer Überzahlung jedoch nicht wieder zurückerhält, sondern die überzahlten Beträge der Insolvenzmasse zu Gute kommen.

Beteiligung an Komplementär-GmbH = notwendiges Betriebsvermögen

Beteiligung an Komplementär-GmbH = notwendiges Betriebsvermögen

Kernaussage
Die Zuordnung einer Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zum notwendigen Betriebsvermögen eines Betriebsaufspaltungs-Besitzunternehmens wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Komplementär-GmbH weder zum Besitzunternehmen noch zur Betriebs-GmbH unmittelbare Geschäfte unterhält. Eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen setzt voraus, dass die Komplementär-GmbH entscheidenden Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Kommanditgesellschaft hat, die aufgrund ihrer intensiven und dauerhaften Geschäftsbeziehungen zum Betriebsunternehmen die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend fördert. Ferner ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige seinerseits durch das Halten der Beteiligung an der Komplementär-GmbH in der Lage ist, deren Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der GmbH & Co. KG maßgeblich zu fördern.

Sachverhalt
Streitig ist im vorliegenden Fall die Zugehörigkeit einer GmbH-Beteiligung des Steuerpflichtigen zum Betriebsvermögen seines Besitzeinzelunternehmens. Der Steuerpflichtige war Alleingesellschafter der GmbH I, der er die wesentlichen Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellte. Mithin lag unstreitig eine Betriebsaufspaltung vor. Die GmbH I war Kommanditistin der X GmbH & Co. KG, deren Komplementärin war die GmbH II, an der wiederum der Steuerpflichtige zu 11 % beteiligt war. Die GmbH I mietete von der GmbH & Co. KG Wirtschaftsgüter an. Bei Veräußerung der Anteile an der GmbH II erfasste die Finanzverwaltung einen Gewerbeertrag, da sie die Auffassung vertrat, es handelte sich bei den Anteilen an der GmbH II um notwendiges Betriebsvermögen des Besitzeinzelunternehmens des Steuerpflichtigen.

Entscheidung
Einspruch und Klage des Steuerpflichtigen blieben erfolglos. Nach Ansicht des Finanzgerichts handelte es sich um notwendiges Betriebsvermögen, da die GmbH II als Geschäftsführerin der GmbH & Co. KG das branchengleiche Gewerbe der GmbH I gefördert habe. Die Leistungen zwischen der GmbH & Co. KG und der GmbH I hätten dem Gewerbebetrieb des Steuerpflichtigen gedient, da ihm im Rahmen der Betriebsaufspaltung die Geschäftsbeziehungen zwischen der GmbH & Co. KG und der GmbH I zuzurechnen seien. Die Revision des Steuerpflichtigen sah der Bundesfinanzhof (BFH) allerdings als begründet an und verwies die Streitsache zurück an das Finanzgericht. Laut BFH kam es nicht entscheidend aus das Vorliegen einer Mehrheitsbeteiligung an. Vielmehr ist zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige durch das Halten der Beteiligung die Geschäftstätigkeit der GmbH & Co. KG gegenüber der GmbH I und damit auch gegenüber seinem Besitzunternehmen maßgeblich förderte.

Konsequenz
Sollte die Beteiligung an der Komplementär-GmbH dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen zugeordnet werden, wäre der Veräußerungsgewinn auch im Gewerbeertrag zu erfassen.

Auch falsch ausgestellte Kleinbetragsrechnungen lösen Umsatzsteuer aus

Auch falsch ausgestellte Kleinbetragsrechnungen lösen Umsatzsteuer aus

Kernaussage
Wer Umsatzsteuer unberechtigt oder unrichtig in Rechnung stellt, schuldet diese. Auch falsch ausgefüllte Quittungsblöcke können hier zum Verhängnis werden.

Sachverhalt
Ein Kleinunternehmer hatte Quittungen über die von ihm erbrachten Leistungen ausgestellt. In diese hatte er den Bruttobetrag und den Steuersatz, damals noch 16 %, eingetragen. Die im Quittungsblock enthaltenen Felder zum Netto- und Steuerbetrag füllte er hingegen nicht aus. Nach Überprüfung der Quittungen vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Quittungen Kleinbetragsrechnungen (derzeit: Rechnungen bis 150 EUR) darstellten, in denen die Umsatzsteuer unberechtigt ausgewiesen sei. Es setzte daher Umsatzsteuer fest. Hiergegen klagte der Kleinunternehmer und gewann. Nach Ansicht des Finanzgerichts lag kein unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer vor, da kein Steuerbetrag ausgewiesen sei; allerdings ging es nun vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Entgegen der Vorinstanz kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass unberechtigt Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Dabei legt der BFH die zugrundeliegende Vorschrift, die den Ausweis eines Steuerbetrages fordert, bewusst über ihren Wortlaut hinaus aus. Er orientiert sich hierbei am Zweck der Vorschrift, der Gefährdung des Steueraufkommens entgegenzuwirken. Denn die Quittungen enthielten alle notwendigen Angaben (u. a. Bruttobetrag und Steuersatz), um als Kleinbetragsrechnungen anerkannt zu werden. Es besteht daher das Risiko, dass der Empfänger der Quittungen hieraus den Vorsteuerabzug geltend macht.

Konsequenz
Die Auslegung des BFH dürfte zutreffend sein. Wer auch immer Rechnungen oder ähnliche Dokumente ausstellt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er Umsatzsteuer schuldet, wenn er dem Empfänger den Vorsteuerabzug ermöglicht. Entscheidend ist allein die mögliche Gefährdung des Steueraufkommens. Ob diese tatsächlich eingetreten ist, weil z. B. dem Empfänger bekannt war, dass der Aussteller der Quittungen Kleinunternehmer ist, ist hierbei vollkommen unerheblich. Privatleute, Kleinunternehmer oder Unternehmer mit steuerfreien Umsätzen, z. B. Ärzte, sollten daher Rechnungen, Quittungen o. ä. mit der notwendigen Sorgfalt ausfüllen bzw. nicht alles ausfüllen was ihnen in die Quere kommt.

BFH verwirft Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für Bauträger

BFH verwirft Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für Bauträger

Kernaussage
Unternehmen, die selbst Bauleistungen erbringen, schulden i. d. R. die Umsatzsteuer aus den durch Subunternehmer an sie erbrachten Bauleistungen (Umkehr der Steuerschuldnerschaft; § 13b UStG). Es war lange Zeit streitig, ob die Vorschrift als solche sowohl den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht als auch deren Auslegung durch die Finanzverwaltung. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar. Allerdings hat er die nationalen Gerichte dazu aufgefordert, für eine praxisgerechte Anwendung der Vorschrift zu sorgen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies nun umgesetzt.

Sachverhalt
Unklar war, ob ein Bauträger für Bauleistungen, die ein Bauunternehmer an ihn erbracht hat, nach § 13b UStG Steuerschuldner geworden ist. Der Bauträger betreibt den Erwerb, die Erschließung und Bebauung von Grundstücken. Er beauftragte den Bauunternehmer als Generalunternehmer mit der Erstellung eines Wohnhauses. In der vom Bauunternehmer erteilten Schlussrechnung wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen, sondern auf die Steuerschuldnerschaft des Bauträgers hingewiesen. In seiner Umsatzsteuererklärung gab der Bauträger jedoch an, er habe keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht und schulde deshalb die Umsatzsteuer nicht. Dem hielt das Finanzamt entgegen, der Bauträger habe sich mit dem Bauunternehmer darüber geeinigt, dass er, der Bauträger, die Umsatzsteuer schulde. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den empfangenen und den erbrachten Leistungen bestehe. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung
Der BFH vertritt die Auffassung, dass der Subunternehmer bzw. Auftragnehmer nicht erkennen könne, ob der Auftraggeber nachhaltig Bauleistungen erbringe. Es sei für ihn lediglich möglich, zu erkennen, ob die eigene Bauleistung vom Auftraggeber seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet werde. Nur dann wird der Auftraggeber zum Steuerschuldner.

Konsequenz
Die Auslegung der Vorschrift durch den BFH soll einer praktikableren Handhabung dienen. Dies ist grundsätzlich positiv zu bewerten, ob sich tatsächlich eine Vereinfachung ergibt, wird sich zeigen. Fakt ist jedoch, dass die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung nun in wesentlichen Punkten überholt ist. So kommt es nicht mehr darauf an, in welchem Umfang der Auftraggeber selbst Bauleistungen erbringt (10 %-Grenze), sondern alleine darauf, ob die bezogene Bauleistung vom Auftraggeber selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet wird („rein – raus“). Bauträger unterliegen daher nicht mehr der Regelung, da sie keine Bauleistungen erbringen, sondern im Gegensatz zu Generalunternehmern Grundstücke liefern. Es ist zu hoffen, dass das BMF nun zügig auf das Urteil reagiert, damit Klarheit herrscht, wie nun in der Praxis konkret verfahren werden muss. Im Zweifel sollten die betroffenen Unternehmen diesbezüglich steuerlichen Rat einholen.

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für umsatzsteuerliche Zwecke

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für umsatzsteuerliche Zwecke

Kernaussage
Erbringen Unternehmer Leistungen, die unterschiedlich zu besteuern sind, zu einem Pauschalpreis (z. B. Sparmenüs bei Fast-Food Ketten), so muss dieser zur Ermittlung der korrekten Bemessungsgrundlage aufgeteilt werden.

Neue Verwaltungsanweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt die Anwendung einer sachgerechten Aufteilungsmethode. Kommen insoweit mehrere Methoden in Betracht, so ist die einfachste zu wählen. Werden die im Pauschalpreis enthaltenen Leistungen auch einzeln angeboten, so ist als Aufteilungsmaßstab das Verhältnis der Einzelkaufpreise zugrunde zu legen. Alternativ hierzu kommen andere Aufteilungsmethoden, wie z. B. das Verhältnis des Wareneinsatzes, nur in Betracht, wenn sie genauso einfach sind. Eine Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist daher nach Ansicht des BMF nicht zulässig.

Konsequenz
Die Auffassung des BMF beruht auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), so dass ihr grundsätzlich zu folgen sein wird. Wer dies unterlässt, muss damit rechnen, dass die Finanzverwaltung die gewählte Aufteilungsmethode verwirft und die Aufteilung im Wege der Schätzung vornimmt. Allerdings toleriert das BMF bis zum 30.6.2014 die bisher verwendeten Aufteilungsmethoden, die den o. g. Anforderungen nicht entsprechen, sofern diese nicht missbräuchlich sind.

Kein ermäßigter Steuersatz fürs Frühstück

Kein ermäßigter Steuersatz fürs Frühstück

Kernaussage
Die alte Regierung geht, die neue kommt, was bleibt sind die Gesetze. Dies gilt auch für den ermäßigten Steuersatz für Hotelübernachtungen, der mit Wirkung zum 1.1.2010 in Kraft trat. Über den Sinn dieser Regelung lässt sich streiten, nicht jedoch darüber, dass hierdurch die Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) weiter erschwert wird. Es wundert daher nicht, dass sich nun schon der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Regelung beschäftigt hat.

Sachverhalt
Ein Hotelier bot Übernachtung mit Frühstück zu einem Pauschalpreis an. Diesen unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt forderte hingegen den Regelsteuersatz (19 %) für das Frühstück.

Entscheidung
Nach Ansicht des BFH ist das Frühstück nicht begünstigt, denn die Begünstigung betrifft nur Dienstleistungen, die unmittelbar der Vermietung dienen, was nicht für das Frühstück gilt. Dies entspräche dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers. Auch die Argumentation des Klägers, dass das Frühstück eine Nebenleistung zur Übernachtung darstelle, die umsatzsteuerlich ebenso wie die Übernachtung zu behandeln sei, beeindruckte den BFH nicht. Er verweist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die es zuließe, nur einzelne Bestandteile einer Dienstleistung ermäßigt zu besteuern.

Konsequenz
Das Frühstück unterliegt weiterhin dem Regelsteuersatz. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz müssen daher Leistungen, die unmittelbar und solche, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, getrennt werden (Aufteilungsgebot). Allerdings lässt der BFH offen, welche Leistungen, neben dem Frühstück, ebenfalls nicht unmittelbar der Vermietung dienen und damit nicht begünstigt sind. Er verweist lediglich darauf, dass diese Abgrenzung schwierig sein kann und zum Teil umstritten ist; neuer Ärger ist also schon vorprogrammiert.

Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG

Der BFH hat in seinen Urteilen vom 7. Juli 2011, V R 41/09, V R 42/09 und V R 21/10 über Fragen der Zuordnung eines einheitlichen Gegenstands zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG im Fall der Errichtung eines teilunternehmerisch genutzten Gebäudes entschieden. In drei weiteren Urteilen hat er sich grundsätzlich zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert (Urteile vom 19. Juli 2011, XI R 29/09, BStBl II 2012 S. 430, XI R 21/10, BStBl II 2012 S. 434, und XI R 29/10, BStBl II 2012 S. 438).

Über die Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen hinaus werden im Folgenden die Grundsätze der Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nach § 15 Abs. 1 UStG dargestellt.

Behandelt werden anhand von Beispielen folgende Punkte:

  1. Grundsätze der Zuordnung
    1. Zuordnungsgebot, Zuordnungsverbot und Zuordnungswahlrecht
    2. Ermittlung der unternehmerischen Mindestnutzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG
    3. Zuordnungsschlüssel
    4. Zuordnungsobjekt
    5. Prognosezeitraum
    6. Zeitpunkt und Dokumentation der Zuordnungsentscheidung – Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung auf den Vorsteuerabzug und dessen Berichtigung nach § 15a UStG
  2. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses, insbesondere:
    • 15.2. Allgemeines zum Vorsteuerabzug
    • 15.2a. Ordnungsmäßige Rechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug
    • 15.2b. Leistung für das Unternehmen
    • 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
    • 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
  3. Entsprechungstabelle Abschn. 15.2 UStAE a. F. zu Abschn. 15.2-15.2d UStAE n. F.
  4. Anwendungsregelung

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7300 / 12 / 10002 :001 vom 02.01.2014

Umgang mit den Leitlinien des gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG eingerichteten Mehrwertsteuerausschusses

Der Beratende Ausschuss für die Mehrwertsteuer („Mehrwertsteuerausschuss“) wurde gemäß Artikel 398 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) eingerichtet. Er setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen und wird von der Europäischen Kommission geleitet. Da der Mehrwertsteuerausschuss ein ausschließlich beratender Ausschuss ist, dem keine Rechtsbefugnisse übertragen wurden, kann der Mehrwertsteuerausschuss keine rechtsverbindlichen Entscheidungen treffen. Neben den Punkten, für die nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie eine Konsultation erforderlich ist, behandelt der Mehrwertsteuerausschuss Fragen im Zusammen-hang mit der Anwendung der unionsrechtlichen Mehrwertsteuerregelungen.

Der Mehrwertsteuerausschuss erarbeitet Leitlinien, die eine Orientierungshilfe für die Anwendung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie darstellen können. Diese Leitlinien werden von den Mitgliedstaaten einstimmig oder mehrheitlich verabschiedet und von der Europäischen Kommission im Internet veröffentlicht. Bei der Veröffentlichung weist die Europäische Kommission ausdrücklich insbesondere darauf hin, dass die vom Mehrwertsteuerausschuss beschlossenen Leitlinien ausschließlich die Ansichten eines beratenden Ausschusses widerspiegeln und die Leitlinien keine offizielle Auslegung des Unionsrechts darstellen, so dass sie weder für die Europäische Kommission noch für die Mitgliedstaaten verbindlich sind und von ihnen nicht befolgt werden müssen. Gleichwohl werden die Leitlinien – ihrem Sinn entsprechend – bei der Bildung der deutschen Verwaltungsauffassung auf Bund-Länder-Ebene grundsätzlich mit in die Betrachtung einbezogen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Umgang mit den Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses Folgendes:

Die Leitlinien des Mehrwertsteuerausschusses haben keine rechtliche Bindungswirkung. Maßgeblich für die Rechtsanwendung sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und anderen Verwaltungsanweisungen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-7072 / 13 / 10005 vom 03.01.2014