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Steuerberater

Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

Kernaussage
Der Kläger begehrt die Erstattung von Zoll für eine Einfuhr, ohne dass für diese Einfuhr ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingelegt oder innerhalb der 3-jährigen Antragsfrist ein Erstattungsantrag gestellt war. Das Obsiegen in einem Musterverfahren ersetzt diese Rechtshandlungen nicht.

Sachverhalt
Die Schuldnerin, für die der Kläger wegen Insolvenz das jetzige Klageverfahren aufnahm, führte mit zahlreichen Einfuhren MP3-Player ein und ließ sie bei Zollstellen des Beklagten in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Sie erreichte in einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die von ihr eingeführten MP3-Player eine Eingruppierung in die Kombinierte Nomenklatur, die zu einem erheblich niedrigeren Zollsatz führte. Zuvor hatte der Beklagte für eine andere Lieferung vom 25.7.2007 Zoll nach dem erhöhten Zollsatz erhoben. Die Schuldnerin hat den festgesetzten Zoll in Höhe von rd. 21.000 EUR entrichtet. Nach dem gewonnenen Rechtsstreit beantragte die Schuldnerin ausdrücklich erstmals am 28.12.2010 die Erstattung des überhöhten Zolls, was der Beklagte ablehnte. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung
Die Schuldnerin hat gegen die Abgabenanmeldung keinen Rechtsbehelf eingelegt, der als Erstattungsantrag gewertet werden könnte. Vielmehr hätte sie Einspruch einlegen müssen, was unterblieb. Auch fehlte es an einem ausdrücklich gestellten Erstattungsantrag, der aufgrund Ablaufs der 3-jährigen Antragsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Fristverlängerung wegen unvorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt, die eine fristgerechte Antragsstellung hinderten, schied ebenso aus. Schließlich ist auch eine Hemmung der Antragsfrist durch die Führung eines Parallelrechtsstreits nicht vorgesehen. Auch das Obsiegen in dem Musterverfahren ersetzt nicht die Rechtsbehelfseinlegung in dem vorliegenden Verfahren. Das EU-Recht erhält für die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle eine abschließende Regelung.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Rechtsbehelfe stets fristgerecht mit dem Hinweis auf das Musterverfahren einzulegen sind. Der Steuerpflichtige muss aktiv tätig werden.

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererklärung

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererklärung

Kernaussage
Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Einkommensteuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne zuvor den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenden Angaben zu überprüfen.

Sachverhalt
Der Kläger lebte mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt, so dass ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG) in Höhe von 1.308 EUR nicht zustand. Die Lebensgefährtin zog aus der Wohnung aus, so dass der Kläger im Jahr 2007 allein mit seiner Tochter wohnte. Der Steuerberater des Klägers fertigte wie in den Vorjahren die Steuererklärung und gab mangels Kenntnis von dem Auszug keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende an. Er legte dem Kläger eine mit dem Elster-Programm erstellte komprimierte Steuererklärung zur Prüfung und Unterzeichnung vor. Diese enthielt keine Rubrik „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“. Nachdem der Steuerberater von der Trennung Kenntnis erlangt hatte, stellte er für den Kläger einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied schließlich, dass dem Kläger der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2007 nicht gewährt wird. Denn den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Steuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne zuvor den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dadurch nimmt der Steuerberater seinem Mandanten die Möglichkeit, die in der Steuererklärung enthaltenden Angaben zu überprüfen. Dieses Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Bei einer Verneinung des groben Verschuldens würde der vertretene Steuerpflichtige gegenüber dem nicht vertretenen bessergestellt.

Konsequenz
Durch eine unglückliche Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater waren hier beide teilweise unwissend. Den Steuerberater traf jedoch ein grobes Verschulden, da er sicherstellen muss, dass der Steuerpflichtige zumindest die Möglichkeit hat, die Steuererklärung zu überprüfen. Offen gelassen wurde vom BFH, ob ein grobes Verschulden des Steuerberaters stets anzunehmen ist, wenn dieser den Sachverhalt – ohne entsprechende Anhaltspunkte – nicht vollständig ermittelt.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Kernaussage
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt häufig erst nach Jahren die Überprüfung der Überschuss- und Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere bei Fremdfinanzierung und Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ist die steuerliche Verlustnutzung sodann Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Wird die Ferienwohnung nicht ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet, sondern teilweise auch selbstgenutzt, ist zur Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht eine Prognose unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu erstellen. Der Vorbehalt der Selbstnutzung ist auch dann schädlich, wenn keine tatsächliche Selbstnutzung vorliegt.

Sachverhalt
Der Kläger hat im Jahr 1999 ein unbebautes Grundstück erworben, auf dem er ein Ferienhaus errichten ließ. Zugleich schloss er mit einer GmbH einen Gästevermittlungsvertrag ab, dessen vorformulierte Vertragsbestimmungen eine Nutzung durch den Kläger außerhalb der Saison für eine maximale Zeit von jährlich 4 Wochen vorsah. Obwohl der Vertrag eine „hotelmäßige“ Vermietung des Ferienhauses vorsah, wurde dieses ab April 2000 regelmäßig über Zeiträume von ein bis zwei Wochen vermietet. Die Auslastung lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr. Das beklagte Finanzamt erkannte ab dem Jahr 2004 die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Entscheidung
Das Finanzgericht hat zu Unrecht eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten. Vorliegend handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu prognostizieren. Diese Prognose ist bei Vorbehalt der Selbstnutzung stets zu treffen, unabhängig davon, ob von der Selbstnutzung tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Unerheblich ist auch, ob die Selbstnutzung einzelvertraglich vereinbart wurde oder sich aus einem vorformulierten Mustervertrag ergibt. Das Finanzgericht wird daher eine Totalüberschussprognose durchzuführen haben.

Konsequenz
Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass die Selbstnutzung einer vermieteten Ferienwohnung zur Vermeidung steuerlicher Nachteile auf jeden Fall vertraglich ausgeschlossen sein sollte. Nur dann kann die steuerliche Verlustnutzung gewährleistet sein.

Keine Mängelansprüche aus Werkvertrag bei Schwarzarbeit

Keine Mängelansprüche aus Werkvertrag bei Schwarzarbeit

Kernaussage
Illegaler, aber beliebter Trick, vor allem bei Hausbesitzern: Eine so genannte „Ohne-Rechnung-Abrede“, um Steuern zu sparen – also Schwarzarbeit der beauftragten Handwerker. Werden die Arbeiten jedoch mangelhaft ausgeführt, bleibt der Auftraggeber auf dem Schaden sitzen. Bei Schwarzarbeit ist der Vertrag nämlich wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen nichtig – und ohne Vertrag gibt es keine Gewährleistung! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Sachverhalt
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 EUR vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u. a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 EUR verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Der BGH schloss sich dem Urteil an.

Entscheidung
Der BGH hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig sei. Die korrespondiere Vorschrift des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus dem Umsatzsteuergesetz verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

Konsequenz
Es bleibt dabei: Schwarzarbeit ist illegal. Mit dem neuen Urteil hat der BGH darüber hinaus jetzt noch jeglichen Mängelrechten eines Auftraggebers eine Absage erteilt, der Unternehmer in Schwarzarbeit beschäftigt.

FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen § 242 verstoßen

FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen § 242 verstoßen

Kernaussage
Im Einspruchsverfahren darf der angefochtene Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn auf die Möglichkeit einer Verböserung unter Angabe von Gründen hingewiesen wurde und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Diese Anhörungspflicht bringt es mit sich, dass die Verböserung durch Einspruchsrücknahme durch den Steuerpflichtigen vermieden werden kann. Dadurch kann eine materiell unrichtige Entscheidung bestandskräftig werden. Setzt das Finanzamt hierzu eine Frist, ist es an diese gebunden. Eine vorfristige Entscheidung zur Verböserung kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger Aussetzungszinsen in Höhe von 168 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Das Finanzamt setzte eine Frist zur Einspruchsbegründung bis zum 15.4.2009 und teilt im Übrigen mit, dass die Zinsen verbösend auf 1.181 EUR festzusetzen seien. Es wurde angeregt, den Einspruch zurückzunehmen. Der Kläger begründete den Einspruch am 26.3.2009 mit einem Satz und verlangte eine Erläuterung der Ermittlung der Aussetzungszinsen. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Das Finanzamt wies daraufhin am 30.3.2009 den Einspruch zurück und setzte die Zinsen wie angekündigt hoch. Der Kläger nahm am 15.4.2009 seinen eigentlichen Einspruch zurück und verlangte die Aufhebung der Verböserung. Das Finanzamt lehnte ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zunächst abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab aber schließlich dem Kläger Recht.

Entscheidung
Das Finanzamt hat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, indem es nicht die schutzwürdigen Belange des Klägers berücksichtigt hat, sondern sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzte. Sofern nicht aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen eindeutig zu erkennen ist, dass er von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch machen werde oder bereits abschließend Gebrauch gemacht habe, darf die gesetzte Frist ausgeschöpft werden. Der Steuerpflichtige darf sich darauf verlassen, dass das Finanzamt bis zum Ablauf der Frist keine weiteren Schritte unternimmt.

Konsequenz
Mit der vorliegenden Entscheidung kann der Steuerpflichtige sicher sein, dass das Finanzamt nicht vorzeitig die angedrohte Verböserung durchführt. Wird eine Verböserung angedroht, ist sorgfältig zu überlegen, ob der Einspruch zurückgenommen wird.

Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Versorgungsrente

Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Versorgungsrente

Kernfrage
Kommt es im Erbgang zum Erwerb von Betriebsvermögen, werden dafür, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensprivilegien gewährt. Muss der Erwerber zusätzlich Verbindlichkeiten übernehmen, die im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen stehen, werden diese Verbindlichkeiten nicht als voll abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten behandelt. Sie werden statt dessen nur anteilig im Verhältnis des nach Anwendung der Betriebsvermögensprivilegien anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der Privilegien mindernd berücksichtigt. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu befinden, wann ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt als Vermächtnis von ihrem Vater Anteile an einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft (KG). Gleichzeitig musste sie im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente an ihre Mutter zahlen. Das Finanzamt gewährte Betriebsvermögensprivilegien, zog aber nur den Kapitalwert der Versorgungsrente anteilig ab. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der Versorgungsrente, unterlag aber vor dem Finanzgericht.

Entscheidung
Die anteilige Kürzung der Versorgungsrente ist aufgrund ihres wirtschaftliche Zusammenhang mit dem begünstigten Betriebsvermögen zutreffend erfolgt. Die Klägerin habe das begünstigte Vermögen nicht erwerben können, ohne verpflichtet gewesen zu sein, eine Versorgungsrente zu zahlen. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang sei entgegen anderslautender Literaturstimmen auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei dem Untervermächtnis dem Grunde nach um eine private Schuld der Erwerberin handele. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die Versorgungsrente als Verbindlichkeit (bei der Klägerin) und Erwerb (bei der Mutter) mit einem unterschiedlichen Wert zum Ansatz komme. Für die Mutter stelle das Untervermächtnis einen eigenständig erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb dar.

Konsequenz
Auf ersten Blick scheint die Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb des Betriebsvermögens und Verpflichtung zur Versorgungsrente zutreffend; allerdings lässt das Urteil die Frage der unterschiedlichen Wertansätze ein und derselben erbrechtlichen Regelungen beim Erwerber und Rentenberechtigten offen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist rechtshängig.

Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages

Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages

Kernfrage
Erbverträge als „stärkste“ Form der letztwilligen Verfügung sind unter engen Grenzen anfechtbar. Der häufigste Fall ist das Hinzutreten eines neuen Pflichtteilsberechtigten; z. B. im Falle der Wiederverheiratung. Will sich der Erblasser durch Anfechtung von einem früheren Erbvertrag lösen, muss die Anfechtung notariell beurkundet werden. Sie muss außerdem dem Nachlassgericht gegenüber bekannt gegeben werden. Regelmäßig erfolgt dies durch den beurkundenden Notar. Der Bundgerichtshof hatte nunmehr darüber zu befinden, ob auch die Aufforderung an den Notar, die Anfechtung des Erbvertrages gegenüber dem Nachlassgericht bekannt zu machen, notariell beurkundet werden muss.

Sachverhalt
Der Erblasser hatte in einem frühen Erbvertrag letztwillige Verfügungen getroffen. Nach dem Tode seiner ersten Frau heiratete er erneut und errichtete ein privatschriftliches Testament, mit dem er seine zweite Frau zur Alleinerbin einsetzte. Daneben erklärte er in notarieller Beurkundung die Anfechtung des Erbvertrages. Teil der Anfechtung war, dass der Notar auf gesonderte schriftliche Weisung das Nachlassgericht von der Anfechtung unterrichten sollte. Diese Weisung erteilte der Erblasser im Anschluss mit einfachem Schreiben. Nach dem Tode des Erblassers stritten die im Erbvertrag eingesetzten Erben mit der zweiten Ehefrau darum, ob die Anfechtung des Erbvertrages wirksame gewesen sei, weil die Aufforderung zur Unterrichtung des Nachlassgerichts nicht notariell beurkundet worden sei.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah für ein so weites Verständnis der notariellen Beurkundungspflicht keinen Grund. Ausschließlich die Anfechtung des Erbvertrages als solche bedarf der notariellen Beurkundung. Dass die Anfechtung als weitere Voraussetzung auch gegenüber dem Nachlassgericht bekannt gegeben werden müsse, führe nicht dazu, dass sich das Kriterium der Beurkundungspflicht erweitere.

Konsequenz
Die Entscheidung wird so zu verstehen sein, dass sich das Erfordernis der notariellen Beurkundung tatsächlich alleine auf die eigentliche Anfechtung des Erbvertrages beschränkt. Sonstige Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit der Anfechtung stehen, werden privatschriftlich abgegeben werden können.

Zur mangelnden Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft bei rückwirkender Gesetzesänderung

Das seinerzeit zuständige FA hatte der Klägerin im Jahr 1996 eine verbindliche Auskunft erteilt, dass ihre bis dahin festgestellten steuerlichen Verlustvorträge nicht gemäß § 8 Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a. F. untergehen würden, weil bei der von ihr beabsichtigten Umstrukturierung der Geschäftsbetrieb nicht eingestellt und wieder aufgenommen, sondern fortgeführt würde. Weiter hieß es, dass die verbindliche Auskunft außer Kraft trete, wenn eine Rechtsvorschrift, auf der die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werde.

Das FA kam bei einer Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1999 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin infolge der vorgenommenen Umstrukturierungen ihre wirtschaftliche Identität auf der Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFG) vom 29.10.1997 verloren habe. Nach § 54 Abs. 6 KStG 1996 i. d. F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997 (RVFinG) sei die Neuregelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1997 auch für Körperschaften anzuwenden, die nach den Maßstäben der Neuregelung ihre wirtschaftliche Identität bereits vor dem 01.01.1997 verloren haben. Das FA erließ geänderte Verlustfeststellungsbescheide, in denen es die bis dahin entstandenen Verluste nicht mehr berücksichtigte, und lehnte die Anträge der Klägerin ab, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher vortragsfähiger Verluste aus Billigkeitsgründen niedriger festzusetzen.

Die hiergegen eingelegte Klage blieb erfolglos. In seinem Urteil führt der 6. Senat aus, dass die Klägerin nach dem Gesetzeswortlaut der auf den Streitfall anzuwendenden Neuregelung ihre wirtschaftliche Identität verloren habe. Zwar mache die Klägerin zu Recht geltend, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG in Verbindung mit der Übergangsregelung i. d. F. des RVFinG eine unechte Rückwirkung beinhalte; diese rechtfertige für sich genommen jedoch keine Billigkeitsmaßnahme. Etwas anderes ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der verbindlichen Auskunft des FA. Es entspreche dem allgemeinen Grundsatz, dass man mit Gesetzesänderungen rechnen müsse und nicht auf den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer einmal geltenden Rechtslage vertrauen könne. Nach dem Gewaltenteilungsprinzip könne die Verwaltung auch weder versprechen, dass sich die zugrunde liegenden Gesetze nicht ändern würden, noch, dass anderenfalls zugunsten des Zusageadressaten weiterhin die günstigere alte Fassung angewandt werde. Entsprechend sei in der verbindlichen Auskunft ausdrücklich auf das Außerkrafttreten bei Änderung einer zugrundeliegenden Rechtsvorschrift hingewiesen worden.

Der 6. Senat betont zwar, dass die Klägerin auf die verbindliche Auskunft in besonderem Maße vertraut habe und daraufhin umstrukturiert worden sei. Der Wegfall der erheblichen Verlustvorträge bedeute für sie auch eine Härte. Da die Klägerin jedoch neben den nicht durchgreifenden Gründen sachlicher Unbilligkeit keine persönlichen Billigkeitsgründe geltend gemacht habe, könnten ihre individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden.

Der 6. Senat hat die Revision in seinem Urteil vom 17.05.2013 (6 K 199/12) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Az. des BFH: I R 45/13.

Quelle: FG Hamburg, Pressemitteilung vom 30.09.2013 zum Urteil 6 K 199/12 vom 17.05.2013 (nrkr – BFH-Az.: I R 45/13)

 

Steuern: Kommission verklagt Polen wegen ermäßigter Mehrwertsteuer auf Medizin- und Brandschutzprodukte

Polen wegen ermäßigter Mehrwertsteuer auf Medizin- und Brandschutzprodukte verklagt

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.09.2013

Die Europäische Kommission hat beschlossen, Polen vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es rechtswidrig auf medizinische Geräte zum allgemeinen Gebrauch und pharmazeutische Produkte einen ermäßigten MwSt-Satz erhebt. Nach der MwSt-Richtlinie der EU können die Mitgliedstaaten auf medizinische Geräte und andere Vorrichtungen unter zwei Bedingungen einen ermäßigten MwSt-Satz erheben: Sie müssen der Linderung und Behandlung von Behinderungen dienen und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sein. Polen geht jedoch darüber hinaus, indem es auch für medizinische Geräte zum allgemeinen Gebrauch, wie sie z. B. in Krankenhäusern verwendet werden, und bestimmte nichtmedizinische pharmazeutische Erzeugnisse wie Desinfektions- oder Wellnessprodukte einen ermäßigten MwSt-Satz einräumt.

Außerdem verklagt die Kommission Polen vor dem Gerichtshof, weil es den ermäßigten MwSt-Satz rechtswidrig auch auf Brandschutzprodukte anwendet. Nach den EU-MwSt-Vorschriften darf ein ermäßigter MwSt-Satz nur auf solche Dienstleistungen und Gegenstände angewandt werden, die in einer erschöpfenden Liste aufgeführt sind. Nach der Richtlinie kann Polen auf Brandschutzprodukte keinen ermäßigten MwSt-Satz erheben, da die Liste solche Produkte nicht enthält. Die polnischen Bestimmungen gehen also über das hinaus, was in der MwSt-Richtlinie vorgesehen ist. Die EU-MwSt-Vorschriften müssen genau so ausgelegt und eingehalten werden, wie sie von allen EU-Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen und angenommen wurden.

Die Kommission als Hüterin der Verträge verlangt von den Mitgliedstaaten, die MwSt-Vorschriften einzuhalten, die sie selbst, also auch Polen, einstimmig befürwortet haben. Die Anwendung ermäßigter Steuersätze außerhalb dessen, was nach der MwSt-Richtlinie zulässig ist, kann zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der EU führen. Das EU-Recht zu ermäßigten MwSt-Sätzen ist eng auszulegen. Dieser Grundsatz wurde vom Gerichtshof aufgestellt und vielfach, so auch wieder Anfang dieses Jahres in einem Urteil zu medizinischen Geräten (vgl. z. B. C-360/11), bestätigt.

Hintergrund
Polen ist der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom Januar 2013 (vgl. MEMO/13/22) nicht nachgekommen und wendet auch weiterhin auf medizinische Geräte für den allgemeinen Gebrauch und bestimmte nichtmedizinische pharmazeutische Produkte wie Desinfektions- und Wellnessprodukte einen ermäßigten MwSt-Satz an. Außerdem hat Polen die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission vom Februar 2013 (vgl. MEMO/13/22) missachtet und den ermäßigten MwSt-Satz für Brandschutzprodukte beibehalten. Da Polen es versäumt hat, seine Rechtsvorschriften mit den EU-MwSt-Vorschriften in Einklang zu bringen, hat die Kommission beschlossen, Polen wegen dieser beiden Sachverhalte vor dem Gerichtshof zu verklagen.

Pressemitteilungen zu Vertragsverletzungsverfahren im Steuerwesen:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/infringements/infringement_cases/index_de.htm

Neueste allgemeine Information zu Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten:

http://ec.europa.eu/community_law/index_en.htm

Zu den Vertragsverletzungsbeschlüssen im September siehe: MEMO/13/820

Zum Vertragsverletzungsverfahren allgemeine siehe: MEMO/12/12

Quelle: EU-Kommission

Bindung des BFH an die Feststellungen des FG zu Bestehen und Inhalt ausländischen Rechts bei Prüfung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG

BFH  v. 13.06.2013 – III R 10/11

Leitsatz

Auch wenn die bei Prüfung der Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts getroffenen Feststellungen des FG revisionsrechtlich wie eine Tatsachenfeststellung zu behandeln sind, ist das Revisionsgericht an diese Feststellungen nicht gebunden, soweit sie auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.

 

Gesetze: AO § 90 Abs. 2 EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO § 40 Abs. 2 FGO § 76 Abs. 1 FGO § 118 Abs. 1 FGO § 155 ZPO § 293 ZPO § 560 VO (EWG) Nr. 574/72 VO (EWG) Nr. 574/72 Art. 10FamLstgG PL

Instanzenzug:

FG Baden-Württemberg vom 31. Januar 2011 12 K 928/07 (EFG 2011, 1002)
BFH III R 10/11 (Verfahrensverlauf)

I.

Im Revisionsverfahren ist streitig, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Kindergeld für seine drei in Polen lebenden Kinder (nachfolgend: A, B und C) für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2007 (Streitzeitraum) nach demEinkommensteuergesetz (EStG) zusteht.

Der Kläger, ein polnischer Staatsangehöriger mit einem inländischen Wohnsitz, übte in Deutschland als Beteiligter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine gewerbliche Tätigkeit aus. Er war in Deutschland privat kranken- und rentenversichert. Für die Zeiträume September 2005 bis Januar 2007 bezog der Kläger ausweislich einer Bescheinigung der zuständigen polnischen Behörde für seine Kinder keine Familienleistungen in Polen.

Mit Antrag vom 27. Juni 2006 beantragte der Kläger für A, B und C Kindergeld. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2007 ab. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 13. Juli 2007 als unbegründet zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen eines Berechtigungstatbestandes nach § 62 Abs. 1 EStG nicht gegeben seien.

Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger Kindergeld für die Kinder A, B und C ab dem Monat März 2005. Während des Klageverfahrens setzte die Familienkasse Kindergeld für die genannten Kinder für den Zeitraum September 2005 bis Januar 2007 in voller Höhe fest, weil der Kläger über einen Wohnsitz im Inland verfügt habe und im genannten Zeitraum keine polnischen Familienleistungen bezogen worden seien.

Insoweit haben die Beteiligten den Rechtstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klage für den Zeitraum März 2005 bis August 2005 nahm der Kläger zurück. Danach war im erstinstanzlichen Verfahren nur noch das Kindergeld für den Zeitraum Februar 2007 bis August 2007 streitig.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 1002 veröffentlichten Gerichtsbescheid statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass im Streitfall ausschließlich deutsches Kindergeldrecht anwendbar sei. Der danach grundsätzlich nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG bestehende Anspruch des Klägers sei nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil in Polen während des Streitzeitraums weder kindergeldähnliche Leistungen bezogen worden seien noch ein Anspruch hierauf nach polnischem Recht bestanden habe.

Mit der Revision macht die Familienkasse eine fehlerhafte Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG geltend. Es stehe —entgegen der Auffassung des FG— für den Streitzeitraum gerade nicht fest, dass kein Anspruch auf polnische Familienleistungen bestanden habe. Aus der von der polnischen Behörde mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 übersandten E 411-Bescheinigung lasse sich lediglich entnehmen, dass für den Streitzeitraum kein Antrag gestellt worden sei. Das FG habe selbst das Bestehen eines Anspruchs nach polnischem Recht geprüft. Eine solche Prüfungspflicht obliege aber weder der Familienkasse noch dem FG. Vielmehr sei es Sache des Klägers darzulegen, dass kein Anspruch auf vergleichbare Leistungen im Ausland bestehe. Die Verwaltungspraxis sehe vor, dass in Auslandsfällen im Grundsatz mit dem Vordruck E 411 zu prüfen sei, ob ein vorrangiger ausländischer Anspruch bestehe. Nur in einfach gelagerten Fällen könne die Familienkasse die Prüfung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung selbst übernehmen.

Zur Prüfung eines Anspruchs auf polnische Familienleistungen bedürfe es vertiefter Kenntnisse. So werde nach Art. 5 Nr. 1 des in Polen für die Gewährung von Kindergeld maßgeblichen Gesetzes über Familienleistungen vom 28. November 2003 (FamLstgG-PL) Kindergeld gezahlt, „(…) soweit das Familieneinkommen pro Familienmitglied oder das Einkommen der Person in Ausbildung höchstens 504 PLN beträgt”. Nach Art. 3 Nr. 2 FamLstgG-PL werde als Familieneinkommen definiert „(…) das durchschnittliche monatliche Einkommen der Familienmitglieder im Kalenderjahr, das dem Beihilfezeitraum vorangeht”. Die Definition des Einkommens sei wiederum in Art. 3 Nr. 1 FamLstgG-PL enthalten. Diese Vorschrift bestehe aus den Buchst. a bis c, wobei der Buchst. c 26 Unterpunkte umfasse. Die grundlegende Einkommensdefinition finde sich in Art. 3 Nr. 1 Buchst. a FamLstgG-PL, der wie folgt laute: „Als Einkommen gelten nach Abzug der an andere Personen zu zahlenden Unterhaltsbeiträge: (…) Einnahmen, die nach allgemeinen Regeln mit der Einkommenssteuer zu versteuern sind, vermindert um Werbungskosten, geschuldete Einkommenssteuer, nicht den Werbungskosten angerechnete Sozialversicherungsbeiträge sowie Krankenversicherungsbeiträge (…).” Nach Art. 3 Nr. 10 FamLstgG-PL gelte als Beihilfezeitraum „(…) der Zeitraum vom 01. September bis 31. August des nachfolgenden Kalenderjahres, für den der Anspruch auf Familienleistungen festgelegt wird”.

Für das Jahr 2007 hätte demnach das Einkommen des Klägers des Jahres 2006 und nicht das des Jahres 2007 —wie es das FG getan habe— zugrunde gelegt werden müssen. Aufgrund der Komplexität der dargestellten Vorschriften sei es der Familienkasse —offensichtlich auch dem FG— nicht möglich, eine umfassende polnische Einkommensberechnung durchzuführen. Eine solche Verpflichtung lasse sich dem § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht entnehmen. Abgesehen davon wäre sie nicht umsetzbar.

10 Im Übrigen hätten auch bereits verschiedene FG entschieden, dass in solchen Fällen den Kläger eine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) treffe. Danach sei es weder Aufgabe der Familienkasse noch des FG festzustellen, ob bei entsprechender Antragstellung Leistungen im Ausland zu zahlen wären. Es liege vielmehr in der Sphäre des Klägers zu belegen, dass dem nicht so sei.

11 Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

12 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 121 FGO).

II.

14 Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das Kindergeld für den Monat August 2007 betroffen ist (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO; dazu 2.). Soweit das Kindergeld für den Zeitraum Februar 2007 bis Juli 2007 betroffen ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, dazu 3. und 4.).

15 1. Die Familienkasse…der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur für Arbeit…—Familienkasse— eingetreten (s. Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl 2008 II S. 109 unter II.1.).

16 2. Die Klage für August 2007 war mangels Klagebefugnis (§ 40 Abs. 2 FGO) als unzulässig abzuweisen.

17 a) Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil des FG vorlagen, ist vom BFH ohne Bindung an die Auffassung des FG von Amts wegen zu prüfen; insbesondere kann der BFH hierzu eigene Feststellungen anhand der im Revisionsverfahren vorgelegten Akten treffen (BFH-Urteil vom 10. Februar 2010 XI R 3/09, BFH/NV 2010, 1450).

18 Danach müsste der Kläger dargetan haben, durch die Ablehnung des Kindergeldanspruchs für den Monat August 2007 in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Hieran fehlt es aber bereits deshalb, weil der angegriffene Ablehnungsbescheid vom 16. Januar 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juli 2007 und der hierzu ergangene —den Zeitraum September 2005 bis Januar 2007 betreffende— Änderungsbescheid vom 23. Februar 2010 überhaupt keine das Kindergeld für August 2007 ablehnende Regelung enthalten (s. zum Ganzen Senatsurteil vom 22. Dezember 2011 III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl 2012 II S. 681 unter II.2.).

19 b) Der Senat weist darauf hin, dass hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für August 2007 noch keine Festsetzungsverjährung (§ 31 Satz 3 EStG, § 155 Abs. 4, §§ 169 bis 171 AO) eingetreten ist. Es greift eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO ein. Grundsätzlich wäre zwar mit Ablauf des Jahres 2011 für die Kindergeldansprüche des Jahres 2007 die Festsetzungsfrist abgelaufen (zu deren Berechnung s. Senatsurteil vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BFHE 214, 1, BStBl 2008 II S. 371). Im vorliegenden Fall ist aber ausnahmsweise davon auszugehen, dass ein noch nicht beschiedener Antrag auf Kindergeld vorliegt (Senatsurteil in BFHE 236, 144, BStBl 2012 II S. 681 unter II.4.).

20 3. Soweit das Kindergeld für den Zeitraum Februar 2007 bis Juli 2007 betroffen ist, lagen zwar nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (s. § 118 Abs. 2 FGO) die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch des Klägers nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Satz 3, Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor. Das FG ist aber rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass dem Kläger bei Zugrundelegung des —seiner Auffassung nach anwendbaren— § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ein Kindergeldanspruch in voller Höhe zusteht. Denn die Feststellungen des FG erlauben keine abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach polnischem Recht bestanden hat oder nicht.

21 a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG wird Kindergeld nicht für ein Kind gezahlt, für das Leistungen zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Leistungen vergleichbar sind. Bei Prüfung dieser Vorschrift sind folgende Grundsätze zu beachten:

22 aa) § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet das FG, eine eigene Entscheidung darüber zu treffen, ob für ein Kind ein Anspruch auf Gewährung von dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen nach ausländischem Recht besteht. Diese Prüfungspflicht —die im Übrigen auch bereits für die Familienkasse besteht— ergibt sich ohne Weiteres aus dem eindeutig formulierten Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

23 (1) Der Tatbestand des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist erfüllt, wenn entweder kindergeldähnliche Leistungen nach ausländischem Recht zu zahlen sind oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären. Für die Tatbestandsverwirklichung ist daher im Grundsatz ausreichend, dass ein materiell-rechtlicher Anspruch auf die entsprechende Leistung nach ausländischem Recht besteht (BFH-Beschluss vom 27. November 1998 VI B 120/98, BFH/NV 1999, 614). Dabei ist auch unerheblich, ob dieser Anspruch der nach deutschem Recht kindergeldberechtigten Person oder einem Dritten zusteht (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 614).

24 § 65 EStG sieht bei Durchführung dieser Prüfung für die FG und Familienkassen auch keine Erleichterungen vor. Insbesondere wurde die Sonderregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 —BKGG a.F.— ( BGBl 1994 I S. 168) nicht in das EStG übernommen, nach der die Zahlung des gemäß § 8 Abs. 2 BKGG a.F. zu gewährenden Unterschiedsbetrags zwischen einer ausländischen Leistung und dem Kindergeld versagt werden konnte, wenn die ausländische Leistung nicht beantragt wurde und die Feststellung der anderen Leistung der Kindergeldstelle erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde.

25 (2) Die Prüfung eines materiell-rechtlichen Anspruchs nach ausländischem Recht hätte jedoch zu unterbleiben, wenn hierüber bereits eine ausländische Behörde für den Streitzeitraum entschieden haben sollte und dem Bindungswirkung für die deutschen Behörden und Gerichte zukäme. Bei Vorliegen einer negativen Entscheidung (Ablehnung) mit Bindungswirkung ließe sich die Auffassung vertreten, dass keiner der in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Tatbestände erfüllt sei.

26 Höchstrichterlich ist die Frage, ob aus derartigen Entscheidungen eine Bindungswirkung resultiert, noch nicht abschließend geklärt und bedarf im Streitfall —mit Blick auf den derzeitigen Verfahrensstand— auch keiner Klärung (s. dazu unter II.3.b aa; eine solche unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Tatbestandswirkung bejahend FG Münster, Urteil vom 18. Oktober 2011 15 K 2883/08 Kg, EFG 2012, 140, mit Anm. Bauhaus; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 65 EStGRz 6; Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 65 Rz A 22; so u.U. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 614, zu einer positiven Bestätigung). Geklärt ist hingegen, dass eine Bindung von negativen Entscheidungen nicht existieren kann, wenn diese auf der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts beruhen (BFH-Urteil vom 13. August 2002 VIII R 54/00, BFHE 200, 204, BStBl 2002 II S. 869) oder bei Antragstellung gegenüber der ausländischen Behörde unzutreffende bzw. unvollständige Tatsachenangaben gemacht worden sind (BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 67/01, BFH/NV 2002, 1294).

27 bb) Sollte es danach bei einer Prüfungspflicht des FG verbleiben, hat es das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) und den zugrundeliegenden Sachverhalt unter Beachtung der erweiterten Mitwirkungspflichten des Klägers (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO) von Amts wegen zu ermitteln.

28 (1) Entgegen der Ansicht der Familienkasse ist es Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln (BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 14/94, BFHE 177, 263, BStBl 1995 II S. 502 unter II.4.; s. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2012 10 C 2/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 3461; Urteil des Bundesgerichtshofs —BGH— vom 30. April 1992 IX ZR 233/90 , BGHZ 118, 151, unter B.I.2.b bb). Es ist nicht Aufgabe des Klägers, die Regelungen über das ausländische Recht (im Einzelnen) darzulegen (a.A. FG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2010 1 K 4131/07 Kg, EFG 2011, 718).

29 Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (BFH-Urteil vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930). Dabei lassen sich die Anforderungen an Umfang und Intensität der Ermittlungspflicht des Tatrichters nur in sehr eingeschränktem Maße generell-abstrakt bestimmen. An die Ermittlungspflicht werden umso höhere Anforderungen zu stellen sein, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Gleiches wird man annehmen müssen, wenn die Beteiligten die ausländische Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen (s. zum Ganzen auch BGH-Urteil in BGHZ 118, 151, unter B.I.2.b). Der Umstand, dass das ausländische Recht ggf. sehr komplex ist, kann das FG von dieser Ermittlungspflicht nicht entbinden. Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast ist in diesem Bereich nicht möglich; die ausländischen Rechtssätze werden zu keinen Tatsachen.

30 (2) Von der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlung ausländischen Rechts ist die Ermittlungspflicht des FG hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhalts zu unterscheiden.

31 Das FG ist als Tatsacheninstanz gemäß § 76 Abs. 1 FGO von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel zu erforschen. Die Beteiligten haben bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO). Bei einem Sachverhalt, der sich auf Vorgänge im Ausland bezieht, trifft den Steuerpflichtigen nach§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Aufklärungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Diese erweiterte Mitwirkungspflicht umfasst auch den (außerdeutschen) Bereich der Europäischen Union (BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2005 IX B 131/05, BFH/NV 2006, 904; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler —HHSp—, § 76 FGO Rz 120). Zu beachten bleibt jedoch, dass auch die erweiterte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO auf Tatsachen beschränkt bleibt.

32 (3) Sollte sich danach im finanzgerichtlichen Verfahren keine —ggf. Bindungswirkung besitzende— negative Entscheidung bzw. Bescheinigung einer ausländischen Behörde über das Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen beibringen lassen (z.B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland), darf das FG nicht bereits deshalb zu Lasten des Klägers unterstellen, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden. Insbesondere kann von dem Kläger selbst unter Beachtung seiner erweiterten Mitwirkungspflichten nicht erwartet werden, aus Gründen der Beweisvorsorge stets im Ausland einen Antrag auf Familienleistungen zu stellen. Eine solche Betrachtung liefe dem Wortlaut des§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuwider, der —gerade unabhängig von einer Antragstellung— auf das bloße Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs abstellt. Abgesehen davon lässt sich eine solche Verschärfung der Nachweispflicht auch nicht dem § 90 Abs. 2 AO entnehmen.

33 b) Die vom FG vorgenommene Prüfung eines Anspruchs auf polnische Familienleistungen hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

34 aa) Das FG hat seine Entscheidung zum einen darauf gestützt, die vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen vom 15. April 2010, vom 28. April 2010 und vom 14. Dezember 2010 untermauerten, dass kein Anspruch auf dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach polnischem Recht bestanden habe.

35 Das FG hat zwar durch die Bezugnahme auf diese Bescheinigungen deren in deutscher Sprache vorliegenden Inhalt festgestellt. Die damit getroffenen Feststellungen tragen aber nicht die Schlussfolgerung, es habe für den Streitzeitraum (Februar 2007 bis August 2007) nach polnischem Recht kein Anspruch auf Familienleistungen bestanden. Selbst wenn diese Bescheinigungen eine Bindungswirkung besitzen sollten, wäre eine solche im Streitfall nicht gegeben. Die beiden zuletzt genannten Bescheinigungen, die Ausführungen der polnischen Sozialhilfebehörde vom 24. April 2010 wiedergeben, bestätigen u.a., dass eine bis zum 31. August 2005 bestehende Kindergeldfestsetzung zugunsten der Kindsmutter aufgehoben wurde, weil der Kläger den Vorschriften über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterliege. Diese Aussage betrifft weder den Streitzeitraum noch beruht sie erkennbar auf der Auslegung des maßgeblichen polnischen Gesetzes über Familienleistungen. Ob sich ggf. aus der vom FG genannten Bescheinigung vom 15. April 2010 etwas anderes ergibt, vermag der Senat nicht zu beurteilen. In der Gerichtsakte findet sich —soweit ersichtlich— keine Übersetzung dieses in polnischer Sprache verfassten Schriftstücks.

36 Der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass sich in der Kindergeldakte ein Vordruck E 001 des polnischen Trägers vom 12. März 2010 befindet, der die Ausführungen im Vordruck E 411 vom 30. Oktober 2009 teilweise korrigiert (Bl. 169 ff. KiGA). In diesem Formular wird ausgeführt, dass die Kindsmutter für den Streitzeitraum keinen Antrag auf polnische Familienleistungen gestellt hat.

37 bb) Die Vorentscheidung stützt sich auch darauf, dass nach polnischem Recht kein Anspruch bestanden habe, weil das im Jahr 2007 erzielte Einkommen den hiernach maßgeblichen Grenzbetrag überschritten habe.

38 (1) Mit der Revision kann zwar nicht geltend gemacht werden, die Vorentscheidung beruhe auf der fehlerhaften Anwendung ausländischen Rechts; das ausländische Recht gehört nicht zum Bundesrecht i.S. des § 118 Abs. 1 FGO. Vielmehr sind die Feststellungen zu Bestehen und Inhalt des ausländischen Rechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO). Sie sind revisionsrechtlich wie Tatsachenfeststellungen zu behandeln (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 1294; Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 65 f.; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 118 Rz 38). Allerdings entfällt die Bindungswirkung, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen (s. dazu Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 36/08, BFH/NV 2012, 184, unter II.4.b aa, m.w.N.). In diesem Fall liegt ein materieller Mangel der Vorentscheidung vor (Beermann in Beermann/ Gosch, FGO § 118Rz 38.2). Im Übrigen ist aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge —in gewissen Grenzen— die Frage nachprüfbar, ob das FG bei der Ermittlung des ausländischen Rechts gegen seine prozessrechtliche Ermittlungspflicht (§ 155 FGOi.V.m. § 293 ZPO) verstoßen hat (s. dazu BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 930).

39 (2) Im Streitfall beschränken sich die Feststellungen des FG zum maßgeblichen polnischen Recht allein darauf, dass nach dem polnischen Gesetz über Familienleistungen vom 28. November 2003 Kindergeld u.a. beantragt werden könne, wenn das Pro-Kopf-Einkommen als Nettoeinkommen der Familie im Monat 504 Zloty (PLN) nicht übersteige. In tatsächlicher Hinsicht nimmt das FG auf den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 13. März 2009 Bezug und führt aus, dass die sich aus dem polnischen Gesetz ergebende Grenze mit Blick auf das zu versteuernde Einkommen in Höhe von 13.078 € überschritten sei.

40 Einzelheiten zu Inhalt und Auslegung dieses Gesetzes hat das FG nicht festgestellt. So fehlen z.B. schon die erforderlichen Feststellungen dazu, was nach polnischem Recht als „Nettoeinkommen” anzusetzen ist. Das FG hat auch nicht festgestellt, welcher Zeitraum maßgeblich dafür ist, um beurteilen zu können, ob die im polnischen Gesetz genannte Einkommensgrenze überschritten ist. Die Feststellungen des FG, die lediglich einen kursorischen Überblick über das polnische Gesetz geben, können daher einer Entscheidung des Streitfalls nicht zugrunde gelegt werden.

41 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand des Klägers, wonach unbeachtlich sei, dass das FG ggf. unzutreffend auf das Einkommen des Jahres 2007 statt auf das des Jahres 2006 abgestellt habe, weil der Kläger im Jahr 2006 ein noch höheres Einkommen als im Jahr 2007 erzielt habe. Die Vorentscheidung enthält weder aussagekräftige Feststellungen zum ausländischen Recht noch die erforderlichen Feststellungen zur Höhe des „Netto-Familieneinkommens” des Jahres 2006. Diese Feststellungen sind nachzuholen.

42 4. Für die weitere Prüfung im zweiten Rechtsgang weist der Senat insbesondere auf Folgendes hin:

43 Die in der Vorentscheidung enthaltenen Feststellungen erlauben keine abschließende Aussage dazu, ob der dem § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorgehende Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 574/72), anwendbar ist (zur Nichtanwendbarkeit des Art. 76 der VO Nr. 1408/71 s. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 52/08, BFH/NV 2012, 1519, unter II.3.f).

44 a) Ein Eingreifen des Art. 10 der VO Nr. 574/72 wäre —entgegen der Rechtsauffassung des FG— nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der persönliche Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71) in Bezug auf die vom Kläger in Deutschland ausgeübte Tätigkeit nicht eröffnet wäre (s. dazu ausführlich Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 55/08, BFHE 234, 316). Sollte deren persönlicher Geltungsbereich eröffnet sein, käme Art. 10 der VO Nr. 574/72 zur Anwendung, wenn einerseits —was noch festzustellen wäre— Deutschland nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 der zuständige Beschäftigungsmitgliedstaat und andererseits —was das FG bereits festgestellt hat— Polen der Wohnmitgliedstaat der Kinder ist (s. dazu Senatsurteil vom 16. Mai 2013 III R 8/11, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, unter II.4.b bb). Allerdings unterläge der Kläger nicht schon deshalb nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. b der VO Nr. 1408/71 den deutschen Rechtsvorschriften, weil er in Deutschland eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat. Bei der Anwendung der Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 ist nämlich nur an diejenige(n) Tätigkeit(en) anzuknüpfen, hinsichtlich derer der Versichertenstatus begründet wurde, aus dem sich die Eigenschaft als „Arbeitnehmer” bzw. „Selbständiger” i.S. des Art. 1 Buchst. a der VO Nr. 1408/71 ableitet (s. dazu ausführlich Senatsurteile in BFHE 234, 316, unter II.3.a; vom 5. Juli 2012 III R 76/10, BFHE 238, 87, unter II.3.a und b). Schließlich wäre eine Anwendung des Art. 10 der VO Nr. 574/72 nicht notwendigerweise deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht selbst die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I Buchst. E (bis 2006 Buchst. D) der VO Nr. 1408/71 erfüllte (s. dazu Senatsurteil in BFHE 238, 87, unter II.4.a).

45 b) Sollte Art. 10 der VO Nr. 574/72 eingreifen, wäre insbesondere der Umstand zu würdigen, dass nach Aktenlage in Polen kein Antrag auf Familienleistungen gestellt worden ist. Insoweit verweist der Senat auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache vom 14. Oktober 2010 C-16/09, Schwemmer (Slg. 2010, I-9717 Rdnr. 53), in dem zu Art. 10 der VO Nr. 574/72 entschieden wurde, dass Familienleistungen nur dann als nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet gelten können, wenn das Recht dieses Staates dem Familienangehörigen, der dort arbeitet, einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verleiht. Der Betroffene muss folglich alle in den internen Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats aufgestellten —formellen und materiellen— Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, zu denen gegebenenfalls auch die Voraussetzung gehören kann, dass ein Antrag auf Gewährung dieser Leistungen gestellt wird.

46 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Das FG hat dabei mit Rücksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch über die Kosten zu entscheiden, die den durch das Durcherkennen des Senats bereits rechtskräftig abgeschlossenen Teil des Verfahrens betreffen (s. BFH-Urteil vom 12. Juli 2000 II R 26/98, BFHE 192, 118, BStBl 2000 II S. 596 unter II.3.).