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AdV bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke?

AdV bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke?

Kernaussage
Auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer streitbefangenen Norm, erhält der Steuerpflichtige im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Aussetzung der Vollziehung. Festgesetzte Steuern sind zu bezahlen. Ob die zugrundeliegende Norm wegen ihrer Verfassungswidrigkeit unangewendet bleiben muss, wird erst im Hauptsacheverfahren geprüft.

Sachverhalt
Die antragstellende GmbH hatte im Jahr 2008 Zinsaufwendungen in Höhe von 6.300.000 Euro. Wegen der sogenannten Zinsschranke wurden im Rahmen der steuerlichen Einkommensermittlung lediglich 3.300.000 Euro einkommensmindernd berücksichtigt. Dies führte nach Auffassung der GmbH zu einem Einkommen, dass 600.000 Euro zu hoch war. Deswegen richtete die GmbH an das Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung des Steuerbescheides, um auf diese Weise die zu hoch festgesetzte Steuer – jedenfalls bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – nicht entrichten zu müssen.

Entscheidung
Das angerufene Finanzgericht Münster wies den Antrag ab. Zwar habe auch das FG Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke. Diese durchbreche nämlich ohne sachliche Rechtfertigung das objektive Nettoprinzip, wonach nur der Differenzbetrag zwischen Erwerbseinnahmen und Erwerbsausgaben besteuert werden können, und könnte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen. Allerdings bliebe die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit diene im Hauptsacheverfahren die sogenannte Richtervorlage, die es einem angerufenen Gericht ermöglicht, einzelne Normen vom Bundesverfassungsgericht auf Verfassungskonformität prüfen zu lassen. Nur dem Bundesverfassungsgericht nämlich steht die Normverwerfungskompetenz zu. Würde man aber ein derartiges Verfahren im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes anstrengen, wäre der Eilbedürftigkeit der Entscheidung Abbruch getan. Nur im Falle einer Existenzbedrohung könnten Verfassungsrechtliche Zweifel zur Vollziehungsaussetzung eines Steuerbescheides führen.

Konsequenz
Abermals ist damit ein Beschluss ergangen, der verfassungsrechtliche Zweifel an der streitentscheidenden Norm im Rahmen der Abwägung zwischen (öffentlichem) Vollzugsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Einzelnen außer Acht lässt. Anderes kann danach nur dann gelten, wenn die Existenz bedroht ist.

Prozesshandlungen von Nebenintervenienten bleiben immer wirksam

Prozesshandlungen von Nebenintervenienten bleiben immer wirksam

Kernaussage
Eine Aktiengesellschaft (AG) wird im Rechtsstreit mit ihren Vorständen durch den Aufsichtsrat als Organ vertreten. Tritt ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied dem Rechtsstreit auf Seiten der AG bei (sog. Nebenintervention), behalten die von ihm bis zur Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit.

Sachverhalt
Die Beklagte ist eine AG, an der 2 zerstrittene Familienstämme über eine Holding beteiligt sind. Die Kläger wurden wirksam zu Mitgliedern des Vorstandes berufen. Gerichtlich wenden sie sich gegen einen Abberufungsbeschluss des Aufsichtsrats. Dieser stimmte mit 3:3 Stimmen ab. Gemäß der Satzung der beklagten AG führt Stimmgleichheit zur Ablehnung des Beschlussantrags. Der Aufsichtsratsvorsitzende entschied aber, dass die Stimmen gegen die Abberufung missbräuchlich ausgeübt wurden und damit nicht zu berücksichtigen seien. Infolge dessen waren die Vorstände mit 3:0 Stimmen abberufen. Das Landgericht gab den Klägern Recht. Hiergegen legte die AG Berufung durch einen Prozessbevollmächtigten ein, der nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden bevollmächtigt wurde. Innerhalb der Berufungsfrist trat ein Aufsichtsratsmitglied dem Rechtsstreit auf Seiten der AG bei und legte gleichfalls Berufung ein. Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung als unzulässig, da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Einlegung des Rechtsmittels nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte, dass die Berufung nicht als unzulässig hätte verworfen werden dürfen. Die von einem Nebenintervenienten bis zur rechtskräftigen Zurückweisung seines Beitritts vorgenommenen Prozesshandlungen behalten ihre Wirksamkeit. Er kann daher mit Wirkung für die Beklagte Berufung einlegen und Anträge stellen. Dahingegen wird die AG im Rechtsstreit mit dem Vorstand von Ihrem Aufsichtsrat als Gremium vertreten. Der Vorgang der einheitlichen Willensbildung im Aufsichtsrat kann nicht durch Entscheidung eines Mitglieds bzw. des Vorsitzenden ersetzt werden. Erteilt dieser eine Prozessvollmacht ohne zuvor die Einwilligung des Aufsichtsrats eingeholt zu haben, kann der Aufsichtsrat diese Handlung und die bisherige Prozessführung durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht prozessuale Tücken. Dennoch sollte stets auf die ordnungsgemäße Vertretung einer juristischen Person geachtet werden, um somit ein Scheitern des Prozesses aus formellen Aspekten zu vermeiden.

Mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Mittelbare Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Kernaussage
Das Grunderwerbsteuergesetz erfasst auch die Änderung des Gesellschafterbestandes bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften, wenn innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ein Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen stattfindet. Bei der Prüfung, ob eine mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands vorliegt, sind Kapital- und Personengesellschaften gleichermaßen als transparent zu betrachten.

Sachverhalt
Die Klägerin ist eine grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist mit 6 % an dem Gesellschaftsvermögen beteiligt. Ihre alleinige Gesellschafterin war zunächst eine Aktiengesellschaft, die im Jahr 2005 ihre Beteiligung jeweils zur Hälfte auf ihre 100 %ige Tochter-GmbH und auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts übertrug. Die einzige Kommanditistin übertrug im Jahr 2006 ihre Beteiligung an der Klägerin auf eine weitere GmbH. Das beklagte Finanzamt stellte einen Gesellschafterwechsel fest, der Grunderwerbsteuer auslöse. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) ist dem Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) beigetreten. Nach Auffassung des BMF sind bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes Personen- und Kapitalgesellschaft hinsichtlich der Durchrechnung unterschiedlich zu behandeln.

Entscheidung
Der BFH gab der Klage statt. Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist anders als die unmittelbare Änderung ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Kapital- und Personengesellschaften sind hierbei gleichermaßen als transparent zu betrachten und gleich zu behandeln. Für die Differenzierung der Finanzverwaltung gibt das Gesetz keine Rechtsgrundlage. Somit ist bei Prüfung einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands auf allen Beteiligungsebenen gleichermaßen durchzuschauen, ob sich der Gesellschafterbestand wirtschaftlich im Ergebnis vollständig ändert. Denn nur dies lässt die beteiligten Personen- oder Kapitalgesellschaft fiktiv zu einer neuen Gesellschafterin werden. Vorliegend ist die AG weiterhin über die Tochtergesellschaft mittelbar an der Klägerin beteiligt geblieben.

Konsequenz
Mit dem vorliegenden Urteil hat der BFH seine Rechtsauffassung geändert. Das Urteil wird im Gestaltungsbereich von mehrstöckigen Beteiligungsverhältnissen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften von entscheidender Bedeutung sein. Abzuwarten bleibt jedoch, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil reagieren wird.

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: Verständigung mehrerer Verbände

Kernproblem
Erhalten ehrenamtliche Helfer ein Entgelt für ihre Tätigkeit, so ist dieses von der Umsatzsteuer befreit, sofern es sich lediglich um Auslagenersatz bzw. angemessene Entschädigungen für den entstandenen Zeitverlust handelt. Um der Praxis die Anwendung zu erleichtern, hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) hierzu in März Anwendungsgrundsätze veröffentlicht. Obwohl dieses überarbeitete Schreiben bereits viele Anmerkungen der Verbände berücksichtigt, bleiben dennoch Fragen offen. Diese wurden nun in einem Gespräch zwischen Verbänden und BMF geklärt.

Ergebnisse der Erörterung
Die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit ist kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung ehrenamtlicher von hauptberuflicher Tätigkeit. Bei pauschalen Aufwandsentschädigungen können die notwendigen Regelungen in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festgehalten werden, soweit die Gesamtgrenzen eingehalten werden. Die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit kann formlos mitgeteilt werden; eine besondere Dokumentation ist nicht erforderlich. Hierauf kann ggf. in Folgejahren verwiesen werden.

Konsequenzen
Obige Ergebnisse gehen nicht ohne Weiteres aus dem BMF-Schreiben hervor. Insoweit hat sich das BMF bereit erklärt, den Verbänden obige Auslegung kurz schriftlich zu bestätigen.

Straßenbeleuchtung ist nicht von der Stromsteuer befreit

Straßenbeleuchtung ist nicht von der Stromsteuer befreit

Kernaussage
Gemeinden und kommunale Versorgungsunternehmen müssen für Strom, den sie für die öffentliche Straßenbeleuchtung beziehen, Stromsteuer entrichten. Eine Befreiung davon ist nicht möglich.

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Versorgungsunternehmen, das neben der Versorgung der Bürger mit Gas und Strom auch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Gemeinde übernommen hatte. Das Unternehmen beantragte die Entlastung von der Stromsteuer u. a. für den zur Straßenbeleuchtung eingesetzten Strom. Dies lehnte das Hauptzollamt ab.

Entscheidung
Das Finanzgerichts Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Hauptzollamts, da der Gesetzgeber seit dem 1.1.2011 Gestaltungsmöglichkeiten zum Erhalt von Stromsteuerentlastungen eingeschränkt hat. So wird bei der Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte und Druckluft durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zusätzlich verlangt, dass die erzeugte Energie nachweislich von einem Unternehmens des Produzierenden Gewerbes genutzt wird. Dementsprechend kann ein kommunales Versorgungsunternehmen als Unternehmen des produzierenden Gewerbes zwar für die Gemeinde die Straßenbeleuchtung übernehmen. Genutzt wird die Straßenbeleuchtung der öffentlichen Straßen als Lichterzeugung jedoch von Verkehrsteilnehmern und Anwohnern, die nicht Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind. Daher gibt es keine Stromsteuerentlastung. Dies ist auch verfassungskonform, denn mit der Steuerbefreiung des produzierenden Gewerbes soll nur eine Benachteiligung des Wirtschaftsstandorts Deutschland und eine Verlagerung von energieintensiven Arbeitsplätzen in das Ausland vermieden werden.

Konsequenz
Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung. Denn kommunale Stadtwerke oder regionale Energieversorger werden häufig im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages mit der Stadt oder Gemeinde mit der Planung, dem Bau und dem Betrieb der öffentlichen Beleuchtung beauftragt. Auf die kommunale Straßenbeleuchtung entfallen dabei regelmäßig mehr als ein Drittel des Energieverbrauchs.

Kommunale Holding-GmbH muss keinen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden

Kommunale Holding-GmbH muss keinen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden

Kernaussage
Das Mitbestimmungsgesetz gewährleistet und regelt in Deutschland die Aufnahme von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat eines Unternehmens. Das Gesetz erfasst u. a. Unternehmen in der Rechtsform einer AG oder GmbH mit in der Regel über 2000 Mitarbeitern, in denen die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats Pflicht ist, d. h. Arbeitnehmer und Kapitaleigner entsenden jeweils die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder. Hierzu entschied das Düsseldorfer Oberlandesgericht aktuell am Beispiel der Bielefelder Beteiligungs- und Vermögensverwaltungs-GmbH (BBVG), dass kommunale Holding-Gesellschaften nicht immer einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat bilden müssen.

Sachverhalt
Die BBVG hält sämtliche Anteile der Stadtwerke Bielefeld GmbH, verfügt aber nur über 6 eigene Mitarbeiter. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, die mehr als 2.000 Mitarbeiter der Stadtwerke seien der BBVG als herrschendem Unternehmen zuzurechnen. Eigentliche Entscheidungsträgerin bei beiden Gesellschaften sei die Stadt Bielefeld. Da diese aber als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach den aktienrechtlichen Vorschriften nicht mitbestimmungspflichtig sei, müsse der paritätisch besetzte Aufsichtsrat „eine Ebene tiefer“, nämlich bei der BBVG angesiedelt werden. Durch die somit gebotene Berücksichtigung der Mitarbeiter der Stadtwerke erreiche die BBVG eine Arbeitnehmerzahl, bei der ein je zur Hälfte aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern bestehender Aufsichtsrat gebildet werden müsse. Die BBVG wandte dagegen ein, als Holding- oder Beteiligungsgesellschaft keinerlei Leitungsmacht über die Stadtwerke auszuüben. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies schließlich den Antrag auf Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrates bei der BBVG zurück.

Entscheidung
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Vernehmung von 6 Zeugen und des Geschäftsführers der BBVG stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die BBVG zwar als herrschendes Unternehmen einzustufen ist, jedoch weder sie noch die Stadt Bielefeld den Stadtwerken Bielefeld GmbH gegenüber Weisungen erteilt und Leitungsmacht ausübt. Die gesetzliche Vermutung, dass bei einer derartigen Unternehmensstruktur die Unternehmen einen „von oben geführten“ Konzern bildeten, war daher nach Auffassung der Richter widerlegt, so dass die zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats notwendige Beschäftigtenzahl bei der BBVG nicht erreicht wurde.

Konsequenz
Hier kam es zu einer so genannten „Umkehr der Beweislast“: Nicht der antragstellende Betriebsrat musste die behauptete Leitungsmacht beweisen, sondern die Gesellschaft musste zur Entkräftung der widerleglichen gesetzlichen Vermutung den Gegenbeweis führen, nämlich dass gerade kein „von oben geführter Konzern“ vorlag. Dies gelang, denn das Gericht war nach der Beweisaufnahme voll vom Vorliegen des Gegenteils überzeugt.

Vergünstigung für Arbeitnehmer-Erfindungen ist kein begünstigter Arbeitslohn

Vergünstigung für Arbeitnehmer-Erfindungen ist kein begünstigter Arbeitslohn

Kernproblem
Für außerordentliche Einkünfte sind Steuervergünstigungen zur Einkommensteuer möglich. Bei Arbeitnehmern findet man u. a. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (z. B. Jubiläumszuwendungen) oder Entschädigungen (leider häufig verbunden mit dem Verlust des Arbeitsplatzes) vor. Die durch den zusammengeballten Zufluss entstehenden Progressionsnachteile sollen durch die so genannte Fünftelregelung abgemildert werden. Vereinfacht ausgedrückt wird hierbei die fiktive Einkommensteuerbelastung von 1/5 der Vergütung oder Entschädigung ermittelt, um diese dann anschließend mit 5 zu multiplizieren. Dadurch kommt es zu Progressionsvorteilen, wenn man sich nicht ohnehin im Spitzensteuersatz befindet. Ob eine Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung hierunter fallen kann, war Gegenstand einer Klage beim Finanzgericht Münster.

Sachverhalt
Der angestellte Ingenieur eines Herstellers von Sicherheitsgläsern für gepanzerte Militärfahrzeuge hatte ein „Aluminium Silicon Tape“ zur Verbesserung der Produktion entwickelt. Nach der Eintragung eines Patents zugunsten des Arbeitgebers erhielt er nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz zur Abgeltung aller Ansprüche eine einmalige Zahlung von 268.000 EUR. Hierfür begehrte er in seiner Steuererklärung die Fünftelregelung, weil ihm die Vergütung für eine mehrjährige Erfindungstätigkeit zusammengeballt zugeflossen sei. Das Finanzamt lehnte den Progressionsvorteil ab.

Entscheidung
Das Finanzgericht folgte der Ansicht des Finanzamts. Der Vergütungsanspruch des Ingenieurs habe sich nicht an der Dauer der Erfindungstätigkeit orientiert, sondern am Wert der Nutzungs- und Verwertungsrechte. Damit sei das Entgelt als Ausgleich für den Rechtsübergang und nicht für eine mehrjährige Tätigkeit gezahlt worden. Eine Entschädigung könne nicht vorliegen, weil ein erstmaliger Vergütungsanspruch festgestellt und abgegolten wurde, und nicht bereits vorher feststehende Ansprüche.

Konsequenz
Das Finanzgericht steht mit seiner Meinung nicht alleine da, denn auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat vor einigen Jahren einem Erfinder keine Tarifvergünstigung gewährt. Auf der anderen Seite würde aber unter dem Aspekt der „Zusammenballung“ einiges dafür sprechen. Zumindest ist der aktuelle Fall nochmal beim BFH anhängig geworden.

Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

Kirchlicher Kindergarten kann Betrieb gewerblicher Art sein

Kernproblem
Kindertagesstätten (Kitas) werden vielfach von Kirchen als Ausfluss ihrer hoheitlichen Tätigkeit betrieben. Aufgrund des Wettbewerbs mit privat betriebenen Kitas ist fraglich, ob kirchliche – wie auch kommunale – Kitas weiterhin dem hoheitlichen Bereich der Kommunen zuzuordnen sind.

Sachverhalt
Ein evangelisch-lutherischer Kirchenkreis unterhält als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe eine eigene Kita, die sie als steuerlich nicht relevanten Hoheitsbetrieb behandelte. Sie erwarb ein Grundstück; Grunderwerbsteuer sollte aufgrund der hoheitlichen Tätigkeit nicht anfallen. Das Finanzamt sah in der Tätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art und setzte insoweit Grunderwerbsteuer fest. Hiergegen klagte der Kirchenkreis und verlor.

Entscheidung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Hamburg unterhält der Kirchenkreis mit der Kita einen Betrieb gewerblicher Art. Unabhängig vom sozialpolitischen und –rechtlichen Förderungsauftrag ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die kirchlichen Kitas in einem Anbieter- und Nachfragewettbewerb zu anderen Kitas stehen. Die notwendige Einnahmeerzielungsabsicht ist durch die eingeforderten Elternbeiträge gegeben; der kirchliche Verkündigungsauftrag trete gegenüber der Tagesbetreuung zurück.

Konsequenzen
Aufgrund des zentralen Wettbewerbsgedankens im Steuerrecht ist die Behandlung als Betrieb gewerblicher Art sachgerecht. Umfassende Steuerzahlungen sind für diese Betriebe aber nicht zu befürchten. Regelmäßig ist der Kita-Betrieb gewerblicher Art von der Umsatzsteuer befreit; ertragsteuerlich liegt ein Zweckbetrieb vor, sofern der Kita-Betrieb gewerblicher Art eine gemeinnützige Satzung erhält. Kirchliche Träger werden auf das Urteil reagieren müssen, auch wenn die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden ist. Diese hatte bei kommunalen Kitas ebenfalls bereits Betriebe gewerblicher Art angenommen. Zielführend kann eine gemeinnützige Satzung für die Kita-Betriebe sein.

Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen: Vorsteueraufteilung

Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge bei Sportvereinen: Vorsteueraufteilung

Kernproblem
Werden Mitgliedsbeiträge entrichtet, um den Verein allgemein in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Zwecke zu verfolgen, handelt es sich um nicht steuerbare Entgelte. Insbesondere bei Sportvereinen stellt sich die Frage, ob sie nicht ein umsatzsteuerbares Entgelt darstellen, soweit das Mitglied dadurch die Berechtigung erhält, die Sportanlagen zu nutzen.

Sachverhalt
Ein gemeinnütziger Sportverein hat die Umsatzsteuerbarkeit seiner Mitgliedsbeiträge begehrt. Diese seien Entgelt für umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, denn es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Bereitstellung der Sportanlagen und dem Mitgliedsbeitrag.

Entscheidung
Das Finanzgericht Brandenburg hat die Klage als begründet angesehen. Es beruft sich auf das so genannte „Kenmener Golf & Country Club-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2002. Danach ist ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben; nicht entscheidungserheblich ist, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

Konsequenz
Die obige Thematik resultiert aus einer unzureichenden Umsetzung der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach sind derartige Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerbar, aber nach Art. 132 Abs. 1 m) MwStSysRL von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerbarkeit ist nunmehr vom Finanzgericht Brandenburg festgestellt worden. Die entsprechende europäische Umsatzsteuerbefreiung wurde aber nicht in das deutsche Recht umgesetzt. Damit haben Sportvereine bei größeren Investitionen z. B. in Sportanlagen die Möglichkeit, aufgrund der Umsatzsteuerpflicht ihrer Mitgliedsbeiträge den ihnen dann zustehenden Vorsteuerabzug als Finanzierungshilfe einzusetzen.

Rückstellungsbildung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

Rückstellungsbildung für Mehrsteuern aufgrund einer Betriebsprüfung

Kernaussage
Eine Rückstellung kann den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge steuerlich nur anerkannt werden, wenn am Bilanzstichtag oder am Tag der Bilanzaufstellung erkennbar ist, dass Ereignisse eingetreten sind, aufgrund derer der Steuerpflichtige ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Rückstellungen für Steuernachforderungen nach Betriebsprüfungen sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Dagegen sind Rückstellungen für Mehrsteuern in Folge einer Steuerfahndungsprüfung erst im Jahr der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Betriebsprüfer als Rückstellungen in der Bilanz auszuweisen.

Sachverhalt
Abweichend von dieser Verwaltungsmeinung hatte der BFH in der Begründung einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 angeführt, dass Rückstellungen für Mehrsteuern erst in dem Jahr zu berücksichtigen sind, in dem der Steuerpflichtige erstmals von der Beurteilung der Finanzverwaltung Kenntnis erlangt. Aufgrund dieses Urteils war fraglich, zu welchem Zeitpunkt die Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern nach Betriebsprüfungen zulässig ist.

Entscheidung
Sowohl das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Erlass vom 6.3.2013 als auch der BHF mit seinem Urteil aus dem Jahr 2012 bestätigen die Verwaltungsmeinung über den Zeitpunkt der Bildung von Rückstellungen für Mehrsteuern. Rückstellungen für Mehrsteuern aufgrund Betriebsprüfung sind grundsätzlich dem Jahr zu belasten, in dem sie wirtschaftlich verursacht wurden. Dagegen sind Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern erst in dem Jahr zu bilden, in dem mit der Aufdeckung der Hinterziehung durch den Prüfer zu rechnen ist.

Konsequenz
Es besteht kein Widerspruch zwischen Verwaltungsmeinung und BFH-Rechtsprechung; somit profitiert der Steuerpflichtige von einer einheitlichen Regelung.