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Steuerförderung von Gebäudeaufwendungen im Sanierungsgebiet

Steuerförderung von Gebäudeaufwendungen im Sanierungsgebiet

Kernproblem

Das Einkommensteuergesetz fördert Aufwendungen an einem Gebäude des Privatvermögens grundsätzlich nur dann, wenn es der Einkünfteerzielung dient, also z. B. vermietet wird. Nach Wegfall der Eigenheimzulage verblieb dem selbstnutzenden Häuslebauer nur die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt erbracht werden. Ausnahmen hiervon bestehen noch bei denkmalgeschützten oder in einem städtischen Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet belegenen Immobilien. Deren Aufwendungen in die förderfähigen Zwecke werden mit immerhin 90 % über 10 Jahre verteilt wie Sonderausgaben abgezogen. Weil die Finanzverwaltung nicht über eigenen Bausachverstand verfügt, sieht das Gesetz ein Bescheinigungsverfahren der Gemeinden vor. Die Behörde stellt hier die Förderfähigkeit und Höhe der gemachten Aufwendungen in einer Bescheinigung fest, die dem Finanzamt als Grundlagenbescheid dient. Doch ist mit dem Besitz der Bescheinigung der Steuervorteil auch tatsächlich bereits gesichert?

Sachverhalt

Eine vierköpfige Familie lebte in einem steuerlich begünstigten Sanierungsgebiet und stellte einen Bauantrag auf „Dachgeschoss-Ausbau und Umbau eines Einfamilienhauses zu einem Zweifamilienhaus mit abgeschlossenem Treppenhaus und Gasheizung“. Die Stadt versah ihre Zusage mit baugesetzlichen Auflagen, die auch eingehalten wurden. Die Eltern beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung unter Vorlage der städtischen Bescheinigung den Sonderausgabenabzug. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei den Aufwendungen um solche für einen nicht begünstigten Neubau handele. Das Gesetz fördere jedoch nur „Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen“. Doch gerade diese hatte die Stadt auch bescheinigt. Ob das Finanzamt sich hieran halten musste, entschied das Hessische Finanzgericht (FG).

Entscheidung

Das FG verneinte ebenso wie das Finanzamt die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung der Baumaßnahme, weil eine neue Wohneinheit entstanden sei, und keine Modernisierung an einer bereits bestehenden Wohnung. Nach Auffassung der Richter enthalte die städtische Bescheinigung auch formalrechtlich insoweit keine das Finanzamt bindende Entscheidung. Die von der Gemeindebehörde getroffene verbindliche Feststellung beziehe sich nicht auf die Frage, ob die Wohnung der Kläger eine modernisierte, instandgesetzte bzw. erhaltene Wohnung oder aber einen Neubau im steuerrechtlichen Sinn darstelle.

Konsequenz

Gegen das Urteil wurde bereits Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der BFH hat jedoch in seiner bisherigen Rechtsprechung die Bindungswirkung auch nur auf die baurechtlichen Verhältnisse bezogen, so dass ein vom FG abweichendes Urteil überraschen würde.

1.7.2012: Renten steigen um über 2 Prozent

1.7.2012: Renten steigen um über 2 Prozent

Rentenanstieg zum 1.7.2012

Nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung gibt es zum 1.7.2012 einen erheblichen Rentenanstieg zu verzeichnen: in Westdeutschland um 2,18 %, in den neuen Bundesländern um 2,26 %. Durch die Senkung der Beitragssätze werden Arbeitnehmer und Arbeitgeber um 2,6 Milliarden Euro entlastet. Der aktuelle Rentenwert (West) steigt von 27,47 EUR auf 28,07 EUR, der Rentenwert (Ost) erhöht sich von 24,37 EUR auf 24,92 EUR.

Grund für den Rentenanstieg

Mehr als 20 Millionen Rentner profitieren mit der Anpassung vom fortgesetzten wirtschaftlichen Aufschwung 2011, der mit Lohnsteigerungen und einem deutlichen Beschäftigungszuwachs verbunden war.

Neues Renten-Gesetzespaket beabsichtigt

Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen erklärte, die Bundesregierung werde noch vor der Sommerpause ein Gesetzespaket auf den Weg bringen, „damit sich Leistung, Einsatz und Vorsorge für mehr Menschen als bisher im Alter auszahlen“. Die neue Zuschussrente stellt sicher, dass sich Vorsorge auch für Geringverdiener und insbesondere Frauen lohnt, die viele Jahre Teilzeit gearbeitet, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben. Die neue Kombirente ermöglicht flexibleres Arbeiten in den letzten Jahren des Berufslebens und die Altersvorsorge Selbstständiger soll künftig nicht mehr dem Zufall überlassen bleiben.

Fristlose Kündigung bei unberechtigter Vorteilsgewährung

Fristlose Kündigung bei unberechtigter Vorteilsgewährung

Kernfrage

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte in einer jüngeren Entscheidung zu zwei Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Zum einen ging es darum, ob einem Arbeitnehmer, dem von einem Geschäftspartner private Vorteile gewährt worden waren, fristlos gekündigt werden kann. Zum anderen hatte das Gericht darüber zu befinden, ob ein unterjähriges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis dazu führen kann, dass eine erfolgsabhängige Vergütung bei entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung ganz entfallen kann. Dabei geht die Rechtsprechung regelmäßig davon aus, dass Vergütungsbestandteile, die vertraglich fest zugesagt sind, in der Regel nicht unter Widerrufs- oder Freiwilligkeitsvorbehalte gestellt werden können.

Sachverhalt

Der Kläger war leitender Angestellter und hatte sich von einem Geschäftspartner private Vorteile (hier Bauleistungen am Privathaus) gewähren lassen. Deswegen kündigte der Arbeitgeber fristlos. Mit seiner Kündigungsschutzklage, mit der er die Vorteilsgewährung bestritt, machte der Kläger parallel Ansprüche auf seine Tantieme geltend. Als Grund führte er an, die bestehende Arbeitsvertragsregelung, die eine Tantieme im Falle des unterjährigen Ausscheidens ausschloss, sei unwirksam.

Entscheidung

Das Gericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die fristlose Kündigung sei wirksam, weil eine „Schmiergeldzahlung“ regelmäßig immer eine fristlose Kündigung rechtfertige; zumal beim Kläger nachgewiesen werden konnte, dass er die Vorteilsgewährung wider besseren Wissens bestritten habe. Gleichzeitig stellte das Gericht fest, dass die Vergütungsansprüche erst mit der fristlosen Kündigung enden. Aus diesem Grund könne er den Teil der Tantieme verlangen, der bis zur fristlosen Kündigung erdient worden sei. Die Tantieme stelle einen festen Vergütungsbestandteil dar, dessen Ausschluss bei unterjährigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis unwirksam sei.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht im Hinblick auf die Wirksamkeit der Kündigung nicht. Mit Rücksicht auf den Tantiemeanspruch hat das Landesarbeitsgericht allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Hier bleibt abzuwarten, ob das BAG, soweit dies die arbeitsvertragliche Klausel zulässt, den Tantiemeanspruch für den Fall einer berechtigten, unterjährigen, fristlosen Kündigung wegfallen lässt.

Deutschland und Türkei vereinbaren Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland und Türkei vereinbaren Doppelbesteuerungsabkommen

Neues Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland und die Türkei haben im September 2011 ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) geschlossen. Am 5.3.2012 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum Umsetzung des Doppelbesteuerungsabkommens in die parlamentarische Beratung eingeführt. Das neue Abkommen mit der Türkei soll rückwirkend ab dem 1.1.2011 angewendet werden.

Besteuerung von Unternehmensgewinnen

Im Doppelbesteuerungsabkommen wird (in Abschnitt 2 b des Protokolls) geregelt, dass die Bestimmung über Unternehmensgewinne (Art. 7 des Abkommens) auch für Personengesellschaften gilt. Ausdrücklich erwähnt werden in diesem Zusammenhang Sondervergütungen. Erhält ein türkischer Gesellschafter einer deutschen Personengesellschaft Sondervergütungen in Form von Zinsen, sind diese zukünftig in Deutschland zu besteuern.

Reduzierung von Quellensteuersätzen

Die nach dem alten Abkommen geltenden Quellensteuersätze werden reduziert. Hiervon sind auch Schachtelbeteiligungen betroffen, d. h. Beteiligungen unbeschränkt steuerpflichtiger Kapitalgesellschaften am Grund- oder Stammkapital einer anderen unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft in bestimmter Mindesthöhe. Bei Dividenden sinkt der Satz für Schachtelbeteiligungen auf 5 % (bisher 15 %). Für Streubesitzdividenden sinkt der Quellensteuersatz auf 15 % (bisher 20 %). Für Zinsen wird der Satz von 15 % auf 10 % abgesenkt. Bei Lizenzen verbleibt es wie bisher bei einer Quellensteuer von 10 %. Die bislang bestehende Möglichkeit zum Abzug fiktiver Quellensteuern entfällt.

183-Tage-Regelung / Steuerbefreiung für Dividenden

Die Anwendung der 183-Tage-Regelung wird vom bisher gültigen Steuerjahr auf einen 12-Monats-Zeitraum umgestellt. Eine Steuerbefreiung für Dividenden und Unternehmensgewinne setzt nach dem neuen Abkommen voraus, dass die Einkünfte aus einer aktiven Tätigkeit erzielt werden. Kann dies nicht nachgewiesen werden, gilt die Anrechnungsmethode.

Einschränkung des Werbungskostenabzugs ist verfassungskonform

Einschränkung des Werbungskostenabzugs ist verfassungskonform

Kernaussage

Die Neuregelung zum steuerlichen Abzugsverbot von Berufs(erst)ausbildungskosten vom 13.12.2011 ist verfassungskonform. So entschied jüngst das Finanzgericht Düsseldorf.

Sachverhalt

Der Kläger absolvierte in den Jahren 2005 und 2006 erstmalig eine Berufsausbildung zum Berufspiloten und tätigte hierfür in den genannten Jahren Aufwendung. In Ermangelung von Erträgen führten diese Aufwendungen nach Auffassung des Klägers zu einem Verlust. Er begehrte, die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Werbungskosten abziehen zu können. Das Finanzamt versagte den Abzug. Mit seiner Klage verlangt der Berufspilot, den Verlust gesondert festzustellen, um ihn in Folgejahren mit positiven Einkünften zu verrechnen.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten der erstmaligen Berufsausbildung sei ausgeschlossen, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolge. Diese Regelung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei das steuerliche Abzugsverbot in der derzeit geltenden Fassung erst am 13.12.2011 in Kraft getreten; dies hindere jedoch seine Anwendbarkeit auf die länger zurückliegenden Streitjahre nicht. Vielmehr sei der zeitliche Anwendungsbereich bei Neufassung des Abzugsverbots explizit geregelt. Es sei mithin für alle Veranlagungszeiträume ab 2004 anzuwenden. Auch das verfassungsrechtliche Verbot der rückwirkenden Steuergesetzgebung sei nicht verletzt. Dieses Verbot setze nämlich insbesondere voraus, dass der Steuerpflichtige in den Bestand der ursprünglichen Regelung habe vertrauen können. Ein solches Vertrauen sei aber dann ausgeschlossen, wenn die neue Rechtsvorschrift mit Wirkung für die Vergangenheit regelt, was bis zu einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der allgemeinen Rechtsanwendungspraxis entsprach. So lag der Fall auch hier. Erst durch eine Rechtsprechungsänderung im Jahr 2011 sei der Gesetzgeber veranlasst worden, die bisherige Rechtsanwendungspraxis einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Der Kläger habe mithin kein Vertrauen in die durch Rechtsprechungsänderung anerkannte Rechtslage entwickeln können. Die Rückwirkung sei zulässig. Auch im Übrigen seien Verfassungsverstöße nicht ersichtlich. Das Abzugsverbot sei gleichheitsgerecht ausgestaltet.

Konsequenz

Die Rechtsprechungsänderung aus dem Jahr 2011 wirkt sich nicht aus. Durch das schnelle Handeln des Gesetzgebers ist der ursprüngliche Rechtszustand wieder hergestellt. Kosten der erstmaligen Berufsausbildung sind nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben abzugsfähig. Das letzte Wort hat jetzt der Bundesfinanzhof.

Diskriminierung nach AGG: innerhalb von 2 Wochen geltend machen

Diskriminierung nach AGG: innerhalb von 2 Wochen geltend machen

Kernfrage

Bewerber, die glauben, wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) aufgrund von Diskriminierung Ersatzansprüche gegen den potentiellen Arbeitgeber zu haben, müssen diese Ansprüche schriftlich geltend machen. Das AGG sieht hierfür eine Frist von zwei Wochen vor. Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob diese – im entschiedenen Fall bei Anzeige abgelaufene Frist – durch tarifvertragliche Fristen, innerhalb derer ein Anspruch geltend gemacht werden muss, verdrängt bzw. ergänzt werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger hatte sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung auf eine Lehrerstelle beworben. Dennoch wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und erhielt Anfang September eine Absage. Mit einem im November beim potentiellen Arbeitgeber eingegangenen Schreiben machte der Kläger Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche geltend, weil die Vermutung einer Benachteiligung wegen seiner Behinderung bestehe. Ferner sei gegen die nach dem Schwerbehindertenrecht bestehende Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch verstoßen worden. Der Arbeitgeber wandte hiergegen ein, dass Ansprüche, selbst wenn sie bestünden, verfallen seien, weil der Kläger die gesetzliche Anzeigepflicht nicht eingehalten habe und die tarifvertragliche Verfallfrist von sechs Monaten nicht anwendbar sei.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Ansprüche seien bereits wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist ausgeschlossen. Die Frist gelte für jede Person, die Ansprüche nach dem AGG geltend mache und sei auch in der Länge nicht zu beanstanden. Die Frist beginne mit Kenntnis von den Indizien einer Diskriminierung zu laufen (hier: Erhalt des Ablehnungsschreibens). Eine Verlängerung der Frist aufgrund tarifvertraglicher Anspruchsfristen käme nicht in Betracht.

Konsequenz

Mit der Entscheidung bestätigt das Bundesarbeitsgericht die im AGG enthaltene Zwei-Wochen-Frist als Ausschlussfrist. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt zum Verlust des Anspruchs.

Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

Einkünfteerzielungsabsicht bei befristeter Vermietung

Kernproblem

Seit jeher verfolgen Gesetzgebung und Finanzverwaltung ein Prinzip: Gewinne sozialisieren, Verluste privatisieren. Praktische Auswirkungen erfährt dies insbesondere bei der Vermietung von Immobilien: Während Überschüsse stets als steuerpflichtig behandelt werden, betrachtet das Finanzamt Verluste in der Regel skeptisch und verlangt den Nachweis der Absicht, auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen. Dabei wird eine innerhalb von 5 Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie erfolgte Veräußerung bzw. Selbstnutzung regelmäßig als Indiz gegen die Einkünfteerzielungsabsicht gewertet. Dies ruft eine Prognoserechnung auf den Plan, die häufig negativ ausfällt und in der Folge den Steuervorteil ausschließt. Aber wie verhält es sich, wenn bereits bei dem Erwerb der Immobilie ein befristeter Mietvertrag mit übernommen werden muss? Das zu klären war Aufgabe des Finanzgerichts Köln.

Sachverhalt

Ein Ärzteehepaar erwarb von der Großmutter der Ehefrau entgeltlich eine Immobilie und trat in den bestehenden Mietvertrag ein. Der Vertrag besaß eine Selbstnutzungsklausel und war auf 5 Jahre beschränkt; bei Erwerb des Objekts betrug die Laufzeit noch etwa 3 Jahre. Wegen Zahlungsverzugs der Mieter wurde das Objekt schon vorzeitig geräumt und von dem Ehepaar bezogen. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der beantragten Vermietungsverluste mit Hinweis auf die geplante Selbstnutzung ab. Hiergegen wandten sich die Eheleute und trugen vor, sie hätten als bloße Rechtsnachfolger keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung des Mietvertrags gehabt. Darüber hinaus habe sich die Selbstnutzung allein durch Zahlungsverzug der Mieter ergeben und sei weder geplant noch vorhersehbar gewesen.

Entscheidung

Die Finanzrichter wiesen die Klage ab. Eine weniger als 5 Jahre laufende Vermietung spreche zunächst gegen eine auf Dauer angelegte Vermietung. Hinzu käme die sachverhaltsspezifische Besonderheit, dass sich die Selbstnutzungsklausel des von der Großmutter abgeschlossenen Mietvertrags ausdrücklich auf „eine der beiden Töchter oder eines der Enkelkinder“ bezog. Da weder ein Verzicht hierauf noch eine Weitervermietung erfolgte, habe man sich auch entsprechend der Klausel verhalten. Hierdurch habe das Ehepaar ein weiteres, gegen die dauerhafte Vermietungsabsicht sprechendes Indiz geschaffen, anstatt die Indizwirkung der befristeten Vermietung zu entkräften.

Konsequenz

Befristete Mietverträge können auch dann für eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit sprechen, wenn sie in mehrfacher Verlängerungsabsicht abgeschlossen werden. In solchen Fällen müssen jedoch weitere Umstände hinzutreten, die den Verzicht auf eine Überschussprognose rechtfertigen. Ob dies auch das übernommene Mietverhältnis sein kann, muss der Bundesfinanzhof jetzt klären, denn der Streitfall ist dort anhängig geworden.

Zum Nachweiserfordernis für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Zum Nachweiserfordernis für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer

Kernproblem

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits 2007 entschieden, dass das in Deutschland bis 2001 geltende Anrechnungsverfahren europarechtswidrig sei. Es gewährte einem Steuerinländer eine Anrechnung der Körperschaftsteuer der ausschüttenden Gesellschaft auf seine inländische Einkommensteuer nämlich nur dann, wenn die Dividende von einer inländischen Körperschaft stammte. Im Jahr 2011 konkretisierte der EuGH sodann zahlreiche verfahrensrechtliche Anschlussfragen, die sich bei der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ergeben. Das Finanzgericht (FG) Münster hatte sich nunmehr mit der praktischen Umsetzung des vom EuGH entwickelten Anforderungskatalogs zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer zu beschäftigen.

Sachverhalt

Die Kläger erzielten in den Streitjahren 1996 bis 2001 Dividenden aus Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften. Im Rahmen des Klageverfahrens, das ursprünglich aus anderen Gründen geführt wurde, begehrten sie die Anrechnung der auf den Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer. Als Nachweis legten sie Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaften vor. Den jeweils anzurechnenden Körperschaftsteuerbetrag errechneten sie unter Verwendung des jeweils geltenden Körperschaftsteuersatzes selbst. Mit dem Hinweis, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend seien, verwehrte das veranlagende Finanzamt die Anrechnung der ausländischen Steuer. Die Klage der Steuerpflichtigen vor dem FG Münster blieb erfolglos.

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Münster ist der inländische Fiskus befugt, vom Dividendenempfänger die Vorlage solcher Belege zu verlangen, anhand derer sich eindeutig und genau überprüfen lässt, ob die Voraussetzungen für die Körperschaftsteuer-Anrechnung gegeben sind. Diesem Erfordernis wird nicht entsprochen, wenn der Steuerpflichtige – wie vorliegend geschehen – anhand der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse die körperschaftsteuerliche Belastung der ausgeschütteten Dividenden selbst berechnet. Vielmehr seien (Steuer-) Bescheinigungen der ausschüttenden Kapitalgesellschaften vorzulegen, aus denen sich die tatsächliche Körperschaftsteuer-Belastung ergebe.

Konsequenz

Das für den Steuerpflichtigen ungünstige Urteil des FG Münsters überrascht nicht, hatte der EuGH die Anforderungen zur Anrechnung ausländischer Körperschaft doch recht hoch angesetzt. Denn vielen Steuerpflichtigen dürfte es in der Praxis schwerfallen, detaillierte Nachweise über die tatsächliche Körperschaftsteuer-Vorbelastung ihrer Dividenden für den relevanten Zeitraum vorzulegen. Vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Revisionsverfahrens sollten betroffene Steuerpflichtigen die Veranlagung dennoch offen halten.

Wesentliche Beteiligung: Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts

Wesentliche Beteiligung: Maßgeblichkeit des Gesamtvertragskonzepts

Kernaussage

Nach dem Einkommensteuergesetz stellt die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre zu mehr als 1 % beteiligt war. Nach altem Recht bestand eine Steuerpflicht indes erst ab einer Beteiligungsgrenze von 25 % (bis Veranlagungszeitraum 1999) bzw. 10 % (1999-2000). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Steuerpflicht bereits dann vorliegt, wenn im Rahmen mehrerer hintereinander folgender Anteilsübertragungen und einer damit zusammenhängenden Kapitalerhöhung die Beteiligungsgrenze lediglich kurzfristig überschritten wird.

Sachverhalt

Der Kläger hielt eine Beteiligung an einer GmbH. Im Rahmen eines notariellen Beurkundungstermins im Jahr 1994 wurden mehrere miteinander verbundene Anteilsübertragungen sowie eine Kapitalerhöhung vereinbart, an deren Ende der Kläger zu genau 25 % an der GmbH beteiligt war. Dies entsprach auch dem Willen der Vertragsparteien. Aus lediglich technischen Gründen hatte der Kläger im Zuge dieser Maßnahmen die Beteiligungsgrenze von 25 % jedoch vorübergehend überschritten. Aufgrund dessen behandelte das Finanzamt die im Streitjahr 1997 erfolgte Veräußerung von Anteilen an der GmbH als steuerpflichtig. Die hiergegen gerichtete Klage des Steuerpflichtigen wurde abgewiesen. Der BFH gab schließlich dem Kläger Recht.

Entscheidung

Der BFH ist – entgegen seiner früheren Rechtsprechung – der Auffassung, dass eine wesentliche Beteiligung i. S. d. einkommensteuerlichen Vorschrift nicht gegeben ist, wenn im Zuge mehraktiger Anteilsübertragungen der Gesellschafter die Beteiligungsgrenze von 25 % (altem Recht) zwar vorübergehend überschritten hat, der Gesellschafter nach dem Gesamtvertragskonzept aber endgültig nur mit 25 % beteiligt werden soll und auch wird. Der Gesellschafter habe vorliegend zu keinem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über mehr als 25 % der Anteile innegehabt. Der bloße technische Durchgangserwerb von mehr als 25 % führe zu keiner anderen Beurteilung.

Konsequenz

Das Urteil des BFH überrascht, fußt es doch entgegen der früheren eher formal-rechtlichen Rechtsauffassung nunmehr auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Aus demselben Grund ist die Entscheidung jedoch auch zu begrüßen. Zwar ist das Urteil noch zur alten Rechtslage (25 %-Grenze) ergangen; es sollte indes auf die aktuelle Beteiligungsschwelle von 1 % entsprechend anzuwenden sein.

Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung des Beteiligungsbegriffs i. S. d. EStG

Veranlagungszeitraumbezogene Auslegung des Beteiligungsbegriffs i. S. d. EStG

Kernaussage

Die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden, ist nach dem Einkommensteuergesetz steuerpflichtig, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war. Die Schwelle, ab der eine wesentliche Beteiligung angenommen wird, wurde im Zeitablauf immer weiter gesenkt. Die zunächst geltende Grenze von 25 % wurde ab dem Veranlagungszeitraum 1999 auf 10 % gesenkt und beträgt aktuell nur noch 1 %. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob sich die Grenze nach der im Veräußerungsjahr oder nach der für jeden Veranlagungszeitraum geltenden Beteiligungsschwelle bestimmt.

Sachverhalt

Der Antragsteller war an einer AG mit folgenden Beteiligungsquoten beteiligt: Bis zum 28.12.1997 hielt er rund 13 %, ab dem 29.12.1997 hingegen nur noch knapp unter 10 %. Am 1.12.1999 veräußerte der Antragsteller 50.000 Aktien und erzielte hieraus einen Gewinn von knapp 13 Mio. DM. Nach Auffassung des Finanzamts war die Veräußerung grundsätzlich steuerpflichtig, da der Steuerpflichtige die ab dem Jahr 1999 geltende Wesentlichkeitsgrenze von 10 % innerhalb der letzten fünf Jahre überschritten hatte. Dem hielt der Steuerpflichtige entgegen, dass die Frage des Vorliegens einer wesentlichen Beteiligung für jeden Veranlagungszeitraum gesondert anhand der für diesen geltenden Wesentlichkeitsgrenze zu beantworten sei. Die hier vom Steuerpflichtigen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde schließlich vom BFH gewährt.

Entscheidung

Nach Auffassung der Richter bestehen ernstliche Zweifel daran, ob die im Jahr der Veräußerung geltende Beteiligungsgrenze für den gesamten Fünf-Jahreszeitraum zu prüfen ist oder ob die Beteiligungsgrenze jeweils veranlagungszeitraumbezogen zu prüfen ist.

Konsequenzen

Der BFH wird erst im (bereits anhängigen) Hauptverfahren endgültig über die Rechtsfrage entscheiden können. Es ist davon auszugehen, dass auch dieses Urteil zu Gunsten des Steuerpflichtigen ergehen wird. Entsprechende Verfahren sollten daher offen gehalten werden. Abschließend ist zu beachten, dass das Urteil im Hinblick auf die Absenkung auf die 1 %-Grenze nicht entsprechend angewandt werden kann, da der Wortlaut des aktuelle Rechts – im Gegensatz zur alten Rechtslage – nicht mehr auf das Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung abstellt.