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Zur Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer GbR

Zur Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer GbR

Kernaussage

Wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufgelöst, so ist das Gesellschaftsvermögen unter den Gesellschaftern auseinanderzusetzen. Hier wird zur Erfassung der vorhandenen Vermögensgegenstände in der Regel eine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt. Reicht das Vermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht aus, haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag aufzukommen. Diese so genannte „Nachschusspflicht bei Verlust“ ist gesetzlich normiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aktuell zu entscheiden, ob der Beschluss über die Feststellung einer solchen Auseinandersetzungsbilanz mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann.

Sachverhalt

Die Klägerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Der beklagte Gesellschafter war an ihr mit einer Quote von unter 1 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag regelte, dass alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden könnten, soweit nicht gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich, wie z. B. bei der Auflösung der GbR, etwas anderes bestimmt sei. Als die GbR in eine wirtschaftliche Schieflage geriet, fasste die Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen 3/4-Mehrheit den Beschluss, die GbR zu liquidieren. Ferner wurde in einem weiteren Beschluss mit einfacher Mehrheit der Schlussbilanz zugestimmt und der Liquidator angewiesen, die erforderlichen Nachschüsse einzufordern. Nach Ansicht des beklagten Gesellschafters war der zweite Beschluss nicht wirksam; er verweigerte die Zahlung. Die daraufhin erhobene Klage der GbR hatte Erfolg.

Entscheidung

Die GbR kann von den Gesellschaftern die geltend gemachten Nachschüsse fordern. Der betreffende Beschluss konnte mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Verlangt nämlich der Gesellschaftsvertrag einer GbR für die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht keine 3/4-Mehrheit, ist ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss von einer Satzungsklausel gedeckt, die grundsätzlich Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zulässt.

Konsequenz

Regelmäßig ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR nicht ausdrücklich normiert, dass für die Beschlussfassung über eine Auseinandersetzungsbilanz die einfache Mehrheit genügen soll. Für die formelle Zulässigkeit einer solchen Mehrheitsentscheidung genügt es aber, dass eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworden sein soll. Im Einzelfall kann aber zu prüfen sein, ob sich die Mehrheitsklausel als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber der Minderheitsmacht darstellt. Dann ist die Klausel inhaltlich unwirksam.

Pflicht des Arbeitgebers zur Erhaltung der Höhe einer variablen Vergütung?

Pflicht des Arbeitgebers zur Erhaltung der Höhe einer variablen Vergütung?

Kernfrage

Sehen Arbeitsverträge einen variablen Vergütungsbestandteil vor, kommt es im Hinblick darauf, ob damit ein fester Bestandteil entsteht, auf die vertragliche Regelung an. Nur wenn der variable Teil nicht zulässigerweise im Ermessen des Arbeitgebers steht (z. B. Prämie) besteht ein fester Rechtsanspruch zugunsten des Arbeitnehmers. Daneben besteht die Frage, in welcher Höhe der variable Vergütungsbestandteil zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer quasi aus Bestandsschutzgründen einen festen Anspruch auch der Höhe nach auf die variable Vergütung haben kann

Sachverhalt

Der Kläger war lange Jahre als Versicherungsvertreter tätig. Dabei war die Vertriebsstruktur zunächst so geregelt, dass sogenannte Beauftragte für den vom Kläger verantworteten Bereich im Rahmen von Kaltakquisemaßnahmen Beratungstermine für den Kläger vereinbarten. Der Arbeitgeber reduzierte die Anzahl dieser Beauftragten aber über die Zeit hinweg deutlich, was zu wesentlich weniger Beratungsterminen und damit zu einem erheblichen Einkommensrückgang führte, nachdem das Gehalt des Klägers im Wesentlichen erfolgsabhängig mit Rücksicht auf die vermittelten Versicherungen war. Mit seiner auf Schadensersatz gerichteten Klage machte der Kläger geltend, der Arbeitgeber müsse eine größere Anzahl an Beauftragten zur Verfügung stellen.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Eine variable Vergütung sei neben Markteinflüssen immer davon abhängig, wie der Arbeitgeber seinen Vertrieb organisiere. Besteht keine konkrete vertragliche Verpflichtung, ist der Arbeitgeber in seinen Organisationsentscheidungen frei und insbesondere nicht verpflichtet, eine Struktur vorzuhalten, die eine maximale variable Vergütung sichert. Dabei kam im Falle des Klägers noch hinzu, dass er sich in seinem Arbeitsvertrag hatte zusichern lassen, die Anzahl der Beauftragten selber zu bestimmen.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht dem Grunde nach nicht. Zu begrüßen ist sie aber deshalb, weil das Bundesarbeitsgericht feststellt, dass eine variable Vergütung, auch wenn sie ein fester Gehaltsbestandteil geworden ist, nicht der Höhe nach im Sinne einer Mindestvergütung fest geschrieben ist.

Vorsteuerabzug trotz Betrugsabsicht des Lieferers?

Vorsteuerabzug trotz Betrugsabsicht des Lieferers?

Rechtslage

Wer von seinem Lieferanten betrogen wird, hat nicht nur Ärger mit diesem, sondern häufig auch mit dem Finanzamt. Dies zeigt auch einer der schwersten Fälle von Wirtschaftskriminalität in Deutschland, der „Flow-Tex Fall“, der nun auch den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigte.

Sachverhalt

Die Klägerin kaufte fünf Maschinensysteme bei einer Kommanditgesellschaft (KG) ein und verleaste diese an eine weitere KG. Die Forderungen aus den Leasingverträgen trat die Klägerin unter Sicherungsübereignung der Maschinensysteme an Banken zwecks Finanzierung des Kaufpreises ab. Die Klägerin nahm die Systeme ab, prüfte die Identifikationsnummern, fotografierte die Systeme und bestätigte die körperliche Übergabe an die leasende KG. Später kam heraus, dass diese KG in betrügerischer Absicht zwar mehr als 3.000 solcher Leasingverträge abgeschlossen hatte, jedoch nur ca. 300 dieser Maschinensysteme tatsächlich existierten. Strittig war, ob die Lieferungen an die Klägerin tatsächlich erfolgt waren und ihr hieraus der Vorsteuerabzug zustand.

Entscheidung

Laut BFH ist „umsatzsteuerrechtlich jede Übertragung eines körperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die eine andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch wie ein Eigentümer zu verfügen als Lieferung zu qualifizieren“. Die zivilrechtliche Bewertung dieses Vorgangs ist insoweit ohne Bedeutung. Der BFH ging daher vom Vorliegen einer Lieferung aus und gewährte den Vorsteuerabzug. Dem stand auch nicht entgegen, dass die betrügerische KG die Absicht hatte, die übertragenen Maschinensysteme später durch weitere Übereignungen an andere Leasinggesellschaften zu unterschlagen, da für die umsatzsteuerliche Beurteilung die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend sind.

Konsequenz

Umsatzsteuerlich setzt das Vorliegen einer Lieferung nicht zwingend eine zivilrechtliche Eigentumsverschaffung voraus. So kann z. B. ein Dieb umsatzsteuerlich gestohlene Ware liefern, auch wenn der Diebstahl selbst keine Lieferung darstellt. Unternehmern, die von ihren Lieferanten betrogen werden, bleibt daher die Hoffnung, dass ihnen wenigstens der Vorsteuerabzug verbleibt. Der Fall zeigt allerdings, dass dies kein Automatismus ist, sondern immer einer Prüfung des einzelnen Falles bedarf.

Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte

Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte

Kernaussage

Streit vor den Finanzgerichten in Sachen Umsatzsteuer ist aufgrund der immer komplexer werdenden Regelungen sowie einer hinter den neuesten Rechtsentwicklungen regelmäßig zurück bleibenden Finanzverwaltung nicht immer zu vermeiden. Hat der Unternehmer Erfolg, so ist die Freude zunächst groß. Die Ernüchterung kann dann aber ganz schnell folgen, wenn es um die ertragsteuerliche Erfassung einer Umsatzsteuererstattung geht. Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bringt hier Erleichterung.

Sachverhalt

Ein Unternehmer stritt mit dem Finanzamt darüber, ob seine Umsätze für die Jahre 1996 bis 2003 mit dem ermäßigten Steuersatz (7 %) zu besteuern sind. Der Unternehmer hatte Erfolg und erhielt eine Erstattung nebst Zinsen von ca. 177.000 EUR. Diese setzte der Unternehmer in seiner Einkommensteuererklärung an, deklarierte sie jedoch als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte. Nachdem das Finanzamt diesem Ansatz nicht folgte, klagte der Unternehmer und verwies darauf, dass es sich bei den Umsatzsteuererstattungen um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handele und somit um außerordentliche Einkünfte.

Neues Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Kläger Recht und qualifiziert die Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte. Diese unterliegen daher dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt jedoch nicht für die ebenfalls ausgezahlten Erstattungszinsen (ca. 37.000 EUR).

Konsequenz

Aufgrund des in Deutschland progressiv steigenden Steuersatzes können derartige Erstattungen steuerliche Mehrbelastungen im Vergleich zu einer auf die Jahre verteilten Auszahlung verursachen. Aufgrund des Urteils kann dies vermieden werden. Allerdings ist die Entscheidung nicht unumstritten. In ähnlichen Fällen haben sich andere Finanzgerichte gegen die Qualifizierung von Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte ausgesprochen. Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) haben. Bis dahin sollte gegen anders lautende Veranlagungen Einspruch eingelegt werden. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH dem Finanzgericht Niedersachsen folgt. Denn es dürfte schwer verständlich sein, wenn ein erfolgreicher Rechtsstreit um Umsatzsteuer eine vergleichsweise erhöhte Einkommensteuer zur Folge hätte.

Überlassung von Tiefgaragenstellplätzen durch Gemeinden

Überlassung von Tiefgaragenstellplätzen durch Gemeinden

Einführung

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen) werden im Regelfall nicht als Unternehmer behandelt, sofern sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtbesteuerung dieser Leistungen größere Wettbewerbsverzerrungen zur Folge hätte.

Sachverhalt

Eine Gemeinde überließ in einer Tiefgarage Stellplätze auf hoheitlicher Grundlage (Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung) gegen Entgelt. Das zuständige Finanzamt unterwarf die Einnahmen der Umsatzsteuer, da eine Nicht-Besteuerung private Parkhausbetreiber in der Umgebung benachteiligen würde. Hiergegen klagte die Gemeinde und verlor schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Überlassung der Stellplätze durch die Gemeinde der Umsatzsteuer unterliegt. Ansonsten, d. h. im Falle der Behandlung der Gemeinde als Nichtunternehmer, wären größere Wettbewerbsverzerrungen die zu befürchtende Folge.

Konsequenz

Hatte der BFH auch schon zuvor ähnlich geurteilt, so weist er jetzt ausdrücklich darauf hin, dass er seine bisherige Rechtsprechung geändert hat. Damit kann jede Tätigkeit der öffentlichen Hand der Umsatzsteuer unterliegen, sofern hierdurch größere Wettbewerbsverzerrungen zu erwarten sind. Die Definition der „größeren Wettbewerbsverzerrung“ durch den BFH ist auch für andere hoheitliche Tätigkeiten von Bedeutung. Demnach kommt eine Nichtbesteuerung nur bei unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen in Betracht. Weiterhin ist nicht nur die gegenwärtige Konkurrenz zu betrachten, sondern auch potenzielle Wettbewerber. Maßgeblich ist hierbei die Art der Tätigkeit und nicht die Betrachtung des lokalen Marktes. Im Fall war daher für den BFH entscheidend, dass Parkraum überlassen wurde. Im Hinblick auf die Wettbewerbssituation war es unerheblich, ob es sich um Parkraum in Tiefgaragen, Parkhäusern oder Freiflächen handelte. Ebenso war die Qualifizierung des Parkplatzes nach dem gültigen Straßen- und Wegerecht ohne Bedeutung für die umsatzsteuerliche Behandlung. Das Urteil wird den Kreis der Tätigkeiten der öffentlichen Hand, die der Umsatzsteuer unterliegen, erheblich erweitern. Die Betroffenen sollten daher prüfen, ob für sie Handlungsbedarf besteht.

Verdachtskündigung möglich ohne Nachweis der Täterschaft

Verdachtskündigung möglich ohne Nachweis der Täterschaft

Rechtslage

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist auch dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer eine Straftat zwar nicht nachgewiesen ist, aber ein dringender Tatverdacht besteht (sogenannte Verdachtskündigung). Dabei gilt, dass gerade bei der Verdachtskündigung eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss, bei der auf Seiten des Arbeitnehmers auch eine langjährige Beschäftigung mit einzubeziehen ist. Faustformel war hierzu, dass je länger das Arbeitsverhältnis bestanden hatte, die Verdachtskündigung umso seltener zulässig war und eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden musste. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Faustformel nunmehr zumindest aufgeweicht.

Sachverhalt

Der Kläger, der langjährig bei den im Rahmen einer Kündigungsschutzklage beklagten Verkehrsbetrieben beschäftigt war, war dort mit dem Handling von Blankofahrscheinrollen betraut. Diese Rollen wurden mit den endgültigen Fahrscheinen bedruckt. Unter anderem hatte der Kläger auch Zugang zu einem Schulungsraum, in dem zu Schulungszwecken Fahrscheine gedruckt werden konnten. Nachdem zwei Personen, die dem Kläger nahe standen, innerhalb kurzer Zeit mehrere Langzeittickets, die im Schulungsraum gedruckt worden waren, zur Rückerstattung eingereicht hatten, kündigten die Verkehrsbetriebe das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos wegen Verdachts auf eine Straftat.

Entscheidung

Mit seiner Kündigungsschutzklage unterlag der Kläger. Das Gericht sah den Kläger als dringend verdächtig an, die Fahrscheine gedruckt und dann über ihm nahe stehende Personen zu Geld gemacht zu haben. Damit bestand der dringende Verdacht für eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers. Dass der Kläger lange Jahre beanstandungslos beschäftigt gewesen sei, stehe der Wirksamkeit der Verdachtskündigung nicht entgegen. Auch die Täterschaft musste dem Kläger nicht nachgewiesen werden.

Konsequenz

Die Entscheidung vereinfacht – jedenfalls dann, wenn erhebliche Verdachtsmomente bestehen – fristlose Kündigungen auch gegenüber seit langem beschäftigten Arbeitnehmern. Insoweit sieht das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die langjährige Beschäftigung jedenfalls nicht als ein so starkes Kriterium, das die Interessenabwägung generell zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen lässt.

Gewerbesteuererklärung 2011 muss elektronisch eingereicht werden

Gewerbesteuererklärung 2011 muss elektronisch eingereicht werden

Kernaussage

Die Gewerbesteuererklärung einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und die Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind grundsätzlich bis zum 31.5. des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Wird die Erklärung von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, wird die Frist allgemein bis zum 31.12. verlängert. Einzelunternehmen unterfallen nur dann der Gewerbesteuerpflicht, wenn der Gewerbeertrag den gesetzlichen Freibetrag von 24.500 EUR übersteigt.

Elektronische Übermittlung ab 2011

Durch das so genannte Steuerbürokratieabbaugesetz aus 2008 wird ab dem Erhebungszeitraum 2011 die Übermittlung der Steuererklärungsdaten auf elektronischem Wege gesetzlich vorgeschrieben. Die Abgabe der Steuererklärungen hat dann nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Die Datenfernübertragung betrifft neben der Gewerbesteuererklärung auch die Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Zerlegungserklärung. Die übermittelten Daten sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen; eine zusätzliche Einreichung von Belegen in Papierform ist nicht vorgesehen. Ausnahmen werden generell nur gewährt, wenn sich die Abgabe in elektronischer Form für den Steuerpflichtigen als unbillige Härte erweisen würde. Dies ist dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung für den Steuerpflichtigen mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden ist, also z. B. ein Internetanschluss erst noch geschaffen werden müsste. Ein Härtefall ist auch zu bejahen bei nicht oder nur eingeschränkt vorhandenen EDV-Kenntnissen des Steuerpflichtigen.

Besonderheiten bei Personengesellschaften

Generell haben auch Personengesellschaften ihre Gewerbesteuererklärung zukünftig online zu übermitteln. Dies gilt für die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 beginnen, aber nur bei maximal 10 Personen. Wegen technischer Schwierigkeiten sind Feststellungserklärungen mit einer höheren Personenanzahl zunächst noch in Papierform einzureichen.

Wann ist eine Außenprüfungsanordnung rechtswidrig?

Wann ist eine Außenprüfungsanordnung rechtswidrig?

Kernaussage

Die Außenprüfung ist im Bereich des Steuerrechts eine durch die Finanzbehörde beim Steuerpflichtigen durchzuführende Gesamtüberprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte. Sie dient der Ermittlung, Prüfung und Beurteilung der Verhältnisse eines Steuerpflichtigen um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Weil eine umfangreiche steuerliche Überprüfung einen starken Eingriff in die Rechte eines Steuerbürgers darstellt, gelten für die Durchführung besondere Voraussetzungen und Vorschriften. In diesem Zusammenhang entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun, dass die Anordnung einer solchen Außenprüfung wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein kann, wenn sie gar nicht dazu geeignet ist, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären und das Finanzamt sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.

Sachverhalt

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt. 2004 ordnete die Finanzbehörde eine Außenprüfung an. Gegen die Prüfungsanordnung erhob der Kläger Einspruch mit der Begründung, die Außenprüfung sei unverhältnismäßig, da allenfalls mit einem geringfügigen Mehrergebnis zu rechnen sei. Zudem sei die Vorlage der angeforderten Unterlagen nicht erforderlich, denn seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Die Gründe der Außenprüfung seien zudem nur vorgeschoben, denn er vertrete seit Jahren einen Beamten der Finanzverwaltung wegen behördeninternen Mobbings. Die Prüfung sei nur wegen dieser behördeninternen Differenzen angeordnet worden, wofür es Zeugen gebe. Das Finanzgericht wies die Klage ab; es ging dabei aber ermessensfehlerhaft davon aus, dass das Willkürverbot erst verletzt sein kann, wenn das Ergebnis der Außenprüfung unter keinem Gesichtspunkt umgesetzt werden kann.

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil auf. Ob und in welchem Umfang eine Außenprüfung angeordnet wird, ist eine Ermessensentscheidung. Ein geringes steuerliches Mehrergebnis führt nicht bereits zu einer fehlerhaften Prüfungsanordnung. Die Anordnung muss aber dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären. Dabei hat das Finanzamt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkür- und Schikaneverbot zu beachten. Lässt sich das Finanzamt maßgeblich von sachfremden Erwägungen leiten, so dass der Zweck der Prüfung in den Hintergrund tritt, kann ein Verstoß vorliegen. Das Finanzgericht muss sich jetzt erneut mit der Sache befassen und hat hierzu die benannten Zeugen zu hören.

Konsequenz

Diese Entscheidung des BFH eröffnet die Möglichkeit, sich gegen willkürliche Betriebsprüfungen zu wehren. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich das Finanzamt von sachfremden Erwägungen bei Erlass der Anordnung hat leiten lassen und der Zweck der Prüfung der steuerlichen Verhältnisse in den Hintergrund getreten ist.

Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Betriebsprüfung

Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen trotz Betriebsprüfung

Kernaussage

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hatte mit Urteil aus dem Jahr 2011 festgestellt, dass ein bestandskräftiger Bescheid über die Betriebsprüfung der Rentenversicherung eine weitere Nachforderung für den gleichen Zeitraum verhindern kann. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung entschieden hingegen, dass dieses Urteil keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und der Feststellung grundsätzlich nicht zu folgen ist.

Entscheidung

Der Rentenversicherungsträger hatte bei dem klagenden Entsorgungsunternehmen eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2004 durchgeführt, die zu einer Beitragsnachforderung führte. Der Beitragsbescheid war bestandskräftig geworden. Wenige Jahre später wurden dieselben Jahre auch vom Finanzamt geprüft. Den entsprechenden Prüfungsbescheid des Finanzamts wertete auch der Rentenversicherungsträger aus und machte weitere Nachforderungen für den bereits geprüften Zeitraum geltend. Dies sei unzulässig, urteilte das LSG, denn die Jahre wurden bereits geprüft und bestandskräftig beschieden. Solange der bestandskräftige Bescheid nicht zurückgenommen werde, hindere er weitere Nachforderungen.

Ansicht des GKV Spitzenverbandes

Die Spitzenorganisationen stellen sich ausdrücklich gegen diese Rechtsprechung und meinen, die Prüfungen der Rentenversicherungsträger sind nur auf Stichproben beschränkt. Eine Verpflichtung zur vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten besteht nicht. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Insbesondere sollen sie den Arbeitgeber als Beitragsschuldner weder schützen noch Entlastung erteilen. Arbeitgeber können sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn ein Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung unbeanstandet blieb.

Konsequenz

In vielen Fällen weiß der Arbeitgeber, für welche Sachverhalte Sozialversicherungsbeträge fällig werden. Die Ansprüche aus vorsätzlich vorenthaltenden Beiträgen verjähren erst in 30 Jahren. In Zweifelsfragen haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber das Recht, rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle herbeizuführen, die sodann bindend ist. Im Hinblick auf diese weitreichenden Konsequenzen aufgrund langer Verjährungsfristen sollte im Zweifel ein Berater hinzugezogen werden.

Arbeitgeber muss Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer sofort von Homepage löschen

Arbeitgeber muss Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer sofort von Homepage löschen

Kernfrage

Dienstleistungsunternehmen, insbesondere im Bereich der Beratung, veröffentlichen auf Ihren Internetseiten häufig Fotos mit Namen und zusätzlichen Informationen Ihrer Arbeitnehmer. Oftmals werden die Arbeitnehmer auch in Beiträgen auf der Internetseite genannt. Diese Veröffentlichungen sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer ihnen zustimmt. Denn grundsätzlich liegt bei einer unberechtigten Verwendung von Bild und Namen ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. das Recht am eigenen Bild und Namen vor. Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte nunmehr darüber zu entscheiden, wann und in welchem Umfang ein ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Löschungsanspruch gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber hat.

Sachverhalt

Der Kläger war Rechtsanwalt. Sein bisheriger Arbeitgeber hatte während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Profil auf der Internetseite veröffentlicht. Darüber hinaus befand sich sein Name auch im Nachrichtenbereich der Homepage. Nach dem Ausscheiden war der Kläger weiterhin als Rechtsanwalt tätig und verlangte die Löschung seiner persönlichen Daten von der Website. Dem kam die Kanzlei lediglich im Hinblick auf das Profil nach; der Verweis im Nachrichtenbereich wurde nicht gelöscht. Hiergegen beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz und hatte Erfolg.

Entscheidung

Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist jeder Verweis auf seine Person oder seinen Namen von der Internetpräsenz des bisherigen Arbeitgebers zu löschen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Veröffentlichung werbenden Charakter hat und geeignet ist, den Anschein zu erwecken, die Kompetenz des Arbeitnehmers stünde dem Arbeitgeber noch zur Verfügung. Ein berechtigtes Interesse des ehemaligen Arbeitgebers an der Weiterverwendung bestand hier nicht.

Konsequenz

Die Entscheidung überzeugt. Mit dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers ist der ehemalige Arbeitgeber nicht mehr berechtigt, mit der Kompetenz des Arbeitnehmers zu werben. Dies gilt insbesondere in Branchen, in denen auch gezielt nach Personen und Qualifikationen gesucht wird. Dass im Einzelfall ein berechtigtes Interesse an der Weiterveröffentlichung besteht, dürfte nur in besonderen Ausnahmefällen gegeben sein.