Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte

Umsatzsteuererstattung als außerordentliche Einkünfte

Kernaussage

Streit vor den Finanzgerichten in Sachen Umsatzsteuer ist aufgrund der immer komplexer werdenden Regelungen sowie einer hinter den neuesten Rechtsentwicklungen regelmäßig zurück bleibenden Finanzverwaltung nicht immer zu vermeiden. Hat der Unternehmer Erfolg, so ist die Freude zunächst groß. Die Ernüchterung kann dann aber ganz schnell folgen, wenn es um die ertragsteuerliche Erfassung einer Umsatzsteuererstattung geht. Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bringt hier Erleichterung.

Sachverhalt

Ein Unternehmer stritt mit dem Finanzamt darüber, ob seine Umsätze für die Jahre 1996 bis 2003 mit dem ermäßigten Steuersatz (7 %) zu besteuern sind. Der Unternehmer hatte Erfolg und erhielt eine Erstattung nebst Zinsen von ca. 177.000 EUR. Diese setzte der Unternehmer in seiner Einkommensteuererklärung an, deklarierte sie jedoch als ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte. Nachdem das Finanzamt diesem Ansatz nicht folgte, klagte der Unternehmer und verwies darauf, dass es sich bei den Umsatzsteuererstattungen um eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit handele und somit um außerordentliche Einkünfte.

Neues Urteil

Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Kläger Recht und qualifiziert die Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte. Diese unterliegen daher dem ermäßigten Steuersatz. Dies gilt jedoch nicht für die ebenfalls ausgezahlten Erstattungszinsen (ca. 37.000 EUR).

Konsequenz

Aufgrund des in Deutschland progressiv steigenden Steuersatzes können derartige Erstattungen steuerliche Mehrbelastungen im Vergleich zu einer auf die Jahre verteilten Auszahlung verursachen. Aufgrund des Urteils kann dies vermieden werden. Allerdings ist die Entscheidung nicht unumstritten. In ähnlichen Fällen haben sich andere Finanzgerichte gegen die Qualifizierung von Umsatzsteuererstattungen als außerordentliche Einkünfte ausgesprochen. Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) haben. Bis dahin sollte gegen anders lautende Veranlagungen Einspruch eingelegt werden. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH dem Finanzgericht Niedersachsen folgt. Denn es dürfte schwer verständlich sein, wenn ein erfolgreicher Rechtsstreit um Umsatzsteuer eine vergleichsweise erhöhte Einkommensteuer zur Folge hätte.