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Steuerberater

Grundstücke: Keine Vorsteuer ohne Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Grundstücke: Keine Vorsteuer ohne Zuordnung zum Unternehmensvermögen

Kernaussage

Unternehmer können Vorsteuer aus dem Erwerb eines gemischt genutzten Grundstückes geltend machen, sofern sie dieses dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Zuordnungsentscheidung muss im Zeitpunkt des Leistungsbezugs erfolgen. Umstritten ist allerdings, wann und wie diese Zuordnungsentscheidung gegenüber dem Finanzamt offen zu legen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin errichtete in 2005 und 2006 ein Wohnhaus, in dem sie eine Praxis betrieb. Aufgrund ihrer Tätigkeit war sie zum Vorsteuerabzug berechtigt. In 2006 gab die Klägerin erstmals Umsatzsteuervoranmeldungen ab, ohne jedoch hierin Vorsteuer aus der Errichtung des Wohnhauses geltend zu machen. In 2005 hatte sie mangels Registrierung gar keine Voranmeldungen abgegeben. Im Juni 2007 reichte die Klägerin eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ein, in der sie nun Vorsteuern aus der Erstellung des Wohnhauses deklarierte. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da die Zuordnung des Grundstückes zum Unternehmensvermögen nicht rechtzeitig erfolgt sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz folgt der Ansicht des Finanzamtes. Demnach muss die Zuordnungsentscheidung grundsätzlich durch Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs in der USt-Voranmeldung für den Zeitraum des Leistungsbezugs dokumentiert werden. Ist dies nicht möglich, weil keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen besteht, kann die Zuordnungsentscheidung – ausnahmsweise – in der USt-Jahreserklärung erfolgen. Dies gilt aber nur, wenn diese zeitnah abgegeben wird. Dies sah das FG jedoch hier nicht als gegeben an, da die Abgabe 17 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgte.

Konsequenzen

Gegen das Urteil wurde die Revision zugelassen. Es ist zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) sich nun der Sache annimmt und für Klarheit sorgt. Bis dahin sollte dem Finanzamt die Zuordnungsentscheidung immer sofort mit dem ersten für das Grundstück erfolgenden Leistungsbezug durch bzw. mit Abgabe der entsprechenden USt-Voranmeldung offen gelegt werden. Um „Missverständnissen“ vorzubeugen, bietet es sich an, nicht nur den Vorsteuerabzug aus dem Grundstück geltend zu machen, sondern der Voranmeldung diesbezüglich eine separate Anlage beizufügen.

Notarberuf darf nicht eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sein

Notarberuf darf nicht eigenen Staatsangehörigen vorbehalten sein

Kernaussage

Die Ausgestaltung des Notarberufs ist in der Bundesnotarordnung geregelt. Nach § 5 BNotO darf nur ein deutscher Staatsangehöriger zum Notar bestellt werden. In den Mitgliedsländern Österreich, Belgien, Griechenland, Frankreich und Luxemburg existiert eine entsprechende Regelung. Dies stellt eine im EG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar, da EU-Bürger nicht ohne hinreichenden Grund wegen ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligt und in ihrer Niederlassungsfreiheit beschränkt werden dürfen.

Sachverhalt

Die EU-Kommission wurde mit einer Beschwerde befasst, die die Staatsangehörigkeitsvoraussetzung für den Zugang zum Beruf des Notars in Deutschland betraf. Im weiteren Verlauf forderte die Kommission die Bundesrepublik Deutschland u. a. Mitgliedstaaten auf, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen um den Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag (Art. 43, 45 Abs. 1 EGV) nachzukommen und die entsprechende Richtlinie (89/48) umzusetzen. Dadurch, dass der Zugang zum Beruf des Notars den eigenen Staatsangehörigen vorbehalten bleibt, wird die Niederlassungsfreiheit unzulässig beschränkt. Im Übrigen regelt die Richtlinie, dass die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Qualifikation durch Eignungsprüfung o. ä. anzuerkennen ist. Die Bundesrepublik hielt dies für unbegründet. Daraufhin hat die Kommission Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erhoben.

Entscheidung

Der EuGH stellte fest, dass ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit in der EU vorliegt. Diese kann nach dem EG-Vertrag zwar eingeschränkt werden, wenn die Tätigkeit unmittelbare und spezifische Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt umfasst. Das Arbeitsgebiet des Notars fällt jedoch nicht unter den Begriff der öffentlichen Gewalt. Die Haupttätigkeit des Notars besteht in der Beurkundung eines Akts oder eines Vertrages, denen sich die Parteien freiwillig unterwerfen, mithin maßgeblich ist der Parteiwille. Auch erfolgt die freiberufliche Arbeit der Notare (Ausnahme Baden-Württemberg) unter Wettbewerbsbedingungen. Zudem haften Notare für die Handlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit persönlich. All dies ist für die Ausübung öffentlicher Gewalt untypisch. Hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikation eines EU-Bürgers wird die Rüge der fehlenden Umsetzung der Richtlinie aufgrund unklarer Rechtslage zurückgewiesen.

Konsequenz

Das Gericht betonte, dass lediglich das Staatsangehörigkeitserfordernis und nicht die Organisation des Notariats als solches betroffen ist. Das Bundesjustizministerium kündigte eine entsprechende Gesetzesänderung an. Offen ist noch die Frage, ob EU-Notare in Deutschland beurkunden können, weil ihre Ausbildung zum Notar in Deutschland nicht anerkannt wird.

Können Verluste aus Übungsleitertätigkeiten steuerlich geltend gemacht werden?

Können Verluste aus Übungsleitertätigkeiten steuerlich geltend gemacht werden?

Kernproblem
Einnahmen aus sog. nebenberuflicher Übungsleitertätigkeit bleiben bis zu einem Betrag von 2.100 EUR von der Einkommensteuer befreit. Hierunter fallen nicht nur Übungsleiter (wie der Name vermuten lässt), sondern auch Sport- und Musiklehrer, sowie sonstige nebenberufliche Tätigkeiten als Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder bei der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Zudem ist Voraussetzung, dass die Beträge von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtung gezahlt werden. Wird der Freibetrag von 2.100 EUR überschritten, können nur mit der Tätigkeit zusammenhängende Ausgaben abgezogen werden, die den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen. Damit soll eine Doppelberücksichtigung von Ausgaben verhindert werden. Über die Auslegung der Vorschrift gibt es jedoch unterschiedliche Auffassungen, wenn ein Überschuss der Ausgaben vorliegt, während die Einnahmen unter dem Freibetrag bleiben. Kann dann ein Verlust steuerlich geltend gemacht werden?

Sachverhalt
Der hauptberuflich bei einem Steuerberater angestellte Betriebswirt war nebenberuflich als Tanzsportübungsleiter tätig und erzielte hieraus Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR. Dem standen Ausgaben von 2.417 EUR gegenüber, so dass sich rechnerisch ein Verlust von 1.289 EUR ergab, den der Übungsleiter zum Abzug bringen wollte. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes ab. Demnach sei eine Verrechnung mit Ausgaben nur dann möglich, wenn die Einnahmen den steuerfreien Betrag von 2.100 EUR überschritten. Weil das hier nicht der Fall war, setzte das Finanzamt die Einkünfte mit 0 EUR an. Zum Glück war der Tänzer auch im Hauptberuf begnadet und zog vor das Finanzgericht (FG).

Entscheidung
Das FG Rheinland-Pfalz gab dem Übungsleiter Recht. Zwar stelle der Gesetzeswortlaut klar, dass das Abzugsverbot auf den Betrag der steuerfreien Einnahmen begrenzt sei, damit kein doppelter steuerlicher Vorteil eintrete. Bei der Sachlage im Streitfall sei aber auch zu berücksichtigen, dass durch die gesetzliche Regelung generell eine Besserstellung erreicht werden solle, keinesfalls eine Schlechterstellung. Nur eine Verlustberücksichtigung werde dem objektiven Nettoprinzip und der Zielrichtung der Vorschrift gerecht, zumal hierdurch im Vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter das gleiche Ergebnis erzielt würde.

Konsequenz
Ob der Tänzer hier noch einmal vor dem BFH glänzen muss, steht noch nicht fest, denn das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen, weil die Streitfrage einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung und Rentenversicherungs-Zuschüssen

Geldwerter Vorteil bei verbilligter Wohnungsüberlassung und Rentenversicherungs-Zuschüssen

Kernproblem
Eine Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts ist bei Kapitalgesellschaften genauso „wenig beliebt“, wie die „normale“ Außenprüfung im inhabergeführten Betrieb. Das liegt daran, dass auch hier den nahestehenden Personen (Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern) besonders auf die Finger geschaut wird, denn diese unterliegen als steuerliche Arbeitnehmer der Lohnsteuer. So erging es auch einer Aktiengesellschaft (AG) im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf, die sich mit einer Lohnsteuer-Haftungsschuld von über 1,2 Mio. EUR konfrontiert sah.

Sachverhalt
Die AG sah sich in der Lohnsteuer-Außenprüfung 2 Vorwürfen ausgesetzt, die nach dem Willen des Finanzamts zu geldwerten Vorteilen führten. Der Witwe eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden wurde eine über 231 qm große Wohnung für eine Miete von etwa 100 EUR monatlich überlassen. Zu der Wohnung gehörten auch ein Schwimmbad mit Umkleide-, Sanitär- und Technikräumen sowie 2 Tiefgaragenstellplätze. Die AG ermittelte hierfür eine Kostenmiete von etwa 2.450 EUR monatlich (einschl. TG/Schwimmbad, darin 8 EUR/qm für die Wohnung) und führte dementsprechend den Lohnsteuerabzug durch. Ferner gewährte die AG 5 Vorstandsmitgliedern neben einer Pensionszusage Zuschüsse zu einer Rentenversicherung (freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Versorgungswerk). Die Zuschüsse waren auf die Höhe der Arbeitgeberanteile bei gesetzlicher Rentenversicherungspflicht beschränkt. Bei 3 Betroffenen sollten spätere Rentenzahlungen auf Ruhegehälter der AG angerechnet werden. Die AG behandelte die Zuschüsse als steuerfrei. Das Finanzamt wollte die Miete nach der Mietrichtwerttabelle (ca. 11,50 EUR/qm) ansetzen und sah die Zuschüsse als steuerpflichtig an. So traf man sich vor dem FG.

Entscheidung
Die AG obsiegte in voller Höhe beim Ansatz der Kostenmiete, ohne dass das FG hierzu weitere Ausführungen machen musste, denn man hatte sich in der mündlichen Verhandlung geeinigt. So bleibt die Erkenntnis, dass eine Kostenmiete zum Ansatz kommen kann, wenn eine realistische Marktmiete für teure Objekte nicht erzielbar ist. Hinsichtlich der Zuschüsse zur Rentenversicherung konnte sich die AG in 3 der 5 Fälle freuen. Zwar führe die Entrichtung der freiwilligen Beiträge grundsätzlich zu Arbeitslohn, weil der Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung erlange. Ein geldwerter Vorteil sei aber wegen eines eigenbetrieblichen Interesses zu verneinen, soweit die späteren Leistungen auf das Ruhegehalt aus der Pensionszusage angerechnet würden.

Konsequenz
Die Aussagen zum eigenbetrieblichen Interesse bei Zahlung in die Rentenkasse unter Anrechnung auf Versorgungsbezüge des Arbeitgebers liegen im Trend der Rechtsprechung. Bereits 2006 hatte der Bundesfinanzhof bei einem Kirchenbeamten ebenso geurteilt.

Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb – Abgrenzung zur privaten Gartenbewirtschaftung

Landwirtschaftlicher Kleinbetrieb – Abgrenzung zur privaten GartenbewirtschaftungKernaussage

Wenn nach der Einheitswertfeststellung ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt und die Größe der bewirtschafteten Fläche die für die Abgrenzung von einer privaten Gartenbewirtschaftung entwickelte Grenze (3.000 qm) übersteigt, ist in der Regel auch einkommensteuerrechtlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen.

Sachverhalt

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertrug die Klägerin Grundstücke, die seit Mitte der 50er Jahre im Familienbesitz waren, auf ihre beiden Töchter. Ausweislich des Grundbuchs waren zu keinem Zeitpunkt Eigentümer mit der Berufsbezeichnung „Landwirt“ eingetragen. Der Einheitswertakte des Finanzamts war zu entnehmen, dass die Grundstücke einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugeordnet wurden, da die Voreigentümer jeweils das Halten von Vieh, wenn auch im untergeordneten Verhältnis, angegeben hatten. Ob allerdings jemals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt wurden, war nicht mehr nachvollziehbar. Das Finanzamt stellte im Rahmen der Übertragung der Grundstücke eine steuerpflichtige Entnahme fest, weil der Grundbesitz insgesamt land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gewesen sei. Dies führte zur Aufdeckung stiller Reserven. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Bundesfinanzhof erfolglos.

Entscheidung

Nach Ansicht der Richter hatte das Finanzamt zu Recht einen landwirtschaftlichen Betrieb angenommen. Bei einer Entnahme muss vorweg der Tatbestand des Betriebsvermögens erfüllt sein. Hierfür muss der jeweilige Betriebsinhaber selbstständig und nachhaltig tätig sein, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen und insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht handeln. Landwirtschaft kann auch auf Stückländereien betrieben werden und erfordert keine Mindestfläche; Ausnahme hiervon bildet eine lediglich sehr geringe Nutzfläche. Die Finanzverwaltung nimmt dafür aus Vereinfachungsgründen eine Flächengröße von nicht mehr als 3.000 qm an, sofern keine Intensivnutzung vorliegt. Nach der Rechtsprechung sind auch Beitragszahlungen zur Landwirtschaftskammer sowie zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Indizien für das Vorliegen eines einkommensteuerrechtlichen Betriebs der Landwirtschaft. Selbst die Annahme, dass die Flächen vor Generationen land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienten, reicht aus, um einen (ruhenden) Betrieb anzunehmen. Damit bleiben die Flächen Betriebsvermögen, solange nicht eine ausdrückliche Entnahme erklärt wird. Auch eine Verpachtung, selbst über Jahrzehnte, reicht nicht aus, um den Betrieb als aufgegeben zu deklarieren. Hier ist ebenfalls eine unmissverständliche Aufgabeerklärung erforderlich. Demnach waren die stillen Reserven der im Streitfall entnommenen Flächen zu versteuern.

Konsequenz

Es gilt, nach wie vor ein Augenmerk auf einen latent vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu richten. Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass ruhende Betriebe vorliegen können, die bereits durch Vorgenerationen entstanden sind.

Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich

Keine verbindliche Bestellung zum Nachweis der Investitionsabsicht erforderlich

Kernaussage

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag kann nur unter bestimmten, einkommensteuergesetzlich normierten, Voraussetzungen abgezogen werden. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied nun, dass eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsgutes zum Nachweis einer Investitionsabsicht nicht erforderlich ist.

Sachverhalt

Zwischen den Parteien war streitig, ob bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Investitionsabzugsbetrag steuerlich zu berücksichtigen war. Der Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2007 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 150.000 EUR geltend, der sich aus der Bildung eines Investitionsabzugsbetrages für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage in den Folgejahren ergab. Der Einkommensteuererklärung waren entsprechende Angebote über verschiedene Anlagen beigefügt. Erste Investitionen wurden fristgerecht in 2010 durchgeführt. Das beklagte Finanzamt erkannte den Verlust aus Gewerbebetrieb indes nicht an; man war der Auffassung, zum Stichtag des 31.12.2007 hätten bereits verbindliche Bestellungen über die Photovoltaikanlagen vorliegen müssen. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.

Entscheidung

Steuerpflichtige können aufgrund der Neufassung der einkommensteuerrechtlichen Vorschrift bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd abziehen, soweit ein Erwerb in den folgenden 3 Wirtschaftsjahren beabsichtigt ist. Im Gegensatz zur Altfassung der Bestimmung (sog. Ansparrücklage) wird nicht mehr zwingend eine verbindliche Bestellung gefordert. Denn Ziel der Gesetzesneufassung ist es, eine Investition bei tatsächlicher Durchführung zu unterstützen. Erfolgt im Sinne des Investitionsabzugsbetrags keine Anschaffung, wird die Gewinnminderung rückwirkend im Jahr der Bildung aufgehoben, so dass neben der Nachversteuerung die zurückzuzahlenden Steuern verzinst werden.

Konsequenz

Zwar ist eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts nicht zwingend erforderlich. Dennoch ist nach den Ausführungen des Finanzgerichtes die konkrete Anschaffungsabsicht zu dokumentieren. Dies geschah im Streitfall durch Vorlage der jeweiligen Angebote. Auch sollte das Merkmal der voraussichtlichen Investition im Sinne einer hinreichenden Konkretisierung beachtet werden. Dies geschah hier zutreffend durch entsprechende Erläuterung im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung und der dortigen Ausführungen zum Investitionsabzugsbetrag. Die Revision wurde zugelassen; jetzt bleibt die abschließende Entscheidung durch den Bundesfinanzhof abzuwarten.

Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen

Umsatzbesteuerung der Veräußerung von Zahlungsansprüchen

Kernaussage
Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Flächen), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen wurden, unterliegt der Umsatzbesteuerung. Sie ist nicht nach Durchschnittssätzen zu besteuern und ist auch nicht steuerfrei.

Sachverhalt
Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Durchschnittssatzbesteuerung. Nach der GAP-Reform stehen ihm Zahlungsansprüche zu. Diese können grundsätzlich durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen veräußert werden. Der Kläger verkaufte 18,58 Zahlungsansprüche für insgesamt 6.503 EUR. Der sich hieraus resultierende Nettobetrag von 5.464 EUR gab der Kläger als steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz an. Das Finanzamt folgte der eingereichten Umsatzsteuererklärung. Hiergegen wehrte sich nunmehr der Kläger und begehrte die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung; jedenfalls aber sei der Umsatz nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. Der Bundesfinanzhof gab schließlich dem Finanzamt Recht.

Entscheidung
Bereits der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar ist. Diese bezieht sich lediglich auf die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Erbringung landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen fällt nicht hierunter. Auch eine Gewährung der begehrten Steuerfreiheit nach dem UStG kam nicht in Betracht, denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Veräußerung von Zahlungsansprüchen kein Fall eines Finanzgeschäftes, so dass die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift nicht anwendbar ist. Zahlungsansprüche erfordern nämlich beihilfefähige Flächen, die zur Aktivierung der Zahlungsansprüche führen können; daneben sind weitere Auflagen zu erfüllen. Wegen dieser zusätzlichen Voraussetzungen konnte die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift keine Anwendung finden.

Konsequenz
Da die Veräußerung oder sonstige Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß der GAP-Reform weder ein Tatbestand der Durchschnittssatzbesteuerung ist, noch den Steuerbefreiungsvorschriften unterfällt, sind die erhaltenen Entgelte inklusive Umsatzsteuer zu werten. Der Zahlungsempfänger schuldet daher die Umsatzsteuer in Höhe des Regelsteuersatzes von 19 %.

Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und die Folgen

Scheinarbeitsverhältnis zwecks Krankenversicherung und die FolgenRechtslage

Wer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis angestellt ist, ist Pflichtmitglied in den gesetzlichen Sozialversicherungen und damit gesetzlich pflichtversichert. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt dabei in der Regel dann vor, wenn ein Arbeitnehmer weisungsgebunden in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert ist. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte nunmehr über die versicherungsrechtlichen Folgen eines nur zum Schein eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses zu entscheiden.

Sachverhalt
Der Vater der nicht krankenversicherten Klägerin hatte diese in seinem Imbiss-Betrieb angestellt. Sie erhielt ein monatliches Bruttogehalt von 405 EUR (und lag damit mit 5 EUR im Bereich der Sozialversicherungspflicht) bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden. Sie wurde versicherungspflichtig angemeldet, was damit begründet wurde, dass sie, wie jeder andere Arbeitnehmer, insbesondere weisungsgebunden beschäftigt werde. Darüber hinaus müsse ohne die Mitarbeit der Tochter eine andere Arbeitskraft eingestellt werden. Die für die Beurteilung des Arbeitsverhältnisses zuständige Krankenkasse wertete die Tätigkeit als Scheinarbeitsverhältnis und versagte die Mitgliedschaft in den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen. Die Ansicht der Krankenkasse wurde vom Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bestätigt.

Entscheidung
Bereits das geringe Gehalt spreche gegen ein „normales“ Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus sei die Tochter kurz nach dem Anmeldedatum wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt worden und längere Zeit arbeitsunfähig gewesen. Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Arbeitsverhältnis allein deshalb begründet worden sei, um die Tochter in den Genuss einer Krankenversicherung zu bringen. Ein tatsächliches Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten sei hingegen nicht gewollt gewesen. Wer eine Versicherungspflicht begründen wolle, sei hierfür auch beweispflichtig. Diesen Beweis hätten die Klägerin und ihr Vater nicht führen können.

Konsequenz
Auch wenn der Abschluss eines Arbeitsvertrages regelmäßig die Sozialversicherungspflicht indiziert, kommt es dann nicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitsvertrag offensichtlich nur abgeschlossen wird, um gegen Krankheit abgesichert zu sein.

Zum Beginn der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen

Zum Beginn der Festsetzungsfrist bei Antragsveranlagungen

Rechtslage

Besteht das Einkommen aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen wurde, und entsprechend mit einer Lohnsteuererstattung zu rechnen ist, wird eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt. Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde die zweijährige Antragsfrist aufgehoben. Für Veranlagungszeiträume ab 2005 und bei Anträgen, die nach dem 28.12.2007 gestellt werden, sind nunmehr die Regelungen über Verjährungsfristen zu beachten. Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist, ob zusätzlich die 3-jährige Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) eingreift und damit im Ergebnis eine 7-jährige Festsetzungsfrist gilt.

Sachverhalt

Die Klägerin bezog im Streitjahr 2003 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Januar 2008 reichte sie eine Einkommensteuererklärung für 2003 ein. Das beklagte Finanzamt vertrat die Ausfassung, dass die zweijährige Antragsfrist abgelaufen sei. Hiergegen richtet sich die Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Die Voraussetzung, dass der Antrag bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres zu stellen war, ist mit dem Jahressteuergesetz 2008 entfallen. Die Festsetzungsfrist beginnt daher mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12.2003. Die reguläre 4-jährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. Nr. 2 AO) endet mit Ablauf des 31.12.2007, so dass die im Januar 2008 eingereichte Steuererklärung verspätet ist. Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob zusätzlich die -jährige Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO) eingreift. Im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung eines anderen Senats desselben Finanzgerichts (Baden-Württemberg), vertrat der mit der vorliegenden Klage befasste Senat die Auffassung, dass die Anlaufhemmung aufgrund verfassungskonformer Auslegung zu berücksichtigen sei. Anderenfalls läge eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung derjenigen, die nur auf Antrag zu veranlagen seien, gegenüber denjenigen, für die eine Veranlagungspflicht bestehe, vor. Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Konsequenz

Der Antrag auf Lohnsteuererstattung sollte innerhalb von 4 Jahren gestellt werden. Bis zum 31.12.2011 können daher noch „freiwillige“ Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2007 abgegeben werden. Unter Bezugnahme auf das anhängige Revisionsverfahren können sogar noch Veranlagungen für 2004 beantragt werden. Das Urteil des BFH bleibt mit Spannung abzuwarten.

Ist ein Vertragsarzt Amtsträger im Sinne des Strafrechts?

Ist ein Vertragsarzt Amtsträger im Sinne des Strafrechts?

Kernaussage

Wer einem Amtsträger eine Vorteil dafür verspricht, dass er eine Diensthandlung vornimmt und dadurch seine Dienstpflichten verletzt, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches wegen Bestechung mit Freiheitsstrafe bestraft. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) muss nunmehr darüber entscheiden, ob ein Vertragsarzt Amtsträger im Sinne des deutschen Strafrechts ist. Das zugrundeliegende Revisionsverfahren betrifft die Strafbarkeit von Beteiligten am sog. Pharmamarketing.

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Verden führte gegen den Geschäftsführer eines Unternehmens ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Bestechung. Das Unternehmen vertreibt als Hilfsmittel im Sinne der sozialrechtlichen Regelungen eingeordnete Geräte, die zur elektromedizinischen Reizstromtherapie bestimmt sind. Nachdem das Ermittlungsverfahren mit der Begründung eingestellt worden war, der Geschäftsführer sei einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen, hat die Staatsanwaltschaft in einem selbstständigen Verfallsverfahren beantragt, gegen das Unternehmen Wertersatz in Höhe von 350.225 Euro für verfallen zu erklären. Das Landgericht Stade hat diesen Antrag als unzulässig verworfen. Nach den von ihm getroffenen Feststellungen schloss das Unternehmen mit der AOK Verträge über die Abgabe der Reizstromtherapiegeräte an Patienten zur häuslichen Eigenanwendung. Es stellte zudem niedergelassenen Ärzten hochwertige Apparaturen für deren Praxis zur Verfügung und erließ das hierfür zu zahlende Entgelt vollständig oder teilweise, wenn der Arzt Verordnungen über den Bezug eines Reizstromtherapiegeräts ausstellte und diese dem Unternehmen zukommen ließ. Zwischen September 2004 und November 2008 gingen dem Unternehmen mehr als 70.000 Verordnungen zu. Es rechnete seine Leistungen sodann jeweils gegenüber der AOK ab.

Entscheidung

Nach Ansicht des Landgerichts lag weder eine Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) noch eine Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 334 StGB) vor. Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision.

Konsequenz

Der BGH wird u. a. darüber zu befinden haben, ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Verordnung von Hilfsmitteln als Amtsträger anzusehen ist mit der Folge, dass die Beteiligten ein Amtsdelikt begehen können. Wird dies verneint, ist zu klären, ob der Vertragsarzt Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des Strafgesetzbuches ist. Diese Frage ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Im Zusammenhang mit einer möglichen Strafbarkeit wegen Betrugs und Untreue ist bisher lediglich entschieden, dass der Vertragsarzt bei der Verordnung eines Arzneimittels als Vertreter der Krankenkasse handelt und mit Wirkung für und gegen diese eine Willenserklärung zum Abschluss eines Kaufvertrages über das verordnete Medikament abgibt.