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Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG

1. Allgemeines

Zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten wird ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR (Begünstigte Tätigkeiten, Nebenberuflichkeit) auf Folgendes hingewiesen:

Begünstigt sind nach § 3 Nr. 26 EStG drei Tätigkeitsbereiche:

  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit
  • Nebenberufliche künstlerische Tätigkeit
  • Nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Die begünstigten Tätigkeiten der Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer haben miteinander gemeinsam, dass bei ihrer Ausübung durch persönliche Kontakte Einfluss auf andere Menschen genommen wird, um auf diese Weise deren Fähigkeiten zu entwickeln und zu fördern. Gemeinsamer Nenner dieser Tätigkeiten ist daher die pädagogische Ausrichtung. Nicht begünstigt ist die Betreuungstätigkeit des gesetzlichen Betreuers nach § 1835a BGB, da § 3 Nr. 26 EStG nur angewendet werden kann, wenn durch einen direkten pädagogisch ausgerichteten persönlichen Kontakt zu den betreuten Menschen ein Kernbereich des ehrenamtlichen Engagements erfüllt wird. (Zur steuerlichen Behandlung vgl. ESt-Kartei § 22 Nr. 3 Karte 3.1). Die Vergütungen hierfür sind ab 2007 unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Betrag von 500 € im Kalenderjahr steuerbefreit (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26a Karte 1.1 Nr. 3) und ab VZ 2011 unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 26b EStG steuerbefreit.

Durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 wurde ab dem 01.01.2000 die Tätigkeit des nebenberuflichen Betreuers in den Katalog der begünstigten Tätigkeiten aufgenommen. Betroffen von der Neuregelung sind insbesondere Personen, die betreuend im Jugend- und Sportbereich gemeinnütziger Vereine tätig werden. Daher kommt u.a. nun auch der Übungsleiterfreibetrag für die Beaufsichtigung und Betreuung von Jugendlichen durch Jugendleiter, Ferienbetreuer, Schulwegbegleiter etc. in Betracht.

Auch wenn ausschließlich (ohne Zusammenhang mit körperlicher Pflege) hauswirtschaftliche oder betreuende Hilfstätigkeiten für alte oder behinderte Menschen erbracht werden (z.B. Reinigung der Wohnung, Kochen, Einkaufen, Erledigung von Schriftverkehr), ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zu gewähren, wenn die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind.

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (z.B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG ist es, Bürger, die im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich neben-beruflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen entsprechend begünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

Eine Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die Tätigkeit der Allgemeinheit zugute kommt. Bei nebenberuflicher Lehrtätigkeit ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn eine Aus- oder Fortbildung zwar nur einem abgeschlossenen Personenkreis zugute kommt (z.B. innerhalb eines Unternehmens oder einer Dienststelle), die Aus- oder Fortbildung selbst aber im Interesse der Allgemeinheit liegt (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1992, BStBl 1993 II S. 20).

Der BFH hat mit Beschluss vom 01.03.2006 (BStBl II S. 685) europarechtliche Bedenken im Hinblick darauf geäußert, dass die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26 EStG nur für Tätigkeiten im Auftrag einer deutschen öffentlichen Institution gewährt wird. Er hat dem EuGH daher die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, wie Art. 49 des EG-Vertrags, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert, in Bezug auf die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG auszulegen sei. Mit Urteil vom 18.12.2007 – C-281/06 „Jundt“ – hat der EuGH entschieden, dass die nationale Regelung des § 3 Nr. 26 EStG gegen EU-Recht verstößt. Aufgrund der Anwendung der Dienstleistungsfreiheit auch für nebenamtliche Tätigkeiten bejaht der EuGH die Steuerfreiheit nebenamtlicher Lehrvergütungen eines im Inland Steuerpflichtigen, wenn diese von einer im anderen Mitgliedsstaat öffentlichen Institution gezahlt wird.

Mit der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG im JStG 2009 sind nunmehr auch Tätigkeiten für ausländische juristische Personen des öffentlichen Rechts begünstigt, die in einem EU- oder EWR-Staat belegen sind. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 4b EStG für alle offenen Fälle.

 

2. Einzelfälle

2.1 Ärzte im Behindertensport

Nach § 11a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach § 2 Abs. 2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter § 3 Nr. 26 EStG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. auch ESt-Kartei § 3 Nr. 26 Karte 5.1).

2.2 Ärzte im Coronarsport

Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit.

2.3 Aufsichtsvergütung für die juristische Staatsprüfung (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26 karte 4.1)

2.4 Bahnhofsmission

Der Tätigkeitsbereich von Bahnhofsmissionen umfasst auch gem. § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Pflege- und Betreuungsleistungen. Zur Abgrenzung gegenüber den nicht begünstigten Leistungen bestehen keine Bedenken, wenn Aufwandsentschädigungen nebenberuflicher Mitarbeiterinnen in Bahnhofsmissionen in Höhe von 60 % der Einnahmen, maximal in Höhe von 2.100 €, steuerfrei belassen werden. Von dem pauschalen Satz kann im Einzelfall abgewichen und auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anwendung dieses Regelsatzes zu einer unzutreffenden Besteuerung führen würde.

2.5 Behindertentransport (Auslandsrückholdienst, Behindertenfahrdienst, Krankentransport und Medizinisches Transportmanagement – MTM -)

Die Fahrten werden regelmäßig mit einer Besatzung von zwei Helfern durchgeführt, wobei ein Helfer den Bus fährt und der andere (Beifahrer) die behinderten oder kranken Personen während der Fahrt betreut. Die Tätigkeit des Fahrers stellt keine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit dar, da er weit überwiegend mit dem Fahren des Fahrzeugs beschäftigt ist und ein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den „Patienten“ im Sinne der Pflege nicht aufgebaut werden kann. Für den „Beifahrer“ sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gegeben.

Ist die Aufgabenverteilung nicht verbindlich festgelegt, kann daher angenommen werden, dass beide Helfer an der Betreuung mitwirken. Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG ist dann für jeweils 50 % der Vergütung zu gewähren.

Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit ggf. in die Steuerbefreiung einbezogen.

2.6 Bereitschaftsleistungen und Jugendgruppenleiter

Inwieweit eine Gewährung des Freibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG in Betracht kommt, hängt von der tatsächlichen Tätigkeit ab. Soweit lediglich organisatorische Aufgaben wahrgenommen werden, liegt keine begünstigte Tätigkeit vor. Soweit die Vergütung auf die Tätigkeit als Ausbilder oder Betreuer entfällt, kann der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt werden.

2.7 Ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB (vgl. Ausführungen unter 1., ESt-Kartei § 22 Nr. 3 Karte 3.1)

2.8 Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer nach § 30 SGB VIII, Familienhelfer nach § 31 SGB VIII

Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII werden sog. Erziehungs- und Familienhelfer eingesetzt, die das Kind oder den Jugendlichen (§ 30 SGB VIII) oder die Familie (§ 31 SGB VIII) durch pädagogische und therapeutische Hilfen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen oder bei der Erfüllung von Erziehungsaufgaben unterstützen sollen. Sofern kein Dienstvertrag vorliegt, ist eine nebenberufliche Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die neben der eigentlichen Hauptaufgabe zusätzlich zu erbringende hauswirtschaftliche praktische Versorgung einer in Not geratenen Familie oder einer Einzelperson kann insoweit vernachlässigt werden.

2.9 Diakon

Ob ein nebenberuflich tätiger kath. Diakon die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG erhalten kann, hängt von der jeweiligen Tätigkeit ab. Zum Berufsbild des Diakons gehören auch ausbildende und betreuende Tätigkeiten mit pädagogischer Ausrichtung sowie Arbeiten im sozialen Bereich, die als Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen gewertet werden können. Für solche Tätigkeiten ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG möglich.

Bei einer Tätigkeit im Bereich der Verkündigung (z.B. Taufen, Krankenkommunion, Trauungen, Predigtdienst) handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit. Zur Aufteilung bei gemischten Tätigkeiten sowie zur Steuerfreiheit nach anderen Vorschriften (z.B. § 3 Nr. 12 EStG) vgl. R 3.26 Abs. 7 LStR.

2.10 Ferienbetreuer

Ehrenamtliche Ferienbetreuer, die zeitlich begrenzt zur Durchführung von Ferienmaßnahmen eingesetzt werden, sind nebenberuflich tätig, so dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sind.

2.11 Feuerwehrleute (vgl. ESt-Kartei § 3 Karte 1.1)

2.12 Hauswirtschaftliche Tätigkeiten in Altenheim, Krankenhäusern usw.

Reine Hilfsdienste, wie z.B. Putzen, Waschen und Kochen im Reinigungsdienst und in der Küche von Altenheimen, Krankenhäusern, Behinderteneinrichtungen u.ä. Einrichtungen stehen nicht den ambulanten Pflegediensten gleich und fallen daher nicht unter § 3 Nr. 26 EStG, da keine häusliche Betreuung im engeren Sinne stattfindet und damit kein unmittelbarer persönlicher Bezug zu den gepflegten Menschen entsteht. Die Leistungen werden primär für das jeweilige Heim oder Krankenhaus erbracht und betreffen daher nur mittelbar die pflegebedürftigen Personen.

2.13 Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes (Schlüsseldienst im Hausnotruf und Pflegenotruf)

Um bei Hausnotrufdiensten die Entgegennahme von Alarmanrufen rund um die Uhr, die Vertrautheit der Bewohner mit dem Hausnotrufdienst und die Funktionsfähigkeit der Hausnotrufgeräte zu gewährleisten, wird von den Hilfsorganisationen – zusätzlich zu den Mitarbeitern der Hausnotrufzentrale – ein sog. Hintergrunddienst eingerichtet, um vor Ort Hilfe zu leisten. Die Mitarbeiter des Hintergrunddienstes sind daneben auch mit der Einweisung, Einrichtung, Wartung und Überprüfung der Hausnotrufgeräte beschäftigt. Ihnen kann die Steuervergünstigung nach § 3 Nr. 26 EStG für den Anteil ihrer Vergütung gewährt werden, der auf tatsächliche Rettungseinsätze und für Bereitschaftszeiten hierfür entfällt. Der begünstigte Anteil ist anhand der Gesamtumstände des Einzelfalls zu ermitteln.

Werden nur Notrufe entgegengenommen und weitergeleitet ist diese Tätigkeit nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Dies gilt auch für die Bereitschaftszeiten.

2.14 Küchenmitarbeiter in Waldheimen

Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Küche und im hauswirtschaftlichen Bereich von Waldheimen stellt keine begünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG dar. Es handelt sich nicht um eine betreuende Tätigkeit, da pädagogische Aspekte nicht im Vordergrund stehen. Ausschlaggebend ist die hauswirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Essenszubereitung für die in den Waldheimen während der Ferienzeit aufgenommenen Jugendlichen.

2.15 Lehrbeauftragte an Schulen

Vergütungen an ehrenamtliche Lehrbeauftragte, die von den Schulen für einen ergänzenden Unterricht eingesetzt werden, sind – soweit von den Schulen mit den Lehrbeauftragten nicht ausdrücklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wird – den Einnahmen aus selbständiger (unterrichtender) Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen und nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt.

2.16 Mahlzeitendienste

Vergütungen an Helfer des Mahlzeitendienstes sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da die Lieferung einer Mahlzeit für die Annahme einer Pflegeleistung nicht ausreicht.

Ab dem 01.01.2007 ist jedoch die Inanspruchnahme der Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von bis zu 500 € möglich, sofern diese Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

2.17 Vergütungen für Nebentätigkeiten im Rahmen der Ausbildung im Juristischen Vorbereitungsdienst

Gewährte Vergütungen an Richter, Staatsanwälte und Verwaltungsbeamte, die nebenamtlich als Leiter von Arbeitsgemeinschaften für Referendarinnen und Referendare tätig sind, fallen unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und sind bis zur Höhe von 2.100 € jährlich steuerfrei.

2.18 Notärzte im Rettungsdienst

Die Tätigkeit von Notärzten im Rettungsdienst ist als begünstige Pflegetätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG zu behandeln, wenn Haupt- und Nebenberuf klar abgegrenzt werden können. Eine Gleichartigkeit von haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit ist für die Gewährung des Freibetrags unschädlich.

2.19 Notfallfahrten bei Blut- und Organtransport

Bei diesen Notfallfahrten handelt es sich nicht um begünstigte Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG.

2.20 Organistentätigkeit

Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.

2.21 Patientenfürsprecher

Der Patientenfürsprecher hat die Interessen der Patienten gegenüber dem Krankenhaus zu vertreten. Diese Tätigkeit stellt keine Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen dar. Die an die Patientenfürsprecher gezahlten Aufwandsentschädigungen sind daher nicht nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei.

2.22 Ehrenamtliche Richter, Parcourschefs, Parcourschefassistenten bei Pferdesportveranstaltungen

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um eine begünstigte Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG.

2.23 Prädikanten/Lektoren

Die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG wurde von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verneint. Insoweit fehle bei den Prädikanten (wie auch bei Lektoren) der direkte pädagogisch ausgerichtete persönliche Kontakt zu einzelnen Menschen. Eine Steuerfreiheit der Bezüge kann sich jedoch ggf. aus § 3 Nr. 12, 13, 50 EStG ergeben.

2.24 Rettungsschwimmer; Rettungsmänner der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)

Rettungsschwimmer, die im vorbeugenden Wasserrettungsdienst tätig sind, üben eine im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit aus.

Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit in die Steuerbefreiung einbezogen.

Diese Regelung gilt für Aufwandsentschädigungen der Rettungsmänner der DGzRS entsprechend.

2.25 Sanitätshelfer bei Großveranstaltungen

Tätigkeiten von Rettungssanitätern und Ersthelfern im Bereitschafts- oder Sanitätsdienst bei Sportveranstaltungen, kulturellen Veranstaltungen, Festumzügen etc. sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Dies gilt auch für Bereitschaftszeiten hierfür.

Vergütungen für Bereitschaftszeiten werden entsprechend der zugrundeliegenden Tätigkeit zugeordnet und zusammen mit der Vergütung für die eigentliche Tätigkeit in die Steuerbefreiung einbezogen.

2.26 Sanitätshelfer und Rettungssanitäter im Rettungs- und Krankentransportwagen

Die Vergütungen an Rettungssanitäter in Rettungs- und Krankentransportwagen sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Die Tätigkeit umfasst ausschließlich die Bergung und Versorgung von Kranken und Verletzten, so dass die Bereitschaftszeiten in vollem Umfang der begünstigten Tätigkeit zugeordnet werden können. Eine Aufteilung der Einnahmen in solche aus Rettungseinsätzen und solche aus Bereitschaftszeiten ist daher nicht mehr vorzunehmen.

2.27 Schulweghelfer/Schulwegbegleiter (vgl. ESt-Kartei § 3 Nr. 26 Karte 7.1)

2.28 Stadtführer

Die Tätigkeit eines Stadtführers ist – vergleichbar mit einer unterrichtenden Tätigkeit an einer Volkshochschule und der Tätigkeit eines Museumsführers – wegen ihrer pädagogischen Ausrichtung grundsätzlich nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Zu prüfen ist jedoch insbesondere, ob die Tätigkeit im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke ausgeübt wird.

2.29 Statisten bei Theateraufführungen

Aufwandsentschädigungen für Statisten sind grundsätzlich nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt, da Statisten keine künstlerische Tätigkeit ausüben. Eine künstlerische Tätigkeit liegt bei § 3 Nr. 26 EStG (wie bei § 18 EStG) nur vor, wenn eine gewisse Gestaltungshöhe bei eigenschöpferischer Leistung gegeben ist.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.04.2007 (BStBl II S. 702) beeinflussen bei einer nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit mit den hier vorgegebenen Begrenzungen die Auslegung einer künstlerischen Tätigkeit i.S. des § 3 Nr. 26 EStG. Eine künstlerische Tätigkeit in diesem Sinn kann daher auch vorliegen, wenn sie die eigentliche künstlerische (Haupt-)Tätigkeit unterstützt und ergänzt, sofern sie Teil des gesamten künstlerischen Geschehens ist (vgl. H 3.26 Künstlerische Tätigkeit LStH). Auch der Komparse kann daher – anders z.B. als ein Bühnenarbeiter – eine künstlerische Tätigkeit ausüben.

Im Urteilsfall hat sich der Kläger (Statist an der Oper) nach den Feststellungen des FG mit seinen Leistungen im Rahmen des künstlerischen Genres „Darsteller“ gehalten und keine rein mechanische Funktion als „menschliche Requisite“ wahrgenommen. Der Auftritt des Klägers habe nicht unerhebliche schauspielerische Leistungen enthalten.

2.30 Versichertenälteste

Für die Tätigkeit der Versichertenältesten ist die Begünstigung des § 3 Nr. 26 EStG nicht zu gewähren, da es sich weder um eine begünstigte Tätigkeit handelt noch diese zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO handelt.

 

3. Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug

Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Ausgaben, die zugleich steuerfreie und steuerpflichtige Einnahmen betreffen, sind – ggf. im Schätzungswege – aufzuteilen und anteilig abzuziehen.

Abweichend von diesen Grundsätzen dürfen nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehende Ausgaben nur insoweit als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer unter § 3 Nr. 26 EStG fallenden Tätigkeit und wird diese später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden (vgl. H 3.26 Vergebliche Aufwendungen LStH).

Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten — Ehrenamtspauschale

Merkblatt zu Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten — Ehrenamtspauschale

Bayerisches Staatsministeriumder Finanzen

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 wurde in § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz eine Neuregelung zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten geschaffen (sogenannte Ehrenamtspauschale). Mit dieser Ehrenamtspauschale werden Einnahmen aus nebenberuflichen gemeinnützigen Tätigkeiten für steuerbegünstigte Körperschaften beim Empfänger bis zu einem Betrag von 720 Euro (bis 2012: 500 Euro) im Jahr steuerfrei gestellt.

Dieses Merkblatt soll sowohl den ehrenamtlich Tätigen, als auch den steuerbegünstigten Körperschaften, die Zahlungen für ehrenamtliche Tätigkeiten leisten, einen Überblick über diese Neuregelung geben. Damit sollen Schwierigkeiten vermieden und Vergünstigungen wahrgenommen werden können.

Empfänger
Begünstigt durch die Ehrenamtspauschale sind sämtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Bereich. Eine Begrenzung auf bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel auf übungsleitende, ausbildende, erzieherische, betreuende oder künstlerische Tätigkeiten oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen – Abgrenzung zur Übungsleiterpauschale) sieht die Ehrenamtspauschale nicht vor. Begünstigt sind demnach zum Beispiel die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassiers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwartes, des Aufsichtspersonals.
Die ehrenamtliche Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass der tatsächliche Zeitaufwand nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs betragen darf. Nebenberuflich können demnach auch Personen sein, die keinen Hauptberuf ausüben, zum Beispiel Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.

Darüber hinaus muss die Tätigkeit für den steuerbegünstigten Bereich des Vereins ausgeübt werden. Dies trifft auf nebenberufliche Tätigkeiten in einem so genannten Zweckbetrieb zu, wie zum Beispiel als nebenberuflicher Kartenverkäufer in einem Museum. Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (zum Beispiel Unterstützung des Caterings im Rahmen einer geselligen Veranstaltung) sind dagegen nicht begünstigt.
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird oder gewährt werden könnte. Dies bedeutet, dass bei der einzelnen Nebentätigkeit die Ehrenamtspauschale nicht zusätzlich zum Übungsleiterfreibetrag berücksichtigt werden kann. Für die Einnahmen aus unterschiedlichen ehrenamtlichen Tätigkeiten – auch für einen Verein – können der Übungsleiterfreibetrag und die Ehrenamtspauschale nebeneinander gewährt werden.

Für die Steuerbefreiung beim Empfänger ist nicht zwischen tatsächlichem Aufwandsersatz und Tätigkeitsvergütung zu unterscheiden. Das heißt, dass für sämtliche Zahlungen jährlich einmal der Freibetrag in Höhe von 720 Euro abgezogen wird.
Verein
Auf der Seite des zahlenden Vereins ist zwischen
• Tätigkeitsvergütungen (pauschale Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand zum Beispiel Vorstandspauschalen, Sitzungsgelder, Verdienstausfall) und
• tatsächlichen Aufwandsersatz (Ersatz für tatsächliche entstandene Aufwendungen zum Beispiel Reisekosten, Büromaterial, Telefonkosten oder Beschaffungen im Auftrag der Körperschaft) zu unterscheiden.
Hintergrund hierfür sind zivilrechtliche Regelungen für Vorstandsmitglieder.

Zahlung von Tätigkeitsvergütungen
Tätigkeitsvergütungen (Vergütungen für Arbeits- oder Zeitaufwand) an Personen, die für den Verein tätig sind (zum Beispiel Bürokraft, Reinigungspersonal, Platzwart) – keine Vergütungen an Vorstandsmitglieder – sind zulässig, wenn sie durch das hierfür zuständige Gremium (zum Beispiel Mitgliederversammlung) beschlossen wurden.

Bei Vorstandsmitgliedern sind Tätigkeitsvergütungen nur zulässig, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Die Satzungsbestimmung ist notwendig, um die Vergütungen transparent zu machen, da Ehrenamt in der Regel als unentgeltliche Tätigkeit verstanden wird und um Verstöße gegen die Pflicht zu vermeiden, die Vereinsmittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Ein Verein, der nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands regelt und der dennoch Tätigkeitsvergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit.

Eine Vergütung ist auch dann anzunehmen, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurückgespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet wird.
Die gezahlte Tätigkeitsvergütung darf darüber hinaus nicht unangemessen hoch sein. Satzungsgemäß erlaubte, aber überhöhte Zahlungen gefährden die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Höhe der Tätigkeitsvergütung für ein Vereinsmitglied sollte sich höchstens an den Beträgen orientieren, die der Verein einem Nichtmitglied für dieselbe Tätigkeit üblicherweise zu bezahlen hätte.

Die Finanzverwaltung schreibt keine bestimmte Formulierung in der Satzung vor. Vielmehr kann der Verein die Regelung einer Tätigkeitsvergütung angepasst nach ihren Gegebenheiten selbst formulieren (werden zum Beispiel nur gewisse Vorstandsmitglieder bezahlt; soll die Mitgliederversammlung über die Höhe entscheiden oder soll die Höhe bereits in der Satzung festgelegt werden und so weiter). Mögliche Formulierungsvorschläge wären zum Beispiel:
„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.“
oder
„Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu …. Euro im Jahr erhalten.“
Eine bei jedem Verein den einzelnen Gegebenheiten angepasste Formulierung kann jedoch selbstverständlich mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt werden.

Es spricht nichts dagegen, diese Grundsätze entsprechend für Tätigkeitsvergütungen an Organmitglieder von steuerbegünstigten Körperschaften in anderen Rechtsformen, zum Beispiel Stiftungen anzuwenden. Hinsichtlich der Satzungsregelung gelten die Grundsätze soweit bisher eine unentgeltliche Regelung satzungsgemäß festgelegt ist.

Zahlung von Aufwandsersatz
Der Ersatz tatsächlich entstandener Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Übernachtungskosten, Büromaterial, Telefonkosten oder Beschaffungen im Auftrag der Körperschaft) ist auch ohne entsprechende Regelung in der Satzung zulässig. Aber auch hier dürfen die Zahlungen nicht unangemessen hoch sein. Der Ersatz von Reisekosten ist bis zu den steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträgen in der Regel nicht zu beanstanden:
Fahrtkosten mit dem PKW: 30 Cent je Kilometer
Tagegeld bei 24 Stunden Abwesenheit: 24 Euro
Tagegeld bei 14 bis 24 Stunden Abwensenheit: 12 Euro
Tagegeld bei 8 bis 14 Stunden Abwesenheit: 6 Euro
Grundvoraussetzung ist, dass die Reise nur in Angelegenheiten des Vereins stattfindet und dafür auch notwendig ist.

Nachweise über die Zahlungen
Nachweise sind für den Aufwandsersatz in angemessenem Umfang zu führen. Ein Einzelnachweis ist beim Aufwandsersatz entbehrlich, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen.

Der Nachweis für die Tätigkeitsvergütung kann zum Beispiel über eine Aufgabenbeschreibung, einen Beschluss der Mitgliederversammlung, einen Vertrag oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung erfolgen, der auf Verlangen dem Finanzamt vorzulegen ist.

Pauschale Aufwandsentschädigung

Verwendet die Körperschaft den Begriff pauschale Aufwandsentschädigung, ist davon auszugehen, dass diese Zahlung sowohl den tatsächlichen Aufwandsersatz als auch eine Tätigkeitsvergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand beinhaltet. Bei Zahlungen an Vorstandmitglieder bedeutet das, dass eine Satzungsregelung notwendig ist.

Weitergehende Informationen
Das Bundesministerium der Finanzen hat in seinen Schreiben vom 25. November 2008 (BStBl I 2008, S. 985) und 14. Oktober 2009 (BStBl I 2009, S. 1318) noch weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ehrenamtspauschale gemacht. Diese Schreiben können unter www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik BMF-Schreiben abgerufen werden.
Eine Information des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, Abteilung Steuern und Steuerpolitik, Odeonsplatz 4, 80539 München, www.stmf.bayern.de, Stand: April 2013.

Rente im Ausland

Aufgepasst: Wer im Ausland lebt, muss eventuell seine deutschen Einkünfte in Deutschland versteuern! Ab dem Jahr 2005 gilt dies für Empfänger einer deutschen Rente, selbst wenn sie im Ausland wohnen. Allerdings trifft die Steuerpflicht nicht jeden Rentner. Entscheidend ist die Art der Einkünfte sowie das Land, in dem der Rentenempfänger lebt.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte zu den inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 EStG. Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben. Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer die Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.

Warum der Wohnsitz wichtig ist

Ihr aktueller Wohnsitzstaat ist dafür ausschlaggebend, ob Deutschland die Rente besteuern darf.  Die Steuerpflicht allein führt noch nicht zur Steuerfestsetzung! Besteht zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen) regelt dieses, welcher Staat die Rente besteuert: entweder der Ansässigkeitsstaat (Wohnsitzstaat) oder der Quellenstaat oder beide. Steht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat – also dem Wohnsitzstaat – das Recht zur Besteuerung der deutschen Rente zu, darf Deutschland nicht besteuern.

Es ist daher wichtig zu wissen, ob zwischen Ihrem Wohnsitzstaat und Deutschland ein Doppel- besteuerungsabkommen besteht und – falls ja – welchem Staat darin das Recht zur Besteuerung der deutschen Rente zugewiesen wird.

Möglich ist auch, dass beide Staaten – sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Quellenstaat – die deutsche Rente besteuern dürfen. In diesem Fall muss der Ansässigkeitsstaat eine doppelte Besteuerung vermeiden. Die Doppelbesteuerung kann im Ansässigkeitsstaat durch Steuerbefreiung für die deutsche Rente oder durch Anrechnung der deutschen Steuer erfolgen. Welche der Methoden zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anzuwenden ist, ist ebenfalls im Doppelbesteuerungsabkommen geregelt.

Haben Sie Ihren Wohnsitz in folgenden Staaten, sind Sie von der Steuerzahlung auf Ihre deutsche Rente in Deutschland nicht betroffen. In diesem Fall besagt das Doppelbesteuerungsabkommen, dass der Wohnsitzstaat das alleinige Besteuerungsrecht hat

Keine Besteuerung in Deutschland bei Wohnsitz in:

Armenien Aserbaidschan Bolivien
Bosnien-Herzegowina Ecuador Estland
Griechenland Indien Iran
Island Japan Kuwait
Lettland Litauen Mauritius
Moldawien Mongolei Russische Föderation
Serbien Slowakei Tschechien
Tunesien Turkmenistan Venezuela
Vereinigte Staaten von Amerika Vietnam

Wenn Sie wissen möchten, ob zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und ob Deutschland Ihre deutsche Rente besteuern darf folgen Sie dem Link Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen.

 

Welche Renten sind steuerpflichtig?

Alle beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte sind in § 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend aufgezählt. Renteneinkünfte fallen unter § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 EStG. Diese Rechtsnorm verweist auf § 22 EStG. Dort sind alle Rentenarten genannt, die das deutsche Steuerrecht kennt und zwar ungeachtet eines Wohnsitzes in Deutschland. Es gibt gesetzliche, betriebliche und private Renten, die unterschiedlich besteuert werden.

Sowohl § 22 EStG als auch der Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in § 49 EStG wurden in den letzten Jahren mehrmals geändert, so dass sich die Anzahl der steuerpflichtigen Rentenarten schrittweise verändert hat. Ab dem Jahr 2010 unterliegen sämtliche Renten der beschränkten Steuerpflicht. Die Art der Rente ist daher für die Frage „Wer Steuern zahlen muss?“ nur bis zum Jahr 2010 entscheidend.

Unterscheidung der Steuerpflicht nach Art der Rente

Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2005:
(§ 49 Absatz 1 Nummer 7 EStG in Verbindung mit § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG)

Steuerpflichtig sind Leibrenten und andere Leistungen aus:

  • der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung (zum Beispiel Renten der Deutschen Rentenversicherung Bund)
  • inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen (zum Beispiel Renten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
  • den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen (zum Beipiel Renten der Bayrischen Ärzteversorgung)
  • einem Basisrentenprodukt eines inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstelle (zum Beispiel: sogenannte Rürup-Renten)
  • privaten Erwerbsminderungsrenten und privaten Rentenversicherungen

Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2009:
(§ 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG in Verbindung mit § 22 § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG) 

Steuerpflichtig sind Leibrenten und andere Leistungen aus

  • Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, soweit die Leistungen auf Beiträgen beruhen, die nach §§ 3 Nummer 56, 63 oder 66 EStG in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden (zum Beispiel: kirchliche Zusatzversorgungskassen) 

Gesetzliche Grundlage ab dem Jahr 2010:
(§ 49 Absatz 1 Nummer 10 EStG in Verbindung mit § 22 Nummer 5 EStG)

Steuerpflichtig sind Leibrenten und andere Leistungen aus

  • betrieblichen Altersversorgungen (Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) sowie Leistungen aus privaten Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 22 Nummer 5 EStG ungeachtet einer steuerlichen Förderung (zum Beispiel: Renten aus der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost, VBL-Renten)

Sofern Sie eine der genannten Renten beziehen, sind Sie mit dieser Rente ab dem jeweils genannten Jahr grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig.

Beispiele

Unterscheidung der Steuerpflicht für die Jahre 2005 bis 2010 für bestimmte Rentenarten (beispielhaft)

x = steuerpflichtig  ./. = nicht seuerpflichtig

Rentenarten 2005 2006 2007 2008 2009 2010
Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund x x x x x x
Hinterbliebenenrente der Bayrischen Ärztekammer x x x x x x
Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-West)
umlagefinanziert mit steuerlich nicht geförderten Beiträgen
x x ./. ./. ./. x
Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL-Ost)
kapitalgedeckte Finanzierung mit steuerlich geförderten Beiträgen
 ./. ./. ./. ./. x x
Riester-Rente ./. ./. ./. ./. ./. x
Rente aus privater Rentenversicherung  x x x  x  x  x
Rürup-Rente x x x x x x
Vom ehemaligen Arbeitgeber angesparte Betriebsrente aus einer Direktversicherung, deren Beiträge steuerlich gefördert wurden  x x ./. ./. x  x
private Erwerbsminderungsrente x x x x x x

 

Häufig gestellte Fragen und die Antworten dazu sind hier für Sie zusammengefasst.

Warum wird die Steuer nicht bei Auszahlung der Rente einbehalten?

Der Gesetzgeber hat diese Form der Besteuerung für Renteneinkünfte bisher nicht vorgesehen. Die Einkommensteuer bemisst sich in diesem Fall nach dem Einkommensteuertarif. Dies ist eine Formel, aus der sich entsprechend der Höhe des zu versteuernden Einkommens die Höhe der darauf zu zahlenden Einkommensteuer ergibt. Zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist die Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt erforderlich. Die Vordrucke finden Sie im Downloadcenter.

Welche Unterlagen muss ich der Steuererklärung beifügen?

Die Steuererklärung besteht mindestens aus dem Mantelbogen (Formular ESt1A oder ESt1C) und der Anlage für die Einkünfte (Anlage R). Zuzüglich zu den ausgefüllten Vordrucken ist eine Kopie der Rentenanpassungsmitteilung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum beizufügen. Bei einem Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG sind – soweit vorhanden – auch die ausländischen Einkünfte auf der Anlage EU/EWR (bestätigt von der Finanzbehörde des Wohnsitzstaates) zu erklären. Wird die Zusammenveranlagung beantragt, sind auch die Einkünfte des Ehegatten zu erklären und Nachweise hierüber einzureichen. Ergänzend sind Angaben zum letzten inländischen Wohnsitz bzw. – soweit nicht vorhanden – zur letzten inländischen Tätigkeitsstätte zu machen. Die Vorlage der Lebensbescheinigung ist für das Besteuerungsverfahren nichtnotwendig, diese Unterlagen sind bei den Rentenversicherungsträgern einzureichen.

Was muss ich bei der Zahlung meiner Steuern aus dem Ausland beachten?

Die Steuerschuld ist eine Bringschuld im Sinne des § 270 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dies bedeutet, dass Sie als Steuerpflichtiger für die Gefahr und die Kosten der Geldübermittlung (z. B. anfallender Bankgebühren) einzustehen haben.

Je nach Art der Zahlung und genutztem Geldinstitut können unterschiedliche Bankgebühren anfallen. Zur Vermeidung von nachträglichen Unannehmlichkeiten wird empfohlen, die anfallenden Gebühren im Vorfeld bei der Bank zu erfragen und den Zahlbetrag entsprechend anzupassen.

Überweisungen innerhalb der EU/EWR-Staaten sollten Sie im SEPA-Verfahren unter Verwendung der internationalen Kontonummer (IBAN und BIC) vornehmen. Hiermit werden grenzüberschreitende Euro-Überweisungen – wie nationale Überweisungen – einfach, kostengünstig, schnell und sicher abgewickelt.

Weitere Informationen zum Geldtransfer an das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) erhalten Sie hier:

Was passiert, wenn ich die in Deutschland festgesetzten Steuern nicht bezahle?

Die Höhe der zu zahlenden Steuer (Steuerschuld) ergibt sich aus dem Steuerbescheid. Wenn Sie die Steuerschuld nicht begleichen, ist das Finanzamt berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sie einzuleiten. Dazu zählt beispielsweise die Pfändung Ihres inländischen Bankguthabens oder Ihres Rentenanspruchs beim deutschen Rententräger. Darüber hinaus kann die Steuerschuld in einigen Ländern über internationale Vollstreckungsersuchen im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Eingriff in Ihr ausländisches Vermögen im Wohnsitzstaat beigetrieben werden.

Zudem ist das Finanzamt berechtigt, zur Sicherung des Steueranspruchs die Einbehaltung der Steuer beim Rententräger anzuordnen (§ 50a Abs. 7 EStG). In diesem Fall wird ein anteiliger Steuerbetrag von Ihrer monatlichen Rente einbehalten und im Rahmen der späteren Steuerfestsetzung als Vorauszahlung angerechnet. Die Sicherung des Steueranspruchs ist jedoch eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, Sie haben keinen Rechtsanspruch darauf.

Sofern Sie im Moment nicht über die notwendigen finanziellen Mittel zur Tilgung Ihrer Steuerschuld verfügen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihr Finanzamt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann beispielsweise eine Stundung (spätere Zahlung oder Ratenzahlung) vereinbart werden. Für einen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung können Sie den Fragebogen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nutzen; bei einem Antrag auf Erlass ist dieser zwingend einzureichen.

Gibt es Besonderheiten im Verfahren, weil ich im Ausland wohne?

Allgemeine Bestimmungen zum Steuerverfahrensrecht, wie beispielsweise Besteuerungsgrundlagen ermittelt, Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden, sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Daneben sind in der AO Vorschriften zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeiten­recht enthalten.

Für Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland gelten einige Besonderheiten. So sind beispielsweise längere Fristen für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Ausland vorgesehen (§ 122 Abs. 2 Nr. 2 AO). Darüber hinaus kann vom Finanzamt die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten angeordnet werden (§ 123 AO). Im Übrigen sind jedoch die Bestimmungen der AO – unabhängig von Ihrer Nationalität oder Ihrem Wohnsitz – anzuwenden.

Als sogenanntes „Mantelgesetz“ des deutschen Steuerrechts wurde die Abgabenordnung auch in die englische Sprache übersetzt (siehe hierzu: www.gesetze-im-internet.de). Grundsätzlich gilt jedoch: Die Amtssprache ist Deutsch (§ 87 Abs. 1 AO)! Das Einkommensteuergesetz sowie die Formulare für die Einkommensteuererklärung sind daher ausschließlich in deutscher Sprache erhältlich.

Bei den anfallenden Kosten und Gebühren unterscheidet die AO nicht zwischen Inlands- und Auslandsrentnern. Für alle Steuerpflichtigen gilt der Grundsatz, dass sowohl das Besteuerungsverfahren als auch das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt Neubrandenburg kostenfrei sind. Jedoch werden für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO Gebühren erhoben (§ 89 Abs. 3 – 5 AO). Gerichtliche Verfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern bzw. dem Bundesfinanzhof können ebenfalls Kosten verursachen. Die Höhe der Gebühren und Kosten richten sich im Regelfall nach der Höhe des Streitwerts. Bei einer Zeitgebühr wird nach dem zeitlichen Aufwand für die Bearbeitung des Antrags abgerechnet.

Ist es für die Besteuerung entscheidend, wohin meine Rente überwiesen wird?

In einigen Doppelbesteuerungsabkommen sind so genannte „Remittance-Base-Klauseln“ enthalten. Nach diesen Klauseln kann sich die Zuweisung der Besteuerungsrechte unter anderem danach orientieren, ob die Einnahmen auf ein inländisches oder ausländisches Konto überwiesen wurden. Eine Prüfung, ob dieser Tatbestand für Ihre Besteuerung entscheidend ist, kann erst im Rahmen der Veranlagung – nach Einreichung Ihrer Steuererklärung – abschließend erfolgen.

Ich erkläre meine Einkünfte bereits in meinem Wohnsitzstaat. Muss ich trotzdem in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?

Ja. Die Steuerpflicht in Deutschland richtet sich nach dem deutschen Einkommensteuergesetz. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie in Ihrem Wohnsitzstaat bereits eine Steuererklärung eingereicht haben und dort Steuern zahlen. Um jedoch die Doppelbesteuerung Ihrer Einkünfte zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welcher Staat besteuern darf und in welcher Form der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden folgende zwei Methoden angewandt:

  1. Freistellungsmethode
    Hierbei sind die im Quellenstaat bereits besteuerten Einkünfte im Wohnsitzstaat steuerfrei, können jedoch zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen werden.
  2. Anrechnungsmethode
    Hierbei werden die im Quellenstaat gezahlten Steuern bei der Steuerberechnung im Wohnsitzstaat angerechnet. Über Einzelheiten zur Verfahrensweise wenden Sie sich bitte an die zuständige Finanzbehörde in Ihrem Wohnsitzstaat.

Erhalten die ausländischen Behörden eine Mitteilung über meine Rente?

Die Ermächtigung zur Mitteilung von Rentenzahlungen an Rentenempfänger mit Wohnsitz im Ausland ergibt sich aus den Art. 26 OECD-Musterabkommen entsprechenden Normen. Inwieweit von der Ermächtigung personell oder im maschinellen Verfahren Gebrauch gemacht wird, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Kann ich die Vordrucke auch in anderen Sprachen bekommen?

Nein, derzeit leider nicht. Einzige Ausnahme hierzu bildet lediglich die „Bescheinigung EU/EWR“ bzw. die „Bescheinigung außerhalb EU/EWR“. Da diese von den ausländischen Finanzbehörden auszufüllen und zu bestätigen sind, können diese in einer großen Auswahl von verschiedenen Sprachen beim Bundesministerium der Finanzen abgerufen werden (https://www.formulare-bfinv.de).

Die Bescheinigung EU/EWR sowie außerhalb EU/EWR erhalten Sie in den Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Kroatisch, Polnisch und Dänisch in unserem Downloadcenter.

Wo finde ich die Vordrucke?

Wenn Sie eine Steuererklärung einreichen möchten, können Sie die meistgenutzten Vordrucke (Hauptvordruck, Anlage R, Bescheinigungen EU/EWR und außerhalb EU/EWR) in unserem Downloadcenter herunterladen, ausdrucken und anschließend ausfüllen. Elektronisch ausfüllbare Vordrucke stehen leider nicht zur Verfügung.

Wenn Sie keine Steuererklärung einreichen möchten, sollten Sie sich über unser Amtveranlagungsverfahren informieren. Erläuterungen finden Sie auf der Seite Formulare.

Finanzamt

Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die Zuständigkeit für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen worden, die nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland veranlagt werden (zum Beispiel wegen anderer inländischer Einkünfte). Soweit Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen. Das Finanzamt wird im Rahmen der Veranlagung Ihrer Steuererklärung unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist.

 

Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge, die wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben eingelegt bzw. gestellt worden sind

Seit dem Veranlagungszeitraum 2006 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Viele Steuerpflichtige haben hierzu verfassungsrechtliche Zweifel geäußert und gegen ihre Einkommensteuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 4. Februar 2010 – X R 10/08 – (BStBl II S. 617), vom 16. Februar 2011 – X R 10/10 – (BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober 2012 – VIII R 51/09 – (BFH/NV 2013 S. 365) entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt.

Soweit hier bekannt, wurde gegen keines dieser Urteile eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können daher keinen Erfolg haben.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 25. März 2013 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen. Betroffen von dieser Allgemeinverfügung sind Verfahren über Einsprüche und Änderungsanträge, die am 25. März 2013 noch anhängig waren, somit nicht Einsprüche und Änderungsanträge, denen durch einen – seit dem BMF-Schreiben vom 14. April 2008 (BStBl I S. 536) angewiesenen – Vorläufigkeitsvermerk abgeholfen wurde.

 

2013/0214448
Allgemeinverfügung
der obersten Finanzbehörden der Länder
vom 25. März 2013
Aufgrund
– des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
– der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 – X R 10/08 – (BStBl II S. 617), vom 16. Februar 2011 – X R 10/10 – (BFH/NV S. 977) und vom 17. Oktober 2012 – VIII R 51/09 – (BFH/NV 2013 S. 365)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 25. März 2013 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkom-mensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2006 werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben aufgrund der Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3682) verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 25. März 2013 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Kla-geverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkom-mensteuerfestsetzung für Veranlagungszeiträume ab 2006.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Ministerium für Finanzen und Wirtschaft
Baden-Württemberg
S 0338/53
Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen
37-S 0338-023-7971/13
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin
III E – S 0625-1/2013
Ministerium der Finanzen
des Landes Brandenburg
33 – S 0625 – 2013 # 001
Die Senatorin für Finanzen der
Freien Hansestadt Bremen
S 0625 – 13-2 – 4366
Finanzbehörde der Freien
und Hansestadt Hamburg
51 – S 0338 – 014/12
Hessisches Ministerium
der Finanzen
S 0338 A – 032 – II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0338-00000-2013/001-001
Niedersächsisches
Finanzministerium
S 0338 – 10/19 – 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen
S 0338 – 40 – V A 2
Ministerium der Finanzen
des Landes Rheinland-Pfalz
S 0625 A – 10-002 – 446
Saarland
Ministerium für Finanzen und Europa
B/1 – S 0625-1#007
Sächsisches Staatsministerium
der Finanzen
31-S 0625-13/1-11486
Ministerium der Finanzen
des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0625 – 5
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein
S 0622 – 111
Thüringer Finanzministerium
S 0338 A – 33 – 23

Schuldzinsen für fremdfinanzierte Immobilie nach Veräußerung

Schuldzinsen für fremdfinanzierte Anschaffungskosten einer Immobilie nach Veräußerung dieser Immobilie als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung;

Anwendung des BFH-Urteils – IX R 67/10 – vom 20. Juli 2012 (BStBl 2013 I. S. XX)
GZ IV C 1 – S 2211/11/10001 :001
DOK 2013/0146961

In dem o. g. Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) abweichend von der bisherigen BFHRechtsprechung
und Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass Schuldzinsen für ein
zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen nach einer gemäß § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerbaren Veräußerung dieser Immobilie als Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können,
wenn und soweit der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der Darlehensverbindlichkeit
ausreicht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder gelten für die Anwendung des o. g. BFH-Urteils folgende Grundsätze:
Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
ist, dass die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG steuerbare Immobilienveräußerung
innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist erfolgt ist, der Veräußerungserlös
nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen, und die Absicht, (weitere)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, nicht bereits vor der Veräußerung
des Immobilienobjekts aus anderen Gründen (vgl. BMF-Schreiben vom 8. Oktober 2004,
BStBl I S. 933) weggefallen ist.

Der Werbungskostenabzug ist mangels Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung zu verneinen, soweit die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten
entfallen, die durch den Veräußerungspreis der Immobilie hätten getilgt werden können (sog.
Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung).
Der Werbungskostenabzug ist ebenfalls in den Fällen einer nach § 23 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 EStG nicht steuerbaren Immobilienveräußerung außerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist
zu versagen.

Für Grundstücksveräußerungen, bei denen die Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar
1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt
beruht (sog. Altfälle) und die daher nicht unter den Anwendungsbereich des § 23 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 fallen,
gilt die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung fort. Danach ist für Schuldzinsen, die auf
die Zeit nach der Aufgabe der Vermietungsabsicht oder -tätigkeit entfallen, kein nachträglicher
Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
vorzunehmen. Denn die Schuldzinsen stehen gem. bisheriger BFH-Rechtsprechung nicht
mehr mit dieser Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang im Sinne von § 9 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 EStG, sondern sind Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, das im
privaten Vermögensbereich nicht mehr der Erzielung von Einkünften dient (BFH-Urteil
– IX R 15/90 – vom 12. November 1991, BStBl 1992 II S. 289).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht auf der
Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de zur
Ansicht und zum Abruf bereit.

Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen erhöht nicht den Nutzungswert

BFH:Nachträglicher Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert Urteil vom 13.10.10   VI R 12/09

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 12/09 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen sind.

Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin – ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt – ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und in zeitlicher Nähe nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet. Die Leasinggebühren, die sich nach Listenpreis, Sonderausstattungen und Umbauten richteten, und alle weiteren Aufwendungen für die Firmenfahrzeuge trug ausschließlich die Klägerin. Der Umbau der Fahrzeuge war Bestandteil diverser Werbeaktionen der Klägerin. Die auf Gasbetrieb umgerüsteten Fahrzeuge erhielten entsprechende Werbeaufkleber, mit denen auf das Autogasgeschäft der Klägerin aufmerksam gemacht wurde.

Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. Der BFH bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

Quelle: BFH Pressemitteilung Nr. 10 vom 02. Februar 2011

-> Dienstwagen Rechner

Neue Steuerberatervergütungsverordnung

Der Bundesrat hat am 23. November 2012 der Novellierung des Vergütungsrechts der Steuerberater
zugestimmt (BR-Drs. 603/12). Unter dem neuen Namen Steuerberatervergütungsverordnung
(StBVV) werden erstmals seit 14 Jahren die Gebühren der Steuerberater erhöht
und damit an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Somit konnte der von der Bundessteuerberaterkammer initiierte Novellierungsprozess nach intensiven Vorbereitungen und
Überzeugungsarbeit bei den politisch Verantwortlichen mit einem hervorragenden Ergebnis
für den Berufsstand erfolgreich abgeschlossen werden. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt
treten die folgenden Erhöhungen in der StBVV in Kraft:

– Lineare Erhöhung der Tabellen A bis E um je 5 %,
– Anhebung der Zeitgebühr auf 30,00 € bis 70,00 € je angefangene halbe Stunde
(§ 13 StBVV),
– Anhebung der Höchstgebührengrenze für ein erstes Beratungsgespräch auf 190,00 €
(§ 21 Abs. 1 Satz 2 StBVV),
– Erhöhung verschiedener Mindestgegenstandswerte bei der Anfertigung von Steuererklärungen
gemäß § 24 Abs. 1 StBVV und bei der Ermittlung des Überschusses der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StBVV),
– Definition des Gegenstandswertes bei der Selbstanzeige und Einführung eines Mindestgegenstandswertes
in Höhe von 8.000,00 € (§ 30 Abs. 2 StBVV),
– deutliche Erhöhung der Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchhaltung
(§ 34 StBVV) sowie
– Erhöhung des Zehntelsatzes für Zwischenabschlüsse auf 10/10 bis 40/10 (§ 35 Abs. 1
Nr. 2 StBVV).

Aufgrund von Änderungen des materiellen Steuerrechts sind in der StBVV für neue Tätigkeiten
des Steuerberaters auch eine Reihe neuer Abrechnungsgrundlagen eingeführt und überflüssig
gewordene aufgehoben worden. Aus Gründen der Vereinfachung und der Rechtsklarheit
sind einige weitere Gebührentatbestände geringfügig geändert worden.

Die Details der neuen Steuerberatervergütungsverordnung werden in einem Beitrag von
Wilk/Beyer-Petz in der DStR, Heft 49/2012, vorgestellt.
Bei einer Umsetzung in den Steuerberaterkanzleien ist die Überleitungsvorschrift des § 47a
StBVV zu beachten.

Steuerbegünstigte Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Kernproblem

Das Lohnsteuerrecht macht es Arbeitnehmern nicht einfach, die eigene Steuerlast zu drücken. Entweder sind die entlastenden Regelungen für eine Vielzahl der Arbeitnehmer nicht anwendbar (wie die Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Belegschaftsrabatte und Kindergartenbeiträge), oder auf geringe Beträge eingeschränkt (z. B. mtl. 40 EUR für Aufmerksamkeiten oder 44 EUR für Sachbezüge). Versucht dann mal ein Arbeitgeber (auch aus Eigeninteresse zur Verminderung von Sozialabgaben), Steuerbefreiungen oder Pauschalierungsmöglichkeiten zu nutzen, so läuft er bei Beanstandungen von Finanzamt oder Rentenversicherung Gefahr, selbst in Haftung zu geraten. Nichtsdestotrotz gibt es Schlupflöcher für Zusatzleistungen, die zu Steuervorteilen führen können. Aber Vorsicht ist geboten, denn diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.

Sachverhalt
Eine Steuerberatungsgesellschaft hatte bei einigen Arbeitnehmern die Gehaltsstruktur geändert und Teilbeträge des vorher geschuldeten Gehalts als steuerfreie oder pauschal zu versteuernde Sachbezüge und Leistungen gewährt. Soweit persönliche oder rechtliche Voraussetzungen für Zusatzleistungen entfallen sollten, hatte der Arbeitgeber wiederum entsprechende Zahlungen zu erbringen. Als Zusatzleistungen standen den Arbeitnehmern u. a. monatlich die Überlassung einer Tankkarte (44 EUR), eine Internetpauschale (50 EUR), Kindergartenzuschüsse (100/102 EUR), Zuschüsse für Telekommunikation/Handy (bis 20 EUR), betriebliche Altersvorsorge (25 EUR) und jährlich bis zu 600 EUR für Krankheitskostenzuschüsse zur Wahl. Das Finanzamt verneinte die Voraussetzungen der Steuerfreiheit oder Pauschalierung für Zuschüsse zum Tanken, Internet, Kindergarten und Krankheitskosten. Vor dem Finanzgericht bekamen die Steuerberater nur die Steuerfreiheit der Tankkarte durch und zogen vor den Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung
Die Steuerberater scheiterten mit ihrer Revision, denn die Zusatzleistungen wurden nicht „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt. Der lohnsteuerlich ohnehin geschuldete Arbeitslohn ist der arbeitsrechtlich geschuldete Lohn, auf den im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht. Damit konnten „zusätzlich“ nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht werden. Diesen Anforderungen genügte die Barlohnumwandlung von regulär zu besteuerndem Arbeitslohn in steuerfreie oder pauschalierte Zuschüsse nicht.

Konsequenz
Das Urteil gibt Veranlassung zur Überprüfung der eigenen Arbeitsverträge und Lohnbuchhaltung. Das in allen o. g. Fällen vom Gesetz genannte Tatbestandsmerkmal des „zusätzlich geschuldeten Arbeitslohns“ ist auch als solches zu erfüllen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

 

Lohnsteuer; Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

Nach dem BFH-Urteil vom 19. 9. 2012 ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i. S. der § 3 Nr. 33, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber die Möglichkeiten der pauschalierten Besteuerung mit Leistungen zu 289 € pro Monat voll ausgeschöpft, sie aber mit einer Barlohnumwandlung verbunden. Dass dies keine Leistungen zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” sein konnten, lag auf der Hand. Nicht ganz so eindeutig wäre zu entscheiden, wenn Arbeitgeber [1]und Arbeitnehmer auf künftige Lohnsteigerungen zugunsten pauschaliert zu versteuernder Zusatzleistungen verzichteten. Das Argument, freiwillige Leistungen würden über kurz oder lang über das arbeitsrechtliche Institut der betrieblichen Übung auch zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn, überzeugt nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Beurteilung im Zeitpunkt der Einführung der Leistungen maßgebend ist.

 

Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

 Leitsatz

Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” ist der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

 Gesetze

EStG § 3 Nr. 33
EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

 Instanzenzug

Niedersächsisches FG vom 16. Juni 2011 11 K 192/10 (EFG 2012, 536 )BFH VI R 54/11

 Gründe

1  I. Streitig ist, ob auf Grund geänderter Arbeitsverträge vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht wurden.

2  Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Steuerberatungsunternehmen mit etwa 30 Arbeitnehmern. Sie vereinbarte mit diversen Arbeitnehmern, mit Wirkung ab Mitte 2005 die Gehaltsstruktur zu ändern. Künftig wurden danach Teilbeträge des Gehalts als steuerfreie oder nur pauschal zu besteuernde Sachbezüge und Leistungen gewährt. Dazu wurden in § 4 der jeweils neuen Arbeitsverträge die bisherigen Bruttoarbeitslöhne herabgesetzt und um monatliche Zusatzleistungen ergänzt. § 4 Abs. 4 Satz 1 besagt insoweit, dass der Arbeitnehmer monatliche Zusatzleistungen erhält. Soweit persönliche oder rechtliche Voraussetzungen für Zusatzleistungen entfallen sollten, hatte der Arbeitgeber nach § 4 Abs. 4 Satz 3 entsprechende Zahlungen zu erbringen. Als Zusatzleistungen standen den Arbeitnehmern zur Wahl die Überlassung einer Tankkarte (44 €/Monat), eine Internetpauschale (50 €/Monat), Krankheitskostenzuschüsse (maximal 600 €/Jahr, im Erstjahr 300 €), Kindergartenzuschüsse (100 € bzw. 102 €/Monat), Zuschüsse für Telekommunikation/Handy (bis 20 €/Monat) sowie betriebliche Altersvorsorge (25 €/Monat).

3  Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) beurteilte im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung die Zusatzleistungen (Internetpauschale und Kindergartenzuschüsse) jeweils als nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht und verneinte auch die Voraussetzungen einer Steuerfreiheit für die Krankheitskostenzuschüsse und die Sachzuwendungen (Tankkarten). Das FA nahm dementsprechend die Klägerin als Arbeitgeber durch Haftungs- und Festsetzungsbescheid für die Zeiträume 2005 bis 2007 gemäß § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.

4  Die Klage war nur teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hob aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 556 veröffentlichten Gründen den streitigen Haftungs- und Festsetzungsbescheid über Lohnsteuer auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 VI R 26/08 (BFH/NV 2011, 589 ) und VI R 27/09 (BFHE 232, 56 , BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen für die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren. Im Übrigen wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die anderen Zusatzleistungen nicht, wie gesetzlich im Einzelnen vorausgesetzt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht worden seien, weil auch auf diese Zusatzleistungen jeweils ein arbeitsvertraglicher Anspruch bestanden habe. Die Voraussetzungen für eine seitens der Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen gewährte Steuerfreiheit der Krankheitskostenzuschüsse hätten ebenfalls nicht vorgelegen.

5  Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

6  Sie beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011 11 K 192/10 sowie den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer vom 30. Juli 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2010 in der geänderten Fassung vom 21. Juli 2011 ersatzlos aufzuheben.

7  Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8  II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Haftungstatbestand des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG hinsichtlich der den Arbeitnehmern der Klägerin gewährten und im Revisionsverfahren noch streitigen Zuschüsse erfüllt ist. Denn danach haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Dieser Verpflichtung kam die Klägerin bei den hier noch streitigen Zusatzleistungen nicht nach. Denn die Voraussetzungen einer pauschalierten Besteuerung der Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Internetzugang und die Internetnutzung (Internetpauschale) nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG sowie einer Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG liegen nicht vor. Weiter hat das FG zutreffend entschieden, dass das FA auch nicht verpflichtet war, aus Billigkeitsgründen die Krankheitskostenzuschüsse steuerfrei zu stellen.

9  1. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % u.a. für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignete Personalcomputer sowie Zubehör und Internetzugang erheben. Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.

10  a) Der erkennende Senat hatte schon mit Urteil vom 1. Oktober 2009 VI R 41/07 (BFHE 227, 40 , BStBl II 2010, 487, m.w.N.) zu § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG entschieden, dass Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” geleistet werden, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet sind. Denn der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” ist der lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteil, der entweder durch Vereinbarung oder etwa durch eine dauernde Übung arbeitsrechtlich geschuldet ist; das ist der Arbeitslohn, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— in BFHE 227, 40 , BStBl II 2010, 487, mit Hinweis auf Senatsurteile vom 15. Mai 1998 VI R 127/97 , BFHE 186, 224 , BStBl II 1998, 518, steuerfreier Zinszuschuss; vom 31. Oktober 1986 VI R 52/81, BFHE 148, 54 , BStBl II 1987, 139; vom 12. März 1993 VI R 71/92, BFHE 171, 67 , BStBl II 1993, 521, steuerfreie Jubiläumszuwendung). Wenn davon das Gesetz Leistungen unterscheidet, die „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht werden, wie etwa in den §§ 3 Nr. 33, § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG , können derartige Leistungen dann nur noch freiwillige Arbeitgeberleistungen sein, also solche, auf die der Arbeitnehmer keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hat. Denn nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

11  Anlässlich des Falles einer Barlohnumwandlung in ermäßigt besteuerte Fahrtkostenzuschüsse (Urteil in BFHE 227, 40 , BStBl II 2010, 487) hatte der Senat das in § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG normierte Tatbestandsmerkmal des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns dahingehend ausgelegt, dass damit der Gesetzgeber auf anerkannte zivil- und arbeitsrechtliche Grundsätze zurückgreife und so für diesen Lohnbegriff ein hinreichend sicher feststellbares Abgrenzungsmerkmal biete. An dieser nach der arbeitsrechtlichen Anspruchsgrundlage differenzierenden Auslegung hält der erkennende Senat fest. Sie gilt auch für die Unterscheidung zwischen ohnehin geschuldetem Arbeitslohn und zusätzlich dazu erbrachten Leistungen. Auch für diese Zusatzleistungen ist deren tatsächlicher Rechtsgrund entscheidend, nämlich ob der Arbeitgeber diese Leistungen zusätzlich erbringt, ohne dazu verpflichtet zu sein, oder ob er sie auf eine tatsächliche arbeitsrechtliche Verpflichtung hin leistet. Unerheblich bleibt dagegen auch hier der hypothetische Umstand, ob der Arbeitgeber die Leistungen auch ohne eine solche Verpflichtung erbracht hätte (BFH-Urteil in BFHE 227, 40 , BStBl II 2010, 487).

12  b) Der Gesetzgeber verwendet ersichtlich das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn”, um Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen auf solche Zusatzleistungen zu beschränken, zu denen der Arbeitgeber nicht ohnehin verpflichtet ist.

13  Schon seit der Änderung des § 3 Nr. 33 EStG durch das Standortsicherungsgesetz vom 13. September 1993 (BGBl I 1993, 1569 ) sind die Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen nach § 3 Nr. 33 EStG nur steuerfrei, soweit diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Steuerfreiheit eingeschränkt werden und nur für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen gelten, um zu verhindern, dass regulär besteuerter Arbeitslohn in steuerfreie Zuschüsse umgewandelt wird (BTDrucks 12/5016, S. 85).

14  In gleicher Weise verfuhr der Gesetzgeber im Rahmen des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2310 ). Die dort in § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG eingefügte Voraussetzung einer Lohnsteuerpauschalierung für zusätzliche Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers wurde ebenfalls auf die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen beschränkt, um auch in diesen Fällen die Umwandlung von Arbeitslohn in pauschal besteuerte Leistungen auszuschließen (BTDrucks 12/5764, S. 22).

15  Die seit dem Gesetz vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1857 ) in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG normierte Voraussetzung der Zusätzlichkeit sollte eine Zuwendung zu dem Arbeitslohn ebenfalls nur begünstigen, wenn sie zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, wenn keine Zuwendung erfolgt (BTDrucks 14/4921, S. 50 f.).

16  Angesichts dessen folgt der Senat nicht der Auffassung der Klägerin, dass das Tatbestandsmerkmal des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG von vornherein keine Zusatzleistungen erfasse und deshalb arbeitsrechtlich geschuldete Zusatzleistungen nicht einbeziehe. Ein derartiges Verständnis ließe sich weder mit dem Wortlaut der Vorschriften noch deren Ziel vereinbaren. Vielmehr sind ohnehin geschuldete Leistungen, unter welcher Bezeichnung auch immer erbracht, nicht in die Begünstigung einbezogen. Schließlich liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass insoweit lediglich eine sprachliche Ungenauigkeit oder ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers vorliegen und mit dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn etwa nur der reine Barlohn oder Grundlohn gemeint sein könnte. Denn das Tatbestandsmerkmal wurde, wie oben ausgeführt, gerade deshalb normiert, um eine Umwandlung von Barlohn in begünstigte Zusatzleistungen zu verhindern. Im Übrigen unterscheidet das Gesetz durchaus bewusst zwischen Grundlohn und Zuschlägen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 VI R 50/09 , BFHE 230, 150 , BStBl II 2011, 43) sowie zwischen Barlohn und Sachlohn (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG ).

17  Deshalb ändert an diesem Ergebnis auch die grundsätzlich zutreffende Einwendung der Klägerin nichts, dass damit letztlich auch freiwillige Leistungen über das arbeitsrechtliche Institut der betrieblichen Übung zu ohnehin geschuldetem Arbeitslohn werden können und daher der Anwendungsbereich der Pauschalierungs- und Begünstigungsnormen eingeschränkt ist. Hier Änderungen vorzunehmen ist Aufgabe des Gesetzgebers.

18  c) Aus den vorgenannten Gründen sind die nach § 3 Nr. 33 EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen ebenfalls nur steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie erbringt, ohne dass die Arbeitnehmer darauf einen Anspruch haben.

19  2. Nach Maßgabe der vorstehenden Rechtsgrundsätze hat das FG zu Recht die Klage gegen den Haftungsbescheid hinsichtlich der Lohnsteuer für die Internetpauschale, die Kindergartenzuschüsse sowie die Krankheitskostenzuschüsse abgewiesen.

20  a) Die Leistungen der Klägerin in Form der Internetpauschale erfüllen ebenso wenig wie ihre als Kindergartenzuschüsse erbrachten Leistungen die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG sowie des § 3 Nr. 33 EStG . Denn die Arbeitnehmer hatten auf diese Zusatzleistungen einen vertraglichen Anspruch nach § 4 Abs. 4 der mit Wirkung ab 1. Juli 2005 geltenden Arbeitsverträge. Zutreffend hat das FG auch ergänzend § 4 Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsvertrages herangezogen, nach dem bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der Zusatzleistungen der Arbeitgeber jedenfalls eine entsprechende Zahlung zu erbringen hat.

21  b) Das FG hat ebenfalls zutreffend einen Anspruch auf Steuerbefreiung für die von der Klägerin erbrachten Krankheitskostenzuschüsse mit der Begründung verneint, dass eine gesetzliche Steuerbefreiung nicht besteht und die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung aus Billigkeitsgründen nach Maßgabe der Lohnsteuer-Richtlinien —LStR— (R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR 2005 ; jetzt R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR 2011 ) mangels einer Überweisung der für die Unterstützungen zur Verfügung gestellten Beträge nicht vorliegen. Dagegen kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass die in den Billigkeitsrichtlinien gewählte Formulierung, die Mittel seien zu überweisen, in einer weiten Auslegung auch ein „Zurverfügungstellen” umfasse. Denn die inhaltliche Ausformung von Billigkeitstatbeständen, die den Bereich der Steuerfreiheit weiter fassen als die gesetzlich normierten Tatbestände, ist grundsätzlich der Finanzverwaltung überlassen. Wenn die Finanzverwaltung daher in R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR 2005 (jetzt R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 LStR 2011 ) eine Überweisung in dem von der Klägerin verstandenen Sinne fordert, ist für die Auslegung dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift maßgebend, wie die Verwaltung sie versteht und verstanden wissen will. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 V R 35/03 , BFHE 208, 398 , BStBl II 2005, 460).

22  Die Klägerin kann sich auch nicht auf R 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LStR 2005 (jetzt R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LStR 2011 ) berufen, um hieraus einen Anspruch auf Steuerbefreiung für die Krankheitskostenzuschüsse aufgrund der dort enthaltenen Billigkeitsregelung abzuleiten. Denn wenn die Klägerin insoweit mit der Revision vorbringt, dass sie der gewählten Arbeitnehmervertreterin einen Gesamtbetrag in bar übergeben habe, um daraus die Zuschüsse zu gewähren, weist das FA zutreffend darauf hin, dass dies so vom FG nicht festgestellt worden ist.

23  c) Die Klägerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf die im streitigen Zeitraum anwendbaren Lohnsteuer-Richtlinien berufen, nach denen es unerheblich war, ob die zusätzliche Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gewährt wurde (R 21c Satz 7 LStR 2005 ). Denn auch danach lag keine zusätzliche Leistung vor, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns gewährt wurde (R 21c Satz 4 LStR 2005 ). Davon war im Streitfall auszugehen, nachdem die bisherigen Bruttoarbeitslöhne in den Arbeitsverträgen jeweils herabgesetzt und dafür um monatliche Zusatzleistungen ergänzt worden waren. Auf die Frage, ob der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft wäre, wenn er entgegen einer in den Lohnsteuer-Richtlinien geäußerten Rechtsauffassung oder enthaltenen Billigkeitsregelung ergangen wäre, kommt es daher nicht an.

24  Die Klägerin kann sich weiter für ihre Rechtsauffassung auch nicht auf die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und das dazu ergangene Senatsurteil berufen (Urteil in BFHE 230, 150 , BStBl II 2011, 43). Denn dort sind arbeitsrechtlich geschuldete Zuschläge vom arbeitsrechtlich geschuldeten Grundlohn abzugrenzen; das ist nach § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Dem stehen die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gegenüber, die im Übrigen auch nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte zu diesen Zeiten geleistete Tätigkeit sein dürfen (BFH-Urteil in BFHE 230, 150 , BStBl II 2011, 43).

 

Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn; Erholungsbeihilfen

 Leitsatz

1. Der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” ist der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht.

2. Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.

 Gesetze

EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
EStG § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
EStG § 40 Abs. 2 Satz 2
EStG § 3 Nr. 33
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

 Instanzenzug

Niedersächsisches FG vom 16. Juni 2011 11 K 81/10 (EFG 2012, 213 )BFH VI R 55/11

 Gründe

1  I. Streitig ist, ob auf Grund geänderter Arbeitsverträge vereinbarte Zusatzleistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” erbracht wurden.

2  Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Ingenieurbüro und beschäftigt rund 40 Arbeitnehmer. Sie vereinbarte im April 2006 mit einigen ihrer Arbeitnehmer neue Arbeitsverträge. Danach waren ab Mai 2006 als Arbeitslohn neben der Zahlung eines Bruttogehalts monatliche Zusatzleistungen in § 5 Abs. 1 der jeweils neuen Arbeitsverträge vereinbart; weiter bestimmte deren § 5 Abs. 2, dass bei Wegfall der persönlichen oder gesetzlichen Voraussetzungen der nach § 5 Abs. 1 gewährten Zusatzleistungen der Arbeitgeber eine entsprechende Zusatzleistung zu zahlen hatte, bei der die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer erfüllt sind. Sollte auch dies nicht möglich sein, war nach § 5 Abs. 3 die im April 2006 gewährte Vergütung zu zahlen. Letzteres galt nach § 5 Abs. 4 auch dann, wenn die Arbeitnehmer die gewährten Zusatzleistungen des Abs. 1 nicht mehr wünschten. Zusatzleistungen waren eine Internetpauschale von 50 €/Monat sowie Erholungsbeihilfen von 156 €/Jahr für den Arbeitnehmer, 104 €/Jahr für dessen Ehegatten sowie 52 €/Jahr pro Kind des Arbeitnehmers. Bei einigen Arbeitnehmern waren auch Zuschüsse zu deren Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie Kindergartenzuschüsse vereinbart. Schließlich hatte die Klägerin auch Sachbezüge in Form von Gutscheins-, Waren- und Dienstleistungen in Höhe von 44 €/Monat zugesagt; hierzu hatten die Arbeitnehmer vor Beginn eines jeden Bezugsjahrs zu bestimmen, welche Art von Sachleistungen sie wünschten, etwa den Bezug von Waren und Dienstleistungen einer bestimmten Tankstelle.

3  Die Klägerin versteuerte die als Zusatzleistung gewährte Internetpauschale nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG ) sowie die Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG jeweils mit einem Pauschsteuersatz von 25 %; die Fahrtkostenzuschüsse unterwarf sie dem Pauschsteuersatz von 15 % nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG . Die Kindergartenzuschüsse behandelte die Klägerin als nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfreien Arbeitslohn und den vereinbarten „Sachbezug” von 44 €/Monat als nicht lohnsteuerpflichtig, weil die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nicht überschritten war.

4  Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) vertrat im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung dagegen die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer Pauschalversteuerung und einer Steuerbefreiung nicht vorlägen und nahm nach § 42d EStG die Klägerin als Arbeitgeberin in Haftung.

5  Die dagegen erhobene Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 213 veröffentlichten Gründen nur teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) hob den streitigen Haftungsbescheid auf Grundlage der Rechtsprechung des erkennenden Senats vom 11. November 2010 VI R 26/08 (BFH/NV 2011, 589 ) und VI R 27/09 (BFHE 232, 56 , BStBl II 2011, 386) insoweit auf, als die Zusatzleistungen für die Verwendung von Tankkarten besteuert worden waren. Im Übrigen wies es die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die übrigen Zusatzleistungen nicht, wie von den gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen vorausgesetzt, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht würden, weil auch auf diese Zusatzleistungen jeweils ein arbeitsvertraglicher Anspruch bestanden habe. Die Erholungsbeihilfen habe die Klägerin voraussetzungslos monatlich ausbezahlt, so dass entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Verwendung dieser Geldmittel zu Erholungszwecken nicht sichergestellt gewesen sei. Die am Jahresende von den Arbeitnehmern der Klägerin vordruckmäßig jeweils abgegebene Erklärung, die erhaltenen Beihilfen für Erholungszwecke verwendet zu haben, entspreche nicht der durch das Gesetz geforderten Sicherstellung der Verwendung; insbesondere hätten die Arbeitnehmer nicht belegt, zu welchem Zweck die Beträge jeweils verwendet worden seien.

6  Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7  Sie beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen FG vom 16. Juni 2011 11 K 81/10 dahingehend abzuändern, dass der im Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge vom 6. Mai 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2010 ausgewiesene Haftungsbetrag auf 2.046 € (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) herabgesetzt wird.

8  Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9  II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Haftungstatbestand des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG hinsichtlich der den Arbeitnehmern der Klägerin gewährten und im Revisionsverfahren noch streitigen Zuschüsse erfüllt ist. Denn danach haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Dieser Verpflichtung kam die Klägerin bei den hier noch streitigen Zusatzleistungen nicht nach. Denn die Voraussetzungen einer pauschalierten Besteuerung der Zuschüsse des Arbeitgebers zu Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Internetzugang und die Internetnutzung (Internetpauschale) nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG , für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Fahrtkostenzuschüsse) nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG und für Erholungsbeihilfen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG sowie die einer Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG liegen nicht vor.

10  1. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % u.a. für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignete Personalcomputer sowie Zubehör und Internetzugang erheben. Entsprechendes gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.

11  a) Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Zusatzleistungen sind nur solche, die der Arbeitgeber erbringt, ohne dass darauf der Arbeitnehmer einen Anspruch hat; zur weiteren Begründung wird insoweit auf das Senatsurteil vom 19. September 2012 VI R 54/11 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen. Dort hatte der Senat zu den Tatbeständen des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG (Internetpauschale) und § 3 Nr. 33 EStG (Kindergartenzuschüsse) entschieden. Entsprechendes gilt für die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG . Auch für diese Zuschüsse kommt eine Pauschalbesteuerung nur in Betracht, soweit die Zuschüsse freiwillig geleistet werden und nicht schon Teil des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns sind.

12  b) Das FG hat nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze zutreffend entschieden, dass die Arbeitnehmer der Klägerin sämtliche hier streitigen Zusatzleistungen nach § 5 des Arbeitsvertrags in der ab 1. Mai 2006 geltenden Fassung beanspruchen konnten, die Zusatzleistungen also Teil des geschuldeten Arbeitslohns waren und mithin nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wurden.

13  c) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf die in den Streitjahren anwendbaren Lohnsteuer-Richtlinien (LStR ) berufen, nach denen es unerheblich war, ob die zusätzliche Leistung ihrerseits vom Arbeitgeber geschuldet oder freiwillig gewährt wurde (R 21c Satz 7 LStR 2005 ). Denn auch danach lag keine zusätzliche Leistung vor, wenn eine zweckbestimmte Leistung unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns gewährt wurde (R 21c Satz 4 LStR 2005 ). Davon war im Streitfall auszugehen, nachdem die bisherigen Bruttoarbeitslöhne in den Arbeitsverträgen jeweils herabgesetzt und dafür um monatliche Zusatzleistungen ergänzt worden waren. Auf die Frage, ob der Haftungsbescheid ermessensfehlerhaft wäre, wenn er entgegen einer in den Lohnsteuer-Richtlinien geäußerten Rechtsansicht ergangen wäre, kommt es daher nicht an.

14  2. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben, soweit er Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese bestimmte Jahresbeträge nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG fordert damit nicht nur einen ganz bestimmten Verwendungszweck der insoweit gewährten Leistungen, nämlich die Mittelverwendung für Zwecke der Erholung, sondern auch eine Überprüfung durch den Arbeitgeber, dass seine Arbeitnehmer diese als Erholungsbeihilfen gewährten Leistungen tatsächlich zu diesem Zweck verwenden.

15  a) Gemessen daran hat das FG aus revisionsrechtlicher Sicht rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Voraussetzungen der Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht vorliegen, weil die Klägerin als Arbeitgeberin nicht sichergestellt hatte, dass die Beihilfen tatsächlich zu Erholungszwecken verwendet wurden.

16  aa) § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG bestimmt nicht ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen der Verwendungszweck der Zuwendungen durch den Arbeitgeber hinreichend sichergestellt ist (so bereits FG Köln, Urteil vom 4. Juni 1996 7 K 4967/93 , EFG 1997, 110 , das die Norm insgesamt als anachronistische Subventionsvorschrift bezeichnete).

17  Wenn allerdings das Gesetz fordert, dass die Arbeitgeberleistungen nicht nur bestimmten Zwecken dienen sollen, sondern der Arbeitgeber auch sicherzustellen hat, dass sie zu Erholungszwecken verwendet werden, dann genügen jedenfalls Vermutungen über die Mittelverwendung nicht. Das tatbestandlich vorausgesetzte „sicherstellen” ist schon nach seinem Wortsinn deutlich enger und stellt strengere Anforderungen als eine bloße Vermutung oder gar ein allein vom Arbeitgeber bestimmter, aber nicht weiter objektivierter Verwendungszweck.

18  bb) Auf Grundlage der hier vom FG getroffenen Feststellungen, nach denen die Leistungen für die Erholungsbeihilfen von der Klägerin als Arbeitgeberin durchlaufend monatlich als pauschale Zahlung erbracht worden waren, kann jedenfalls von einer Sicherstellung des Verwendungszwecks durch den Arbeitgeber nicht ausgegangen werden. Unzureichend ist, wenn die Arbeitnehmer, wie im Streitfall, den jeweiligen Zweck, zu dem sie die erhaltenen Beträge verwendet haben, nicht angeben. Denn damit ist ein Mindestmaß an Vergewisserung über den Verwendungszweck nicht in der Weise gewährleistet, dass der Arbeitgeber selbst auf Grund der Erklärungen der Arbeitnehmer entscheiden kann, ob die Mittel tatsächlich zu Erholungszwecken verwendet worden waren. Deshalb genügt auch entgegen der Auffassung der Klägerin jedenfalls keine —wenn auch plausible— Vermutung, wonach die zugewendeten Geldbeträge typischerweise die für Freizeitveranstaltungen und Urlaube jährlich getätigten Ausgaben nicht überschreiten. Denn sichergestellt ist die Mittelverwendung damit nicht.

19  b) Angesichts dessen kann der Senat im hier vorliegenden Streitfall auch dahinstehen lassen, inwieweit die von der Finanzverwaltung zu Grunde gelegten Vereinfachungsregelungen, die etwa von einer hinreichenden Sicherstellung von Beihilfezahlungen für Erholungszwecke ausgehen, wenn die Zahlungen in zeitlicher Nähe zur Urlaubszeit erfolgen, den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Eigener Hausstand auch bei Mehrgenerationenhaushalt?

Eigener Hausstand auch bei Mehrgenerationenhaushalt?

Kernproblem

Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Das gilt unabhängig vom Familienstand. Wohnen jedoch Alleinstehende im Haus der Eltern, bezweifelt das Finanzamt häufig das Vorliegen eines eigenen Haushalts. Wenn der Finanzbeamte stutzig wird und nach den Kosten im „Hotel Mama“ fragt, fehlen nicht selten die Argumente oder noch besser Belege einer Kostenübernahme. Dabei gibt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Anlass zur Hoffnung.

Sachverhalt
Der in den Streitjahren 31-jährige nichtselbstständige Sohn unterhielt einen Haushalt im elterlichen Mehrgenerationenhaus. Das Haus verfügte über 5 Wohn- bzw. Schlafzimmer, 2 Badezimmer und eine Küche. Davon waren 2 Zimmer und ein Bad in den über einen separaten Eingang erreichbaren Kellerräumen belegen, in denen der Sohn lebte. In dem im Keller gelegenen Bad befand sich die einzige Waschmaschine des Hauses, die die Eltern mitbenutzten. Dagegen nutzte der Sohn die Küche und den einzigen Telefonanschluss im Reich der Eltern mit. Eine Miete wurde nicht bezahlt. Es war jedoch vereinbart, dass der Sohn neben der Erledigung schwerer körperlicher Arbeiten im Garten die Kosten für Versicherungen, Reparaturen sowie Grundsteuer tragen sollte, während die Eltern alle Betriebskosten (Strom, Heizung, Wasser) übernahmen. Das Finanzamt sah hierin keinen eigenen Haushalt und lehnte den beantragten Werbungskostenabzug – ebenso wie das Finanzgericht – ab.

Entscheidung
Der BFH wies den Fall an das Finanzgericht zurück mit der Begründung, dass ein eigener Hausstand auch im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt werden könne. Zwar sei die Entgeltlichkeit ein gewichtiges Indiz, aber keine unerlässliche Voraussetzung für das Vorliegen eines eigenen Haushalts. So könne sich der kleinfamilientypische Haushalt der Eltern im Laufe der Zeit zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes wandeln, in den die Eltern (z. B. wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit) aufgenommen sind.

Konsequenz
Für die weitere Beurteilung kommt es dem BFH insbesondere auf Größe und Ausstattung der zur Verfügung stehenden Räume mit eigenen Möbeln und Haushaltsgegenständen sowie die Art und Weise der Haushaltsführung im Mehrgenerationenhaushalt an. Dagegen sieht es der BFH als unerheblich an, ob die überlassenen Räume den bewertungsrechtlichen Anforderungen genügen, etwa weil man sich ein Bad oder die Küche teilen muss.

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Fragebogen zu Photovoltaikanlagen

Kernaussage

Die umsatzsteuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen ist nicht einfach. Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung waren und sind nicht selten und enden häufig vor den Finanzgerichten. Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof (BFH) u. a. grundlegend Stellung zum Vorsteuerabzug aus der Renovierung von Dächern anlässlich der Aufbringung einer Photovoltaikanlage bezogen. Wer nichts falsch machen möchte, sollte sich daher vor der Investition gründlich informieren und gegebenenfalls steuerlichen Rat einholen.

Neues Formular

Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun ein Formular entwickelt und im Internet bereitgestellt, das die wichtigsten Parameter abfragt, die umsatzsteuerlich von Bedeutung sind.

Konsequenzen

Das Formular ist nicht nur aus Sicht des Finanzamtes von Interesse. Vielmehr kann es Unternehmern, die eine Photovoltaikanlage errichten wollen, als Orientierung dienen, was alles im Hinblick auf die Umsatzsteuer wichtig ist und entsprechend von der Finanzverwaltung voraussichtlich abgefragt werden wird. Weiterhin ermöglicht es das Formular auch aktiv, die Besteuerung in die richtigen Bahnen zu lenken. So wird u. a. abgefragt, ob die Photovoltaikanlage dem Unternehmensvermögen zugeordnet wird. Dies ist von Bedeutung, wenn der produzierte Strom auch für private Zwecke genutzt wird. Unterbleibt eine rechtzeitige Zuordnung, z. B. durch Verwendung des Formulars, so ist ein Vorsteuerabzug nicht mehr möglich.