Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberatungskosten

Höhe der Steuerberatungskosten berechnen und von der Steuer absetzen

§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 4 EStG

Steuerberatungskosten

Wie berechnet sich die Gebühr beim Steuerberater?

Die Gebühr (Vergütung) beim Steuerberater richtet sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV).

  1. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV): Diese Verordnung legt die Rahmenbedingungen für die Vergütung von Steuerberatern in Deutschland fest. Sie definiert unter anderem Gebührenrahmen für verschiedene Arten von Dienstleistungen, die von Steuerberatern erbracht werden.

  2. Faktoren, die die Gebühr beeinflussen:

    • Umfang und Art der Leistung: Je umfangreicher und komplexer die Leistung, desto höher ist in der Regel die Gebühr.
    • Schwierigkeit der Aufgabe: Spezialisierte oder besonders anspruchsvolle Aufgaben können höhere Gebühren nach sich ziehen.
    • Zeitaufwand: Die für die Bearbeitung aufgewendete Zeit ist ein wesentlicher Faktor bei der Gebührenberechnung.
    • Bedeutung für den Mandanten: Bei Angelegenheiten von hoher finanzieller oder persönlicher Bedeutung für den Mandanten können die Gebühren höher angesetzt werden.
  3. Vergütungsvereinbarungen:

    • Zeitgebühr: Hierbei wird ein fester Stundensatz vereinbart, der für jede Arbeitsstunde des Steuerberaters berechnet wird (s.a. Zeitgebühr).
    • Pauschalgebühr: Eine Pauschalgebühr kann für klar definierte Dienstleistungen vereinbart werden.
    • Erfolgsabhängige Gebühr: In manchen Fällen kann auch eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart werden, die sich nach dem Ergebnis der Beratung richtet.
  4. Vergleich und Auswahl: Es ist ratsam, vor der Beauftragung eines Steuerberaters verschiedene Angebote einzuholen und die Kostenstrukturen zu vergleichen. Dabei sollten nicht nur die Preise, sondern auch die Erfahrung, Spezialisierung und der angebotene Service berücksichtigt werden.

  5. Transparenz: Eine klare und transparente Vereinbarung über die Gebührenstruktur hilft, spätere Missverständnisse zu vermeiden. Es ist empfehlenswert, alle Details der Vergütung im Steuerberatungsvertrag festzuhalten.

Die Wahl des richtigen Steuerberaters und die klare Vereinbarung über die Vergütung sind entscheidend für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.


Rechner Steuerberatungskosten

Die Höhe der Steuerberaterkosten können Sie auch gleich online selbst berechnen:

Steuerberatungskosten Rechner

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:

Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr
    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00


Tipp: Online Steuerberatung für nur 97 Euro pro Jahr


Zeitgebühr

Die Zeitgebühr in der Steuerberatung bezieht sich auf ein Abrechnungsmodell, bei dem die Kosten für die Dienstleistungen eines Steuerberaters auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet werden. Dieses Modell wird oft als Alternative zu festen Gebührensätzen oder Pauschalpreisen verwendet. Hier sind einige Schlüsselaspekte der Zeitgebühr in der Steuerberatung:

  1. Stundensatz: Die Zeitgebühr wird in der Regel als Stundensatz festgelegt. Dieser Satz kann je nach Erfahrung, Qualifikation des Steuerberaters und Komplexität der Dienstleistung variieren.

  2. Transparente Abrechnung: Eine Abrechnung nach Zeitgebühr ermöglicht eine transparente Kostenstruktur, da der Kunde genau für die Zeit bezahlt, die der Steuerberater für seine Angelegenheiten aufwendet.

  3. Nachvollziehbarkeit: Die Steuerberater führen in der Regel detaillierte Aufzeichnungen über die für jeden Kunden aufgewendete Zeit, um eine genaue und nachvollziehbare Abrechnung zu gewährleisten.

  4. Flexibilität: Dieses Modell ist besonders flexibel und kann für eine Vielzahl von Dienstleistungen angewendet werden, von der einfachen Steuererklärung bis hin zu komplexen steuerlichen Beratungen.

  5. Anpassung an den Arbeitsaufwand: Die Zeitgebühr passt sich dem tatsächlichen Arbeitsaufwand an. Dies kann für den Kunden vorteilhaft sein, wenn weniger Zeit als erwartet benötigt wird, kann aber auch höhere Kosten bedeuten, wenn der Aufwand größer ist als angenommen.

  6. Vorausschätzung der Kosten: Obwohl die Zeitgebühr flexibel ist, kann es für Kunden schwieriger sein, die Gesamtkosten im Voraus abzuschätzen. Daher ist es üblich, dass Steuerberater eine ungefähre Schätzung des Zeitaufwands geben.

  7. Eignung: Die Zeitgebühr eignet sich besonders für individuelle, beratungsintensive oder unvorhersehbare Aufgaben, bei denen der Arbeitsaufwand im Voraus schwer zu bestimmen ist.

Es ist wichtig, dass sowohl der Steuerberater als auch der Kunde klare Vereinbarungen über die Zeitgebühr und die erwarteten Leistungen treffen, um Missverständnisse zu vermeiden. Einige Mandanten bevorzugen jedoch feste Gebühren oder Pauschalpreise, um eine bessere Kostenkontrolle zu haben.


Beispiel Steuerberaterkosten

Wie hoch sind die Steuerberaterkosten (brutto) nach der StbVV?

Sachverhalt:

  • Leistungen:
    • Jahresabschluss & Steuererklärungen
    • Gewerbesteuererklärung
    • Umsatzsteuererklärung
    • E-Bilanz
    • Anlagenspiegel
  • Angaben:
    • Bilanzsumme: 250.000 €
    • Jahresumsatz: 200.000 €
    • Betriebsausgaben: 150.000 €
    • Ausgangsrechnungen: 20 Stück pro Monat
    • Eingangsrechnungen: 40 Stück pro Monat
    • Mitarbeitende: 3

Steuerberaterkosten nach der StbVV

Tabelle: Jährliche Steuerberaterkosten (netto)

Position Jährliche Ausgaben
Finanzbuchführung 1.200 € - 2.400 €
Lohnbuchhaltung 600 € - 1.800 €
Jahresabschluss & StE 1.800 € - 3.600 €
Summe Steuerberaterkosten 3.600 € - 7.800 €

Hinweis:

Die angegebenen Kosten sind lediglich Richtwerte und können je nach Art der Tätigkeit und Schwierigkeit des Falls variieren. Es handelt sich um die Nettogebühren, die Mehrwertsteuer ist noch hinzuzurechnen.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Gebührenordnung für Steuerberater (StBVV) regelt die Höhe der Gebühren.
  • Die Gebühren werden nach dem Gegenstandswert berechnet, der sich aus der Summe der positiven Einkünfte ergibt.
  • Es gibt verschiedene Gebührensätze, die je nach Art der Tätigkeit und Schwierigkeit des Falls variieren.
  • Steuerberater können auch eine Vergütungsvereinbarung mit Mandanten abschließen.

Empfehlung:

Es ist empfehlenswert, sich vor der Beauftragung eines Steuerberaters über die Höhe der zu erwartenden Kosten zu informieren.

Gerne beantworte ich Ihre Fragen!

Ihr Steuerberater


Steuerberaterkosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen

Steuerberatungskosten können seit dem Jahr 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Das einzige Trostpflaster: Der Kostenteil, der auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt oder mit betrieblichen Steuerarten (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) zusammenhängt, stellt Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben dar. Daher sind beispielsweise die Kosten für die Anfertigung der Bilanz, der Einnahmenüberschussrechnung und der Umsatzsteuererklärung durch den Steuerberater nach wie vor als Betriebsausgaben abziehbar.

Hinweis

Abziehbar sind jedoch die Kosten, die der steuerliche Berater für das Ausfüllen der Anlage Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) in Rechnung stellt, da der Fiskus diese Arbeiten noch der Ermittlung der Einkünfte zurechnet.

Privat veranlasst und damit nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für das Übertragen der Ergebnisse aus der jeweiligen Einkunftsermittlung in die entsprechende Anlage zur Einkommensteuererklärung (beispielsweise Anlage G) und das übrige Ausfüllen der Einkommensteuererklärung. Gleiches gilt für die Berechnung von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahen Dienstleistungen.

Der Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann somit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder des Mantelbogens, der u.a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält, ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Vor 2006 waren dies Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.

1. Bei den Gewinneinkünften von Gewerbetreibenden, Kapitalgesellschaften und Freiberuflern bleibt der Betriebsausgabenabzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung von Buchführung und Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung sowie der betrieblichen Steuererklärungen weiter erhalten.


2. Steuerberaterkosten, die im Zusammenhang mit anderen Einkünften stehen, sind weiterhin als Werbungskosten steuerlich absetzbar, wie z. B. für die Steuerberatung im Zusammenhang mit den

  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Lohneinkünften
  • Einkünften aus Kapitalvermögen
  • Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünften aus Spekulationsgeschäften und
  • Einkünften aus Renten

Nicht mehr abzugsfähig sind dagegen die Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG) für:


Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Beratungskosten ist es besonders wichtig, zwischen privat und beruflich bzw. betrieblich veranlassten Aufwendungen zu unterscheiden.

Gemischt veranlasste Kosten, wie beispielsweise Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine und Kosten für Steuerfachliteratur, können im Wege einer sachgerechten Schätzung den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder privaten (nicht abziehbaren) Kosten zugeordnet werden.

Das Bundesfinanzministerium lässt es zu, dass Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Steuersoftware pauschal mit 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen sollen die Finanzämter eine Zuordnung von gemischt veranlassten Steuerberatungskosten durch den Steuerbürger bis 100 € pro Jahr ohne Rückfragen akzeptieren.

Beispiel

Herr Meier hat sich in 2015 Steuerratgeber im Wert von 120 € gekauft. Er ordnet 100 € davon seinen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu. Das Finanzamt wird dieser Zuordnung aufgrund der Vereinfachungsregelung folgen.

Zu den Steuerberatungskosten zählen: die Steuerberatergebühren, Fahrtkosten zum Steuerberater, Beiträge zum Lohnsteuerhilfeverein, Steuerfachliteratur, Steuersoftware, usw. Steuerberatungskosten sind ab dem Jahr 2006 nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Allerdings läuft eine Musterklage, so dass die Kosten in der Steuererklärung angegeben werden sollten. Die Höhe der absetzbaren Kosten für den Steuerberater wurde zum 01.01.2006 geringfügig eingeschränkt. Den weitaus größten Teil der Steuerberaterkosten können Sie jedoch weiterhin als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten von der Steuer absetzen.


Hinweis:

Die OFD Koblenz ist der Auffassung, dass von Steuerpflichtigen erhobene Mitgliedsbeiträge der Lohnsteuerhilfevereine mangels objektivem Aufteilungsmaßstab gänzlich dem Bereich der Lebensführung zuzuordnen sind (OFD Koblenz, Kurzinformation v. 15.01.2007 - S 2350 A - St 32 3). Denn die Erhebung von Beiträgen habe bei allen Mitgliedern grundsätzlich in gleichem Umfang zu erfolgen und könne allenfalls aufgrund sozialer Aspekte gestaffelt sein. Sie ist jedoch unabhängig von der Beratungsleistung und sage daher nichts über den Umfang und Aufwand der Beratungsleistung aus. Auch sei es den Lohnsteuerhilfevereinen nicht gestattet, daneben ein besonderes Entgelt zu erheben (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG sowie gleichlautender Ländererlass vom 30.05.1990 - BStBl I 1990, 244). Diese Auffassung ist fraglich. Auch die Mitgliedsbeiträge der Lohnsteuerhilfevereine müssen u.E. anteilig als Werbungskosten anerkannt werden. Siehe auch Aufteilung der Steuerberatungskosten.

Erste Klarstellungen bringt zudem das BMF-Schreiben vom 21.12.2007 - IV B 2 - S 2144/07/0002. Es enthält Ausführungen zur Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen bzw. zum privaten Bereich. Bei gemischt veranlassten Aufwendungen ist eine sachgerechte Schätzung möglich. Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für Steuer-Fachliteratur und Software wird nicht beanstandet, wenn die Aufwendungen in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet folgt das Finanzamt der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 EUR im Veranlagungszeitraum.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige zahlt einen Betrag an einen Lohnsteuerhilfeverein in Höhe von 120 EUR. Davon ordnet er 100 EUR den Werbungskosten zu. Die Zuordnung wird vom Finanzamt nicht beanstandet.

§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG ist, soweit er für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2005 bei beschränkt Steuerpflichtigen den Sonderausgabenabzug von Steuerberatungskosten ausschließt, nicht anzuwenden (BMF, 17.04.2007 - IV C 8 - S 2301/07/0002, BStBl. I 2007, 451). Ab 2006 gilt auch insoweit das generelle Abzugsverbot im Rahmen der Sonderausgaben.


Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung

Ist eine Aufteilung der Steuerberatungskosten in Betriebsausgaben, Werbungskosten nicht einwandfrei möglich, müssen die Kosten im Schätzungswege aufgeteilt werden. Betrugen die Steuerberatungskosten im Kalenderjahr weniger als 520 Euro, wurde der Aufteilung des Steuerpflichtigen gefolgt. Die Schätzung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen.


Überblick über die Behandlung von Steuerberatungskosten:

  1. Begriffsbestimmung: Steuerberatungskosten umfassen alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Besteuerungsverfahren stehen, einschließlich der Kosten für die Inanspruchnahme steuerberatender Berufe und damit verbundener Nebenkosten.

  2. Ausschluss als Sonderausgaben: Seit dem Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 sind Steuerberatungskosten nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Sie können nur noch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

  3. Zuordnung zu Betriebsausgaben/Werbungskosten: Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte oder mit Betriebssteuern stehen.

  4. Kosten der Lebensführung: Kosten, die nicht direkt der Einkunftsermittlung dienen, wie das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung oder Beratung in Tarif- oder Veranlagungsfragen, gelten als Kosten der privaten Lebensführung und sind steuerlich nicht abzugsfähig.

  5. Gemischte Aufwendungen: Bei gemischten Aufwendungen, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sind, muss eine sachgerechte Schätzung zur Aufteilung vorgenommen werden. Für bestimmte Aufwendungen, wie Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine oder Kosten für steuerliche Fachliteratur, wird eine 50-prozentige Zuordnung zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht beanstandet.

  6. Körperschaften: Für Körperschaften sind Steuerberatungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar, wobei zwischen einkunftsbezogenen und nicht einkunftsbezogenen Aufwendungen unterschieden wird.

  7. Anwendungszeitpunkt: Die Regelungen zur Nichtabzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben gelten seit dem 1. Januar 2006.

Diese Regelungen sind wichtig für die korrekte steuerliche Behandlung von Steuerberatungskosten und sollten bei der Erstellung von Steuererklärungen und der Buchführung berücksichtigt werden.


Behandlung von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers

Steuerliche Behandlung von Steuerberatungs-, Rechtsberatungs- und Gutachtenkosten, insbesondere im Kontext von Erbschaftsteuererklärungen und Wertfeststellungsverfahren. Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  1. Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten im Rahmen des Besteuerungs- und Wertfeststellungsverfahrens:

    • Kosten für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach §§ 157 i. V. m. § 151 BewG, die von den Erben getragen werden, sind als Nachlassregelungskosten abzugsfähig.
    • Dies gilt auch für Kosten eines Gutachtens zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Grundbesitz, Betriebsvermögen und nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften.
  2. Kein Abzug als Betriebsausgaben:

    • Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Feststellungserklärung für Beteiligungen an Personengesellschaften oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften entstehen, können nicht als Betriebsausgaben der Gesellschaft abgezogen werden.
    • Diese Kosten sind stattdessen als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer des Erwerbers abzugsfähig, sofern sie ihm als Entnahmen zugerechnet werden.
  3. Keine Nachlassregelungskosten in Rechtsbehelfsverfahren:

    • Steuerberatungs- und Rechtsberatungskosten, die in einem Rechtsbehelfsverfahren oder einem finanzgerichtlichen Verfahren nach der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung anfallen, sind nicht als Nachlassregelungskosten abzugsfähig.
    • Dies gilt auch für Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung.
  4. Ausnahme für Gutachtenkosten:

    • Kosten für Gutachten zur Ermittlung des gemeinen Wertes von Grundbesitz, Betriebsvermögen und nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sind abzugsfähig, auch wenn sie im Rahmen eines Rechtsbehelfs- oder finanzgerichtlichen Verfahrens entstehen.

Diese Regelungen sind wichtig für die korrekte steuerliche Behandlung von Beratungs- und Gutachtenkosten im Zusammenhang mit Erbschaftsteuererklärungen und Wertfeststellungen. Sie betonen die Unterscheidung zwischen abzugsfähigen Nachlassregelungskosten und nicht abzugsfähigen Kosten, die im Rahmen von Rechtsbehelfsverfahren entstehen.


Wie können Sie Steuerberatungskosten sparen können + Angebot Rundum-Sorglos Steuerbatungspaktet mit fixen Kosten

Vielen Dank für Ihr Interesse an den Kosten meiner Steuerberatung. Wie jeder Steuerberater bin ich an die Steuerberatervergütungsverordnung gebunden, soweit es die Steuerberatung betrifft (wie z. B. Buchhaltung, Steuererklärungen usw.).


Um Steuerberatungskosten zu sparen, biete ich meinen Mandanten ein kostenlose online Buchhaltungsprogramm und ein Buchhaltungsprogramm an. Die Buchhaltungskosten betragen ca. 50% der gesamten Steuerberaterkosten, so dass Sie sich diese Kosten für die Buchhaltung sparen können.

  • Das online Buchhaltung bietet eine leichte und einfache Möglichkeit, die Buchhaltung zu erledigen. Sowohl meine Mandanten als auch ich können online auf die Buchhaltung zugreifen. Ich kann auch die Buchhaltung auch regelmäßig kontrollieren und ggf. schwierige Buchungen ergänzen. Eine weitere Nutzung ist das Scannen von Belegen. Die Belege müssen nicht mehr per Post versendet werden, sondern können online von mir eingesehen und bearbeitet werden. Außerdem bietet das online Buchhaltungsprogramm viele weitere Vorteile, wie z.B. können Sie auch online Rechnungen erstellen und versenden.
  • Neben der online Buchhaltung biete ich meinen Mandanten auch eine kostenlose Buchhaltungssoftware für den PC an. Gerne stehe ich für eine Einarbeitung in das Buchhaltungsprogramm zur Verfügung. Wenn Sie auch Steuerberatungskosten bei Ihrer Buchhaltung sparen möchten, dann schreiben Sie mir bitte eine
  • Wenn Sie nicht selbst buchen möchten, können Sie mir auch Ihre elektronischen Bankdaten zur Verfügung stellen. Hierfür müssen Sie beim online Banking lediglich die Bankdaten als sog. TXT/CSV Datei downloaden. Dadurch, dass ich die Daten in meine Buchhaltungssoftware einlesen kann, können Sie bei den Steuerberatungskosten erheblich sparen.
  • Sie können aber auch meine Excel-Vorlage für die Buchhaltung benutzen und mit die Tabelle mit den Daten zur Verfügung stellen, damit ich Ihre Steuererklärungen mit der Anlage EÜR erstellen kann..

Bevor Sie meine Steuerberatung in Anspruch nehmen, möchten Sie sicherlich wissen, wie hoch die Steuerberatungskosten sind. Gerne erkläre ich Ihnen, wie hoch die Kosten für den Steuerberater nach der Steuerberatervergütungsverordnung sind.

Sie möchten mit vorher kalkulierten Steuerberaterkosten rechnen? Dann finden Sie hier auf mein besonderes Angebot für Selbständige und Freiberufler:
Das "Rundum sorglos"- Steuerberatungspaket


NEU: Steuerberatung für Selbständige Tipp: Sorglos-Steuer-Paket ab 99 Euro/Monat


Das Sorglos-Selbständig-Paket beinhaltet die folgenden Leistungen:

  • Monatliche Buchhaltung
  • Umsatzsteuervoranmeldungen
  • Steuererklärungen
  • Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR)

Das Angebot gilt nur für bestimmte Berufsgruppen:

  • IT-Berufe (Programmierer, Designer, etc.)
  • Unternehmensberater
  • Sachverständige
  • Designer (Brand, Industrie, etc.)
  • Psychologen
  • Coaches
  • Freie Berufe (Architekten, Ingenieure, etc.)
  • Werbe- bzw. Marketingbrache, PR-Berater
  • Fotografen, Kameraleute
  • Finanz- & Versicherungsmakler
  • und ähnliche Selbständige ...

Wenn Sie Interesse am Sorglos-Steuer-Paket haben, dann schreiben Sie mir bitte eine E-Mail an info@steuerschroeder.de


Aktuelles + weitere Infos

Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerberatungskosten

UStAE 
UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStR 
UStR 213b. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

ErbStR 7.4
EStH 4.7 12.1
KStH 8.1
LStH 19.3
ErbStH E.7.4.4 E.10.7

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin