Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Keine wirksame Zustellung eines Scheidungsantrags aus Kanada per WhatsApp

Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus. Auslandszustellungen können in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies deshalb mit am 14.12.2021 veröffentlichter Entscheidung den Antrag auf Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils zurück.

Der Antragsteller begehrt die Anerkennung eines kanadischen Scheidungsurteils. Die Antragsgegnerin ist Deutsche, der Antragsteller Kanadier. Die Beteiligten hatten in Kanada geheiratet; dort lag auch ihr letzter gemeinsamer Aufenthaltsort, bevor die Antragsgegnerin nach der Trennung nach Deutschland zurückkehrte.

Der Antragsteller trägt vor, er habe bei dem zuständigen kanadischen Gericht die Ehescheidung beantragt. Die Zustellung dieses Scheidungsantrags an die Antragsgegnerin sei mit Genehmigung des zuständigen kanadischen Gerichts – über seine kanadische Bevollmächtigte – über den Nachrichtendienst WhatsApp erfolgt. Seine Frau habe daraufhin auch geantwortet, sich aber nicht zur Sache eingelassen. Die Scheidung sei dann ausgesprochen worden und nunmehr rechtskräftig.

Das OLG wies den Antrag auf Anerkennung des kanadischen Scheidungsurteils zurück. Es liege ein Anerkennungshindernis vor. Der Scheidungsantrag sei der Antragsgegnerin nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Auslandszustellungen könnten in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen. Etwaigen erweiternden Regelungen im Haager Übereinkommen über Zustellung von Schriftstücken im Ausland habe Deutschland widersprochen.

Unerheblich sei, dass die Antragsgegnerin tatsächlich von dem Schriftstück Kenntnis erlangt habe und sie rechtzeitig ihre Rechte hätten wahrnehmen können. Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung setze sowohl die rechtzeitige als auch die ordnungsgemäße Zustellung voraus.

Unschädlich sei zudem, dass die Antragsgegnerin kein Rechtsmittel gegen das kanadische Scheidungsurteil eingelegt habe. Die Möglichkeit eines Rechtsmittels sei nicht mit der Verteidigung gegen die wirksame Zustellung gleichwertig. Die Antragsgegnerin würde andernfalls eine Tatsacheninstanz verlieren.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 107 FamFG Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

(1) 1Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. …

(2) …

§ 109 FamFG Anerkennungshindernisse

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

  1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
  2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;
  3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrundeliegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
  4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 14.12.2021 zum Beschluss 28 VA 1/21 vom 22.11.2021

Anpassung von Steuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren – Gewerbesteuer zieht nach

Nachdem das BMF bereits vor wenigen Tagen bekanntgegeben hat, dass aufgrund der Coronapandemie Steuerpflichtige die Anpassung ihrer Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen können, kommt nun ein Update: Gleiches gilt auch für die Gewerbesteuer!

In Zeiten wie diesen, bangen viele Unternehmen um ihre Liquidität. Die kürzlich bekannt gewordene Nachricht, dass die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 coronabedingt wie in den Vorjahren im vereinfachten Verfahren angepasst werden können (vgl. BMF-Schreiben vom 07.12.2021), beruhigt ein wenig.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nun einen Erlass veröffentlicht, der gleiches auch für die Gewerbesteuer anordnet.

Beim Finanzamt: Herabsetzung des Steuermessbetrags beantragen

Von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis 30.06.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

Bei Gemeinden: Stundungs- und Erlassanträge

Sollten Steuerpflichtige Anträge auf Stundung oder Erlass der Steuer planen, so ist grundsätzlich die Gemeinde der richtige Ansprechpartner. Lediglich in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) sind die Finanzämter hierfür zuständig.

Den Erlass vom 09.12.2021 in voller Länge finden Sie hier.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen, die sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen haben.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 10.12.2021

Die persönliche Inflationsrate wird aktuell von Mobilität und Energie besonders beeinflusst

Persönlicher Inflationsrechner des Statistischen Bundesamtes zeigt Abweichung von der allgemeinen Preisentwicklung

Die Inflationsrate im November 2021, gemessen am Verbraucherpreisindex für Deutschland, ist auf dem höchsten Stand seit Juni 1992. Wie stark jede und jeder Einzelne von der Teuerung betroffen ist, hängt jedoch vom individuellen Konsumverhalten ab. Bedeutsam für die persönliche, aber auch für die amtliche Inflationsrate sind unter anderem die Mieten, da sie einen großen Teil der Verbrauchsausgaben umfassen, auch wenn die Preisentwicklung hierfür eher moderat ist. Zudem wirken sich die Ausgaben für Mobilität und Energie durch die aktuellen Preisanstiege besonders stark auf die persönliche Inflationsrate aus. Mit dem persönlichen Inflationsrechner im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes lässt sich die amtliche Inflationsrate mit der persönlichen vergleichen, die auf den jeweiligen Konsumgewohnheiten basiert.

Beispiel: Autofahrende im Vergleich zu ÖPNV-Nutzenden

Zwei private Haushalte A und B tätigen jeweils monatlich durchschnittliche Konsumausgaben in Höhe von 3.000 Euro. Bis auf die Mobilität gleichen sich die Konsumgewohnheiten beider Haushalte in allen Bereichen:

Haushalt A fährt Auto und wendet monatlich 150 Euro für Pkw sowie 230 Euro für Kraftstoff und Fahrzeugwartung auf. Haushalt B gibt für die eigene Mobilität ebenfalls 380 Euro im Monat aus, ist aber ausschließlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs. Der persönliche Inflationsrechner weist für beide Haushalte auf der Basis des Verbraucherpreisindex im November 2021 deutlich unterschiedliche Teuerungsraten aus: Der autofahrende Haushalt muss mit einer persönlichen Inflationsrate von 5,6 % rechnen. Für die ÖPNV-Nutzenden liegt die Rate 1,2 Prozentpunkte niedriger – bei 4,4 %. Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen an der Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – betrug im November dieses Jahres 5,2 %.

Beitrag zum Verständnis der Preisberechnung

Inflation ist nicht nur eine wichtige makroökonomische Größe, sondern auch eine zutiefst persönliche Erfahrung der einzelnen Verbraucherinnen und Verbraucher. Dem trägt der kürzlich aktualisierte Inflationsrechner des Statistischen Bundesamtes Rechnung. Gleichzeitig veranschaulicht die interaktive Anwendung den Einfluss der Ausgabeanteile einzelner Konsumgüter auf die Berechnung des Verbraucherpreisindex.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 13.12.2021es Bundesamt

BMWi verlängert Innovationsprämie für E-Autos bis Ende 2022

Habeck: „Danach richten wir die Förderung noch stärker auf Klimaschutz aus“

Wirtschafts- und Klimaschutzminister Dr. Robert Habeck will den Umstieg auf saubere Mobilität vorantreiben. Dazu verlängert das Ministerium die aktuelle Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge zunächst um ein Jahr und richtet danach die Förderung deutlich stärker auf Klimaschutz aus. So sollen von 2023 an nur noch Elektrofahrzeuge gefördert werden, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Dieser soll über den elektrischen Fahranteil und eine elektrische Mindestreichweite definiert werden. Die Arbeiten an diesem neuen Förderdesign wurden gleich mit dem Start der neuen Bundesregierung aufgenommen.

„Wir werden in Zukunft bei der Förderung ehrgeiziger, um der Elektromobilität weiteren Schub zu verleihen und den Klimaschutz zu stärken. Dazu werden wir die Förderung neu ausrichten“, sagte Wirtschafts- und Klimaschutzminister Dr. Robert Habeck. „Bis zu der Neuaufstellung sichern wir aber Kontinuität und verlängern die derzeitige Innovationsprämie bis Ende 2022“, so Habeck weiter. Die hierfür notwendige Änderung der Förderrichtlinie für Elektrofahrzeuge ist in der Bundesregierung abgestimmt. Sie wird zum Jahresende im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Käuferinnen und Käufer von rein elektrisch betriebenen Elektrofahrzeugen erhalten im Jahr 2022 weiterhin bis zu 9.000 Euro Förderung. Plug-In-Hybride werden mit maximal 6.750 Euro gefördert. Aber 2023 soll dann das neue Förderdesign greifen.

Den Text der zunächst für das Jahr 2022 geltenden Förderrichtlinie finden Sie zeitnah auf www.bmwi.de. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt zum Jahresende und ist dann hier abrufbar.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 13.12.2021

Neue „Düsseldorfer Tabelle“ ab dem 1. Januar 2022

Die zum 1. Januar 2022 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder sowie die Erweiterung der Tabelle bis zu einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erstellt. Da sich die Beteiligten auch in 2021 pandemiebedingt digital abstimmen mussten, beschränken sich die Anpassungen der Tabelle gegenüber 2021 auf die dringend gebotenen Änderungen.

1. Bedarfssätze

a. Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30. November 2021“ (BGBl. I 2021 S. 5066). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2022:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 396 Euro (Anhebung um 3 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 455 Euro ( Anhebung um 4 Euro),
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 533 Euro (Anhebung um 5 Euro).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

b. Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2022 gleichfalls angehoben. Wie in 2021 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c. Studierende

Der Bedarfssatz der Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2021 mit 860 Euro unverändert. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von 860 Euro nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt wie in 2021:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
  • für ein drittes Kind: 225 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 250 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den „Zahlbetragstabellen“ im Anhang der Tabelle aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2021 unverändert. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes wie in 2021 von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes von 446 Euro auf 449 Euro für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Der in den Selbstbehalten eingearbeitete Wohnkostenanteil (Warmmiete) ist gegenüber 2021 unverändert. Sollten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft den pauschalierten Wohnkostenanteil übersteigen und nicht unangemessen sein, kann der Selbstbehalt im Einzelfall erhöht werden.

4. Einkommensgruppen

Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle (Einkommen bis zu 5.500 Euro) bleiben gegenüber 2021 unverändert. Mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 16.09.2020 – XII ZB 499/19 -, ist die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen aufgestockt worden. Es sind beginnend mit einem bereinigten Einkommen von 5.501 Euro fünf weitere Einkommensgruppen gebildet worden. Die Tabelle endet jetzt mit einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro (200 % des Mindestbedarfs).

5. Sonstiges

Neben der Änderung der Tabelle ist die überwiegende Mehrheit der Oberlandesgerichte übereingekommen, bei Bemessung des Ehegattenunterhalts in der Regel vom bereinigten Erwerbseinkommen einen Bonus (Erwerbsanreiz) von 1/10 abzuziehen. Näheres ergibt sich aus den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte.

6. Ausblick

Da der Mindestunterhalt nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung zum 01.01.2023 erneut steigt (erste Altersstufe von 396 Euro auf 404 Euro, zweite Altersstufe von 455 Euro auf 464 Euro und dritte Altersstufe von 533 Euro auf 543 Euro) werden zum 01.01.2023 auch die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle anzuheben sein. Bei einer zu erwartenden Erhöhung des Regelsatzes zum 01.01.2023 werden voraussichtlich auch die Selbstbehaltssätze für 2023 anzupassen sein. Dabei wird auch der in den Selbstbehaltssätzen enthaltene Wohnkostenanteil zu überprüfen sein.

Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage des Oberlandesgerichts Düsseldorf veröffentlicht.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 13.12.2021

Finanzämter in Nordrhein-Westfalen wahren Weihnachtsfrieden

In den abschließenden 14 Tagen des Jahres leiten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen keine belastenden Maßnahmen ein

In der Zeit vom 17. Dezember bis zum 31. Dezember verzichten die nordrhein-westfälischen Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen und die Einleitung von Betriebsprüfungen. Eine entsprechende Anweisung hat Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, wie schon in den vergangenen Jahren den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ämter gegeben.

„Die Wahrung des Weihnachtsfriedens ist gelebte und geschätzte Tradition in der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung“, betonte Lienenkämper. Der Frieden in der festlichen Zeit festige das gute Verhältnis zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung zusätzlich, sagte der Minister.

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung wird in diesen letzten 14 Tagen des Jahres 2021 auch keine Prüfungsberichte an die Bürgerinnen und Bürger und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe versenden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen wird grundsätzlich verzichtet. Handeln werden die Ämter nur, wenn ein schnelles Eingreifen der Finanzverwaltung erforderlich ist – beispielsweise, um einer drohenden Verjährung von Steuerausfällen entgegenzuwirken.

Minister Lienenkämper hebt hervor, dass ihm das Aufrechterhalten dieser Tradition insbesondere in der für alle Menschen im Land belastenden Zeit der Corona-Pandemie wichtig ist. „Alle Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen sollen zum Jahreswechsel möglichst Ruhe finden. Auch aus diesem Grund ist mir der Weihnachtsfrieden ein besonderes Anliegen“, sagte Lienenkämper.

Mahnungen werden durchgehend verschickt. Gleiches gilt für Steuerbescheide. So können auch Steuererstattungen schnellstmöglich erfolgen.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 12.12.2021

BAföG: Keine Ausbildungsförderung für ein Studium, das erst nach Erreichen des Rentenalters beendet sein wird

Studierenden, die eine Hochschulzugangsberechtigung auf dem Zweiten Bildungsweg erworben haben, steht nur dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) zu, wenn die von ihnen angestrebte Ausbildung planmäßig vor Erreichen des Regelrentenalters abgeschlossen sein wird. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 10.12.2021 entschieden.

Der im Jahr 1950 geborene Kläger erwarb zunächst den Hauptschulabschluss und war anschließend nach einer Lehre in verschiedenen Berufen tätig. Ende 2014 legte er an einer Abendschule das Abitur ab. Seit Anfang 2016 bezieht er eine Altersrente und ergänzende Sozialleistungen der Grundsicherung. Zum Wintersemester 2015/2016 nahm der Kläger an der Universität Hamburg ein Bachelorstudium auf und stellte für dessen erste beiden Semester einen Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung, den der Beklagte ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers, mit der er sein Förderungsbegehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Der Kläger überschritt bei Beginn des Studiums die für eine Förderung gesetzlich festgesetzte Altersgrenze. Das Ausbildungsförderungsrecht knüpft die Gewährung von Ausbildungsförderung grundsätzlich daran, dass der Auszubildende nicht älter als 30 Jahre bzw. – für Masterstudiengänge – als 35 Jahre alt ist (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Diese Altersgrenze und die mit ihr verbundene Typisierung hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1980 unter anderem mit der Erwägung als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen, der Gesetzgeber dürfe davon ausgehen, dass bei einer Ausbildung, die erst nach dem 35. Lebensjahr begonnen wird, das Interesse der Allgemeinheit an der Ausschöpfung von Bildungsreserven im Hinblick auf die zu erwartende, nur noch relativ kurze Berufsdauer gering ist.

Zwar sieht das Gesetz eine Ausnahme von dieser Altersbegrenzung vor, wenn – wie im Fall des Klägers – die Zugangsberechtigung für die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg erworben und diese anschließend unverzüglich aufgenommen worden ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 BAföG). Dies bedeutet aber nicht, dass Ausbildungsförderung für ein Studium auch dann noch gewährt werden soll, wenn der Auszubildende bei planmäßigem Abschluss der Ausbildung bereits das Rentenalter erreicht hat. Eine Regelung, dass Ausbildungsförderung völlig altersunabhängig zu gewähren ist, trifft das Gesetz nicht. Vielmehr ist der vorgenannten Bestimmung unter Auswertung der Gesetzessystematik sowie des Zwecks des Gesetzes und dessen Entstehungsgeschichte der Inhalt zu entnehmen, dass Ausbildungsförderung dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn eine Ausbildung aus Altersgründen typischerweise eine ihr entsprechende Erwerbstätigkeit nicht mehr erwarten lässt. Für diese Prognose ist nach der Wertung des Gesetzes die rentenrechtliche Regelaltersgrenze maßgeblich, die für den weit überwiegenden Teil der Erwerbsbevölkerung Geltung beansprucht und nach deren Überschreiten jedenfalls eine Berufstätigkeit in einem neu erlernten Beruf regelhaft nicht mehr aufgenommen wird. Dieser Inhalt des Gesetzes ist mit dem grundrechtlichen Anspruch eines bedürftigen Auszubildenden auf Teilhabe an der staatlichen Ausbildungsförderung (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) vereinbar. Ihm steht auch nicht das unionsrechtliche Verbot einer Altersdiskriminierung entgegen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 10.12.2021 zum Urteil 5 C 8.20 vom 10.12.2021

Hartz IV-Widerspruch: E-Mail reicht nicht

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Einlegung eines Widerspruchs mit einfacher E-Mail nicht der gesetzlichen Form entspricht.

Geklagt hatten zwei Hartz-IV-Empfänger aus Lüneburg. Wegen schwankenden Einkommens berechnete das Jobcenter die Leistungen des Paares zunächst vorläufig bis im Dezember 2019 die endgültige Festsetzung erfolgte. Die Bescheide enthielten eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach ein Widerspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ einzulegen sei.

Nachdem das Paar mit einfacher E-Mail Widerspruch einlegte, wies das Jobcenter schriftlich darauf hin, dass die Formerfordernisse nicht gewahrt seien, da die technischen Voraussetzungen einer eindeutigen Urheberschaft so nicht gewährleistet seien. Das Paar müsse den Widerspruch formgerecht nachreichen, da er sonst unzulässig sei.

Dem hielten die Leistungsempfänger entgegen, dass in den Bescheiden nicht stehe, dass kein Widerspruch per E-Mail erfolgen könne. Nach ihrer Ansicht sage der Hinweis „schriftlich oder zur Niederschrift“ jedem, der normal bei Verstand sei, dass der Widerspruch per Fax, per Niederschrift oder per E-Mail eingelegt werden könne. Für einen normalen Menschen sei nicht nachvollziehbar, weshalb Unterschiede zwischen Fax und E-Mail gezogen würden. E-Mails gehörten zur ganz normalen täglichen Kommunikation.

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters bestätigt. Zwar könne ein Widerspruch auch in elektronischer Form eingereicht werden, allerdings sei dann eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine absenderauthentifizierte Übersendung (z. B. als De-Mail) erforderlich. Demgegenüber reiche eine einfache E-Mail nicht aus. Da das Jobcenter auf diesen Weg nicht hingewiesen habe, könne sich höchstens die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr verlängern. Allerdings hätten die Leistungsempfänger auch in diesem Zeitraum keinen formgerechten Widerspruch nachgereicht. Sie hätten allein darauf beharrt, dass eine einfache E-Mail ausreiche.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Paar Beschwerde eingelegt.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 13.12.2021 zum Urteil L 11 AS 632/20 vom 04.11.2021

Bundesrat stimmt verschärftem Infektionsschutzgesetz zu

Einstimmig hat der Bundesrat am 10. Dezember 2021 umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz und weiteren Gesetzen zugestimmt, die der Bundestag nur wenige Stunden zuvor verabschiedet hatte. Das Artikelgesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden.

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Das Gesetz, das auf einen Entwurf der neuen Regierungskoalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP zurückgeht, sieht eine Impfpflicht für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungs- und Pflegediensten, Geburtshäusern und weiteren, einzeln aufgezählten Einrichtungen vor: Sie müssen ab 15. März 2022 einen Corona-Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen – oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können. Neue Arbeitsverhältnisse in den genannten Einrichtungen sind ab 16. März 2022 nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises möglich.

Schutz für vulnerable Gruppen

Personal in Gesundheitsberufen und Pflegeberufen komme eine besondere Verantwortung zu, da es intensiven und engen Kontakt zu Personengruppen mit einem hohen Infektionsrisiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf habe, heißt es in der Gesetzesbegründung. Ein verlässlicher Schutz vor dem Coronavirus durch eine sehr hohe Impfquote beim Personal in diesen Berufen sei wichtig.

Handlungsbefugnisse für das Gesundheitsamt

Bei Zweifeln an der Echtheit des Nachweises soll das Gesundheitsamt Ermittlungen einleiten und einer Person, die keinen Nachweis vorlegt, die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung oder einem Unternehmen untersagen können.

Erweiterter Kreis der Impfberechtigten

Vorübergehend sind Corona-Impfungen auch bei Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern möglich, sofern diese entsprechend geschult sind. Ziel ist eine Beschleunigung vor allem bei den Booster-Impfungen.

Längere Geltung für Schutzmaßnahmen der Länder

Bestimmte Schutzmaßnahmen, die die Länder vor dem 25. November 2021 erlassen haben, können bis zum 19. März 2022 in Kraft bleiben – nach derzeitiger Rechtslage sind sie bis zum 15. Dezember 2021 befristet.

Nachschärfungen am Handlungskatalog

Künftig ist es den Ländern wieder möglich, Sportveranstaltungen mit größerem Publikum, Versammlungen sowie Messe und Kongresse zu untersagen und gastronomische Einrichtungen, Freizeit- oder Kultureinrichtungen wie Diskotheken und Clubs zu schließen.

Hilfe für Krankenhäuser

In der Coronakrise besonders belastete Krankenhäuser erhalten kurzfristig einen finanziellen Ausgleich. Er dient dazu, finanzielle Folgen und Liquiditätsengpässe für Krankenhäuser, die planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt haben, abzufedern.

Erweiterte Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld werden bis zum 31. März 2022 verlängert. Dies betrifft unter anderem den anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung und den Anspruch auf erhöhtes Kurzarbeitergeld: Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind, erhalten weiterhin einen Aufschlag. Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das Kurzarbeitergeld 70 Prozent der Differenz zum bisherigen Nettolohn, ab dem siebten Monat 80 Prozent. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, erhöht sich der Leistungssatz auf 77 bzw. 87 Prozent. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Personen, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten.

Weiterhin virtuelle Versammlungen

Die bereits Ende Juni 2021 ausgelaufenen pandemiebedingten Sonderregelungen für virtuelle Betriebsversammlungen und Gremiensitzungen als Telefon- und Videokonferenzen werden befristet bis zum 19. März 2022 wieder eingeführt – mit einmaliger Verlängerungsmöglichkeit.

Verlängerte Sonderregeln für Werkstätten und Rechtsberufe

Der Bundestagsbeschluss verlängert die Übergangsregelung zu den Mehrbedarfen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten bis zum 31. März 2022. Die Sonderregeln für Rechtsanwalts-, Notar-, Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern gelten bis zum 30. Juni 2022 fort.

Rasches Inkrafttreten geplant

Das Gesetz soll zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Den Zeitpunkt bestimmt die Bundesregierung: Sie leitet den Gesetzesbeschluss dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zu und organisiert anschließend die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 10.12.2021

Corona-Krise: 2020 weniger Insolvenzen als erwartet

Im Zuge der Corona-Krise und des damit einhergehenden Konjunktureinbruchs haben im Jahr 2020 weniger Unternehmen Insolvenz angemeldet als erwartet. Zu diesem Ergebnis kommt das ifo Institut in einer Kurzexpertise für das Bundesfinanzministerium. „Laut unseren Schätzungen hätten die voraussichtlichen Forderungen aus beantragten Insolvenzverfahren auf 60 bis 100 Mrd. Euro steigen müssen, wenn man historische Zusammenhänge zwischen Konjunktur und Insolvenzgeschehen fortschreibt. Tatsächlich sind sie im Jahr 2020 nur auf 48 Mrd. Euro gestiegen, von 34 Mrd. Euro im Jahr 2019“, sagt Timo Wollmershäuser, Leiter der Prognosen am ifo Institut.

Zu diesem Anstieg kam es allerdings nur durch die Insolvenz der Wirecard AG, die mit knapp 13 Mrd. Euro zu Buche schlug. Sie sei keine unmittelbare Folge der Corona-Krise und des damit einhergehenden Konjunktureinbruchs gewesen. Die Antragspflicht für Insolvenzen war seit 1. März 2020 ausgesetzt. Das habe eine Zunahme der Insolvenzen verhindert. Außerdem werde der Einfluss der staatlichen Hilfsmaßnahmen auf das Insolvenzgeschehen in den Prognosen nicht abgebildet, da diese auf historischen Zusammenhängen beruhten, die Umfang und Ausgestaltung der Maßnahmen nicht berücksichtigen könnten.

Laut der Kurzexpertise haben die staatlichen Hilfsmaßnahmen das Insolvenzrisiko im Schnitt um knapp 25 Prozent gesenkt. Der größte Effekt gehe von den staatlichen Zuschüssen für Unternehmen aus, die im Jahr 2020 im Rahmen der Corona-Hilfen im Umfang von über 40 Mrd. Euro ausgezahlt wurden. Diese hätten den Gewinneinbruch bei den Unternehmen unmittelbar reduziert. Durch das Kurzarbeitergeld und einen stärkeren Rückgang der geringfügig Beschäftigten hätten Unternehmen außerdem weniger Personalkosten gehabt. Schließlich hätten auch die steuerlichen Liquiditätshilfen das Insolvenzrisiko reduziert.

„In welchem Umfang sich das im vergangenen Jahr kumulierte Insolvenzrisiko später in tatsächliche Insolvenzen umwandelt, kann auf Basis der Modellprognose nicht abschließend beantwortet werden“, sagt Wollmershäuser. Als die Insolvenzantragsplicht im Frühjahr 2021 wieder in Kraft getreten war, hat das Insolvenzgeschehen zumindest spürbar zugenommen. Allein zwischen Januar und August 2021 summieren sich die voraussichtlichen Forderungen aus beantragten Insolvenzverfahren auf 47 Mrd. Euro. Daher sei davon auszugehen, dass es im Jahr 2021 einen deutlichen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr geben wird.

Quelle: ifo Institut, Pressemitteilung vom 10.12.2021