Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Umsatzsteuer: Steuerpflichtige Umsätze aus dem Betrieb eines „Eroscenters“

Erbringt ein Bordellbetreiber neben der tageweisen Vermietung von Zimmern an Prostituierte weitere Leistungen in Form von Werbung und Sicherheitsservice, die bei einer Gesamtschau ein Komplettpaket zur Ermöglichung der Prostitution darstellen, handelt es sich nicht um eine steuerbefreite Grundstücksvermietung, sondern um eine dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung. Das entschied der 1. Senat mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 1 K 1921/17). Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI B 6/18).

Der Kläger betreibt ein „Eroscenter“. Das Haus verfügt über Einzelzimmer, einen Eingangsbereich mit Büro und Rezeption, ein gemeinschaftliches Badezimmer, einen Sozialraum, einen Außenbereich mit Liegestühlen und Parkplätze. Im Eingangsbereich befinden sich Automaten für Getränke, Snacks und Zigaretten. Das Gebäude ist im Flur mit Überwachungskameras und in den Zimmern mit einem Notrufsystem gesichert. Der Kläger vermietet die eingerichteten Zimmer für 70 Euro (in späteren Jahren 80 Euro) am Tag ausschließlich an Frauen, die darin Prostitution betreiben. Die Dauer des Mietverhältnisses beträgt jeweils einen Tag (24 Stunden) und kann von den Prostituierten tageweise verlängert werden. Im Büro ist stets eine Person anwesend, die die Sicherheitstechnik überwacht und als Ansprechpartner für die Kunden sowie die Prostituierten zur Verfügung steht. Das Eroscenter hat durchgehend geöffnet und wird vom Kläger im Internet beworben. Der Kläger wendet das Düsseldorfer Verfahren an und dokumentiert die Anwesenheit der Prostituierten, um die – von den Prostituierten vereinnahmten – Pauschalbeträge an die Finanzbehörde abzuführen. Der Kläger wollte die Einnahmen aus der Überlassung der Zimmer zunächst dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterwerfen. Er begehrte zuletzt, diese Einnahmen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG als steuerfrei zu behandeln, was das FA ablehnte.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Die Überlassung der Zimmer an die Prostituierten sei nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit erstrecke sich zwar auch auf die Vermietung einzelner Räume. Allerdings könnten mehrere Leistungen derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig sei. Im Streitfall gehe es nicht darum, ob der Kläger ein Bordell betreibe, sondern ob die von ihm erbrachten weiteren Dienstleistungen der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Es sei unstreitig, dass der Kläger die sexuellen Dienstleistungen nicht im eigenen Namen anbiete. Das FA habe demgemäß die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Umsätze nicht dem Kläger zugerechnet. Vorliegend werde das Gepräge der Leistungen des Klägers aus Sicht der Prostituierten in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution in den überlassenen Räumlichkeiten bestimmt. Die Nutzung der Zimmer für diesen Hauptzweck stelle lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. Hierzu gehöre die Werbung im Internet und die Einbindung des Klägers in die telefonische Geschäftsanbahnung zwischen Kunde (Freier) und Prostituierter. Die Kunden hätte keine Möglichkeit, unmittelbar telefonisch mit der Prostituierten Kontakt aufzunehmen. Darüber hinaus erbringe der Kläger weitere Dienstleistungen, die über eine bloße Zimmerüberlassung hinausgehen. So überwache er die Flure mit einer Videoanlage. Die Prostituierten könnten über ein Notrufsystem im Zimmer den Kläger oder einen Angestellten um Hilfe rufen. Auch sonst stünden der Kläger oder ein Mitarbeiter (vom FA insoweit als „Concierge“ bezeichnet) rund um die Uhr als Ansprechpartner für Kunden und Prostituierte zur Verfügung.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 1 K 1921/17 vom 07.12.2017 (nrkr – BFH-Az.: XI B 6/18)

 

Berechnung des Sonderausgabenabzugs bei Einzelveranlagung

Wird im Rahmen einer Einzelveranlagung von Ehegatten beantragt, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen, sind die Aufwendungen unabhängig davon, wer sie wirtschaftlich getragen hat, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Sodann sind in einem zweiten Rechenschritt die Höchstbetragsberechnungen und Günstigerprüfungen individuell bei jedem der Ehegatten durchzuführen. Dies entschied der 2. Senat des Finanzgerichts mit Urteil vom 29. November 2017 (Az. 2 K 1032/16). Gegen das Urteil ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. III R 11/18).

Die verheiratete Klägerin hatte für das Streitjahr 2013 Einzelveranlagung beantragt. Übereinstimmend mit ihrem Ehemann beantragte sie außerdem, die Sonderausgaben, die außergewöhnlichen Belastungen sowie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gemäß § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG hälftig aufzuteilen. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte zunächst die Vorsorgeaufwendungen unter Anwendung der Höchstbetragsberechnung und der Günstigerprüfung, die die Klägerin und ihr Ehemann jeweils wirtschaftlich getragen hatten. Anschließend wurde die Summe berechnet, die sodann hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt wurde. Die beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben betrugen danach 2.981 Euro. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben. Sie begehrt, die Aufwendungen vor der Günstigerprüfung den Ehegatten hälftig zuzuteilen, und die Günstigerprüfung erst im Anschluss an die Aufteilung vorzunehmen. Anstelle der vom FA angesetzten 2.981 Euro seien bei ihr daher 4.557 Euro als beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Entscheidung des FA, zunächst bei jedem Ehegatten die Aufwendungen anzusetzen, die er wirtschaftlich getragen habe, und lediglich die Abzugsbeträge nach Durchführung der Höchstbetragsberechnungen und der Günstigerprüfungen hälftig aufzuteilen, sei rechtswidrig. Nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG sei die Höchstbetragsberechnung bzw. die Günstigerprüfung erst nach der Halbierung zu berücksichtigen. Die Aufwendungen seien zunächst unabhängig von der Frage, wer sie wirtschaftlich getragen habe, bei den Ehegatten jeweils hälftig zu berücksichtigen. Dem Prinzip der Individualbesteuerung werde hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass bei dem Sonderausgabenabzug die Höchstbetragsberechnungen und die Günstigerprüfungen für jeden Ehegatten gesondert vorgenommen werden. Auch entspreche es dem Prinzip der Individualbesteuerung, bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung bei der Einzelveranlagung von Eheleuten wie bei der Einzelveranlagung Alleinstehender und nicht wie bei der Zusammenveranlagung zu berechnen. Insbesondere die vom Gesetzgeber bezweckte Steuervereinfachung spreche dafür, sämtliche unter § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG fallenden Abzugsbeträge den Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen, d. h. bei den Sonderausgaben deren Aufteilung vor der Höchstbetragsberechnung bzw. der Günstigerprüfung durchzuführen. Denn dann müssten die Ehegatten nicht nachweisen und das FA nicht nachprüfen, wer von den Ehegatten die jeweilige Belastung wirtschaftlich getragen habe. Sonstige Zuordnungsregeln würden durch die speziellere Norm des § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG verdrängt. Insgesamt stelle § 26a Abs. 2 Satz 2 EStG damit eine in sich schlüssige Ausnahmeregelung dar.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 2 K 1032/16 vom 29.11.2017 (nrkr – BFH-Az.: III R 11/18)

 

Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Aussetzungszinsen

Der 2. Senat des Finanzgerichts hat mit Beschluss vom 16. Januar 2018 (Az. 2 V 3389/16) entschieden, dass an der Rechtmäßigkeit von Aussetzungszinsen, insbesondere deren Höhe, keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Höhe der Aussetzungszinsen von 0,5 % für jeden Monat (6 % pro Jahr) verstoße weder gegen das Übermaßverbot noch den allgemeinen Gleichheitssatz. Gegen den Beschluss ist Beschwerde beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII B 15/18).

Im Streitfall waren gegen die Antragsteller, ein Ehepaar, im Oktober 2012 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007 bis 2010 ergangen, die zu Steuernachforderungen von über 150.000 Euro führten. Das Finanzamt (FA) setzte im Januar 2013 die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus. Im August 2016 änderte das FA die Einkommensteuerbescheide zu Gunsten der Antragsteller ab, wodurch sich die Steuernachforderungen auf etwa 100.000 Euro reduzierten. Im September 2016 erließ das FA einen Bescheid über Aussetzungszinsen nach § 237 der Abgabenordnung (AO). Darin wurden für den Zeitraum ab November 2012 bis September 2016 Aussetzungszinsen i. H. von insgesamt 22.219 Euro festgesetzt. Hiergegen legten die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung, was das FA ablehnte.

Der beim Finanzgericht gestellte Aussetzungsantrag blieb ebenfalls ohne Erfolg. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der § 237 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. Hat ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, mit 0,5 % monatlich zu verzinsen. Sinn und Zweck der Verzinsungspflicht nach § 237 AO sei es, den Nutzungsvorteil wenigstens zum Teil abzuschöpfen, den der Steuerpflichtige dadurch erhalte, dass er während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung über eine Geldsumme verfüge, die nach dem im angefochtenen Steuerbescheid konkretisierten materiellen Recht „an sich“ dem Steuergläubiger zustehe. Außerdem habe die Verzinsungspflicht bei der Aussetzung der Vollziehung den Zweck, unnötige Steuerprozesse zu vermeiden. Die Festlegung eines Zinssatzes von 0,5 % monatlich sei hierfür geeignet, erforderlich und angemessen. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehalten, den gesetzlichen Zinssatz daran zu orientieren, welche Zinserträge am Kapitalmarkt zu erwirtschaften waren. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn er sich stattdessen daran orientiere, welche Zinsen der Steuerpflichtige für ein Darlehen hätte aufbringen müssen. Die Interessenlage bei Aussetzungszinsen unterscheide sich deutlich von der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen. Denn strukturell trete der Staat bei der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung dem Steuerpflichtigen wie ein Darlehensgeber gegenüber. Der vom Gesetz hierfür statuierte Zinssatz von jährlich 6 % sei angesichts der üblichen Zinssätze nicht unverhältnismäßig. Darlehen hätten im streitigen Zeitraum zwar teilweise zu wesentlich günstigeren Konditionen aufgenommen werden können, was aber vor allem für besicherte Darlehen zu Investitionszwecken gegolten habe. Für Konsumdarlehen seien demgegenüber Zinssätze verlangt worden, die eine ähnliche Höhe gehabt hätten, wie der gesetzliche Zinssatz von 6 %. Auch die Verzugs- oder Prozesszinsen nach § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. mit § 291 Satz 2 BGB seien höher bzw. ähnlich hoch wie der gesetzliche Zinssatz von 6 % für Aussetzungszinsen. Nochmals höher seien die üblichen Bankzinsen für Dispokredite. Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen nicht gehindert, sich bei der gesetzlichen Festlegung von Aussetzungszinsen am Dispozins oder auch dem zwischen Bürgern geltenden gesetzlichen Zinssatz für Verzugs- und Prozesszinsen zu orientieren, der gemittelt über 6 % jährlich liege. Hinzu komme, dass der Steuerpflichtige die Aussetzungszinsen zumindest im Regelfall vermeiden könne, indem er die Steuerschuld bezahle und sich zu einem günstigeren Zinssatz anderweitig refinanziert. Sei das dem Steuerpflichtigen nicht möglich, so indiziere dies, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse schwierig seien und er wegen des damit verbundenen Risikos günstigere Zinssätze nicht erlangen könne. In diesen Fällen müsse der Staat keine besonders günstigen, für den Betroffenen am Markt nicht zu erlangende Zinssätze, gewähren, obwohl ein Ausfall der Steuerforderung durch eine Insolvenz des Steuerschuldners drohe.

Die gesetzliche Regelung zu den Aussetzungszinsen verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Es sei legitim, zwischen den Steuerschuldnern, die die festgesetzten Steuern sogleich bezahlen, und denjenigen, die Einspruch einlegen und eine Aussetzung der Vollziehung beantragen, zu differenzieren. Die sich daran anknüpfende Ungleichbehandlung überschreite das zulässige Maß nicht. Im Privatrecht habe der Staat mit den Verzugs- und Prozesszinsen Zinssätze festgelegt, die denjenigen der Aussetzungszinsen nahekommen oder sie sogar übersteigen würden. Steuerpflichtige würden somit nicht schlechter behandelt als Bürger, die Forderungen anderer Bürger nicht begleichen und deshalb von Gesetzes wegen zinspflichtig werden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 03.05.2018 zum Beschluss 2 V 3389/16 vom 16.01.2018 (nrkr – BFH-Az.: VIII B 15/18)

 

Laufende Kindergeldzahlungen und eine Kindergeldnachzahlung können auf verschiedene Konten zu leisten sein

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied mit rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. 2 K 158/16), ein Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld erlösche grundsätzlich durch Zahlung auf ein benanntes Konto. Die Zahlung könne auf Anweisung des Gläubigers auf ein Konto eines Dritten erfolgen. Im Streitfall fehle jedoch die Einwilligung der Kindsmutter auf Zahlung an die Tochter. Gebe die Kindsmutter auf einem Antrag auf Kindergeld ab August 2015 das Konto der Tochter an, habe sie nicht erklärt, dieses Konto gelte auch für eine Kindergeldnachzahlung. Der Vordruck der Familienkasse enthalte keine Hinweise darauf, ob der Zahlungsweg für alle bestehenden und künftigen Forderungen gelten soll. Einer Kontenangabe könne daher kein entsprechender Wille entnommen werden. Außerdem habe die Kindsmutter in einem weiteren Schreiben an die Familienkasse ihr Konto genannt. Es sei Sache der Familienkasse, Zweifel hinsichtlich einer Bankverbindung für die Kindergeldnachzahlung zu klären, und hinreichend klare Erklärungsvordrucke zu verwenden. Der Anspruch der Kindsmutter sei daher noch nicht erloschen.

Die Kindsmutter erhielt zunächst Kindergeld für ihre Tochter. Dessen Festsetzung hob die Familienkasse auf und forderte Kindergeld zurück. Die Kindsmutter legte Einspruch ein und zahlte Kindergeld im April 2015 von ihrem Konto zurück. Im August 2015 stellte die Tochter in eigenem Namen einen Antrag auf Zahlung von Kindergeld auf ihr Konto. Ebenfalls im August 2015 teilte die Kindsmutter der Familienkasse ihre Kontodaten mit. Kurz darauf stellte die Kindsmutter nach (fehlerhaftem) Hinweis der Familienkasse einen Kindergeldantrag für ihre Tochter ab August 2015 (Ausbildungsbeginn) und gab das Konto ihrer Tochter an. Im September 2015 half die Familienkasse dem Einspruch der Kindsmutter teilweise ab und setzte für einige Monate Kindergeld fest. Die Familienkasse ordnete zunächst die Auszahlung auf das Konto der Kindsmutter an, korrigierte dann die Kassenanordnung mit dem Hinweis „neue Bankverbindung“ und überwies Kindergeld auf das Konto der Tochter. Die Kindsmutter teilte der Familienkasse mit, nur das Kindergeld für die Zukunft habe auf das Konto der Tochter überwiesen werden sollen. Die Familienkasse erließ einen Abrechnungsbescheid. Der Anspruch auf Nachzahlung von Kindergeld der Kindsmutter sei erloschen. Die Nachzahlung sei auf das benannte Konto erfolgt. Die Kindsmutter erhob nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage. Über diese entschied das FG.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 2 K 158/16 vom 12.07.2017 (rkr)

 

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat März 2018

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG werden die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat  März 2018  wie folgt bekannt gegeben:

 

   Euro-Referenzkurs
 Australien  1 EUR =  1,5889  AUD
 Brasilien  1 EUR =  4,0426  BRL
 Bulgarien  1 EUR =  1,9558  BGN
 China (VR)  1 EUR =  7,7982  CNY
 Dänemark  1 EUR =  7,4490  DKK
 Großbritannien  1 EUR =  0,88287  GBP
 Hongkong  1 EUR =  9,6726  HKD
 Indien  1 EUR =  80,2526  INR
 Indonesien  1 EUR =  16.973,10  IDR
 Island  1 EUR =  122,82  ISK
 Israel  1 EUR =  4,2775  ILS
 Japan  1 EUR =  130,86  JPY
 Kanada  1 EUR =  1,5943  CAD
 Korea, Rep.  1 EUR =  1.321,99  KRW
 Kroatien  1 EUR =  7,4384  HRK
 Malaysia  1 EUR =  4,8155  MYR
 Mexiko  1 EUR =  22,9932  MXN
 Neuseeland  1 EUR =  1,7001  NZD
 Norwegen  1 EUR =  9,5848  NOK
 Philippinen  1 EUR =  64,289  PHP
 Polen  1 EUR =  4,2092  PLN
 Rumänien  1 EUR =  4,6613  RON
 Russland  1 EUR =  70,5195  RUB
 Schweden  1 EUR =  10,1608  SEK
 Schweiz  1 EUR =  1,1685  CHF
 Singapur  1 EUR =  1,6222  SGD
 Südafrika  1 EUR =  14,6218  ZAR
 Thailand  1 EUR =  38,581  THB
 Tschechien  1 EUR =  25,429  CZK
 Türkei  1 EUR =  4,7993  TRY
 Ungarn  1 EUR =  312,19  HUF
 USA  1 EUR =  1,2336  USD

 

Die übrigen Währungen sind jeweils nach dem Tageskurs umzurechnen.

BMF – III C 3 – S 7329/18/10001 BStBl 2018 I S. 602

Verbraucherpreise im April 2018 voraussichtlich um 1,6 % höher als im April 2017

Verbraucherpreisindex, April 2018:

  • + 1,6 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  •  0,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, April 2018:

  • + 1,4 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • – 0,1 % zum Vormonat (vorläufig)

WIESBADEN – Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen am Verbraucherpreisindex – wird im April 2018 voraussichtlich 1,6 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, bleiben die Verbraucherpreise gegenüber März 2018 voraussichtlich unverändert. .

Jährliche Veränderung des Verbraucherpreisindex
und ausgewählter Gütergruppen
Gesamtindex / Teilindex Gewichtung Januar
2018
Februar
2018
März
2018
April
2018 1
in Promille in %
1 Vorläufige Werte.
2 Haushaltsenergie und Kraftstoffe.
3 Nettokaltmiete.
Gesamtindex 1 000 1,6 1,4 1,6 1,6
Waren 479,77 1,5 1,0 1,4 1,6
darunter:
Energie 2 106,56 0,9 0,1 0,5 1,2
Nahrungsmittel 90,52 3,1 1,1 2,9 3,4
Dienstleistungen 520,23 1,6 1,6 1,8 1,5
darunter:
Wohnungsmiete 3 209,93 1,7 1,6 1,6 1,6

Der für europäische Zwecke berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland hat sich im April 2018 im Vorjahresvergleich voraussichtlich um 1,4 % erhöht, gegenüber März 2018 sinkt er voraussichtlich um 0,1 %.

Die endgültigen Ergebnisse für April 2018 werden am 16. Mai 2018 veröffentlicht.

Quelle: PM Statistisches Bundesamt

Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 DSGVO in der Steuerverwaltung

Nahezu alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen treten mit der Steuerverwaltung – insbesondere den Finanzämtern – früher oder später in Kontakt, weil sie Steuererklärungen abgeben und Steuern zahlen müssen und Erstattungen oder auch Kindergeld beanspruchen können. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden.Die Informationen des Informationsschreibens betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zu steuerlichen Zwecken, soweit die Abgabenordnung unmittelbar oder mittelbar anzuwenden ist. Ausgenommen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zollbehörden (z. B. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer).

Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z. B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personenbezogenen Daten sind anonymisierte oder pseudonymisierte Daten.

Wenn Finanzbehörden personenbezogene Daten verarbeiten, bedeutet das, dass sie diese Daten z. B. erheben, speichern, verwenden, übermitteln, zum Abruf bereitstellen oder löschen.

Das Informationsschreiben informiert, welche personenbezogenen Daten von der Steuerverwaltung erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was die Steuerverwaltung mit diesen Daten macht. Außerdem informiert es über die Rechte in Datenschutzfragen und an wen man sich diesbezüglich wenden kann.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0030 / 16 / 10004-21 vom 01.05.2018

Zur Zurückweisung der wegen Zweifeln an der Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen für ein nicht (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes Arbeitszimmer eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge

Aufgrund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung und
  • der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 27. Juli 2015 – GrS 1/14 – (BStBl II 2016 S. 265),
  • der BFH-Urteile vom 16. Februar 2016 – IX R 23/12 – (BFH/NV S. 912), – IX R 20/13 – (BFH/NV S. 1146) und – IX R 21/13 – (BFH/NV S. 1147), vom 17. Februar 2016 – X R 26/13 – (BStBl II S. 611) und – X R 32/11 – (BStBl II S. 708) sowie – X R 1/13 – (BFH/NV S. 913), vom 22. März 2016 – VIII R 10/12 – (BStBl II S. 881) und – VIII R 24/12 – (BStBl II S. 884) und vom 8. September 2016 – III R 62/11 – (BStBl II 2017 S. 163) sowie
  • des Nichtannahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2017 – 2 BvR 949/17 – (vorgehend BFH-Urteil vom 13. Dezember 2016 – X R 18/12 -, BStBl II 2017 S. 450)

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

Am 30. April 2018 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, gegen gesonderte und einheitliche Feststellungen von Einkünften oder gegen gesonderte Gewinnfeststellungen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Nichtabziehbarkeit der Aufwendungen für ein nicht ausschließlich oder nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutztes häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b oder § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) sei einfachgesetzlich fraglich oder verstoße gegen das Grundgesetz.

Entsprechendes gilt für am 30. April 2018 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung, einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften oder einer gesonderten Gewinnfeststellung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.

Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.

Quelle:  FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-062.5 / 6 vom 30.04.2018

 

Vereinfachungsregeln für innergemeinschaftliches Verbringen im grenznahen Bereich (Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE)

Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in seiner bisherigen Fassung regelt, dass aus Vereinfachungsgründen für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, unter bestimmten Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird. Insbesondere auch zur Vermeidung des Risikos eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung aus der Steuerschuldverlagerung ins Inland ergibt, wird die Regelung abgeschafft.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird daher der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018 – III C 3 – S-7160-b / 13 / 10001 (2018/0163969) -, BStBl I S. 316, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 1a.2 Abs. 14 und die vorangehende Zwischenüberschrift werden gestrichen.

2. Abschnitt 3.13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

  1. Satz 1 wird gestrichen.
  2. Die Satzziffer des bisherigen Satzes 2 wird gestrichen.

3. Abschnitt 14a.1 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2019 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung verfährt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7103-a / 17 / 10001 vom 23.04.2018

 

Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres

Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.

Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt u. a. für diese Zeit in Anspruch.

Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde. Das OLG bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahrs und änderte nur die Höhe des Anspruchs teilweise ab.

Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres, betont das OLG.

Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln“. Neben einer „beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung“ vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, „die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern“, erläutert das OLG. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung „alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden“, sei damit zu hinterfragen.

Jedenfalls aber bestehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein Unterhaltsanspruch, führt das OLG weiter aus. Bedeutung erlange, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit „zurückhaltender zu bewerten“ als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei. Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle „einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung“ dar. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden“, die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur „auf einem leichten Versagen“ beruhten. Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat u. a. im Hinblick auf die erörterten Fragestellungen zur Unterhaltslast während eines freiwilligen sozialen Jahres die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.05.2018 zum Beschluss 2 UF 135/17 vom 04.04.2018 (nrkr)